BT-Drucksache 16/10849

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10534, 16/10583- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10849
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10534, 16/10583 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3
des ATP-Übereinkommens

A. Problem

Derzeit können nach dem Straßenverkehrsrecht lediglich schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen be-
sonders gekennzeichnete „Behindertenparkplätze“ benutzen. Allerdings stellt
die Nutzung der so genannten Behindertenparkplätze auch für diejenigen
schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Erleichterung dar, denen beide
Arme fehlen oder die eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben.

B. Lösung

Erweiterung der Gruppe der Berechtigten, die Behindertenparkplätze nutzen
dürfen, um schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (das Fehlen
beider Arme) oder Phokomelie (Hände und Füße setzen unmittelbar am Rumpf
an). Zudem soll eine Änderung in Bezug auf die Führung von Daten im Zentra-
len Fahrerlaubnisregister erfolgen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/10849 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10534, 16/10583 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 wird nach der Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 65 Abs. 10 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnis-
register spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahr-
erlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister
übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen
Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden
werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespei-
chert.“‘

Berlin, den 12. November 2008

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

16/10583 in seiner 73. Sitzung am 12. November 2008
beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben
dazu einen Änderungsantrag eingebracht (Ausschussdruck-
sache 16(15)1292), dessen Inhalt sich aus der Beschluss-
empfehlung und aus Abschnitt IV dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Gesetzentwurf sei
zu begrüßen und die für die Umsetzung der Regelung not-
wendige Kapazität an Parkplätzen sei auch vorhanden.

erlaubnisregister erfassten Daten noch bis spätestens 31. De-
zember 2006 geführt werden dürfen, hat sich aus technischen
Gründen als zu kurz erwiesen, so dass es derzeit an der für
die Datenermittlung erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.
Um noch erforderliche Datenabgleichungsmaßnahmen zur
Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Zen-
tralregisters zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den
Fahrerlaubnisbehörden durchführen zu können, erscheint
eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2012 geboten.

Berlin, den 12. November 2008

Patrick Döring
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10849

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/10534, 16/10583 in seiner 183. Sitzung am
16. Oktober 2008 beraten und an den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet im We-
sentlichen eine Erweiterung der Gruppe der Berechtigten,
die Behindertenparkplätze nutzen dürfen, um schwerbehin-
derte Menschen mit beidseitiger Amelie (das Fehlen beider
Arme) oder Phokomelie (Hände und Füße setzen unmittel-
bar am Rumpf an).

III. Beratungsverlauf im Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10534,

Die Fraktion der SPD äußerte, sie begrüße, dass es nun
möglich sei, eine seit längerem diskutierte Regelung umzu-
setzen.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte den Gesetzentwurf
und bemerkte, eine solche Regelung hätte man bereits früher
treffen sollen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich für
den Gesetzentwurf aus und erklärte, sie hoffe, dass eine
schnelle Umsetzung durch eine Rechtsverordnung erfolge.

Der Ausschuss nahm den Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(15)1292 einstimmig an. Den Gesetzentwurf
auf Drucksachen 16/10534, 16/10583 empfiehlt er ebenfalls
einstimmig in der geänderten Fassung anzunehmen.

IV. Begründung der Änderungen
Die in § 65 Abs. 10 Satz 2 genannte Frist, nach der örtliche
Fahrerlaubnisregister bezüglich der im Zentralen Fahr-

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