BT-Drucksache 16/10833

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10294, 16/10495, 16/10665 Nr. 4- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Vom 11. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10833
16. Wahlperiode 11. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10294, 16/10495, 16/10665 Nr. 4 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

A. Problem

Mit der Filmförderung wird das Ziel verfolgt, die Struktur der deutschen Film-
wirtschaft zu verbessern, den deutschen Film als Wirtschafts- und Kulturgut zu
stärken sowie Qualität und Vielfalt zu erhalten und weiterzuentwickeln. Auf
Bundesebene spielt die Filmförderung über die Filmförderungsanstalt (FFA)
eine wichtige Rolle. Die FFA entscheidet über die Vergabe der Mittel, die über
eine Sonderabgabe zugunsten des Films aufgebracht werden. Die Verpflichtung
zur Zahlung dieser Filmabgabe ist bis 31. Dezember 2008 befristet und würde
daher ohne Verlängerung auslaufen. Gleichzeitig soll das FFG modernisiert, an
einigen Stellen neu ausgerichtet und dem veränderten Bedarf angesichts neuer
technischer Entwicklungen und Verwertungsformen angepasst werden.

B. Lösung

Die Geltung des Filmförderungsgesetzes und damit die Verpflichtung zur Zah-
lung der Filmabgabe wird um fünf Jahre verlängert. Gleichzeitig werden die
Förderbereiche neu gewichtet und dabei ein Teil der Referenzförderung zu-
gunsten der Projektfilmförderung, der Drehbuchförderung und der Absatz-
förderung umgesteuert. Vor dem Hintergrund neuer Auswertungsformen wer-
den auch Programmvermarkter zur Zahlung der Filmabgabe herangezogen. Der
gewachsenen Bedeutung des Home Entertainments wird auf der Förderseite
Rechnung getragen, indem Video-on-Demand-Anbieter in die Förderung ein-
bezogen werden. Die Sperrfristen in der Auswertungskaskade werden verkürzt.
Außerdem wird die Förderung der Stoffentwicklung neu strukturiert, um die
Qualität der Drehbücher zu steigern. Eine Autorenberatungsstelle soll hier
helfen. Um der schwierigen Situation des Filmverleihs zu begegnen, werden

die Verwendungsmöglichkeiten der Referenzabsatzmittel erweitert und den Be-
dürfnissen der Verleiher angepasst. Die FFA soll die Möglichkeit haben, auf
Änderungen in der Nachfrage schnell zu reagieren; daher werden die Vorgaben
für die Mittelverwendung flexibler gestaltet.

1. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/10833 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Nach Angaben der Bundesregierung ergeben sich aus dem Gesetzentwurf
Entlastungen für Wirtschaft und Verwaltung, weil Bürokratiekosten im Ergeb-
nis gesenkt werden. Eine Mehrbelastung der Wirtschaft sei Resultuat der Auf-
nahme der Vermarkter von Fernsehprogrammen in die Gruppe der Zahlungs-
pflichtigen, die zur Filmabgabe herangezogen werden. Die Höhe dieser Be-
lastung ist jedoch nicht zu beziffern, weil sie vom Ergebnis einzelner Verhand-
lungen zwischen der FFA und den Betroffenen abhängt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10833

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/10294 und 16/10495 mit folgen-
den Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in
Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen,
insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur
Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten
Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;“.‘

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Zahl „35“ durch die Zahl „36“
ersetzt.

bb) Doppelbuchstabe ff wird wie folgt gefasst:

‚ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt
gefasst:

„12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher
Produzenten – Film Fernsehen e. V.,“.‘

cc) Doppelbuchstabe hh wird wie folgt gefasst:

‚hh) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und wie folgt
gefasst:

„14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Deutscher
Filmproduzenten e. V.,“.‘

b) In Nummer 4 Buchstabe e wird die Zahl „18“ durch die Zahl „19“
ersetzt.

3. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten –
Film Fernsehen e. V.,“.‘

4. Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“‘

5. In Nummer 13 wird in § 14a Abs. 4 Satz 2 das Wort „ohne“ durch das
Wort „einschließlich“ ersetzt.

6. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 Buchstabe b wird in Absatz 3 Nummer 2 wie folgt
gefasst:

„2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundes-

republik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

Drucksache 16/10833 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die
Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen
oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sichergestellt,
dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in
einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander
stehen.“

b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

7. In Nummer 19 wird § 20 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel
nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film
oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor
Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland
oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder
in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen
betragen jeweils:

1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regu-
lären Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und indi-
viduelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate
nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber
der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffe-
nen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nach-
gewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach
regulärer Erstaufführung;

4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unent-
geltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach regulärer Erstauf-
führung.“

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf eines Präsi-
diumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.“

8. In Nummer 22 Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.

9. Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Her-
stellungskosten unter 1 000 000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1
maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film das
Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
erhalten hat, 25 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumen-
tar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zu-
schauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden
Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Sofern
ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film
mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Ver-
bindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl über-

schreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte nicht erreicht,
wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet.“‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10833

10. In Nummer 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird Nummer 7 wie
folgt gefasst:

„7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswer-
tungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des
Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1
vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingun-
gen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen
wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der
Verwertungsrechte,“

11. In Nummer 26 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden in Nummer 3
jeweils die Wörter „mit Sitz im Ausland“ gestrichen.

12. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

‚34. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Eigenanteil des Herstellers

(1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn
der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der
FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der
Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Her-
stellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch fünf vom
Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Be-
rechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen
Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme die
unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel,
durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit un-
bedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind,
oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel
oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss
mindestens zwei vom Hundert der im Kostenplan angegebenen
und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als krea-
tive Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung,
Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als
Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt.
Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers
an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er
zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förde-
rungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förde-
rungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Per-
son des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind,
gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Ent-
gelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als
Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.

(5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programm-
füllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zulassen.
(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache

Drucksache 16/10833 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach
§ 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.“‘

13. In Nummer 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden in Nummer 3
jeweils die Wörter „mit Sitz im Ausland“ gestrichen.

14. In Nummer 40 wird § 41 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

‚Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der
Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Referenzpunkte.‘

15. In Nummer 44 wird § 47 wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

16. Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

⤠52 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach
§ 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,“.‘

17. In Nummer 46 Buchstabe c werden die Doppelbuchstaben bb bis dd
durch folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:

„bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6,
und das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.“

18. Nummer 47 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Die Doppelbuchstaben ee bis gg werden durch folgenden Doppel-
buchstaben ee ersetzt:

„ee) Die bisherigen Nummern 2a bis 4 werden die Nummern 4 bis
6, und das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt er-
setzt.“

b) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Doppelbuchstabe ff.

19. Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb) Das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.“

20. In Nummer 52 wird § 56 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden das Komma und die Wörter „soweit sie
strukturverbessernd und branchennützig sind“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „branchennützige und struktur-
verbessernde“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Antragstellung“ durch die Wörter
„Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungs-
erlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen,
dass das Filmtheater bis zum Nachweis der Maßnahme nach
Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt.
Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Film-
theater den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1

Nr. 1 nicht spätestens 12 Monate nach Zustellung des Vorbe-
scheids erbringt.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10833

21. Nummer 61 wird wie folgt gefasst:

‚61. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaß-
nahmen bis zur Höhe von 25 000 Euro sowie über Förderungs-
maßnahmen nach § 32 Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jähr-
lich 600 000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen
zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind.“‘

22. Nummer 63 wird wie folgt gefasst:

‚63. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „der Filmtheater“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer
Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede
Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintritts-
karten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle
im Jahr 75 000 Euro übersteigt.“‘

23. Nummer 68 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:

‚dd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

„5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2,
17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4
und 5,“‘

b) Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:

„d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.“

c) Buchstabe e wird gestrichen.

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Im ersten Halbjahr 2008 hat der deutsche Film mit einem Markanteil von
etwa 34 Prozent der Gesamtbesucherzahlen in den deutschen Kinos einen
Rekordwert erreicht. Dieser Marktanteil ist der beste Wert seit Beginn der
Aufzeichnungen der Filmförderungsanstalt (FFA). Eine neue Generation
von Schauspielern, Regisseuren und Produzenten setzt eigene Akzente und
hat die deutsche Filmszene in Aufbruchsstimmung versetzt. Die neue Quali-
tät des deutschen Films spiegelt sich in den vergangenen Jahren auch in
etlichen internationalen Filmpreisen und Festivalteilnahmen wider. Bei den
letzten Filmfestspielen in Cannes erhielt Andreas Dresens „Wolke 9“ den
Preis der Jury in der Reihe „Un certain regard“. Wim Wenders nahm mit
„Palermo Shooting“ am Wettbewerb teil. In anderen Sektionen waren wei-
tere deutsche Beiträge vertreten und fanden große Beachtung. Im Konzert
der europäischen Filmnationen spielt Deutschland heute eine größere Rolle
als je zuvor, wobei die neue internationale Aufmerksamkeit für Filme made
in Germany auch auf die verstärkten Förderanstrengungen des Bundes unter
Staatsminister Bernd Neumann und Bundesfinanzminister Peer Steinbrück
zurückzuführen ist. So hat sich der mit einem jährlichen Volumen von
60 Millionen Euro ausgestattete Deutsche Filmförderfonds in der Praxis be-

reits als ein hervorragendes Instrument zur Stärkung des Filmstandortes
Deutschland bewährt. Deutschland hat durch diesen Fonds als Produktions-

Drucksache 16/10833 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

standort erheblich an internationaler Bedeutung gewonnen und die Eigen-
kapitalstruktur der einheimischen Produzenten ist gestärkt worden.

Zudem wurde die Abwanderung deutscher Filmschaffender nicht nur ver-
hindert, sondern es entstanden sogar wieder neue Arbeitsplätze in der deut-
schen Filmwirtschaft. Durch vermehrte ausländische Koproduktionen, die in
Deutschland durchgeführt werden, wird ein Know-How-Transfer zwischen
hochqualifizierten ausländischen und deutschen Filmschaffenden erreicht.
Auf die Klagen von Seiten der Filmschaffenden hinsichtlich der Umgehung
des geltenden Tarifvertrages sowie übermäßiger Arbeitszeitbelastungen
muss die Politik gemeinsam mit den Beteiligten eine Antwort finden.

Der DFFF hat seit 2007 160 Filmprojekte unterstützt und damit ein Investi-
tionsvolumen allein in Deutschland von mehr als 600 Mio. Euro ausgelöst.
Der Deutsche Bundestag begrüßt diese Entwicklung und sieht in der Fort-
schreibung des DFFF auf der Grundlage der Evaluierungsergebnisse über
das Jahr 2009 hinaus das richtige Zeichen, um den Filmproduzenten in
Deutschland eine verlässliche Planung zu ermöglichen.

Diese nationalen Anstrengungen sind auf der europäischen Ebene zu er-
gänzen. Daher ist der Vorstoß der EU-Kommission für eine weltweite Ver-
triebsförderung europäischer Filme zu begrüßen. Weitere Initiativen müssen
folgen, damit der europäische Film im Wettstreit mit Hollywood bestehen
kann.

So positiv die Entwicklung des deutschen Films ist, so sehr bedarf die
Gesamtsituation der deutschen Filmwirtschaft einer differenzierten Betrach-
tung. Gerade die kleineren und eigenkapitalschwachen Kinobetriebe in
Kleinstädten und ländlichen Regionen stehen vor großen Herausforderungen.
Viele Kinobesitzer haben aufgrund hoher Investitionen in den 1990er Jahren
noch mit langfristigen finanziellen Belastungen zu kämpfen, die Handlungs-
spielräume der Kinobetriebe einengen. Hinzu kommt die unmittelbar bevor-
stehende Einführung des digitalen Kinos. Die enormen finanziellen Belastun-
gen durch die Umrüstung auf digitale Projektion überfordern vor allem die
weniger umsatzstarken Lichtspieltheater in den kleinen Städten und länd-
lichen Gebieten. Kino darf kein reines Großstadtvergnügen werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Filmförde-
rungsgesetzes setzt Schwerpunkte bei der Förderung von Drehbüchern, bei
der Abspiel- und Absatzförderung. Außerdem werden die Förderkriterien
präzisiert und den aktuellen Anforderungen angepasst. Neue Verwertungs-
formen für den deutschen Kinofilm werden einbezogen und die gesetzlichen
Sperrfristen an der Praxis der bisherigen Sperrfristverkürzungen orientiert.
Dabei bleibt die wichtige sechsmonatige Schutzfrist für das Kino erhalten.

Der Deutsche Bundestag erkennt an, dass im Vorfeld der Novellierung eine
breite Diskussion über Monate mit allen Betroffenen stattgefunden hat. Dies
gilt besonders für die „Einzahler“, die mit ihren Abgaben und Beiträgen das
Fördergeschäft der Filmförderungsanstalt finanzieren. Wir gehen davon aus,
dass sich alle Beteiligten ihrer gemeinsamen Verantwortung bewusst sind.
Wer aus der konzertierten Aktion zur Förderung des deutschen Films aus-
steigt, stellt den zugrunde liegenden Solidargedanken und damit das gesamte
Filmförderungsgesetz in Frage.

Das Medium Film ist zugleich Kultur- und Wirtschaftsgut. Filme dienen so-
wohl der Unterhaltung als auch der Identitätsbildung und ihre Produktion
trägt zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland bei. Die positiven

Impulse der letzten Jahre sollen deshalb auch genutzt werden, um die guten
Produktionsbedingungen in Deutschland weiter zu festigen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10833

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die Leistungsfähigkeit und die Strukturen der deutschen Filmwirtschaft
weiter zu verbessern und die Vielfalt der filmwirtschaftlichen Unter-
nehmenslandschaft zu fördern,

2. die Qualität und Vielfalt des deutschen Filmschaffens zu erhalten und
weiterzuentwickeln,

3. sich angesichts der bevorstehenden digitalen Umrüstung der Kinos da-
für einzusetzen, die Vielfalt unserer Kinolandschaft auch in der Fläche
zu erhalten,

4. die Förderung des Filmnachwuchses weiter zu betreiben und an die für
die Ausbildung des Nachwuchses zuständigen Länder zu appellieren,
sich insbesondere für die Vermittlung von neuen digitalen Produktions-
methoden sowie die Entwicklung neuer Berufsbilder für die digitale
Produktion zu engagieren und entsprechende Maßnahmen zu unter-
stützen,

5. darauf hinzuwirken, dass die laufende Evaluierung des DFFF in den
Gremien der FFA beraten wird, um den Fonds auf dieser Grundlage den
notwendigen Erfordernissen anzupassen,

6. die Betriebsstättenproblematik im Interesse internationaler Koproduk-
tionen weiter zu entschärfen,

7. die drängenden Probleme der deutschen Produktionswirtschaft – wie
insbesondere Piraterie und Rechteentbündelung – angemessen zu be-
rücksichtigen,

8. bei der Absatzförderung nach dem FFG zu prüfen, ob die Tilgungs-
zahlungen von Absatzförderungsdarlehen den Antragstellern für neue
Fördermaßnahmen zur Verfügung gestellt werden können,

9. darauf hinzuwirken, dass in den Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 3
FFG die Förderung von Filmprojekten in den Sprachen der in Deutsch-
land anerkannten regionalen und autochthonen Sprachen berücksichtigt
wird,

10. sich bei der Einführung des digitalen Kinos mit den europäischen Nach-
barstaaten um ein abgestimmtes Vorgehen zu bemühen,

11. sich auf europäischer Ebene um Förderprogramme zugunsten eines ver-
mehrten Einsatzes digitaler Produktions- und Postproduktionsverfahren
zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber der US-amerika-
nischen Filmindustrie zu bemühen,

12. mit Nachdruck die Suche nach Lösungen für die Auswirkungen der ver-
kürzten Rahmenfrist für den Erwerb von Ansprüchen der Schauspieler
und Filmschaffenden auf Arbeitslosengeld voranzutreiben,

13. zu prüfen, auf welchem Wege die Anwendung des geltenden Tarifver-
trags gefördert und das Einhalten arbeitszeitgesetzlicher Bestimmungen
im Interesse der Filmschaffenden gesichert werden können, und den
Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages über das
Prüfungsergebnis zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund würde es der
Deutsche Bundestag begrüßen, wenn die Produzentenseite in einer all-
gemeinen Erklärung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
zusicherte,

14. die Auswirkungen von § 31a Abs. 1 UrhG für die Urheber im Film-

bereich zu prüfen, wonach ihnen bei der Verwertung in unbekannten
Nutzungsarten kein Widerspruchsrecht gegenüber dem Verwerter zuge-

Drucksache 16/10833 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

standen wird, und den Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen
Bundestages über das Prüfungsergebnis zu unterrichten,

15. zu prüfen, auf welchem Wege eine Spitzenförderung erfolgreicher
Regisseure erfolgen könnte, und den Ausschuss für Kultur und Medien
des Deutschen Bundestages über das Prüfungsergebnis zu unterrichten,

16. darauf hinzuwirken, dass die Auswahl-Richtlinien für den Deutschen
Filmpreis – auf der Grundlage der laufenden Evaluierung – ein trans-
parentes Verfahren sicherstellen,

17. die notwendigen finanziellen und strukturellen Voraussetzungen für die
Bewahrung, Sicherung und Zugänglichmachung des deutschen Film-
erbes zu verbessern,

18. die erfolgreiche vom Bund finanzierte Initiative „Vision Kino“, die sich
der Vermittlung der Filmbildung widmet, weiter zu verstärken und die
entsprechende Kooperation mit den Ländern zu verbessern,

19. im Interesse einer starken Präsenz des deutschen Films im Ausland auf
eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit von German Films,
Goethe-Instituten und deutschen Weltvertrieben unter kulturellen und
filmwirtschaftlichen Aspekten hinzuwirken.“

Berlin, den 5. November 2008

Der Ausschuss für Kultur und Medien

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Vorsitzender

Philipp Mißfelder
Berichterstatter

Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin

Dr. Claudia Winterstein
Berichterstatterin

Dr. Lukrezia Jochimsen
Berichterstatterin

Claudia Roth (Augsburg)
Berichterstatterin

III.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im

Ausschuss für Kultur und Medien

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf in seinen Sitzungen am 8. Oktober 2008 in öffentlicher
Anhörung mit ausgewählten Sachverständigen aus der

Er lehnte folgende Änderungsanträge der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab:

Ausschussdrucksache 16(22)162a mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10833

Bericht der Abgeordneten Philipp Mißfelder, Angelika Krüger-Leißner,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Lukrezia Jochimsen und Claudia Roth (Augsburg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10294 am 25. September 2008 zur Beratung an
den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Die Vor-
lage auf Drucksache 16/10495 wurde gemäß § 80 Abs. 3
der Geschäftsordnung mit der Unterrrichtung auf Druck-
sache 16/10665 Nr. 4 vom 20. Oktober 2008 ebenfalls zur
Beratung an den Ausschuss für Kultur und Medien über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit der Filmförderung wird das Ziel verfolgt, die Struktur
der deutschen Filmwirtschaft zu verbessern, den deutschen
Film als Wirtschafts- und Kulturgut zu stärken sowie Quali-
tät und Vielfalt zu erhalten und weiterzuentwickeln. Auf
Bundesebene spielt die Filmförderung über die Filmförde-
rungsanstalt (FFA) eine wichtige Rolle. Die FFA entschei-
det über die Vergabe der Mittel, die über eine Sonderabgabe
zugunsten des Films aufgebracht werden. Die Verpflichtung
zur Zahlung dieser Filmabgabe ist bis 31. Dezember 2008
befristet und würde daher ohne Verlängerung auslaufen.
Gleichzeitig soll das FFG modernisiert, an einigen Stellen
neu ausgerichtet und dem veränderten Bedarf angesichts
neuer technischer Entwicklungen und Verwertungsformen
angepasst werden.

Die Geltung des Filmförderungsgesetzes und damit die Ver-
pflichtung zur Zahlung der Filmabgabe wird um fünf Jahre
verlängert. Gleichzeitig werden die Förderbereiche neu ge-
wichtet und dabei ein Teil der Referenzförderung zugunsten
der Projektfilmförderung, der Drehbuchförderung und der
Absatzförderung umgesteuert. Vor dem Hintergrund neuer
Auswertungsformen werden auch Programmvermarkter zur
Zahlung der Filmabgabe herangezogen. Der gewachsenen
Bedeutung des Home Entertainments wird auf der Förder-
seite Rechnung getragen, indem Video-on-Demand-An-
bieter in die Förderung einbezogen werden. Die Sperrfristen
in der Auswertungskaskade werden verkürzt. Außerdem
wird die Förderung der Stoffentwicklung neu strukturiert,
um die Qualität der Drehbücher zu steigern. Eine Autoren-
beratungsstelle soll hier helfen. Um der schwierigen Situa-
tion des Filmverleihs zu begegnen, werden die Verwen-
dungsmöglichkeiten der Referenzabsatzmittel erweitert und
den Bedürfnissen der Verleiher angepasst. Die FFA soll die
Möglichkeit haben, auf Änderungen in der Nachfrage
schnell zu reagieren; daher werden die Vorgaben für die
Mittelverwendung flexibilisiert.

über 20 Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen
aus der Branche vor.

In der öffentlichen Anhörung befragte der Ausschuss

● Uli Aselmann, stellvertretender Vorsitzender der Allianz
Deutscher Produzenten, Sektionsvorstand Kino, c/o
d.i.e.film.gmbh, München

● Joachim A. Birr, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied,
Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V., Hamburg

● Prof. Dr. Oliver Castendyk, Direktor Erich Pommer Ins-
titut gGmbH, Potsdam

● Matthias von Fintel, Tarifsekretär Medien, ver.di – Ver-
einte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand, Be-
reichsleitung Medien, Film, Berlin

● Dr. Stefan Gärtner, German Free TV Holding GmbH, Un-
terföhring

● Eberhard Junkersdorf, Präsident der FFA Filmförde-
rungsanstalt, Berlin

● Dr. Thomas Negele, Vorstandsvorsitzender Hauptver-
band Deutscher Filmtheater, Berlin

● Kirsten Niehuus, Geschäftsführerin Medienboard Berlin-
Brandenburg GmbH, Potsdam

● Peter Rommel, Geschäftsführer Rommel Film, Berlin

● Dr. Detlef Roßmann, Vorstandsvorsitzender Arbeitsge-
meinschaft Kino/Gilde dt. Filmkunsttheater e. V., Berlin

● Tomy Wigand, Bundesverband Regie, München.

Das Protokoll der öffentlichen Anhörung sowie die schrift-
lichen Stellungnahmen aller Sachverständigen sind auf den
Internetseiten des Ausschusses veröffentlicht.

In seiner Sitzung vom 5. November 2008 befasste sich der
Ausschuss zunächst mit einer Reihe von Änderungsanträgen.

Er lehnte folgende Änderungsanträge der Fraktion der FDP
ab:

Ausschussdrucksache 16(22)163a mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN;

Ausschussdrucksache 16(22)163b mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Filmwirtschaft und am 5. November 2008 in einer nicht-
öffentlichen Sitzung beraten. Dazu lagen dem Ausschuss

Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN;

Drucksache 16/10833 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ausschussdrucksache 16(22)162b mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP.

Der Ausschuss empfahl sodann die Annahme des Ände-
rungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(22)164 (neu) mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss empfahl die Annahme des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung auf Drucksache 16/10294 in der Fas-
sung der Ausschussdrucksache 16(22)164 (neu) mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss empfahl darüber hinaus die Annahme des
Entschließungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(22)165 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Die Fraktion der CDU/CSU lobte das Ergebnis der über
einjährigen Beratung der Gesetzesnovelle, das nur dank des
Engagements des Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien (BKM) und der gedeihlichen Zusam-
menarbeit mit allen beteiligten Stellen, einschließlich der
parlamentarischen Seite, zu Stande gekommen sei. Trotz un-
terschiedlicher Interessenlagen sei man zu einem guten Aus-
gleich gekommen und setzte einen weiteren Akzent für den
deutschen Film. Die letztendlich mit den öffentlich-recht-
lichen Rundfunkanbietern erzielte Einigung im Hinblick auf
Medialeistungen sei besonders hervorzuheben. Die Fraktion
der CDU/CSU erwähnte lobend, dass ihrem Wunsch, eine
filmische Darstellung sprachlicher Minderheiten in Deutsch-
land gesetzlich zu verankern, Rechnung getragen worden
sei. Das Thema Veränderung der Filmlandschaft werde den
Deutschen Bundestag weiterhin begleiten, weil der Stellen-
wert des Internets hierbei nicht zu unterschätzen sei. Es seien
neue Akteure auf dem Markt zu erwarten und es gelte, diese
ggf. stärker in die Verantwortung zu nehmen. Es sei nicht zu
verhehlen, dass die Filmwirtschaft auch einen Auftrag im
Hinblick auf ein zu wahrendes Kulturgut habe. Die Fraktion
der CDU/CSU unterstrich, Wert auf die Einhaltung sozialer
Standards in der Filmwirtschaft zu legen und Sorge für eine
entsprechende Verankerung in der Novellierung zu tragen.
Das neue Gesetz biete den Betroffenen und Verantwortlichen
der Filmbranche gute Möglichkeiten, ihre Lage und Perspek-
tive weitgehend selbst zu regeln. Mit dem Gesetz werde dem
Standort Deutschland in Bezug auf den Film ein großer
Dienst erwiesen und aufgezeigt, welches Potenzial auch in
künstlerischer Hinsicht vorhanden sei.

Die Fraktion der SPD führte aus, auch sie sei mit der Ge-
setzesnovelle sehr zufrieden. Sie ziele unter anderem darauf
ab, auch in Bezug auf die Situation der Kinos Verbesserun-
gen zu erreichen. Man sei sich der schwierigen Situation
vieler Kinos bewusst und habe insbesondere anlässlich der
Anhörung gemerkt, dass es erforderlich gewesen sei, hin-
sichtlich der Abgabepflicht für mehr Gerechtigkeit zu sor-

wesen. Gleichwohl habe die Filmwirtschaft im Vordergrund
gestanden. Dabei habe auch die kritische Betrachtung der
Arbeitssituationen der in der Filmwirtschaft Beschäftigten
eine wichtige Rolle gespielt. Deshalb sei es wichtig, die
Einhaltung von sozialen Standards in der Filmbranche anzu-
mahnen und, sofern möglich und geboten, gesetzlich zu ver-
ankern.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN würden zwar zu Recht auf das Problem der krea-
tiven Leistung vieler Regisseure bei erfolgreichen Filmen
hinweisen, gleichwohl würden unterschiedliche Schluss-
folgerungen aus dem Ansatz gezogen. Die Anhörung und die
Stellungnahmen hätten deutlich gemacht, dass die Beteili-
gung an der Referenzfilmförderung im Rahmen des FFG
höchst umstritten sei. Das FFG sei vornehmlich ein Wirt-
schaftsförderungsgesetz zur Selbsthilfe der Branche. Das
finanzielle und wirtschaftliche Risiko trage in der Regel der
Produzent eines Films. Wenn man eine Beteiligung in der
Gestalt anstrebe, einen Teil der dem Produzenten zustehen-
den Förderung dem Regisseur zuzuleiten, setze das voraus,
dass im Vorfeld Einvernehmen über die Aufteilung erzielt
werde. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung berge die
Gefahr, unnötige Konflikte in den Bereich zu tragen. Darüber
hinaus gelte es zu bedenken, die gesetzliche Einflussnahme
auf die Aspekte zu begrenzen, bei denen staatliche Mittel
eingesetzt werden. Es sei nicht vertretbar, für alle möglichen
Bereiche Regelungen vorzusehen, wenn die Branche sich
selbst einigen und sich selbst helfen könne. Die Fraktion der
SPD sprach sich gegen eine Erweiterung des Präsidiums, wie
von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschla-
gen, aus. Mit einer Erweiterung des Präsidiums wecke man
Begehrlichkeiten, die nicht nachvollziehbar seien. Der Ein-
fluss der Kreativen sei in den Kommissionen, in denen sie
gut wirken könnten, bereits ausreichend sichergestellt.

Im Hinblick auf die Änderungsanträge der Fraktion der FDP
lehnte sie eine Ergänzung des § 56 Abs. 1 Nr. 7 FFG-E da-
hingehend ab, eine Anhörung der betroffenen Kreise obliga-
torisch zu machen. Das ansonsten vorgeschlagene Verfahren
biete diesen Kreisen bereits ausreichend Gelegenheit, zur
Geltung zu kommen. Ebenso lehne ihre Fraktion eine ge-
setzliche Abgabe ab, wie sie die Fraktion der FDP als Ände-
rung von § 67 Abs. 2 FFG-E vorschlage. Eine Unterschei-
dung im Hinblick auf lineare bzw. nichtlineare Nutzungen
sei mit Blick in die Zukunft obsolet; eine bessere Alter-
native sei Video-on-Demand. Die FFA habe hierzu ein ein-
gespieltes und bewährtes Verfahren, das tragfähig sei. Der
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD weise den Weg in die Zukunft, richte zentrale Forde-
rungen an die Bundesergierung und erteile mehrere Prüfauf-
träge, die es im Auge zu behalten gelte.

Die Fraktion der FDP unterstrich die Bedeutung der Film-
förderung für die Kulturwirtschaft und äußerte sich grund-
sätzlich positiv zu der vorliegenden Gesetzesnovelle und zu
dem Beratungsverlauf. Anlässlich der Anhörung sei der
Fraktion bewusst geworden, dass finanzielle Aspekte zwar
eine maßgebliche Rolle spielten, die Qualität der Inhalte
und Auswahl der Stoffe für die Filme, die das kulturelle
Umfeld widerspiegelten, allerdings nicht aus dem Blick ge-
raten dürften. Man speche sich vor diesem Hintergrund für
gen. Eine Anpassung sei auch bei Aspekten wie den Aus-
wertungsmärkten und den Sperrfristen erforderlich ge-

einen festen Platz der Förderung der Drehbuchautoren in
der Filmförderung aus.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10833

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei
zu begrüßen, da er die Situation der Regisseure in Augen-
schein nehme und für sie eine anteilige Fördermöglichkeit
neben der für Produzenten vorsehe. Auch die Frage der Effi-
zienz der Filmförderungsanstalt halte man für wichtig. Hier
könne eine Evaluation sinnvoll sein. Die nunmehr gewählte
Grundlage der Filmförderung werde sich in der Praxis be-
währen müssen. Die Fraktion der FDP werde die Markttaug-
lichkeit der Sperrfristen kritisch beobachten. Es sei zu be-
dauern, dass die Digitalisierung der Kinos nicht stärker be-
rücksichtigt worden sei. Der Vorschlag, im Wege einer
Rechtsverordnung die Möglichkeit der Förderung zu be-
stimmen, reiche aus Sicht der Fraktion der FDP nicht aus.
Eine rechtzeitige Anhörung der betroffenen Kreise sei unab-
dingbar erforderlich, weshalb der Änderungsantrag seiner
Fraktion sinnvoll sei.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung des § 67 Abs. 2
FFGE bestimmte Beiträge und sonstige Leistungen von An-
bietern betreffend unterstrich die Fraktion der FDP, die vor-
gesehene Regelung, Abgabesätze frei zu verhandeln, als
kritisch einzustufen. In Anbetracht einer möglicherweise zu
langen Dauer der Verhandlungen und im Hinblick auf ein
wünschenswertes, einheitliches Niveau der Abgaben sei es
wichtig, anderen Nutzern, Sendern bzw. Plattformbetreibern
eine vergleichbare, verbindliche Heranziehung vorzuschrei-
ben.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, ihrer Fraktion
liege daran, dass die Filmförderung insgesamt mehr Ver-
bindlichkeit erhalte. Dies gelte insbesondere für die Interes-
sen der in der Branche Tätigen. Die Bundesregierung solle
deshalb die Tarifverträge derjenigen, die für die Dauer der
Produktion beschäftigt werden, für allgemeinverbindlich er-
klären und in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufnehmen.
Die Fraktion sprach die Notifizierung der neugestalteten
Filmförderung im Hinblick auf das Europarecht an und
führte aus, die getroffene Regelung als kompatibel anzuse-
hen, da es sich nicht um öffentliches Vergaberecht mit aus-
schließlicher öffentlicher Finanzierung handle, sondern um
eine anteilige Förderung, die es rechtfertige, verbindliche
Förderkriterien aufzustellen sowie Voraussetzungen und
Bedingungen dafür zu formulieren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
der positiven Einschätzung der anderen Fraktionen hinsicht-
lich der Novellierung der rechtlichen Grundlage der Film-
förderung in Deutschland an. Das Erreichte diene der Film-
wirtschaft und dem kulturellen Bereich. Es gelte aber auch,
den kreativen Bereich ausreichend zu würdigen, was ihr bei
dem Gesetzentwurf und den zu beratenden Änderungs-
anträgen fehle. Die Filmförderung sei grundsätzlich ein ge-
eignetes Instrument zur Förderung der kreativ-künstleri-
schen Qualität des deutschen Films. Deshalb sei es folge-
richtig, darauf zu drängen, auf den unterschiedlichen Ebe-
nen kreative Kräfte zu stärken. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sah es als sinnvoll an, das Präsidium der
Filmförderungsanstalt auf zehn Mitglieder zu erweitern und
einen Vertreter des Kreativbereichs mit einzubeziehen. Die
Anregung, den Verwaltungsrat zu erweitern, könne ihre

IV. Begründung der Beschlussempfehlung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Nummer 1 – § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Die Beschäftigungssituation in der Filmwirtschaft soll im
Rahmen der Filmförderung nach dem FFG stärker hervor-
gehoben werden. Soweit die Filmförderung nach dem FFG
darauf abzielt, die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern,
gehört dazu auch die Struktur der Beschäftigung in der Film-
wirtschaft. Dies gilt sowohl für allgemeine beschäftigungs-
politische Aspekte als auch insbesondere für die Analyse,
inwiefern bei geförderten Filmproduktionen soziale Mindest-
standards berücksichtigt werden. Im Rahmen einer Selbst-
verpflichtung der Filmhersteller sollte eine Berücksichtigung
sozialer Mindeststandards selbstverständlich sein. Hier will
der Gesetzgeber ein klares Signal setzen. Es soll daher eine
Regelung eingefügt werden, die ein besonderes Augenmerk
auf die Situation der Filmschaffenden richtet und die es der
FFA ermöglicht zu prüfen, ob und wie nachhaltige Beschäf-
tigungseffekte mit den Fördermaßnahmen nach dem FFG
verbunden sind. Deshalb wird der Aufgabenbereich der FFA
entsprechend erweitert.

Zu Nummer 2 (Nummer 4 – § 6 Abs. 1, 7)

Der Verwaltungsrat wird nach dem Regierungsentwurf um
zwei Sitze für die Videowirtschaft erweitert. Um das Ver-
hältnis zwischen der Vertretung der Filmverwerter (Zahler-
gruppen) und der an der Filmherstellung beteiligten Grup-
pen auszutarieren, erscheint die Aufnahme eines weiteren
Produzenten in den Verwaltungsrat angemessen.

Zudem lässt sich auf diese Art und Weise der neuen Situa-
tion bei der Vertretung der Spielfilmproduzenten Rechnung
tragen. Bisher waren die Produzenten insgesamt mit fünf
Mitgliedern im Verwaltungsrat vertreten. Ein Mitglied wird
von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm benannt.
Dies sollte unverändert bleiben. Die Spielfilmproduzenten
sind bisher durch ein Mitglied des Bundesverbands Deut-
scher Fernsehproduzenten und drei Mitglieder, gemeinsam
benannt von der AG Spielfilm (ARBEITSGEMEIN-
SCHAFT NEUER DEUTSCHER SPIELFILMPRODU-
ZENTEN E. V.) und dem Verband Deutscher Spielfilmpro-
duzenten, vertreten. Mit der Gründung der Produzentenalli-
anz wurde die Interessenvertretung der deutschen Filmpro-
duzenten neu strukturiert. Der Bundesverband Deutscher
Fernsehproduzenten ist der Produzentenallianz beigetreten.
Sein Sitz wurde im Regierungsentwurf der Produzenten-
allianz zugerechnet. Zudem wird ein Großteil der Mitglie-
der der AG Spielfilm nunmehr durch die Produzentenallianz
vertreten. Einzelne Mitglieder haben jedoch zum Verband
Deutscher Filmproduzenten – dem Nachfolgeverband des
Verbands Deutscher Spielfilmproduzenten – gewechselt.
Die Anzahl der durch die Produzentenallianz vertretenen
Kinofilmproduzenten überwiegt die Anzahl der vom Ver-
band Deutscher Filmproduzenten vertretenen Produzenten
in relevantem Umfang. Dies gilt auch für die Anzahl der
von den jeweiligen Mitgliedern produzierten Kinofilme.

Die Sitzverteilung im Verwaltungsrat muss daher die im

Fraktion insofern nicht mittragen, als die Produzentenseite
ansonsten zu stark betont werde.

Verhältnis zum Verband Deutscher Filmproduzenten grö-
ßere Bedeutung der Produzentenallianz widerspiegeln. Um-

Drucksache 16/10833 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gekehrt erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, für den Ver-
band Deutscher Filmproduzenten nur einen Sitz im Verwal-
tungsrat vorzusehen. Bisher stand dem Verband Deutscher
Filmproduzenten zusätzlich zu dem von ihm benannten Sitz
ein gemeinsames Benennungsrecht mit der AG Spielfilm für
einen weiteren Sitz zu – also insgesamt eineinhalb Sitze. Vor
dem Hintergrund der im Vergleich zu der Situation vor der
Gründung der Produzentenallianz gestiegenen Bedeutung
des Verbands Deutscher Filmproduzenten ist eine Redu-
zierung der Benennungsrechte für den Verwaltungsrat nicht
sachgerecht.

Zu Nummer 3 (Nummer 6 – § 8 Satz 1 Nr. 4)

Vor dem Hintergrund, dass der ganz überwiegende Teil der
Mitglieder der AG Spielfilm nunmehr durch die Produzen-
tenallianz vertreten wird, sollte an Stelle des gemeinsamen
Benennungsrechts von Produzentenallianz und AG Spiel-
film ein alleiniges Benennungsrecht der Produzentenallianz
für ein Mitglied in der Vergabekommission bestehen.

Zu Nummer 4 (Nummer 7 – § 8a Abs. 2)

Redaktionelle Korrektur des Verweises auf § 7.

Zu Nummer 5 (Nummer 13 – § 14a Abs. 4)

Bisher orientiert sich die Filmförderungsanstalt für ihre För-
derung an den von der Freiwilligen Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) gemessenen Zeiten. Die FSK erfasst
die Vorführdauer eines Films inklusive Vor- und Abspann.
Eine separate verlässliche Messung der Vorführdauer ohne
Vor- und Abspann würde zu einem erheblichen zusätzlichen
Verwaltungs- und Kostenaufwand führen. Um dies zu ver-
meiden und die Verwaltung zu vereinheitlichen, sollte die
nach dem Filmförderungsgesetz maßgebliche Vorführdauer
daher weiterhin der von der FSK gemessenen Vorführdauer
einschließlich Vor- und Abspann entsprechen.

Zu Nummer 6 (Nummer 18 – § 17a Abs. 3 Nr. 2)

Redaktionelle Bereinigung. Die Schweiz wurde an dieser
Stelle nicht – wie in vergleichbaren Regelungen – als mög-
licher Partner eines entsprechenden Abkommens mit der
Bundesrepublik Deutschland genannt.

Zu Nummer 7 (Nummer 19 – § 20 Abs. 1, 5)

Die Sperrfrist für die entgeltliche Video-on-Demand-Aus-
wertung und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67
Abs. 2 sollte nur dann mit der Sperrfrist für die Bildträger-
auswertung gleichgesetzt werden, wenn der Inhaber der
Rechte für die Bildträgerauswertung hiermit einverstanden
ist. Hierdurch sollen unabhängige Videoprogrammanbieter,
die nicht zugleich über die Video-on-Demand-Rechte ver-
fügen, vor einer parallelen Auswertung über Video-on-
Demand-Plattformen geschützt werden.

Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine
redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 9 (Nummer 23 – § 23 Abs. 1)

Der Bundesrat hat auf die Bedeutung der Prädikate der
Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) hingewiesen und
gefordert, im Rahmen von § 23 Abs. 1 sowohl das FBW-
Prädikat „besonders wertvoll“ als auch das FBW-Prädikat
„wertvoll“ zu berücksichtigen. Der Forderung des Bundes-
rates sollte – in Anlehnung an den Vorschlag aus der Gegen-
äußerung der Bundesregierung vom 7. Oktober 2008
(Drucksache 16/10495) – nur teilweise entsprochen werden.

Sämtliche Förderungen nach dem FFG sind als Spitzen-
förderungen von qualitativ herausragenden Filmen konzi-
piert. Um diesen Charakter des FFG als Spitzenförderung
herauszustellen, sollte künftig im Rahmen der einschlägigen
Förderbereiche des FFG ausschließlich das Prädikat „beson-
ders wertvoll“ der FBW berücksichtigt werden. Denn dieses
höchste Prädikat der FBW zeichnet nur solche Filme aus,
die aus Sicht der FBW-Kommission von herausragender
Qualität sind und damit den erleichterten Zugang zur Refe-
renzfilmförderung nach dem FFG rechtfertigen. Um eine
einheitliche Berücksichtigung in allen relevanten Förder-
bereichen sicherzustellen, muss dieses FBW-Spitzenprädi-
kat auch bei der Referenzförderung von Kinderfilmen, Erst-
lingsfilmen und Filmen mit niedrigen Herstellungskosten
Anerkennung finden. Dies gilt umso mehr, als – wie die
Bundesregierung zu Recht anführt – auch die FBW-Bewer-
tung im Bereich des Kinderfilms Eltern und Lehrern als
wichtige Orientierungshilfe dient.

Zu Nummer 10 (Nummer 25 – § 25 Abs. 3 Nr. 7)

Aufgrund der mit den Rundfunkveranstaltern getroffenen
Vereinbarungen zu einer angemessenen Aufteilung der Ver-
wertungsrechte zwischen Sendern und Produzenten kann
die Ermächtigung des Verwaltungsrats zum Erlass einer ent-
sprechenden Richtlinie gestrichen werden.

Zu Nummer 11 (Nummer 26 – § 26 Abs. 2 Nr. 3)

Die Reform des GmbH-Gesetzes durch das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zum Schutz vor
Missbräuchen (MoMiG) (Drucksache 16/640) erfordert die
vom Bundesrat geforderte Anpassung der Vorschriften des
Regierungsentwurfs zum erforderlichen Mindeststamm-
kapital für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der
Regierungsentwurf sieht für Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung nach ausländischem Recht ein Mindeststamm-
kapital von 25 000 Euro vor. Ein Mindeststammkapital für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach inländischem
Recht ist unter Verweis auf die bisherigen entsprechenden
Bestimmungen des GmbH-Gesetzes nicht vorgesehen.
Durch das MoMiG werden die Vorschriften über das Min-
deststammkapital für Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung nach deutschem Recht gelockert. Das bisher erforder-
liche Mindeststammkapital von 25 000 Euro ist danach
nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Eine Besserstellung
der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach inländi-
schem Recht stößt auf europarechtliche Bedenken. Die
Regelungen des Regierungsentwurfs zum Mindeststammka-
pital für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach aus-
Zu Nummer 8 (Nummer 22 – § 22 Abs. 1)

Redaktionelle Korrektur.
ländischem Recht müssen daher auch für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nach deutschem Recht gelten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10833

Zu Nummer 12 (Nummer 34 – § 34)

Die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung zur Defini-
tion des Eigenanteils in § 34 Abs. 2 kann sich nachteilig für
kleinere und unabhängige Produzenten auswirken. Eigen-
leistungen stellen für kleinere Produzenten ein wichtiges
Mittel zur Finanzierung des Eigenanteils dar und sollten da-
her auch weiterhin anerkannt werden. Die Anerkennung
von Lizenzvorabverkäufen führt zu einer Bevorzugung gro-
ßer Produktionsunternehmen. Dies gilt insbesondere, wenn
gesellschaftsrechtliche Verbindungen dieser Produktions-
unternehmen mit einem Verleihunternehmen bestehen. Der
Mindestanteil an erforderlichen Barmitteln in Form von
Eigenmitteln und Fremdmitteln im Sinne des § 34 Abs. 2
Satz 2 soll sicherstellen, dass nicht der gesamte Eigenanteil
durch Rückstellungen finanziert werden kann. Dies war
auch nach dem derzeit geltenden Gesetz nicht möglich.

In Absatz 3 wurde die bisherige Definition der Eigenleistun-
gen wieder aufgenommen. Die Beschränkung der anerken-
nungsfähigen Eigenleistungen auf 10 Prozent ist nicht mehr
notwendig, weil ohnehin nur 3 der erforderlichen 5 Prozent
Eigenanteil an den Gesamtherstellungskosten durch Eigen-
leistungen finanziert werden können.

Vor dem Hintergrund, dass Lizenzvorabverkäufe nicht mehr
anerkannt werden, wurden auch die entsprechende Begren-
zung für Lizenzvorabverkäufe an Rundfunkanstalten sowie
die Verweise auf diese Bestimmung bei den Ausnahmerege-
lungen gestrichen.

Wieder aufgenommen wurde in Absatz 6 die auch im der-
zeit geltenden FFG vorgesehene Möglichkeit, für Filme mit
besonders hohen Herstellungskosten eine Ausnahme vor-
zusehen. Da Lizenzvorabverkäufe nicht mehr anerkannt
werden, kann es bei besonders großen Produktionen – ins-
besondere aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der
Finanzmärkte – schwierig sein, einen Eigenanteil von 5 Pro-
zent zu erreichen.

Zu Nummer 13 (Nummer 37 – § 37 Abs. 1 Nr. 3)

Rechtstechnische Korrektur. Vergleiche Begründung zu
Nummer 10.

Zu Nummer 14 (Nummer 40 – § 41 Abs. 2)

Wie bei der Referenzfilmförderung hat der Bundesrat für
den Bereich der Kurzfilmförderung gefordert, beide
Prädikate der FBW zu berücksichtigen. Dieser Forderung
sollte – in Anlehnung an den Vorschlag aus der Gegenäuße-
rung der Bundesregierung vom 7. Oktober 2008 (Druck-
sache 16/10495) – ebenfalls nur teilweise entsprochen wer-
den. Auch für die Kurzfilmförderung sollte künftig nur noch
das Prädikat „besonders wertvoll“ der FBW Berücksichti-
gung finden (vergleiche Begründung zu Nummer 9). Aller-
dings ist die im Regierungsentwurf vorgesehene Bewertung
dieses FBW-Spitzenprädikats nur mit fünf Punkten nicht
ausreichend. Die Punktezahl sollte auf zehn Punkte erhöht
und damit ein direkter Zugang zur Kurzfilmförderung er-
möglicht werden. Der Bundestag geht davon aus, dass die
Auszeichnung eines Kurzfilms mit dem Prädikat „besonders
wertvoll“ der FBW ein Indiz für seine besondere künst-

Zu Nummer 15 (Nummer 44 – § 47 Abs. 3)

Die Bundesregierung hat im Regierungsentwurf die Zusam-
menarbeit mit einer Autorenberatungsstelle vorgesehen, um
der schlechten Verfilmungsquote bei der FFA-Drehbuch-
förderung zu begegnen. Als Orientierung diente der Erfolg
des BKM-Drama-Departments, das sowohl bei Autoren und
Autorinnen als auch bei den Produzenten großen Anklang
gefunden hat und durch dessen Einführung die Verfil-
mungsquote der durch BKM geförderten Drehbücher deut-
lich gestiegen ist. Dennoch sollten die im Regierungsent-
wurf vorgesehene Autorenberatungsstelle im Rahmen der
FFA-Drehbuchförderung nicht eingerichtet und die Rege-
lung zur Zusammenarbeit mit einer solchen Einrichtung ge-
strichen werden.

Zwar ist das Ziel, die Verfilmungsquote der von der FFA
geförderten Drehbücher zu erhöhen, ausdrücklich zu begrü-
ßen. Damit aber die Zusammenarbeit mit einer Autoren-
beratungsstelle fruchtbar und erfolgreich ist, müssen die Be-
troffenen, d. h. Autoren und Autorinnen wie auch Produzen-
ten, das damit verbundene Beratungs- und Begleitungsange-
bot aufgreifen und annehmen. Sowohl der Verband der
Drehbuchautoren (VDD) als auch mittlerweile die Produ-
zentenverbände, die bisher eine Autorenberatungsstelle be-
fürworteten, haben sich jedoch im Verlauf des Gesetz-
gebungsverfahrens deutlich gegen die Einführung einer
Autorenberatungsstelle im Rahmen der FFA-Drehbuch-
förderung ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund fehlt es
von vornherein an einer grundlegenden Akzeptanz, die
wesentlich für den Erfolg einer solchen Einrichtung ist. Die
Einführung einer Autorenberatungsstelle erscheint daher
zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.

Zu Nummer 16 (Nummer 45 – § 52 Abs. 1)

Folgeänderung zu Nummer 15.

Zu Nummer 17 (Nummer 46 – § 53 Abs. 3 Nr. 5 und 6)

Streichung „branchennützig und strukturverbessernd“

Die Begriffe „branchennützig“ bzw. „strukturverbessernd“
schränken die Verwendung der Fördermittel ein, ohne dass
hierfür ein Bedarf besteht. Auch für die nach der Gesetzes-
begründung gewollte Klarstellung besteht kein Anlass.

Zu Nummer 18 (Nummer 47 – § 53a Abs. 1 Nr. 5 und 6)

Vergleiche Begründung zu Nummer 17.

Zu Nummer 19 (Nummer 48 – § 53b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und 6)

Vergleiche Begründung zu Nummer 17.

Zu Nummer 20 (Nummer 52 – § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3, Abs. 6)

Zu den Änderungen in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ver-
gleiche Begründung zu Nummer 17.

Die Änderungen in § 56 Abs. 6 sind rechtstechnische Be-
reinigungen. Der Erlass der Restschuld setzt nach § 56
Abs. 6 Satz 1 voraus, dass die Maßnahme bereits durch-
lerische Qualität sein wird und daher einen solchen direkten
Zugang rechtfertigt.

geführt ist. Es sollte daher klargestellt werden, dass die FFA
grundsätzlich einen Vorbescheid erlässt, um dem Antrag-

Berlin, den 5. November 2

Philipp Mißfelder
Berichterstatter

ia Winterstein
atterin

Dr. Lukrezia Jochimsen
Berichterstatterin

Rechtstechnische Klarstellung der Zuständigkeitsverteilung
zwischen Vergabekommission und Vorstand.

Zu Nummer 22 (Nummer 63 – § 66 Abs. 1)

Diese Änderung dient der – auch vom Bundesrat gewünsch-
ten – weiteren Entlastung der Kinos, deren schwierige
finanzielle Situation sich durch die bevorstehende Um-
stellung von analogem auf digitales Abspiel verschärfen
wird. Die Änderung ist im Übrigen auch aus gesetzes-
systematischen Gründen sinnvoll, weil sich die Abgabe-
pflicht der Videowirtschaft ebenfalls am Nettoumsatz orien-
tiert und der Bruttoumsatz nur bei der Abgabe der Film-
theater als Berechnungsgrundlage vorgesehen ist. Mit dieser
Änderung ist die Zuversicht verbunden, dass die Abgabe-
pflicht der Filmtheater insbesondere bei den großen Kino-
ketten wieder auf größere Akzeptanz stößt und die Vor-
behaltszahlungen einzelner Kinounternehmen eingestellt
werden.

Zu Nummer 23 (Nummer 68 – § 68 Abs. 1 Nr. 4 und 5,
Abs. 5)

Bei den Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Streichung der Autorenberatungsstelle
in § 47 Abs. 3 des Regierungsentwurfs und eine redaktio-
nelle Klarstellung, dass die für die Maßnahmen nach § 56
Abs. 3 und 4 vorgesehenen Mittel auch für die Zusatz-
kopienförderung nach § 56 Abs. 5 zu verwenden sind.

008

Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin

Dr. Claud
Berichterst

Claudia Roth (Augsburg)
Berichterstatterin
Drucksache 16/10833 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

steller vor der Durchführung der Maßnahme die notwendige
Planungssicherheit zu geben. Außerdem sollte der Beginn
für die zwölfmonatige Frist zur Durchführung der geförder-
ten Maßnahme auf die Zustellung des Vorbescheids fest-
gelegt werden. Der im Regierungsentwurf für den Frist-
beginn vorgesehene Zeitpunkt der Antragsstellung kann zu
einer Benachteiligung einzelner Antragsteller führen, weil
die zuständige Kommission oftmals erst einige Zeit nach
Antragstellung tagt und über die Anträge entscheidet. Da-
durch würde sich die zwölfmonatige Frist automatisch ent-
sprechend verkürzen. Durch die vorgeschlagene Änderung
wäre eine solche mögliche Benachteiligung einzelner An-
tragsteller ausgeschlossen.

Zu Nummer 21 (Nummer 61 – § 64 Abs. 2)

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