BT-Drucksache 16/10905

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10487- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10905
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10487 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

A. Problem

Für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf fehlt bisher
eine Leistung, mit der durch individuell angepasste Bedingungen eine Einglie-
derung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt aussichtsreich gefördert werden kann.

B. Lösung

Erfolgreiche Projekte in Deutschland zeigen, dass die Integration behinderter Men-
schen mit besonderem Unterstützungsbedarf in sozialversicherungspflichtige Be-
schäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Unterstützte Beschäftigung
(UB) erreicht werden kann. Daher soll ein Fördertatbestand geschaffen werden, der
bundesweit die Anwendung Unterstützter Beschäftigung ermöglicht. Unterstützte
Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf
Berufsbegleitung.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für die Rehabilitationsträger ist durch die Unterstützte Beschäftigung nicht mit
Mehraufwendungen zu rechnen, da sich die Zahl der betroffenen behinderten
Menschen durch die neue Maßnahme nicht ändert. Im Wesentlichen wird es be-
sonders bei der Bundesagentur für Arbeit zu kostenneutralen Verschiebungen
zwischen einzelnen Maßnahmen kommen. Zu erwarten sind tendenziell gerin-
gere Ausgaben, wenn die neue, ambulante Maßnahme statt einer stationären
Maßnahme bewilligt wird.

Drucksache 16/10905 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Vollzugsaufwand wird voraussichtlich gleich bleiben.

Bei den Ländern wird es auf Seiten der Integrationsämter zu nicht quantifizier-
baren Mehraufwendungen kommen, sofern ein behinderter Mensch nach Ab-
schluss eines Arbeitsvertrages noch weitere Berufsbegleitung benötigt. Dem
stehen jedoch Einsparungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe (Länder
oder Kommunen) gegenüber. Denn die Unterstützte Beschäftigung trägt dem
gemeinsamen Anliegen Rechnung, eine Beschäftigung in Werkstätten für behin-
derte Menschen ausschließlich jenen Personen vorzubehalten, die nur dort am
Arbeitsleben teilhaben können. Unterstützte Beschäftigung kann insoweit einen
Beitrag zur Reduzierung von Aufwendungen der Träger der Sozialhilfe für Leis-
tungen an wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe
leisten. Im Ergebnis stehen den Kosten für die Berufsbegleitung also Einsparun-
gen der Eingliederungshilfe gegenüber.

E. Sonstige Kosten

Kosten für Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

F. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten sind durch die Unterstützte Beschäftigung nicht zu erwarten.
Mit der Änderung der Aufwendungs-Erstattungsverordnung wird eine Informa-
tionspflicht für Unternehmen (Integrationsprojekte) eingeführt, die zu geringen
Bürokratiekosten führen wird. Darüber hinaus wird eine jährliche Informations-
pflicht für die Verwaltung (Bundesagentur für Arbeit) abgeschafft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10905

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10487
mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

,5. § 281 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund
zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen
Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet wer-
den. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnah-
men von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbei-
ten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfah-
rens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der er-
hobenen Daten.“‘

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

,Artikel 1a

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsangehörigkeit, bei Auslän-
dern auch der aufenthaltsrechtliche Status“ ein Semikolon und die Wörter
„Merkmale des Migrationshintergrundes“ eingefügt.‘

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 (§ 38a) wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Rehabilitationsträger“ die
Wörter „nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5“ eingefügt.

bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten
verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der
Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg
im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend
gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnah-
me einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.“

bb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom zuständigen Leistungs-
träger“ ersetzt durch die Wörter „bei Zuständigkeit eines Reha-
bilitationsträgers nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 von diesem, im
Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit“.

cc) Absatz 5 Satz 1 und der Eingangssatz des Satzes 2 werden durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten
oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung

Drucksache 16/10905 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfä-
higkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen
Bedürfnissen der behinderten Menschen erfüllen zu können. Insbe-
sondere müssen die Beauftragten“.

dd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die An-
gabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu
möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthal-
ten.“

ccc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6 und 7“ durch die Anga-
be „§ 13 Abs. 4, 6 und 7“ ersetzt.

b) Nummer 4 (§ 40) wird wie folgt gefasst:

,Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a werden zur Hälfte auf die
Dauer des Berufsbildungsbereiches angerechnet. Allerdings dürfen die
Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und des Berufsbildungs-
bereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.“‘

c) Nummer 7 (§ 102) wird wie folgt gefasst:

,Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit
des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Ver-
fügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer
Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3.“‘

d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

,7a. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausge-
lagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten
Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft aus-
gelagerte Plätze angeboten.“‘

4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

,Artikel 4a

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch …,
wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“ ersetzt.“‘

5. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 5

Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988
(BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10905

a) §17 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zustän-
digkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe
zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kos-
ten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.“

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und Absatz 1a“ durch
die Angabe „Absatz 1 bis 1b“ ersetzt.

b) In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und Abs. 1a“ durch die An-
gabe „Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.

c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt durch die Anga-
be „20 vom Hundert“.

d) In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und zwar in Höhe von 170 Mio.
Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert“
ersetzt durch die Wörter „und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 16 vom
Hundert“.

6. Dem Artikel 7 Nr. 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

,c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle und die Träger der Integra-
tionsprojekte können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren
vereinbaren.“‘

Berlin, den 12. November 2008

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Hubert Hüppe
Vorsitzender Berichterstatter

Beschäftigung entwickelt. ● Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäfti-
Wegen der Einzelheiten der Erfahrungen mit Unterstützter
Beschäftigung kann auf den Bericht der Bundesregierung
über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Be-

gung (BAG UB) e. V.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) befürwortet die
Zielsetzung des Gesetzentwurfs, durch eine neue Leistung
Drucksache 16/10905 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Hubert Hüppe

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisungen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10487 ist in der
183. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Oktober
2008 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federfüh-
renden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Votum des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
10487 in seiner Sitzung am 12. November 2008 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung erreichen, dass die
Integration behinderter Menschen mit besonderem Unter-
stützungsbedarf in sozialversicherungspflichtige Beschäfti-
gung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden
kann. Erfolgreiche Projekte in Deutschland zeigen, dass
diese Integration durch Unterstützte Beschäftigung gelingen
kann. Der neue Fördertatbestand soll die bundesweite An-
wendung ermöglichen. Bisher fehlt eine solche Leistung.

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Wirkun-
gen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und
zur betrieblichen Prävention vom 2. Juli 2007 (Drucksache
16/6044) festgestellt, dass es für schwerbehinderte Men-
schen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werk-
stattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstüt-
zungsbedarf haben, lediglich in den Integrationsprojekten
eine bundesweit einheitliche Förderstruktur mit betrieb-
lichem Ansatz gibt. In dem Bericht werden einzelne Modelle
der so genannten Unterstützten Beschäftigung dargestellt,
die deutlich zeigen, dass betriebliche Maßnahmen zu hohen
Eingliederungserfolgen führen, wenn die schwerbehinderten
Menschen die dafür erforderliche individuelle und betrieb-
lich orientierte Unterstützung bekommen. Das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales prüft daher, einen gesetz-
lichen Förderrahmen für unterstützte Beschäftigung zu
schaffen.

Auf dieser Basis hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales unter Mitwirkung der Länder und der Verbände be-
hinderter Menschen ein Konzept für die bundesweite Ein-
führung eines einheitlichen Förderrahmens für Unterstützte

Unterstützte Beschäftigung ist Ausdruck einer modernen
Behindertenpolitik: Behinderte Menschen sollen nach Mög-
lichkeit und unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechts
in das Arbeitsleben und die Gesellschaft integriert werden.

Die neue Fördermöglichkeit erfüllt eine Forderung des
Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD: Danach
sollen mehr Menschen die Möglichkeit haben, ihren Lebens-
unterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Men-
schen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten.

Unterstützte Beschäftigung ist ein neues Förderinstrument,
das Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf
eine effektive Perspektive für eine Beschäftigung auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt bietet. Das Instrument unterstützt zu-
dem das gemeinsame Anliegen von Bund und Ländern, eine
Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen aus-
schließlich jenen Personen vorzubehalten, die aus behinde-
rungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben
können. Unterstützte Beschäftigung kann insoweit einen
Beitrag zur Reduzierung der Aufwendungen der Träger der
Sozialhilfe für Leistungen an wesentlich behinderte Men-
schen im Rahmen der Eingliederungshilfe leisten.

Für weitere Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlage auf Drucksache 16/10487 in seiner 98. Sitzung am
17. Oktober 2008 aufgenommen und eine öffentliche Anhö-
rung beschlossen. Diese fand in der 101. Sitzung am 5. No-
vember 2008 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stel-
lungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
16(11)1118 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB);

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
BDA;

● Bundesagentur für Arbeit (BA);

● Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geisti-
ger Behinderung e. V.

● Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK);

● Deutscher Caritasverband e. V.;

● Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen (BIH);

● Andrea Seeger, Erlangen;
schäftigung und zur betrieblichen Prävention vom 2. Juli
2007 (Drucksache 16/6044) verwiesen werden.

junge Menschen mit stark eingegrenzter Leistungsfähigkeit
bei der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt beson-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10905

ders zu unterstützen. Angesichts des Mangels an einfachen
Arbeitsplätzen und zunehmender Anforderungen in der be-
trieblichen Ausbildung sei die Integration von Jugendlichen
mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in den Arbeitsmarkt
insgesamt deutlich verbesserungsbedürftig. Dies gelte auch
für die Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nach
Werkstattbeschäftigung. Der DGB regt dafür gezielte Pro-
gramme an. Große Probleme gebe es auch bei der Umset-
zung von Beratung und Betreuung arbeitsloser, behinderter
Menschen. Ursache sei unter anderem die Kompetenzauf-
teilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den
ARGEn. Die Integration Behinderter solle daher wieder
allein bei der Bundesagentur angesiedelt werden. Die ARGEn
könnten an den Kosten durch Pauschalen beteiligt werden.
Ferner befürchtet der DGB Missbrauchsmöglichkeiten bei
der neuen Maßnahme. Um das zu verhindern, müsse sicher-
gestellt werden, dass diese Leistungen ausschließlich auf die
beschriebene Zielgruppe beschränkt blieben. Diese müsse
der Gesetzgeber präzise definieren. Andernfalls könnten
auch Personen, die mit weiterer Unterstützung durchaus aus-
bildungsfähig seien, in die Unterstützte Beschäftigung abge-
schoben werden. Dem vom Bundesrat vorgeschlagenen
Clearingverfahren stimme der DGB zu. Unklar sei zudem,
welche Art von Qualifikation angestrebt werde. Angeregt
wird, für die Qualifikation ein Curriculum mit allgemeinen
und berufsspezifischen Inhalten zu entwickeln. Ein entspre-
chender Nachweis könne bei späteren Bewerbungen vorge-
legt werden. Die nach Ende der Unterstützungsphase vorge-
sehene Berufsbegleitung wird begrüßt. Der DGB regt an, das
Programm wissenschaftlich zu beobachten.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) begrüßt ebenfalls das mit dem Gesetzentwurf ver-
bundene Ziel, mehr Menschen mit Behinderungen die Mög-
lichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von
Werkstätten für behinderte Menschen zu verdienen. Die Zahl
der Werkstattbeschäftigten habe in den letzten Jahren konti-
nuierlich zugenommen. Die BDA trete für ein Umsteuern
zugunsten der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt
ein. Es müsse aber unbedingt vermieden werden, dass be-
hinderte Menschen mit Potential für die Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt in die neue Fördermaßnahme
gedrängt würden. Mit der derzeitigen Gesetzesfassung seien
letztlich sogar Verdrängungseffekte für ungeförderte Be-
schäftigung nicht auszuschließen. Wie der DGB vermisst die
BDA in dem Gesetzentwurf eine eindeutige Zielgruppen-
beschreibung. An der Zuständigkeit der Integrationsämter
für die Berufsbegleitung darf aus Sicht der BDA nichts ge-
ändert werden. Eine Verlagerung zur Bundesagentur – auch
auf der Kostenseite – müsse ausgeschlossen werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßt ausdrücklich die
Ergänzung der Teilhabeleistungen um eine neue Leistung
„Unterstützte Beschäftigung“ zur Integration behinderter
Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in sozial-
versicherungspflichtige Beschäftigung. Man habe selbst ein
geschäftspolitisches Interesse an der zügigen, flächende-
ckenden Einführung der neuen Leistung. Für ein Gelingen
der Integrationsbemühungen werde aber entscheidend sein,
dass öffentliche und private Arbeitgeber auch ausreichend
Praktikumsplätze mit konkreter Einstellungsperspektive zur
Verfügung stellten. Die Bundesagentur schlägt vor, Unter-

aufzunehmen. Zu Artikel 4 (Änderung des SGB IX) meldet
die Bundesanstalt Klärungsbedarf an. Sie sei ausschließlich
für Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizie-
rung nach § 38a Abs. 2 zuständig. Berufsbegleitung falle
nicht in ihre Zuständigkeit. Ideal wäre es, wenn die Träger
der innerbetrieblichen Qualifizierung von den Integrations-
ämtern auch mit der Berufsbegleitung beauftragt würden.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geis-
tiger Behinderung e. V. begrüßt, dass einige ihrer Anregun-
gen bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes für ein
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung Beach-
tung gefunden hätten. Der im Gesetzentwurf vorgesehene
konzeptionelle und förderrechtliche Rahmen für Unterstütz-
te Beschäftigung sei zu eng angelegt. Sie spreche sich für die
Schaffung eines umfassenderen Konzeptes für Unterstützte
Beschäftigung aus, mit dem im gegliederten System der so-
zialen Sicherung alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
für alle Menschen mit Behinderung geschaffen werden soll-
ten. Das Recht zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeits-
leben müsse für alle gelten. Ziel müsse es sein, personen-
gebundene Leistungsansprüche zu schaffen, die echte
Wahlmöglichkeiten für die Inanspruchnahme für Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für die Menschen böten,
die die Voraussetzungen nach § 136 Abs. 1 SGB IX erfüllten.
Ein wichtiger Bestandteil entsprechender Reformüberlegun-
gen solle die Einbeziehung des Sozialhilfeträgers in die
Finanzierung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben
auch außerhalb des Arbeitsbereiches der Werkstätten sein.
Die neue Maßnahme ziele vorrangig auf Personen im Grenz-
bereich zur Werkstattbedürftigkeit und werde daher voraus-
sichtlich eher begrenzte Wirkung entfalten. Auch die „Le-
benshilfe“ ist der Auffassung, dass der Adressatenkreis der
neuen Maßnahme nicht ausreichend definiert ist. Die vorge-
sehene Einführung einer dauerhaften Berufsbegleitung wird
zwar begrüßt, allerdings stünden dafür nicht ausreichend
Mittel bereit.

Die Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK) begrüßt den Ge-
setzentwurf ausdrücklich. Psychisch Kranke seien über-
durchschnittlich von Arbeitslosigkeit bedroht. Der Grund-
satz der Unterstützten Beschäftigung „erst platzieren, dann
qualifizieren“ erhöhe für diese Menschen deutlich die Chan-
ce einer langfristigen Betriebsintegration. Mit der neuen För-
dermöglichkeit sei eine Alternative zur Werkstattförderung
gegeben. Die Unterstützte Beschäftigung in den § 33 SGB IX
aufzunehmen und als eigenständigen Leistungsbereich im
§ 38a zu verankern, schaffe Rechtssicherheit. Die Platzie-
rung im Betrieb setze eine bedarfsgerechte Förderung und
Begleitung am Arbeitsplatz voraus. Zu begrüßen seien auch
die Flexibilisierung und Qualitätssicherung in Bezug auf die
Beauftragung, um stereotypen Einrichtungsangeboten vor-
zubeugen. Aus Erfahrungswerten sei absehbar, dass die be-
troffenen Personen in der Regel eine Fortsetzung der betrieb-
lichen Beschäftigung mit Unterstützung und finanzieller
Absicherung wünschten. Hier werde eine direkte Fortfüh-
rung der betrieblichen Beschäftigung nach aktueller Rechts-
lage nur über ein persönliches Budget erreichbar sein. Als
Sachleistungsgewähr sei es notwendig, diese betrieblichen
Fördermöglichkeiten als Fortsetzung der §-38a-Förderung in
den Leistungskatalog nach SGB XII aufzunehmen.
stützte Beschäftigung für die Wiedereingliederung erwerbs-
fähiger Hilfebedürftiger als Leistung in § 16 Abs. 1 SGB II

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäfti-
gung (BAG UB) e. V. begrüßt ausdrücklich die Gesetzesini-

Drucksache 16/10905 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tiative, da mit dem Gesetzentwurf ein Personenkreis aner-
kannt werde, dessen Leistungsspektrum zwischen Werkstatt
für behinderte Menschen und allgemeinem Arbeitsmarkt lie-
ge. Dennoch blieben Fragen offen. So unterscheide sich die
Auffassung von Unterstützter Beschäftigung im vorliegen-
den Gesetzentwurf deutlich von dem auf Qualitätsstandards
des europäischen Dachverbandes basierenden Konzept glei-
chen Namens, der sehr vielfältig einsetzbar sei. Angesichts
der Zielsetzung sei es sinnvoll, Berufsbegleitung zu gewäh-
ren. Die Kosten dafür dürften aber nicht zu Lasten anderer
erforderlicher Leistungen wie der Integrationsfachdienste
u. a. gehen. Eine Neuverteilung der Ausgleichsabgabe zu
Gunsten der Länder sei daher erforderlich. Außerdem kriti-
siere die BAG UB, dass die Ausschreibung der Unterstütz-
ten Beschäftigung nicht habe verhindert werden können
– trotz der Einigkeit von Verbänden und Ländern in dieser
Frage. Darüber hinaus müsse sichergestellt werden, dass die
Umwandlung in eine ambulante Maßnahme nicht zu einer
generellen Kosteneinsparung genutzt werde.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen (BIH) begrüßt grundsätzlich das Ziel
des Gesetzes. Jedoch müssten die Integrationsfachdienste als
möglicher Träger einer Unterstützten Beschäftigung aus-
drücklich genannt werden. Die Aufgaben der Integrations-
fachdienste im SGB IX seien zu einem großen Teil mit der
Unterstützten Beschäftigung deckungsgleich; somit bestün-
de die Gefahr, dass regional Doppelstrukturen entstünden.
Die Leistungen der Integrationsämter im Rahmen der Unter-
stützten Beschäftigung müssten wie ihre anderen Leistungen
auch als Ermessensleistungen gestaltet werden. Rechtsan-
sprüche im Leistungsbereich der Integrationsämter seien we-
gen der besonderen Finanzierung aus der Ausgleichsabgabe
systemwidrig und unnötig. Damit zusammenhängend müsse
die bei den Integrationsämtern angesiedelte Finanzierung
der Berufsbegleitung als zweite Phase der Unterstützten Be-
schäftigung gesichert werden. Die Formulierung des Ent-
wurfes, dass es bei den Integrationsämtern „zu nicht quanti-
fizierbaren Mehraufwendungen kommen“ werde, werde in
unzulässiger Weise mit Einsparungen in der Eingliederungs-
hilfe nach dem SGB XII verbunden. Die BIH schließe sich
daher der Kritik des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
543/08) an.

Der Deutsche Caritasverband e. V. begrüßt grundsätzlich für
einige Menschen mit Behinderung die Unterstützte Beschäf-
tigung als hilfreiches Angebot, weil sie die Teilhabe am
Arbeitsleben bedarfsgerecht und personenzentriert verbes-
sern könne. Sowohl dem Prinzip der selbstbestimmten Teil-
habe nach SGB IX als auch dem Übereinkommen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen werde entspro-
chen, wenn die Unterstützung möglichst nahe an der allge-
meinen Arbeitswelt organisiert werde. Es müsse sicherge-
stellt werden, dass Menschen mit Behinderung auch nach
Abschluss der Leistungen der Unterstützten Beschäftigung
und erfolgreicher Platzierung auf dem ersten Arbeitsmarkt
weiterhin im Bereich des SGB IX verbleiben könnten, statt in
den Bereich des SGB II wechseln zu müssen. Denn die Be-
hinderung stelle stets ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko dar.

Die Sachverständige Andrea Seeger begrüßt die Einführung
einer neuen Maßnahme für den genannten Personenkreis, da

ein neues Angebot geschaffen, das mehr Wahlmöglichkeiten
für behinderte Menschen schaffe und die Chancen einer Be-
schäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhe. Der
Titel „Unterstützte Beschäftigung“ sei für den § 38a SGB XI
allerdings unglücklich gewählt. Klarer wären Begriffe wie
„Betriebliches Arbeitstraining“ oder „Betriebliche Qualifi-
zierungsmaßnahme mit Jobcoaching“. Unzutreffen sei die
Annahme, dass es durch die neue Maßnahme zu Minderaus-
gaben bei der Bundesagentur für Arbeit kommen werde – je-
denfalls wenn die Leistungsanbieter einen entsprechenden
Qualitätsstandard erreichen müssten. Der Begriff „betrieb-
licher Arbeitsplatz“ sollte in „betrieblicher Qualifizierungs-
platz“ geändert werden, da ersterer in der Regel einen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz bezeichne. Be-
dauerlich sei, dass die Möglichkeit an der UB teilzunehmen
auf Rehabilitanden/Rehabilitandinnen begrenzt werde, die
sonst im Berufsbildungsbereich wären. Auch behinderten
Mensch aus dem Arbeitsbereich mit entsprechendem Poten-
zial solle die Teilnahme ermöglicht werden.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausschussdrucksache
16(11)1118 sowie auf das Wortprotokoll der 101. Sitzung
verwiesen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/10487 in seiner 103. Sitzung am
12. November 2008 abschließend beraten.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP wurde
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 16/10487 in der vom Ausschuss geänderten
Fassung empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, der Gesetzentwurf er-
fülle ein gemeinsames Ziel der Koalition. Mehr behinderten
Menschen solle die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Le-
bensunterhalt außerhalb von speziellen Werkstätten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt erarbeiten zu können. Die Unter-
stützte Beschäftigung sei in erster Linie für junge Leute ge-
dacht, denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung eine
Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme
nicht möglich sei. Absolventen von Förderschulen sollten
nicht automatisch in eine Werkstatt für behinderte Menschen
gehen. Zusätzlich komme sie für Menschen in Frage, bei
denen sich im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung
eingestellt habe. Für die Fraktion der CDU/CSU sei es wich-
tig, dass mit diesem Gesetz praxis- und betriebsorientierte
Teilhabechancen eröffnet würden. Die neue Leistung gehe
vom Prinzip „Erst platzieren, dann qualifizieren“ aus. Für
den Erfolg dieser Maßnahme werde es darauf ankommen,
die Rahmenbedingungen an funktionierenden Formen der
Unterstützten Beschäftigung zu orientieren. Ausreichend
intensive und individuelle Betreuung der behinderten Men-
schen am Arbeitsplatz sei entscheidend. Hinzu müssten fi-
nanzielle Leistungen an die Arbeitgeber kommen, wenn nur
so das Arbeitsverhältnis gesichert werden könne. Mit den
Änderungen habe die Dauer der betrieblichen Qualifikation
damit eine Lücke in der beruflichen Rehabilitation in
Deutschland flächendeckend geschlossen werde. Es werde

auf bis zu 36 Monate verlängert werden können. Ebenso sei
nun klar, dass auch die Integrationsfachdienste wie andere

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10905

Anbieter beauftragt werden könnten. Das Anliegen, ausgela-
gerte Werkstattplätze auch auf Dauer erhalten zu können,
habe ebenfalls im Gesetzentwurf verankert werden können.

Die Fraktion der SPD erläuterte, dass für die Integration in
die Gesellschaft der Teilhabe am Arbeitsmarkt eine Schlüs-
selstellung zukomme. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnah-
men würden Menschen mit Behinderungen in ganz Deutsch-
land helfen, dieses besser zu erreichen. Mit Hilfe des neuen
bundeseinheitlichen Förderinstruments werde es der Bun-
desagentur für Arbeit besser gelingen, Schulabgängerinnen
und Schulabgänger von Förderschulen beim Übergang in
den Beruf zu unterstützen. Das schaffe für diese jungen
Menschen eine bessere Lebensperspektive. Auch für Men-
schen, die im Laufe ihres Erwerbslebens behindert werden,
biete das Gesetz Unterstützung beim beruflichen Wiederein-
stieg. Dabei werde die Hilfe auf diejenigen konzentriert, die
in einer berufsvorbereitenden Maßnahme überfordert, in ei-
ner Werkstatt für behinderte Menschen aber unterfordert wä-
ren. Die neue Maßnahme sei immer nachrangig zu berufs-
vorbereitenden Maßnahmen und Berufsausbildung. Bei der
Unterstützten Beschäftigung werde individuelle betriebliche
Qualifizierung angeboten, die bis zu zwei, in Ausnahmefäl-
len bis zu drei Jahre dauere. Dabei würden die Teilnehmer
nach dem Prinzip „Erst platzieren, dann qualifizieren“ im
Betrieb auf eine Beschäftigung vorbereitet. Die notwendige
Unterstützung werde von Jobcoachs geleistet. Es gehe nicht
um reines Anlernen, sondern um eine umfassende Qualifi-
zierung einschließlich der Vermittlung von Schlüsselqualifi-
kationen und berufsübergreifenden Kenntnissen. Auch im
Arbeitsverhältnis könne bei Bedarf der Jobcoach weiter in
Anspruch genommen werden. Darauf werde ein Rechtsan-
spruch geschaffen. Von dem neuen Modell erhoffe man
Ausstrahlung auch auf andere Bereiche, damit Menschen mit
Behinderung voll am gesellschaftlichen Leben teilhaben
könnten.

Die Fraktion der FDP erkannte an, dass der Gesetzentwurf
die richtige Zielsetzung habe. Berufliche Teilhabe am ersten
Arbeitsmarkt entspreche dem Wunsch vieler Behinderter.
Der Gesetzentwurf erkenne den Unterstützungsbedarf dabei
ausdrücklich an und stelle die personenzentrierte Hilfe in
den Vordergrund. Nur mit maßgeschneiderten Hilfen könne
es gelingen, ein langfristig solides und wirtschaftliches
Arbeitsverhältnis zwischen behindertem Arbeitnehmer und
Arbeitgeber herzustellen. Allerdings seien trotz der erzielten
Änderungen viele Fragen unzureichend gelöst. So enthalte
der Gesetzentwurf keine ausreichend klare Definition der
Zielgruppe. Nach Aussage der Sachverständigen sei ohnehin
zu erwarten, dass die Maßnahme letztlich nur für einen rela-
tiv kleinen Personenkreis, von möglicherweise 5 Prozent der
Werkstattberechtigten sei die Rede gewesen, Anwendung
finden könne. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, die
dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses ohne weitere
Unterstützung, könne zudem nur als sehr optimistisch be-
zeichnet werden. Ohne Eingliederungszuschüsse und einen
Minderleistungsausgleich, so hätten es die Praktiker in der
Anhörung eindringlich dargestellt, werde das Beschäfti-
gungsverhältnis langfristig nicht haltbar sein. Wegen dieser
Kritikpunkte werde die Fraktion der FDP sich der Stimme
enthalten.

derem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete
und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermög-
lichen. Der Ansatz des Gesetzentwurfs „Erst platzieren,
dann qualifizieren“ sei grundsätzlich sinnvoll. Behinderte
Menschen benötigten mehr Chancen auf dem sogenannten
ersten Arbeitsmarkt. Hauptkritikpunkt sei, dass der beson-
dere Bedarf psychisch kranker Menschen – insbesondere
was sehr flexible Arbeitszeiten betrifft – nicht entsprechend
berücksichtigt werde. Sinnvoll sei es zwar, dass die Bun-
desagentur für Arbeit durch den Änderungsantrag nun auch
Menschen mit Migrationshintergrund in ihren Statistiken
berücksichtigen soll. Umso kurioser sei es aber, dass die In-
formationspflicht der Bundesagentur über die Beschäfti-
gungsquote schwerbehinderter Menschen bei öffentlichen
Arbeitgebern abgeschafft werde. Sehr kritisch sehe die Frak-
tion DIE LINKE. auch das Vergabeverfahren im Rahmen der
Unterstützten Beschäftigung. Wie bereits bei der Anhörung
von Sachverständigen kritisiert, stehe dabei eher Preis statt
Qualität im Vordergrund. Wegen der grundsätzlichen Zu-
stimmung zu den Zielen des Gesetzentwurfs werde die Frak-
tion aber zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkannte an,
dass die Unterstützte Beschäftigung in der vorgeschlagenen
Form für einige Menschen mit Behinderung ein hilfreiches
Angebot sei. Einige Verbesserungen im Zuge der Ausschuss-
beratungen seien auch anzuerkennen. Gleichwohl beseitig-
ten diese Änderungen einige grundsätzliche Probleme nicht.
Der Effekt dieses Gesetzes könne sich so schnell ins Gegen-
teil verkehren. Klargestellt werden müsse, dass es tatsächlich
einen Rechtsanspruch auf weitere Berufsbegleitung nach der
Qualifikationsphase gebe. Auch sei bei der Neuverteilung
der Mittel aus der Behindertenabgabe zwischen Bund und
Ländern bisher nicht klargestellt, dass die Länder die zusätz-
lichen Gelder tatsächlich für die Stärkung der Arbeitsmarkt-
integration behinderter Menschen einsetzten und nicht für
sonstige soziale Aufgaben.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
oder ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10487 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss
für Arbeit und Soziales geänderten oder neu eingefügten
Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 5 (neu)

Personen mit Migrationshintergrund sind eine Gruppe, die
sich besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ge-
genübersieht. Mit dem Nationalen Integrationsplan hat die
Bundesregierung sich verpflichtet, gleichberechtigte Teil-
habe in Wirtschaft und Gesellschaft durch gute berufliche
Ausbildung und qualifizierte Beschäftigung zu fördern.
Auch hängt die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit angesichts
der demografischen Entwicklung entscheidend davon ab,
Fähigkeiten und Kompetenzen von Personen mit Migra-
tionshintergrund zu nutzen und zu verbessern. Ein erster
Schritt, um Nachhaltigkeit in diesem Prozess gewährleisten
zu können, ist, die Wirkung von Maßnahmen auf die Teil-
Die Fraktion DIE LINKE. versicherte, dass sie das Ziel der
Unterstützten Beschäftigung mittrage, Menschen mit beson-

habechancen von Personen mit Migrationshintergrund auch
gesondert nachweisen zu können.

Drucksache 16/10905 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bislang wird in den Verwaltungsdaten der Bundesagentur
für Arbeit der Migrationsstatus nur durch das Merkmal der
Staatsbürgerschaft oder dem Einreisestatus der Kunden er-
fasst. Diese Erfassung deckt lediglich ausländische Staats-
bürger und Aussiedler bzw. Spätaussiedler, soweit diese bin-
nen der ersten fünf Jahre nach ihrer Einreise bei der BA
gemeldet sind, ab. Aussiedler/Spätaussiedler und in deren
Aufnahmebescheid einbezogene Familienangehörige, Kin-
der von Aussiedlern/Spätaussiedlern, Eingebürgerte und mit
deutscher Staatsangehörigkeit Geborene ausländischer El-
tern oder Eingebürgerter werden als Deutsche erfasst; ihre
besondere, aus der Migranteneigenschaft herrührende Unter-
stützungsbedürftigkeit kann bislang nicht berücksichtigt
werden.

Durch das im Jahr 2000 eingeführte Staatsbürgerschafts-
recht, wonach Kinder ausländischer Eltern mit einem Auf-
enthalt von länger als acht Jahren mit ihrer Geburt die deut-
sche Staatsbürgerschaft erwerben, wird der Anteil an
Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft und gleichzeiti-
gem Migrationshintergrund stetig zunehmen. Bereits heute
leben laut Mikrozensus über 15 Millionen Menschen mit
Migrationshintergrund in Deutschland. Von diesen besitzen
ca. 8 Millionen die deutsche Staatsbürgerschaft. Rund sieben
Millionen dieser Menschen sind Ausländer. Deshalb wird in
der Zukunft eine alleinige Erfassung der Staatsbürgerschaft
der Kunden der BA keine geeignete Grundlage liefern, um
spezielle Vermittlungsdefizite zu erkennen und diese Gruppe
angemessen in den Arbeitsmarktstatistiken zu erfassen.

Bereits aus dem Entschließungsantrag zum JobAQTIV-
Gesetz (Drucksache 14/7347) geht hervor, dass bei „Auslän-
dern, Eingebürgerten, Spätaussiedlern sowie in Deutschland
geborenen Kindern ausländischer Eltern, die die deutsche
Staatsbürgerschaft erworben haben“, ein Migrationshinter-
grund vorliegt und dieser auch durch die Bundesagentur für
Arbeit in den Eingliederungsbilanzen auszuweisen ist.

Angesichts des nach wie vor angespannten Arbeitsmarktes
für diesen Personenkreis sind eine genaue Beobachtung der
Arbeitslosigkeit sowie die Analyse der Partizipation einzel-
ner Zielgruppen an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
unumgänglich. Um zielgenaue arbeitsmarktpolitische Maß-
nahmen auf Bundesebene steuern und wirksam weiterent-
wickeln zu können, werden aussagekräftige und detaillierte
statistische Daten benötigt.

In Anlehnung an das Konzept des Mikrozensus von 2005
verfügen Personen über einen Migrationshintergrund, wenn

1. die Person nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesre-
publik Deutschland geboren wurde und 1950 oder später
zugewandert ist oder

2. die Person keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder eingebürgert wurde oder die deutsche Staatsbürger-
schaft nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gesetz-
lich erworben hat,

3. ein Elternteil der Person mindestens eine der unter Num-
mer 1 oder 2 genannten Bedingungen erfüllt.

Vor diesem Hintergrund soll künftig für alle Arbeitslosen
und Leistungsempfänger nach dem SGB III erfasst werden,

gesetzes erworben wurde und ob der Geburtsort der jeweili-
gen Person im Ausland liegt. Darüber hinaus wird erfragt, ob
mindestens ein Elternteil der Person eine ausländische
Staatsbürgerschaft besitzt, ob die deutsche Staatsbürger-
schaft durch Einbürgerung oder nach § 7 des Staatsangehö-
rigkeitsgesetz erworben wurde und ob der Geburtsort min-
destens eines Elternteiles im Ausland liegt. Dadurch wird es
möglich, sowohl Zuwanderer als auch deren Kinder (sog.
zweite Generation) als Personen mit Migrationshintergrund
zu identifizieren.

Durch Rechtsverordnung sollen sowohl ein einheitliches Er-
hebungsschema, das zu vergleichbaren Daten führt, als auch
das Einhalten der besonderen datenschutzrechtlichen Be-
stimmungen des Verfahrens sichergestellt werden. Da die
Daten zu rein statistischen Zwecken erhoben werden, soll
durch die Regelungen der Rechtsverordnung sichergestellt
werden, dass die Daten nur in dem von anderer Informa-
tionsverarbeitung gesonderten Bereich der Statistik der Bun-
desagentur für Arbeit verfügbar sind.

Zu Artikel 1 a (neu)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die in Absatz 2
Nr. 1 dargestellten Merkmale zur Erfassung eines Migra-
tionshintergrundes auch für Leistungsbezieher der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zu erheben sind.

Zu Artikel 4

Zu Buchstabe a

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Die Änderung in Dreifachbuchstabe bbb stellt sicher, dass
eine Verlängerung der individuellen betrieblichen Qualifi-
zierung möglich ist, wenn diese auf Grund von Art oder
Schwere der Behinderung notwendig ist. Eine Umkehrung
des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist damit jedoch nicht
beabsichtigt.

Die übrigen beiden Änderungen enthalten lediglich Klarstel-
lungen bezüglich der Zuständigkeiten. Denn die Zuständig-
keiten sowohl für die individuelle betriebliche Qualifizie-
rung als auch für die Berufsbegleitung im Rahmen
Unterstützter Beschäftigung ergeben sich bereits aus der
Gesetzessystematik.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch Integra-
tionsfachdienste mit Unterstützter Beschäftigung wie andere
Anbieter auch beauftragt werden können, wenn der zustän-
dige Rehabilitations- oder Leistungsträger festgestellt hat,
dass sie die im Gesetz oder in einer gemeinsamen Empfeh-
lung enthaltenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Mit dieser
Änderung ist keine Bevorzugung der Integrationsfachdiens-
te verbunden.

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Dreifachbuchstabe aaa
ob die deutsche Staatsbürgerschaft vorliegt, ob diese ggf.
durch Einbürgerung oder nach § 7 des Staatsangehörigkeits-

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung des
Artikels 4a.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10905

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Leistungsträger sollen in der gemeinsamen Empfehlung
nicht nur die Zusammenarbeit, sondern auch mögliche Leis-
tungsinhalte regeln können. Damit wird dem Umstand Rech-
nung getragen, dass sowohl für die Einzelmaßnahmen als
auch für die individuelle betriebliche Qualifizierung und die
sich bei Bedarf anschließende Berufsbegleitung unterschied-
liche Leistungsträger zuständig sind. Die Regelung dient da-

Die mit dem Änderungsantrag verfolgte Klarstellung wird
die Werkstätten für behinderte Menschen dabei unterstützen,
ihre Potentiale für mehr Teilhabeangebote auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt zu aktivieren.

Zu Artikel 4a (neu)

Mit dieser Änderung wird entsprechend einem Vorschlag des
her der Harmonisierung der Leistungserbringung.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die Regelung stellt sicher, dass sich die für die Unterstützte
Beschäftigung zuständigen Träger der Renten- und Unfall-
versicherung bei der Vereinbarung der gemeinsamen Emp-
fehlung von ihren Spitzenverbänden vertreten lassen kön-
nen.

Zu Buchstabe b

Der Berufsbildungsbereich dient zuvorderst der Entwick-
lung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit, aber auch der
Vorbereitung auf den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für
behinderte Menschen. Die Entwicklung der Leistungs- und
Erwerbsfähigkeit ist auch vorrangige Aufgabe der indivi-
duellen betrieblichen Qualifizierung, da die Eingliederung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Ziel der Unterstützten
Beschäftigung ist. Insoweit decken sich die Aufgaben beider
Maßnahmen. Aber es ist auch zu beachten, dass bei einem
Wechsel in die Werkstatt für behinderte Menschen Zeit für
eine angemessene Einarbeitung erforderlich ist, damit an-
schließend der Wechsel in den Arbeitsbereich reibungslos
erfolgen kann. Daher sollen Zeiten der individuellen Qua-
lifizierung nur hälftig auf den Berufsbildungsbereich ange-
rechnet werden. Allerdings gilt es auch Maßnahmekarrieren
zu verhindern. Daher dürfen bei einem Wechsel von der Un-
terstützten Beschäftigung in eine Werkstatt für behinderte
Menschen die Zeiten für die individuelle betriebliche Quali-
fizierung und den Berufsbildungsbereich insgesamt nicht
mehr als 36 Monate betragen.

Zu Buchstabe c

Der Anspruch auf die Berufsbegleitung wird nach dem Vor-
bild der Arbeitsassistenz geregelt.

Zu Buchstabe d

Zurzeit ist nicht ausdrücklich geregelt, dass Werkstätten für
behinderte Menschen Berufsbildungsplätze auf ausgelager-
ten Plätzen und Arbeitsplätze auf dauerhaft ausgelagerten
Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten dürfen.

Bundesrates geregelt, dass die Träger der Kriegsopferfürsor-
ge im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht nur die
individuelle betriebliche Qualifizierung, sondern auch die
Berufsbegleitung erbringen.

Zu Artikel 5

Zu den Buchstaben a und b

Unter Doppelbuchstabe aa wird der Anspruch auf Berufs-
begleitung nach dem Vorbild der Arbeitsassistenz geregelt.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderung
zur Einführung des neuen Absatzes 1b.

Zu den Buchstaben c und d

Der Anteil des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe, der
von den Ländern an den Ausgleichsfonds weitergeleitet
wird, wird künftig 20 Prozent betragen, wobei die Bundes-
agentur für Arbeit 16 Prozent des Aufkommens erhält. Da-
mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bun-
desagentur für Arbeit seit Einführung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch nicht mehr für alle arbeitslosen schwerbe-
hinderten Menschen zuständig ist und daher einen entspre-
chend geringeren Bedarf an Mitteln aus der Ausgleichsabga-
be hat, sowie der Tatsache, dass den Integrationsämtern der
Länder durch die Berufsbegleitung im Rahmen Unterstützter
Beschäftigung Mehrkosten entstehen werden.

Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c (neu)

Auf Wunsch der Länder sieht der Gesetzentwurf bislang eine
Klarstellung in der Aufwendungserstattungs-Verordnung
dahingehend vor, dass auch die Erstattung von Rentenversi-
cherungsbeiträgen an Träger von Integrationsprojekten gere-
gelt wird, die Personen beschäftigten, die aus einer Werkstatt
für behinderte Menschen zu ihnen gewechselt sind und für
die daher eine vergleichbare Rentenregelung wie in Werk-
stätten gilt. Vorgesehen ist, dass das gleiche Verfahren wie
für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für
Werkstattbeschäftigte gilt. Nunmehr möchten die Länder die
Möglichkeit, wegen der häufig geringen Personenzahl hier-
von wiederum Ausnahmeregelungen zu schaffen. Dies wird
mit der vorliegenden Änderung umgesetzt.

Berlin, den 12. November 2008

Hubert Hüppe
Berichterstatter

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