BT-Drucksache 16/10357

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/9299- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10173- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Britta Haßelmann, Krista Sager, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/7114- Bildungspolitische Katastrophe verhindern - Betreuungsgeld eine Absage erteilen 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/8406- Faire Chancen für private und privat-gewerbliche Anbieter bei der Kinderbetreuung - ohne weiteres Zögern Entwurf des Kinderförderungsgesetzes vorlegen 5. zu dem Antrag der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/9305- Öffentliche Kinderbetreuung ausbauen - Kommerzialisierung der Kinder- und Jugendhilfe vermeiden

Vom 24. September 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10357
16. Wahlperiode 24. 09. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/9299 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tages-
einrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10173 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tages-
einrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Britta Haßelmann, Krista Sager, Ekin
Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/7114 –

Bildungspolitische Katastrophe verhindern – Betreuungsgeld eine Absage
erteilen

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8406 –

Faire Chancen für private und privat-gewerbliche Anbieter bei der Kinder-
betreuung – ohne weiteres Zögern Entwurf des Kinderförderungsgesetzes
vorlegen
5. zu dem Antrag der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Dr. Martina
Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/9305 –

Öffentliche Kinderbetreuung ausbauen – Kommerzialisierung der Kinder- und
Jugendhilfe vermeiden

Drucksache 16/10357 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Gegenstand der Vorlagen ist der geplante Ausbau der Tagesbetreuungsangebote
für Kinder unter drei Jahren auf bundesweit durchschnittlich 35 Prozent bis zum
Jahr 2013.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der gleichlau-
tende Gesetzentwurf der Bundesregierung betrachten es als eine große gesell-
schaftspolitische Aufgabe, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von
Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern.
Hierzu bedürfe es eines qualitativen und quantitativen Ausbaus des Förderange-
bots für Kinder unter drei Jahren.

Bereits mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbau-
gesetz wurde eine erste Grundlage für den bedarfsgerechten und qualitätsorien-
tierten Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen. Ziel dieses Gesetzes war
es, bis zum Jahr 2010 ein Versorgungsniveau von bundesweit durchschnittlich
21 Prozent für unter Dreijährige zu erreichen. Die nunmehr vorgelegten Gesetz-
entwürfe halten dieses Niveau für nicht ausreichend und sehen Bedarf für die
Schaffung eines hochwertigen Betreuungsangebots für 35 Prozent der Kinder
unter drei Jahren im Bundesdurchschnitt. Auf einen entsprechenden Ausbau
haben sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände auf dem so genann-
ten Krippengipfel im April 2007 verständigt. Mit dem Kinderförderungsgesetz
sollen nunmehr die bundesrechtlichen Voraussetzungen für diesen Ausbau und
dessen anteilige Finanzierung durch den Bund geschaffen werden, soweit dies
nicht bereits durch das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz geschehen ist.
Schwerpunkte des Gesetzes sind neben den finanziellen Regelungen eine an er-
weiterte Kriterien geknüpfte Verpflichtung der Träger der örtlichen Jugendhilfe
zur Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflege sowie eine
stufenweise Ausbauverpflichtung, die Einführung eines Rechtsanspruchs auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für
Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab dem Kindergartenjahr 2013/
2014 und die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege. Außerdem formu-
liert der Entwurf die Absicht, dass „ab 2013 (…) für die Eltern, die ihre Kinder
von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder kön-
nen, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden
[soll]“.

Die Anträge der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE
LINKE., die teilweise bereits lange vor den Gesetzentwürfen vorgelegt wurden,
behandeln einzelne Aspekte dieses Gesetzgebungsvorhabens. Dabei wendet
sich der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere gegen
die Einführung eines Betreuungsgeldes, worin eine „bildungspolitische Kata-
strophe“ gesehen wird. Auch der Antrag der Fraktion der FDP lehnt das Be-
treuungsgeld ab, fordert in seinem Schwerpunkt jedoch einen gleichberechtigten
Zugang privater und privat-gewerblicher Träger von Kinderbetreuungseinrich-
tungen zu öffentlicher Förderung. Dies wiederum wird im Antrag der Fraktion
DIE LINKE. als „Kommerzialisierung der Kinder- und Jugendhilfe“ abgelehnt.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/9299 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10357

Zu Nummer 2

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/10173

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7114 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP

Zu Nummer 4

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8406 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

Zu Nummer 5

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9305 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Entweder Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage oder zur Beschleunigung
des bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbaus der Tagesbetreuung für
Kinder die bundesgesetzliche Regelung von Versorgungsquoten und das sofor-
tige Inkrafttreten eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in Tages-
einrichtungen oder in Kindertagespflege für Kinder im Alter unter drei Jahren.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Gesetzentwürfe beziffern die finanziellen Auswirkungen auf die öffent-
lichen Haushalte wie folgt:

Für den Bund

Aufgrund der in Artikel 2 dieses Gesetzes enthaltenen Änderung des Finanzaus-
gleichsgesetzes entstehen dem Bund Mindereinnahmen i. H. v. 1,85 Mrd. Euro
bis zum Jahre 2013 sowie ab 2014 i. H. v. 770 Mio. Euro per annum. Durch die-
se Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden den Län-
dern diese Finanzmittel zur weiteren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.
Im Einzelnen entgehen dem Bund folgende Einnahmen:

Jahr Einnahmeverlust

2009 100

2010 200

2011 350

2012 500

2013 700

Aufbauphase insgesamt 1 850
Kosten in Mio. Euro

ab 2014 p. a.: 770

Drucksache 16/10357 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für die Länder

Der Bund stellt den Ländern zur Finanzierung des Ausbaus in der Ausbauphase
einen Gesamtbetrag von 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sind 2,15 Mrd. Euro
zur Finanzierung der Investitionen und 1,85 Mrd. Euro zur Finanzierung der zu-
sätzlich entstehenden Betriebskosten vorgesehen. Die Bereitstellung der Mittel
zur Finanzierung der Investitionen erfolgt durch das Gesetz zur Errichtung eines
Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungs-
gesetz). Die Auszahlung der Mittel an die Länder wird über die Jahre 2008
bis 2013 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung „Investitionspro-
gramm Kinderbetreuungsfinanzierung“ vollzogen. Durch eine Änderung der
Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden den Ländern Finanzmittel
in Höhe von 1,85 Mrd. Euro zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.

Die den Ländern entstehenden Kosten entsprechen den Gesamtkosten abzüglich
der durch den Bund bereitgestellten Mittel. Insgesamt entstehen den Ländern in
der Ausbauphase (2008 bis 2013) damit Kosten in Höhe von 8 Mrd. Euro und
ab dem Jahr 2014 Kosten in Höhe von 1 553 Mio. Euro pro Jahr.

Investitionskosten/Betriebskosten oberhalb des Korridors des TAG (Tages-
betreuungsausbaugesetz)

Kosten in Mio. Euro

1 IK: Investitionskosten.
2 Beteiligung des Bundes aufgrund des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“.
3 BK: Betriebskosten.
4 Beteiligung des Bundes aufgrund Artikel 2.

E. Sonstige Kosten

Nach den Gesetzentwürfen entstehen keine Kosten bei Wirtschaftsunternehmen.
Die Ausführung des Gesetzes werde keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder
das allgemeine Preisniveau haben. Mit Blick auf Bürokratiekosten weisen die
Entwürfe darauf hin, dass für Unternehmen keine Informationspflichten einge-
führt, vereinfacht oder abgeschafft würden. Für Bürgerinnen und Bürger werde
eine bestehende Informationspflicht konkretisiert und für die Verwaltung wür-
den zwei neu eingeführt.

Jahr IK1
insgesamt

IK
Beteiligung

Bund2

IK
Länder

BK3
insgesamt

BK
Beteiligung

Bund4

BK
Länder

Gesamt-
kosten
Länder

2008 673 377 296 362 --- 362 658

2009 673 369 304 748 100 648 952

2010 673 362 311 1 136 200 936 1 247

2011 661 355 306 1 522 350 1 172 1 478

2012 660 347 313 1 909 500 1 409 1 722

2013 660 340 320 2 323 700 1 623 1 943

Aufbau-
phase
insges. 4 000 2 150 1 850 8 000 1 850 6 150 8 000

Ab 2014 – – – 2 323 770 1 553 1 553
Aus den im Ausschussverfahren noch eingefügten Änderungen ergeben sich
keine Auswirkungen auf das Finanztableau.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10357

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9299 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10173 für erledigt zu erklären,

3. den Antrag auf Drucksache 16/7114 abzulehnen,

4. den Antrag auf Drucksache 16/8406 abzulehnen,

5. den Antrag auf Drucksache 16/9305 abzulehnen.

Berlin, den 24. September 2008

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kerstin Griese
Vorsitzende

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Marlene Rupprecht
(Tuchenbach)
Berichterstatterin

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Diana Golze
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1 . u n v e r ä n d e r t

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege“.

b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau
des Förderangebots für Kinder unter drei Jah-
ren“.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


g von Kindern unter drei Jahren in Tages-
e (Kinderförderungsgesetz – KiföG)

r Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von
Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen

und in Kindertagespflege
(Kinderförderungsgesetz – KiföG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 3a1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 3b Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3c Änderung des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes

Artikel 3d Änderung des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/10357 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderun
einrichtungen und in der Kindertagespfleg
– Drucksache 16/9299 –

mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von
Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen

und in der Kindertagespflege
(Kinderförderungsgesetz – KiföG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder

Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkraftreten

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn
7 – Drucksache 16/10357

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

2 . u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4 . u n v e r ä n d e r t

5 . u n v e r ä n d e r t

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder
von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen
lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung
(zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.“

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Tagespflege“ durch
das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „wenn
und soweit dies dem Kind oder Jugendlichen und sei-
nen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach
Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist“ gestri-
chen.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hi-
naus gewährt werden, sofern eine begonnene Schul-
ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens
aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.“

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geldleistung“
die Wörter „an die Tagespflegeperson“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förde-
rungsleistung nach Maßgabe von Absatz
2a,“.

bb) Der Punkt nach Satz 1 Nr. 3 wird durch das Wort
„und“ ersetzt und folgende Nummer 4 wird ange-
fügt:

„4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Auf-
wendungen zu einer angemessenen Kranken-
versicherung und Pflegeversicherung.“

cc) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird
von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe fest-
gelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes be-
stimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungs-
leistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der
Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der
betreuten Kinder zu berücksichtigen.“

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24

Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat,
hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer ei-
genverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Er-
werbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend
sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbil-
dung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Er-
ziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen För-
derung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.“

c ) u n v e r ä n d e r t

7. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24

Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertages-
pflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigen-
verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-
lichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstä-
tigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in
der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zu-
sammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erzie-
hungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Drucksache 16/10357 –

E n t w u r f

1. durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit gestärkt wird oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Er-
werbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend
sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbil-
dung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtig-
ten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle
der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täg-
lichen Förderung richtet sich nach dem individuel-
len Bedarf.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Jugendämter“ durch die
Wörter „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Jugendamt“
durch die Wörter „den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe“ ersetzt.

7. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24

Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertages-
pflege zu fördern, wenn

1. durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit gestärkt wird oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstä-
tigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in
der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zu-
sammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erzie-
hungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) u n v e r ä n d e r t

des Zweiten Buches erhalten;

lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Er-
ziehungsberechtigten;
9 – Drucksache 16/10357

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

8 . u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat,
hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein
bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfü-
gung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder
ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein be-
darfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhal-
ten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entspre-
chend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern
oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1
bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot
im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Kon-
zeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der
Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass
die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte
Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsich-
tigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.“

8. § 24a wird wie folgt gefasst:

㤠24a

Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des
Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur
Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforder-
liche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufen-
weisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei
Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.

(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst
die Verpflichtung,

1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versor-
gungsniveaus zu beschließen und

2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten
Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfül-
lung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot
vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,

1. deren Erziehungsberechtigte

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Er-
werbstätigkeit aufnehmen,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in
der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne

gemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so
kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags,
der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes
oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt
werden.“
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/10357 – 1

E n t w u r f

2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung
nicht gewährleistet ist.

(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Ver-
fügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden
und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24
Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen,
besonders zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-
baus nach Absatz 2 vorzulegen.“

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ange-
fügt:

„Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliede-
rung erforderlich, so sollen auch die für die Einglie-
derung zuständigen Stellen beteiligt werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so
soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfe-
plans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Per-
son, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a ab-
gegeben hat, beteiligt werden.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung
einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland er-
bracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen
Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme
einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person ein-
geholt werden.“

10. In § 36a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schließt“ durch
das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort „Vereinba-
rungen“ wird das Wort „schließen“ eingefügt.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie
für die Pflege und Erziehung des Kindes oder
Jugendlichen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Alterssiche-
rung“ die Wörter „der Pflegeperson“ angefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem
Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie
diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen
Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres an-

„Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstel-
lung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abstän-
den von den betroffenen Personen ein Führungs-
zeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister-
gesetzes vorlegen lassen.“
1 – Drucksache 16/10357

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

12. § 43 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis
zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere
Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann
bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von
mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden
Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über
eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der
Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut
werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer
Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre
befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung ver-
sehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Er-
eignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des
oder der Kinder bedeutsam sind.“

d) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder-
und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder
vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

12. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kin-
der außerhalb des Haushalts des Erziehungsberech-
tigten während eines Teils des Tages und mehr als
15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als
drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wird erteilt“
durch die Wörter „ist zu erteilen“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis
zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere
Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann
bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von
mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden
Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über
eine besondere Qualifikation verfügt. Die Erlaubnis
ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Ne-
benbestimmung versehen werden. Die Tagespflege-
person hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die
Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.“

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 an-
gefügt:

„(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegeper-
sonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen
der Kindertagespflege.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.“

13. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe wer-
den durch Landesrecht bestimmt.“

b) Die Absätze 2, 5 und 6 werden aufgehoben.

14. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen kei-
ne Person beschäftigen oder vermitteln, die rechts-
kräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174
bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184e, 225, 232
bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs
verurteilt worden ist.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

19. In § 93 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

15. In § 74a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die
rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den
Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden.“

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt,
sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnah-
me von Tageseinrichtungen und von Kinder-
tagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als
Kriterien können insbesondere das Einkom-
men, die Anzahl der kindergeldberechtigten
Kinder in der Familie und die tägliche Betreu-
ungszeit berücksichtigt werden.“

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/10357 – 1

E n t w u r f

15. In § 74a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind alle Träger von Einrichtungen, die die
rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den
Betrieb der Einrichtung erfüllen, gleich zu behandeln.“

16. In § 76 Abs. 1 wird nach der Angabe „42,“ die Angabe
„43,“ eingefügt.

17. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Teilnahmebeiträ-
ge oder“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt,
sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnah-
me von Tageseinrichtungen und von Kinder-
tagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als
Kriterien können insbesondere Einkommen,
Kinderzahl und die tägliche Betreuungszeit be-
rücksichtigt werden.“

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Teilnahme-
beiträge oder“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „der Teilnahmebeitrag oder“ ge-
strichen und nach den Wörtern „erlassen oder“ die
Wörter „ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder
teilweise“ eingefügt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe 㤤 82 bis 85, 87 und
88“ durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und
92a“ ersetzt.

18. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Abs. 2
Nr. 1 bis 3“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und Abs. 2
Nr. 4“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen
sind junge Volljährige und volljährige Leistungsbe-
rechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen
nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften
Buches heranzuziehen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“
die Wörter „oder gleichrangig“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Kom-
ma ersetzt und nach dem Wort „Volljährige“
werden die Wörter „oder die Leistungsberech-
tigte nach § 19“ eingefügt.
19. u n v e r ä n d e r t

„a) nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden
ist“.

b) In Absatz 7 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„Art und“ gestrichen.
3 – Drucksache 16/10357

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

23a. § 98 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach
§ 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemein-
sam durchführen, und die von diesen betreuten
Kinder,“.

24. § 99 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Ein-
kommen zu berücksichtigen.“

20. § 94 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Menschen“
die Wörter „und Leistungsberechtigter nach
§ 19“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Bei vollstationären Leistungen haben junge Men-
schen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Ab-
zug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent
ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.“

21. In § 95 Abs. 1 wird die Angabe „§ 91“ durch die An-
gabe „§ 92 Abs. 1“ ersetzt.

22. § 97a wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Er-
lass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines
Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung
eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforder-
lich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner
junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach
§ 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre
Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge
Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte
nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das
Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zu-
steht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkom-
men verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen
des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen
übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.“

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in
gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem
örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse Auskunft zu geben.“

23. § 97b wird aufgehoben.

24. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
b) u n v e r ä n d e r t

Änderungen des Finanzausgleichgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:

„(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
gen über Personen, die aufgrund einer Erlaubnis
nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege ge-
meinsam durchführen, und die von diesen be-
treuten Kinder, sind:

1. Zahl der Kindertagespflege gemeinsam
durchführenden Personen,

2. Zahl der von den Kindertagespflege gemein-
sam durchführenden Personen betreuten
Kinder.“

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 101 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

„10. § 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März,“.

27. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Drucksache 16/10357 – 1

E n t w u r f

c) In Absatz 7a Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss
und abgeschlossener Qualifizierungskurs“ durch die
Wörter „Art und Umfang der Qualifikation“ ersetzt
und nach dem Wort „Stichtag)“ werden die Wörter
„insgesamt und nach“ eingefügt.

d) In Absatz 7a Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „sowie Schulbe-
such“ eingefügt.

e) In Absatz 7a Nr. 2 wird Buchstabe c wie folgt ge-
fasst:

„c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,“.

f) In Absatz 7a Nr. 2 wird Buchstabe d wie folgt ge-
fasst:

„d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung
und Förderung,“.

25. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Num-
mer der hilfeleistenden Stelle oder der aus-
kunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe
nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird,
die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfe-
empfängers,“.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Telefonnum-
mer“ die Wörter „sowie Faxnummer oder E-Mail-
adresse“ eingefügt.

26. § 101 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. § 99 Abs. 7 und 7a sind zum 1. März,“

b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. § 99 Abs. 7b sind zum 31. Dezember“.

27. In § 102 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „im Sinne des
§ 69 Abs. 5 und 6“ gestrichen.

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

(3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Ver-
waltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung
nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund geför-
dert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach
diesem Gesetz gewährt werden.
5 – Drucksache 16/10357

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatz-
steuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des
in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom
Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu.
Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:

in den Jahren 2005 und 20062 322 712 000 Euro,

in den Jahren 2007 und 20082 262 712 000 Euro,

im Jahr 2009 2 162 712 000 Euro,

im Jahr 2010 2 062 712 000 Euro,

im Jahr 2011 912 712 000 Euro,

im Jahr 2012 762 712 000 Euro,

im Jahr 2013 562 712 000 Euro,

ab dem Jahr 2014 92 712 000 Euro.“

2. Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.

3. Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.

4. Im neuen Satz 13 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.

5. Im neuen Satz 14 wird die Angabe „in den Sätzen 7
bis 12“ durch die Angabe „in den Sätzen 8 bis 13“ ersetzt.

Artikel 3

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Das Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsaus-
bau“ gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach
Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitio-
nen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Ta-
geseinrichtungen und zur Tagespflege für Kinder unter drei
Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis
zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbeträ-
gen zu gestalten.

(2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des
durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des Bundes-
haushalts 2008 für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans
des Sondervermögens erfolgt sind, gelten als Leistungen
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die
bis zur Verkündung dieses Gesetzes eingegangen wurden.

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3a

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für
eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig
anwesende, fremde Kinder in Tagespflege be-
treut."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. § 240 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
Drucksache 16/10357 – 1

E n t w u r f

§ 2
Überprüfung der Mittelverwendung

Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu
diesem Zweck berichten die Länder dem Bund jeweils über
die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersen-
den Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruch-
nahme und Verwendung der Bundesmittel sowie über An-
zahl und Art der geförderten Maßnahmen.

§ 3
Verwaltungsvereinbarung

(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitions-
programms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit
den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Be-
stimmungen über

1. die Arten der zu fördernden Investitionen,

2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,

3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Län-
der,

4. die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder
sowie

5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen
einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und
der Rückforderung von Mitteln.
„Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbs-
tätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1
Satz 2 und 3 entsprechend."

b) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8.

7 – Drucksache 16/10357

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3a1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt ge-
ändert durch … (BGBl. I S. …), wird die Angabe „§ 10
Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2
bis 4“ ersetzt.

Artikel 3b

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 3 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch;“.

2. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des
§ 3 Nr. 14, 57 oder 62“ durch die Angabe „im Sinne
des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62“ ersetzt.

Artikel 3c

Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der
Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert
durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

§ 14b wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkom-
men bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die
Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur,
soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreu-
ung an Wochentagen während der regulären Betreu-
ungszeiten erhoben wird.“

Artikel 3d

Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f
§ 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), zuletzt geändert durch …, wird
aufgehoben.

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/10357 – 1

E n t w u r f

Artikel 4

Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch in der nach Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tretenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 24a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
außer Kraft.

– für die Phase bis zum 31. Juli 2013 auf bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben
– die Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei
Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin-
dertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzu-
halten (Unterstützung der individuellen und sozia-

zielenden Politik.

Vor dem Hintergrund einer grundlegenden bildungspoliti-
schen Neubewertung der frühen kindlichen Bildung und der
hierzulande im internationalen Vergleich unterdurchschnitt-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10357

Bericht der Abgeordneten Ingrid Fischbach, Marlene Rupprecht (Tuchenbach),
Miriam Gruß, Diana Golze und Ekin Deligöz

I. Überweisung der Vorlagen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9299 wurde in der
163. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2008
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung, dem Rechtsausschuss, dem
Finanzausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales,
dem Ausschuss für Gesundheit, dem Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
sowie dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung und gemäß
§ 96 GO-BT überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10173 wurde in der
176. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. September
2008 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur federführenden Beratung, dem Rechtsausschuss,
dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les, dem Ausschuss für Gesundheit, dem Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitbe-
ratung sowie dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung und
gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/7114 wurde in der 126. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 15. November 2007
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung sowie dem Finanzausschuss
und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/8406 wurde in der 163. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2008 dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss und
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung
überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/9305 wurde in der 163. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2008 dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem
Finanzausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales,
dem Ausschuss für Gesundheit und dem Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1. Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/9299 und 16/10173

Die Gesetzentwürfe beinhalten

● den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung,
d. h.

– die Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau für
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die er-
weiterten Kriterien bei Inkrafttreten des Gesetzes
noch nicht erfüllen,

– zum 1. August 2013 die Einführung eines Rechtsan-
spruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tages-
einrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab
dem vollendeten ersten Lebensjahr,

● die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch
angemessene, der Qualifikation entsprechende Honorie-
rung/Entlohnung der Tagespflegepersonen und Öffnung
für landesrechtliche Regelungen für professionelle For-
men der Großtagespflege,

● die Gleichbehandlung aller Träger von Tageseinrichtun-
gen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen
für den Betrieb erfüllen, in den Finanzierungsvorschrif-
ten der Länder,

● die Anpassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) an die Vorgaben der Föderalismusreform I
durch Streichung der Bestimmung der örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe durch Eröffnung und Stär-
kung der Landeskompetenz in diesem Bereich sowie

● eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten
des Bundes, durch die den Ländern Finanzmittel zur Auf-
gabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.

● Die Beteiligung des Bundes an den investiven Kosten
soll im Rahmen von Finanzhilfen aufgrund einer Verwal-
tungsvereinbarung mit den Ländern erfolgen, für die in
Artikel 3 des Kinderförderungsgesetzes die Rechtsgrund-
lage geschaffen wird. Für das Jahr 2008 enthält der Bun-
deshaushalt 2008 eine Vorabregelung als Rechtsgrund-
lage für die Verwaltungsvereinbarung.

● Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von
ein bis drei Jahren nicht in Tageseinrichtungen betreuen
lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung
(zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.

2. Antrag auf Drucksache 16/7114

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN for-
dert eine klare politische Absage an das Betreuungsgeld und
stattdessen die konsequente Forstsetzung des Ausbaus und
der Qualitätsverbesserung der Kindertagesbetreuung. Das
Betreuungsgeld gehe bildungspolitisch in eine völlig falsche
Richtung. Zum einen biete es gerade für bildungsferne und
zugleich einkommensschwache Eltern starke Anreize, ihren
Kindern frühe Förderangebote in Kindereinrichtungen vor-
zuenthalten, zum anderen stehe es im Widerspruch zu einer
len Kompetenzen des Kindes und Erweiterung auf
Arbeit suchende Erziehungsberechtigte), und

lichen Versorgung mit Betreuungsmöglichkeiten wird in
dem Antrag die Schaffung einer quantitativ und qualitativ

Drucksache 16/10357 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bedarfsgerechten Kindertagesbetreuung als notwendige
Form der frühkindlichen Bildung angesehen. Dabei gehe es
nicht um den „Ersatz“ für die Familie, sondern um die
Ergänzung und Unterstützung der Ressourcen von Familien.
Während Kinder mit günstigen familiären Voraussetzungen
zusätzlich gefördert würden, könnten Defizite von Kindern
mit weniger guten Startbedingungen vor dem Schuleintritt
ausgeglichen werden. Weiterhin wird in dem Antrag aus
wissenschaftlicher Sicht die Bedeutung des frühkindlichen
Lernens in der Gruppe für die Entwicklung der sozialen
Kompetenz des Kindes hervorgehoben.

Neben dem quantitativen Ausbau der Kinderbetreuung seien
zusätzliche finanzielle Mittel insbesondere für die Verbesse-
rung der pädagogischen Konzepte, die Aufwertung der Aus-
bildung von Erzieherinnen und Erziehern und die Verkleine-
rung der Gruppengröße notwendig. Das Betreuungsgeld als
eine Art „Abschreckprämie“ gegenüber öffentlich finanzier-
ten Betreuungsangeboten stehe dazu im Widerspruch.

Der Antrag fordert, auf die Ankündigung einer gesetzlichen
Verankerung des Betreuungsgelds zu verzichten und die Ein-
führung einer solchen Leistung nicht weiter zu verfolgen.
Außerdem solle dem Parlament schnellstmöglich Bericht
über die vom Bundesministerium angekündigte Prüfung der
Familienförderung in Deutschland erstattet werden, wozu
eigens ein vom Bund finanziertes, externes Kompetenz-
zentrum geschaffen worden sei.

3. Antrag auf Drucksache 16/8406

Im Antrag der Fraktion der FDP wird betont, ein zügiger
Ausbau der Kindertagesbetreuung könne nur dann erreicht
werden, wenn private Initiativen wie Elternvereine, privat-
gewerbliche Initiativen und Betriebe Kindertagesbetreuung
anböten und im Vergleich mit gemeinnützigen Anbietern
einen gleichberechtigten Zugang erhielten. Die vorherr-
schende unterschiedliche Behandlung privat-gewerblicher
und frei-gemeinnütziger Träger erschwere auch die Förde-
rung betrieblicher Einrichtungen. Der Antrag plädiert des-
halb für gleichberechtigten Zugang privater und privat-ge-
werblicher Anbieter zu öffentlicher Förderung und fordert,
das Erfordernis der Gemeinnützigkeit als Fördervoraus-
setzung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu strei-
chen und auf das Rechtsinstitut der Anerkennung in § 75
SGB VIII für den Bereich der Kindertagesbetreuung zu ver-
zichten. Damit sollten alle Leistungserbringer den gleichen
Zugang zur Subventionsförderung (§ 74 SGB VIII), zur
Beteiligung im Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII), zur Teilnahme an der Jugendhilfeplanung (§ 80
SGB VIII) und zur Beteiligung an sog. anderen Aufgaben
(§ 76 SGB VIII) erhalten.

Die Einführung des Betreuungsgeldes zugunsten derjenigen
Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, wird abgelehnt. Mit
einer Bargeldlösung sei nicht gesichert, dass das Geld bei
den Kindern ankomme und zu ihrem Wohl verwendet werde.
Es schränke ferner – neben der Lohnsteuerklasse V – auch
die Wahlfreiheit von Frauen ein, Familie und Erwerbsarbeit
miteinander in Einklang zu bringen. Es sei zu erwarten, dass
insbesondere finanziell schwache Familien oft die Prämie
einem Betreuungsgeld vorzögen, was die (soziale) Integra-
tion ihrer Kinder erschwere. Die Fraktion der FDP fordert in

zu stärken, und regt hierzu die Einführung von Bildungs- und
Betreuungsgutscheinen an, um damit Bildung, Erziehung
und Betreuung im Sinne einer Chancengleichheit allen Kin-
dern zu ermöglichen. Vor Einführung von neuen finanziellen
Leistungen wie dem Betreuungsgeld solle schließlich eine
umfassende Wirkungsanalyse der 185 Mrd. Euro umfassen-
den 145 familienpolitischen Leistungen durch das Kompe-
tenzzentrum für Familienleistungen vorgelegt werden.

4. Antrag auf Drucksache 16/9305

Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. würde demgegenüber
die Gleichstellung frei-gemeinnütziger und privatgewerb-
licher Träger im Kinderförderungsgesetz zu einer Kommer-
zialisierung der Kinder- und Jugendhilfe führen. Kinderbe-
treuung sei keine Ware und deshalb müsse die Kinder- und
Jugendhilfe vor gewerblichen Kommerz- und Gewinn-
interessen bewahrt werden. Die öffentliche Förderung profit-
orientierter Kita-Unternehmen werde eine Zweiteilung der
Betreuung in teure Luxusbetreuung für Kinder zahlungskräf-
tiger und Billigverwahrung für Kinder einkommensschwa-
cher Eltern zur Folge haben. Der Wettbewerb um Qualität
und konzeptionelle Vielfalt müsse deshalb innerhalb einer
gemeinnützigen Trägerlandschaft stattfinden. Es liege der
Verdacht nahe, dass gewinnorientierte mit gemeinnützigen
Trägern gleichgestellt werden sollten, damit eine Privatisie-
rung der Kinder- und Jugendhilfe vorangetrieben werden
könne. Eine Gleichstellung von kommerziellen Trägern mit
öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern bedeute die
Öffnung des „Kinderbetreuungsmarktes“ nach den Regeln
der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Folgen wären ein ver-
schärfter Verdrängungswettbewerb und ein Lohn- und Qua-
litätssenkungswettlauf. Der Antrag fordert daher, im laufen-
den Gesetzgebungsverfahren auf die Formulierung des
Kinderförderungsgesetzes in § 74a SGB VIII, wonach die
Länder angehalten sind, alle Träger gleich zu behandeln, zu
verzichten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9299

Der Rechtsausschuss hat in seiner 110. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 77. Sitzung am
24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 96. Sit-
zung am 24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktio-
ihrem Antrag außerdem, statt der bisherigen Objektförde-
rung die Subjektförderung im Rahmen der Kinderbetreuung

nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/10357

Abwesenheit der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 93. Sitzung am
24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 64. Sitzung am 24. September
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs mit Än-
derungen empfohlen.

2. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10173

Der Rechtsausschuss hat in seiner 110. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf für
erledigt zu erklären.

Der Finanzausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 77. Sitzung am
24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 96. Sit-
zung am 24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Abwesenheit der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 93. Sitzung am
24. September 2008 empfohlen, den Gesetzentwurf für erle-
digt zu erklären.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 64. Sitzung am 24. September
2008 empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

3. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/7114

Der Finanzausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 77. Sitzung am
24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Antrags empfohlen.

4. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/8406

Der Innenausschuss hat in seiner 75. Sitzung am 24. Sep-

FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 96. Sit-
zung am 24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion der FDP die Ableh-
nung des Antrags empfohlen.

5. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/9305

Der Rechtsausschuss hat in seiner 110. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 24. Sep-
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 96. Sit-
zung am 24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit
der Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 93. Sitzung am
24. September 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 64. Sitzung am 24. September
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

A. Allgemeiner Teil
1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 16/9299 in geänderter Fassung.

Er empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/10173 für erledigt zu erklä-
ren.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/7114.
tember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen

Drucksache 16/10357 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des An-
trags der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/8406.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des An-
trags der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/9305.

2. Inhalt der Ausschussberatungen

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
zu den Vorlagen in seiner 61. Sitzung am 23. Juni 2008 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt und dabei folgende An-
hörpersonen angehört:

Doris Beneke (Diakonisches Werk der EKD e. V.); Gisela
Erler (pme Familienservice GmbH); Antje Funcke (Bertels-
mann Stiftung); Verena Göppert (Deutscher Städtetag);
Norbert Hocke (Gewerkschaft Erziehung und Wissen-
schaft); Prof. Dr. Thomas Rauschenbach (Deutsches
Jugendinstitut); Prof. Dr. Kirsten Scheiwe (Institut für So-
zial- und Organisationspädagogik); Werner Schipmann
(VPK – Bundesverband privater Träger der freien Kinder-,
Jugend- und Sozialhilfe e. V.); Norbert Struck (Paritätischer
Gesamtverband); Klaus-Dieter Zühlke (Bundesverband für
Kindertagespflege e. V.).

Bezüglich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der 61. Sitzung verwiesen.

Der Ausschuss hat die Vorlagen sodann in seiner 64. Sitzung
am 24. September 2008 abschließend beraten. Hierzu haben
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Änderungsan-
trag vorgelegt. Der Änderungsantrag wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen und ist Gegenstand der
Nummer 1 der Beschlussempfehlung.

Die Fraktion der CDU/CSU sah in dem Kinderförderungs-
gesetz einen zweiten Meilenstein, mit dem nach dem Gesetz
zur Einführung des Elterngeldes die Vereinbarkeit von Fami-
lie und Erwerbsleben in Deutschland vorangebracht werde.
Der so genannte Krippengipfel sei zwar zunächst vielfach
belächelt worden, tatsächlich hätten hier jedoch erstmals
Vertreterinnen und Vertreter von Bund, Ländern und Kom-
munen eine Vereinbarung zu dem wichtigen Zukunftsthema
des Ausbaus der Tagesbetreuung für unter dreijährige Kinder
getroffen, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun um-
gesetzt werden solle. Der Bund beteilige sich mit insgesamt
2,15 Mrd. Euro an den Investitionskosten; diese Mittel seien
bereits durch das Gesetz zur Einrichtung eines Sonderver-
mögens „Kinderbetreuungsausbau“ bereitgestellt worden.
Weitere 1,85 Mrd. Euro als Beteiligung des Bundes an den
Betriebskosten sollten den Ländern mit dem vorliegenden
Gesetz durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu
Lasten des Bundes zur Verfügung gestellt werden.

Für die Fraktion der CDU/CSU seien bei diesem Gesetz vier
Punkte von zentraler Bedeutung: Zum einen sei es der rich-
tige Weg, den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung
nach dem vollendeten ersten Lebensjahr erst ab dem Jahr
2013 einzuführen. Eine sofortige Einführung des Rechtsan-
spruchs hätte demgegenüber die Kommunen zu stark belas-
tet, die ihre Betreuungsangebote erst aufbauen müssten und

einige bereits sehr weit fortgeschritten seien, so benötigten
andere doch diese Zeit. Der zweite wichtige Punkt sei der
Ausbau der Kindertagespflege. Die Tagespflege sei eine
wichtige Alternative zu öffentlichen Einrichtungen, da sie
oftmals flexibler auf die Bedürfnisse der Kinder und ihrer El-
tern eingehen könne. Mit dem Gesetz solle dieses wichtige
Instrument weiter ausgebaut werden, wobei insbesondere
die Qualifizierung der Tagesmütter wichtig sei. Auch die
Großtagespflege stehe infolge der Entwicklung in der Praxis
heute stärker im Fokus. Der dritte Punkt sei die Gleichbe-
handlung bei den Förderungsmöglichkeiten für alle Träger,
die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüll-
ten. Dies könne von den Verantwortlichen vor Ort am besten
beurteilt werden. Schließlich solle ab dem Jahr 2013 für die
Eltern, die ihre Kinder nicht in einer Einrichtung oder in Ta-
gespflege betreuen lassen wollten, als Ausgleich eine finan-
zielle Leistung eingeführt werden.

Mit dem vorgelegten Änderungsantrag würden zunächst die
Bedarfskriterien für den Förderanspruch etwas weniger
weitreichend formuliert als in dem ursprünglichen Gesetz-
entwurf. Damit sollten zum einen eine Überforderung der
Kommunen in der Ausbauphase ausgeschlossen, auf der an-
deren Seite jedoch die notwendige Forcierung der Ausbau-
dynamik durch erweiterte Bedarfskriterien sichergestellt
werden. Bei der Regelung zu den Großtagespflegestellen
erscheine die im Gesetzentwurf ursprünglich enthaltene
Formulierung, wonach die Tagesmütter eine „besondere
Qualifikation“ besitzen müssten, als zu unpräzise. Der
Änderungsantrag sehe deshalb die Formulierung „pädagogi-
sche Ausbildung“ als Qualifikationserfordernis vor. Außer-
dem werde eine Obergrenze für die Gruppengröße
eingeführt. Durch eine Änderung des § 72a solle weiterhin
unmissverständlich klargestellt werden, dass einschlägige
Vorstrafen wegen Kindesmissbrauchs etc. ein Beschäfti-
gungsverbot in der Kinder- und Jugendhilfe rechtfertigten.
Die neue Formulierung des § 74a, wonach alle Träger von
Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Vorausset-
zungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllten, gefördert
werden könnten, werde der Praxis in den Ländern besser ge-
recht als der ursprüngliche Entwurf. Durch Änderungen in
den Regelungen zur Statistik werde sichergestellt, dass ins-
besondere Erkenntnisse über Großtagespflegestellen gewon-
nen werden könnten, um diese Entwicklung auch weiterhin
mit Blick auf eventuellen Nachbesserungsbedarf zu beglei-
ten. Der neu eingefügte Artikel 3a trage der besonderen Si-
tuation der Tagesmütter Rechnung und stelle insbesondere
sicher, dass sie bis zum Abschluss der Ausbauphase im Jahr
2013 bei Betreuung von nicht mehr als fünf Kindern nicht als
hauptberuflich tätig angesehen würden und so in der
Familienversicherung verbleiben könnten. Mit Artikel 3c
werde schließlich eine Fehlentwicklung im Bereich des
BAföG korrigiert und klargestellt, dass es sich beim Zu-
schlag nach § 14b BAföG um eine zweckbestimmte Leis-
tung handele, die nicht mit anderen Sozialleistungen ver-
rechnet werden dürfe.

Die Fraktion der FDP betonte, es bestehe frak-
tionsübergreifend Einigkeit darüber, dass die Kindertages-
betreuung für unter Dreijährige in Deutschland ausgebaut
werden müsse. Die Fraktion der FDP wolle jedoch keine
„Zwangsverkrippung“ aller Kinder, sondern stehe für echte
bis zum Jahr 2013 stufenweise zu der geplanten Quote von
durchschnittlich 35 Prozent gelangen sollten. Wenn auch

Wahlfreiheit der Menschen. Die Eckpunkte ihres Konzepts
seien in dem Antrag auf Drucksache 16/6534 „Sofortpro-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10357

gramm für mehr Kinderbetreuung“ dargelegt, der in diesem
Ausschuss bereits diskutiert worden sei.

Die Vertreterin der Fraktion der FDP fuhr mit Blick auf den
vorgelegten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD fort, der Gesetzentwurf habe ursprüng-
lich vorgesehen, dass alle Träger von Einrichtungen, die die
rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb
einer Einrichtung erfüllten, gleich zu behandeln seien, wäh-
rend es jetzt nur noch heiße, sie könnten gleich behandelt
werden. Die ursprüngliche Formulierung sei der Position der
Fraktion der FDP zur Förderung privater und privat-gewerb-
licher Anbieter recht nahe gekommen. Die nunmehr vorge-
sehene Regelung könne man jedoch nicht mittragen. Die
Fraktion der FDP fordere vielmehr die Gleichbehandlung al-
ler geeigneten Träger und die Abschaffung des Kriteriums
der Gemeinnützigkeit als Förderungsvoraussetzung. Ohne
die privaten und privat-gewerblichen Anbieter könne die an-
gestrebte Quote von 35 Prozent beim Betreuungsausbau
nicht erreicht werden. Bedenken bestünden weiterhin zu der
im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung zum Betreuungs-
geld. Hier kritisierte die Vertreterin der Fraktion der FDP zu-
nächst, die Politik der Koalitionsfraktionen habe dazu ge-
führt, dass einer vierköpfigen Familie heute 1 600 Euro im
Jahr weniger zur Verfügung stünden als früher. Über das Be-
treuungsgeld solle ihnen nunmehr etwas von dem zurückge-
geben werden, was ihnen vorher weggenommen worden sei.
Aus Sicht der Fraktion der FDP wäre es jedoch besser, den
Familien das Geld von vornherein zu belassen und sich nicht
in gigantische Umverteilungsmechanismen zu verstricken.
Ohnehin werde ein Betreuungsgeld in der diskutierten Grö-
ßenordnung von 150 Euro der Erziehungsleistung von Eltern
nicht gerecht. Ein Betreuungsgeld könne jedoch auch nicht
gewährleisten, dass diese Mittel in den Familien tatsächlich
für die Kinderbetreuung eingesetzt würden. Die Fraktion der
FDP fordere deshalb im Rahmen einer Stärkung der Subjekt-
förderung in der Kinderbetreuung die Einführung von Bil-
dungs- und Betreuungsgutscheinen, damit die Mittel auch
tatsächlich in die Bildung von Kindern investiert würden.

Die Fraktion der SPD erinnerte an den Titel des Elften Kin-
der- und Jugendberichts „Aufwachsen in öffentlicher Ver-
antwortung“. Dieses Aufwachsen in öffentlicher Verantwor-
tung bedeute nicht, dass der Staat den Eltern die Erziehung
ihrer Kinder entziehen wolle, sondern dass er sie in die Lage
versetzen müsse, eine gute Erziehung zu gewährleisten.
Hierfür seien Strukturen erforderlich, für die das hier dis-
kutierte Gesetzesvorhaben ein wichtiger Meilenstein sei.
Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass auch
die gegenwärtige Familienpolitik unter Bundesministerin
Dr. Ursula von der Leyen die bereits mit dem Tagesbetreu-
ungsausbaugesetz (TAG) der rot-grünen Bundesregierung
eingeschlagene Richtung weiter fortsetze. Aus den Berich-
ten der Bundesregierung gehe hervor, dass der Ausbau der
Kindertagesbetreuung nicht schnell genug voranschreite.
Deshalb engagiere sich der Bund erneut in einem Bereich,
der primär in der Verantwortung der Länder und Kommunen
liege, und investiere insgesamt 4 Mrd. Euro in den wichtigen
Ausbau der Tagesbetreuung. Hierzu gehörten auch Mittel
zur Finanzierung der Betriebskosten.

Auch die Vertreterin der Fraktion der SPD betonte die Not-

dem vollendeten ersten Lebensjahr. Sie hob hervor, dass un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein solcher Anspruch für
bestimmte Gruppen bereits mit dem Inkrafttreten des Kin-
derförderungsgesetzes gelten werde, so dass zumindest die-
jenigen Kinder vorgezogen werden könnten, bei denen ein
besonderer Bedarf bestehe. Die für das Jahr 2013 intendierte
Einführung eines Betreuungsgeldes werde sich demgegen-
über aus Sicht der Fraktion der SPD bis dahin erübrigen, da
die Mütter arbeiten wollen, auf dem Arbeitsmarkt gebraucht
würden und nicht auf außerhäusige Betreuungsmöglichkei-
ten verzichten könnten. Deshalb habe man der mit der hierzu
im Gesetzentwurf gefundenen Kompromisslösung zustim-
men können. Zur Lage der privaten und privat-gewerblichen
Anbieter führte die Vertreterin der Fraktion der SPD aus, be-
reits das geltende Recht erlaube eine Förderung, denn bereits
das TAG habe insoweit einen Landesrechtsvorbehalt ein-
geführt. Diese Möglichkeit sei jedoch nicht in Anspruch
genommen worden, weil es bislang keine Investitions-
kostenzuschüsse gegeben habe. Nunmehr sei die Situation
eine andere. Die Kommunen hätten im Rahmen der Jugend-
hilfeplanung zu entscheiden, welchen Trägern von Einrich-
tungen sie in welcher Menge Verantwortung übertrügen.
Dieser Kompetenz werde die nunmehr vorgesehene Kann-
Regelung in § 74a gerecht, denn eine solche Entscheidung
könne nur nach Prüfung der Angebotsstrukturen vor Ort und
in Kenntnis der Qualifikation der Anbieter getroffen werden.
Abschließend wies auch die Vertreterin der Fraktion der SPD
auf die geänderten Regelungen für Tagespflegepersonen hin,
nachdem auch hier bereits das TAG einen Schwerpunkt
gesetzt habe. In den letzten Jahren sei insbesondere die
Entwicklung zu beobachten gewesen, dass sich mehrere
Tagespflegepersonen zusammenschlössen und Großtages-
pflegestellen eröffneten. Diese Entwicklung müsse auch der
Gesetzgeber begleiten, damit gegebenenfalls insbesondere
bei der Qualifizierung der Tagespflegepersonen nachgesteu-
ert werden könne und das Aufwachsen in öffentlicher Ver-
antwortung tatsächlich gewährleistet werde.

Die Fraktion DIE LINKE. beurteilte das Gesetzesvorhaben
kritisch, wenngleich es in der Fassung des Änderungsantra-
ges sicherlich einen Fortschritt gegenüber dem ursprüng-
lichen Gesetzentwurf bedeute. Grundsätzlich befürworte
auch die Fraktion DIE LINKE. einen Ausbau der Betreuungs-
angebote für unter dreijährige Kinder in Deutschland. An
dem hier diskutierten Gesetzesvorhaben sei jedoch insbeson-
dere zu kritisieren, dass keine verbindlichen Qualitätssiche-
rungskriterien festgelegt würden. Weder regele das Gesetz
die Qualifikation der Betreuungspersonen noch den Umfang
des Förderanspruchs im Sinne eines Ganztagsanspruchs, die
Gebührenfreiheit oder Personalschlüssel. Ebenso müsse aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE. beanstandet werden, dass
das Betreuungsgeld weiterhin in dem Gesetzentwurf vor-
gesehen sei. Wenn davon ausgegangen werden könne, dass
– wie von der Fraktion der SPD vorgetragen – Eltern eine
solche Leistung ohnehin nicht in Anspruch nehmen würden,
dann sei es auch überflüssig, sich damit in diesem Gesetz zu
belasten. Es sei nicht einzusehen, warum Eltern für die Nicht-
inanspruchnahme eines Förderangebots auch noch finan-
zielle Anreize in Aussicht gestellt würden. Die Fraktion DIE
LINKE. lehne ein solches Betreuungsgeld ab. Mit Blick auf
die diskutierten Förderungsmöglichkeiten für private und
wendigkeit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf För-
derung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ab

privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen wies die Ver-
treterin der Fraktion DIE LINKE. darauf hin, dass sowohl

Drucksache 16/10357 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Bundesrat als auch alle Experten der Anhörung mit Aus-
nahme derjenigen, die ein eigenes Interesse daran hätten, die
Regelung in § 74a sehr kritisch gesehen hätten. Auch aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE. sollte hier in die Entschei-
dungshoheit der Länder nicht eingegriffen werden, zumal
bereits das geltende Recht eine Förderung privat-gewerb-
licher Anbieter zulasse. Es sei nicht nachgewiesen, dass jetzt
das angestrebte Versorgungsniveau von 35 Prozent nur unter
Inanspruchnahme privater und privat-gewerblicher Einrich-
tungen geleistet werden könne. Auch mit der jetzt abge-
schwächten Formulierung des Änderungsantrags werde in-
sofern ein unnötiger Druck auf die Länder ausgeübt. Aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE. sei die Förderung privater
und privat-gewerblicher Träger nach wie vor als Einstieg in
die Privatisierung der Kindertagesbetreuung zu betrachten.
Weiterhin sei auch die Zulassung sogenannter Großtages-
pflegestellen zu hinterfragen. Das Gesetz enthalte auch in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
nur eine äußerst ungenaue Regelung zur Frage der Gruppen-
größe. Der Vorteil der Kindertagespflege liege gerade in der
kleinen Größe der Gruppen und der Möglichkeit zu einer in-
dividuelleren Betreuung der Kinder. Dieser Vorteil werde
durch die vorgesehene Regelung zu den Großtagespflege-
stellen wieder zunichte gemacht. Schließlich würden mit
dem Gesetz für Tagespflegepersonen insgesamt keine aus-
reichenden Regelungen getroffen, wenn auch die nunmehr
vorgesehenen steuerlichen Entlastungen zu begrüßen seien.
Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. müsse die Tagespflege
zu einer sozialversicherungspflichtigen und tariflich ent-
lohnten Tätigkeit ausgebaut werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie
habe stets auf einen Ausbau der Kindertagesbetreuung ge-
drängt. Unter der rot-grünen Bundesregierung der letzten
Wahlperiode habe es erstmals eine gesellschaftliche Debatte
über die Angebote insbesondere für unter dreijährige Kinder
gegeben. Hätte es seinerzeit nicht so viel Widerstand im
Bundesrat gegeben, so wäre man heute mit dem Ausbau
sicherlich schon weiter. Dennoch dürften die Errungenschaf-
ten durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz nicht gering ge-
schätzt werden. Heute wisse man, dass das Gesetz wirke, der
Ausbau erfolge und die Mittel entgegen den ursprünglich ge-
äußerten Befürchtungen tatsächlich flössen. Mit diesem Ge-
setz habe sich der Bund erstmals eindeutig zur Kindertages-
betreuung bekannt und insoweit einen Paradigmenwechsel
eingeleitet. Vor diesem Hintergrund sei aus Sicht der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein weiterer Ausbau des
Betreuungsangebots ohne Zweifel zu begrüßen. Der hierzu
vorgelegte Gesetzentwurf halte jedoch weiterhin an der in-
tendierten Einführung eines Betreuungsgeldes fest, was aus
Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strikt abge-
lehnt werden müsse. Bundesministerin Dr. Ursula von der
Leyen selbst habe eine solche Leistung als „bildungspoliti-
sche Katastrophe“ bezeichnet und dem könne nur zuge-
stimmt werden. Ein Betreuungsgeld werde dazu führen, dass
in erster Linie die Kinder von Besserverdienenden in den
Genuss der Förderung in Tageseinrichtungen und der
Kindertagespflege kämen. Demgegenüber sei zu befürchten,
dass Eltern in prekären Beschäftigungsverhältnissen, mit ge-
ringem Einkommen oder mit Migrationshintergrund oft auf
diese zusätzliche Leistung in Form eines Betreuungsgeldes

Die Vertreterin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
führte weiter aus, die Einführung eines Rechtsanspruchs hät-
te nicht auf das Jahr 2013 verschoben werden sollen, denn
bis zu diesem Zeitpunkt bestehe – ähnlich wie beim Betreu-
ungsgeld – immer die Möglichkeit, die jetzt vorgesehenen
Regelungen auch wieder zu ändern. Zur Tagespflege
schließlich seien die jetzt vorgesehenen Regelungen insge-
samt nicht ausreichend. Hier sei eine stärkere Verankerung
von Qualitätsstandards erforderlich gewesen, damit die
Kommunen nicht auf diese als die billigere Alternative aus-
wichen. Ebenso liege bei der Förderung von Einrichtungen
aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das
Problem weniger in der Kontroverse über privat-gewerb-
liche bzw. gemeinnützige Anbieter. Erforderlich sei viel-
mehr auch hier die verbindliche Formulierung von Qualitäts-
standards für alle Anbieter, damit Kindertagesstätten auch
tatsächlich ihrem Auftrag als Bildungseinrichtungen gerecht
würden. Die Vertreterin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN drückte abschließend ihre Zweifel am Finanzie-
rungskonzept der Bundesregierung aus.

B. Besonderer Teil
Ausschussempfehlung

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 24 Abs. 3)

Einerseits ist eine Erweiterung der Bedarfskriterien im Rah-
men der objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Förderung
von Kindern unter drei Jahren nach § 24 Abs. 3 SGB VIII
bereits in der Ausbauphase unerlässlich, um die Einführung
des Rechtsanspruchs für alle Kinder ab dem vollendeten ers-
ten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kinderta-
gespflege am 1. August 2013 vorzubereiten. Nur wenn bis
dahin ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vor Ort ge-
schaffen ist, kann ein nahtloser Übergang gelingen. Anderer-
seits darf eine Erweiterung der Bedarfskriterien keinesfalls
zu einer Überforderung der Länder und Kommunen führen,
die sich wiederum belastend auf den Ausbau auswirken
könnte.

In der vorgesehenen Änderung von Nummer 6 Buchstabe b
ist eine weniger weit reichende Erweiterung der Bedarfs-
kriterien vorgesehen, die beiden Anliegen Rechnung trägt.
Mit der nunmehr in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewählten For-
mulierung wird zum einen eine Überforderung der Länder
und Kommunen in der Ausbauphase ausgeschlossen. Zum
anderen wird die zwingend notwendige Forcierung der Aus-
baudynamik durch erweiterte Bedarfskriterien sichergestellt,
die sich an der anvisierten Zielgröße einer bundesdurch-
schnittlichen Betreuungsquote von 35 Prozent orientieren
und die gleichzeitig allen Kindern den Zugang zu frühkind-
nicht verzichten könnten oder wollten, so dass ihre Kinder
nicht in den Genuss dieser Förderung kämen.

licher Förderung eröffnen, die dieser im Hinblick auf ihre
Persönlichkeitsentwicklung bedürfen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10357

Zu Nummer 7 (§ 24)

Wenn am 1. August 2013 der Rechtsanspruch für Kinder ab
dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres in Kraft tritt, gelten für Kinder unter
einem Jahr die bislang für die gesamte Altersgruppe der un-
ter Dreijährigen maßgeblichen objektiv-rechtlichen Bedarfs-
kriterien fort. Da § 24 Abs. 3 in der Übergangsfassung ge-
ändert wird (Nummer 6 Buchstabe b), ist Nummer 7
entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 12 Buchstabe c (§ 43)

Um die Qualität der Großtagespflegestellen zu sichern, ist
der Landesrechtsvorbehalt in Absatz 3 Satz 3 weiter zu qua-
lifizieren. Zu diesem Zweck wird die Formulierung „beson-
dere Qualifikation“ durch die Formulierung „pädagogische
Ausbildung“ ersetzt. Darüber hinaus wird eine Obergrenze
für die Zahl der in der Großpflegestelle zu betreuenden Kin-
der eingeführt. Dafür bietet sich die Zahl der Kinder an, die
in einer vergleichbaren Gruppe einer Tagesstätte betreut
werden dürfen. In den Ländern gibt es dazu jeweils unter-
schiedliche Vorgaben. Die Abgrenzung zwischen sogenann-
ten Großtagespflegestellen und Gruppen in einer Einrich-
tung regelt das Landesrecht (§ 22 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Zu Nummer 14 Buchstabe a (§ 72a)

Bei der Umformulierung des § 72a SGB VIII ist – ohne die
Absicht einer inhaltlichen Änderung – der Verweis auf die
persönliche Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB VIII ent-
fallen. Dieser Verweis hat klargestellt, dass im vorliegenden
Zusammenhang die Eignung der betreffenden Person für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in
Frage steht und damit die Verurteilung ein Beschäftigungs-
verbot rechtfertigt. Eine andere Regelung wäre zudem ein
Fremdkörper in einem Gesetz, das die Aufgaben der Kinder-
und Jugendhilfe regelt. Diese Klarstellung soll deshalb zur
Vermeidung einer Verunsicherung der Praxis in redaktionell
verbesserter Form in das Gesetz aufgenommen werden.

Zu Nummer 15 (§ 74a)

Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Formen der Finan-
zierung soll der Landesrechtsvorbehalt unverändert bestehen
bleiben. Der mit der Einfügung des § 74a im Rahmen des
Tagesbetreuungsausbaugesetzes verfolgte Zweck, den unter-
schiedlichen Finanzierungsformen der Länder Rechnung zu
tragen, wird durch die Neuformulierung stärker zum Aus-
druck gebracht. Die Vorschrift soll verdeutlichen, dass auch
privatgewerbliche Träger gefördert werden können.

Zu Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 90)

Dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend (Bundesrats-
drucksache 295/08 (Beschluss)), wird das im Gesetzentwurf
in § 90 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene Wort „Kinderzahl“ durch
die Formulierung „die Anzahl der kindergeldberechtigten
Kinder in der Familie“ ersetzt, um Auslegungsschwierigkei-
ten in der Praxis zu begegnen.

Zu Nummer 23a (§ 98)

Mit der bislang in § 98 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Erhebung

den. Die Erhebungsmerkmale sind zu unkonkret und lassen
daher beliebige Angaben zu. Die mit der Erhebung nach § 98
Abs. 1 Nr. 3 alter Fassung intendierten Erkenntnisse über
den Ausbaustand können problemlos aus den Erhebungen
zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ge-
wonnen werden.

§ 98 Abs. 1 Nr. 3 regelt nunmehr Erhebungen zur sogenann-
ten Großtagespflegestelle. Dadurch kann das Verhältnis der
Anzahl von Kindern zur Anzahl von Betreuungspersonen in
Bezug auf solche Tagespflegestellen ermittelt werden, die
aufgrund einer landesrechtlich geregelten Erlaubnis mit
einer höheren Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden
Kinder (§ 43 Abs. 3 Satz 3) eingerichtet werden.

Zu Nummer 24 Buchstabe g (§ 99)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geän-
derten Fassung von § 98 Abs. 1 Nr. 3.

Zu Nummer 26 (§ 101)

Die Änderung in Nummer 26 ist eine Folge der geänderten
Fassung von § 98 Abs. 1 Nr. 3. Der Wegfall der ursprünglich
in § 98 Abs. 1 Nr. 3 geregelten Erhebung macht die darauf
bezogene Stichtagsregelung in § 101 Abs. 2 entbehrlich.

Zu Artikel 3a (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Die Krankenkassen haben sich für die krankenversiche-
rungsrechtliche Behandlung von Tagespflegepersonen bis-
her an dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 7. Februar 1990 (BStBl I S. 109) zur einkommensteuer-
rechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahl-
ten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeld)
für Kinder in Familienpflege orientiert. Gemäß diesem Er-
lass wird die Kindertagespflege erwerbsmäßig betrieben,
wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage dar-
stellt; bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne
nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht er-
werbsmäßig betrieben wird. Die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen sind auf dieser Grundlage für die öffentliche wie
auch für die privat finanzierte Kindertagespflege in pauscha-
lierender Betrachtungsweise ohne eine nähere Prüfung da-
von ausgegangen, dass Tagespflegepersonen, die bis zu fünf
Kinder betreuen, als nicht hauptberuflich selbständige Er-
werbstätige im Sinne der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 SGB V) und des Beitragsrechts (§ 240 Abs. 4
Satz 2 SGB V) gelten. Diese vereinfachte Prüfung der
Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen aus der analo-
gen Anwendung der dargestellten bisherigen einkommen-
steuerrechtlichen Behandlung des Pflegegeldes kann nach
Inkrafttreten des Erlasses des Bundesministeriums der
Finanzen vom 17. Dezember 2007 zur „einkommensteuer-
rechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in
Kindertagespflege“ ab dem Veranlagungszeitraum 2009
ohne eine flankierende Gesetzesänderung nicht mehr auf-
rechterhalten bleiben. Der Erlass des Bundesministeriums
der Finanzen vom 17. Dezember 2007 hebt den Erlass aus
dem Jahr 1990 auf und sieht eine steuerrechtliche Gleichbe-
können keine verwertbaren und belastbaren Daten zum
Stand des Ausbaus der Betreuungsangebote gewonnen wer-

handlung der privaten und öffentlich finanzierten Kinder-
tagespflege vor. Danach sind auch die Geldleistungen aus

Drucksache 16/10357 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

öffentlichen Mitteln als steuerpflichtige Einnahmen der
Tagespflegepersonen zu behandeln.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Kinderför-
derungsgesetz die Bundesregierung aufgefordert, im weite-
ren Gesetzgebungsverfahren beitragsrechtliche Erleichte-
rungen für Tagespflegepersonen zu schaffen, indem die
Betreuung von bis zu fünf Kindern pauschalierend nicht als
hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit angesehen
wird, sowie sicherzustellen, dass für Tagespflegepersonen,
die bis zu fünf Kinder betreuen, eine Familienversicherung
möglich ist, wenn ein steuerlicher Gewinn von 355 Euro mo-
natlich (ein Siebtel der Bezugsgröße) nicht überschritten
wird.

Mit der Änderung in Artikel 3a Nr. 1 wird diese Anregung
des Bundesrates aufgegriffen. Auch die Spitzenverbände der
Krankenkassen halten eine solche gesetzliche Regelung für
geeignet, die bisherige Verfahrensweise der Krankenkassen
bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit der selbständig
ausgeübten Kindertagespflege fortsetzen zu können.

Zum Ausbau der Kindertagesbetreuung gehört auch die qua-
litative Verbesserung der Kindertagespflege durch eine an-
gemessene, der Qualifikation entsprechende Honorierung
der selbständigen Tagespflegepersonen. Die Ausbauphase
der Kindertagesbetreuung wird entsprechend dem Kinder-
förderungsgesetz zum 31. Juli 2013 abgeschlossen sein. Ab
diesem Zeitpunkt sollen Tagespflegepersonen daher von
dem erzielten Arbeitseinkommen mit anderen Selbständigen
vergleichbar sein. Die Regelung ist daher als Übergangs-
regelung bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die Befris-
tung zum Ende des Kalenderjahres ergibt sich daraus, dass
das steuerrechtliche Arbeitseinkommen von Selbständigen
je Kalenderjahr ermittelt wird.

Der weitergehende Antrag des Bundesrates, eine Befristung
der Regelung bis zum 31. Dezember 2015 vorzusehen, um
bis dahin die Einkommenssituation der Tagespflegepersonen
evaluieren zu können, wird aus dem vorgenannten Grund ab-
gelehnt. Es besteht nach Abschluss der Ausbauphase kein
Bedarf mehr für eine Sonderregelung in der Familienversi-
cherung sowie bei der Höhe der zu zahlenden Krankenver-
sicherungsbeiträge.

Die Änderung zu Buchstabe b ist eine redaktionelle Folge-
änderung.

Zu Nummer 2 (§ 240)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 10 Abs. 1
SGB V. Für Tagespflegepersonen, die freiwillig in der ge-
setzlichen Krankenversicherung versichert sind, weil eine
Familienversicherung nicht möglich ist, ist dementspre-
chend für die Betreuung von bis zu fünf Kindern keine
hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.
Aus beitragsrechtlicher Sicht bedeutet diese Regelung
grundsätzlich eine finanzielle Entlastung für die Tagespfle-
geperson, weil insoweit nicht die Mindestbemessungsgrund-
lage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige nach § 240
Abs. 4 Satz 2 SGB V (2008: 1 863,75 Euro) Anwendung fin-
det, sondern die geringere Mindestbemessungsgrundlage
nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (2008: 828,33 Euro).

Zu Artikel 3a1 (Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Änderung in Artikel 3a Nr. 1. Auch bei der Familienver-
sicherung von Tagespflegepersonen gilt der das Mitglied-
schafts- und Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
beherrschende Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Kran-
kenversicherung“.

In der an die Änderung des Artikels 3a Nr. 1 anknüpfenden
Änderung in § 25 des Elften Buches wird nunmehr auch auf
Satz 2 des § 10 Abs. 1 des Fünften Buches verwiesen, der
zum 1. Januar 1995 eingefügt und seither auch immer für die
soziale Pflegeversicherung angewendet wurde. Der neue
Satz 3 des § 10 Abs. 1 des Fünften Buches knüpft an den bis-
herigen Satz 2 an („Das Gleiche gilt …“), so dass nun im
SGB XI künftig gleich auf beide Sätze Bezug genommen
wird.

Zu Artikel 3b (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Bislang werden Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Aufwendungen
für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen
nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Al-
terssicherung durch einen Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe erstattet. Durch die zusätzliche hälftige Übernahme der
nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen dieses Geset-
zes (Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) sollen die Tagespflegeper-
sonen in ihrer sozialen Absicherung Arbeitnehmern ange-
nähert werden, worin nicht zuletzt auch die erstrebte
Profilierung der Kindertagespflege als anerkannte berufliche
Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Tagespflegeperson
muss – wie ein Arbeitnehmer oder ein nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Künstler –
letztlich nur noch eine „Beitragshälfte“ der Zukunftssiche-
rungsleistungen selbst aufbringen.

Durch die Regelungen in § 3 Nr. 9 sollen dieser besonderen
Stellung der Tagespflegepersonen auch aus steuerlicher
Sicht Rechnung getragen und vergleichbar § 3 Nr. 14, 57
und 62 eine Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen werden,
die die Zukunfts- und Krankheitsvorsorge (Zahlungen der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Gunsten der Tages-
pflegepersonen) steuerlich entlastet. Die Zahlungen der Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ebenso behandelt
werden wie die nach § 3 Nr. 62 von der Einkommensteuer
befreiten Arbeitgeberanteile zur Pflichtversicherung der
Arbeitnehmer.

Da es sich bei den Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und 4 SGB VIII um steuerpflichtige Einnahmen aus frei-
beruflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 handelt (siehe
auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
IV C 3 – S 2342/07/0001 vom 17. Dezember 2007 zur „Ein-
kommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen
für Kinder in Kindertagespflege“), ist die vorgesehene Steu-
erfreistellung dieser Erstattungen nach § 3 Nr. 9 erforderlich.
Die Änderung zu Buchstabe b ist eine redaktionelle Folge-
änderung.

Im Rahmen der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder sind
zwar nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Fi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10357

nanzen vom 20. November 2007 bei einer Betreuung von bis
zu sechs Kindern grundsätzlich steuerfreie Beihilfen im Sin-
ne des § 3 Nr. 11 EStG, so dass auch die in § 39 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII vorgesehenen Erstattungen für die Beiträge zu Al-
terssicherung und Unfallversicherung grundsätzlich steuer-
frei sind. Jedoch sind diese Erstattungen in den Fällen der
steuerpflichtigen Bereitschaftspflege (sog. Platzhaltegelder)
oder bei einer Betreuung von mehr als sechs Kindern bisher
als steuerpflichtige Einnahmen aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
behandelt worden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind
auch diese Erstattungen steuerfrei zu stellen.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Die Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift erfordert
beim Sonderausgabenabzug eine Folgeänderung in § 10
Abs. 4 Satz 2. Eine Kürzung des Abzugsbetrages auf
1 500 Euro ist folgerichtig, da die öffentlich finanzierten

Ausbildung und Elternschaft geleistet werden (Drucksache
16/5172, S. 22).

Da der Kinderbetreuungszuschlag das Einkommen der aus-
zubildenden Person erhöht, hat es seit seiner Einführung im
Zusammenhang mit der Gewährung anderer einkommens-
abhängiger Sozialleistungen wiederholt Missverständnisse
und Unklarheiten darüber gegeben, ob eine Anrechnung die-
ses Zuschlags als Einkommen im Rahmen der jeweils ein-
schlägigen spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmungen
erfolgen soll. Unter anderem haben einzelne Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe den Kinderbetreuungszuschlag dem
Einkommen des Auszubildenden hinzugerechnet und dessen
Einsatz auch für die reguläre Kindertagesbetreuung verlangt.
Dies widerspricht dem in der zitierten Begründung des
insoweit gebilligten Entwurfs der Bundesregierung zum
22. BAföGÄndG zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers.
Tagespflegepersonen ihre Krankenversicherungsbeiträge
nur noch hälftig aus bereits versteuertem Einkommen erbrin-
gen müssen.

Zu Artikel 3c (Änderung des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14b Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anfü-
gung des neuen Absatzes 2.

Zu Nummer 2 (§ 14b Abs. 2 – neu)

Mit dem 22. BAföGÄndG wurde mit § 14b ein erhöhter
Bedarf für Auszubildende anerkannt, die mit ihrem unter
zehnjährigen Kind im gleichen Haushalt leben. Mit einem
spezifischen Kinderbetreuungszuschlag sollen Eltern, die
während einer eigenen Ausbildung häufig kostenträchtige
Fremdbetreuung für ihr Kind auch außerhalb der regulären
Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen in Anspruch
nehmen müssen (z. B. zur Teilnahme an Abend- oder
Wochenendveranstaltungen), die erforderlichen Mittel für
den besonderen Betreuungsaufwand zur Verfügung gestellt
werden und so ein Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von

Um sicherzustellen, dass der mit der Einführung des Kinder-
betreuungszuschlags verfolgte gesetzgeberische Zweck auch
tatsächlich erreicht wird und der Zuschlag z. B. nicht vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe anteilig als Kostenbei-
trag auch für reguläre Kindertagesbetreuung in Kindertages-
einrichtungen während der allgemeinen Öffnungszeiten be-
ansprucht werden kann, wird mit der Ergänzung in Absatz 2
klargestellt, dass der Kinderbetreuungszuschlag bei anderen
Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen ab-
hängig ist, unberücksichtigt bleibt.

Zu Artikel 3d (Änderung des Adoptions-
vermittlungsgesetzes)

Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder-
und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-
lungsgesetz – KICK) wurde § 47 Abs. 2 SGB VIII aufgeho-
ben. Infolge des damit verbundenen Wegfalls kindbezogener
Meldepflichten können die in § 12 vorgesehenen Ermittlun-
gen mangels Informationen über die einzelnen Kinder nicht
durchgeführt werden. § 12 ist daher aufzuheben. Der mit
§ 12 ursprünglich verbundene Regelungszweck wird über
die Hilfeplanung und -steuerung nach § 36 SGB VIII er-
reicht.

Berlin, den 24. September 2008

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Diana Golze
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

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