BT-Drucksache 16/11233

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10810, 16/11196- Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/9093- Arbeitsmarktinstrumente auf effiziente Maßnahmen konzentrieren c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/10511- Arbeitslosenversicherung stärken - Ansprüche sichern - Öffentlich geförderte Beschäftigte einbeziehen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/8524- Lokale Entscheidungsspielräume und passgenaue Hilfen für Arbeitsuchende sichern

Vom 3. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11233
16. Wahlperiode 03. 12. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10810, 16/11196 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb,
Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/9093 –

Arbeitsmarktinstrumente auf effiziente Maßnahmen konzentrieren

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll,
Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/10511 –

Arbeitslosenversicherung stärken – Ansprüche sichern – Öffentlich geförderte
Beschäftigte einbeziehen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth,
Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/8524 –
Lokale Entscheidungsspielräume und passgenaue Hilfen für Arbeitsuchende
sichern

Drucksache 16/11233 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Für die Vermittlung von Ausbildung- und Arbeitsuchenden ist derzeit detailliert
geregelt, welche Leistungen im Vorfeld einer Beschäftigungsaufnahme er-
bracht werden können. Hierdurch werden Spielräume für eine individuelle be-
darfsgerechte Unterstützung zu stark eingegrenzt. Die Evaluation der wichtigs-
ten arbeitsmarktpolitischen Instrumente hat darüber hinaus ergeben, dass ein-
zelne, auch mit den Arbeitsmarktreformen neu eingeführte Instrumente nicht
wirksam sind oder sogar die Integration von Arbeitslosen in Beschäftigung ver-
langsamen. Hinzu kommt das Nebeneinander ähnlich ausgestalteter Instru-
mente. Andere Instrumente werden wiederum lediglich in geringem Umfang in
Anspruch genommen. Diese Situation führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand
bei den Agenturen für Arbeit und zu Effizienzverlusten bei der Umsetzung der
aktivierenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Außerdem
ist der Leistungskatalog für benachteiligte junge Menschen durch Ergänzungen
in den letzten Jahren unübersichtlich geworden.

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Vorschrift zu
den sonstigen weiteren Leistungen von den Grundsicherungsträgern unter-
schiedlich interpretiert und in der Folge die Eingliederung in das Erwerbsleben
nicht nach einheitlichen Maßstäben umgesetzt. Damit besteht hier weder aus-
reichende Rechtsklarheit noch hinreichende Transparenz über die Fördermög-
lichkeiten. Im Ergebnis führt das dazu, dass vergleichbare Sachverhalte unter-
schiedlich behandelt werden.

Zu Buchstabe b

Ein zentrales strukturelles Problem der Arbeitsverwaltung ist nach Ansicht der
Antragsteller ein unüberschaubarer Bürokratismus. Mit mehr als 70 Förderin-
strumenten belaste eine Vielzahl arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen die Ar-
beitsverwaltung und sei für Bürger wie Unternehmen nicht mehr durchschau-
bar. Eine Vielzahl von Erlassen, Richtlinien und Verordnungen solle Einzelfall-
gerechtigkeit herstellen, ohne dass Verwaltungsaufwand und damit verbundene
Kosten berücksichtigt würden.

Dieser Maßnahmekatalog könne ohne Einbußen bei der Arbeitsvermittlung
deutlich reduziert werden. Die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sollten auf
die nachweislich effizienten beschränkt und in wenigen Kategorien zusammen-
gefasst werden. Der zuständige Träger müsse nach pflichtgemäßem Ermessen
flexibel, effektiv und am Einzelfall orientiert entscheiden können.

Zu Buchstabe c

Arbeitslose und Arbeitsuchende mit Tätigkeiten im Rahmen öffentlich geför-
derter Beschäftigung oder des § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) entrichten keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Antrag-
steller weisen darauf hin, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
während dieser Zeit dementsprechend keine neuen Anwartschaften auf Leis-
tungen aus der Arbeitslosenversicherung aufbauten. Dies sei unverständlich, da
sie im Übrigen allen Rechten und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis unter-
lägen. Diese Regelung verstoße darüber hinaus gegen den Gleichbehandlungs-
grundsatz im Grundgesetz.

Zu Buchstabe d

Die Bundesregierung will nach Einschätzung der antragstellenden Fraktion die
Möglichkeiten des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II rigoros einschränken und auf

einen engen Katalog von Einzelfallhilfen begrenzen. Die bisher vorhandene
Möglichkeit, flexibel und vor Ort auf spezifische Problemlagen bestimmter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11233

Zielgruppen und Hilfebedürftiger einzugehen, werde so zunichte gemacht. Ins-
besondere Maßnahmen für Jugendliche und für Menschen mit Migrationshin-
tergrund drohe das Aus wie auch kombinierten Beschäftigungs- und Qualifizie-
rungsmaßnahmen für Migranten, sozialpädagogisch betreuten beruflichen
Orientierungshilfen für Jugendliche, Maßnahmen zum Nachholen von Schulab-
schlüssen für junge Erwachsene.

Im Ergebnis behindere die Bundesregierung eine dezentrale und zielgruppen-
orientierte Integrationspolitik. Auch der Verweis der Bundesregierung auf alter-
nativ zur Verfügung stehende Instrumente im SGB III ziele weitgehend ins
Leere, da das SGB III in seinem Fokus eng auf die Überwindung von Vermitt-
lungshemmnissen am Arbeitsmarkt ausgerichtet sei. Andere Problemlagen wie
mangelnde Sprachkenntnisse blieben dabei regelmäßig unberücksichtigt.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instru-
mente werden die in den letzten Jahren und besonders im Jahr 2007 durch-
geführten Reformen am Arbeitsmarkt und an den arbeitsmarktpolitischen In-
strumenten fortgesetzt. Das Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik wird ent-
sprechend den Anforderungen aus einer gewandelten Arbeitswelt so weiterent-
wickelt, dass Menschen schneller in Erwerbstätigkeit integriert werden können
als bisher. Die Instrumente werden so überarbeitet, dass sie für die arbeit-
suchenden Menschen verständlicher und für die Anwender vor Ort einfacher
handhabbar sind. Insgesamt erfolgt eine Verbesserung und – wo zweckmäßig –
eine Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung wird in zentralen Bereichen durch weitere
Entbürokratisierung effektiver gestaltet. Das Vermittlungsbudget ermöglicht
den Agenturen für Arbeit die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische
Unterstützung des Einzelnen. Dadurch können neun bislang einzeln geregelte
Arbeitnehmerleistungen der aktiven Arbeitsförderung entfallen. Durch die Ein-
führung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird
der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Möglichkeit gegeben, bei der Vermitt-
lung und Betreuung flexibler als bisher private Dritte einzuschalten. Damit
können je nach Bedarf alternative oder auf intensivere Unterstützung zielende
Angebote unterbreitet werden. Acht bisher eigenständige Instrumente und indi-
viduelle Förderleistungen entfallen.

Die Fortsetzung des Umbaus der Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen
Dienstleister am Arbeitsmarkt wird unterstützt, indem erfolgreiche arbeits-
marktpolitische Instrumente weiter vereinfacht und weniger wirksame Instru-
mente, wie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung (Job-
Rotation) oder Personal-Service-Agentur, abgeschafft werden.

Ferner wird der Leistungskatalog der Arbeitsförderung für benachteiligte junge
Menschen über die bereits im 5. SGB III-Änderungsgesetz erfolgten Ergänzun-
gen durch den Ausbildungsbonus und die Förderung der Berufseinstiegsbeglei-
tung hinaus um einen Rechtsanspruch ergänzt, im Rahmen von berufsvorberei-
tenden Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
schlusses vorbereitet zu werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10810 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Drucksache 16/11233 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag fordert nach dem Willen der Antragsteller die Bun-
desregierung unter anderem dazu auf,

– alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen auf Umfang, Wirksamkeit und
Effizienz zu überprüfen und das Förderinstrumentarium auf die für eine In-
tegration in den ersten Arbeitsmarkt wirksamen Maßnahmen zu begrenzen.
Die Förderinstrumente seien möglichst unbürokratisch auszugestalten;

– alle arbeitsmarktpolitischen Programme stärker nach den Prinzipien der
Wirtschaftlichkeit und Effizienz öffentlich auszuschreiben. Projektträger
müssten im Wettbewerb untereinander stehen;

– um das Ziel einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, die
Zielgruppenorientierung bei den Arbeitsmarktinstrumenten deutlich zu ver-
bessern. Die Maßnahmen sollten sich ausschließlich auf die Arbeitslosen
mit den gravierendsten Risikomerkmalen beschränken;

– die so genannte freie Förderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 10
SGB III), mit der Mittel für aktive Arbeitsmarktpolitik für selbst konzipierte
Maßnahmen eingesetzt werden können, zu erweitern;

– Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die eine öffentlich subventionierte, unfaire
Konkurrenz für mittelständische Unternehmen und Existenzgründer darstel-
len, abzuschaffen. Andere Formen öffentlich subventionierter Beschäftigung
wie Ein-Euro-Jobs sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9093 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag soll die Bundesregierung nach dem Willen der antrag-
stellenden Fraktion auffordern,

die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für sämtliche vergü-
tungspflichtigen Tätigkeiten innerhalb der Maßnahmen der aktiven Arbeits-
marktpolitik durch Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
vorzunehmen, den § 27 Abs. 3 Nr. 5 und 6 SGB III zu streichen und damit die
Arbeitslosenversicherung zu stärken.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/10511 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe d

Für die langfristige Integration von Arbeitsuchenden in Arbeit müssen nach
Auffassung der Antragsteller Maßnahmen nach den jeweiligen individuellen
Erfordernissen ausgerichtet werden. Dafür sei es notwendig, dass

1. die „weiteren Leistungen“ nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ihren Charakter
als flexibles Instrument zur passgenauen Betreuung von Hilfebedürftigen
behielten;

2. die Bundesregierung ihren restriktiven Katalog für erlaubte „weitere Leis-
tungen“ zurückziehe. Damit würden die erforderlichen Entscheidungsspiel-
räume für angemessene, flexible und passgenaue Fördermaßnahmen wieder
auf die lokale Ebene verlagert und der Abbruch innovativer Hilfen verhin-
dert;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11233

3. insbesondere Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
schlusses, eine vertiefte Berufsorientierung, die Vermittlung von berufsrele-
vanten Sprachkenntnissen und individuell ausgerichtete Maßnahmen zur
Unterstützung von Beschäftigungsfähigkeit sowie die Kombination dieser
Elemente auch weiterhin über die „weiteren Leistungen“ förderfähig sind;

4. die angekündigte Überarbeitung des arbeitsmarktpolitischen Instrumenten-
kastens so ausgestaltet werde, dass die Instrumente grundsätzlich flexibler
und passgenauer angewendet werden können. Dabei müssen schwerpunkt-
mäßig die sozialintegrativen Ansätze des SGB II berücksichtigt werden. So
würden die Instrumente den individuellen Erfordernissen von Arbeitsuchen-
den besser gerecht als bisher und können auf eine überschaubare Zahl redu-
ziert werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8524 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Buchstabe a

Die gesetzlichen Änderungen führen teils zu Mehr-, teils zu Minderausgaben,
die in ihrer jeweiligen Höhe sowie im Saldo nicht konkret bezifferbar sind, weil
sich die Änderungen im Wesentlichen auf Ermessensleistungen im Rahmen des
festgelegten Eingliederungsbudgets mit dezentralen Entscheidungskompeten-
zen für den konkreten Mitteleinsatz beziehen. Die Steigerung der Effizienz
zeigt sich insbesondere in dem deutlich unbürokratischeren Mitteleinsatz.

Zu den Buchstaben b bis d

Kosten wurden nicht ermittelt.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Sonstige Kosten sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zwei Informationspflichten für
die Wirtschaft aufgehoben, eine geändert sowie eine eingeführt. Es entsteht
eine Nettobelastung an Bürokratiekosten in Höhe von geschätzt 259 000 Euro
pro Jahr.

Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt. Für die
Verwaltung werden zwei Informationspflichten aufgehoben, eine geändert und
eine eingeführt.

Drucksache 16/11233 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10810, 16/11196 mit folgender
Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird § 1 Abs. 3 wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durch-
führung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen
der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele wer-
den spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.“

b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c ange-
fügt:

„c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zeiten einer Krankheit“
ein Komma und die Wörter „einer Pflegebedürftigkeit“ einge-
fügt.“

c) In Nummer 11 Buchstabe a wird die Angabe „100 Nr. 1 und 6“ durch
die Angabe „100 Nr. 1 und 4“ ersetzt.

d) Nummer 12 wird aufgehoben.

e) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort „außerbetrieblich“ die
Wörter „oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich“ einge-
fügt.“

f) In Nummer 30 wird § 69 wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern
in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1“.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu
den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie
zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3.“

cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

g) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

„38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.“

h) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a eingefügt:

„41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpas-
sungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendi-
gung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
(Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden kann, haben
vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf
Transferkurzarbeitergeld.““

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11233

i) In Nummer 49 wird § 240 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine
Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Aus-
bildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Be-
rufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchge-
führt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages
nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.“

j) In Nummer 51 wird § 245 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.“

k) Nummer 59 wird aufgehoben.

l) Nach Nummer 59 wird folgende Nummer 59a eingefügt:

,59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Agentur für Arbeit“
durch das Wort „Regionaldirektion“ ersetzt.‘

m)Nach Nummer 61 wird folgende Nummer 61a eingefügt:

,61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch
die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.‘

n) Nummer 62 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Satz 3 werden die Wörter „der Eignungsfeststellung und Trai-
ningsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapi-
tels“ durch die Angabe „nach § 46“ ersetzt.‘

o) Nummer 65 wird wie folgt geändert:

,a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in ihr werden die
Wörter „oder in einer Personal-Service-Agentur“ gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Absatz 7 werden die Angabe „1. Januar 2010“ durch die Anga-
be „1. Januar 2011“ und die Angabe „31. Dezember 2011“ durch
die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.‘

p) Nummer 67 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:

„oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches“.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zeiten einer Krankheit“
ein Komma und die Wörter „einer Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „nach dem Dritten
Buch“ gestrichen.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) § 16 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift werden die Wörter „nach dem Dritten
Buch“ gestrichen.
bbb) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „100 Nr. 1 und 6“ durch
die Angabe „100 Nr. 1 und 4“ ersetzt.

Drucksache 16/11233 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ccc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen
nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger.“

bb) In § 16a wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.

c) In Nummer 8 wird § 16f wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe
„zehn“ ersetzt.

bb) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu be-
schreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnah-
meinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leis-
tungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon
sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemes-
sener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf
Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des
Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des
Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der För-
derhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen
an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen
zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen
sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsord-
nung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der
Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.“

d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

,13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von
Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen
haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder ge-
ringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
erbracht worden wären.“‘

e) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

,17a. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, so gilt § 275 Abs. 1
Nr. 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.“

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die
Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung nach Abs. 1 Satz 5. Die
Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die
Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des
Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu beteiligen.
In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der
Kosten geregelt werden.“‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11233

f) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

,18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass
Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichti-
gung finden.“‘

3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

,Artikel 4a

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt gefasst:

„7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähig-
keit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und der nach § 10 versicherten er-
werbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,“.‘

4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 38 Buchstabe b“ ein
Komma und die Angabe „Nummer 38a“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nummer 8 sowie Artikel 3
Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.“

2. den Antrag auf Drucksache 16/9093 abzulehnen,

3. den Antrag auf Drucksache 16/10511 abzulehnen und

4. den Antrag auf Drucksache 16/8524 abzulehnen.

Berlin, den 3. Dezember 2008

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Stefan Müller (Erlangen)
Berichterstatter

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie haben den Antrag auf Drucksache

Nach Ansicht der Antragsteller liegt ein zentrales Problem
der Arbeitsverwaltung in einem unüberschaubaren Bürokra-
tismus. Die Vielzahl der Förderinstrumente, der Erlasse,
Drucksache 16/11233 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Stefan Müller (Erlangen)

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisungen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10810 ist in der
187. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. November
2008 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur feder-
führenden Beratung und an den Rechtsausschuss, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen worden. Dem Haus-
haltsausschuss ist der Gesetzentwurf zusätzlich gemäß § 96
GO-BT überwiesen worden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 16/9093 ist in der 183. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2008 an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-
tung und an den Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen
worden.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 16/10511 ist in der 187. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 13. November 2008 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung und an den Rechtsausschuss sowie den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen
worden.

Zu Buchstabe d

Der Antrag auf Drucksache 16/8524 ist in der 151. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 13. März 2008 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss, der Haushaltsausschuss, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie haben den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 16/10810,
16/11196 in ihren Sitzungen am 3. Dezember 2008 beraten.
Der Rechtsausschuss, der Haushaltsausschuss, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie haben mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der
vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags emp-
fohlen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie haben den Antrag auf Drucksache
16/10511 in ihren Sitzungen am 3. Dezember 2008 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags empfoh-
len.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung erreichen, dass
Menschen schneller in Erwerbstätigkeit integriert werden
als bisher. Das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium wird
entsprechend weiterentwickelt und soll insbesondere auch
für die Eingliederung schwervermittelbarer Arbeitsloser
besser nutzbar sein. Zugleich wird es für die Arbeitsuchen-
den verständlicher und für die Anwender handhabbarer ge-
staltet. Hintergrund der Neuregelung ist die gute Entwick-
lung am Arbeitsmarkt mit zuletzt unter drei Millionen
Arbeitslosen und der Zunahme auch sozialversicherungs-
pflichtiger Beschäftigung.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung wird nach den Regelun-
gen des Gesetzentwurfs in zentralen Bereichen durch wei-
tere Entbürokratisierung effektiver gestaltet. Das Vermitt-
lungsbudget ermöglicht den Agenturen für Arbeit die fle-
xible, bedarfsgerechte und unbürokratische Unterstützung
des Einzelnen. Dadurch können neun bislang einzeln gere-
gelte Arbeitnehmerleistungen der aktiven Arbeitsförderung
entfallen. Die Fortsetzung des Umbaus der Bundesagentur
für Arbeit zu einem modernen Dienstleister wird unter-
stützt, indem erfolgreiche arbeitsmarktpolitische Instru-
mente weiter vereinfacht und weniger wirksame oder wenig
genutzte Instrumente, wie die Förderung der beruflichen
Weiterbildung durch Vertretung (Job-Rotation) oder Perso-
nal-Service-Agentur, abgeschafft werden.

Der Leistungskatalog der Arbeitsförderung für benachtei-
ligte junge Menschen wird über die bereits im 5. SGB III-
Änderungsgesetz erfolgten Ergänzungen durch den Ausbil-
dungsbonus und die Förderung der Berufseinstiegsbeglei-
tung hinaus um einen Rechtsanspruch ergänzt, im Rahmen
von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorberei-
tet zu werden. Gleichzeitig wird der Leistungskatalog für
benachteiligte junge Menschen übersichtlicher gestaltet.
16/9093 in ihren Sitzungen am 3. Dezember 2008 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE

Richtlinien und Verordnungen solle daher reduziert und in
wenige Kategorien zusammengefasst werden. Mit dem An-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/11233

trag soll erreicht werden, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung unter anderem dazu auffordert,

– alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen auf Umfang,
Wirksamkeit und Effizienz zu überprüfen und das Förder-
instrumentarium auf die für eine Integration in den ers-
ten Arbeitsmarkt wirksamen Maßnahmen zu begrenzen.
Die Förderinstrumente seien möglichst unbürokratisch
auszugestalten. Arbeitsmarktpolitik sei nur dann effek-
tiv, wenn es ihr gelinge, mit möglichst geringem Mittel-
einsatz Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder möglichst
rasch zu beenden;

– alle arbeitsmarktpolitischen Programme sollten stärker
nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Effizienz
öffentlich ausgeschrieben werden. Projektträger müssten
im Wettbewerb untereinander stehen. Durch ständige
Leistungsvergleiche sei der Qualitätswettbewerb zusätz-
lich zu verstärken;

– um das Ziel einer Eingliederung in den ersten Arbeits-
markt zu erreichen, die Zielgruppenorientierung bei den
Arbeitsmarktinstrumenten deutlich zu verbessern. Die
Maßnahmen sollten sich ausschließlich auf die Arbeits-
losen mit den gravierendsten Risikomerkmalen be-
schränken. Gleichzeitig müssten die Maßnahmen Gele-
genheit zur praxisnahen Qualifizierung bieten und ihre
Laufzeiten verkürzt werden;

– die sog. freie Förderung im Dritten Buch Sozialgesetz-
buch (§ 10 SGB III), mit der Mittel für aktive Arbeits-
marktpolitik für selbst konzipierte Maßnahmen einge-
setzt werden können, zu erweitern. Den für die Arbeits-
marktpolitik zuständigen Akteuren müssten im Interesse
eines zielgerichteten Einsatzes arbeitsmarktpolitischer
Instrumente weitere Entscheidungsbefugnisse für den
Maßnahmeneinsatz eingeräumt werden;

– § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II so auszugestalten, dass die
Träger der Grundsicherung vor Ort Maßnahmen an den
individuellen Voraussetzungen der Langzeitarbeitslosen
und den örtlichen Gegebenheiten ausrichten können,
wenn die Instrumente des SGB III nicht passen.

– Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die eine öffentlich
subventionierte, unfaire Konkurrenz für mittelständische
Unternehmen und Existenzgründer darstellten, abzu-
schaffen;

– andere Formen öffentlich subventionierter Beschäfti-
gung wie Ein-Euro-Jobs auf ein Mindestmaß zu be-
schränken.

Zu Buchstabe c

Arbeitslose und Arbeitsuchende mit Tätigkeiten im Rahmen
öffentlich geförderter Beschäftigung oder des § 16a SGB II
entrichten keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die
Antragsteller weisen darauf hin, dass diese Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer während dieser Zeit dementspre-
chend keine neuen Anwartschaften auf Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung aufbauen. Dies sei unverständ-
lich, da sie im Übrigen allen Rechten und Pflichten eines
Arbeitsverhältnisses unterlägen. Die Regelung verstoße da-
rüber hinaus gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im
Grundgesetz.

Gegenwärtig profitierten besonders Kommunen, Verbände
und Vereine von öffentlich geförderter Beschäftigung. Diese
Tätigkeiten als unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu
etablieren, böte eine dauerhafte Perspektive für die Betrof-
fenen wie für die Kommunen.

Mit dem Antrag will die Fraktion DIE LINKE. erreichen,
dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffor-
dert, die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversiche-
rung für sämtliche vergütungspflichtigen Tätigkeiten inner-
halb der Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik durch
Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
einzurichten, den § 27 Abs. 3 Nr. 5 und 6 SGB III zu strei-
chen und damit die Arbeitslosenversicherung zu stärken.

Zu Buchstabe d

Die Bundesregierung will nach Einschätzung der antragstel-
lenden Fraktion die Möglichkeiten des § 16 Abs. 2 Satz 1
SGB II rigoros einschränken und auf einen engen Katalog
von Einzelfallhilfen begrenzen. Die bisher vorhandene
Möglichkeit, flexibel und vor Ort auf spezifische Problem-
lagen bestimmter Zielgruppen und Hilfebedürftiger einzu-
gehen, werde so zunichte gemacht. Insbesondere Maßnah-
men für Jugendliche und für Menschen mit Migrationshin-
tergrund drohe das Aus wie auch kombinierten Beschäfti-
gungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Migranten,
sozialpädagogisch betreuten beruflichen Orientierungshil-
fen für Jugendliche, Maßnahmen zum Nachholen von
Schulabschlüssen für junge Erwachsene.

Im Ergebnis behindere die Bundesregierung eine dezentrale
und zielgruppenorientierte Integrationspolitik. Auch der
Verweis der Bundesregierung auf alternativ zur Verfügung
stehende Instrumente im SGB III ziele weitgehend ins
Leere, da das SGB III in seinem Fokus eng auf die Über-
windung von Vermittlungshemmnissen am Arbeitsmarkt
ausgerichtet sei. Andere Problemlagen wie mangelnde
Sprachkenntnisse blieben dabei regelmäßig unberücksich-
tigt.

Für die langfristige Integration von Arbeitsuchenden in Ar-
beit müssen nach Auffassung der Antragsteller Maßnahmen
nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen ausgerich-
tet werden. Dafür sei es notwendig, dass

1. die „weiteren Leistungen“ nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
ihren Charakter als flexibles Instrument zur passgenauen
Betreuung von Hilfebedürftigen behielten;

2. die Bundesregierung ihren restriktiven Katalog für er-
laubte „weitere Leistungen“ zurückziehe. Damit würden
die erforderlichen Entscheidungsspielräume für ange-
messene, flexible und passgenaue Fördermaßnahmen
wieder auf die lokale Ebene verlagert und der Abbruch
innovativer Hilfen verhindert;

3. insbesondere Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb
des Hauptschulabschlusses, eine vertiefte Berufsorien-
tierung, die Vermittlung von berufsrelevanten Sprach-
kenntnissen und individuell ausgerichtete Maßnahmen
zur Unterstützung von Beschäftigungsfähigkeit sowie
die Kombination dieser Elemente auch weiterhin über
die „weiteren Leistungen“ förderfähig sind;

4. die angekündigte Überarbeitung des arbeitsmarktpoliti-

Das ursprüngliche Ziel von Beschäftigungsprogrammen sei,
Langzeitarbeitslose wieder ins Erwerbsleben zu bringen.

schen Instrumentenkastens so ausgestaltet werde, dass
die Instrumente grundsätzlich flexibler und passgenauer

Drucksache 16/11233 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

angewendet werden können. Dabei müssten schwer-
punktmäßig die sozialintegrativen Ansätze des SGB II
berücksichtigt werden. So würden die Instrumente den
individuellen Erfordernissen von Arbeitsuchenden bes-
ser gerecht als bisher und können auf eine überschaubare
Zahl reduziert werden.

Weitere Einzelheiten können den zugehörigen Drucksachen
entnommen werden.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlagen auf Drucksachen 16/10810, 16/11196, 16/9093 und
16/10511 in seiner 104. Sitzung am 13. November 2008 auf-
genommen und eine öffentliche Anhörung beschlossen. Die
Vorlage auf Drucksache 16/8524 wurde in der 81. Ausschuss-
sitzung am 9. April 2008 erstmals beraten, die öffentliche
Anhörung ebenfalls am 13. November 2008 beschlossen.
Diese fand in der 105. Sitzung am 24. November 2008 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
16(11)1187 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V. (BDA)

● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

● Bundesagentur für Arbeit (BA)

● Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bun-
desagentur für Arbeit (IAB)

● Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

● Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V. (BAGFW)

● Aktionsgruppe „Option – Die bessere Alternative. Bringt
Menschen in Arbeit!“

● Diakonisches Werk der EKD e. V.

● Bernhard Jirku, Berlin

● Dr. Bruno Kaltenborn, Berlin

● Werner Sondermann, Paderborn.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) kritisiert, dass die jüngsten Erfolge bei der
Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch
den Gesetzentwurf gefährdet würden. Es drohe eine Steue-
rung der Bundesagentur für Arbeit auch im Bereich der Ar-
beitslosenversicherung durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) über die Vereinbarung von
Rahmenzielen. Das BMAS sei dadurch mit einem Blanko-
scheck ausgestattet und könne einzelne Ziele herausgreifen
und Forderungen an die Arbeitslosenversicherung stellen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sei ver-
einbart, alle unwirksamen Maßnahmen der Arbeitsmarkt-
politik abzuschaffen und die Vielzahl der Förderinstrumente
zu reduzieren. Der Gesetzentwurf bleibe dahinter zurück.
Trotz einzelner guter Ansätze halte der Entwurf durchge-
hend am Prinzip von Einzelinstrumenten fest, statt wenige,

im Arbeitslosengeld II geplant. Ferner sei es zwar richtig,
die Möglichkeit für einen nachträglichen Erwerb des Haupt-
schulabschlusses vorzusehen. Das dürfe aber nicht über ei-
nen Rechtsanspruch gegen die Arbeitslosenversicherung ge-
schehen. Ebenso sei unverständlich, dass Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahmen für Kurzzeitarbeitslose trotz schlechter
Evaluierungsergebnisse weiter bestehen sollten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stimmt grund-
sätzlich dem Ziel des Gesetzentwurfes zu, die vorrangigen
Ziele der Arbeitsförderung neu zu fassen, präventive Ele-
mente auszubauen und die arbeitsmarktpolitischen Instru-
mente zu vereinfachen. In wichtigen Punkten bleibe der Ge-
setzentwurf aber deutlich hinter den selbst gesteckten Zielen
zurück. Schnelle Integration in den Arbeitsmarkt behalte
oberste Priorität. An der Verdrängung gering Qualifizierter
und der Ausbreitung des Niedriglohnsektors werde dies
nichts ändern. Hauptursache für den Mangel an Hilfen für
Langzeitarbeitslose seien die unzureichende Kombination
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen mit sonstigen sozialen
Leistungen sowie die mangelhafte Zusammenarbeit der be-
teiligten Träger. Der DGB schlägt vor, zu Beginn des Haus-
haltsjahres die Mittel für sonstige Leistungen konkret zu
vereinbaren und den Fallmanagern als Budget zur Verfü-
gung zu stellen. Ferner beurteilt der DGB die beabsichtigte
stärkere sozialpolitische Ausrichtung der Bundesagentur
positiv, hat aber angesichts der Rahmenbedingungen Zwei-
fel an der Wirkung. Unterstützt werden auch die Vorschläge
zum Vermittlungsbudget sowie die Einführung einer Expe-
rimentierklausel und der Wegfall einiger Instrumente. Dies
gelte aber nicht für den geplanten Wegfall der Job-Rotation,
das endgültige Streichen der „Beschäftigung schaffenden
Infrastrukturförderung“ und die spezifischen Regelungen
zur PSA. Darüber hinaus müssten die Ein-Euro-Jobs als das
am schlechtesten bewertete Instrument auf den Prüfstand.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) beurteilt die vorgelegte
Neukonzeption der arbeitsmarktpolitischen Instrumente als
zeitgemäße Weiterentwicklung der Arbeitsförderung. Her-
vorzuheben seien dabei die Vorschläge zum Vermittlungs-
budget und die Zusammenfassung von vermittlungsnahen
Arbeitsmarktdienstleistungen in § 46 SGB III. Sie reduzier-
ten die Komplexität des Produktportfolios und vergrößerten
die Handlungsspielräume vor Ort. Die BA regt an, Instru-
mente nicht an Zielgruppen anzusetzen, sondern an indivi-
duellen Handlungs- und Unterstützungsbedarfen der Kun-
den. Gegen den geplanten Rechtsanspruch auf nachträg-
lichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses zu Lasten der
Arbeitslosenversicherung wird eingewendet, dass er dem
Versicherungsprinzip widerspreche. Für den Schulbereich
seien zudem finanziell die Länder zuständig. Bezüglich
der Erprobung „innovativer Ansätze“ regt die BA an, die
Höchstförderdauer von 24 Monaten auf 60 Monate zu erhö-
hen. Die finanzielle Beschränkung der Einzelprojekte auf
2 Mio. Euro schließe interessante Modelle und insbesondere
eine Erprobung in verschiedenen Arbeitsmarktregionen aus.
Zum Antrag der Fraktion der FDP: Die BA sieht keinen Be-
darf an öffentlich geförderter Beschäftigung im SGB-III-
Regelkreis, unverzichtbar sei diese dagegen im SGB II.
Dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. widerspricht die BA.
Einer Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung im
Rahmen öffentlich geförderter Beschäftigung bedürfe es
überschaubare Fördergeneralklauseln zu schaffen. Das Ge-
genteil von Vereinfachung sei bei den Fürsorgeleistungen

nicht, weil bei Arbeitslosigkeit Leistungen im Rahmen von
SGB II gewährleistet seien.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/11233

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bun-
desagentur für Arbeit (IAB) hebt hervor, dass mit dem Ver-
mittlungsbudget nach § 45 SGB III und Maßnahmen zur Ak-
tivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III
grundsätzlich eine flexiblere und passgenauere Gestaltung
von Leistungen für Arbeitslose ermöglicht werde. Dies gelte
nicht im gleichen Maße für erwerbsfähige Hilfebedürftige
im Rechtskreis SGB II. Durch die Neuregelungen würden
insbesondere wenig genutzte Instrumente abgeschafft, an-
dere Instrumente mit dem Ziel der Flexibilisierung zusam-
mengefasst. Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Vor-
bereitung eines Hauptschulabschlusses dürfte große Signal-
wirkung für die Zielgruppe entfalten. Allerdings könnten
durch die Konzentration auf Bildungsgutscheine gerade bil-
dungsferne Gruppen überfordert sein. Ferner sei es denkbar,
Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung, die
sich eher an Langzeitarbeitslose richten sollten und zum
Erhalt von Beschäftigungsfähigkeit dienten (wie zum Bei-
spiel Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen), zu einem in beiden
Rechtskreisen geltenden Instrument zusammenzuführen.
Zusätzlich zu den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, die
vorrangig auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt zielten,
seien im SGB II weitere Fördermöglichkeiten für besonders
arbeitsmarktferne Personen erforderlich.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
kritisiert, dass die Eingliederungschancen für schwervermit-
telbare Arbeitslose voraussichtlich nicht verbessert würden.
Dafür mangele es den Instrumenten an der für diesen Perso-
nenkreis notwendigen Flexibilität. Richtig sei aber das Ziel,
den Leistungskatalog für Leistungsempfänger und -träger
übersichtlicher und transparenter zu gestalten. Die Beschrän-
kung der SGB-II-Eingliederungsmittel auf 2 Prozent stelle
einen Bruchteil heutiger Maßnahmen dar. Eine Erhöhung
des Anteils auf mindestens 20 Prozent sei notwendig. Eine
Erhöhung des Prozentsatzes löse die mangelnde Flexibilität
der Maßnahmen nicht, da das Nachrangverfahren zum Ein-
satz von SGB-III-Standardmaßnahmen zwinge. Das Verbot
des § 16 Abs. 2 Satz 2-E, durch Förderleistungen nach § 45
SGB III-E Leistungen nach dem SGB II und SGB III aufzu-
stocken, zu ersetzen oder zu umgehen, müsse hierfür außer
Kraft gesetzt werden. Die Maßnahmedauer solle auf maxi-
mal 24 Monate beschränkt werden.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege e. V. (BAGFW) befürchtet, dass durch die Reform
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente die Eingliederungs-
chancen benachteiligter Menschen nicht steigen. Maßnah-
men, die sich in der Vergangenheit als passgenau erwiesen
hätten, könnten möglicherweise aber nach der Neuregelung
nicht wie bisher erbracht werden. Das im SGB III neu vor-
gesehene Aufstockungs- und Umgehungsverbot sei aufzu-
heben, da sonst Arbeitsuchende bei der Aufnahme einer Be-
schäftigung nicht wie bisher unterstützt werden könnten.
Maßnahmen für die Integration in den Arbeitsmarkt gerade
von Benachteiligten (§ 46 SGB III – neu) dürften nicht be-
fristet werden. Zur vorgesehenen Anwendung des Vergabe-
rechts seien Alternativen in der Beschaffung vorzusehen.
Der neue Rechtsanspruch auf Maßnahmen zum nachträg-
lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses solle nicht allein
an berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gekoppelt
werden. Ferner sei die institutionelle Förderung des Jugend-

dem Aufenthaltsgesetz solle berufsspezifische Sprachförde-
rung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit im SGB II
aufgenommen werden. Die BAGFW fordert zudem die Bei-
behaltung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auch für
Leistungsberechtigte im SGB II.

Die Aktionsgruppe „Option – Die bessere Alternative.
Bringt Menschen in Arbeit!“ kritisiert eine Rückkehr zu
alten, zentralistischen Strukturen der Bundesagentur. Die
vor fünf Jahren eingeleiteten Reformen würden durch den
Gesetzentwurf faktisch beendet. Sprachförderung und an-
dere berufliche Qualifikationen dürften nicht mehr mit an-
deren Fördermaßnahmen des SGB III verquickt werden.
Auch der Hauptschulabschluss dürfe nicht an berufsvorbe-
reitende Maßnahmen des SGB III gekoppelt sein. Angeregt
wird, den Kommunen und den Arbeitsgemeinschaften im
SGB II und nicht im SGB III ein eigenständiges Fördersys-
tem zur Verfügung zu stellen. Regionale Gestaltungs- und
Entscheidungsspielräume blieben so erhalten. Die Experi-
mentierklausel, die den Kommunen innovative und passge-
naue Eingliederungsinstrumente garantiere, müsse als
Grundsatzposition in der Novellierung des SGB II verankert
sein. Der jetzige § 16 Abs. 2 zur Gestaltung passgenauer
Instrumente für Langzeitarbeitslose müsse in vollem Um-
fang erhalten bleiben. Anstelle fest vorgegebener Maßnah-
mestrukturen sollten sich die gesetzlichen Vorgaben auf ei-
nen offenen Handlungsrahmen beschränken und präventive
Angebote verstärken. Das Vergaberecht mit großflächigen
Ausschreibungen für Eingliederungsmaßnahmen an Billig-
anbieter trage den regionalen Bedürfnissen nicht Rechnung.

Das Diakonische Werk der EKD e. V. teilt die Bedenken der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.
Über das Ziel des Gesetzentwurfes, die Eingliederung von
Arbeitslosen zu verbessern, bestehe Einigkeit. Erhebliche
Bedenken gebe es aber hinsichtlich der Absicht, die Ar-
beitsförderung im SGB II stärker zu zentralisieren, zu stan-
dardisieren, zu pauschalisieren, zu befristen und durch Aus-
schreibungen zu steuern. Zu fordern sei, die Verfahrens-
rechte von Arbeitslosengeld-II-Berechtigten wieder herzu-
stellen. Ferner stehe das Vergaberecht der Zielsetzung
entgegen, an individuellen Bedarfen ausgerichtete arbeits-
marktpolitische Maßnahmen zu gewähren. Allen Kostenträ-
gern müsse ermöglicht werden, ihre Leistungen mit denen
anderer Leistungsträger kombinieren zu können. Die Ent-
scheidungskompetenzen der örtlichen Arbeitsagenturen und
der Fallmanager müssten gegenüber der Gesamtorganisa-
tion der Arbeitsverwaltung gestärkt werden. Die Idee des
Vermittlungsbudgets dürfe nicht durch Pauschalierungen
und Verordnungen konterkariert werden, die eine Berück-
sichtigung individueller Erfordernisse ausschlösse. Das
Budget für die freie Förderung müsse auf mindestens
30 Prozent des Eingliederungstitels angehoben werden.

Der Sachverständige Bernhard Jirku begrüßt die Neuorien-
tierung auf mehr und bessere Beschäftigung, auf die Errei-
chung guter Qualifikationsniveaus sowie auf die Integration
in reguläre Erwerbsarbeit. Arbeitsuchende mit einfachen bis
mittleren Qualifikationsprofilen in Maßnahmen zu senden,
die für die begünstigten Betriebe und Einrichtungen 0 Euro
kosteten, führe zu Verzerrungen und dem Ausschluss der be-
troffenen Arbeitnehmer vom regulären Arbeitsmarkt, wie die
wohnens beizubehalten. Und anstelle der vorgesehenen Ver-
pflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach

Begleitforschung gezeigt habe. Weder im SGB II noch im
SGB III sollten Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen

Drucksache 16/11233 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Arbeitsuchende in so genannte 0-Euro-Jobs ausgeliehen
würden. Ferner bedeute die Streichung der Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahmen (ABM) aus dem SGB II ihre faktische
Abschaffung. ABM sollten im SGB III begonnen und im
SGB II zu Ende geführt werden können. Die Defizite an Ar-
beitsmärkten könnten weder durch Eingliederungsverein-
barungen noch durch Aktivierungsmaßnahmen bewältigt
werden. Die durch die Gesetzesvorlage vorgesehene Stär-
kung rein quantifizierbarer Vergabepraktiken bei Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen sei problematisch. Als wichtig
hervorgehoben wird, dass die Ausweitung von tariflichen
Mindestlöhnen und die Einführung eines Existenz sichern-
den, gesetzlichen, allgemeinen Mindestlohns notwendig sei.

Der Sachverständige Dr. Bruno Kaltenborn bescheinigt dem
vorliegenden Gesetzentwurf, einen weiteren Teil der He-
rausforderungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik aufge-
nommen zu haben. Zu den Vorteilen der geplanten Regelun-
gen gehöre, dass die Zusammenfassung verschiedener
Instrumente zur Vermittlung, Aktivierung und beruflichen
Eingliederung den Fachkräften den Überblick über einzel-
fallbezogene Unterstützungsleistungen sowie zweckmäßige
Maßnahmebündel und -ketten erleichtere. Entscheidend sei
jedoch, dass die lokalen Handlungsspielräume nicht durch
zentrale Vorgaben deutlich eingeschränkt würden. Anders
als vorgesehen solle die freie Förderung im Rechtskreis des
SGB III nicht endgültig abgeschafft werden, sondern befris-
tet und ggf. mit geringerem Budget fortgeführt werden.
Ferner erscheine die vorgesehene Budgetierung der freien
Förderung im Rechtskreis des SGB II mit 2 Prozent der Ein-
gliederungsmittel knapp bemessen. Auch sollten die im
SGB II anwendbaren Instrumente des SGB III im Hinblick
auf die vielfältigen und teilweise spezifischen Problemlagen
des SGB-II-Klientels flexibler ausgestaltet werden. Die ge-
plante Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Haupt-
schulabschlusses aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik beur-
teilt der Sachverständige im Hinblick auf dessen Arbeits-
marktrelevanz als zweckmäßig. Allerdings sei der Entwurf
insofern inkonsequent, als die Vermittlung von Personen
ohne abgeschlossene Berufsausbildung in irgendeine Arbeit
vielfach weiterhin Vorrang vor der Vermittlung in Ausbil-
dung haben solle. Des Weiteren reduziere die vorgesehene
Abschaffung von ABM im SGB II die Zahl der Instrumente
mit vergleichbarem Zweck und erscheine daher zweckmä-
ßig.

Die Arbeitsgemeinschaft der Kolping-Bildungsunterneh-
men in Deutschland begrüßt die Initiative der Bundesregie-
rung, die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zu überarbei-
ten. Kritisch wird zum vorliegenden Gesetzentwurf ange-
merkt, dass für sozial benachteiligte und individuell beein-
trächtigte Jugendliche, die überwiegend dem Rechtskreis
SGB II angehörten, eine ausschließliche Förderung über die
Regelinstrumente des SGB III häufig nicht Ziel führend sei.
Alternative Förderangebote seien notwendig. Durch die
restriktive Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (sons-
tige Leistungen) durch das BMAS sei eine schwerwiegende
Förderlücke entstanden. Der Gesetzentwurf schließe diese
weder konzeptionell noch finanziell. Daher sei es unerläss-
lich, das Budget für freie Förderung wesentlich zu erhöhen
(25 Prozent). Die geplante Vergabe von Arbeitsmarktdienst-
leistungen nach der Vergabeordnung sei nicht sachgerecht

neuen Gesetz die Handlungsmöglichkeiten der regionalen
Akteure eingeschränkt. Es sei auch nicht erkennbar, dass die
Förderung benachteiligter Jugendlicher danach einfacher
und passgenauer erfolgen könne. Dass die Möglichkeit für
alle Arbeitsuchenden vorgesehen sei, den Hauptschulab-
schluss nachzuholen, wird begrüßt. Allerdings benötigten
Jugendliche mit schweren Vermittlungshindernissen spezifi-
sche Förderung. Eine Verbindung geförderter Arbeit mit
Qualifizierung habe sich als hilfreich erwiesen. Das Instru-
ment dürfe also nicht, wie geplant, auf berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen beschränkt sein. Die Förderdauer
müsse flexibel angelegt und auf mindestens 18, besser
24 Monate erweitert werden.

Weitere Einzelheiten können der Ausschussdrucksache
16(11)1187 sowie dem Wortprotokoll der 105. Sitzung ent-
nommen werden.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 16/10810, 16/11196 sowie die An-
träge auf Drucksachen 16/9093, 16/10511 und 16/8524 in
seiner 108. Sitzung am 3. Dezember 2008 abschließend be-
raten.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde dem Deutschen Bun-
destag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/10810 in der vom Ausschuss geänderten Fassung emp-
fohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP wurde dem Deutschen Bundestag
die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9093 emp-
fohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. wurde dem Deutschen Bundestag die Ab-
lehnung des Antrags auf Drucksache 16/10511 empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP wurde dem Deutschen Bundestag die Ab-
lehnung des Antrags auf Drucksache 16/8524 empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit den maß-
geblich von ihr initiierten Änderungsanträgen der Regie-
rungsentwurf nunmehr den Grundsicherungsträgern einen
weiten Spielraum gebe für die Anwendung und Entwick-
lung von erfolgreichen lokalen Maßnahmen zur Integration
in Arbeit. Diese erfolgreichen arbeitsmarktpolitischen Pro-
jekte dürften nicht länger durch zentralistische behördliche
Vorgaben des Bundes behindert werden. Der Regierungs-
entwurf biete daher in der Fassung der Änderungsanträge
der Koalitionsfraktionen nunmehr die Gewähr dafür, dass
die Träger flexibel und zielgruppenorientiert besonders
Langzeitarbeitslose effizient und effektiv wieder in Be-
schäftigung bringen können. Daneben werde auch die
Bundesagentur für Arbeit mit dem Gesetzentwurf leistungs-
und führe zu Qualitätseinbußen. Das gelte besonders bei der
Erprobung innovativer Ideen. Insgesamt würden mit dem

fähiger. Dies sei umso notwendiger, da die Auswirkungen
der Finanzmarktkrise auf den deutschen Arbeitsmarkt noch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/11233

nicht absehbar seien. Ferner erreiche das Gesetz mehr Über-
sichtlichkeit und eine bessere Handhabbarkeit der Instru-
mente. So könnten mehr Menschen in den Arbeitsmarkt
vermittelt werden. Die Mittel der Bundesagentur für Arbeit
könnten wirtschaftlicher eingesetzt werden. Das Geld der
Beitragszahler würde so effizient und effektiv wie möglich
eingesetzt.

Die Fraktion der SPD unterstützte den Gesetzentwurf
nachdrücklich. Die Neuausrichtung der arbeitsmarktpoliti-
schen Instrumente sei geeignet, arbeit- und ausbildung-
suchende Menschen schneller in den Arbeitsmarkt zu inte-
grieren. Entscheidend sei, dass mit dem Gesetzentwurf den
Vermittlungsfachkräften vor Ort größere Handlungsspiel-
räume für verantwortliches Handeln zur schnelleren und
nachhaltigeren Vermittlung eröffnet würden. Dazu sei es
richtig, die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zu vereinfa-
chen und ihre Zahl zu verringern.

Wichtig sei, dass mit der Einführung des Vermittlungsbud-
gets und des Aktivierungsbudgets mehr Flexibilität und in-
dividuellere Vermittlung und Aktivierung möglich seien.
Der neu geschaffene Rechtsanspruch auf Förderung der
Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Haupt-
schulabschlusses stelle einen wichtigen Baustein für weitere
Qualifizierungsschritte dar, denn eine gute Ausbildung sei
der beste Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

Neu sei auch die Einführung der freien Förderung im Be-
reich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, um die loka-
len Gestaltungskompetenzen und die Flexibilität der Hand-
lungsmöglichkeiten weiter zu erhöhen. Es sei zu begrüßen,
dass es mit den vorliegenden Änderungsanträgen gelungen
sei, das Volumen der freien Förderung deutlich anzuheben
und gerade im Hinblick auf Personen mit besonderen Ver-
mittlungshemmnissen noch mehr Flexibilität möglich zu
machen.

Die Fraktion der FDP kritisierte, der Gesetzentwurf bleibe
weit hinter den getroffenen Vereinbarungen aus dem Koali-
tionsvertrag zurück. Er halte an einem Katalog von Einzel-
instrumenten fest. Im Interesse der Flexibilität der regiona-
len Akteure wäre aber eine größere Vielzahl von General-
klauseln für Fördermöglichkeiten sinnvoll. Insbesondere für
den Bereich des SGB II würden den Akteuren vor Ort drin-
gend notwendige Spielräume genommen. Die Neuregelung
der freien Förderung im SGB II sei völlig unzureichend.
Auch liefen dem Gebot nach Flexibilisierung die im Gesetz
zum Ausdruck kommenden Zentralisierungstendenzen, ins-
besondere die Verordnungsermächtigung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales, zuwider.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass mit dem vorlie-
genden Gesetzentwurf der repressive Charakter der Arbeits-
marktpolitik verstärkt werde. Statt endlich auf Sanktionen
als Mittel der Arbeitsmarktpolitik zu verzichten, würden
diese sowie die Zumutbarkeitsregelungen sogar verschärft.
Es mangele aber nicht am Willen der Erwerbslosen, sondern
an guten Arbeitsplätzen. Bei der Neuausrichtung der Instru-
mente bestehe nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. zu-
dem die Gefahr, dass diese aufgrund fehlender Rechtsan-
sprüche für Erwerbslose dazu genutzt werden können, zu
Lasten der Erwerbslosen Einsparungen vorzunehmen. Des
Weiteren kritisierte die Fraktion DIE LINKE. die fehlende

schaffung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II.
Vor diesem Hintergrund werde der Gesetzentwurf abge-
lehnt. Am Antrag der Fraktion der FDP wird zum einen die
mit diesem Antrag geforderte Abschaffung von Arbeitsbe-
schaffungsmaßnahmen kritisiert. Die Fraktion DIE LINKE.
wies darauf hin, dass ABM strukturwirksam und vergabefä-
hig seien und gerade für die neuen Bundesländer vor allem
deshalb nach wie vor große Bedeutung hätten, weil sie die
Möglichkeit der Verzahnung von Aufträgen der öffentlichen
Hand mit der Beschäftigungsförderung sicherten. Da der
Antrag zum anderen dem Grundgedanken von Privatisie-
rung und Einsparungen folge, lehne die Fraktion DIE
LINKE. ihn ab. Arbeitsmarktpolitik muss nach Ansicht der
Fraktion DIE LINKE. eine öffentliche Aufgabe bleiben.
Insbesondere angesichts der drohenden Zunahme der Ar-
beitslosenzahlen dürfe an aktiver Arbeitsmarktpolitik nicht
gespart werden. Am Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wird die Zielstellung des Antrags begrüßt, der
die Stärkung der lokalen Entscheidungsspielräume und
passgenaue Hilfen für Arbeitsuchende zum Inhalt habe.
Auch die Fraktion DIE LINKE. lehne eine Einschränkung
der dezentralen Handlungsmöglichkeiten ab. Die weiteren
Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien von beson-
derer Bedeutung zur flexiblen Förderung von auf dem Ar-
beitsmarkt benachteiligten Menschen. Sie dürften nicht auf
Einzellfallhilfen begrenzt werden und müssten für die Ent-
wicklung flexibler und passgenauer Instrumente vor Ort mit
ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet sein. Daher
stimme die Fraktion DIE LINKE. dem Antrag zu. Zur Be-
gründung ihres eigenen Antrags vertrat die Fraktion die
Auffassung, dass anstelle einer immer repressiveren und
konditionell schlechter ausgestalteten Arbeitsmarktpolitik
mehr an den Bedürfnissen der Menschen angesetzt werden
müsse. Zielstellung einer offensiven Arbeitsmarktpolitik
müsse die Schaffung voll sozialversicherungspflichtiger Be-
schäftigung sein, denen alle öffentlich geförderten Beschäf-
tigungsverhältnisse gleichzustellen seien. Damit würde ge-
währleistet, dass alle, die arbeiten, auch Ansprüche aus der
Arbeitslosenversicherung aufbauen könnten. Insbesondere
Kommunen, Verbände und Vereine würden davon profitie-
ren, dass durch öffentlich geförderte Beschäftigung wich-
tige gesellschaftliche Aufgaben, die momentan u. a. in der
Bildungs-, Erziehungs- und Kulturarbeit brachlägen, geleis-
tet würden. Der so genannte Drehtüreffekt sei nicht vorhan-
den, da die Leistungsträger ein ureigenes Interesse daran
hätten, Betroffene wieder in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung zu bringen. Der Nachweis, dass Langzeit-
arbeitslose eine öffentlich geförderte Beschäftigung nur auf-
nehmen, um danach wieder Arbeitslosengeld I zu beziehen,
sei bisher nicht erbracht worden. Einen wirklichen Anreiz
könne ausschließlich eine sozialversicherungspflichtige Be-
schäftigung bieten, die gleichzeitig alle Ansprüche an tarif-
liche Arbeitsbedingungen erfülle.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte,
dass der Gesetzentwurf dort zentralisiere, wo mehr Dezen-
tralität erforderlich sei. Er vergrößere die Pflichten für Ar-
beitsuchende dort, wo ihre Rechte gestärkt werden müssten.
Er standardisiere Maßnahmen, wo passgenauere und indivi-
duellere Lösungen notwendig seien. Eine Neuordnung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente sei nicht per se falsch
strukturelle Stärkung der Aus- und Weiterbildung, die Ein-
engung der dezentralen Handlungsspielräume sowie die Ab-

und abzulehnen. Der Gesetzentwurf bleibe jedoch weit
hinter den Anforderungen zurück. Insbesondere die so

Drucksache 16/11233 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

genannten weiteren Leistungen im SGB II müssten erhalten
bleiben, um zielgruppenorientierte und regional ausgerich-
tete Maßnahmen zu ermöglichen. Die freie Förderung könne
kein gleichwertiger Ersatz sein, da das Aufstockungs- und
Umgehungsverbot eine wirklich freie Förderung für bis zu
eineinhalb Jahre verhindere.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksachen
16/10810, 16/11196 verwiesen. Hinsichtlich der vom Aus-
schuss für Arbeit und Soziales geänderten oder neu einge-
fügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Zielvereinbarung wird nicht nur zwischen dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, sondern zwischen der
Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit ge-
schlossen. Dies entspricht der derzeit geltenden Fassung des
§ 1 Abs. 3.

Zu Buchstabe b

Durch die Ergänzung der Vorschrift um den Unterbre-
chungstatbestand der Pflegebedürftigkeit wird klargestellt,
dass Personen zu dem begünstigten Personenkreis gehören,
die wegen einer nicht unerheblichen krankheits- oder behin-
derungsbedingten Pflegebedürftigkeit dem Arbeitsmarkt
zeitweise nicht zur Verfügung gestanden haben.

Zu Buchstabe c

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Neufassung
des § 100 (Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzentwurfs) erfordert
eine entsprechende Anpassung des Verweises in § 22 Abs. 4
Satz 1.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 49.

Zu Buchstabe e

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 49.

Zu Buchstabe f

Die im Regierungsentwurf in Satz 1 Nummer 3 und in den
Sätzen 2 bis 4 enthaltenen sehr detaillierten Regelungen
sollten mit erfolgsbezogenen Pauschalen für Träger Anreize
schaffen, höhere Übergänge von berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen in betriebliche Berufsausbildungen zu er-
reichen. An diesem Ziel wird festgehalten. Die Änderung
trägt der Kritik der Bundesagentur für Arbeit Rechnung, die
Vorschrift sei nicht praktikabel umsetzbar. Es wird auf die
detaillierten Regelungen verzichtet und nur noch normiert,
dass die Maßnahmekosten auch erfolgsbezogene Pauscha-
len bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufs-
ausbildungen enthalten. Die nähere Ausgestaltung der Vor-
aussetzungen, der Höhe sowie des Verfahrens erfolgt durch

Zu Buchstabe g

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1
Nr. 49.

Zu Buchstabe h

Die Rechtsänderung entspricht der kohlepolitischen Ver-
ständigung vom 7. Februar 2007 und ermöglicht die im
Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung „Sozialver-
trägliche Beendigung des subventionierten Steinkohlen-
bergbaus in Deutschland“ vom 14. August 2007 und § 5 des
Steinkohlefinanzierungsgesetzes unterstellte übergangsweise
einjährige Kurzarbeitsphase vor Gewährung des Anpas-
sungsgeldes.

Die Regelung stellt klar, dass Arbeitnehmer des Steinkoh-
lenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Gesetzes
zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten
Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzie-
rungsgesetz) gewährt werden kann, bis zu zwölf Monate vor
dem Bezug von Anpassungsgeld unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen des § 216b Abs. 1 bis 4 SGB III Trans-
ferkurzarbeitergeld erhalten können.

Zu Buchstabe i

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass nur die betrieb-
lich durchgeführte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz
in die Förderung nach dem Arbeitsförderungsrecht einbezo-
gen wird. Als Träger der praktischen Ausbildung kommen
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Alten-
pflegegesetzes lediglich ein Heim, eine stationäre oder eine
ambulante Pflegeeinrichtung in Betracht, nicht aber mit der
Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildung in
außerbetrieblichen Einrichtungen beauftragte Träger.

Zu Buchstabe j

Folgeänderung zum Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steu-
erung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Ände-
rung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeits-
migrationssteuerungsgesetz).

Zu Buchstabe k

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 49.

Zu Buchstabe l

Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Erstattung der Bei-
träge, die die Träger von Sozialleistungen und Krankentage-
geld zu Unrecht an die Bundesagentur für Arbeit entrichtet
haben, Aufgabe der Regionaldirektion ist.

Zu Buchstabe m

Der Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421f) ist derzeit
bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Durch die Änderung
wird die Erprobungsfrist für dieses Instrument um ein Jahr
bis zum 31. Dezember 2010 verlängert; die Befristungs-
regelung wird damit an die anderer befristeter Instrumente
angeglichen.
den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit im Wege
der Anordnung.

Zu Buchstabe n

Redaktionelle Änderung des Gesetzentwurfs.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/11233

Zu Buchstabe o

Zu Buchstabe a

Die Änderungen entsprechen den bereits im Gesetzentwurf
enthaltenen Änderungen zu Nummer 65. Die Neunumme-
rierung ist Folge der Einfügung des Buchstaben b.

Zu Buchstabe b

Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j) ist
derzeit bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Durch die Än-
derung wird die Erprobungsfrist für dieses Instrument um
ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängert; die Befris-
tungsregelung wird damit an die anderer befristeter Instru-
mente angeglichen.

Zu Buchstabe p

Zu Doppelbuchstabe aa

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
nach § 16d Satz 2 des Zweiten Buches können für erwerbs-
fähige hilfebedürftige junge Menschen, die besonderer Un-
terstützung bedürfen, ein niedrigschwelliges Sprungbrett in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Daher
wird auch die Zeit der Teilnahme an einer solchen Arbeits-
gelegenheit als ein Tatbestand anerkannt, der die Arbeitslo-
sigkeit zwar unterbricht, jedoch bei der Feststellung der
sechsmonatigen Arbeitslosigkeit als unschädlich zu werten
ist. Durch diese Änderung wird eine spätere Förderung
durch den Qualifizierungszuschuss bzw. den Eingliede-
rungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§§ 421o und
421p) erleichtert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Ergänzung der Vorschrift um den Unterbre-
chungstatbestand der Pflegebedürftigkeit wird klargestellt,
dass auch Personen zu dem begünstigten Personenkreis ge-
hören, die wegen einer nicht unerheblichen krankheits- oder
behinderungsbedingten Pflegebedürftigkeit dem Arbeits-
markt zeitweise nicht zur Verfügung gestanden haben.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Redaktionelle Anpassung.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Neufassung
des § 100 (Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzentwurfs) erfordert
eine entsprechende Anpassung des Verweises in § 16 Abs. 1
Satz 3.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die Regelung stellt klar, dass die bisherige Zuständigkeit
der Träger der Grundsicherung auch für die neuen Maßnah-

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf.
§ 16a benennt die kommunalen Eingliederungsleistungen.
Durch das Wort „insbesondere“ erfährt dieser Leistungska-
talog eine Öffnung, die zu unklaren und streitigen Finanzie-
rungs- und Zuständigkeitsfragen führen kann. Mit der Strei-
chung des Wortes „insbesondere“ behält § 16a den Charak-
ter eines abgeschlossenen Leistungskatalogs.

Zu Buchstabe c

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen
entgegen der Fassung des Gesetzentwurfs einen weiterrei-
chenden Gestaltungsspielraum erhalten. Dazu trägt einer-
seits eine Erhöhung des Budgets für die freie Förderung auf
10 Prozent der auf die Agentur für Arbeit entfallenden Ein-
gliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit bei. Andererseits stellt die Lockerung des Aufsto-
ckungs- und Umgehungsverbots sicher, dass Langzeit-
arbeitslosen in Fällen, in denen eine geeignete, gesetzlich
geregelte Eingliederungsmaßnahme nicht zeitnah in An-
spruch genommen werden kann, frühzeitig eine Leistung
oder Maßnahme der freien Förderung zur Verfügung gestellt
werden kann.

Im Gegensatz zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Rege-
lung sieht der neue Absatz 2 keine zeitlichen Grenzen für
die freie Förderung mehr vor. Um die mit der Maßnahme
verfolgte Zielsetzung zu überprüfen, ist eine regelmäßige
Erfolgskontrolle vorzunehmen. Damit soll gleichzeitig ver-
mieden werden, dass Teilnehmer langfristig in arbeitsmarkt-
politischen Maßnahmen verharren.

Zu Buchstabe d

Die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene klarstel-
lende Ergänzung in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Hin-
blick auf die wechselseitige Einkommensanrechnung inner-
halb der Bedarfsgemeinschaft sachgerecht; aufgrund von
Hinweisen aus der Praxis reicht die bisher geltende Rege-
lung des Satzes 1 aus, um einen angemessenen Anspruchs-
übergang im Einzelfall zu gewährleisten. Daher wird von
einer Änderung in Satz 1 des § 33 Abs. 1 SGB II Abstand
genommen, und es verbleibt bei der Einfügung des neuen
Satzes 2.

Zu Buchstabe e

Mit der Ergänzung in § 56 wird deutlich, dass die in Satz 4
vorgesehene Pflicht zur Weiterleitung der Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigung an die Krankenkasse kein Redaktions-
versehen war, sondern Grundlage für die Überprüfung von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist: Sofern die Agentur
für Arbeit Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfä-
higen Hilfebedürftigen hat, kann sie von der zuständigen
Krankenkasse die Einschaltung des medizinischen Dienstes
zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit verlangen, sofern
sich die Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig aus den der
Krankenkasse zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt.
Damit ist sichergestellt, dass der zuständige Leistungsträger
die Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen kann, unabhängig
men nach den §§ 45 und 46 SGB III gilt, die auch in diesem
Buch Anwendung finden.

davon, ob ein Leistungsbezieher sozialversicherungspflich-
tig beschäftigt ist oder nicht.

Drucksache 16/11233 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für diejenigen Tätigkeiten, die die Medizinischen Dienste
der Krankenversicherung auf Veranlassung und im Interesse
der Agenturen für Arbeit wahrnehmen, sind ihnen die ent-
stehenden Kosten zu erstatten. Die Bundesagentur für Ar-
beit und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben
das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostener-
stattung zu vereinbaren. Hinsichtlich des Verfahrens ist z. B.
zu regeln, an wen die Kostenerstattungsbeträge zu leisten
sind. Eine Kostenschätzung ist derzeit nicht möglich, weil
keine seriösen Daten zur Anzahl der Fälle zweifelhafter Ar-
beitsunfähigkeit existieren.

Zu Buchstabe f

Die geänderte Übergangsregelung in § 69 Abs. 2 SGB II
entspricht dem Wortlaut, wie er vom Deutschen Bundestag
in seiner 37. Sitzung am 1. Juni 2006 (Bundestagsdruck-
sache 16/1410) beschlossen worden ist. Der Bundesrat hat
in seiner Sitzung am 8. Juli 2006 dem Gesetz zur Fortent-
wicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit die-
sem Wortlaut zugestimmt (Bundesratsdrucksache 404/06).

Die Änderung berichtigt ein Versehen im Verkündungsver-
fahren zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende.

Zu Nummer 3

Nach § 92 beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss die
zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen
Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende,

zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versi-
cherten. Nachdem durch das Verwaltungsvereinfachungsge-
setz der Krankengeldanspruch für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
Versicherte ausgeschlossen wurde, wird klargestellt, dass
der Regelungsauftrag des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses dennoch auch die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II um-
fasst. Auch diese Bescheinigungen sind somit Bestandteil
der ärztlichen Versorgung. Die gesetzliche Klarstellung ist
geboten, um einheitliche Kriterien zur Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit aller Versicherten, insbesondere aller Be-
zieher von Arbeitslosengeld II, unabhängig davon, ob sie
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder nicht, zu
gewährleisten. Erfasst sind auch familienversicherte er-
werbsfähige Hilfebedürftige.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einfügung des Artikels 1 Nr. 38a beim
Inkrafttreten.

Zu Buchstabe b

Die freie Förderung nach § 10 SGB III soll bis zum 31. De-
zember 2009 weiter gelten, um den Übergang zu den neu
eingeführten Instrumenten des SGB III zu erleichtern. Sie
soll dann im Rahmen der Wirkungsforschung (§ 282
SGB III) evaluiert werden.
Berlin, den 3. Dezember 2008

Stefan Müller (Erlangen)
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.