BT-Drucksache 16/10901

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10289, 16/10693- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10901
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10289, 16/10693 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

A. Problem

Die seit 1998 mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler
Arbeitszeitregelungen geschaffene Möglichkeit, geleistete Arbeitszeit in einem
besonderen Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zur
kurz-, mittel- oder sogar längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen
und auch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung für die Sozialversicherung zu ver-
beitragen, hat sich grundsätzlich bewährt.

Allerdings hat sich in der betrieblichen Praxis und der beitrags- und melderecht-
lichen Behandlung dieser Wertguthaben durch die Sozialversicherung gezeigt,
dass der vomGesetzgeber vorgegebene Rahmen für solcheWertguthabenverein-
barungen bei der Handhabung in einigen Fällen zu Unsicherheit führt. Insbeson-
dere wird zwischen den Tarifpartnern nicht immermit der gebotenen Sorgfalt die
erforderliche Abgrenzung zu anderen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltungs-
möglichkeiten vorgenommen.

Daneben wird die vom Gesetzgeber angeordnete Insolvenzschutzverpflichtung
nur unzureichend befolgt. Das hat zur Folge, dass bisweilen umfängliche Wert-
guthaben von Beschäftigten der Insolvenz des Arbeitgebers zum Opfer fallen,
obwohl hiergegen nach geltendem Recht zwingend Vorkehrungen zu treffen ge-
wesen wären. Eine weitere Schwäche der bestehenden Regelungen ist die zwin-
gende Auflösung der Wertguthaben vor allem beim Wechsel des Arbeitgebers,
bei dem die Wertguthaben entgegen früherer Planung und Vereinbarung voll-
ständig aufgelöst werden müssen.

B. Lösung

Im Kern sind folgende Änderungen vorgesehen:

– Ergänzung der Definition von Wertguthaben und praxisorientierte Abgren-
zung zu anderen Formen von Arbeitszeitflexibilisierungen;

– Konkretisierung von Pflichten bei der Führung vonWertguthaben;

Drucksache 16/10901 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Verbesserung des Insolvenzschutzes vonWertguthaben;

– Einführung einer beschränkten Portabilität vonWertguthaben.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE.

C. Alternative

Beibehaltung der bestehenden Regelung.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die angestrebte Verbesserung beim Insolvenzschutz der Wertguthaben verrin-
gert bisher auftretende Verluste bei Beiträgen für die Sozialversicherung und bei
den Steuereinnahmen des Fiskus. Soweit die verbesserten Rahmenbedingungen
zu einer stärkeren Nutzung der Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitregelungen
führen, erhöht sich gleichzeitig das Volumen erst künftig abzuführender Steuern
und Beiträge. Eine konkrete, quantitative Abschätzung ist jedoch nicht möglich.
Mit dem im Gesetz für 2012 vorgesehenen Bericht wird eine Verbesserung der
Datenlage angestrebt.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Entwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht
eingeführt und eine geändert. Es entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca.
2,88Mio. Euro pro Jahr. Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informations-
pflichten, für die Verwaltung eine Informationspflicht eingeführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10901

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/
10289, 16/10693mit folgenderMaßgabe, imÜbrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Ge-
setze“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

,aa) § 7e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „des Dreifachen“ gestrichen
und dasWort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

bbb)Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) § 7f wird wie folgt gefasst:

㤠7f
Übertragung vonWertguthaben

Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlan-
gen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber
übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertgut-
habenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und derÜbertragung zu-
gestimmt hat.“‘

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

,4a. § 7f wird wie folgt gefasst:

㤠7f
Übertragung vonWertguthaben

(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
verlangen, dass dasWertguthaben nach § 7b

1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem
Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abge-
schlossen und der Übertragung zugestimmt hat,

2. auf die Deutsche RentenversicherungBund übertragenwird, wenn
das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungs-
beitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen
Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen.

Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen
Arbeitgeberpflichten vom neuenArbeitgeber oder von der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu erfüllen.

(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund kann der Beschäftigte dasWertguthaben für Zeiten der Freistel-
lung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertrag-
lich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Abs. 1 sowie auch außerhalb
eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ge-
nannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag ist spätestens einen
Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen

Drucksache 16/10901 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzuge-
ben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus demWertguthaben entnom-
menwerden soll; dabei ist § 7Abs. 1a Satz 1Nr. 2 zu berücksichtigen.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr über-
tragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamt-
sozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu de-
ren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen
treuhänderisch. Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über
die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach demVierten Ti-
tel des ViertenAbschnitts anzulegen. Die der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung
von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wert-
guthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäf-
tigten nach § 7d Abs. 2 gesondert auszuweisen.“‘

c) Nummer 6 (§ 23b) wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet
wird, insbesondere

1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeits-
leistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder

2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Be-
schäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,

ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksich-
tigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeits-
entgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ar-
beitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach
§ 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch
höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsent-
gelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwen-
dung des Arbeitsentgelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab
dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wert-
guthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben ver-
einbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden,
ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwen-
dung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als
Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der
Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Ar-
beitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den ge-
zahlten Beiträgen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der Bei-
träge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraumnach den Sät-
zen 7 und 8 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Bei-
tragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle
maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versi-
chert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die Beiträge sind mit
den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat
fällig, der demKalendermonat folgt, in dem

1. im Falle der Insolvenz dieMittel für die Beitragszahlung ver-
fügbar sind,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10901

2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.

Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversiche-
rung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt,
gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähig-
keit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung
des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die
Beiträgemit denBeiträgen der auf das Ende des Beschäftigungs-
verhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den
Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des
Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des
Arbeitgebers.“‘

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch
die Angabe „Absatz 2 Satz 4 bis 9“ ersetzt.‘

cc) In den Buchstaben d und e Doppelbuchstabe bb wird jeweils die An-
gabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.

dd) Dem Buchstaben e wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:

,cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung
auf Vereinbarungen, die nach dem … (einsetzen: Datum der
zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag) geschlos-
sen worden sind.“‘

d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1Nr. 2 auf die Deutsche Ren-
tenversicherung übertragenenWertguthaben gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inan-
spruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit, einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Ver-
sicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.“

bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „7 und 8“ durch die An-
gabe „8 und 9“ ersetzt.

cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in
Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenes
Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses
Wertguthabens widersprechen.“

b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 4 bis 9“ durch
die Angabe „Absatz 2 Satz 5 bis 11 ersetzt.“

c) In denAbsätzen 3 und 3aNr. 2wird jeweils nach derAngabe „nach
§ 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.‘

e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt.

,8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.“‘

Drucksache 16/10901 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Arti-
kel… des Gesetzes vom… (BGBl. I S.…), wird wie folgt geändert:

1. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Bu-
ches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.“

b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die An-
gabe „§ 7b“ ersetzt.

2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten
Zwecke bestimmt ist,“.‘

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt:

,0. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird dasWort „stationäre“ gestrichen.‘

b) In denNummern 1 bis 3 und 5 und 6wird jeweils dieAngabe 㤠23bAbs. 2
Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a angefügt:

,6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7,
§ 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b
Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4“
ersetzt.‘

5. Nach Artikel 4 werden folgende Artikel 4a bis 4f eingefügt:

,Artikel 4a
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geän-
dert durch Artikel… des Gesetzes vom…, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht
auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeig-
neten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochen-
stunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige
einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Trä-
ger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung ge-
meinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abga-
benordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuier-
liche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im
Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen.
Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ih-
nen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten
und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10901

2. In § 80aAbs. 2werden nach demWort „Zeitpunkt“ dieWörter „oder, wenn
kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen
nach Eintritt des Versicherungsfalls,“ eingefügt.

3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a)DieVersicherung nach einerVorschrift des § 2Abs. 1 geht der Ver-
sicherung nach § 2Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2Abs. 1a geht der
Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.“

4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach demWort „Unfallverhütungsvorschriften“ am
Ende dasWort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch dasWort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den
§§ 110 bis 113 im Namen seiner Mitglieder.“

5. Dem§ 199Abs. 1 Satz 2Nr. 2werden nach demWort „Kapitel“ dieWörter
„einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrech-
nung der Leistungen“ angefügt.

6. In § 201Abs. 1 Satz 1 werden nach denWörtern „Zahnärzte, die“ dieWör-
ter „nach einem Versicherungsfall“ und nach dem Wort „Leistungen“ die
Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und
Abrechnung der Leistungen“ eingefügt.

7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirt-
schaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die
landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Da-
teien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die
Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach demSozialgesetzbuch er-
forderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten ausDateien nach Satz 1 durchAbruf ermög-
licht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79
Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“

8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einer vollziehbarenAnordnung nach § 19Abs. 1 zuwiderhandelt“.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b
des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des UVMG] (BGBl. I S …) gilt auch für Versiche-
rungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum… [einsetzen: Tag der
Verkündung des UVMG] eingetreten sind.“

Drucksache 16/10901 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom …
(BGBl. I S.…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. DemAbsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zumBeitrag sind in den
Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung
des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.“

2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschus-
ses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veran-
lagungsjahren vorliegen.“

Artikel 4c
Änderung desGesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für

Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bundesverbandes der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ gestrichen.

2. In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufga-
ben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinba-
rung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Rege-
lung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden
Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
undVerbraucherschutz, die nur imEinvernehmenmit demBundesministe-
rium der Finanzen und demBundesministerium für Arbeit und Soziales er-
teilt werden kann. DieVerwaltungsvereinbarung ist in derselbenWeisewie
die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.“

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden dieWörter „der Reichsversicherungsordnung,“ gestri-
chen und nach demWort „Vierten“ ein Komma und dasWort „Siebten“
eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch gelten nicht.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10901

5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Trä-
ger der Rehabilitation“ durch die Wörter „anderen Leistungsträger“ er-
setzt.

6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für den verheirateten Be-
rechtigten“ dieWörter „bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009“
eingefügt.

Artikel 4d
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch ge-
sicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige
Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jewei-
ligen Stand der Technik entsprechendeMaßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung
der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nut-
zung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu
verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens
wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen in Grundsätzen fest, die vomBundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Gesundheit zu
genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände ist anzuhören.“

2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt
und nach demWort „Krankenkasse“ dasWort „zu“ eingefügt.

Artikel 4e
Änderung des Betriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zu-
letzt geändert durch Artikel… des Gesetzes vom…, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) DemAbsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“

2. In § 7Abs. 1a Satz 3wird dasWort „sechs“ durch dasWort „zwölf“ ersetzt.

Artikel 4f
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Ar-
tikel…desGesetzes vom…geändert worden ist, wird nach derAngabe „§ 2“
die Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2“ eingefügt.‘

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

,2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-

Drucksache 16/10901 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch … vom… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:

„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post über-
mittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektro-
nisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als be-
kannt gegeben.“‘

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

,aa) In Buchstabe bwird die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.‘

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

,c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe „nach § 7c“ die Angabe
„oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.‘

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

,5. In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmodernisierungsgeset-
zes vom … [einsetzen: Tag der Verkündung des UVMG] ( BGBl. I
S. …) wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.‘

7. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

„Artikel 6a
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

8. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden
Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten amTag nach der Verkündung
in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 4
Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli
2009 in Kraft.

(4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Berlin, den 12. November 2008

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

GeraldWeiß (Groß-Gerau) Dr. Heinrich L. Kolb
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10901

Bericht des Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisungen und Voten der mitberatenden Aus-
schüsse

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
16/10289, 16/10693 ist in der 179. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 25. September 2008 an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den
Rechtsausschuss sowie denAusschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen worden.

Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend haben den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 16/10289, 16/10693 in
ihren Sitzungen am12. November 2008 beraten. DerRechts-
ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. dem Deutschen Bundestag empfohlen, den
Gesetzentwurf in der vomAusschuss geänderten Fassung an-
zunehmen. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der vomAusschuss geänderten Fassung empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Wertguthaben haben seit ihrer Einführung durch das Gesetz
zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitge-
staltungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) beachtlich an
Bedeutung gewonnen und stellen heute angesichts ihrer
überaus großen Einsatzbandbreite einen wichtigen Pfeiler
bei der Organisation und der Durchführung von Arbeitszeit-
flexibilisierungen in den Betrieben und Unternehmen dar.
Die Möglichkeit, geleistete Arbeitszeit oder andere Entgelt-
bestandteile in einem besonderen und gegen Insolvenz ge-
schützten so genannten Wertguthaben anzusammeln und zu
einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- oder längerfristi-
gen Freistellung von der Arbeit unter gleichzeitiger Fortdau-
er des Beschäftigungsverhältnisses einzusetzen und damit
verbunden den Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversiche-
rungsbeiträge und der Steuer auf den Zeitpunkt der Auszah-
lung von Entgelt aus dem Wertguthaben aufzuschieben, hat
sich grundsätzlich bewährt und ist heute fester Bestandteil
betrieblicher und tariflicher Arbeitzeitflexibilisierung.

Mit diesem so genannten Flexigesetz hat der Gesetzgeber
durch eine umfängliche Änderung der bis dahin geltenden
Rechtslage die gesetzlichen Rahmenbedingungen für vielfäl-
tigste Modelle der Flexibilisierung von Arbeitszeit geschaf-
fen. Im Wesentlichen werden folgende Regelungsbereiche
neu eingeführt:

– die Möglichkeit, ein solches Wertguthaben durch Ab-
schluss einer schriftlichen Vereinbarung nach individuel-
len Anforderungen und Zielsetzungen aufzubauen;

– die Verpflichtung der Vertragsparteien, Vorkehrungen für
den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu treffen, und

– die Verwendung des Wertguthabens im so genannten
Störfall, wenn dieMöglichkeit zur bestimmungsgemäßen
Verwendung desWertguthabens entfallen ist.

Hintergrund der Änderungen ist, dass sich in der betrieb-
lichen Praxis und der beitrags- und melderechtlichen Be-
handlung dieser Wertguthaben durch die Sozialversicherung
Unsicherheiten gezeigt haben, wie der vomGesetzgeber vor-
gegebene Rahmen für solche Wertguthabenvereinbarungen
in einigen Fällen zu handhaben ist. Insbesondere wird zwi-
schen den Tarifpartnern nicht immer mit der gebotenen Sorg-
falt die erforderliche Abgrenzung zu anderen Formen flexib-
ler Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten vorgenommen.

Daneben wird die vom Gesetzgeber angeordnete Insolvenz-
schutzverpflichtung nur unzureichend befolgt. Das hat zur
Folge, dass bisweilen umfängliche Wertguthaben von Be-
schäftigten der Insolvenz des Arbeitgebers zumOpfer fallen,
obwohl hiergegen nach geltendem Recht zwingend Vorkeh-
rungen zu treffen gewesenwären. Eineweitere Schwäche der
bestehenden Regelungen ist die zwingende Auflösung der
Wertguthaben vor allem beimWechsel des Arbeitgebers, bei
dem die Wertguthaben entgegen früherer Planung und Ver-
einbarung vollständig aufgelöst werden müssen.

Im Übrigen wurden im Verlauf der Ausschussberatungen
verschiedene Änderungen erreicht. So wird der Schwellen-
wert für den Insolvenzschutz auf eine monatliche Bezugs-
größe in Höhe von 2 485 EuroWest und 2 100 Euro Ost (bei-
des 2008) abgesenkt. Auf die Festlegung eines Ausgleichs-
zeitraums als Kriterium für das Eingreifen des Insolvenz-
schutzes wird ganz verzichtet. Bei der Wertgrenze für die
Übertragung der Wertguthaben auf die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund erfolgt eine Absenkung auf das Sechsfache
der monatlichen Bezugsgröße (2008: 14 910 Euro West und
12 600 Euro Ost). Die beitragsfreie Übertragung von Wert-
guthaben in die betriebliche Altersversorgung für Neuverträ-
ge (Stichtag 13. November 2008) wird beendet. Außerdem
treten die Regelungen zur Übertragung von Wertguthaben
auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erst zum 1. Juli
2009 in Kraft.

Darüber hinaus sind mit dem Änderungsantrag auch Ände-
rungen in anderen Gesetzen erfolgt, unter anderem:

– Zulassungmedizinischer Leistungen der Rentenversiche-
rung zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit von Versicher-
ten auch im ambulanten Bereich;

– Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversiche-
rung für Freiwilligendienste;

– Änderungen im Vierten und Siebten Buch Sozialgesetz-
buch im Zusammenhangmit demGesetz zur Modernisie-
rung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung und dem Unfallversicherungsmodernisierungsge-
setz;

– Klarstellung betreffend die Berücksichtigung des Ein-
kommensteuerbescheides in der Alterssicherung der
Landwirte;

Drucksache 16/10901 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Änderung des Betriebsrentengesetzes, u. a. Verlängerung
der Sechsmonatsfrist in der Insolvenzsicherung der
betrieblichen Altersversorgung;

– Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X).

Für weitere Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlagen in seiner 97. Sitzung am 15. Oktober 2008 aufge-
nommen und eine öffentliche Anhörung beschlossen. Sie
fand in der 102. Sitzung des Ausschusses am 5. November
2008 statt.

Die folgenden Verbände, Institutionen und Einzelsachver-
ständigen haben an der Anhörung teilgenommen:
● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V., BDA

● Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB
● Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV Bund
● Bundesagentur für Arbeit, BA
● Bundesverband Investment und Asset Management e. V.,
BVI

● Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement, BBE
● Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V., aba

● Institut Arbeit und Qualifikation
● Roger Meurer, Georgsmarienhütte
● Sven Beste, Stuttgart
● Dipl.-Kfm.Marc-A. Danlowski, Dortmund.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)1119
zusammengefasst wurden.

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Verbän-
de, Institutionen und Einzelsachverständigen komprimiert
dargestellt.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) begrüßt, dass der Entwurf bei der Arbeitszeit-
flexibilisierung zur Sicherung der Beschäftigung bei
schwankender Auftragslage die Voraussetzungen für den un-
bürokratischen Einsatz entsprechender Konten zu erfüllen
scheine. Hinsichtlich der Langzeitkonten beinhalte er aber
Risiken. Angesichts der demographischen Entwicklung wür-
den Langzeitkonten an Bedeutung gewinnen. Gerade in die-
sem Bereich bestehe aber die Sorge, dass bürokratische und
einschränkende Regelungen einen negativen Effekt auf die
Verbreitung der Konten entfalten könnten. Das beziehe sich
auf die vorgesehene, so genannte Werterhaltungsgarantie.
Diese führe zu Einschränkungen bei den Rendite- und Ent-
wicklungschancen bei der Entwicklung von Langzeitkonten
(Wertguthaben). Da der Entwurf auch gesetzliche Freistel-
lungsansprüche vorsehe, sollte die Werterhaltungsgarantie
entsprechend beschränkt werden. Die im Entwurf vorgesehe-
ne Anlagebeschränkung passe nicht zur Werterhaltungsga-
rantie und solle zumindest entsprechend vergleichbaren An-
lagebeschränkungen in der Versicherungswirtschaft einen
Anlageanteil von mindestens 30 Prozent Aktien vorsehen.
Werterhalt wie Anlagebeschränkung enthielten derzeit keine

Übergangsregelungen, die nötig seien, da wegen der Ent-
wicklung am Kapitalmarkt die Auflösung der Anlagen zum
1. Januar 2009 zur Vernichtung erheblicher Werte führen
könne.

DerDeutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert als ent-
scheidenden Mangel des Entwurfs, dass es an einer effekti-
ven Regelung zur wirksamen Absicherung von Arbeitszeit-
konten fehle. Insbesondere durch die Herausnahme von Zeit-
konten zur flexiblen Gestaltung oder dem Ausgleich betrieb-
licher Produktions- und Arbeitszeitzyklen, die nicht unter die
Insolvenzsicherungspflicht fielen, würden viele Konten wei-
ter ungesichert bleiben. Gerade mit den nicht erfassten Kon-
ten trügen Beschäftigte erheblich zur Flexibilität, Produkti-
vität und Anpassungsfähigkeit der Betriebe und Unterneh-
men bei. Es sei deshalb nicht akzeptabel, dass die Guthaben
in Konten, die gerade in kleinen und mittleren Betrieben
immer mehr Verbreitung fänden und in Großbetrieben fast
flächendeckend genutzt würden, im Falle einer Insolvenz
wegfielen. Eine Absicherung über das Insolvenzgeld wäre
für die Konten nach alter Regelung eine sachgerechte
Lösung. Auch der vorgesehene Mindestwert von 7 425 bzw.
6 300 Euro eines Arbeitszeitkontos für eine Insolvenzsiche-
rungspflicht bedeute für die Arbeitnehmer einen langen Zeit-
raum, in dem er das Verlustrisiko tragen müsse.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)
stellt fest, dass die Rentenversicherungsträger imRahmen ih-
rer Betriebsprüfungen künftig feststellen sollten, ob geeigne-
te und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zum Insolvenz-
schutz des Wertguthabens getroffen worden seien. Wertgut-
haben könnten bei Beendigung einer Beschäftigung ab
1. Januar 2009 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragen werden. Die Wahl der geeigneten Anlage-
form(en) und mögliche Kooperationspartner müssten bei der
Anlage der übertragenen Wertguthaben besonders sorgfältig
vorbereitet werden. Entsprechende Gespräche mit Finanz-
dienstleistern könnten aber erst nachVerabschiedung desGe-
setzes frühestens Mitte Dezember 2008 geführt werden. Der
Zeitpunkt, ab demWertguthaben auf die DRV Bund übertra-
gen würden, solle daher auf 1. Juli 2009 verschoben werden.
Die demTräger durch die Verwaltung vonWertguthaben ent-
stehenden Kosten müssten vollständig vom Wertguthaben
abgezogen werden.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB) der Bundesagentur für Arbeit erkennt an, dass der
Entwurf einen besseren Schutz von Wertguthaben auf Lang-
zeitkonten anstrebe. Grundsätzlich sei die Änderung eine
wohldurchdachte Präzisierung und Erweiterung des beste-
henden Schutzes. Allerdings gebe es einige Probleme. Die
Neufassung des § 7b SGB IV habe die sinnvolle Absicht, den
Tatbestand desWertguthabens von anderen kontengestützten
Flexibilisierungsmaßnahmen im Betrieb abzugrenzen. Der
Absatz schließe insofern die Flexibilisierung der Arbeitszei-
ten aus den möglichen Zielen einer Vereinbarung zumWert-
guthaben aus. In der Praxis komme aber gerade die Erwirt-
schaftung vonWertguthaben typischerweise durch Ansparen
von Arbeitszeit in Langzeitkonten zustande. Die Einrichtung
von Langzeitkonten liege durchaus im Flexibilisierungsinte-
resse von Betrieben. Geregelt werden müsse unter anderem,
ob während einer Phase der Freistellung oder Arbeitszeitre-
duktion zulasten des Wertguthabens das Eingehen eines an-
deren Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbststän-
digen Tätigkeit zulässig sei. Aus arbeitsmarktpolitischer Per-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10901

spektive wäre dies sinnvoll, um Sucharbeitslosigkeit zu ver-
meiden. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass
angespartes Guthaben für den Arbeitnehmer planbar, z. B.
für eine Familienphase, eingesetzt werden könne. Ferner ge-
be es keine expliziten Regelungen, ob und wie eine Beteili-
gung der Arbeitnehmer an dem Ertrag der Verwaltung des
Wertguthabens zwingend sei.

Der Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.,BVI begrüßt das gesetzgeberische Ziel ohne Einschrän-
kung, da der derzeitige Regulierungsrahmen für Zeitwert-
konten Lücken aufweise. Andererseits seien Korrekturen
notwendig. Kapitalgarantie und quantitative Anlagegrenzen
dienten dem Ziel, das Risiko eines Kapitalverlustes zu redu-
zieren. Die im Kabinettsentwurf vorgesehene Kombination
beiderMaßnahmen verhindere jedoch jede sinnvolle Anlage-
strategie und verursache unnötige Kosten. Neben der Über-
tragbarkeit auf die Deutsche Rentenversicherung Bund solle
auch eine Übertragung vonWertguthaben auf private Anbie-
ter zugelassen werden. Zudem müsse eine Übergangsrege-
lung als Vertrauensschutz für bisherige Konten geschaffen
werden. Darüber hinaus sei eine Anlagegrenze von mindes-
tens fünf Jahren notwendig.

Das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement,
BBE kritisiert eine Lücke imVersicherungsschutz von Enga-
gierten im „Freiwilligendienst aller Generationen“. Mit der
Schließung dieser Lücke sei erstmalig eine Legaldefinition
der neuen Engagementform erfolgt. Diese solle jedoch lern-
offen gestaltet werden, Anpassungen als Konsequenz aus den
Erfahrungen wie auch aus den Ergebnissen der wissenschaft-
lichen Begleitung vorgenommen werden können. Besonders
zu beachten seienMonetarisierungseffekte durch Aufwands-
pauschalen, die Bewahrung des Eigensinns des Engagements
und weitere Klärung des Verhältnisses von Erwerbsarbeit
und Engagement sowie ein primärer Lerndienstcharakter des
„Freiwilligen Dienstes aller Generationen“.

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversor-
gung e. V., aba begrüßt die Verbesserung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen bei der Verwendung und beim Schutz
von Langzeitarbeitskonten. Bei Zeitwertkonten handele es
sich aber nicht durchweg um betriebliche Altersversorgung.
Die aba spreche sich für eine klare Abgrenzung zwischen
beiden Instrumenten aus, damit über die Einrichtung von
Zeitwertkonten und die Verknüpfung mit der betrieblichen
Altersversorgung kein Einfallstor für einen „sechsten Durch-
führungsweg“ mit insgesamt günstigeren Bedingungen bei
Qualitätsstandards und Finanzierung geschaffen werde. Es
sei zu befürchten, dass dies sonst den zielgerichteten Ausbau
der betrieblichen Zusatzversorgung zur Absicherung im
Alter behindern würde. Die betriebliche Altersversorgung
könne ebenso wie Zeitwertkonten von den Unternehmen für
einen flexiblen Ruhestand eingesetzt werden. Zur Vermei-
dung von Nachteilen sollten eine Korrektur zu Gunsten der
betrieblichen Altersversorgung erfolgen und die Anhebung
der unteren Altersgrenze rückgängig gemacht werden.

Das Institut Arbeit und Qualifikation begrüßt eine Anpas-
sung der gesetzlichen Grundlagen der Insolvenzversiche-
rung. Die derzeitige Lage der Insolvenzsicherung von
Arbeitszeitguthaben sei unbefriedigend. Der Gesetzentwurf
normiere die Ausgestaltung und Führung von Langzeitkon-
ten, was durch weitreichende Auswirkungen auf die Arbeits-
zeitflexibilisierung zu einer Änderung der gängigen Praxis

führe. Die Bestimmungen zum Insolvenzschutz stellten in
vielen Punkten eineVerbesserung dar. Neben der eindeutigen
arbeitsrechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeber, den regel-
mäßigen Informationspflichten und der Schadenersatzrege-
lung sei vor allem der Prüfauftrag des Trägers der Rentenver-
sicherung hervorzuheben. Es sei allerdings äußerst unsicher,
inwieweit diese Gesetzesänderung ausreiche, um eine flä-
chendeckende Insolvenzsicherung aller betroffenen Lang-
zeitkonten sicherzustellen. Eine wissenschaftliche Überprü-
fung der Regelung sei wünschenswert. Völlig unbefrie-
digend bleibe die Insolvenzsicherung von Kurzzeit- bzw.
Jahresarbeitszeitkonten, welche nicht unter die gesetzliche
Regelung fielen.

Roger Meurer, Georgsmarienhütte, begrüßt die Verbesse-
rung der Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeitregelun-
gen, insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzsicherung.
Allerdings schränkten einige Regelungen die betriebliche
Praxis ein. Die bisherige Wahlmöglichkeit zwischen Geld-
und Zeitführung von Langzeitkonten solle aufgehoben wer-
den. Das verteuere das Arbeitszeitkonto. Die Anlage der
Wertguthaben werde auf maximal 20 Prozent Aktien be-
grenzt. Dies begrenze die Rendite unter dem Niveau der
branchenüblichen Entgeltsteigerung. Ferner solle die Ren-
tenversicherung ihre Administrationskosten aus dem Wert-
guthaben entnehmen. Damit sei eine Übertragung für die Ar-
beitnehmer wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dass die Beschäf-
tigten durch schriftliche Erklärung demWechsel des Trägers
der Insolvenzversicherung zustimmenmüssten, beeinträchti-
ge massiv die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers. Darüber
hinaus werde durch die neuen Regelungen der Bürokratie-
aufwand für die Arbeitgeber erneut erhöht.

Marc-A. Danlowski begrüßt den Gesetzentwurf. Durch die
klare und systematische Trennung von verschiedenen Zeit-
kontenarten dürfte er einen positiven Beitrag zur Organisa-
tion betrieblicher Arbeitszeitsysteme leisten. Verbesserungs-
bedarf liege insbesondere in den Bereichen Insolvenzschutz
und Portabilität. Wo sich betriebliche Spielräume bewährt
hätten, wie beim Führen von Konten in Zeit oder Entgelt,
sollten die betrieblichen (tariflichen) Gestaltungsmöglich-
keiten bestehen bleiben. Gerade bei Langzeitkontenmodel-
len, generell auch bei betrieblichen Arbeitszeitmodellen, ge-
be es keine optimalen Lösungen, sondern nur individuelle
Lösungen im Unternehmen zwischen Arbeitgeber, Mitarbei-
tervertretung und Beschäftigtem. Die Annahme, dass Zeit-
wertkonten ein Arbeitsmodell für Großunternehmen seien,
sei durch Beispiele widerlegt.

Sven Beste bekräftigt, dass die Versicherungswirtschaft die
Ziele des Gesetzentwurfs ausdrücklich unterstütze: Verbes-
serung des Schutzes der Wertguthaben vor der Insolvenz des
Arbeitgebers, Sicherung des Werterhalts der Guthaben wäh-
rend der Aufbau- und Entnahmephase und die Verbesserung
der Übertragbarkeit bei einem Arbeitgeberwechsel. Ziel sei
es, erarbeitete Wertguthaben vor Kapitalmarktrisiken abzu-
federn. Wertguthaben dürften keine risikobehafteten rendite-
maximierten Kapitalanlageprodukte für Arbeitnehmer sein,
sondern dienten der Finanzierung von Freistellungsphasen.
Für Lebensversicherer, die schon im Bereich der Zeitkonten-
rückdeckung eine Garantieverzinsung meist oberhalb des
Werterhalts anböten, werfe der Bezug auf die für die öffent-
lichen Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensan-
lagevorschriften des § 80 ff. SGB IV, die Begrenzung der
Aktien- bzw. Aktienfondsquote auf 20 Prozent und der Ver-

Drucksache 16/10901 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

weis auf § 217 SGB VI hinsichtlich der Darstellung der
Garantieklausel erhebliche Probleme auf. Sollten Versiche-
rungen gezwungen sein, ein gesondertes Sicherungsvermö-
gen mit einer von der Anlageverordnung abweichenden
maximalenAktienquote einzurichten, brächte dies keinMehr
an Sicherheit, sondern sei für Beschäftigte, Sozialversiche-
rungsträger, Arbeitgeber und Anbieter mit erheblichem Auf-
wand und erheblichen Kosten verbunden.

IV. Beratungen undAbstimmungsergebnis im federfüh-
renden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 16/10289, 16/10693 in seiner 103. Sit-
zung am 12. November 2008 abschließend beraten.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
wurde dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetz-
entwurfes auf Drucksachen 16/10289, 16/10693 in der vom
Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU warb für die Annahme des
geänderten Gesetzentwurfs. Für Arbeitnehmer werde es
immer wichtiger, flexible Möglichkeiten beim Ausscheiden
aus dem Berufsleben zu haben. Ein Grund sei die Rente mit
67 Jahren, die ab dem Jahre 2029 gelten werde, der andere
das Auslaufen der Förderung von Altersteilzeit durch die
Bundesagentur für Arbeit zum 31. Dezember 2009. Der vor-
liegende Gesetzentwurf verbessere die Rahmenbedingungen
für dieAbsicherung flexiblerArbeitszeitregelungen deutlich.
Entscheidend sei die Unterscheidung zwischen flexiblen und
Langzeitarbeitszeitkonten. Es werde die Möglichkeit ge-
schaffen, bei Arbeitgeberwechsel angesparte Zeitguthaben
mitzunehmen oder auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund zu übertragen. Damit würden die Möglichkeiten ge-
schaffen, dass Arbeitnehmer langfristig zur Verkürzung ihrer
Lebensarbeitszeit beitragen könnten. Mit der Verbesserung
des bisher in der Praxis häufig nur unzureichenden Insolvenz-
schutzes von Wertguthaben werde ein ganz zentrales Anlie-
gen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD umgesetzt. Da zugleich eine Berichtspflicht der Bun-
desregierung zum 31. März 2012 vereinbart worden sei, kön-
ne man später auf den dann gemachten Erfahrungen auf-
bauen.

Die Fraktion der SPD betonte, Wertguthaben müssten ge-
gen Insolvenz geschützt werden. Nach geltender Gesetzes-
lage gebe es aber keine Sanktionen, wenn ein Unternehmen
dies versäume oder verweigere. Wer jetzt einer Gesetzesän-
derung die Stimme verweigere, nehme in Kauf, dass von den
Arbeitnehmern angespartes Kapital im Falle einer Insolvenz
verfalle. Flexible Arbeitszeitkonten seien Kennzeichen der
modernen Arbeitswelt und für viele Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer unverzichtbar. Das vorliegende Flexi-Gesetz
schaffe mehr Klarheit unter anderem auch beim Ansparen
von Langzeitkonten. So werde dem Arbeitnehmer ein ein-
klagbares Recht auf Schadenersatz eingeräumt, wenn etwas
Ungesetzliches mit seinem Arbeitszeitkonto geschehe. Au-
ßerdem werde geklärt, dass auf angesparte Guthaben Sozial-
versicherungsbeiträge zu zahlen seien. So gebe es größere
Sicherheit in Bezug auf die Rente. Darüber hinaus könne die-
ses Kapital künftig bis zu einem Anteil von 20 Prozent in
Aktien angelegt werden, damit die Arbeitnehmer an der
Wertsteigerung teilhaben könnten. Ein größerer Anteil könne

gesetzlich wegen der damit verbundenen Risiken nicht ein-
geräumt werden, wie die aktuelle Situation der Kapitalmärk-
te deutlich zeige. Zu begrüßen sei auch, dass im Gesetzent-
wurf klar festgeschrieben sei, für welche Zwecke das Wert-
guthaben genutzt werden könne. Wertguthaben biete Be-
schäftigten die Möglichkeit, künftig ihren Lebensarbeitsplan
individuell entsprechend den Bedürfnissen zu gestalten.

Die Fraktion der FDP begrüßte die grundsätzlich richtige
Idee des Gesetzentwurfes. Es bestünden aber Zweifel an der
konkreten Ausgestaltung. Offen bleibe beispielsweise, war-
um eine erneute Übertragung eines bereits an die Rentenver-
sicherung übertragenen Guthabens nicht möglich sein solle.
Wünschenswert sei, dass auch private Träger für die Übertra-
gung vonWertguthaben zugelassen würden. Aus derWettbe-
werbssituation könnten sich positive Wirkungen entwickeln.
Aus Sicht der Fraktion der FDP sei insbesondere die Garantie
derWertguthaben zu weit gefasst. Kleine und mittlere Unter-
nehmen würden diese Auflagen kaum erfüllen können. Da-
her werde die Fraktion sich trotz Zustimmung zur Zielrich-
tung des Gesetzentwurfs der Stimme enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. erkannte an, dass mit dem geän-
derten Gesetz positive Veränderungen erreicht würden. Die
Änderungen reichten aber nicht aus, so dass dieMehrzahl der
Kollegen und Kolleginnen nach wie vor die Risiken der
Arbeitszeitkonten tragen müssten. Mit der Neuregelung leg-
ten dieKoalitionsfraktionen der CDU/CSUund SPDnur eine
billige Ersatzvariante für das Auslaufen der Altersteilzeitre-
gelung vor, obwohl flexible Arbeitszeitregelungen für viele
Menschen immer wichtiger würden. Wegen all dieser Män-
gel werde sich die Fraktion bei der Abstimmung enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkannte eben-
falls die erreichten Verbesserungen an. Es gebe jetzt geringe-
re Hürden für eine Garantie der Wertkonten. Trotzdem sei es
notwendig, Guthaben von der ersten Stunde und vom ersten
Euro an zu schützen. Die gesetzten Grenzen blieben willkür-
lich. Warum solle eine Rückübertragung von der Deutschen
Rentenversicherung Bund nicht möglich sein? Zu befürchten
sei auch, dass die Kontenführung mit hohen Kosten verbun-
den sein werde. Andere Lösungen für diese Fragen seien ver-
waltungsmäßig durchaus möglich. Daher begrüße die Frak-
tion die Änderungsanträge, könne dem Gesetzentwurf als
Ganzem aber nicht zustimmen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksachen
16/10289, 16/10693 verwiesen. Hinsichtlich der vom Aus-
schuss für Arbeit und Soziales geänderten oder neu eingefüg-
ten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zur Bezeichnung des Gesetzes

Redaktionelle Anpassung der Bezeichnung des Gesetzes an
die beabsichtigten Änderungen in anderen Gesetzen.

ZuArtikel 1

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung in § 7e wird sichergestellt, dass auchWert-
konten gegen Insolvenz zu sichern sind, deren Volumen die
einfache Bezugsgröße übersteigt. Durch die Neufassung der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10901

Definition ist ein Abstellen auf einen Ausgleichszeitraum
entbehrlich. SobaldWertguthaben einenUmfang in Höhe der
einfachen Bezugsgröße erreichen, sind sie gegen Insolvenz
zu sichern.

Die Änderung in § 7f Abs. 1 trägt dem Umstand des häufige-
ren Arbeitsplatzwechsels, wie er im heutigen Berufsleben
vorkommt, Rechnung.

Zu den Buchstaben b, c und d

Die Regelungen zur Übertragung von Wertguthaben auf die
Deutsche Rentenversicherung Bund sollen im Hinblick auf
die Umsetzung erst zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Der
Gesetzesbefehl war daher redaktionell umzustellen. Auch
kleinere Wertguthaben sollen auf die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund übertragen werden können, um in der
Summe das angestrebte Ziel des Beschäftigten einer Freistel-
lung und damit einer verlässlichen Lebensarbeitszeitplanung
realisieren zu können.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe dd

Die bisherige Möglichkeit, Wertguthaben beitragsfrei in die
betriebliche Altersversorgung (bAV) zu überführen, wird in
der Praxis teilweise sehr exzessiv ausgenutzt. Zunehmend
werden Wertguthaben entgegen der gesetzlichen Intention
ausschließlich zur späteren Überführung in die bAV geführt.
Aus der ursprünglich gedachten Auffanglösung in der bAV
für durch Freizeitausgleich nichtmehr verwendbareWertgut-
haben hat sich ein massiv beworbenes Modell mit erheb-
lichen Beitragsausfällen in der Sozialversicherung ent-
wickelt. Mit dem Gesetz sollen über einen verbesserten
Insolvenz- und Anlageschutz gerade die Wertguthaben zur
späteren Verwendung für eine Freistellung für z. B. Weiter-
bildung, Pflege, Kinderbetreuung, Sabbatical oder den glei-
tenden Übergang in den Ruhestand abgesichert werden. Eine
systematische Verwertung zur späteren Überführung in die
bAV läuft dem zuwider. Dem entsprechen Forderungen aus
der Fachwelt, diese Umgehungsmöglichkeit der bestehenden
originären Durchführungswege der betrieblichen Altersver-
sorgung zu beenden. Denn bei dieser Form, die sich zu einem
sechstenDurchführungsweg zu entwickeln droht, werden die
Beitragsmittel den Versorgungswerken für den kontinuierli-
chen Aufbau entzogen und erst am Ende durch einen Einmal-
betrag zu einem sogleich entstehenden oder verstärkten An-
spruch aus der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt.
Das Modell entspricht damit nicht den Anforderungen an
einen solidarischen Aufbau einer kollektiven betrieblichen
Altersvorsorge. Die Änderung gilt nicht für bestehende tarif-
liche Vereinbarungen; diese können weiter wie bisher umge-
setzt und auch bei entsprechender Vereinbarung für die Über-
führung in die bAV genutzt werden. Die Anwendbarkeit der
bestehenden Regelung wird nur für neue Wertguthabenver-
einbarungen ausgeschlossen.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens. Die Antragspflichtversicherung für Seeleute gemäß § 2
Abs. 3 SGB IV wurde – anders als noch im Regierungs-
entwurf des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
(UVMG) vorgesehen – beibehalten. Die durch das UVMG
aufgehobene Bestimmung in § 28i Satz 4 SGB IV ist daher in
der bisherigen Fassung wieder einzufügen.

ZuArtikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 131)

Folgeänderungen zu § 7 Abs. 1a und § 7b SGB IV.

Zu Buchstabe b (§ 131)

Redaktionelle Folgeänderung.

ZuNummer 2

Die Regelung führt zu einer Gleichbehandlung aller in § 7c
Abs. 1 SGB IV vorgesehenen Verwendungszwecke bei Be-
zug von Kurzarbeitergeld.

ZuArtikel 4

Zu Buchstabe a Nummer 0

Die Gesetzesänderung ermöglicht den Trägern der gesetz-
lichen Rentenversicherung, die medizinischen Leistungen
zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine
besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit
ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben, nunmehr
auch ambulant zu erbringen. Die Träger der Rentenversiche-
rung führen seit über zehn Jahren medizinische Rehabilita-
tionsleistungen auch ambulant durch und haben dafür eine
entsprechende Infrastruktur mit einem sehr differenzierten
Indikationsspektrum geschaffen. Diese Rehabilitationsein-
richtungen werden von den Versicherten gut akzeptiert und
können daher auch für die nunmehr möglichen ambulanten
Präventionsleistungen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes
genutzt werden. Diese Änderung entspricht dem mit dem
SGB IX auch verfolgten Ziel, die Erbringung ambulanter
Teilhabeleistungen zu stärken.

Mit wesentlichenKostensteigerungen ist nicht zu rechnen, da
durch ambulante Präventionsleistungen insbesondereKosten
für bisher nur mögliche stationäre Leistungen eingespart
werden können. Gleichwohl wird die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund die Kostenentwicklung engmaschig unter-
jährig beobachten und das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zeitnah über das Ergebnis unterrichten.

Zu den Buchstaben b und c

Redaktionelle Folgeänderung, die durch das Inkrafttreten der
Regelungen zur Übertragung von Wertguthaben auf die
Deutsche Rentenversicherung Bund erst zum 1. Juli 2009 er-
forderlich ist.

ZuArtikel 4a (neu)

Zu Nummer 1

Mit der Erweiterung wird sichergestellt, dass alle an dem
neuen Freiwilligendienst aller Generationen teilnehmenden
Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt
sind. Während die überwiegende Anzahl der Teilnehmer be-
reits nach geltendem Recht erfasst ist, ergänzt die Neurege-
lung die bestehenden Vorschriften und dehnt den Versiche-
rungsschutz damit auch auf solche Teilnehmer aus, die Tätig-
keiten außerhalb der dort genannten Aufgabenfelder verrich-
ten. Allen Formen des Freiwilligendienstes gemeinsam sind
gesetzlich geregelte Rahmenbedingungen, die die gemein-
wohlorientierten Dienste strukturieren. Unabhängig von der

Drucksache 16/10901 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Tätigkeit im Einzelfall ist es daher gerechtfertigt, durch die
gesetzliche Ergänzung sicherzustellen, dass alle Teilnehmer
dieser Dienste in der gesetzlichen Unfallversicherung ge-
schützt sind. Das besondere Engagement für das Gemeinwe-
sen, das sich in der Übernahme eines solchen Dienstes zeigt,
erfährt damit Anerkennung sowie den Schutz der Solidarge-
meinschaft gegen die besonderen Risiken, die das bürger-
schaftliche Engagement mit sich bringt.

Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung – auch in pau-
schalierter Form – zur Deckung des tatsächlichen Aufwan-
des, der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Freiwilli-
gendienstes aller Generationen bei der Ausübung ihres
Dienstes entsteht, steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

ZuNummer 2

Gesetzliche Klarstellung. Mit dem Gesetz zur Modernisie-
rung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ist zum Jahr 2008 eine einheitliche Wartezeit bei Renten an
landwirtschaftliche Unternehmer sowie deren Ehegatten
oder Lebenspartner eingeführt worden. Die Ergänzung stellt
klar, dass die Regelung den gesamten Personenkreis der
landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer versicherten
Angehörigen erfasst.

ZuNummer 3

Folgeänderung zu Nummer 1. Gemäß der Zielrichtung der
Regelung, den Versicherungsschutz auf diejenigen Personen
auszuweiten, die sich im Freiwilligendienst aller Generatio-
nen engagieren und bisher nicht vom Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung erfasst sind, gibt die Vorschrift vor, dass
die Versicherung nach den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 vor-
rangig ist gegenüber der neu begründeten, ergänzenden Re-
gelung. Da es sich bei dem neu geschaffenen Absatz 1a um
eine Spezialvorschrift handelt, ist diese zugleich vorrangig
gegenüber der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1.

ZuNummer 4

Mit der Ergänzung des § 143e Abs. 4 SGB VII wird der Un-
ternehmerregress dem Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung übertragen. Die geringe Zahl der
Fälle, eine einheitliche Handhabung, die Vermeidung von
Doppelstrukturen und eine kostengünstigere Abwicklung
sprechen für die Geltendmachung und Durchsetzung der An-
sprüche nach den §§ 110 bis 113 SGB VII durch den Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zu-
dem zählen auch dieGeltendmachung undDurchsetzung von
Erstattungs- und Ersatzansprüchen nach den §§ 115 bis 119
SGB X bereits zu den operativen Aufgaben des Spitzenver-
bandes.

ZuNummer 5

Die Leistungsträger benötigen zur Überprüfung der Leis-
tungsvoraussetzungen und zur Abrechnung der Leistungen
u. a. Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte. Mit
der beabsichtigten Änderung wird zu einer Klarstellung der
Erhebungsbefugnis von Patientendaten durch die Unfallver-
sicherung beigetragen.

ZuNummer 6

Die ausdrückliche Beschränkung des Anwendungsbereichs
der Vorschrift auf nach einem Versicherungsfall an einer
Heilbehandlung beteiligte Ärzte und Zahnärzte dient der ge-
setzlichen Klarstellung. Im Übrigen handelt es sich um eine
korrespondierende Vorschrift zu § 199 SGB VII. Die Ärzte,
Zahnärzte und Krankenhäuser, die an einer Heilbehandlung
nach § 34 SGB VII beteiligt sind, können die in § 199
SGB VII genannten ärztlichen Unterlagen an die Leistungs-
träger zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und zur
Abrechnung der Leistungen übermitteln.

ZuNummer 7

Mit der Aufhebung von § 64 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte durch das Gesetz zur Modernisie-
rung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ist die Rechtsgrundlage für die landwirtschaftlichen Sozial-
versicherungsträger zur gemeinsamen Verarbeitung von Da-
ten innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft entfallen. Mit
der beabsichtigten Neuregelung soll die gemeinsame Verar-
beitung von Daten innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft
der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger auch zu-
künftig – neben der Datenverarbeitung im gemeinsamen
Rechenzentrum – möglich sein. Diese Form der Datenverar-
beitung betrifft beispielsweise nicht automatisierte Dateien
und Altanwendungen, die außerhalb des gemeinsamen
Rechenzentrums „vor Ort“ erfolgen.

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist
grundsätzlich in § 79 SGB X in Verbindung mit § 35 SGB I
geregelt. Für die Teilnahme am trägerübergreifenden Da-
tenabrufverfahren innerhalb der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung sind Einzelfallgenehmigungen der Aufsichts-
behörde aber nicht erforderlich. Die beabsichtigte Regelung
präzisiert die datenschutzrechtlich zu unbestimmte Fassung
der Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung der ge-
setzlichen Unfallversicherung und schränkt diese ein.

ZuNummer 8

Buchstabe a ist eine Folgeänderung zu der mit dem
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vorgenommenen
Zusammenführung von Anordnungstatbeständen in § 19
Abs. 1 SGB VII. Die Regelung in Buchstabe b ist ebenfalls
eine redaktionelle Folgeänderung. Sie enthält die notwendige
Anpassung des Bußgeldtatbestandes an die im Unfallversi-
cherungsmodernisierungsgesetz vorgenommene neue Glie-
derung der Absätze 1 und 2 des § 19 SGB VII.

ZuNummer 9

Mit demUnfallversicherungsmodernisierungsgesetz sind als
Folge der Föderalismusreform auch Personen in den Versi-
cherungsschutz einbezogen worden, die nach landesrecht-
lichen Bestimmungen bei der Schaffung von Wohnraum
Selbsthilfe im Bereich des gefördertenWohnungsbaus leisten.
Da einige Länder bereits vor Inkrafttreten des Unfallversi-
cherungsmodernisierungsgesetzes entsprechende Förderbe-
stimmungen – beginnend mit dem Inkrafttreten des Baye-
rischenWohnraumförderungsgesetzes zum 1. Mai 2007 – er-
lassen haben, wird der Versicherungsschutz auf Anregung
der Länder auch auf diesen Zeitraum erstreckt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10901

ZuArtikel 4b (neu)

Zu Nummer 1

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass frühestmöglicher
Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für
den Zuschuss zum Beitrag der Kalendermonat der Ausferti-
gung des maßgebenden Einkommensteuerbescheides ist.
Hiermit wird insbesondere die bisherige Praxis abgesichert.

ZuNummer 2

Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, dass bei erstmaliger
Bewilligung eines Beitragszuschusses bei Vorliegen von
Einkommensteuerbescheiden aus unterschiedlichenVeranla-
gungsjahren nicht automatisch das Einkommen aus dem
jüngsten Veranlagungsjahr vor der Entscheidung über die
Zuschussgewährung zugrunde zu legen ist. Vielmehr soll im
Wege einer „Nachzeichnung der Bewilligungsgeschichte“
zunächst ab dem Monat der Ausfertigung des zeitferneren
Einkommensteuerbescheides das Einkommen nach Maß-
gabe dieses Einkommensteuerbescheides zugrunde gelegt
werden. Nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aus-
fertigung des zeitnäheren Einkommensteuerbescheides soll
dann ein Einkommen nachMaßgabe dieses Einkommensteu-
erbescheides maßgebend sein.

Damit wird die bisherige Praxis der landwirtschaftlichen
Alterskassen abgesichert, indem als Ausfluss der Rechtspre-
chung des Bundessozialgerichts eine eindeutige Rechts-
grundlage für eine derartige „Nachzeichnung der Bewilli-
gungsgeschichte“ geschaffen wird.

In Verbindung mit der vorgesehenen Klarstellung in § 32
Abs. 3 wird hiermit überdies möglichem Missbrauch durch
bewusste zeitliche Steuerung der Vorlage neuerer Einkom-
mensteuerbescheide vorgebeugt.

ZuArtikel 4 c (neu)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch das Gesetz
zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften e. V. in den neuen Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung eingegliedert. Die notwen-
digen Bestimmungen zum Sitz und anderen organisatori-
schen Fragen hat die Zusatzversorgungskasse in Anwendung
von § 34 SGB IV in der Satzung zu regeln.

ZuNummer 2

Es handelt sich um eine Folgeregelung zum Gesetz zur Mo-
dernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung, das eine neue Organisationsstruktur bei den Spit-
zenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vorsieht.

ZuNummer 3

Die Vorschrift bedarf der Anpassung an die Modernisierung
der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung. Bei grundsätzlicher Beibehaltung der Option
einer Aufgabenübertragung soll diese künftig nur noch auf
den bundesunmittelbaren Spitzenverband der landwirt-

schaftlichen Sozialversicherung erfolgen können. Wie der
Haushaltsplan der Zusatzversorgungskasse bedarf auch eine
derartige Aufgabenübertragung der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales erteilt werden kann.

ZuNummer 4

Es handelt sich um eine Folgeanpassung der Verweisung an
Vorschriften der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

ZuNummer 5

Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

ZuNummer 6

Die jetzige Fassung bietet Auslegungsschwierigkeiten in der
Praxis, ab wann die Erhöhung der Ausgleichsleistung gelten
soll. Daher soll mit den in § 14 vorgeschlagenenÄnderungen
klargestellt werden, dass die Anhebung der Ausgleichsleis-
tung erst in 2010 haushaltswirksam wird. Ohne eine sach-
liche gesetzliche Klarstellung kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es bereits in 2009 zuMehrkosten kommenwird.
Würde bei der Berechnung der zum 1. Juli 2009 auszuzahlen-
den Ausgleichsleistung bereits ab Oktober 2008 (voraus-
sichtliches Inkrafttreten des Unfallversicherungsmoderni-
sierungsgesetzes) eine monatliche Ausgleichsleistung von
80 Euro zugrunde gelegt, ergäben sich bereits in 2009 Mehr-
ausgaben in Höhe von rd. 4,425Mio. Euro.

ZuArtikel 4d

Zu Nummer 1

Die Regelung ermöglicht dem Arbeitgeber, auch den Erstat-
tungsantrag bei entstandenen Aufwendungen, für die ihm
nach Aufwendungsausgleichsgesetz ein Ausgleich zusteht,
per Datenfernübertragung an die Krankenkasse zu übermit-
teln, so dass eine automatisierte Bearbeitung des Antrages
möglich ist. Damit werden sowohl der Bescheinigungs- als
auch der Bearbeitungsaufwand gesenkt und Bürokratiekos-
ten eingespart. Genutzt werden sollen dabei die Übermitt-
lungsstrukturen des Melde- und Beitragsverfahrens zur So-
zialversicherung. Die notwendigen Datenstrukturen werden
auch in diesem Verfahren mittels genehmigungsbedürftiger
Gemeinsamer Grundsätze festgelegt und in die bestehende
Struktur eingepasst, so dass kein neuer Programmieraufwand
auf der Arbeitgeberseite entsteht.

ZuNummer 2

Ab dem Jahr 2011 soll das elektronische Erstattungsverfah-
ren verbindlich genutzt werden. Da alle Arbeitgeber schon
das automatisierte Melde- und Beitragsverfahren zur Sozial-
versicherung verbindlich nutzen müssen, entsteht damit kein
zusätzlicher Aufwand. Der Übergangszeitraum von zwei
Jahren dient der schrittweisen Umstellung auf das Verfahren.
Mit der Regelung kann der Aufwand für die Erstellung des
Erstattungsantrages nachhaltig gesenkt werden. Die errech-
nete Entlastung für die Wirtschaft beträgt bei rd. 7,9 Millio-
nen Anträgen 36,795Mio. Euro im Jahr.

Drucksache 16/10901 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ZuArtikel 4e (neu)

Zu Nummer 1

Die Ergänzung in Absatz 2 (Buchstabe a) stellt klar, dass
auch bei der sog. versicherungsförmigen Lösung eine Abfin-
dung von Anwartschaften und laufenden Leistungen durch
den Arbeitgeber unter den in § 3 genannten engen Voraus-
setzungen nicht ausgeschlossen ist. Dadurch kann unverhält-
nismäßiger Verwaltungsaufwand durch „Mini-Renten“ ver-
mieden werden.Mit der Änderung in Absatz 3 (Buchstabe b)
wird diese Regelung auch für Pensionskassenzusagen an-
wendbar.

ZuNummer 2

Mit der Änderung wird die Frist, in der der Pensions-Siche-
rungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für rückständige
Versorgungsleistungen insolventer Arbeitgeber einstehen
muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hin-
tergrund, dass Betriebsrenten für die Beschäftigten künftig
zunehmend bedeutender werden, muss deren ununterbroche-
ne Zahlung sichergestellt sein. Zuletzt waren jedoch verein-
zelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbe-
dingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate la-
gen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren.
Die Verlängerung der Frist entspricht auch einer Forderung
des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 239/08 (Beschluss)
– Nummer 1). Durch die Gesetzesänderung dürften dem
PSVaG beziehungsweise den ihn tragenden Arbeitgebern
zusätzliche Kosten von schätzungsweise jährlich rd.
700 000 Euro entstehen (Annahmen: Für 5 Prozent der PSV-
Neurentner wird die Frist von zwölf Monaten voll ausge-
schöpft).

ZuArtikel 4f (neu)

Der Anwendungsbereich des besonderen Gerichtsstands des
Arbeitsortes wird auf die Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8
und 10 beschränkt. Ziel des Gerichtsstands des Arbeitsortes
ist es, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Gel-
tendmachung von Ansprüchen gegen ihren Arbeitgeber zu
erleichtern, wenn diese ihre Arbeitsleistung gewöhnlich
nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung erbrin-
gen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen deshalb
wie bisher am Gerichtsstand des Arbeitsorts klagen können,
wenn bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitgebern aus
dem Arbeitsverhältnis (Nummer 3) oder Ansprüche gegen
Arbeitgeber zu klären sind, die mit dem Arbeitsverhältnis in
rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen (Nummer 4a). Dasselbe gilt für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Perso-
nen, Entwicklungshelfern (Nummer 7), Helfern nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und
Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-
gen ökologischen Jahres (Nummer 8) sowie behinderten
Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte
Menschen (Nummer 10) und ihren jeweiligen Trägern. Auch
für Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Ar-
beitgeber in Erfinder- und Urheberrechtsstreitigkeiten soll
der Gerichtsstand des Arbeitsortes gewählt werden können.

Eines besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes bedarf es
hingegen nicht bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren

Grund nicht im arbeitsvertraglichen Synallagma liegt, z. B.
bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarif-
verträgen (Nummer 1) oder zwischen tariffähigen Parteien
aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich umMaßnahmen
zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Ver-
einigungsfreiheit handelt (Nummer 2). Dasselbe gilt für An-
sprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder
ihrer Hinterbliebenen gegen Dritte, z. B. gegen gemeinsame
Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, Sozialeinrich-
tungen des privaten Rechts (Nummer 4b) oder dem Träger
der Insolvenzsicherung (Nummer 5) oder wenn es um
Klagen von Arbeitgebern gegen diese Einrichtungen geht
(Nummer 6) oder wenn Arbeitnehmer aus gemeinsamer Ar-
beit gegeneinander klagen (Nummer 9). In diesen Fällen soll
es bei den in der Zivilprozessordnung bisher vorgesehenen
Gerichtsständen bleiben.

ZuArtikel 6

Bislang enthält die Vorschrift nur Regelungen über den Zeit-
punkt der Bekanntgabe bei einer Übermittlung im Inland,
wobei zwischen Übermittlung per Post und elektronischer
Übermittlung unterschieden wird. Die bereits für die elektro-
nische Übermittlung im Inland geltende Zugangsfiktion mit
einer Dreitagefrist wird ausgedehnt auf Übermittlungen in
das Ausland. Bei der elektronischen Übermittlung wird die
Übermittlungsdauer technisch bestimmt, wobei die räum-
liche Entfernung zum Empfänger praktisch keine Rolle mehr
spielt. Es ist deshalb gerechtfertigt, die bisherige, auf die
Übermittlung im Inland beschränkte Fiktionswirkung auf die
Übermittlung in das Ausland auszudehnen. Nachteile für den
Empfänger entstehen dadurch nicht, da nach § 36aAbs. 1 des
Ersten Buches die elektronische Übermittlung voraussetzt,
dass dieser hierfür einen Zugang eröffnet. Eine generelle
Ausweitung der Fiktionsregelung für die Übermittlung per
Post auf Übermittlungen in das Ausland erscheint dagegen
wegen der gegenwärtigen, noch sehr unterschiedlichen Post-
laufzeiten nicht angezeigt.

Nach § 14 steht es zudem weiterhin im Ermessen der Behör-
de, unter den dort genannten Voraussetzungen die Benen-
nung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland zu verlan-
gen, soweit nichts anderes geregelt ist.

Eine entsprechende Änderung des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehen.

ZuNummer 4

Redaktionelle Folgeänderung durch das Inkrafttreten der Re-
gelungen zur Übertragung von Wertguthaben auf die Deut-
sche Rentenversicherung Bund erst zum 1. Juli 2009.

ZuNummer 5

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Unfallver-
sicherungsmodernisierungsgesetz wurde der Übergangszeit-
raum für die Einführung des neuen Lastenausgleichsverfah-
rens zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften bis
zum Jahr 2013 festgesetzt. Das Inkrafttreten der besonderen
Regelung zum Altlastenausgleich im Beitrittsgebiet wird an
diesen Übergangszeitraum angepasst.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10901

ZuArtikel 6a (neu)

Mit der Bestimmung wird das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ermächtigt, den Wortlaut der vom 1. Juli 2009
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma-
chen.

ZuArtikel 7

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht dem bisher vorgesehenen Inkraft-
treten des Gesetzentwurfes.

ZuAbsatz 2

Die Inkrafttretensvorschrift gewährleistet, dass die Bestim-
mungen nicht rückwirkend in Kraft treten.

ZuAbsatz 3

Die Regelungen zur Portabilität von Wertguthaben auf die
Rentenversicherung treten erst zum 1. Juli 2009 in Kraft, um
die sachgerechte Übernahme dieserWertguthaben sicherstel-
len zu können.

ZuAbsatz 4

Die Regelung zur verbindlichenNutzung einer vollelektroni-
schen Übermittlung des Erstattungsantrages nach dem Auf-
wendungsausgleichsgesetz soll nach einer zweijährigen
Übergangsfrist in Kraft treten.

ZuAbsatz 5

Entspricht dem bisherigen Wortlaut des Gesetzentwurfes in
Absatz 2.

Berlin, den 12. November 2008

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter

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