BT-Drucksache 16/10900

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10292, 16/10332- Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10900
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10292, 16/10332 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes
und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)

A. Problem

Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von
Bund und Ländern geändert. Der Bereich der Raumordnung wurde aus dem
(nunmehr abgeschafften) Kompetenztypus der Rahmengesetzgebung in den der
konkurrierenden Gesetzgebung überführt. Das Raumordnungsgesetz des Bundes
bedarf der Anpassung an die geänderte Verfassungslage und an die praktischen
Erfahrungen mit dem bisherigen Raumordnungsgesetz. Daraus ergeben sich
redaktionelle Folgeänderungen anderer Vorschriften.

B. Lösung

Die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen bisherigen Rege-
lungen werden möglichst weitgehend übernommen, aber den praktischen Erfah-
rungen mit dem bisherigen Raumordnungsgesetz wird Rechnung getragen. So
werden insbesondere die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung überarbei-
tet, die Regelungen über die Planerhaltung werden genauer gefasst, die Regelun-
gen über die Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Regionen, Kommunen
und Personen des Privatrechts sowie der informellen Planung werden erweitert
und die Regelungen über den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes
werden geändert und weiter konkretisiert.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/10900 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/10292, 16/10332 in der sich aus der
nachfolgenden Zusammenstellung ergebenden Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. November 2008

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. KlausW. Lippold Patrick Döring
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes
und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
– Drucksache 16/10292 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(15. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung
des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung

anderer Vorschriften (GeROG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Raumordnungsgesetz (ROG)1

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern

u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung
des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung

anderer Vorschriften (GeROG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Raumordnungsgesetz (ROG)1

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumord-
nung

§ 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des
Bundes

§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern

§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und
regionale Flächennutzungspläne

§ 9 Umweltprüfung

§ 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungs-
plänen

§ 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereit-
haltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

1 Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts:
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert
durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368)
Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30)

Drucksache 16/10900 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 12 Planerhaltung

§ 13 Raumordnerische Zusammenarbeit

§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maß-
nahmen

§ 15 Raumordnungsverfahren

§ 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund

§ 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungs-
plänen des Bundes

§ 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bun-
des; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von
Unterlagen

§ 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maß-
nahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 24 Beirat für Raumentwicklung

§ 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

§ 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern

§ 27 Verwaltungsgebühren

§ 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den
Ländern

§ 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und
seine Teilräume sind durch zusammenfassende, überörtliche
und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raum-
ordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raum-
bedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu
ordnen und zu sichern. Dabei sind

1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinan-
der abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungs-
ebene auftretenden Konflikte auszugleichen,

2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des
Raums zu treffen.

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

u n v e r ä n d e r t

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach
Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die so-
zialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit sei-
nen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer
dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit
gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teil-
räume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des
Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Er-
fordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstrom-
prinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

§ 2
Grundsätze der Raumordnung

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach
§ 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumord-
nungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in
seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastruk-
turelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Ver-
hältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseins-
vorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum
und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspoten-
ziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schüt-
zen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungs-
räumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen
wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demogra-
phischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen struk-
turverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu
tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den
Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im
Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deut-
schen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Be-
darfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind
einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und
struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen
ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der
Raumnutzung sind langfristig offen zu halten.

2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teil-
räume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass
Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen
Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem
Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und
seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von
Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfäl-
tigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, mög-
lich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räum-
lich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene
Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zen-
trale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergrei-
fende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen
zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökolo-

§ 2
Grundsätze der Raumordnung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

gisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen.
Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von
Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden;
die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu be-
grenzen.

3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen
der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von
Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für
alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chan-
cengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener
Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten
Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zen-
tralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Trag-
fähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind
flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es
sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung
der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versor-
gungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infra-
strukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein inte-
griertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und
verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinan-
der durch schnellen und reibungslosen Personen- und
Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich
hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraus-
setzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltver-
träglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße
zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass
die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Ver-
kehr vermieden wird.

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wett-
bewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschafts-
struktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges An-
gebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln.
Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in
den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in
denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Ver-
hältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückge-
blieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürch-
ten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungs-
voraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für die Aufsuchung und Gewinnung
von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den
räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige,
sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ein-
schließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung
zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung
ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen
Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräu-
me mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu ent-
wickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungs-
funktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Vor-
aussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer
Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu
schaffen.

5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln.
Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften

3. u n v e r ä n d e r t

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wett-
bewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschafts-
struktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf
ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits-
und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale
Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teil-
räumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die
Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis
zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben
sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist
(strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvor-
aussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Vor-
aussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für
die geordneteAufsuchung und Gewinnung von standort-
gebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Er-
fordernissen für eine kostengünstige, sichere und um-
weltverträgliche Energieversorgung einschließlich des
Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen.
Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer un-
terschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Ent-
wicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume
mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu ent-
wickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungs-
funktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Vor-
aussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer
Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu
erhalten oder zu schaffen.

5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur-
und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen
Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit
den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der
Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung
neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu
gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und
Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natür-
lichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schüt-
zen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestal-
ten.

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähig-
keit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflan-
zenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen
Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit
erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustel-
len. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums
sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu
gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in
Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu
schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Frei-
flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermin-
dern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung
der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flä-
chen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnah-
men zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden so-
wie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Be-
einträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen,
den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu
tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der
Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland
vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von
Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der
Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung
der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erforder-
nissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen-
wirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraus-
setzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für
eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und
die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche
Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.

7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des
Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.

8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt
der Europäischen Union und im größeren europäischen
Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der trans-
europäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen der Europäischen
Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tra-
gen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen
sind zu unterstützen.

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähig-
keit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflan-
zenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen
Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit
erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustel-
len. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums
sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funk-
tionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und
schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkom-
men sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme
von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu
vermindern, insbesondere durch die vorrangige Aus-
schöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Ge-
meinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrs-
flächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind aus-
zugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist
Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasser-
schutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im
Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-
nung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungs-
flächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die
Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räum-
lichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu
tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpas-
sung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räum-
lichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren
Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für
klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser
Stoffe zu schaffen.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Erfordernisse der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;

2. Ziele der Raumordnung:
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sach-
lich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der
Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2)
textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumord-
nungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raums;

3. Grundsätze der Raumordnung:
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumord-
nung können durch Gesetz oder als Festlegungen in
einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt
werden;

4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,
Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie
des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische
Stellungnahmen;

5. öffentliche Stellen:
Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Ge-
bietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der
Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vor-
haben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in An-
spruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder
Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich
des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen
Finanzmittel;

7. Raumordnungspläne:
zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende
Pläne nach den §§ 8 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in ande-
ren Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus die-
sen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von
Absatz 1 auszulegen.

§ 4
BindungswirkungenderErfordernissederRaumordnung

(1) Bei

1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffent-
licher Stellen,

2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer
öffentlicher Stellen,

3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Per-
sonen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststel-
lung bedürfen,

sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwä-
gungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn
öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt
sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bin-
dungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach
Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschrif-
ten bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen
über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maß-
nahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse
der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen gelten-
den Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Be-
trieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen
von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raum-
ordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumord-
nung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu
berücksichtigen.

§ 5
Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei
raumbedeutsamen Planungen undMaßnahmen

des Bundes

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentli-
chen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von
Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den
Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungs-
wirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 nur,
wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung
des Raumordnungsplans nach § 10 beteiligt worden ist und
sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung
des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswir-
kung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widerspre-
chenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf
einer fehlerhaften Abwägung beruht oder

2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann
als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im
Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen
von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stel-
le oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächst hö-
heren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens
sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter
den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widerspre-
chen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der
Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben wer-

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

den, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch
entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 6
Ausnahmen und Zielabweichung

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumord-
nungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen wer-
den, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Ge-
sichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen
Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von
dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten
haben.

§ 7
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten
Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeit-
raum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumord-
nung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums,
insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums,
zu treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in
räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die
öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jewei-
ligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, ge-
geneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festle-
gung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzu-
wägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die
Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den
§§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichti-
gen.

(3) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume
sind aufeinander abzustimmen.

(4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den
Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizu-
fügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Er-
haltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-
teilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Auf-
stellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17
Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Ein-
griffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der
Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung
von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Er-
gänzung und Aufhebung.

Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern

§ 8
Landesweite Raumordnungspläne,

Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

(1) In den Ländern sind

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern

§ 8
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landes-
weiter Raumordnungsplan) und

2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Re-
gionalpläne)

aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs
die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen; hier-
für gelten die Absätze 5 und 6 sowie die §§ 10 und 11 ent-
sprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern Berlin,
Bremen, Hamburg und Saarland.

(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan
für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächennutzungs-
pläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen
sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1
Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtun-
gen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die
Grenzen eines Landes erforderlich, sind im gegenseitigen
Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine ge-
meinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle
Planung zu treffen.

(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüs-
se von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen
Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich
die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach
§ 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vor-
schriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes und den Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennut-
zungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegun-
gen im Sinne der Absätze 5 und 6 als auch die Darstellungen
im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele
und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kenn-
zeichnen.

(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur
Raumstruktur enthalten, insbesondere zu

1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können ge-
hören

a) Raumkategorien,

b) Zentrale Orte,

c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungs-
schwerpunkte und Entlastungsorte,

d) Siedlungsentwicklungen,

e) Achsen;

2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können ge-
hören

a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraum-
schutz,

b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsor-
gende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und
Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,

c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden
Hochwasserschutzes;

Drucksache 16/10900 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruk-
tur; hierzu können gehören

a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gü-
tern,

b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt
werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchti-
gungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt
oder gemindert werden.

(6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Fest-
legungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumord-
nungspläne geeignet und zur Koordinierung von Rauman-
sprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grund-
sätze der Raumordnung gesichert werden können.

(7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch Gebiete
bezeichnen,

1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nut-
zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame
Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese
mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht
vereinbar sind (Vorranggebiete),

2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder
Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raum-
bedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumes-
sen ist (Vorbehaltsgebiete),

3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen
oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Bauge-
setzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Be-
lange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen
oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum aus-
geschlossen sind (Eignungsgebiete).

Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann
festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eig-
nungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nut-
zungen haben.

§ 9
Umweltprüfung

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach
§ 8 ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussicht-
lichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans
auf

1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutz-
gütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu be-
schreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält
die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen

§ 9
Umweltprüfung

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach
§ 8 ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussicht-
lichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans
auf

1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutz-
gütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu be-
schreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält
die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10900

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der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Um-
fangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzu-
legen; die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich durch
den Raumordnungsplan berührt werden kann, sind hierbei zu
beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was
nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkann-
ten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad
des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt wer-
den kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungs-
plänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden,
wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichti-
gung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde,
dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir-
kungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung
der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich durch den
Raumordnungsplan berührt werden kann, durchzuführen.
Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis
führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzu-
nehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines
Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen
das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder
Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1
durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen
Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltaus-
wirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der
Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der
in der zusammenfassenden Erklärung nach § 11 Abs. 3 ge-
nannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landes-
planungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landespla-
nungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raum-
ordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan
bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbe-
sondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh-
zeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche
Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Er-
kenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans er-
hebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen auf die Umwelt hat.

§ 10
Beteiligung bei der Aufstellung
von Raumordnungsplänen

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berühr-
ten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raum-
ordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und
seiner Begründung zu geben. Wird bei der Aufstellung des
Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt,
sind der Entwurf des Raumordnungsplans und die Begrün-
dung, der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung

der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Um-
fangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzu-
legen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesund-
heitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswir-
kungen des Raumordnungsplans berührt werden kann,
sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich
auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allge-
mein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und
Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener-
weise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungs-
plänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden,
wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichti-
gung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde,
dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir-
kungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung
der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbe-
zogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen
des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzu-
führen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem
Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des
Plans aufzunehmen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweck-
dienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem
Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung
sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu
machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der
Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stel-
lungnahmen abgegeben werden können. Wird der Planent-
wurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3
geändert, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ih-
ren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt wer-
den, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden.

(2) Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich er-
hebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates
haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit zu beteiligen. Soweit die Durchfüh-
rung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen
anderen Staat haben kann, ist dieser nach § 14j des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

§ 11
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen;
Bereithaltung von Raumordnungsplänen

und von Unterlagen

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder
Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Geneh-
migung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu
machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungs-
plan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung sowie
im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zu-
sammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstel-
lung der Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntma-
chung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzu-
weisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Um-
weltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Be-
hördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berück-
sichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Ab-
wägung mit den geprüften in Betracht kommenden ander-
weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über
die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die
Umwelt nach § 9 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnah-
men.

§ 12
Planerhaltung

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-
ten dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines
Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 über
die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-
lich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen
nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange
jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung be-
rücksichtigt worden sind;

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 12
Planerhaltung

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-
ten dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines
Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 über die Be-
teiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,
wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht be-
teiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Be-
teiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belan-
ge jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung be-
rücksichtigt worden sind;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 über
die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner
Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,
wenn die Begründung unvollständig ist;

3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hinweis-
zweck nicht erreicht wurde.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist auch
unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwi-
ckelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für
das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die
sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet erge-
bende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt wor-
den ist.

(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvor-
gang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Bei Anwendung des § 9 gilt ergänzend zu den Absät-
zen 1 bis 3:

1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans be-
achtlicher Mangel des nach § 10 Abs. 1 bei der Beteili-
gung beizufügenden Umweltberichts (§ 9 Abs. 1) besteht,
wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist
und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassen-
den Erklärung nach § 11 Abs. 3 sind.

2. Unterbleibt nach § 9 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die
Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchge-
führt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 2
durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar
ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stel-
len nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für
die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beacht-
licher Mangel.

(5) Unbeachtlich werden

1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung von Absatz 2 beachtliche
Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1,

3. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvor-
gangs,

4. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über die Umweltprüfung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver-
halts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des
Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Gel-
tendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die
Rechtsfolgen hinzuweisen.

(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes
Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in
Kraft gesetzt werden.

2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 über
die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner
Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,
wenn die Begründung unvollständig ist;

3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hinweis-
zweck nicht erreicht wurde.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 13
Raumordnerische Zusammenarbeit

(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumord-
nungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planun-
gen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Re-
gionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen
Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nicht-
regierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammen-
arbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Per-
sonen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann so-
wohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf
grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit
von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen
(interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.

(2) Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können
insbesondere sein:

1. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordi-
nierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Ent-
wicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirk-
lichung von Raumordnungsplänen,

2. Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, regio-
nale und interkommunale Netzwerke und Kooperations-
strukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu
aktuellen Handlungsanforderungen,

3. Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstel-
lung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger
sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raum-
bedeutsame Planungen und Maßnahmen, sowie Beratung
dieser Träger.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertrag-
lichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein,
die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im
Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder
Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

§ 14
Untersagung raumbedeutsamer Planungen

undMaßnahmen

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über de-
ren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen
Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung
entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über de-
ren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen
Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungs-
plan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass
die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorge-
sehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung
beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein wei-
teres Jahr verlängert werden.

(3)Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Unter-
sagung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
Untersagung raumbedeutsamer Planungen

undMaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine
aufschiebende Wirkung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 15
Raumordnungsverfahren

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft
in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von
§ 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfah-
ren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der
Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunk-
ten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung
mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstim-
mung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind
auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ-
ten Standort- oder Trassenalternativen. Von der Durchfüh-
rung eines Raumordnungsverfahrens kann bei Planungen
und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist,
dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird; die
Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere durch
Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maß-
nahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehör-
de die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine
Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorha-
bens zu ermöglichen. Bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesminis-
terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle,
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivil-
schutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der An-
gaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
sind zu beteiligen. Bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaa-
ten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen
Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Die
Öffentlichkeit kann in die Durchführung eines Raumord-
nungsverfahrens einbezogen werden. Bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die
Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die
Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den
dort genannten Stellen.

(4) Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfahren
durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu
entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen
der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs
Monaten abzuschließen.

(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffent-
lichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie
von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Beneh-
men mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einlei-
tung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die
Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,
nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit an-
deren Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfah-
ren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

§ 15
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 16
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsa-
mer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen
Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung ein-
zelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 ver-
zichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen
dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für
die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellung-
nahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wur-
den (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach
§ 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raumord-
nungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund

§ 17
Raumordnungspläne für den Gesamtraum

und für die deutsche ausschließlicheWirtschaftszone

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann im Einvernehmen mit den fachlich betrof-
fenen Bundesministerien und unter Beachtung der Bera-
tungs- und Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 und 4 ein-
zelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 für die
räumliche Entwicklung des Bundesgebietes unter Einbezie-
hung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten durch
Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Das
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte zur
Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beteiligt
bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das
Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten
her.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann Raumordnungspläne für das Bundesgebiet
mit Festlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzep-
ten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grund-
lage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bun-
desverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen,
soweit dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des
Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Ge-
sichtspunkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach
Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen der Länder.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung stellt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung
auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegungen zur wirt-
schaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, zur Gewähr-
leistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie
zum Schutz der Meeresumwelt treffen; für diese Nutzungen
und Funktionen können auch Gebiete festgelegt werden, § 8
Abs. 7 gilt entsprechend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorberei-
tenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumord-

§ 16
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund

§ 17
Raumordnungspläne für den Gesamtraum

und für die deutsche ausschließlicheWirtschaftszone

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

nungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung das Be-
nehmen mit den angrenzenden Staaten und Ländern her.

(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumord-
nungsplänen nach Absatz 3 kann der Träger der Bundes-
raumordnung entsprechend § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1
vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand dieser Ver-
einbarungen kann auch die Übernahme von Kosten sein, die
dem Träger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des
Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirk-
lichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(5) Bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 2
und 3 gilt § 9 mit der Maßgabe, dass zuständig für die Über-
wachung nach § 9 Abs. 4 die für den Raumordnungsplan zu-
ständige Stelle oder die im Raumordnungsplan bezeichnete
Stelle ist. Für Pläne nach Absatz 2 gilt des Weiteren § 19b des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
chend; die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch
für Pläne nach Absatz 2.

§ 18
Beteiligung bei der Aufstellung

von Raumordnungsplänen des Bundes

Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von
Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den folgen-
den Maßgaben:

1. Der Entwurf eines Raumordnungsplans nach § 17 und die
Begründung und im Falle einer Umweltprüfung auch der
Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für
den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdien-
liche Unterlagen sind für die Dauer von mindestens einem
Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle-
gung sind mindestens eine Woche vorher im Verkün-
dungsblatt der auslegenden Behörde und in zwei überre-
gionalen Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen; da-
bei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Die ab-
gegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; denjenigen,
die Stellungnahmen abgegeben haben, ist Einsicht in das
Ergebnis der Prüfung zu ermöglichen. Die Stelle, bei der
das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden ein-
gesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen;
die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung oder
Verkündung des Raumordnungsplans verbunden werden.

2. Die Regelungen der Nummer 1 gelten auch für die in ih-
ren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der Maß-
gabe, dass ihnen der Planentwurf und die Begründung
und im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbe-
richt sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raum-
ordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unter-
lagen zur Verfügung zu stellen sind. Die öffentlichen
Stellen haben auch Aufschluss über von ihnen beabsich-

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung unterrichtet bei der Aufstellung von
Plänen nach den Absätzen 2 und 3 den zuständigen Aus-
schuss des Deutschen Bundestages während der Beteili-
gung nach § 18.

§ 18
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

tigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die
Planaufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie
über Informationen, die für die Ermittlung und Bewer-
tung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben
sie diese Informationen der für den Raumordnungsplan
zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.

3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrens-
schritte nach den Nummern 1 und 2 geändert, ist der geän-
derte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellung-
nahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und
die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt
werden. Werden durch die Änderung des Planentwurfs
die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einho-
lung der Stellungnahmen auf die von der Änderung be-
troffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen be-
rührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.

Bei der Beteiligung können elektronische Informationstech-
nologien ergänzend genutzt werden.

§ 19
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen
und von Unterlagen

(1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung
tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch be-
wirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundes-
verwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bun-
desanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumord-
nungsplan eingesehen werden kann.

(2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Abs. 2
und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 20
Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes

Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumordnungs-
plänen des Bundes gelten die Regelungen des § 12 Abs. 1
und 3 bis 6 zur Planerhaltung entsprechend.

§ 21
Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplä-
nen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über
den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen
nach § 17 Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und bei Raumordnungsplänen nach
§ 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie entscheidet. Wird über den Antrag auf Zielabweichung
im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung
oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschie-
den, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich.

§ 22
Untersagung raumbedeutsamer Planungen

undMaßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17
Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für

§ 19
u n v e r ä n d e r t

§ 20
u n v e r ä n d e r t

§ 21
u n v e r ä n d e r t

§ 22
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zuständig ist.

§ 23
Ermächtigung zumErlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und
Maßnahmen zu bestimmen, für die ein Raumordnungsver-
fahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall
raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für
die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 aufgeführten Festlegungen
in Raumordnungsplänen notwendig sind. Die Rechtsverord-
nung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates,
wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt,
die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder
nach § 8 Abs. 5 bis 7 notwendig sind.

§ 24
Beirat für Raumentwicklung

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung beruft im Benehmen mit den zuständigen Spit-
zenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommu-
nalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus
den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der
Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirt-
schaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports.

§ 25
Zuständigkeiten des Bundesamtes
für Bauwesen und Raumordnung

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt
ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im
Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt
den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur
Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung er-
stattet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in re-
gelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes
zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme,
Entwicklungstendenzen),

2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung
durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen,

3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planun-
gen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen
Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,

4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die
räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.

§ 23
u n v e r ä n d e r t

§ 24
u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche As-
pekte beschränken.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

§ 26
Zusammenarbeit von Bund und Ländern

(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung
sollen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und den für Raumordnung zuständigen obersten
Landesbehörden in der Ministerkonferenz für Raumordnung
gemeinsam beraten werden.

(2) Bund und Länder können im Rahmen der Ministerkon-
ferenz für Raumordnung Leitbilder für die räumlichen Ent-
wicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hin-
ausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.

(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den
Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in
der Europäischen Union und im größeren europäischen
Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreiten-
den Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der
Raumordnung eng zusammen.

(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga-
ben der Raumordnung notwendig sind.

§ 27
Verwaltungsgebühren

Für Amtshandlungen nach § 21 Nr. 2 Satz 2, die das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden
Gebühren erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im
Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu be-
messen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Per-
sonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebühren-
schuldner angemessen berücksichtigt werden.

§ 28
Anwendungsvorschrift

für die Raumordnung in den Ländern

(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen
nach § 8 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15, die vor
dem … [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Ver-
kündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des
Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen
solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgen-
den Kalendermonats] förmlich eingeleitet wurden, werden
nach den bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden
Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkün-
dung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalender-
tag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalender-
monats] geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und
Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

§ 26
u n v e r ä n d e r t

§ 27
u n v e r ä n d e r t

§ 28
Anwendungsvorschrift

für die Raumordnung in den Ländern

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wor-
den, können diese auch nach den Vorschriften dieses Geset-
zes durchgeführt werden.

(2) § 12 Abs. 1 bis 4 ist auf Raumordnungspläne der Län-
der entsprechend anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Tag
des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Ka-
lendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung
übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag
nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats]
auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in
Kraft getreten sind; ergänzend sind die Vorschriften in den
Raumordnungsgesetzen der Länder über die form- und frist-
gerechte Geltendmachung und über die Rechtsfolgen einer
nicht form- und fristgerechten Geltendmachung der Verlet-
zung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln
der Abwägung und von sonstigen Vorschriften weiterhin an-
zuwenden. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage
der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder
durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung
von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die
Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich.

(3) Am… [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der
Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der
des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es
einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf
folgenden Kalendermonats] geltendes Landesrecht, das die
Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Aufstel-
lung von Raumordnungsplänen nach den §§ 10 und 11, sowie
für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach
§ 6 Abs. 2, von Umweltprüfungen nach § 9, von Untersagun-
gen nach § 14 und von Raumordnungsverfahren nach den
§§ 15 und 16, sowie für die Planerhaltung nach § 12 ergänzt,
sowie landesrechtliche Gebührenregelungen bleiben unbe-
rührt.

§ 29
Anwendungsvorschrift für die Raumordnung

in der deutschen ausschließlichenWirtschaftszone

(1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungs-
plänen für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, die
vor dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung] förmlich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende
Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit ge-
setzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfah-
rens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach
den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung von
Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des § 20 zur
Planerhaltung, des § 21 Nr. 2 zur Zielabweichung, des § 22
zur Untersagung sowie des § 27 zu den Verwaltungsgebüh-
ren gelten für Rechtsverordnungen nach § 18a des Raumord-
nungsgesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung] geltenden Fassung entsprechend.

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus

1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der
Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der
des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es
einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf
folgenden Kalendermonats] geltendes Landesrecht, das die
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Ziel-
abweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Ab-
schnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche
Gebührenregelungen bleiben unberührt.

§ 29
u n v e r ä n d e r t

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/10900 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele
des Raumordnungsplans, einschließlich der Beschrei-
bung der Festlegungen des Plans mit Angaben über
Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden der geplanten Vorhaben, und

b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und
Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der
Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden,

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswir-
kungen, die in der Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermit-
telt wurden, mit Angaben der

a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des
derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Um-
weltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheb-
lich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäi-
schen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes,

b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung,

c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
und

d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmög-
lichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Gel-
tungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksich-
tigen sind,

3. folgenden zusätzlichen Angaben:

a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen-
deten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-
sammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwa-
chung der erheblichen Auswirkungen der Durchfüh-
rung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und

c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erfor-
derlichen Angaben nach dieser Anlage.

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf An-
lage 2 Bezug genommen wird.

1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in
Bezug auf

1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen
Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;

1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere
Pläne und Programme beeinflusst;

1.3 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbe-
ziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheits-

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

bezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

1.4 die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbe-
zogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Proble-
me;

1.5 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durch-
führung nationaler und europäischer Umweltvor-
schriften.

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der vor-
aussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Be-
zug auf

2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um-
kehrbarkeit der Auswirkungen;

2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter
der Auswirkungen;

2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der mensch-
lichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);

2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Aus-
wirkungen;

2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich
betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürli-
chen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität
der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berück-
sichtigung der Überschreitung von Umweltqualitäts-
normen und Grenzwerten;

2.6 folgende Gebiete:

2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bun-
desnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vo-
gelschutzgebiete,

2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnatur-
schutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1
erfasst,

2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzge-
setzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,

2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgeset-
zes,

2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundes-
naturschutzgesetzes,

2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushalts-
gesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungs-
gebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschrif-
ten festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
schritten sind,

2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere
Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Ge-
setzes,

2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denk-
mäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-
biete, die von der durch die Länder bestimmten Denk-

Drucksache 16/10900 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

malschutzbehörde als archäologisch bedeutende Land-
schaften eingestuft worden sind.

Artikel 2

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), wird wie folgt geändert:

Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zen-
trale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungs-
gesetzes,“.

Artikel 3

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert:

In § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7“ durch die
Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird
wie folgt geändert:

In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1 und
2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben“ durch die Anga-
be „§ 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), wird wie folgt geändert:

1. In § 245b wird die Angabe „bis zum 31. Dezember
2008“ gestrichen.

2. Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbeson-
dere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
des Raumordnungsgesetzes,“.

Artikel 3

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10900

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert
durch Artikel 9 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4 und
§ 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ ersetzt.

2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4
und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt
gefasst:

„Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.

2. § 14d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Baugesetz-
buchs“ die Angabe „sowie § 9 Abs. 2 des Raumord-
nungsgesetzes“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bereichen Was-
serhaushalt und Raumordnung“ durch die Wörter
„dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 14o wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Bereichen Wasser-
haushalt sowie Raumordnung“ durch die Wörter „dem
Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.

b) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1
eingefügt:

„(1) Besteht für die Aufstellung eines Raumord-
nungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Strategischen Umweltprü-
fung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich
der Überwachung nach den Vorschriften des Raum-
ordnungsgesetzes durchgeführt.“

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2
bis 4.

Artikel 6

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird nach der Angabe „§§ 15 und
16“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“

b) NachAbsatz 3wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Besteht für die Aufstellung eines Raumord-
nungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung,
wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der
Überwachung nach den Vorschriften des Raumord-
nungsgesetzes durchgeführt.“

c) e n t f ä l l t

Drucksache 16/10900 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 㤠16 Abs. 1
dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1 und 3 des Raum-
ordnungsgesetzes bleiben unberührt.“

6. Nummer 2.3.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere
Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumord-
nungsgesetzes,“.

7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „den §§ 8 und 9“
durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:

„Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17
Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes“.

Artikel 8

Änderung desWasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

§ 36a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1 treten
am… [einsetzen: Tag nach der Verkündung] in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am … [einsetzen: Tag des
sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Ka-
lendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkün-
dung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalen-
dertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalen-
dermonats] in Kraft.

2. Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2833), tritt vorbehaltlich des
Satzes 2 am… [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat
der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl
mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder,
wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag
des darauf folgenden Kalendermonats] außer Kraft. Ab-
schnitt 3 (§§ 17 bis 25) des Raumordnungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833),
tritt am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung] außer
Kraft.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 㤠16 Abs. 4
dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1 und 3 des Raum-
ordnungsgesetzes bleiben unberührt.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung desWasserhaushaltsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1 sowie
Nummer 1 des Artikels 2 treten am [einsetzen: Tag nach
der Verkündung] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Ver-
kündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der
des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es
einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des dar-
auf folgenden Kalendermonats] in Kraft.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10900

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf den
Drucksachen 16/10292, 16/10332 in seiner 179. Sitzung am
25. September 2008 beraten und an den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung zur federführenden Bera-
tung und an den Rechtsausschuss sowie den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die konstitu-
tive Neufassung des Raumordnungsgesetzes aufgrund der
geänderten Verfassungslage. Dabei sollen die bewährten,
von Bund und Ländern gemeinsam getragenen bisherigen
Regelungen möglichst weitgehend übernommen werden,
aber den praktischen Erfahrungen mit dem bisherigen Raum-
ordnungsgesetz soll Rechnung getragen werden. So sollen
insbesondere die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung
überarbeitet werden, die Regelungen über die Planerhaltung
sollen genauer gefasst werden, die Regelungen über die
Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Regionen, Kom-
munen und Personen des Privatrechts sowie der informellen
Planung sollen erweitert werden und die Regelungen über
den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes sollen
geändert und weiter konkretisiert werden.

III. Stellungnahmen dermitberatendenAusschüsse

DerRechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf den Druck-
sachen 16/10292, 16/10332 in seiner 117. Sitzung am
12. November 2008 beraten. Den Gesetzentwurf hat er mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. in der Fassung der Änderungsanträge auf
den Ausschussdrucksachen 16(15)1297 und 16(15)1298
empfohlen, anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung am
12. November 2008 beraten. Den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und der SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)520 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(15)521 hat er mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Den Gesetzent-
wurf in der geänderten Fassung empfiehlt er mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im federführenden Ausschuss

Dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wur-
de durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung ein Bericht über die Ergebnisse eines durchge-
führten Planspiels zum Thema „Neuordnung des Rechts der
Raumordnung“ sowie über die daraus abgeleiteten Empfeh-
lungen übermittelt. Der Bericht wurde als Ausschussdruck-
sache 16(15)1273 verteilt. Zudem wurde eine Stellungnahme
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung vom 24. Oktober 2008 zu einer Stellungnahme der Ver-
einigung Rohstoffe und Bergbau e. V. u. a. als Ausschuss-
drucksache 16(15)1283 verteilt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 73. Sitzung am 12. November
2008 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD brachten
dazu einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache
16(15)1297) ein. Der Inhalt dieses Änderungsantrags ergibt
sich aus der Beschlussempfehlung (mit Ausnahme der Rege-
lung, welche der nachfolgende Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 16(15)1298 enthält) und aus der Begrün-
dung in Teil V dieses Berichts.

Die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP brachten fol-
genden weiteren Änderungsantrag (Ausschussdrucksache
16(15)1298) ein:

Der Bundestag möge beschließen:

In Artikel 1 wird in § 17 nach Absatz 5 der folgende Absatz 6
angefügt:

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung unterrichtet bei der Aufstellung von Plänen nach
den Absätzen 2 und 3 den zuständigen Ausschuss des Deut-
schen Bundestages während der Beteiligung nach § 18.

Dr. Arno Bunzel vom Deutschen Institut für Urbanistik erläu-
terte dem Ausschuss die wesentlichen Ergebnisse des Plan-
spiels „Neuordnung des Rechts der Raumordnung“ sowie die
daraus abgeleiteten Empfehlungen. Insgesamt begrüßte
Dr. Arno Bunzel den Gesetzentwurf.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass mit dem Ge-
setzentwurf ein sehr modernes Gesetz vorliege, welches auf
dem heutigen Erkenntnisstand beruhe. Dass mit dem Gesetz
nur ein Rahmen gesetzt werde und den Bundesländern große
Spielräume verblieben, sei eine Chance für den Wettbe-
werbsföderalismus. Jedes Bundesland könne die Regelungen
an seine spezifischen Erfordernisse anpassen. Sie hob hervor,
dass man die Anregungen aus dem Planspiel berücksichtigt
habe. Es sei besonders zu begrüßen, dass mit dem Gesetz be-
sondere Akzente für die Infrastruktur in Deutschland gesetzt
würden.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass der Gesetzentwurf
auch über die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
hinaus positiv bewertet werde. Die notwendige Abstimmung
der Raumordnung zwischen Bund und Ländern sei erreich-

Drucksache 16/10900 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bar. Sie begrüßte, dass man ein sehr schlankes Gesetz ge-
schaffen habe.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass für die Länder nur ein
Rahmen vorgegeben werde und dass der Bund künftig eigene
Bundesraumordnungspläne aufstellen könne. Positiv sei
auch die dabei vorgesehene frühzeitige Einbeziehung des
Parlaments, die im Verlauf der Ausschussberatungen habe er-
reicht werde können. Zu begrüßen sei insbesondere, dass die
wirtschaftsnahe Infrastruktur nunmehr in dem Gesetzent-
wurf berücksichtigt worden sei. Richtig sei auch, dass der
Gesetzentwurf eine Akzentverschiebung zugunsten einer
Verringerung des Flächenverbrauchs beinhalte. Sie sprach
sich dafür aus, in der Mitte der nächsten Wahlperiode eine
Evaluierung der Erfahrungen mit dem Gesetz vorzunehmen.

Die Fraktion DIELINKE. führte aus, man habe sich bereits
im Rahmen der Föderalismusreform gegen die dann be-
schlossene Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und
Ländern in Fragen der Raumordnung ausgesprochen. Es ge-
be zentrale Themen, welche in der Hand des Bundes liegen
müssten. Einzelne Punkte des Gesetzentwurfs, wie die stär-
kere Fokussierung auf zentrale Orte, begrüße man. Zu kriti-
sieren sei der mangelhafte Abgleich der Regelungen mit der
aktuellen Umweltgesetzgebung und die fehlende Einbindung
des Deutschen Bundestages bei Bundesraumordnungsplä-
nen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
ebenfalls für eine Evaluierung der Erfahrungen mit dem Ge-
setz in der Mitte der nächsten Wahlperiode aus. Das Gesetz
werde nicht alle Probleme lösen können. Man habe sich einen
stärkeren Akzent auf das Thema Nachhaltigkeit gewünscht.
Bei ihrem Änderungsantrag hätten sich die Koalitionsfrak-
tionen Lobbyinteressen, insbesondere aus dem Rohstoff-
sektor, gebeugt.

Auf die gesonderte Abstimmung der Änderungsanträge auf
den Ausschussdrucksachen 16(15)1297 und 16(15)1298
wurde in der Sitzung verzichtet. Stattdessen wurde nur über
den Gesetzentwurf in der Fassung der Zusammenstellung auf
Ausschussdrucksache 16(15)1299, welche beide Ände-
rungsanträge beinhaltet, abgestimmt.

Den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/10292, 16/10332
empfiehlt der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung in der Fassung der Zusammenstellung auf Aus-
schussdrucksache 16(15)1299 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN anzunehmen.

V. Begründung

Zu Artikel 1

Zu § 2 Abs. 2

Zu Nummer 4

Zu Satz 1

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates eine Formulierung des Raumordnungsgesetzes
in seiner zurzeit geltenden Fassung aufgegriffen werden: In
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 ROG soll ausdrücklich klargestellt

werden, dass der Raum auch im Hinblick auf eine wirt-
schaftsnahe Infrastruktur zu entwickeln ist.

Zu Satz 4

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates eine Formulierung des Raumordnungsgesetzes
in seiner zurzeit geltenden Fassung aufgegriffen werden: In
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG soll nochmals ausdrücklich klar-
gestellt werden, dass die räumlichen Voraussetzungen auch
für die vorsorgende Sicherung von standortgebundenen Roh-
stoffen zu schaffen sind.

Zu Satz 7

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates klargestellt werden, dass die räumlichen Vor-
aussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft nicht nur zu
schaffen, sondern auch zu erhalten sind.

ZuNummer 6

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates klargestellt werden, dass im Rahmen der Grund-
sätze der Raumordnung entsprechend der Regelung des § 4
Abs. 1 Satz 1 ROG keine Beachtens-, sondern eine Berück-
sichtigungspflicht besteht.

Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates und aufgrund einer Anregung aus dem Planspiel
eine Formulierung in Anlehnung an die entsprechende Rege-
lung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
gewählt und damit ein Beitrag zur Rechtssicherheit bei der
Anwendung der Norm geleistet werden.

Zu § 12 Abs. 1 Nr. 1

Die Ergänzung um Fehler in der grenzüberschreitenden Be-
teiligung soll verhindern, dass Verfahrensfehler im Rahmen
dieser Beteiligung, die auf das Ergebnis der Entscheidungen
keinen Einfluss hatten, nachträglich entschieden werden
müssen, sofern die entsprechenden Belange unerheblich wa-
ren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Die
Ergänzung der Vorschrift soll nicht darüber hinweghelfen,
dass – obwohl erforderlich – eine grenzüberschreitende Be-
teiligung nicht stattgefunden hat.

Zu § 14 Abs. 3

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates klargestellt werden, dass nicht für jeden Fall
einer Untersagung der Widerspruch und die Anfechtungs-
klage die zulässige Form eines Rechtsbehelfs darstellen. In
der Regelung soll daher die neutrale Formulierung „Rechts-
behelfe“ gewählt werden.

Zu § 17 Abs. 6

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) entsprechend seiner bisherigen Praxis, den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen
Bundestages über die Erarbeitung wichtiger Vorschriften zu
unterrichten, den Ausschuss auch bei der Aufstellung von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/10900

Raumordnungsplänen des BMVBS nach § 17 Abs. 2 und 3
ROG informiert.

Nach § 17 Abs. 2 ROG kann der Bund Raumordnungspläne
mit Festlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzep-
ten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehr-
liche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswege-
planung aufstellen. Die Aufstellung dieser Pläne – als erste
Stufe einer integrierten Bundesverkehrswegeplanung – er-
folgt nur im Bedarfsfall. Mit diesen Plänen sollen insbeson-
dere eine an den wirtschaftlichen Erfordernissen ausgerich-
tete, alle berührten Belange berücksichtigende Entwicklung
der deutschen Seehäfen sowie die Entwicklung von wettbe-
werbsfähigen Flughäfen unterstützt werden.

Nach § 17 Abs. 3 ROG kann der Bund Raumordnungspläne
für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) auf-
stellen. Der Hinweis in § 17 Abs. 3 Satz 2 ROG auf die ent-
sprechende Anwendung von § 8 Abs. 7 ROG stellt sicher,
dass sogenannte Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung
auch in Raumordnungsplänen für die AWZ ausgewiesen
werden können. Der entsprechenden Anwendung steht nicht
entgegen, dass der in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG in Bezug
genommene § 35 des Baugesetzbuchs nicht für die AWZ gilt.

Zu § 28 Abs. 3

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates und aufgrund einer Anregung aus dem Planspiel
die Verzahnung des neuen Raumordnungsgesetzes mit den
geltenden Landesplanungsgesetzen optimiert werden. Lan-
desrecht soll nunmehr nicht nur hinsichtlich ergänzender
Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, sondern auch
hinsichtlich inhaltlicher Regelungen weitergelten, soweit
diese die Regelungen des Raumordnungsgesetzes in den ge-
nannten Bereichen ergänzen. Im Übrigen stellt die Änderung
klar, dass auch in Landesplanungsgesetzen normierte Grund-
sätze der Raumordnung, die die Grundsätze der Raumord-
nung nach § 2 Abs. 2 ROG ergänzen, weitergelten.

ZuArtikel 2

Bei den Voraussetzungen für eine Zulässigkeit von Nut-
zungsänderungen im Außenbereich regelt § 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuchs, dass die Aufgabe der

bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurücklie-
gen darf. § 245b des Baugesetzbuchs erlaubt den Ländern zu
bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2008 diese Frist nicht
gilt.

In der Praxis zeigt sich das Bedürfnis, die genannte Frist auch
weiterhin auszusetzen. Bedingt durch den nach wie vor zu-
nehmenden Strukturwandel in der Landwirtschaft besteht
noch immer das wirtschaftliche Bedürfnis und Interesse, vor-
handene landwirtschaftliche Gebäude anderen Nutzungen
zuzuführen. Eine weitere Aussetzung der genannten First er-
leichtert dieses Ziel und trägt zum Erhalt der Gebäude und
damit auch zum Erhalt der Wirtschaftskraft im ländlichen
Raum bei. Die Länder – Bauministerkonferenz und Agrar-
ministerkonferenz – plädieren daher für die Regelung, die
Aussetzung der Frist über den 31. Dezember 2008 hinaus und
ohne neue zeitliche Begrenzung zu ermöglichen.

ZuArtikel 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der den
Vorschlägen 12 und 13 des Bundesrates Rechnung getragen
wird.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Umstellung der der-
zeit geltenden Absätze 1 bis 3 des § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung würde, wie aus den Vor-
schlägen des Bundesrates ersichtlich, redaktionelle Folgeän-
derungen notwendig machen. Die nunmehr vorgeschlagene
Änderung entspricht inhaltlich dem Vorschlag des Bundes-
rates; sie dient zudem der besseren Lesbarkeit des Gesetzes,
da die Notwendigkeit einer Folgeänderung entfällt.

ZuArtikel 9

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum Änderungsantrag
zu § 245b des Baugesetzbuchs (Artikel 2). Letztgenannter
Änderungsantrag soll bewirken, dass die Regelung der bis
zum 31. Dezember 2008 befristeten Aussetzungsmöglichkeit
im geltenden § 245b des Baugesetzbuchs in eine unbefristete
Aussetzungsmöglichkeit umgewandelt wird. Diese Ände-
rung muss daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem
31. Dezember 2008 in Kraft treten. Dies ist der Tag nach Ver-
kündung dieses Gesetzes.

Berlin, den 12. November 2008

Patrick Döring
Berichterstatter

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