BT-Drucksache 16/11417

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10290, 16/10331- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11417
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10290, 16/10331 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

A. Problem

Im Rahmen einer integrierten Energie- und Klimapolitik sollen notwendige
Weichenstellungen vorgenommen werden, wobei als Teil des Gesamtkonzepts
Änderungen der Energieeinsparverordnung erforderlich sind. Zudem ist die Än-
derung verschiedener weiterer Gesetze erforderlich.

B. Lösung

Schaffung erforderlicher Verordnungsermächtigungen im Energieeinsparungs-
gesetz; Änderung des Schornsteinfegergesetzes und des Gesetzes zur Neurege-
lung des Schornsteinfegerwesens; redaktionelle Änderung des Raumordnungs-
gesetzes; Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/11417 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10290, 16/10331 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Neu-
regelung des Schornsteinfegerwesens] (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a gestrichen.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 werden das Wort „Brauchwasser“ durch das Wort
„Warmwasser“ ersetzt und nach den Wörtern „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)“ ein
Komma und die Wörter „geändert durch Gesetz vom [einsetzen:
Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes],“ eingefügt.

bb) In Nummer 12 werden das Wort „Brauchwasser“ durch das Wort
„Warmwasser“, die Wörter „§ 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Ener-
gieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch das Gesetz vom
[einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] geändert
worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung“ und am Ende der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

cc) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anfor-
derungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Ver-
sorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtun-
gen einschließlich Empfehlungen zu deren Nachrüstung im
Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese
Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 des Energieein-
sparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch das Gesetz
vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] ge-
ändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertra-
gen worden sind.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12“ durch die
Wörter „Nr. 1, 4 bis 8 und 10“ ersetzt.
3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 12“ durch die Angabe „12 und
13“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11417

II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom [einsetzen:
Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfe-
gerwesens] (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird Nummer 22 gestrichen.

2. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Wörter „und in Artikel 2 tritt Nummer 22“
gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Raumordnungsgesetzes

§ 8 des Raumordnungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausfer-
tigung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur
Änderung anderer Vorschriften (GeROG)] (BGBl. I S. …) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch die Angabe
„Absätze 5 bis 7“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch die Angabe
„Absätze 5 bis 7“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

In Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074) wird nach Nummer VII folgende Nummer VIII angefügt:

„VIII. Übergangsbestimmung

In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach
§ 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die
Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007
in Betrieb genommen oder bestellt wurden.“‘

III. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6.

IV. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:

,Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

(2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am … [einsetzen: Tag des sechsten auf
den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der
des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Ka-
lendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] in
Kraft.“‘

2. folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Erzeugung von Palmöl und Sojaöl ist in der Vergangenheit teilweise mit er-
heblichen Umweltzerstörungen (Abholzung von Regenwäldern, Verlust der Ar-
tenvielfalt etc.) einhergegangen. Ein Einsatz von Palm- und Sojaöl für die Ener-
giegewinnung in Deutschland ist daher nur vertretbar, wenn das eingesetzte
Pflanzenöl nachweislich nachhaltig angebaut worden ist. Es darf insbesondere

nicht von Flächen mit hohem Naturschutzwert oder hohem Kohlenstoffbestand,
z. B. Moorböden, stammen.

Drucksache 16/11417 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Sommer 2008
hat der Deutsche Bundestag daher auf Vorschlag der Bundesregierung die künf-
tige Gewährung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) an
die Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen gebunden, die in einer Nach-
haltigkeitsverordnung geregelt werden. Nur diese Verknüpfung mit der (zukünf-
tigen) Nachhaltigkeitsverordnung stellt sicher, dass das EEG zu keinen ökologi-
schen Fehlentwicklungen führt.

Die Nachhaltigkeitsverordnung wird die europaweit verbindlichen Nachhaltig-
keitskriterien der EU umsetzen, die derzeit in Brüssel verhandelt werden. Bei
der Beschlussfassung der EEG-Novelle im Sommer 2008 ist der Deutsche Bun-
destag davon ausgegangen, dass die Verhandlungen in Brüssel so zeitnah abge-
schlossen werden können, dass die Nachhaltigkeitsverordnung zeitgleich mit
dem novellierten EEG, also zum 1. Januar 2009, in Kraft treten kann.

Die Beratungen in Brüssel haben sich jedoch erheblich verzögert. Die Nachhal-
tigkeitsverordnung wird daher nicht zum 1. Januar 2009 in Kraft treten können.
Dies hat zur Folge, dass auch bereits in Betrieb genommene Anlagen ab 1. Ja-
nuar 2009 übergangsweise keine Möglichkeit haben werden, den Nawaro-
Bonus zu erhalten. Dies gilt auch für solche Anlagenbetreiber, die nachweislich
nachhaltig angebautes Palmöl eingesetzt haben. Damit droht auch Anlagenbe-
treibern, die bereits frühzeitig Vorkehrungen für einen Einsatz von nachhaltig er-
zeugtem Palmöl getroffen haben, erheblicher wirtschaftlicher Schaden bis hin
zu einer Insolvenz.

Um solche Schäden bei diesen überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen
zu verhindern, hat der Deutsche Bundestag heute die Einhaltung der Anforde-
rungen der künftigen Nachhaltigkeitsverordnung bei Bestandsanlagen für ein
Jahr ausgesetzt. Hierdurch soll Zeit gewonnen werden, damit die Bundesregie-
rung in der Zwischenzeit eine anspruchsvolle und eng an den ökologischen Zie-
len orientierte Nachhaltigkeitsverordnung erarbeiten kann und sich alle Akteure
auf diese Nachhaltigkeitsanforderungen einstellen können.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

schnell eine anspruchsvolle Nachhaltigkeitsverordnung zu erarbeiten, die sicher-
stellt, dass Palm- und Sojaöl nur noch dann nach dem EEG vergütet wird, wenn
es nachweislich nachhaltig angebaut worden ist. Die Bundesregierung wird ins-
besondere aufgefordert, die Spielräume der europäischen Nachhaltigkeitskrite-
rien im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes so weit wie möglich auszu-
schöpfen. Dies erfordert insbesondere auch eine Berücksichtigung von Landnut-
zungsänderungen (z. B. Rodung von Regenwäldern), die seit dem 1. Januar 2005
durchgeführt worden sind, und eine schnellst mögliche Einhaltung von an-
spruchsvollen Treibhausgasminderungswerten.“

Berlin, den 17. Dezember 2008

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold Peter Hettlich
Vorsitzender Berichterstatter

Der Ausschuss empfiehlt ferner mit den Stimmen der Koali-
entwurf abschließend beraten.
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD und der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP, den Entschließungsantrag

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen
Änderungsantrag eingebracht (Ausschussdrucksache
16(15)1332), dessen Inhalt sich aus Nummer 1 der Be-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11417

Bericht des Abgeordneten Peter Hettlich

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/10290, 16/10331 in seiner 179. Sitzung am
25. September 2008 beraten und an den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung zur federführenden Bera-
tung sowie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Im Rahmen einer integrierten Energie- und Klimapolitik sol-
len als Teil des Gesamtkonzepts Änderungen der Energieein-
sparverordnung vorgenommen werden. Durch das Gesetz
sollen die erforderlichen Verordnungsermächtigungen im
Energieeinsparungsgesetz geschaffen werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/10290, 16/10331 in seiner 121. Sitzung am 17. De-
zember 2008 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksache 16(15)1332. Er hat mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP die Ablehnung des Entschließungsantrags der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(15)1315 be-
schlossen. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat er die Annah-
me des Entschließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)1333 beschlossen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 80. Sitzung am 17. Dezember 2008
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme mit Änderungen. Die Unterrichtung auf Drucksache
16/10331 hat er zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 93. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(10)1142.

CDU/CSU und SPD und der Fraktion der FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfiehlt er, den Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(10)1141
anzunehmen. Zu der Unterrichtung auf Drucksache 16/
10331 empfiehlt er Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 78. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme unter Berücksichtigung des
Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)554. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)554 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men. Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)555 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen. Den Entschließungsantrag der Fraktion der
FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)543 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP abgelehnt. Die Unterrichtung auf Drucksache
16/10331 hat er zur Kenntnis genommen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10290, 16/10331
in seiner 70. Sitzung am 15. Oktober 2008 die Durchführung
einer öffentlichen Anhörung beschlossen und hat diese in
seiner 72. Sitzung am 10. November 2008 durchgeführt. An
der Anhörung nahmen Dr.-Ing. Bernd Eikmeier vom Bremer
Energieinstitut, Lutz Freitag, Präsident des Bundesverban-
des der deutschen Wohnungs- und Immobilienverbände
GdW, Michael Geißler, Geschäftsführer der Berliner Ener-
gieagentur, Martin Hack vom Verband für Wärmelieferung,
Dipl.-Ing. Penningh vom Verband Privater Bauherren,
Dr. Franz-Georg Rips, der Präsident des Deutschen Mieter-
bundes und Prof. Joachim Weimann von der Otto-von-
Guericke-Universität Magdeburg teil. Wegen der Ergebnisse
der Anhörung wird auf das Protokoll der 72. Sitzung ver-
wiesen. Schriftliche Stellungnahmen der Sachverständigen
wurden als Ausschussdrucksache 16(15)1290 verteilt.

In seiner 78. Sitzung am 17. Dezember 2008 hat der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Gesetz-
der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(10)1117
abzulehnen. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der

schlussempfehlung und aus Teil V dieses Berichts ergibt.
Weiterhin haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Drucksache 16/11417 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

einen Entschließungsantrag eingebracht (Ausschussdruck-
sache 16(15)1333), dessen Inhalt sich aus Nummer 2 der Be-
schlussempfehlung ergibt.

Die Fraktion der FDP hatte bereits zu der 77. Sitzung am
3. Dezember 2008 den folgenden Entschließungsantrag
(Ausschussdrucksache 16(15)1315) eingebracht:

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wolle
beschließen:

I. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
stellt fest:

Im Rahmen der „Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und
Klimaprogramm“ hat die Bundesregierung die Absicht be-
kundet, den Ersatz der von ihr als „extrem klimaschädlich“
empfundenen Nachtstromspeicherheizungen in Wohn-
häusern rechtlich zu erzwingen. Dabei geht es nicht nur da-
rum, einen weiteren Zubau von Nachtstromspeicherheizun-
gen zu verbieten; vielmehr beabsichtigt die Bundesregierung
– wenn auch mit bestimmten Ausnahmeregelungen – vorzu-
schreiben, dass auch die im Gebäudebestand bereits in Be-
trieb befindlichen Nachtstromspeicherheizungen entfernt
werden müssen. Die Einzelheiten sollen im Rahmen der ge-
planten Novellierung der Energieeinsparverordnung 2008/
2009 ohne Beteiligung des Bundestages geregelt werden.

Mit dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des
Energieeinspargesetzes“ (BT-Drs. 16/10290 vom 22.9.2008)
will die Bundesregierung u. a. die rechtliche Grundlage für
das geplante Verbot schaffen, obwohl eine parlamentarische
Expertenanhörung zu dem Thema gravierende Zweifel am
klima- und energiepolitischen Sinn der Maßnahme geweckt
und begründet hat (siehe dazu bereits die Kleine Anfrage der
FDP-Bundestagsfraktion „Konsequenzen der geplanten Au-
ßerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen“
(Drucksache 16/7062) und die zugehörige Antwort der Bun-
desregierung vom 26.11.2007 (Drucksache 16/7275)).

Das von der Bundesregierung geplante Verbot von Nacht-
stromspeicherheizungen ist aus mehreren Gründen nicht
sachdienlich und abzulehnen:

– Die eingangs genannte parlamentarische Anhörung hat
aus der Perspektive des Klimaschutzes grundsätzliche
Zweifel daran begründet, dass ein Verbot von Nacht-
stromspeicherheizungen überhaupt geeignet ist, zur Sen-
kung der CO2-Emissionen beizutragen. Sollte die Außer-
betriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen tat-
sächlich dazu führen, dass fossil befeuerte Grundlast-
kraftwerke in der Leistung gedrosselt werden könnten und
so weniger CO2 emittiert würde, so hätte dies zur Folge,
dass die Stromproduzenten entsprechend weniger Emis-
sionszertifikate benötigen würden. Die damit frei werden-
den Emissionsrechte würden sie an der Emissionsbörse
veräußern. Die Gesamtmenge an CO2, die unter dem Eu-
ropäischen „Cap“ des Emissionshandels emittiert wird,
ist ausschließlich durch diesen Cap festgelegt und kann
durch zusätzliche Vermeidungsanstrengungen innerhalb
des vom Emissionshandels betroffenen Sektors nicht ver-
größert werden. Eine Außerbetriebnahme von Nacht-
stromspeicherheizungen führt also in der Gesamtbetrach-
tung nicht zu einer Emissionssenkung, im Gegenteil: Die-
jenigen Haushalte, in denen Nachtstromspeicherheizun-

jenen Fällen, in denn diese mit fossilen Brennstoffen be-
trieben würden, entstünden dann zusätzliche CO2-Emis-
sionen. Um diese Emissionen steigt die Gesamtemission
an CO2 an, weil die Haushalte das Recht zur Emission
nicht erwerben müssen (und es damit an anderer Stelle
„abziehen“), sondern dieses Recht neu „schöpfen". Im
Ergebnis werden deshalb die CO2-Emissionen kurzfristig
ansteigen, wenn die Bundesregierung ihre Pläne in die
Tat umsetzen sollte. Das Gesetz steht damit im unmittel-
baren Widerspruch zu dem Ziel, das es vorgibt, erreichen
zu wollen.

– Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist darauf hinzuweisen,
dass Nachtstromspeicherheizungen von den Energiever-
sorgungsunternehmen in der Vergangenheit insbesondere
in der Nähe von Großkraftwerken gezielt gefördert wor-
den sind, um das bestehende Angebot an elektrischem
Strom auch dann sinnvoll nutzen zu können, wenn zu be-
stimmten Tageszeiten eine nur geringe Stromnachfrage
besteht. Vor allem aber ist seinerzeit argumentiert wor-
den, elektrische Speicherheizungen seien auf Grund der
geringen Investitionsaufwendungen und quasi Nullemis-
sionen im Gebäude ein nachgerade ideales Heizungs-
system. Auch war damals angeführt worden, man wolle
durch eine Förderung des Einsatzes von Nachtstrom-
speicherheizungen das Netz vor Überspannung schützen
und dessen Auslastung verbessern und so die Effizienz des
Energieeinsatzes verbessern. In zahlreichen Fällen wurde
deshalb im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen
der Einbau von Nachtstromspeicherheizungen – in der
Regel verbunden mit anspruchsvollsten Dämmschutzauf-
lagen – zwingend vorgeschrieben. Damit verbunden war
in der Regel auch die Vorschrift, in den betreffenden Neu-
bauten keine Kamine und in den Kellerräumen keine
Möglichkeit zur Unterbringung von Heizkesseln oder
Tanks vorzusehen. Außerdem wurden Gebäude errichtet,
welche mit so genannten Betonkernheizungen ausge-
rüstet sind, bei denen keine frei stehenden Heizkörper
existieren, sondern die Nachtstromspeicherung innerhalb
des Gebäudebetonkörpers vonstatten geht.

Zwar betont die Bundesregierung, dass die Außerbetrieb-
nahme von Nachtstromspeicherheizung nur verlangt
werden soll, wenn die Maßnahme für den Eigentümer
– ggf. unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten –
wirtschaftlich vertretbar sei. Dessen ungeachtet würde
durch das geplante Verbot aber das Vertrauen der
Gebäudeeigentümer in die Stabilität, Rationalität und
Verlässlichkeit der Gesetzgebung nachhaltig erschüttert,
zumal derzeit beispielsweise der Einbau von Wärmepum-
pen staatlicherseits massiv gefördert wird, für deren
Betrieb manche Energieversorgungsunternehmen ihrer-
seits wiederum verbilligte Stromtarife – gerade auch
während der Nachtstunden – anbieten. Weshalb die
Nutzung überschüssigen Stroms im Fall der Wärmepum-
pe förderungswürdig, im Fall der Nachtstromspeicher-
heizung indessen verbotswürdig sein soll, erschließt sich
nicht und ist willkürlich.

– Schließlich ist das geplante Verbot von Nachtstromspei-
cherheizungen aus der Perspektive der zwingend gebote-
nen Ressourcenschonung und Energieeinsparung kontra-
gen außer Betrieb genommen werden, würden sich
gezwungen sehen, neue Heizungsanlagen einzubauen. In

produktiv, weil Nachtstromspeicherheizungen prinzipiell
als Energiespeicher, namentlich als (Wärme-)Energie-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11417

speicher – auch für fluktuierende Energien, wie die Wind-
energie – genutzt werden können. Eine effiziente Nutzung
von Nachtstromspeicherheizungen in einem schlüssigen
Konzept aus Energiespeicherung und modernem Lastma-
nagement würde zur Optimierung der Energieausbeute
beitragen. Voraussetzung wäre vor allem, dass extrem
überalterte Systeme, die zu vertretbaren Kosten nicht
mehr auf den modernen Stand der Technik gebracht wer-
den können, durch neue Anlagen mit intelligenter Steue-
rungs- und Regeltechnik ersetzt werden. Sofern in geeig-
neten Gebieten moderne bzw. in diesem Sinne moderni-
sierte Nachtstromspeicherheizungen zu größeren Einhei-
ten zusammengeschlossen würden, ließen sich
Pilotprojekte realisieren, die die energie- und klimapoli-
tische Leistungsfähigkeit eines optimierten Lastmanage-
ments in Verbindung mit modernen Versorgungs-, Mess-
und Steuerungstechnologien („smart-grids“ und „smart-
metering“) am konkreten Beispiel verdeutlichen und ggf.
deren Weiterentwicklung anregen könnten. In Verbindung
mit einem optimierten Lastmanagement stellen die ge-
nanten Techniken demnach zum einen eine kostengüns-
tige Möglichkeit der Ressourcenschonung im Bereich der
Grundlastkraftwerke in Aussicht. Zum anderen könnte die
Nutzung von in diesem Sinne modernisierten Nachtstrom-
speicherheizungen insbesondere auch die Marktchancen
der erneuerbaren Energien verbessern, indem diese als
(Wärme-)Energiespeicher für fluktuierende Stromquellen
genutzt werden könnten. Schließlich erscheint eine Mo-
dernisierung bestehender Nachtstromspeicherheizungen
im vorgenannten Sinne deutlich kostengünstiger und auch
energiepolitisch sinnvoller als deren aufwendige Entfer-
nung und Ersatz beispielsweise durch Gasheizungen.

Insgesamt ist damit deutlich, dass eine erzwungene Außerbe-
triebnahme von Nachtstromspeicherheizungen aus der Pers-
pektive der Ressourcenschonung, der Energieeinsparung
und des Klimaschutzes sinnlos und kontraproduktiv ist, weil
diese Maßnahme geeignet ist, die CO2-Emissionen zu erhö-
hen und die Verwirklichung auch längerfristiger Ziele für
den Klimaschutz durch die Verschwendung von Ressourcen
dauerhaft zu gefährden. Überdies ist das geplante Verbot
energie- und technologiepolitisch widersinnig und überdies
geeignet, das Vertrauen der Menschen in die Widerspruchs-
freiheit der Gesetzgebung zu erschüttern.

II. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
fordert die Bundesregierung auf,

– die bestehenden Pläne zur erzwungenen Außerbetrieb-
nahme von Nachtstromspeicherheizungen in der bis-
herigen pauschalen Form nicht weiter zu verfolgen,

– Eigentümern von Nachtstromspeicherheizungen die Vor-
teile des liberalisierten Strommarktes zugänglich zu
machen, da der Wechsel zu anderen und billigeren Anbie-
tern für diese Stromkunden immer noch nicht möglich ist,

– die auf Seiten der Netzregulierung erforderlichen Rege-
lungen für die Einführung intelligenter Zähler unverzüg-
lich zu erarbeiten, um das Angebot lastabhängiger Tarife
zu ermöglichen und Wettbewerbern (mit Zustimmung des
Stromkunden) einen Zugang zu den Verbrauchs- und
Lastdaten zu geben, die für die Erstellung solcher neu-

Zähler, insbesondere hinsichtlich der Fernauslesbarkeit,
der Fernsteuerbarkeit und der Datenformate,

– im Dialog mit den Netzbetreibern die regulatorischen
Voraussetzungen zu prüfen, wie Nachtstromspeicher-
heizungen in smart-grid-Konzepte eingebunden werden
können, die ihre Nutzung als (Wärme-) Energiespeicher
insbesondere auch für Strom aus erneuerbaren Energien
erlauben bzw. optimieren,

– dem Deutschen Bundestag ein widerspruchsfreies und
hinsichtlich seiner Bestandteile aufeinander abgestimm-
tes, konsistentes Konzept für einen wirksamen und zu-
gleich wirtschaftlichen Klimaschutz im Rahmen des euro-
päischen Emissionshandels vorzulegen.

Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, die
Verabschiedung des Gesetzentwurfs sei ein wichtiger
Schritt, um die Energieeffizienz im Gebäudebereich zu erhö-
hen und damit die anspruchvollen klimapolitischen Ziele zu
erreichen. Man sei für einen effizienten Vollzug des Energie-
einsparungsgesetzes, dieser solle aber mit möglichst wenig
Bürokratie erfolgen und die Kosten für die Betroffenen
müssten sich in einem angemessenen Rahmen halten. Die
vorgesehenen Regelungen zu den Bezirksschornsteinfeger-
meistern seien zu begrüßen, denn die Bezirkschornsteinfeger
hätten bereits im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben eine
gute Kenntnis der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Die Re-
gelung zum Einsatz von Palmöl sei im Hinblick darauf not-
wendig, dass Unternehmen im Vertrauen auf eine dauerhafte
Regelung erhebliche Investitionen getätigt hätten. Man
müsse nun aber innerhalb eines Jahres eine dauerhafte
Lösung finden.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der
Fraktion der CDU/CSU an und begrüßte, dass das Gesetz da-
zu beitrage, die anspruchsvollen Klimaziele zu erreichen. Sie
betonte die Wichtigkeit der Kontrolle der Vorgaben zur
Qualität der energetischen Sanierung von Gebäuden. Sie
appellierte an die Bundesländer, die zuständigen Behörden
so auszustatten, dass diese ihren Kontrollpflichten nachkom-
men könnten. Die vorgesehene Regelung zu den Bezirks-
schornsteinfegermeistern könne zu einer Entlastung der Be-
hörden beitragen. Die vorgesehenen Übergangsfristen für
Nachtspeicherheizungen seien ausreichend; man komme
auch ohne Nachtspeicherheizungen aus.

Die Fraktion der FDP kritisierte die vorgesehene Regelung
zu den Nachtspeicheröfen. Auch der Betrieb von Nacht-
speicheröfen sei mit den Zielen zur Einsparung von CO2 ver-
einbar. Sie bemerkte, man habe zum Glück das Schlimmste
verhindern können, indem vorgesehene kurze Übergangs-
fristen und Strafandrohungen in Bezug auf Nachtspeicher-
öfen vermieden worden seien.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die Kontrolle der Ein-
haltung der gesetzlichen Vorgaben werde auf der Grundlage
der vorgesehenen Regelungen nicht funktionieren. Der Staat
ziehe sich hier aus seiner Kontrollfunktion zurück. Es sei
auch nicht angemessen, hinsichtlich der Kontrolle der Ein-
haltung der gesetzlichen Bestimmungen einfach auf die Län-
der und Gemeinden zu verweisen. Sie sprach sich dafür aus,
den Mietern ein Interventionsrecht in Bezug auf die Einhal-
artiger Wettbewerbsangebote erforderlich sind. Dazu ge-
hören Standards für die technischen Anforderungen an

tung der Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes zuzuge-
stehen. Weiterhin plädierte sie dafür, die Palmöl betreffende

Drucksache 16/11417 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Regelung durch eine Regelung zur Verbrennung von Agraröl
zu ersetzen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
lehne den Gesetzentwurf ab, da er die ohnehin schon unzu-
reichenden Möglichkeiten zur Gewährleistung der Einhal-
tung der energierechtlichen Vorgaben noch weiter ver-
schlechtere, indem er es ermögliche, die Erklärung über die
Einhaltung der Vorschriften durch Private bzw. den Eigen-
tümer abzugeben. Es sei bekannt, dass es in der Praxis be-
reits jetzt erhebliche Defizite in Bezug auf die Einhaltung der
Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes gebe. Zudem kri-
tisierte sie die in dem Gesetz vorgesehenen neuen Aufgaben
für die Bezirksschornsteinfeger. Diesen werde hier eine neue
Pfründe zugeschanzt, was offenbar das Ergebnis erfolgrei-
cher Lobbyarbeit sei. Die in dem Gesetz vorgesehene Außer-
betriebsetzung von Nachtspeicherheizungen begrüße sie.
Den Regelungen zur Nutzung von Palmöl könne sie hinge-
gen nicht zustimmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(15)1315 mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abge-
lehnt.

Er nahm den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)1333 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(15)1332
nahm er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10290,
16/10331 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
anzunehmen.

Die Unterrichtung auf Drucksache 16/10331 hat er zur
Kenntnis genommen.

V. Begründung der Änderungen

Zu Nummer I (Artikel 2)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. Juni
2008 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Geset-
zes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Druck-
sache 16/9237) verabschiedet, mit dem in Artikel 2 auch das
Schornsteinfegergesetz geändert worden ist. Der Bundesrat
hat in seiner Sitzung am 19. September 2008 keinen Ein-
spruch eingelegt. Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs
ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung von § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG muss mit § 24
Abs. 1 SchfG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 13 des Geset-
zes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in der vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung in Überein-
stimmung gebracht werden. Nach der vom Deutschen Bun-
destag beschlossenen Fassung des § 24 Abs. 1 SchfG besteht
für den Bund für Aufgaben der Bezirksschornsteinfeger-
meister nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG keine Ermächtigungs-
grundlage zur Festlegung von gebührenpflichtigen Tatbe-
ständen und von den Bezirksschornsteinfegermeistern für
ihre Aufgaben zu erhebenden Gebührensätzen.

Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7
Abs. 2 EnEG (von der Landesregierung übertragen) und
nach § 7 Abs. 3 EnEG (von der Bundesregierung übertragen)
müssen wie bisher in § 13 Abs. 1 SchfG getrennt aufgeführt
werden. Dieses Vorgehen ist insbesondere vor dem Hinter-
grund der künftigen getrennten gebührenrechtlichen Rege-
lungsbefugnisse – Gebühren für bundesrechtlich übertrage-
ne Aufgaben der Schornsteinfeger regelt der Bund,
Gebühren für landesrechtlich übertragene Aufgaben regeln
die Länder – erforderlich. Soweit im Gesetzentwurf der Bun-
desregierung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 EnEG die Er-
mächtigung der Bundesregierung zur Übertragung hoheitli-
cher Überwachungsaufgaben erweitert wird, sollen diese aus
der Nummer 11 herausgelöst und gesondert in einer neuen
Nummer 13 verankert werden.

Infolge der Verlagerung kann die Änderung des § 13 Abs. 1
Nr. 11 SchfG auf den veralteten Begriff „Brauchwasser“ und
die letzte Änderung des Gesetzes beschränkt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

In § 13 Abs. 1 Nr. 12 SchfG soll zusätzlich zu den schon im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Änderun-
gen die Bezeichnung des Energieeinsparungsgesetzes redak-
tionell mit der Darstellungsweise in Nummer 11 harmoni-
siert werden.

Zu Doppelbuchstabe cc

Aus den zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ge-
nannten Gründen ist die Überwachung der vom Bund den
Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenen hoheitlichen
Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 EnEG in § 13 Abs. 1
Nr. 13 – neu – SchfG aufzunehmen. Im Gesetzentwurf waren
die entsprechenden hoheitlichen Überwachungsaufgaben
noch in Nummer 11 geregelt.

Zu Buchstabe b

Bei den Aufgaben, die auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 und
3 EnEG übertragen werden können, handelt es sich um Be-
leihungen mit öffentlichen Aufgaben. Der Bezirksschorn-
steinfegermeister wird als Beliehener hoheitlich tätig. Dem-
entsprechend sind auch die bundesrechtlich nach § 13 Abs. 1
Nr. 12 und 13 SchfG übertragenen Aufgaben dem Bezirks-
schornsteinfegermeister vorbehalten. Als Folge sind in § 13
Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Artikel 3.
Abs. 3 SchfG die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 SchfG
zu streichen. Diese Tätigkeiten sind auch künftig einem nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11417

deutschem Recht hoheitlich Beliehenen vorbehalten, der der
Aufsicht der zuständigen deutschen Behörde untersteht.
Dies entspricht auch der vom Deutschen Bundestag vorge-
nommenen Streichung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG für lan-
desrechtlich auf den Bezirksschornsteinfegermeister zu
übertragende Aufgaben.

Zu Nummer 3

§ 24 Abs. 1 SchfG ist bezüglich der Ermächtigung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch
für die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 EnEG dem Bezirks-
schornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-
stimmen, entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer II (Artikel 3 bis 5)

Zu Artikel 3

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neure-
gelung des Schornsteinfegerwesens sah die Möglichkeit ei-
ner Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-
gern bereits für ab 2010 frei werdende Kehrbezirke vor.
Daher wurde in § 57a SchfG die entsprechende Anwendung
der Regelungen über die Versorgung der Bezirksschornstein-
fegermeister für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
angeordnet. Nach der in Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur
Neuregelung des Schornsteinfegerwesens getroffenen Über-
gangsregelung können jedoch bevollmächtige Bezirks-
schornsteinfeger erst ab dem 1. Januar 2013 bestellt werden;
bis dahin werden Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.
Für die Regelung des § 57a besteht daher kein Bedarf, da für
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ab 2013 ausschließ-
lich und unmittelbar die Versorgungsregelungen des § 27 ff.
des Schornsteinfeger-Handswerksgesetzes gelten.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Die Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG erfolgt zur Berich-
tigung eines Redaktionsversehens. Sie hat klarstellende
Funktion, da die Vorschrift bereits nach der Begründung des
Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes (Ge-
ROG) so auszulegen ist, wie sie nach dieser Änderung lauten
soll.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 13. No-
vember 2008 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur
Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung
anderer Vorschriften (GeROG) – Drucksache 16/10900 –
beschlossen, mit dem in Artikel 1 das Raumordnungsgesetz
neu gefasst wird. Dabei erhielt der Verweis im neuen § 8
Abs. 1 Satz 2 ROG auf Grund eines Redaktionsversehens die
Fassung „Absätze 5 und 6“ anstatt „Absätze 5 bis 7“.

Bereits ausweislich der Begründung des Regierungsent-
wurfs (siehe Bundesratsdrucksache 563/08 und Drucksache
16/10292) sollte der neue § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG inhaltlich
dem zuvor geltenden § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG entsprechen.
Der zuvor geltende § 8 ROG verwies auf den zuvor gelten-
den § 7 ROG und somit auch auf dessen Absatz 4, dessen In-

neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG auf den neuen Absatz 7 er-
streckt werden und somit „Absätze 5 bis 7“ lauten.

Zu Nummer 2

Die Begründung zu Nummer 1 gilt auch hier:

Der Verweis im neuen § 8 Abs. 4 Satz 2 ROG erhielt auf
Grund eines Redaktionsversehens die Fassung „Absätze 5
und 6“ anstatt „Absätze 5 bis 7“. Ausweislich der Begrün-
dung des Regierungsentwurfs (siehe Bundesratsdrucksache
563/08 und Drucksache 16/10292) soll der neue § 8 Abs. 4
ROG inhaltlich dem zuvor geltenden § 9 Abs. 6 ROG ent-
sprechen, der seinerseits in Satz 2 auf den zuvor geltenden
§ 7 Abs. 4 ROG verwies. Dessen Inhalt ist wiederum inhalts-
gleich mit dem neuen § 8 Abs. 7 ROG. Daher soll der Ver-
weis „Absätze 5 und 6“ im neuen § 8 Abs. 4 Satz 2 ROG
klarstellend in „Absätze 5 bis 7“ geändert werden.

Zu Artikel 5

Nach der ab 1. Januar 2009 geltenden Neufassung des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes (EEG) darf der Bonus für nach-
wachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) nur für nachhaltig er-
zeugtes Palmöl gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass genaue Anforderungen in einer Verordnung der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages fest-
gelegt werden. Die Verordnung soll, soweit europarechtlich
zulässig, anspruchsvolle Nachhaltigkeitskriterien festlegen.
Sie muss sicherstellen, dass nur solches Palmöl den Nawaro-
Bonus erhält, das nicht von Flächen mit hohem Naturschutz-
wert oder von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand wie
Naturschutzgebieten oder Moorböden stammt und das be-
stimmte Mindestwerte einer Treibhausgasreduzierung ein-
hält. Die Verordnung muss nach Erlass der EU-Richtlinien
schnellstmöglich erarbeitet werden. Insbesondere muss sie
gewährleisten, dass in Zukunft kein Palmöl aus illegal ge-
rodetem Urwald eingesetzt wird.

Die Verordnung soll den Spielraum der Richtlinie zur Förde-
rung von Energie aus erneuerbaren Quellen soweit wie mög-
lich ausschöpfen. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass
für die Bewertung der Nachhaltigkeit auch die nach dem
1. Januar 2005 vorgenommenen Landnutzungsänderungen
(wie zum Beispiel die Rodung von Urwald) berücksichtigt
werden.

Die EU-Richtlinien werden voraussichtlich im Dezember
2008 beschlossen. Angesichts der konkreten Vorgaben, die
die Entwürfe der EU-Richtlinien zu den Nachhaltigkeitskri-
terien machen, und den von der Bundesregierung bereits auf-
genommen Vorbereitungen zur Umsetzung wird erwartet,
dass die Bundesregierung die Verordnung kurzfristig vor-
legt.

Die Verordnung wird aus terminlichen Gründen nicht mehr
bis zum 1. Januar 2009 Inkrafttreten. Bei unveränderter Ge-
setzeslage dürfte ein Bonus für nachwachsende Rohstoffe
(Nawaro-Bonus) dann nicht mehr gezahlt werden. Vor dem
Hintergrund der hohen Rohstoffkosten für Palmöl ist ein
wirtschaftlicher Betrieb von Palmölblockheizkraftwerken
ohne den Nawaro-Bonus in der Regel aber nicht möglich.

Mit dieser Übergangsbestimmung soll deshalb der Zeitraum
bis zum Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung nach
halt nunmehr (inhaltsgleich) im neuen § 8 Abs. 7 ROG gere-
gelt worden ist. Daher soll der Verweis „Absätze 5 und 6“ im

§ 64 Abs. 2 Nr. 1, höchstens aber für die Dauer eines Jahres
überbrückt werden. Deshalb wird für Anlagen, die vor dem

Berlin, den 17. Dezember 2

Peter Hettlich
Berichterstatter
neuen Artikel 3 bis 5.

Zu Nummer IV (Artikel 7)

Die Änderung der Artikelnummerierung ist eine Folgeände-
rung zur Aufnahme der neuen Artikel 3 bis 5.

Absatz 1 entspricht der Inkrafttretensregelung in der Regie-
rungsvorlage. Er bezieht sich nun auch auf die neuen Arti-
kel 3 und 5.

Der neue Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des neu eingefüg-
ten Artikels 4 dieses Gesetzes, welcher eine Änderung des
Raumordnungsgesetzes beinhaltet und entsprechend Arti-
kel 72 Abs. 3 Satz 2 GG sechs Monate nach Verkündung in
Kraft tritt.

008
Drucksache 16/11417 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf zum
EEG am 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder be-
stellt, z. B. gekauft wurden, bis zum Inkrafttreten der Ver-
ordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 die Einhaltung der Anforde-
rungen für Palm- und Sojaöl in der Positiv- und Negativliste
der Anlage 2 Nummer III und IV ausgesetzt. Dies hat zur
Folge, dass die Rechtslage nach Erlass des Gesetzes gegen-
über der Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 für diese An-
lagen unverändert bleibt; die in den Nummern I und II der
Anlage 2 geregelten Anforderungen entsprechen der Rechts-
lage des § 8 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2004.

Die Übergangsbestimmung bezieht sich nur auf Anlagen, die
vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder be-
stellt, z. B. gekauft, wurden. Ab diesem Zeitpunkt mussten
sich Anlagenbetreiber auf die ab dem 1. Januar 2009 gelten-
de Rechtslage einstellen. Entscheidend ist daher entweder
der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach dem EEG oder der
Zeitpunkt der Bestellung, z. B. des Abschlusses des Kauf-
vertrages, über die Anlage.

Zu Nummer III (Artikel 6)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufnahme der

x

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