BT-Drucksache 16/11489

Umsetzung der Anreizregulierung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Vom 19. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11489
16. Wahlperiode 19. 12. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius,
Peter Hettlich, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn,
Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung der Anreizregulierung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Die Beantwortung unserer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/10953)
durch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/11143 lässt einige
Fragen offen bzw. induziert weitere Fragen insbesondere hinsichtlich der als
Komplementärinstrument zur Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
(LuFV) geplanten Anreizregulierung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(EIU).

Die Bundesregierung plant die Einführung der LuFV für den 1. Januar 2009.
Ein Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Anreizregulierung bzw. zur
gesetzlichen Verankerung der Entgeltgenehmigung steht jedoch noch aus. Die
im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) geregelte Kontrolle der Entgelte für
die Nutzung des Fahrwegs und der Serviceeinrichtungen nach dem Vollkosten-
prinzip weist Defizite auf. In der gegenwärtigen Fassung des AEG fehlen ge-
setzlich verankerte Anreize zur Senkung der Kosten und der Zugangsentgelte.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Bis wann plant die Bundesregierung eine Änderung des AEG zugunsten
eines an der wirtschaftlichen Leistungserbringung orientierten Entgeltmaß-
stabes und zur Einführung einer Anreizregulierung, deren Entwurf dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) be-
reits seit Ende 2007 vorliegt?

2. Bis wann wird die Prüfung des revidierten Abschlussberichtes der Bundes-
netzagentur (BNetzA) vom 28. Mai 2008 durch die Bundesregierung abge-
schlossen sein?

3. Stimmt die Bundesregierung zu, dass der revidierte Abschlussbericht der
Bundesnetzagentur vom 28. Mai 2008 auftragsgemäß die gesetzlichen Er-
mächtigungsgrundlagen zur Einführung einer Anreizregulierung formuliert
hat?
4. Wie lange dauert die Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung der
Anreizregulierung, und plant die Bundesregierung für diese Übergangsphase
die Entgeltgenehmigung und die Kostenanalysen im Eisenbahnsektor durch
die Bundesnetzagentur gesetzlich zu verankern?

5. Bis wann erwartet die Bundesregierung, dass die Bundesnetzagentur die
noch ausstehende (Anreiz-)Verordnung-Eisenbahnen für die Novellierung
des AEG vorlegt?

Drucksache 16/11489 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die finanziellen Verluste die ihnen
durch die Degression der Zuschussbeträge gemäß LuFV für das bundes-
eigene Schienennetz entstehen, nicht durch eine Erhöhung der Nutzungs-
entgelte ausgleichen werden?

7. Welche konkreten Anreize bzw. Qualitätsanforderungen der LuFV sorgen
aus Sicht der Bundesregierung dafür, dass die Eisenbahninfrastrukturbe-
treiber ihre Betriebskosten durch den Abbau von Ineffizienzen senken wer-
den, obwohl nach gegenwärtiger Rechtslage alle entstehenden Kosten in
die Zugangsentgelte eingepreist werden können?

8. Wodurch sieht die Bundesregierung gewährleistet, dass ein integriertes Un-
ternehmen, das im monopolistischen Schieneninfrastrukturbereich ohne
Wettbewerbsdruck tätig ist, bei der Preisfestlegung Rücksicht auf die Trag-
fähigkeit der Marktsegmente nimmt?

9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass allein intermodale Wettbewerbs-
effekte ausreichen, damit tragfähige Trassenpreise gebildet werden, ob-
wohl die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten aus dem Jahr
2007 dargestellt hat, dass eine intermodale Wettbewerbswirkung nur ver-
einzelt besteht?

10. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung verhindern, dass die
Preisanstiege bei den Nutzungsentgelten für die Eisenbahninfrastruktur der
Deutschen Bahn AG auch künftig deutlich über der allgemeinen Inflations-
rate liegen?

11. Welche Befugnisse besitzt die Bundesnetzagentur um ein geringeres Ent-
gelt in einer konkreten Höhe zu fordern, und welche Möglichkeiten besitzt
die Bundesnetzagentur, um die konkreten Angaben zu vorhandenen Ineffi-
zienzen zu erheben?

12. Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass steigende Einkaufspreise
durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingepreist und mittels stei-
gender Nutzungsentgelte an die Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterge-
geben werden?

13. Wie kann die Bundesnetzagentur den Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ohne das Instrument effizienzorientierter Anreize vorschreiben, die Ent-
gelte zu senken?

14. Wie gewährleistet die Bundesregierung Planungs- und Kalkulationssicher-
heit für die Eisenbahnverkehrsunternehmen, obwohl die Höhe der Entgelte
nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist, sondern in der Liste der
Entgelte enthalten ist, die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2
der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) nicht Bestand-
teil der Nutzungsbedingungen ist?

15. Wie gewährleistet die Bundesregierung Planungs- und Kalkulationssicher-
heit für die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Nutzung von Service-
einrichtungen, obwohl die Betreiber ihre Liste der Entgelte nicht veröffent-
lichen müssen?

16. Wie stellt die Bundesregierung langfristige Planungen für die Eisenbahn-
verkehrsunternehmen insbesondere im kostenintensiven Fernverkehr
sicher, obwohl die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Entgelthöhen
jährlich ändern können?

17. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass missbräuchliche Quersubven-
tionierungen durch die Mischfinanzierung zwischen den Verkehrsträgern
ausgeschlossen werden, indem beispielsweise das marktbeherrschende Un-

ternehmen ungünstigere Entgelte fordert, als es selbst auf vergleichbaren
Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11489

18. Warum wird im Eisenbahnsektor auf eine verursachergerechte Entgeltfest-
setzung verzichtet?

19. Plant die Bundesregierung weiter gehende Befugnisse für die Bundesnetz-
agentur zur Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die regulierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Einsicht in Kostenunterlagen verwei-
gern, die zur Überprüfung der in den Entgelten eingespeisten Kosten not-
wendig wären?

Falls nein, welche Gründe sprechen dagegen?

Falls ja, in welchem zeitlichen Rahmen plant die Bundesregierung die Ein-
führung weiter gehende Befugnisse für die Bundesnetzagentur?

20. Weshalb schließt die Bundesregierung im Eisenbahnsektor detaillierte Be-
fugnisse gegenüber den regulierten Unternehmen aus, die sie in anderen
regulierten Netzsektoren mit Ex-ante-Kontrollen ermöglicht?

Berlin, den 18. Dezember 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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