BT-Drucksache 16/10899

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10175- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10899
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10175 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

A. Problem

Es bedarf der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein-
und Spezialprävention; der Schaffung der Grundlage für eine stärkere Differen-
zierung bei der Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten in Abhän-
gigkeit von deren Bedeutung und Vorwerfbarkeit; der Anpassung des Bußgeld-
niveaus für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten an das Bußgeldniveau in den
westeuropäischen Nachbarstaaten und der Anpassung an das EG-Recht. Der
Bußgeldtatbestand des gewerbsmäßigen Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeu-
ge oder Fahrzeugteile und Ausrüstungen bedarf der Überarbeitung.

B. Lösung

Änderung der für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten geltenden Bußgeld-
regelungen sowie des Bußgeldtatbestandes des gewerbsmäßigen Feilbietens
nicht genehmigter Fahrzeuge oder Fahrzeugteile und Ausrüstungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/10899 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10175 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Artikel 1“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“.

b) In Nummer 2 wird § 23 Abs. 1 wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „gewerbsmäßig feilbietet“ werden gestrichen.

bb) Vor dem Wort „obwohl“ werden die Wörter „gewerbsmäßig feil-
bietet,“ eingefügt.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt“ durch
die Wörter „die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechts-
verordnung näher bestimmt wird“ ersetzt.‘

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

,6. In § 29 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgericht-
licher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten heran-
gezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentral-
registergesetzes.“‘

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

‚Artikel 1a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 87 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit
einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Ver-
fahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenver-
kehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des
§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes.“‘

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Artikel 2“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b) Die Wörter „Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft“ werden
durch die Wörter „Artikel 1 Nr. 3 und 4 und Artikel 1a treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft“ ersetzt.

Berlin, den 12. November 2008

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold Patrick Döring
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10899

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10175 in seiner 183. Sitzung am 16. Oktober 2008
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet im We-
sentlichen die Änderung der für Straßenverkehrsordnungs-
widrigkeiten geltenden Bußgeldregelungen sowie die Än-
derung des Bußgeldtatbestandes des gewerbsmäßigen
Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
und Ausrüstungen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 16/10175 in seiner 117. Sitzung am 12. November 2008
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP dessen
Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(15)1293.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10175 in seiner
73. Sitzung am 12. November 2008 beraten. Die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag
eingebracht (Ausschussdrucksache 16(15)1293), dessen In-
halt sich aus der Beschlussempfehlung und aus Teil V dieses
Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, man schaffe mit der
gesetzlichen Neuregelung den Rahmen für mehr Verkehrssi-
cherheit. Eine höhere Kontrolldichte sei zusätzlich notwen-
dig; dafür solle man sich in den Ländern einsetzen. Bund und
Länder müssten die Verkehrssicherheit gemeinsam voran-
bringen.

Die Fraktion der SPD betonte, Ziel der Gesetzesänderung
sei nicht die Verhängung hoher Bußgelder, sondern die Ver-
meidung von Verkehrsverstößen. Man müsse die Bußgeld-
sätze in Deutschland auch an den europäischen Rahmen
anpassen. Die Erhöhung der Bußgelder sei auch verhältnis-
mäßig, denn die Delikte, um die es hier gehe, seien keine
Kavaliersdelikte.

Die Fraktion der FDP erklärte, das Hauptproblem für die
Verkehrssicherheit sei nicht der bestehende Bußgeldrahmen,
sondern die mangelnde Kontrolldichte, was alle Statistiken
belegten. Zudem berge die vorgeschlagene Neuregelung die
Gefahr, dass die höheren Bußgelder zu einer deutlichen Er-
höhung der Zahl der Einsprüche führen könne, was die Ge-
richte zusätzlich stark belasten werde. Zudem seien die Buß-

geldsätze nach der geplanten Erhöhung, insbesondere im
Vergleich zu Geldbußen bei Straftaten, nicht mehr verhält-
nismäßig.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Gesetzentwurf
und erklärte, die Verkehrsdelikte, um die es hier gehe, stell-
ten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Ei-
ne Erhöhung der Kontrolldichte sei zusätzlich notwendig,
mache aber die Bußgelderhöhung nicht entbehrlich.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, es
gebe zwar ein Problem bei der Überwachung der Einhaltung
der Verkehrsregeln, aber da auch Verkehrsteilnehmer eine
Risikoabwägung anstellten, führe eine Bußgelderhöhung ge-
rade bei zu geringer Kontrolldichte zur Vermeidung von Ver-
kehrsdelikten. Beim Risiko eines hohen Bußgeldes unterlas-
se mancher Verkehrsteilnehmer dann einen Regelverstoß,
auch wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit nicht sehr
hoch sei. Sie sprach sich für eine stärkere Bindung der Buß-
geldhöhe an das Einkommen aus.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nahm
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(15)1293
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP an.

Der Ausschuss empfahl, den Gesetzentwurf in der geänder-
ten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP anzunehmen.

V. Begründung der Änderungen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Das Gesetz betrifft aufgrund der Änderungen in Artikel 1a
nunmehr auch das Aufenthaltsgesetz. Den Artikeln werden
deshalb Überschriften zugeordnet.

Zu Buchstabe b

Übernahme der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Buchstabe c

Übernahme der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Buchstabe d

Übernahme der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Nummer 2

Die Erhöhung der Obergrenze der Geldbuße für Ordnungs-
widrigkeiten im Sinne der §§ 24, 24a des Straßenverkehrs-
gesetzes durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzesentwurfs
würde zu erweiterten Mitteilungspflichten im Sinne des § 87
Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes führen. Dies ist aus aufent-
haltsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Auch um eine stär-
kere Belastung der betroffenen Behörden zu vermeiden, sol-

Drucksache 16/10899 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

len die bestehenden Unterrichtungspflichten durch die
beabsichtigte Gesetzesänderung unverändert bleiben.

Zu Nummer 3

Die Änderung ist einerseits eine Folgeregelung der Einfü-
gung von Artikel 1a. Andererseits wird für das Inkrafttreten
der Tag nach der Verkündung vorgesehen. Dadurch wird er-
reicht, dass unmittelbar danach die Verordnung zur Ände-
rung der Bußgeldkatalog-Verordnung verkündet werden
kann.

Berlin, den 12. November 2008

Patrick Döring
Berichterstatter

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