BT-Drucksache 16/10598

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10122- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen (Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz - KHfEVerbG)

Vom 15. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10598
16. Wahlperiode 15. 10. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10122 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften
über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen-
und Hundefellen (Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz – KHfEVerbG)

A. Problem

Mit Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2007 besteht ab dem 31. Dezember 2008 in der Euro-
päischen Union ein Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens
von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Der
Gesetzentwurf regelt die Durchführung dieser EG-Verordnung.

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Bei Bund und Ländern entsteht durch die getroffenen Vollzugsregelungen ein

geringer Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf die Sach- und Personal-
haushalte ist dadurch aber nicht zu rechnen.

E. Sonstige Kosten

Der mittelständischen Wirtschaft, vor allem im Bereich der pelzverarbeitenden
Betriebe, können wirtschaftliche Einbußen durch den Wegfall der Produkte ent-

Drucksache 16/10598 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stehen, die aus Katzen- und Hundefellen hergestellt werden. Diese lassen sich
jedoch wegen der in der Vergangenheit mangelhaften bzw. fehlerhaften Kenn-
zeichnung dieser Produkte nicht ermitteln.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere
das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Der § 3 KHfEVerbG enthält in Absatz 1 Auskunftspflichten und in Absatz 2
und 3 Duldungspflichten für die Wirtschaft. Über deren Kosten lassen sich auf-
grund der bereits oben dargestellten mangelhaften bis fehlerhaften Kennzeich-
nung von Produkten aus Katzen- und Hundefellen keine konkreten Angaben
machen.

Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten abhängig von der kon-
kreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnungen nach § 6 Absatz 1
und 2. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit dem Entwurf der Rechtsver-
ordnungen erfolgen.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt,
geändert oder aufgehoben.

Eine Informationspflicht der Verwaltung folgt aus § 4 Nummer 2.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10598

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10122 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Aufgabenübertragung

(1) Die Durchführung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen
der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/
2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007
über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Kat-
zen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die
bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 S. 1) sowie der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt hinsichtlich der Einfuhr
oder der Ausfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
desanstalt).

(2) Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständi-
gen Behörden (Landesbehörden).“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die
Wörter „die nach § 1 zuständige Behörde“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Pro-
dukt, das solche Felle enthält,

a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen
ist, oder

b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buch-
stabe a nicht möglich ist.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wör-
ter „der nach § 1 zuständigen Behörde“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Be-
hörde“ durch die Wörter „der nach § 1 zuständigen Behörde“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die nach § 1 zuständige Behörde kann anordnen, dass der Aus-
kunftspflichtige ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht,

Drucksache 16/10598 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche
Felle enthält, handelt, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das
Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat.“

4. § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz
durch diese ausgeführt wird.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“
durch die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zu-
stimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung
obliegt.“

6. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:

㤠7
Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach die-
sem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder den zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft kostendeckende Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung der
Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen
der Bundesfinanzverwaltung verbundene Verwaltungsaufwand zu berück-
sichtigen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Rege-
lungen über Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amts-
handlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
der Gebühr näher zu bestimmen, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vor-
schriften durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 können die zu erstattenden Auslagen abweichend vom Ver-
waltungskostengesetz geregelt werden.

(3) Für die Amtshandlungen der Landesbehörden werden die Bestimmun-
gen nach Absatz 2 durch Landesrecht getroffen.

§ 8
Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des
Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-
nischen Bundesanzeiger * verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die
* Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10598

im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.“

7. Der bisherige § 7 wird neuer § 9.

Berlin, den 15. Oktober 2008

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende

Dr. Peter Jahr
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Undine Kurth (Quedlinburg)
Berichterstatterin

endgültige Kostenberechnung wird mit dem Entwurf der

Rechtsverordnungen erfolgen.

III. Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Der neue § 3 Absatz 5 gibt der zuständigen Behörde die
Möglichkeit anzuordnen, dass der Auskunftspflichtige das
Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle
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Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Jahr, Dr. Wilhelm Priesmeier, Hans-Michael
Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Undine Kurth (Quedlinburg)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/10122 in seiner 179. Sitzung am 25. September 2008 be-
raten und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 11. Dezember 2007 besteht ab
dem 31. Dezember 2008 in der Europäischen Union ein Ver-
bot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von
Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche
Felle enthalten. Der Gesetzentwurf regelt die Durchführung
dieser EG-Verordnung und enthält insbesondere die Rege-
lungen zum Vollzug und zu den Ordnungswidrigkeiten.

Auf Grund der im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Auf-
gaben für die Zollverwaltung bedarf er nach Artikel 87 Ab-
satz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) der Zustimmung des
Bundesrates. Ferner ist die Mehrheit der Stimmen der Mit-
glieder des Deutschen Bundestages erforderlich.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 72 Absatz 2 i. V. m. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5
sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 und Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 11 GG hinsichtlich der Einheitlichkeit des
Zollwesens und des Warenverkehrs in Deutschland.

Im Hinblick auf die erforderlichen Bußgeldbestimmungen
ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 1 GG.

Der durch die neuen Vollzugsregelungen entstehende Ver-
waltungsaufwand dürfte gering sein, sodass finanzielle Aus-
wirkungen auf die öffentlichen Haushalte durch das Gesetz
nicht zu erwarten sind.

Der mittelständischen Wirtschaft, vor allem im Bereich der
pelzverarbeitenden Betriebe, können wirtschaftliche Einbu-
ßen durch den Wegfall der Produkte entstehen, die aus Kat-
zen- und Hundefellen hergestellt werden. Diese lassen sich
jedoch wegen der in der Vergangenheit mangelhaften bzw.
fehlerhaften Kennzeichnung dieser Produkte nicht ermitteln.
Aus diesem Grunde lassen sich auch noch keine konkreten
Angaben über die zu erwartenden Bürokratiekosten in Be-
zug auf die nach § 3 des Gesetzentwurfs eingeführten Aus-
kunfts- und Duldungspflichten machen.

Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten ab-
hängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu er-
lassenden Verordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2. Eine

wartenden Bürokratiekosten abhängig ist von der konkreten
Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnungen. Da
nach Angaben des Ressorts eine endgültige Kostenberech-
nung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung erfolgt, hat er
keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben geäußert.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10122
in seiner 87. Sitzung am 15. Oktober 2008 abschließend
ohne Debatte beraten.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/10122 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

V. Begründung der Beschlussempfehlung
Begründung

Zu Nummer 1

Der neu gefasste § 1 überträgt die Zuständigkeit für die
Durchführung des Artikels 3 (Verbote), auch in Verbindung
mit im Rahmen von Artikel 4 (Ausnahmen) und 5 (Metho-
den zur Identifizierung der Herkunftspezies von Fellen) der
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Ver-
bot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von
Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche
Fellen enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft sowie der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
für die Bereiche der Einfuhr oder der Ausfuhr auf die Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Absatz 1).

Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007
im Bereich des Inverkehrbringens sind die Länder zuständig
(Absatz 2).

Zu den Nummern 2a aa, b, 3a und 7

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die nicht abschließende Aufzählung der Regelbeispiele in
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird ausdrücklich erweitert um die An-
ordnungsbefugnis des unverzüglichen Zurückbringens an
den Ort der Herkunft und der Vernichtung, soweit ein Zu-
rückbringen nicht möglich ist.
Der Nationale Normenkontrollrat hat den vorliegenden Ge-
setzentwurf geprüft und festgestellt, dass die Höhe der zu er-

enthält, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das Er-
gebnis der Untersuchung vorzulegen hat.

Berlin, den 15. Oktober 20

Dr. Peter Jahr
Berichterstatter

oldmann

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
nen u. a. gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
sowie Regelungen über Ermäßigungen und Befreiungen vor-
gesehen werden.

§ 8 erleichtert durch die Einbeziehung des elektronischen
Bundesanzeigers die Verkündung von Rechtsverordnungen.

08

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael G
Berichterstatter

Undine Kurth (Quedlinburg)
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10598

Zu Nummer 4

Der neue § 5 Absatz 5 setzt die Bundesanstalt als Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) als sachlich
zuständige Behörde zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten ein. Ohne diese Regelung wäre das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz sachlich zuständige Behörde.

Zu Nummer 5

Die Änderung des § 6 enthält eine Verfahrensanpassung
für das Verordnungsgebungsverfahren. Im Bereich der Zu-
ständigkeit der Bundesanstalt können die Verordnungen
ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden, da
die Länder nicht für den Vollzug zuständig sind (Absatz 1).
Im Zuständigkeitsbereich der Länder bedürfen Rechtsver-
ordnungen hingegen der Zustimmung des Bundesrates
(Absatz 4).

Zu Nummer 6

§ 7 enthält die vom Bundesrat gewünschte Regelung der Ge-
bühren und Auslagen. Es werden kostendeckende Gebühren
für alle Amtshandlungen erhoben. Es besteht die Möglich-
keit, Rechtsverordnungen im Kostenbereich (sowohl durch
den Bund als auch durch die Länder) zu erlassen. Dabei kön-

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