BT-Drucksache 16/1118

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/238- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Vom 3. April 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1118
16. Wahlperiode 03. 04. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/238 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

A. Problem

In seiner geltenden Fassung schreibt das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG)
abschließend für Sammelbestellungen von Schulbüchern eine Rabattregelung
mit Preisnachlässen vor. Der Rabatt darf jedoch nur gewährt werden, wenn die
Sammelbestellungen von Schulbüchern „überwiegend von der öffentlichen
Hand finanziert werden“ (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG). Diese Regelung führt vor
allem in denjenigen Bundesländern zu Problemen, in denen Erziehungsberech-
tigte bzw. volljährige Schüler zu erheblichen Teilen – teilweise zu über 50 Pro-
zent des Preises – an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt sind.

B. Lösung

Das BuchPrG soll so geändert werden, dass sich der Sammelrabatt künftig auf
sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung erstreckt und unabhängig von
einer privaten Mitfinanzierung erhalten bleibt, wenn die Bücher als Eigentum
der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen angeschafft werden. Privatschulen
werden einbezogen. Außerdem sind Klarstellungen im Gesetz vorgesehen.

Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/1118 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/238 – in der nachstehenden Fassung anzu-
nehmen:

‚Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Das Buchpreisbindungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September
2002, BGBl. I S. 3448) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als
Mängelexemplare gekennzeichnet sind,“.

b) Nach Absatz 1 Nr. 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räu-
mungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buch-
handlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des
schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit
angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die überwiegend von der öffentlichen
Hand finanziert werden“ durch die Wörter „die zu Eigentum der öffentli-
chen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die
den Status staatlich genehmigter Ersatzschulen besitzen, angeschafft wer-
den“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu beenden, die zu einer vor
mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören.“ durch
die Wörter „für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger
als achtzehn Monate zurückliegt.“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.‘

Berlin, den 15. März 2006

Der Ausschuss für Kultur und Medien

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Vorsitzender

Dorothee Bär
Berichterstatterin

Monika Griefahn
Berichterstatterin

Christoph Waitz
Berichterstatter

Dr. Lukrezia Jochimsen
Berichterstatterin
Katrin Göring-Eckardt
Berichterstatterin

erreichte. tigt. Die vorgeschlagene Regelung eröffnet deshalb in diesen
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat am 15. März 2006 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Fällen unter engen Voraussetzungen einen rabattierten Ab-
verkauf der Lagerbestände.

Zu Buchstabe c
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1118

Bericht der Abgeordneten Dorothee Bär, Monika Griefahn, Christoph Waitz,
Dr. Lukrezia Jochimsen und Katrin Göring-Eckhardt

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/238 ist in der 19. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 16. Februar 2006 an den
Ausschuss für Kultur und Medien zur federführenden Bera-
tung und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung zur Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

In seiner geltenden Fassung schreibt das Buchpreisbindungs-
gesetz (BuchPrG) für Sammelbestellungen von Schulbü-
chern abschließend eine Rabattregelung mit Preisnachlässen
vor. Der Rabatt darf jedoch nur gewährt werden, wenn die
Sammelbestellungen von Schulbüchern „überwiegend von
der öffentlichen Hand finanziert werden“ (§ 7 Abs. 3 Satz 1
BuchPrG). Diese Regelung führt vor allem in denjenigen
Bundesländern zu Problemen, in denen Erziehungsberechtig-
te bzw. volljährige Schüler zu erheblichen Teilen – teilweise
zu über 50 Prozent des Preises – an der Finanzierung der
Schulbücher beteiligt sind.

Es wird deshalb vorgeschlagen, das BuchPrG zu ändern. Der
Sammelrabatt für Schulbücher soll künftig unabhängig von
der privaten Mitfinanzierung erhalten bleiben, sofern die Bü-
cher als Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Beliehe-
nen angeschafft werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am
15. März 2006 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, dem Ge-
setzentwurf mit Änderungen zuzustimmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat am 15. März 2006 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf mit Änderun-
gen gemäß Ausschussdrucksache 16(18)33 anzunehmen.
Eine neue Fassung des Änderungsantrags gemäß Ausschuss-
drucksache 16(18)38 konnte dort nicht mehr beraten werden,
da er den Ausschuss erst nach bereits erfolgter Abstimmung

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Ausschuss für Kultur und Medien

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf in seiner Sitzung am 15. März 2006 beraten und ein-
stimmig die Annahme in geänderter Fassung gemäß Aus-
schussdrucksache 16(22)013neu beschlossen.

Die Fraktionen vertraten übereinstimmend die Auffassung,
die Neuregelung sei sinnvoll und müsse so schnell wie mög-
lich umgesetzt werden, damit bereits zum neuen Schuljahr
entsprechend verfahren werden kann. Die Überlegung sei
vernünftig, Schulbuchrabatte unabhängig von der Finanzie-
rungsart zu gewähren. Dies gelte jenseits der jeweiligen Hal-
tung zur Lernmittelfreiheit. In diesem Zusammenhang ist es
aus der Sicht des Ausschusses sinnvoll, die Änderung des
Gesetzes mit einer Klarstellung in Einzelfragen zu verbin-
den, die in der Praxis zu Problemen oder Auslegungsschwie-
rigkeiten geführt haben.

Der Ausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/238 in der vom Ausschuss für Kultur und
Medien geänderten Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/238 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für Kul-
tur und Medien geänderten oder neu eingefügten Vorschrif-
ten ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Buchpreisbindungsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Die Regelung trägt dazu bei, einen missbräuchlich rabattier-
ten Verkauf einwandfreier Ware als Mängelexemplare zu
verhindern. Wie bisher ist ein Buch als mangelhaft im Sinne
des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG anzusehen, wenn es eine Be-
einträchtigung aufweist, die geeignet ist, Letztabnehmer von
einem Kauf zum festgesetzten Endpreis abzuhalten.

Zu Buchstabe b

Beim Erlass des Buchpreisbindungsgesetzes wurde davon
ausgegangen, dass die tatsächlichen Möglichkeiten einer
notwendigen Lagerbereinigung im Zuge der Schließung
einer Buchhandlung durch Remissionen an die Verlage aus-
reichend sind. Diese Annahme hat sich jedoch nicht bestä-
empfohlen, den Gesetzentwurf mit Änderungen gemäß Aus-
schussdrucksache 16(13)37 anzunehmen.

Die Änderung in § 7 Abs. 3 Satz 1 ist erforderlich, um eine
Rechtsunsicherheit nach Umstellung der Finanzierungssys-

Drucksache 16/1118 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

teme für Schulbücher in einigen Ländern bezüglich des
Sammelrabatts für Schulbuchbestellungen nach § 7 Abs. 3
BuchPrG zu beseitigen.

In einigen Ländern (z. B. Freistaat Bayern, Hansestadt Ham-
burg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen)
beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen
Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine
künftige Beteiligung geplant.

Die Formulierung „überwiegend von der öffentlichen Hand
finanziert“ (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG) verlangt, dass sich
die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte der Gesamtkos-
ten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt.

Um eine Rechtsunsicherheit über dieses Tatbestandsmerk-
mal zu beseitigen, soll sich der Sammelrabatt künftig auf
sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung erstrecken, in
denen die öffentliche Hand oder ein Beliehener Eigentum an
den Schulbüchern erwirbt.

Die Erstreckung der Schulbuchnachlassregelung auf allge-
mein bildende Privatschulen, die nach den Schulgesetzen
den Status staatlich genehmigter Ersatzschulen haben, ist aus
bildungs- und kulturpolitischen Gründen berechtigt. Die
Höhe der von Privatpersonen erbrachten Finanzierungsquote
bleibt für die Gewährung des Sammelrabatts unbeachtlich;
Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden.

Zu Nummer 2 (§ 8)

Die derzeitige Regelung stellt lediglich auf den Zeitpunkt
der Herstellung der Druckauflage ab. Dies hat zur Folge,
dass bei unveränderten Nach- oder Neudrucken sowohl eine
nicht rabattfähige als auch eine rabattfähige Ausgabe dessel-
ben Titels gleichzeitig am Markt sein kann. Mit der Neure-
gelung wird diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Berlin, den 15. März 2006

Dorothee Bär
Berichterstatterin

Monika Griefahn
Berichterstatterin

Christoph Waitz
Berichterstatter

Dr. Lukrezia Jochimsen
Berichterstatterin

Katrin Göring-Eckardt
Berichterstatterin

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