BT-Drucksache 16/10689

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/9415- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10118- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Vom 21. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10689
16. Wahlperiode 21. 10. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/9415 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10118 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

A. Problem

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist zum 1. Januar 2007 in
Kraft getreten. Um die Wirksamkeit des Gesetzes beurteilen zu können, findet
gegenwärtig eine umfassende Evaluation durch die Bundesregierung statt, die
gemäß § 25 BEEG dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Aus-
wirkungen des Gesetzes sowie ggf. über die notwendige Weiterentwicklung
der Vorschriften vorzulegen hat. Aus dem bisherigen Vollzug des Gesetzes ist
bereits in einzelnen Punkten erkennbar, dass zur Stärkung der Wahlfreiheit
zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen von Familien mit Kindern und
zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Weiterentwick-
lung der gesetzlichen Regelung erforderlich ist. Die Gesetzentwürfe sehen des-
halb eine Angleichung der bisher unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten
für Familien mit einem oder zwei berufstätigen Elternteilen durch eine einheit-
liche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten, eine Flexibilisie-
rung des Antrags auf Elterngeld und die erleichterte Unterstützung von minder-
jährigen sowie jungen volljährigen Eltern in Ausbildung bei der Betreuung und
Erziehung ihres Kindes durch die Großeltern vor. Außerdem soll der Bemes-
sungszeitraum für Wehr- und Zivildienstleistende erweitert werden, um Nach-
teile bei der Elterngeldberechnung zu vermeiden.

Drucksache 16/10689 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/9415 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

2. Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/10118

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.

D. Finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt

Nach den Angaben des Gesetzentwurfs verursachen die Änderungen nur
geringfügige, nicht bezifferbare Mehrkosten. Eine messbare Veränderung des
Vollzugsaufwandes sei nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Nach dem Gesetzentwurf ist eine Kostenbelastung der Unternehmen und
Betriebe nicht feststellbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft – mit
nur marginalen Auswirkungen auf die Bürokratiekosten – geändert und für die
Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht konkretisiert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10689

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9415 unverändert anzunehmen,

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10118 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 16. Oktober 2008

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kerstin Griese
Vorsitzende

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

Drucksache 16/10689 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ingrid Fischbach, Caren Marks, Ina Lenke,
Jörn Wunderlich und Ekin Deligöz

I. Überweisung der Vorlagen
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9415 wurde in der
166. Sitzung des Deutschen Bundestages am 5. Juni 2008
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss,
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verteidigungs-
ausschuss und dem Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10118 wurde in der
176. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. September
2008 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur federführenden Beratung sowie dem Rechts-
ausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem
Verteidigungsausschuss und dem Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 16/9415 und
16/10118

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
und der gleich lautende Gesetzentwurf der Bundesregierung
sehen vor, bisherige Nachteile aus Wehr- und Zivildienstzei-
ten bei der Berechnung des einkommensabhängigen Eltern-
geldes auszugleichen, indem die betroffenen Monate, wie
auch in den Fällen schwangerschaftsbedingter Erkrankung,
aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch
frühere Monate ersetzt werden. Bei der Nutzung der Part-
nermonate eröffnet die bisherige Regelung unterschiedliche
Gestaltungsmöglichkeiten, je nachdem, ob vor der Geburt
beide Eltern oder nur ein Elternteil Erwerbseinkommen
erzielt haben. Um eine intensivere Bindung des zweiten
Elternteils zum Kind zu erreichen, sehen die Gesetzent-
würfe nunmehr vor, eine einheitliche Mindestbezugsdauer
von zwei Monaten für alle Eltern einzuführen, die Eltern-
geld in Anspruch nehmen. Die Gesetzentwürfe sehen wei-
terhin eine Flexibilisierung des Antrags auf Elterngeld vor.
Bisher war nur eine einmalige Änderung des Elterngeld-
antrags in besonderen Härtefällen möglich. Zukünftig soll
der Antrag auf Elterngeld auch ohne Angabe von Gründen
einmal geändert werden können. Die Möglichkeit einer ein-
maligen weiteren Änderung in besonderen Härtefällen
bleibt unberührt. Neu eingeführt wird in bestimmten Fällen
ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf
Elternzeit für die Betreuung ihrer Enkelkinder. Damit sollen
minderjährige bzw. junge volljährige Eltern in der Aus-
bildung darin unterstützt werden, ihre begonnene schulische
bzw. berufliche Ausbildung ohne erhebliche Verzögerung
zu beenden. Die Regelung setzt voraus, dass der anspruchs-
vermittelnde Elternteil entweder minderjährig ist oder als
junger Volljähriger bzw. junge Volljährige eine Schule be-
sucht bzw. eine Ausbildung absolviert und noch höchstens
zwei Jahre bis zum regulären Abschluss braucht. Der An-
spruch der Großeltern besteht nur für Zeiten, in denen kei-
ner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit durch die Großeltern
schließt jedoch nicht den Anspruch auf Elterngeld ein. El-
terngeld können nur die Eltern beziehen, und Auszubil-
dende, die ihre Ausbildung fortsetzen, gelten nach § 1
Abs. 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig und können bei
Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Eltern-
geld beanspruchen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9415

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und
Soziales, der Verteidigungsausschuss sowie der Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
haben jeweils in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

2. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10118

Der Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung haben jeweils
in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2008 empfohlen, den
Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales und der Verteidi-
gungsausschuss haben jeweils in ihren Sitzungen am
15. Oktober 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die unveränderte Annahme des Ge-
setzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Drucksache 16/9415.

Er empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 16/10118 für erledigt zu
erklären.

2. Inhalt der Ausschussberatungen

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat zu den Vorlagen in seiner 63. Sitzung am 16. September
2008 eine öffentliche Anhörung durchgeführt und dabei fol-
gende Personen angehört:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10689

Prof. Dr. Benjamin Benz (Evangelische Fachhochschule
Freiburg); Jutta Dehoff-Zuch (Deutsches Gründerinnen Fo-
rum e. V.); Dr. Christine Fuchsloch (Deutscher Juristinnen-
bund e. V.); Marion von zur Gathen (Paritätischer Gesamt-
verband); Dr. Jochen Kluve (RWI Essen); Barbara König
(Zukunftsforum Familie e. V.); Uwe Lübking (Deutscher
Städte- und Gemeindebund).

Bezüglich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der 63. Sitzung verwiesen.

Der Ausschuss hat die Vorlagen sodann in seiner 65. Sitzung
am 15. Oktober 2008 abschließend beraten. Dabei stellte die
Fraktion der CDU/CSU zunächst fest, in der Anhörung
hätten alle Sachverständigen das Elterngeld grundsätzlich
positiv bewertet. Die nunmehr diskutierten ersten Änderun-
gen enthöben den Ausschuss natürlich nicht der Aufgabe,
sich zu einem späteren Zeitpunkt insgesamt mit der Evalua-
tion des Elterngeldes zu beschäftigen und weiteren Ände-
rungsbedarf zu prüfen.

In der Anhörung seien insbesondere die zweimonatige Min-
destbezugsdauer und die Halbierung der Bezugszeit bei
gleichzeitig teilzeitarbeitenden Eltern problematisiert wor-
den. Die Fraktion der CDU/CSU halte jedoch eine längere
Mindestbezugsdauer insbesondere im Hinblick auf eine
intensivere Bindung auch des anderen Elternteils an das
Kind für sinnvoll. Deshalb werde man auf diesen Ände-
rungsvorschlag der Anhörung nicht eingehen, sondern an
dem Vorhaben festhalten, die Mindestbezugsdauer auf zwei
Monate festzusetzen. Zum Problem der gleichzeitig teilzeit-
beschäftigten Elternteile habe die Fraktion der CDU/CSU
noch Beratungsbedarf. Man werde an dieser Stelle deshalb
hierzu keine Vorschläge vorlegen, sondern diesen Punkt im
Zusammenhang mit der Gesamtevaluation des Elterngeldes
behandeln.

Die Vertreterin der Fraktion der CDU/CSU fuhr fort, neben
der einheitlichen Festsetzung der Mindestbezugsdauer und
der Flexibilisierung der Antragstellung sei ein Schwerpunkt
der heute zu beschließenden Änderungen die Einführung
der so genannten Großelternzeit. In den Fällen, in denen die
Eltern des Kindes noch minderjährig seien bzw. sie vor
Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Ausbildung begon-
nen hätten, solle den Großeltern die Möglichkeit gegeben
werden, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Damit erhielten
die jungen Eltern eine Chance, ihre Schul- oder Berufsaus-
bildung zu Ende zu bringen und hätten trotzdem die Sicher-
heit einer familiären Betreuung für ihr Kind. Die Fraktion
der CDU/CDU könne allerdings nicht den Vorschlag einiger
Sachverständiger aus der Anhörung unterstützen, den Groß-
eltern auch das Elterngeld zur Verfügung zu stellen. Der
vorliegende Gesetzentwurf sehe weiterhin eine Änderung
beim Bemessungszeitraum für das Elterngeld von Wehr-
und Zivildienstleistenden vor. Dieser Dienst sei nicht frei-
willig, sondern werde den Betroffenen gesetzlich auferlegt.
Es dürfe deshalb einem Elternteil, der im Jahr vor der Ge-
burt Wehr- oder Zivildienst geleistet habe, kein Nachteil bei
der Berechnung des Elterngeldes entstehen. Deshalb sollten
diese Zeiten künftig bei der Bemessung des Elterngeldes
unberücksichtigt bleiben.

Die Fraktion der FDP kritisierte zunächst, dass die Evalu-
ation des Elterngeldes immer noch nicht vorliege. Änderun-
gen wie sie der Gesetzentwurf vorsieht, könnten jedoch se-
riös nicht ohne die Erkenntnisse dieser Evaluation beschlos-

sen werden. Mit Blick auf die Mindestbezugsdauer wies die
Vertreterin der Fraktion der FDP darauf hin, dass bereits
heute der überwiegende Teil der Väter eine Elternzeit von
zwei Monaten in Anspruch nehme. Es sei deshalb nicht
nachzuvollziehen, warum die Väter jetzt gesetzlich gebun-
den und auch der relativ geringe Anteil derjenigen Väter,
die nur eine einmonatige Elternzeit beanspruchen wollten,
auf zwei Monate verpflichtet werden sollten. Es sei zu be-
fürchten, dass diese als Resultat einer solchen Verpflichtung
dann gänzlich auf die Elternzeit verzichteten. Die Vertrete-
rin der Fraktion der FDP bat schließlich um Überprüfung
der Regelung zum Bemessungszeitraum für Zivildienstleis-
tende in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzentwurfs.
Dessen Wortlaut lege nahe, dass der Entwicklungsdienst im
Sinne des § 14a des Zivildienstgesetzes (ZDG), Andere
Dienste im Ausland gemäß § 14b ZDG und Freiwilliges
Jahr im Sinne des § 14c ZDG nicht einbezogen seien. Hier
sei jedoch eine Gleichstellung mit Zivildienstleistenden
erforderlich.

Die Fraktion der SPD erinnerte an ihr bereits länger an-
dauerndes Engagement für die Großelternzeit. Mit diesem
Gesetzentwurf werde nunmehr eine lebensnahe Lösung für
junge Eltern auf den Weg gebracht. Das Anliegen sei, auch
Großeltern in bestimmten Fällen eine Auszeit mit einer Ga-
rantie auf die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu ermögli-
chen. Auf diese Weise solle jungen Eltern, die sich in der
Schule, in der Berufsausausbildung oder im Studium befän-
den, der Abschluss ihrer Ausbildung erleichtert werden,
denn Ausbildung und Erwerbstätigkeit seien im weiteren
Lebenslauf sowohl der Kinder als auch der jungen Eltern
der beste Schutz vor Armut. Diese Regelung gelte für min-
derjährige Eltern sowie für diejenigen bereits volljährigen
jungen Eltern, die bereits vor ihrem 18. Geburtstag eine
Ausbildung begonnen hätten.

Auch die Fraktion der SPD befürworte die zweimonatige
Mindestbezugsdauer des Elterngeldes, denn betroffene Vä-
ter hätten vorgetragen, dass es mitunter schwierig sei, zwei
Monate Elternzeit im Betrieb durchzusetzen. Deswegen
solle mit der nunmehr vorgesehenen Regelung den jungen
Eltern der Rücken gegenüber ihren Arbeitgebern gestärkt
werden. Dies sei ebenso wie die Großelternzeit und die
Flexibilisierung der Antragstellung eine wichtige Unterstüt-
zung für junge Eltern in schwierigen Situationen. Hiermit
habe man nicht bis zur Evaluation warten wollen, denn die
politische Beratung könne erst nach deren Vorlage begin-
nen, so dass bis zum Abschluss eines entsprechenden Ge-
setzgebungsverfahrens noch ein Zeitraum von mehreren
Monaten benötigt werde.

Die Vertreterin der Fraktion der SPD betonte abschließend,
die SPD werde sich auch für eine bessere Regelung im Hin-
blick auf den doppelten Anspruchsverbrauch bei Teilzeit-
beschäftigung stark machen. Dies gehöre jedoch ebenso wie
weitere noch klärungsbedürftige Fragen in ein künftiges
Gesetzgebungsverfahren nach Vorliegen der Evaluation.

Die Fraktion DIE LINKE. hielt es für erfreulich, dass der
von ihr schon immer beanstandete doppelte Elternzeitver-
brauch bei Teilzeitbeschäftigung jetzt kritisch ins Auge ge-
fasst werde. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte durch-
aus positive Aspekte, wenngleich auch die Fraktion DIE
LINKE. nicht nachvollziehen könne, warum diese noch vor
der Evaluation des Elterngeldes beschlossen werden sollten.

Drucksache 16/10689 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu begrüßen sei der erleichterte Wechsel der Elternmonate
sowie grundsätzlich auch die Einführung der Großeltern-
zeit. Hier müsse man allerdings befürchten, dass die Rege-
lung ohne einen gleichzeitigen Anspruch auf Elterngeld
letztlich ins Leere laufe, da bei Teenagerschwangerschaften
die Großeltern sich in der Regel in den besten Jahren ihres
Erwerbslebens befänden, so dass ein Ausscheiden ohne
Lohnersatzleistung nur von wenigen Großeltern in Betracht
gezogen werden könne. Sollten sie jedoch davon Gebrauch
machen, so sei die weitergehende Befürchtung, dass ent-
sprechend der tradierten Rollenmuster überwiegend Frauen
die Großelternzeit beanspruchten. Dies erscheine aus
gleichstellungspolitischer Sicht bedenklich. Die zweimona-
tige Mindestbezugsdauer sei bereits in der Anhörung von
einigen Sachverständigen kritisiert worden und auch aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE. keine geglückte Regelung.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestand
darauf, dass die Vorlage des Evaluationsberichts nicht wei-
ter verzögert werden dürfe. Mit Blick auf die Mindest-
bezugsdauer führte sie aus, sicherlich gebe es eine geringe
Anzahl von Menschen, die die Partnermonate als eine Art
Urlaub missbrauchten. Wenn man Väter aber wirklich dazu
bringen wolle, dem Anliegen der Erziehungsmonate gerecht
zu werden, hätte man ihnen eine ununterbrochene Mindest-
elternzeit von vier Monaten abverlangen müssen. Dies wäre
gegenüber den jetzt vorgesehenen zwei Monaten eine wirk-
lich mutige Lösung gewesen. Bei der Großelternzeit würden
die Großeltern mit der jetzt vorgesehenen Regelung im dop-
pelten Sinne im Stich gelassen. Teenagerschwangerschaften
fänden nur in den wenigsten Fällen in gut verdienenden

Akademikerfamilien statt. Die meisten Betroffenen befän-
den sich in den unteren Gehaltsgruppen und seien womög-
lich von Arbeitslosigkeit betroffen. Der Gesetzentwurf
regele jedoch noch nicht einmal, ob die Großeltern im Falle
ihres Aussetzens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
hätten. Es müsste ihnen deshalb wenigstens das Mindest-
elterngeld von 300 Euro gezahlt werden. Dieses werde auch
Elternteilen mit gut verdienenden Partnern zugestanden,
weil man deren Erziehungsleistung anerkennen wolle. Glei-
ches träfe auch auf die Großeltern zu. Auf der anderen Seite
falle die Großelternzeit solchen Mädchen in den Rücken,
die zu Hause so viele Konflikte hätten, dass sie lieber in ein
Heim oder eine Mutter-Kind-Einrichtung gehen wollten.
Insgesamt sei der vorliegende Gesetzentwurf noch nicht
ausreichend durchdacht.

Der Vertreter der Bundesregierung bemerkte, es sei immer
eine schwierige Frage, ob man eine relativ kleine Lösung
schnell beschließen wolle oder untätig bleibe, bevor nicht
die ganz große Lösung gefunden sei. Nach seiner Wahr-
nehmung werde diese „kleine Lösung“ sehr wohl als Sig-
nal verstanden, in Fällen von Teenagerschwangerschaften
eine schnelle Hilfe zur Verfügung stellen zu wollen.
Soweit in der Beratung bereits über diesen Gesetzentwurf
hinausgehender, weiterer Änderungsbedarf mit spürbaren
finanziellen Auswirkungen angeklungen sei, könnten in
der gegenwärtigen Situation die verbleibenden haushalte-
rischen Spielräume nicht seriös abgeschätzt werden. Man
werde solche Vorschläge deshalb erst zu einem späteren
Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Evaluation diskutie-
ren können.

Berlin, den 16. Oktober 2008

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

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