BT-Drucksache 16/10461

Fahrgastrechte und Schlichtung im öffentlichen Verkehr

Vom 2. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10461
16. Wahlperiode 02. 10. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Nicole Maisch, Peter Hettlich,
Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg)
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Fahrgastrechte und Schlichtung im öffentlichen Verkehr

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr enthält Regelungen zur Schlichtung im Öffent-
lichen Verkehr und zur Benutzung anderer Verkehrsmittel bei Zugverspätungen.

1. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Fahrgastrechte behin-
derter Menschen gewährleistet werden?

2. Wie werden die Belange der Verbraucher und Verbraucherinnen bei der
Erarbeitung eines Schlichtungskonzepts berücksichtigt, welches, laut Be-
gründung im Gesetzentwurf, ausschließlich von den an der Schlichtung be-
teiligten Unternehmen erarbeitet werden soll?

3. Wie soll bei einer künftig unternehmensfinanzierten Schlichtung im öffent-
lichen Verkehr die Neutralität gewahrt werden?

4. Wie wird die Beteiligung der Flugunternehmen an der Finanzierung einer
künftigen verkehrsträgerübergreifenden Schlichtungsstelle gesichert, und ist
das über das Gesetzgebungsverfahren „Fahrgastrechte“ möglich?

5. Wie werden die nahezu 100 ausländischen Flugunternehmen, die mit der
beim Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD) angesiedelten und vom Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
finanzierten Schlichtungsstelle Mobilität zusammenarbeiten, zur Finanzie-
rung einer künftigen Schlichtungsstelle herangezogen?

6. Wie ist das Verhältnis der beiden Stellen Durchführungsstelle einerseits und
Beschwerdestelle andererseits zueinander definiert?

Welche Stelle soll primärer Anlaufpunkt für Verbraucherbeschwerden sein?

7. Wie kann sichergestellt werden, dass die von der Schlichtungsstelle Mobili-
tät beim VCD in den vergangenen vier Jahren entwickelten speziellen
Arbeitsgrundlagen für die Schlichtungsarbeit im Öffentlichen Verkehr

(Datenbank, Schlichtungsordnung, Anerkennung durch die EU usw.), der
Bekanntheitsgrad der Schlichtungsstelle Mobilität bei den Verbrauchern und
Verbraucherinnen und die wertvollen Kontakte zu Verkehrsunternehmen,
den Medien und anderen Institutionen auch über das Jahr 2009 hinaus ge-
nutzt werden können?

Drucksache 16/10461 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
8. Wie soll gewährleistet werden, dass der Fahrgast schnellstmöglich an den
Zielort gelangt, wenn ein Zug im Schienenfernverkehr Verspätung hat und
ein Ersatzzug verfügbar ist, den der Fahrgast aber regulär (z. B. bei Fahr-
karte mit Zugbindung) nicht benutzen darf?

9. Wie soll die Vorschrift, nach der das Recht, andere Züge zu benutzen, auf
Züge desselben Eisenbahnverkehrsunternehmens oder seiner Verbundpart-
ner beschränkt ist, in der Praxis umgesetzt werden, da für die Fahrgäste die
internen Vertragsbeziehungen der Eisenbahnunternehmen untereinander
nicht ersichtlich sind?

10. Wie soll gewährleistet werden, dass Fahrgäste ihren Zielort in zumutbarer
Weise erreichen, wenn – etwa im ländlichen Raum – die letzte fahrplan-
mäßige Verbindung bereits am frühen Abend fährt und diese Verbindung
ausfällt, wenn das Recht zur Taxibenutzung auf Zugverspätungen nur im
Zeitraum zwischen 23 Uhr und 5 Uhr möglich sein soll?

11. Trifft es zu, dass die Fahrgäste bei Benutzung eines alternativen Verkehrs-
mittels einen Fahrschein für dieses Verkehrsmittel lösen müssen und erst
im Nachhinein vom Betreiber des verspäteten oder ausgefallenen Zuges
Ersatz ihrer Auslagen verlangen können, und falls ja, wie soll ein praxis-
gerechtes und für die Kunden unkompliziertes Verfahren bei der Benut-
zung von alternativen Verkehrsmitteln gewährleistet werden?

12. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Regelung, die die Eisenbahnunter-
nehmen verpflichtet, im Falle der Verspätung oder des Ausfalles eines
Zuges gegen einen finanziellen Ausgleich nach dem Vorbild von Verbund-
systemen die für diesen Zug gültigen Fahrkarten anzuerkennen?

13. Wie kann sichergestellt werden, dass das Recht zur Benutzung eines anderen
Zuges nicht dadurch ausgehöhlt wird, dass Reisende von der Benutzung ei-
nes anderen Zuges ausgeschlossen werden können, wenn ansonsten eine er-
hebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist (Art. 3 des
Gesetzentwurfs – § 8 Abs. 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung – EVO – neu)?

14. Wie soll die Klausel, nach der Reisende von der Benutzung eines anderen
Zuges ausgeschlossen werden können, wenn ansonsten eine erhebliche
Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist (Art. 3 des Gesetzentwurfs –
§ 8 Abs. 3 EVO – neu), in der Praxis gehandhabt werden, da in der Regel
nicht erkennbar ist, ob ein zusteigender Fahrgast den Zug als Ersatzzug für
einen verspäteten oder ausgefallenen Zug benutzen will oder nicht?

Berlin, den 2. Oktober 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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