BT-Drucksache 16/10599

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9996- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung

Vom 15. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10599
16. Wahlperiode 15. 10. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/9996 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung

A. Problem

Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungsvoraussetzungen von Be-
rufsqualifikationen in der Gewerbeordnung; Anpassung der jeweiligen Spezial-
vorschriften, in denen die Qualifikationsanforderungen niedergelegt sind; Er-
gänzung der Gewerbeordnung hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit der
zuständigen Stellen in der EU; Festschreibung der Anzeigepflicht für die vorü-
bergehende Ausübung von reglementierten Tätigkeiten im Inland.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die Informationsübermittlung an zuständige Stellen in der EU bedeutet zusätz-
lichen Verwaltungsaufwand. Dieser ist zurzeit nicht bezifferbar, da die Entwick-
lung der Fallzahlen nicht prognostizierbar ist. Mittelfristig soll die Verwaltungs-
zusammenarbeit in den EU-Mitgliedstaaten durch ein elektronisches System

Drucksache 16/10599 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Binnenmarktinformationssystem, IMI) technisch unterstützt und Bearbeitungs-
zeiten damit so weit als möglich reduziert werden.

E. Sonstige Kosten

Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Auswirkun-
gen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisni-
veau, sind daher nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt.

Betroffene Kreise: Zuständige Stellen für die Qualifikationsanerkennung der be-
treffenden gewerblichen Tätigkeit.

Periodizität: keine (fallbezogen).

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.
Stattdessen wird eine bestehende Informationspflicht modifiziert, wodurch das
Antragsverfahren erleichtert wird. Die Anzeige nach § 13a der Gewerbeordnung
stellt reduzierte Anforderungen an den Wirtschaftsteilnehmer, der bisher einen
vollumfänglichen Antrag auf Zulassung zur reglementierten Tätigkeit stellen
muss.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10599

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9996 mit den folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Die Wörter „In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 4 angefügt:“ werden durch die Wörter ,In Nummer 3 werden
vor den Wörtern „inhaltliche Anforderungen“ die Wörter „Umfang und“ ein-
gefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:‘ ersetzt.

2. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

,6. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 9 gelten nicht für Gewerbetreibende,
die

a) als natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und dort die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben oder

b) als juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz, oder, wenn sie ge-
mäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmä-
ßigen Sitz haben, ihren Hauptverwaltungssitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.“

7. In § 34e Abs. 2 wird nach der Angabe „5 bis 8“ die Angabe „und 11“ ein-
gefügt.‘

Berlin, den 15. Oktober 2008

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Garrelt Duin
Vorsitzende Berichterstatter

Drucksache 16/10599 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Garrelt Duin

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9996 wurde in der
176. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. September
2008 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung sowie an den Rechtsausschuss, den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/
36/EG, und zwar der Vorgaben zur Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen, zur Verwaltungszusammenarbeit und
zum neuen Verfahren bei nur vorübergehender Dienstleis-
tungserbringung. Die Umsetzung der Anerkennungsvorga-
ben soll durch Anpassung der jeweiligen Spezialvorschriften
der Gewerbeordnung, in denen die Qualifikationsanforde-
rungen festgelegt sind, erreicht werden. Im Rahmen der Ver-
waltungszusammenarbeit sollen den für die jeweilige ge-
werbliche Tätigkeit zuständigen Stellen zwei neue
Informationspflichten auferlegt werden: die Informations-
übermittlung auf Anfrage und die Weitergabe von Informa-
tionen aufgrund einer Veranlassung. Darüber hinaus beinhal-
tet der Gesetzentwurf, dass derjenige EU-Ausländer, der
künftig einer vorübergehenden, reglementierten Tätigkeit in
Deutschland nachgehen will, dies den Behörden anzeigen
muss. Da im Gewerberecht üblicherweise Sachkunde- oder
Befähigungsnachweise bei den Tätigkeiten verlangt würden,
die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellen, beschränkt sich die kon-
krete Regelung in der Gewerbeordnung vor allem auf Tätig-
keiten mit besonderem Gefährdungspotenzial. Damit soll
sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden von
der beabsichtigten Tätigkeit im Inland Kenntnis erlangen
und anhand der Richtlinienstandards Qualitätsüberprüfun-
gen vornehmen können. Im Vergleich zu dem bislang beste-
henden Verfahren, das einen vollumfänglichen Antrag auf
Zugang zur Tätigkeit wie bei einer Niederlassung erfordert,
stellt die bloße Anzeigepflicht eine Erleichterung dar.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/9996
verwiesen.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung am 15. Oktober 2008 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(9)1187.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 70. Sitzung am 15. Oktober
2008 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annah-
me des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsan-
trags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(9)1187.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 65. Sit-
zung am 15. Oktober 2008 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(9)1187.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9996 in seiner 72. Sitzung
am 15. Oktober 2008 abschließend beraten. Die Koalitions-
fraktionen brachten zur abschließenden Beratung einen Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(9)1187 ein.

Der Ausschuss beschloss einstimmig die Annahme des Än-
derungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(9)1187.

Der Ausschuss beschloss ferner einvernehmlich bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bun-
destag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/9996 in der Fassung des
angenommenen Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(9)1187 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-
lich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu Nummer 1 (Änderung des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 3
GewO)

Die Änderung des § 34 d Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 GewO dient der
Klarstellung, dass die Ermächtigungsgrundlage auch Rege-
lungen zum Umfang der nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 erforderli-
chen Haftpflichtversicherung umfasst.

Zu Nummer 2 (§ 34d Abs. 11 – neu – GewO)

Der neue Absatz 11 des § 34d GewO stellt klar, dass die in
Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über die Versiche-
rungsvermittlung eingeführte Regelung des § 34d GewO
keine Anwendung auf Versicherungsvermittler findet, die ih-
ren Wohnsitz (natürliche Person) bzw. satzungsmäßigen Sitz
(juristische Person) in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Im Zusam-
menhang mit der Registrierung von in Großbritannien ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10599

gründeten Gesellschaften in der Rechtsform der Private
Company Limited by Share (Ltd.) durch die Industrie- und
Handelskammer war die Diskussion aufgekommen, ob nach
dem Wortlaut der Richtlinie 2002/92/EG unter Berücksichti-
gung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
Gründungen von Gesellschaften und Zweigniederlassungen
(Centros, Inspire Art und Überseering) die deutsche oder die
britische Aufsichtsbehörde für Limiteds zuständig ist. Die
Europäische Kommission kam in Abstimmung mit dem
beim Committee of European Insurance and Occupational
Pensions Supervisors angesiedelten Gremium aus Vertretern
der Aufsichtsbehörden und Regulierer für den Bereich Ver-
sicherungsvermittlung nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass
aufgrund des Artikels 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 Nr. 9 der
Richtlinie 2002/92/EG für diese Versicherungsvermittler der
sog. Herkunftsstaat, d. h. der Staat des Wohnsitzes bzw. sat-
zungsmäßigen Sitzes zuständig ist. Im Falle der in Großbri-
tannien gegründeten Limited ist danach die britische Auf-
sichtsbehörde zuständig, auch wenn die Limited in ihrem
Sitzland keine Versicherungsvermittlertätigkeit ausübt.

Vor dem Hintergrund dieser Regelung in der Richtlinie er-
folgt mit dem neuen § 34d Abs. 11 GewO eine ausdrückliche
Klarstellung.

Durch die Änderung des § 34e Abs. 2 GewO gilt Entspre-
chendes auch für die Versicherungsberater.

Berlin, den 15. Oktober 2008

Garrelt Duin
Berichterstatter

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