BT-Drucksache 15/994

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 15/614- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser - Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/897- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser - Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)

Vom 20. Mai 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/994
15. Wahlperiode 20. 05. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/614 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-
orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser –
Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/897 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum
diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser –
Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)

A. Problem

Nach Ansicht der Initianten sind die Rahmenbedingungen zur fristgerechten
Einführung und Weiterentwicklung eines diagnose-orientierten DRG-Fallpau-
schalensystems (Diagnosis Related Groups) in Deutschland noch verbesse-
rungsbedürftig. Auch würden flexiblere Handlungsmöglichkeiten der Selbst-
verwaltungspartner und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Zusammenhang mit der erforderlichen Anpassung der australi-
schen DRG-Klassifikation an deutsche Versorgungsverhältnisse benötigt. Dies
gelte sowohl für die sachgerechte Abbildung einzelner Leistungen (z. B. Epi-
lepsie, Geriatrie, Pädiatrie, Behandlung von schwerstbehinderten Menschen)
als auch für die Leistungen besonderer Einrichtungen (Spezialkliniken). Ziel
des Fallpauschalenänderungsgesetzes sei die sachgerechte Weiterentwicklung
der bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen der DRG-Einführung im
Sinne des mit dem Fallpauschalengesetz angekündigten lernenden Systems.

B. Lösung

Verbesserung der Möglichkeiten zur zielgerichteten Aufhebung von Entschei-
dungsblockaden der Selbstverwaltungspartner durch Ministerverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Eröffnung zusätz-
licher Handlungsmöglichkeiten, um sachgerechte Vergütungsregelungen für die

Drucksache 15/994 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Leistungen einzelner Fachgebiete und besonderer Einrichtungen zu ermög-
lichen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen und
Erledigungserklärung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen
nach Meinung der Antragsteller mit dem Gesetzentwurf keine zusätzlichen
Ausgaben, da die grundlegenden Entscheidungen zur Einführung eines DRG-
Fallpauschalensystems bereits mit dem Fallpauschalengesetz vom 23. April
2002 getroffen seien.

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche Ausgaben seien auch nicht für die Unternehmen zu erwarten. Mit
einer Erhöhung der Beiträge zur Krankenversicherung und somit einer zusätz-
lichen Belastung für Beitragszahler sei aus diesem Grunde ebenfalls nicht zu
rechnen. Auch sei eine Erhöhung der Einzelpreise, des allgemeinen Preis-
niveaus und insbesondere des Verbraucherpreisniveaus aufgrund des Gesetz-
entwurfs nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/994

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/614 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/897 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 19. Mai 2003

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung

Klaus Kirschner
Vorsitzender

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter

Drucksache 15/994 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-
orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser –
Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)
– Drucksache 15/614 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Vorschriften zum diagnose-orientierten
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser –
Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Vorschriften zum diagnose-orientierten
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser –
Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
Angabe „2005“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die Beträge können nach Regionen differenziert
festgelegt werden.“

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(9) Für ausbildende Krankenhäuser, die der Bun-
despflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21 des
Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass
die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c zu
übermitteln sind.“

2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle Kranken-
häuser, für die die Bundespflegnesatzverordnung
gilt,“ gestrichen.

bb) Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt:

„Besondere Einrichtungen, deren Leistungen
insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen
einer Häufung von schwerkranken Patienten
oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit
den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht
vergütet werden, können zeitlich befristet aus
dem Vergütungssystem ausgenommen werden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/994

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

a1) In Absatz 4 Satz 8 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:

„auch für diese Krankenhäuser gelten die Vor-
gaben des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes zur
Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen
Rentenversicherung und des § 3 Abs. 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes jeweils für das
ganze Jahr 2003.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „lassen“
das Komma gestrichen und folgende Wörter ein-
gefügt:

„oder das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung nach Absatz 7 anstelle der
Vertragsparteien entscheidet,“.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:

„Die vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung zur Vorbereitung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten
Kosten für die Entwicklung, Einführung und lau-
fende Pflege des Vergütungssystems sind von
den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus
den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die
Entscheidungen verantwortet das Bundesminis-
terium.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlas-
sen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien
nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande
gekommen ist und eine der Vertragsparteien inso-
weit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat;
die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punk-
ten ihre Auffassungen und die Auffassungen sons-
tiger Betroffener darzulegen und Lösungsvor-
schläge zu unterbreiten,

2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung
des Scheiterns durch eine Vertragspartei Fristen
für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf
der jeweiligen Frist zu entscheiden, soweit dies
erforderlich ist, um die Einführung des Vergü-
tungssystems und seine jährliche Weiterentwick-
lung fristgerecht sicherzustellen,

3. Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen, die mit
dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachge-
recht vergütet werden können; für diese Bereiche
können die anzuwendende Art der Vergütung fest-
gelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Ent-

Drucksache 15/994 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die besonderen Aufgaben von Zentren und
Schwerpunkten für die stationäre Versorgung
von Patienten, insbesondere die Aufgaben von
Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie
entsprechenden Schwerpunkten,“.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:

„zu den Fallpauschalen gehören auch die
Entgelte bei Überschreitung der oberen
Grenzverweildauer sowie die um Abschläge
verminderten Fallpauschalen bei Unter-
schreitung der unteren Grenzverweildauer
und bei Verlegungen,“.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

gelthöhe und zu den vorzulegenden Verhand-
lungsunterlagen erlassen werden.

Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Ab-
satz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für
Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das DRG-
Institut der Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet,
dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Rege-
lungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich
nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundes-
ministerium kann sich von unabhängigen Sachver-
ständigen beraten lassen.“

Artikel 2

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
Wörter „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz“ ein-
gefügt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben.

3. In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in Nummer 1 nach
Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:

„g) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstät-
ten und anteilige Ausbildungsvergütungen; steht bei
der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen
noch nicht endgültig fest, sind diese in der voraus-
sichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen; eine Ab-
weichung zu der dem Krankenhaus zustehenden
Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung
für das Jahr 2006 als Berichtigung des Erlösbudgets
2005 und mit entsprechender Ausgleichszahlung für
das Jahr 2005 zu berücksichtigen,“.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/994

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

„(1) Für Leistungen, die

1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den
DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst
werden oder

2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit den
DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachge-
recht vergütet werden können,

und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1
Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ver-
einbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder ta-
gesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Aus-
nahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen
oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der
Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung
nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-
Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen
sind.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte
für Leistungen oder besondere Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Ent-
gelte eine Erlössumme zu bilden. Für die Verein-
barung dieser Erlössumme gilt die Bundespflege-
satzverordnung entsprechend, insbesondere die
Vorschriften für die Vereinbarung eines Gesamtbe-
trags nach § 6, die Mehr- und Mindererlösausgleiche
nach § 12 und die vorzulegenden Verhandlungsunter-
lagen nach § 17 Abs. 4; dabei entscheidet im Falle
des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 die Schiedsstelle nicht.
Soweit Fallpauschalen oder Zusatzentgelte vereinbart
werden, gelten die Mehr- oder Mindererlösausgleiche
nach § 11 Abs. 8 und die Verhandlungsunterlagen
nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1
und 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung der Bundespflegesatzverordnung entspre-
chend. Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverordnung
nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes abweichende Regelungen treffen.

(4) Sind Erlösanteile nach Absatz 3 bei der letzten
Budgetvereinbarung noch in dem Erlösbudget nach
§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder § 4 enthalten gewesen, ist
das Erlösbudget entsprechend zu vermindern. Wer-
den Erlösanteile nach Absatz 3 bei der nächsten
Budgetvereinbarung nicht mehr vereinbart, ist das
Erlösbudget entsprechend zu erhöhen.“

5. u n v e r ä n d e r t

„(1) Für Leistungen, die

1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den
DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst
werden oder

2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit den
DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachge-
recht vergütet werden können,

und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1
Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ver-
einbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder ta-
gesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Aus-
nahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen
oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der
Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung
nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-
Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen
sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entgelte“ die
Wörter „oder Zusatzentgelte“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Angabe „30. September“
durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und
nach dem Wort „Fallpauschalen“ das Wort
„sachgerecht“ eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Vereinbarungen nach Absatz 1 für be-

sondere Einrichtungen gilt die Bundespflegesatzver-
ordnung entsprechend, insbesondere die Vorschriften
für die Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6,
die Mehr- und Mindererlösausgleiche nach § 12 und
die vorzulegenden Verhandlungsunterlagen nach § 17
Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung; dabei ent-
scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 die
Schiedsstelle nicht. Soweit Fallpauschalen oder Zu-
satzentgelte vereinbart werden, gelten die Mehr- oder
Mindererlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und die Ver-
handlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung
mit den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2003 geltenden Fassung der Bundespflegesatz-
verordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverord-
nung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes abweichende Regelungen tref-
fen.“

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/994 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

5a. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpau-
schale berechnet wurde, im Zeitraum von der Ent-
lassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechne-
ten Fallpauschale wegen einer Komplikation im
Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung
wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen,
darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet wer-
den; nach Überschreitung der oberen Grenzverweil-
dauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbe-
zogenen Entgelte berechnet werden. Wurden bei der
Abrechnung der Fallpauschale Abschläge wegen
Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer
vorgenommen, darf für jeden Belegungstag ab Wie-
deraufnahme ein Betrag in Höhe des Abschlagsbe-
trags nachberechnet werden, höchstens jedoch bis
zur Summe der beim ersten Aufenthalt vorgenom-
menen Abschläge. Wird ein Patient beurlaubt, ist
dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweil-
dauer auf der Rechnung auszuweisen. Die Regelun-
gen der Sätze 1 bis 3 können durch eine abwei-
chende Vereinbarung der Vertragsparteien nach
§ 17 b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes oder eine abweichende Vorgabe durch eine
Rechtsverordnung nach § 17 b Abs. 7 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes ersetzt werden.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3
und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes so-
wie mit Ausnahme der Bundeswehrkran-
kenhäuser und der Krankenhäuser der Trä-
ger der gesetzlichen Unfallversicherung die
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
nach den Anlagen 1 und 2 der Bundespfle-
gesatzverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2003 geltenden Fassung mit Aus-

a) In Nummer 4 wird die Angabe „ab dem 1. Januar
2004,“ durch das Wort „und“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „in den Jahren 2003
und 2004“ gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen Auf-
bau der Datensätze und das Verfahren für die
Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1.“

b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „Nr. 4
und 5“ durch die Angabe „Nr. 4 bis 6“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Jahre 2003
und 2004“ durch die Angabe „das Jahr 2003“ er-
setzt sowie nach dem Wort „Bundeswehrkranken-
häuser“ die Wörter „und der Krankenhäuser der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung“ ein-
gefügt.

bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1, E2 und
B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes sowie
mit Ausnahme der Bundeswehrkranken-
häuser und der Krankenhäuser der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung die
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
nach den Anlagen 1 und 2 der Bundespfle-
gesatzverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2003 geltenden Fassung mit Aus-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/994

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

nahme von Anlage 1 Abschnitt V2 Spalten
3 bis 6, Abschnitt V3 Spalten 3 bis 8 und
Abschnitt K7; Krankenhäuser, die bereits
im Jahr 2003 das DRG-Vergütungssystem
angewendet haben, brauchen auch die Ab-
schnitte V1 bis V3, L4, L5 und K6 nicht
vorzulegen,“.

cc) Folgende Nummer wird angefügt:

„3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1 bis
E3 und B2 nach Anlage 1 dieses Gesetzes.“

b) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. Anlage 1 zum Krankenhausentgeltgesetz wird wie
folgt geändert:

a) In der Übersicht zur Anlage 1 wird nach der An-
gabe

„E2 Aufstellung der Zusatzentgelte“

folgende Angabe eingefügt:

„E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG kranken-
hausindividuell verhandelten Entgelte“.

b) Die Abschnitte der Anlage 1 werden wie folgt ge-
fasst:

[siehe A N L A G E
am Ende der Zusammenstellung]

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

01. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
gefügt:

nahme von Anlage 1 Abschnitt V2 Spalten
3 bis 6, Abschnitt V3 Spalten 3 bis 8 und
Abschnitt K7; Krankenhäuser, die bereits
im Jahr 2003 das DRG-Vergütungssystem
angewendet haben, brauchen auch die Ab-
schnitte V1 bis V3, L4, L5 und K6 nicht
vorzulegen,“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern
vorzulegen; soweit dazu noch keine Vereinbarungen
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen worden sind,
gelten die Vereinbarungen nach § 15 Abs. 2 der Bun-
despflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2003 geltenden Fassung.“

8. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4
und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Be-
nehmen nach Absatz 4 ist entsprechend herzustellen.“

Artikel 3

Änderung des Fallpauschalengesetzes

Artikel 4

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/994 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

„Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um 1,1
vom Hundert für Instandhaltungskosten gemäß
§ 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu er-
höhen, in dem die bisher vom Land gewährte
Förderung der Instandhaltungskosten nach § 17
Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes wegfällt.“

b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem
Wort „Gesamtbetrags“ durch einen Punkt ersetzt
und der folgende Halbsatz gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer-
den vergütet durch

1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie
tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das
Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern an-
teilig berechnet wird,

2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Fi-
nanzierung der Ausbildungsstätten und der
Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes für jeden Behand-
lungsfall.“

b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

㤠26
Übergangsvorschriften

(1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten und
anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert. Steht bei
der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen noch
nicht endgültig fest, sind diese in der voraussichtlich zu
erwartenden Höhe abzuziehen. Eine Abweichung zu der
dem Krankenhaus zustehenden Höhe der Zahlungen ist
bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Be-
richtigung des Budgets 2005 und als zusätzliche Aus-
gleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen.

(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 von
den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach Nummer
31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung in dem Budget für das Jahr 2005
enthalten sind, ist der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
Dazu werden die Kosten von den Zahlungen abgezogen.
Der Unterschiedsbetrag ist unter Beachtung des Vorzei-
chens von den Budgets der Jahre 2005 bis 2007 zu je-
weils einem Drittel abzuziehen oder hinzuzuzählen.“

Artikel 5

Änderung der Krankenhaus-Buchführungs-
verordnung

In § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/994

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5a

Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die
Behandlung von Blutern im Jahr 2003

Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur Si-
cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung und in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert
für das Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Son-
derentgelten für die Behandlung von Blutern mit Blut-
gerinnungsfaktoren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der
Verordnung zum Fallpauschalensystem für Kranken-
häuser können Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-
Fallpauschalen abrechnen, krankenhausindividuelle Zu-
satzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutge-
rinnungsfaktoren für das Jahr 2003 vereinbaren.

Artikel 5b

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2003
(BGBl. I S. 1412), wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
fügt:

„Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und ge-
speicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztli-
chen Stellen nach § 17 a Röntgenverordnung übermit-
telt werden, soweit dies für die Durchführung von
Qualitätsprüfungen erforderlich ist.“

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit Wir-
kung zum 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und
Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

(BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden
ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und das Wort „oder“ sowie folgende Nummer 3 angefügt:

„3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.“

Artikel 6

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-
satzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund
der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt – vorbehaltlich des Satzes 2 – am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2004 in Kraft.

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E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/994

E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *)

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E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)

E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

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E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte

2 3 4 2 3 4 5

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/994

lfd.

Nr. Forderung Vereinbarung
1 2 3 4

Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):
1 Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr
2 ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)
3 (aufgehoben)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
8 + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)
9 +/- Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)
10 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3

11 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum

12 +/- neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
13 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
14 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **)
15 (aufgehoben)
16 davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG

Ermittlung des Basisfallwerts:

17 Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **)
18 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten

19 ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen n. § 14 Abs. 11 BPflV
20 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
19 = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12

20 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen

21 = krankenhausindividueller Basisfallwert

22 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen

B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG
für das Kalenderjahr 2003 oder 2004

**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung
der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen.

Berechnungsschritte

hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum

*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.

VereinbarungszeitraumVereinbarung
für das laufende

Kalenderjahr

Krankenhaus: Seite:

Datum:

Drucksache 15/994 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

lfd.

Nr. Forderung Vereinbarung
1 2 3 4

Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr

2 ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)
3 +/- Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
7a ./. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1g; nur für 2005)
8 +/- Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005)
9 = Ausgangswert des Vorjahres

10 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1

11 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (Abs. 4 Satz 2)
12 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)

Ermittlung des Angleichungsbetrags:

13 Zielwert aus lfd. Nr. 12

14 ./. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9
15 = Differenzbetrag

16 : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)
17 = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)

Ermittlung des Erlösbudgets:

18 Ausgangswert aus lfd. Nr. 9

19 +/- Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17
20 + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz

oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)
21 = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)

Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7)
22 Erlösbudget aus lfd. Nr. 21

23 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten

23a ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
24 +/- neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
25 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) **)
26 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen

27 = krankenhausindividueller Basisfallwert

28 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen

B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG
für das Kalenderjahr 2005 oder 2006

*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.

Berechnungsschritte

**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung
der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen.

Vereinbarung
für das laufende

Kalenderjahr

Vereinbarungszeitraum

Krankenhaus: Seite:

Datum:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/994

Bericht des Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb

A. Allgemeiner Teil

I. Beratungsverlauf

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
15/614 in seiner 34. Sitzung am 19. März 2003 beraten und
an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zur
federführenden Beratung und an den Verteidigungsaus-
schuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend überwiesen. Auf seiner 43. Sitzung am 8. Mai
2003 hat der Deutsche Bundestag den gleich lautenden Ent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/897 beraten
und ebenfalls an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung zur federführenden Beratung und an den Vertei-
digungsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend überwiesen.

Der Bundesrat hat in seiner 787. Sitzung am 11. April 2003
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/897 Stellung genommen und dabei eine Reihe von Ände-
rungsvorschlägen vorgenommen. Die Bundesregierung hat
den meisten Änderungsvorschlägen zugestimmt. Nicht ge-
folgt wurde der geforderten Nachmeldefrist für die Kran-
kenhäuser zur Teilnahme an der freiwilligen DRG-Abrech-
nung bereits im Jahr 2003 (Optionsmodell), da eine
entsprechende Regelung zwischenzeitlich schon mit dem
12. SGB V-Änderungsgesetz eingeführt wurde. Die von der
Bundesregierung unterstützen Vorschläge des Bundesrates
sind von dem federführenden Ausschuss im Rahmen von
Änderungsanträgen zu dem Gesetzentwurf der Koalitions-
fraktionen auf Drucksache 15/614 aufgegriffen worden.

Der Verteidigungsausschuss hat auf seiner 14. Sitzung am
7. Mai 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 15/614 zu empfehlen. Mit
Schreiben des Vorsitzenden vom 15. Mai 2003 wurde mit-
geteilt, dass dieses Votum sich auch auf den Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksache 15/897 erstreckt.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat auf seiner 12. Sitzung am 7. Mai 2003 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP und bei
Nichtbeteiligung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/614 in der
Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen. Der Vorsit-
zende des federführenden Ausschusses hat mit Schreiben
vom 9. Mai 2003 an die Vorsitzende erklärt, dass der Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung dieses Votum
auch auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 15/897 bezieht.

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Beratung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/614 in
seiner 13. Sitzung am 2. April 2003 aufgenommen. In seiner
12. Sitzung am 20. März 2003 hat der Ausschuss beschlos-

sen, zu der Vorlage eine öffentliche Anhörung von Sachver-
ständigen durchzuführen. Diese Anhörung fand als 15. Sit-
zung am 9. April 2003 statt.

Zu ihr waren der AOK-Bundesverband, der Verband
der Angestellten-Krankenkassen e. V./Arbeiter-Ersatzkas-
sen-Verband e. V., der Bundesverband der Betriebskran-
kenkassen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen,
die Bundesknappschaft, der Medizinische Dienst der Spit-
zenverbände der Krankenkassen e. V., der Verband der pri-
vaten Krankenversicherung e. V., die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., der Hauptver-
band der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Bun-
desverband Deutscher Privat-Krankenanstalten e. V., der
Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V., der
Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V.,
der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands
e. V., der ver.di Bundesvorstand, die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Marburger Bund
Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und
Ärzte Deutschlands e. V. – Bundesverband –, der Deutsche
Pflegerat – Bundesarbeitsgemeinschaft der Pflegeorganisa-
tionen –, der Verband der Schädel-Hirn-Patienten in Not
e. V., die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Be-
hinderter, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte-
und Gemeindebund, der Deutsche Landkreistag, der
VHitG-Verband der Hersteller von IT-Lösungen für das
Gesundheitswesen e. V. geladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen. Die Fortsetzung der Beratungen erfolgte in
der 17. Sitzung am 7. Mai 2003. Der Abschluss der Bera-
tungen erfolgte auf der 20. Sitzung am 21. Mai 2003. Der
Ausschuss hat mit den Stimmen aller Fraktionen beschlos-
sen, die Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/614
in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksachen 15/152 und 15/152a zu
empfehlen.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 15/897 in seiner 20. Sitzung am 19. Mai
2003 beraten und empfiehlt ebenfalls mit den Stimmen aller
Fraktionen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Die Fraktion der CDU/CSU legte auf Ausschussdrucksache
15/198 folgende Änderungsanträge vor, die gegen die Stim-
men der antragstellenden Fraktion mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
abgelehnt wurden.

In Artikel 4 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzu-
stellen:

01. In § 6 Absatz 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze ein-
gefügt:

„Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um 1,1 vom
Hundert für Instandhaltungskosten gemäß § 17 Abs. 4b
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für den
Pflegesatzzeitraum zu erhöhen, indem die bisher vom

Drucksache 15/994 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Land gewährte Förderung der Instandhaltungskosten
nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes wegfällt. Für bereits abgeschlossene
oder genehmigte Pflegesatzvereinbarungen gilt § 12
Abs. 7.“

Begründung

Bereits mit Beschluss vom 31. Mai hat der Bundesrat die
Bundesregierung gebeten, die Bundespflegesatzverordnung
zu ändern. Eine dem Beschluss vom 31. Mai entsprechende
Änderung erfolgte bisher jedoch nicht. Durch die Ergän-
zung kann dieser Beschluss nunmehr berücksichtigt werden.
Der Bezug auf § 12 Abs. 7 ist erforderlich, um eine Berück-
sichtigung für den Pflegesatzzeitraum 2003 zu ermöglichen.

Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:

„Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt – vorbehaltlich der Sätze 2 bis 3 – am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt mit Aus-
nahme der Nummer 01 am 1. Januar 2004 in Kraft. Artikel 4
Nummer 01 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.“

Begründung

Die Bestimmung zum Erhaltungsaufwand muss rückwirkend
zum 1. Januar 2003 in Kraft treten, um eine Berücksichti-
gung für den Pflegesatzzeitraum 2003 zu ermöglichen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP legten auf Aus-
schussdrucksache 15/189 neu folgende Änderungsanträge
vor, die gegen die Stimmen Mitglieder der antragstellenden
Fraktionen mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt wurden.

Artikel 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Leistungen, die in den Jahren 2003 bis 2006
noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzent-
gelten sachgerecht vergütet werden können und für be-
sondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes, vereinbaren die
Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene
Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zu-
satzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Ein-
richtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach
§ 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1
Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der An-
wendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte
ausgenommen sind.“

b) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Angabe „30. September“ durch die
Angabe „31. Oktober“ ersetzt, nach dem Wort „Fallpau-
schalen“ das Wort „sachgerecht“ eingefügt und das
Wort „abgerechnet“ durch „vergütet“ ersetzt.

Begründung

Zu Buchstabe a

Bereits heute zeichnet sich ab, dass bestimmte medizinische
Leistungen und Bereiche mit den DRG-Fallpauschalen noch
nicht sachgerecht vergütet werden können. Leistungen und
besondere Einrichtungen, die noch nicht mit den DRG-Fall-
pauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet wer-
den, können ab dem Jahr 2003 aus dem DRG-System ausge-
nommen werden. Die Erfahrungen aus dem Optionsmodell
haben gezeigt, dass von dem System bereits in der budget-
neutralen Phase merkliche Steuerungswirkungen ausgehen.
Die Sachgerechtigkeit des Vergütungssystems ist daher be-
reits in den ersten Jahren der Systemeinführung eine ele-
mentare Voraussetzung, um ungewollte Fehlsteuerungen mit
der daraus resultierenden Gefahr einer Beeinträchtigung
der Patientenversorgung zu vermeiden.

Zu Buchstabe b

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen werden le-
diglich redaktionell ergänzt. Durch den Austausch des Wor-
tes „abgerechnet“ durch „vergütet“ werden die in § 6 ver-
wendeten Begriffe vereinheitlicht, um Fehlinterpretationen
zu vermeiden.

Zu Artikel 2 (§ 3 und § 4 KHEntgG)

a) Nach Artikel 2 Nr. 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„2b. In § 3 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 durch fol-
gende Sätze ersetzt:

„1. Mindererlöse werden im Jahr 2003 zu 95 vom
Hundert und im Jahr 2004 zu 40 vom Hundert
ausgeglichen. Im Bereich der Fallpauschalen
gelten diese Ausgleichssätze auch dann, wenn
der Mittelwert der Bewertungsrelationen je
Fall (Case-Mix-Index, CMI) im Vergleich zu
dem bei der Budgetvereinbarung zu Grunde
gelegten CMI verändert ist.

2. Mehrerlöse werden im Jahr 2003 zu 75 vom
Hundert und im Jahr 2004 zu 65 vom Hundert
ausgeglichen; die Vertragsparteien können im
Voraus einen abweichenden Ausgleich verein-
baren, insbesondere bei Leistungen mit einem
sehr hohen Sachkostenanteil. Soweit diese
Mehrerlöse im Bereich der Fallpauschalen
entstanden sind,

a) gelten diese Ausgleichssätze, soweit der
CMI im Vergleich zu dem bei der Budget-
vereinbarung zu Grunde gelegten CMI un-
verändert geblieben oder gesunken ist oder
soweit der CMI infolge der Erbringung
zusätzlicher Fallpauschalenleistungen mit
höheren Bewertungsrelationen oder einer
Veränderung der Leistungsstruktur erhöht
worden ist,

b) sind sie in dem Umfang vollständig auszu-
gleichen, in dem der CMI infolge einer ver-
besserten Kodierung von Diagnosen und
Prozeduren im Vergleich zu dem bei der
Budgetvereinbarung zu Grunde gelegten
CMI erhöht ist.“ “

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/994

b) Nach Artikel 2 Nr. 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„3b. In § 4 Abs. 9 werden die Sätze 2 bis 8 durch fol-
gende Sätze ersetzt:

„1. Mindererlöse werden zu 40 vom Hundert aus-
geglichen. Im Bereich der Fallpauschalen gel-
ten diese Ausgleichssätze auch dann, wenn der
Mittelwert der Bewertungsrelationen je Fall
(Case-Mix-Index, CMI) im Vergleich zu dem
bei der Budgetvereinbarung zu Grunde geleg-
ten CMI verändert ist.

2. Mehrerlöse werden zu 65 vom Hundert ausge-
glichen; die Vertragsparteien können im Vor-
aus einen abweichenden Ausgleich vereinba-
ren, insbesondere bei Leistungen mit einem
sehr hohen Sachkostenanteil. Soweit diese
Mehrerlöse im Bereich der Fallpauschalen
entstanden sind,

a) gelten diese Ausgleichssätze, soweit der
CMI im Vergleich zu dem bei der Budget-
vereinbarung zu Grunde gelegten CMI un-
verändert geblieben oder gesunken ist oder
soweit der CMI infolge der Erbringung zu-
sätzlicher Fallpauschalenleistungen mit
höheren Bewertungsrelationen oder einer
Veränderung der Leistungsstruktur erhöht
worden ist,

b) sind sie in dem Umfang vollständig auszu-
gleichen, in dem der CMI infolge einer ver-
besserten Kodierung von Diagnosen und
Prozeduren im Vergleich zu dem bei der
Budgetvereinbarung zu Grunde gelegten
CMI erhöht ist.“ “

Begründung

Die Änderungen entsprechen der Intention des bestehenden
Gesetzes. Soweit eine Erhöhung des CMI auf eine verbesserte
Kodierung zurückzuführen ist, sind die Mehrerlöse vollstän-
dig auszugleichen. Ist eine Erhöhung des CMI beispielsweise
durch Veränderungen der Leistungsstruktur bedingt, hat das
Krankenhaus die daraus erzielten Mehrerlöse nicht in vollem
Umfang auszugleichen. Auch die bisher vorgesehenen Aus-
gleichssätze bleiben unverändert. Die Neufassung ist erfor-
derlich, um die Praktikabilität der Vorgaben zu gewährleis-
ten. Die mit der formelhaften Ermittlung der Mehrerlöse
verbundenen Probleme bei der Ermittlung der Mehrerlösaus-
gleiche werden mit der Neufassung vermieden.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 17 b KHG)

In Artikel 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe aa folgender Buch-
stabe eingefügt:

„aa1) Satz 5 wird gestrichen.“

Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt:

„d) Dem § 17 b wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Für die Beteiligung der Krankenhäuser an
Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage
des § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind
Zuschläge zu vereinbaren. Zur Finanzierung der Aufga-
ben gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1. Halbsatz Fünf-

tes Buch Sozialgesetzbuch vereinbaren die Vertragspar-
teien nach § 17 b Abs. 2

1. einen Zuschlag für jede DRG-Fallpauschale, mit
dem die Entwicklung, Einführung und laufende
Pflege sowie die Beteiligung der Krankenhäuser an
Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 137
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1. Halbsatz Fünftes Buch Sozial-
gesetzbuch finanziert werden (Qualitätssicherungs-
zuschlag – Bund). Der Zuschlag dient insofern der
Finanzierung der auf Bundesebene notwendigen
Entwicklungs- und Auswertungsaufgaben, der Ver-
gabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragspar-
teien die Aufgaben durch ein eigenes Institut (BQS)
wahrnehmen lassen sowie der Finanzierung des
Dokumentationsaufwandes in den Krankenhäusern,

2. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden
Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragspar-
teien.

Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet
auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18 a Abs. 6 KHG. Satz 2 gilt entsprechend für die
Finanzierung der Infrastruktur auf Landesebene.
Kommt eine Vereinbarung auf Landesebene nicht zu
Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1.“

Begründung

Durch diese Änderungen wird es ermöglicht, die notwendi-
gen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 137
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1. Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetz-
buch in Analogie zum DRG-Systemzuschlag (Finanzierung
der Kosten zur Entwicklung und Pflege der DRG-Fallpau-
schalen) zu finanzieren. Mit dieser Finanzierung wird Büro-
kratie in den Krankenhäusern und in der Selbstverwaltung
abgebaut und damit die Akzeptanz des Verfahrens durch die
administrative Vereinfachung erheblich verbessert. Die
Finanzierung der Infrastruktur auf Bundes- und Landes-
ebene erfolgt unabhängig von den einbezogenen Maßnahmen.
Damit kann flexibler auf notwendige Veränderungen bei den
einbezogenen Leistungen reagiert und auch Stichprobener-
hebungen anstelle von Vollerhebungen durchgeführt werden.
Der Zuschlag setzt sich wie bisher aus drei Komponenten zu-
sammen. Neben der Finanzierung der Infrastrukturkosten auf
Bundes- und Landesebene ist auch eine teilweise Finanzie-
rung des Dokumentationsaufwandes in Krankenhäusern ent-
halten. Es findet keine Erhöhung des bisherigen Finanzvolu-
mens statt, sondern eine vereinfachte Art der Aufbringung.

Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 7 KHEntgG)

In Artikel 2 Nr. 5 wird nach Buchstabe b folgender Buch-
stabe eingefügt:

„c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„Qualitätssicherungszuschläge nach § 17 b Abs. 9 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Qualitäts-
sicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4,“ “

Begründung

Folgeänderung zu den vorgeschlagenen Änderungen zu
§ 17 b KHG (siehe Artikel 1 Nr. 2).

Drucksache 15/994 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage und Änderungs-
vorschläge des federführenden Ausschusses

Mit dem Fallpauschalenänderungsgesetz sollen im Sinne
eines lernenden Systems die Rahmenbedingungen zur Si-
cherstellung der flächendeckenden Einführung des DRG-
Systems zum 1. Januar 2004 verbessert werden.

Dazu ist u. a. die nachfolgende Weiterentwicklung des bis-
herigen gesetzlichen Rahmens vorgesehen:

– Die grundlegende Umstellung der Ausbildungsfinanzie-
rung für Schüler soll vom 1. Januar 2004 auf den 1. Ja-
nuar 2005 mit dem Ziel verschobenen werden, die
Selbstverwaltungspartner auf der Bundes- und Landes-
ebene zu entlasten und damit die Arbeitskräfte auf die
Entwicklung des DRG-Fallpauschalen-Katalogs 2004
und die flächendeckende Einführung der DRG zum
1. Januar 2004 zu konzentrieren.

– Stärkung der Handlungsmöglichkeiten des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, um
die fristgerechte Einführung und Weiterentwicklung des
DRG-Vergütungssystems sicherzustellen, insbesondere
durch frühere Einwirkungsmöglichkeiten vor Erlass
einer Rechtsverordnung und die Bestimmung von Leis-
tungsbereichen, die noch nicht sachgerecht mit dem
neuen System vergütet werden können.

– Einführung einer Konfliktlösung durch die Schiedsstelle
auf Bundesebene für den Fall, dass sich die Selbstver-
waltungspartner über die Erhebung von DRG-Leistungs-
daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht
einigen können.

Der Ausschuss hat im Wesentlichen Änderungen zu den fol-
genden Regelungsbereichen beschlossen:

– Ganzjährige Ausnahme von der Nullrate für Options-
krankenhäuser sowie ganzjährige Geltung der Erlösaus-
gleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz;

– Erweiterung der bislang auf Tumorzentren und onkolo-
gische Schwerpunkte begrenzten Auflistung des Um-
fangs der allgemeinen Krankenhausleistungen auf wei-
tere Zentren und Schwerpunkte;

– Erweiterung der Fallpauschalendefinition durch Zuord-
nung der Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenz-
verweildauer und der Abschläge bei Unterschreitung der
unteren Grenzverweildauer sowie bei Verlegungen zum
Fallpauschalenbereich;

– Bildung einer Erlössumme für krankenhausindividuell
vereinbarte Entgelte mit Anwendung der Regelungen
der Bundespflegesatzverordnung;

– Präzisierung der Abrechnungsregel zur „Wiederauf-
nahme wegen Komplikationen“;

– Überarbeitung der Unterlagen für die Budgetverhand-
lungen;

– Gesamtbetragserhöhung für bayerische Krankenhäuser
wegen Übergang der Finanzierung der Instandhaltungs-
kosten auf die Krankenkassen;

– Verbesserung des Anspruchs auf Finanzmittel zur Opti-
mierung der Arbeitszeitbedingungen im Jahr 2004;

– Aufhebung der Nullraten-Geltung und Einführung einer
krankenhausindividuellen Verhandlungsmöglichkeit für

Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blut-
gerinnungsfaktoren.

III. Ausschussberatung

Die Vertreter der Fraktion der SPD und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärten, mit der im Rahmen
des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 entschiedenen
Einführung eines möglichst vollständigen pauschalierten
Entgeltsystems im Krankenhaussektor werde ein zukunfts-
weisendes, auch international zu findendes Vergütungssys-
tem geschaffen. Mit dem Fallpauschalensystem rücke der Pa-
tient in den Mittelpunkt des Betriebsablaufs der Krankenhäu-
ser, er werde intensiv betreut und versorgt. Die bisherigen Er-
fahrungen mit dem neuen Vergütungssystem hätten aller-
dings gezeigt, dass es einer weiteren Differenzierung bei den
Fallpauschalen bedürfe. Deshalb sollen Regelungen auch für
neue Bereiche zugelassen werden, wie z. B. Epilepsie, Geri-
atrie, Pädiatrie und die Behandlung von schwerstbehinderten
Menschen. Auch müssten Konfliktlösungsmechanismen im
Gesetz geändert werden, um eine gegenseitige Blockierung
der Selbstverwaltung zu verhindern. Sie wiesen auch darauf
hin, dass die ganzjährige Befreiung der Optionskrankenhäu-
ser von der Nullrunde mit der Erwartung einer möglichst
frühzeitigen tatsächlichen Abrechnung von DRG-Fallpau-
schalen verknüpft sei. Die Krankenkassen seien aufgefordert,
alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um so schnell wie mög-
lich die Budgetvereinbarungen abzuschließen. Dazu seien
die Optionskrankenhäuser unverzüglich zur Vorlage der er-
forderlichen Verhandlungsunterlagen, insbesondere über Art
und Anzahl der voraussichtlich abzurechnenden DRG-Fall-
pauschalen, aufzufordern. Soweit erforderlich sollte bei
Nichtvorlage der Unterlagen unter Hinweis auf die Sechswo-
chenfrist des § 18 Abs. 4 KHG i. V. m. § 11 Abs. 3 KHEntgG
eine Entscheidung der Schiedsstelle herbeigeführt werden,
dass eine fristgerechte Pflegesatzvereinbarung nicht zu errei-
chen sei und somit das Krankenhaus nicht die Voraussetzun-
gen für ein Optionskrankenhaus erfülle. Sie erklärten, sie
würden in der Abgrenzung zwischen einer von der ursprüng-
lichen Fallabrechnung erfassten Behandlungsfortsetzung
und einer neuen Fallabrechnung bei teilstationären oder am-
bulanten Wiederaufnahmen ein erhebliches Problem für die
Praxis sehen. Die Fraktion äußerte die Bitte, nach der Klärung
der Datenlage einen Bericht des Ministeriums zu erhalten und
den Ausschuss mit diesem Thema erneut zu befassen.

Die Vertreter der Fraktion der CDU/CSU übten grundsätz-
lich Kritik an der flächendeckenden Einführung der Fall-
pauschalen. Diese würden ohne Rücksicht auf die Abbild-
barkeit der einzelnen Indikationen in den DRGs eingeführt.
Gleichwohl wurde begrüßt, dass mit dem vorgelegten Ge-
setzentwurf und den Änderungsanträgen der Koalitionsfrak-
tionen Erleichterungen für die Krankenhäuser geschaffen
würden. Dennoch hielten sie diese Maßnahmen für unzurei-
chend und forderten mit weiteren Änderungsanträgen Nach-
besserungen, unter anderem Ausnahmen im DRG-Fallpau-
schalensystem, um krankenhausindividuelle Verhandlungen
zu ermöglichen, Qualitätssicherungsmaßnahmen auf eine
solide Finanzierungsbasis zu stellen sowie Mehrerlösaus-
gleiche sachgerecht in den Budgetverhandlungen berück-
sichtigen zu können. Damit würde wesentlichen Bedenken,
gerade auch aus der Praxis, bezüglich der sachgerechten
Abbildung und der Finanzierung der Mehrerlöse bei verän-
derten Case-Mix-Indices Rechnung getragen. Festzustellen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/994

sei auch, dass die notwendige Arbeitszeitregelung und die
Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit
in dem Fallpauschalensystem nicht angegangen werde. Eine
Regelung sei notwendig, weil sich in der Bewertungsrela-
tion zwischen Diagnosen und Prozeduren, wo Nachtdienst-
zeiten bei der Kostengewichtung eine große Rolle spielten,
nochmals erhebliche Veränderungen gegenüber den Diag-
nosen oder Prozeduren ergeben würden, wo dies nicht der
Fall sei. Um die von den Koalitionsfraktionen vorgenom-
menen Verbesserungen für die Krankenhäuser nicht zu gefähr-
den, stimmte die Fraktion der CDU/CSU trotz erheblicher
Bedenken dem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen
der Koalitionsfraktionen zu.

Die Vertreter der Fraktion der FDP stimmten dem Gesetz-
entwurf zu, weil sie das Fallpauschalensystem für einen
grundsätzlich richtigen Ansatz hielten. Allerdings habe die
Fraktion der FDP schon im Herbst letzten Jahres darauf auf-
merksam gemacht, dass eine Reihe von Einzelheiten nicht
sachgerecht geregelt seien. Nach wie vor werde es für rich-
tig und wichtig gehalten, dass die Budgetierung so schnell
wie möglich durch ein Preissystem ersetzt werde. Erforder-
lich sei es ferner, Übergangseinrichtungen zu schaffen zwi-
schen stationärer und ambulanter Versorgung, weil es Fälle
gebe, wo Patienten zwar noch nicht in der Lage seien, sich
zu Hause alleine zu versorgen, andererseits aber auch nicht
mehr stationär behandelt werden müssten. Die Fraktion der
FDP hoffe, dass mit der Zeit auch bei diesen beiden Punkten
die Einsicht bei der Bundesregierung und den Koalitions-
fraktionen wachse. Der Gesetzentwurf wäre deutlich ver-
bessert, wenn den gemeinsamen Änderungsanträgen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gefolgt worden wäre.
Abgelehnt werde, dass das Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung weitgehende Regelungskompe-
tenzen erhalte. Die Fraktion der FDP hätte anderen Wegen,
die Selbstverwaltung in die Pflicht zu nehmen, den Vorzug
gegeben.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung geänderten Vorschriften ist Folgendes zu be-
merken:

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1

Die Budgets der Krankenhäuser sind jeweils prospektiv für
ein Jahr zu verhandeln. Dementsprechend beziehen sich die
pflegesatzrechtlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzie-
rungsrechts jeweils auf diesen Zeitraum. Die Ergänzung des
§ 17b Abs. 4 Satz 8 KHG stellt klar, dass dies auch für die
Krankenhäuser gilt, die bis zur Nachfrist am 31. Dezember
2002 ihre Teilnahme am Optionsmodell 2003 erklärt haben
und im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrechnen. Diese
Krankenhäuser sind ganzjährig von der Veränderungsrate
„Null vom Hundert“ befreit. Ebenso werden die Vorschrif-
ten zu den Mehr- oder Mindererlösausgleichen nach dem
Krankenhausentgeltgesetz ganzjährig angewendet. Dabei ist
für die Frage, ob ein Mehr- oder Mindererlös vorliegt eine
Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der das gesamte Kran-
kenhausbudget (Gesamtbetrag) den Gesamterlösen des

Krankenhauses gegenübergestellt wird. Die Krankenkassen
haben die Möglichkeit, unter Hinweis auf die Sechswochen-
frist nach § 18 Abs. 4 KHG frühzeitig zu Budgetverhand-
lungen aufzufordern und die unverzügliche Vorlage der Ver-
handlungsunterlagen zu verlangen.

Zu Artikel 2 Nr. 1a

Die bisher auf Tumorzentren und onkologische Schwer-
punkte begrenzte, abschließende Aufzählung wird für wei-
tere Zentren und Schwerpunkte in anderen medizinischen
Fachbereichen geöffnet, beispielsweise für geriatrische
Zentren. Zu den besonderen Aufgaben – die zum Teil in
regional unterschiedlicher Ausprägung erbracht werden –
gehören insbesondere Konsile, interdisziplinäre Video-
Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner
Kommunikationstechnologien, besondere Dokumentati-
onsleistungen z. B. für klinische Krebsregister und Nach-
sorgeempfehlungen, Fortbildungsaufgaben und ggf. Auf-
gaben der Qualitätssicherung.

Zu Artikel 2 Nr. 2

Die Streichung des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe b ist eine Fol-
geänderung, mit der die Verschiebung des Beginns der pau-
schalierten Ausbildungsfinanzierung nach § 17a KHG auf
das Jahr 2005 technisch umgesetzt wird (siehe Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe a).

Satz 4 bestimmt die Aufteilung des zwischen Krankenhaus
und Krankenkassen vereinbarten Gesamtbetrags (Kranken-
hausbudgets) auf unterschiedliche Teilbereiche. Infolge der
differenzierteren Abrechnungsregeln, die mit der Ver-
ordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser
(KFPV) vorgegeben wurden, wird die bisherige Nummer 2
aufgehoben. Die bisher gesondert ausgewiesenen Entgelte
nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sowie
die Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
weildauer und die Abschläge bei Verlegungen werden dem
Fallpauschalenbereich nach Nummer 1 zugeordnet.

Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a

Buchstabe a nimmt eine redaktionelle Anpassung gegen-
über dem Gesetzentwurf vor.

Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf. Leistun-
gen besonderer Einrichtungen, die aus dem DRG-Vergü-
tungssystem ausgenommen sind, werden weiterhin nach den
Regeln der Bundespflegesatzverordnung verhandelt. Satz 1
bestimmt nun, dass auch die aus dem DRG-Vergütungssys-
tem ausgenommenen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
nach der BPflV zu verhandeln sind. Zu diesem Zweck wer-
den die Erlöse der ausgenommenen Einrichtungen und die
Erlöse der Leistungen in einer gemeinsamen Erlössumme
zusammengefasst.

Für den Fall, dass Erlösanteile aus dem DRG-Bereich im
Folgejahr in den Bereich verlagert werden, der nach BPflV-
Regeln zu verhandeln ist, gibt Absatz 4 vor, dass die Erlös-
summen beider Bereiche entsprechend verändert werden.
Gleiches gilt auch für den Fall einer Verlagerung von nach
BPflV-Regeln zu verhandelnden Erlösanteilen in den DRG-
Bereich.

Drucksache 15/994 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 2 Nr. 5a – neu –

Satz 1 fasst die Vorgabe des geltenden § 8 Abs. 5 KHEntgG
klarer. Zielsetzung ist es, im Hinblick auf mögliche Kompli-
kationen zu frühe Entlassungen der Patienten zu vermeiden,
zumindest keinen finanziellen Anreiz in diese Richtung zu
geben. Da mit der Fallpauschale die Behandlung eines
Patienten bis zur festgelegten Grenzverweildauer vergütet
wird, muss das Krankenhaus auch bei der Wiederaufnahme
eines Patienten wegen einer Komplikation in diesem Zeit-
raum seine Leistungen grundsätzlich ohne zusätzliche Ver-
gütung erbringen. Das Krankenhaus trägt somit das Risiko
von auftretenden Komplikationen.

Wurden bei einem ersten Aufenthalt nach den Vorgaben der
Abrechnungsbestimmungen Abschläge von der Fallpau-
schale vorgenommen, kann nach Satz 2 bei einer Fortset-
zung der Behandlung nach Wiederaufnahme eine Nach-
berechnung erfolgen. Es wird somit für den gesamten
Behandlungsfall bis zur Grenzverweildauer höchstens die
vollstationäre Fallpauschale gezahlt. Wird nach der Wieder-
aufnahme die Grenzverweildauer überschritten, können zu-
sätzlich die entsprechenden belegungstagesbezogenen Ent-
gelte berechnet werden. Wird ein Patient nach Ablauf des
Zeitraums bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten
Fallpauschalen wegen Komplikationen wieder aufgenom-
men, kann eine neue Fallpauschale nach den Regeln des
DRG-Systems berechnet werden.

Satz 3 zum Ausweis von Beurlaubungstagen entspricht der
bisherigen Vorgabe.

Satz 4 ermächtigt die für das DRG-Vergütungssystem zu-
ständigen Selbstverwaltungspartner und ersatzweise das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit,
im Rahmen der Abrechnungsbestimmungen für das DRG-
System abweichende Regelungen festzulegen und somit das
System weiterzuentwickeln.

Zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc

Durch die Doppelbuchstaben bb und cc werden die Kran-
kenhäuser verpflichtet, ab dem Jahr 2004 auch den neu ein-
geführten Abschnitt E3 für die Pflegesatzverhandlungen
vorzulegen. E3 enthält Informationen über nach § 6
KHEntgG krankenhausindividuell zu vereinbarende Ent-
gelte.

Zu Artikel 2 Nr. 9 – neu –

Mit der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Kran-
kenhäuser vom 19. September 2002 wurden die Abrech-
nungsbestimmungen für das neue Fallpauschalensystem
vorgegeben. Dabei wurden Abschläge bei Verlegungen und
Abschläge bei sehr kurzen Verweildauern unterhalb der un-
teren Grenzverweildauer neu eingeführt. Insbesondere in-
folge dieser Vorgaben ist eine Änderung der Verhandlungs-
unterlage für die Budgetverhandlungen (AEB) erforderlich,
die diese neuen Tatbestände berücksichtigt. Anstelle der
Summe der Bewertungsrelationen nach dem DRG-Fallpau-
schalenkatalog ist die Summe der vom Krankenhaus tat-
sächlich abrechenbaren (effektiven) Bewertungsrelationen
unter Berücksichtigung der Abschläge und der zusätzlichen
Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer
zu ermitteln. Auf Grund der Änderungen werden die Form-
blätter insgesamt neu vorgegeben.

Der erweiterte Abschnitt E1 der AEB berücksichtigt diese
Differenzierungen. Er ist bei der Darstellung der Ist-Daten
des abgelaufenen Kalenderjahres für jede DRG vollständig
auszufüllen. Bei der Schätzung der voraussichtlich abre-
chenbaren Fallpauschalen für das kommende Budgetjahr
(Vereinbarungszeitraum) werden die Abschläge und die zu-
sätzlichen Entgelte bei Grenzverweildauer-Überschreitung
jeweils nur als Summe insgesamt geschätzt.

Abschnitt E2 der AEB bleibt unverändert.

Neu eingeführt wird Abschnitt E3, mit dem die Entgelte
darzustellen sind, die noch krankenhausindividuell verhan-
delt werden. Dies sind Entgelte für Leistungen oder beson-
dere Einrichtungen, die mit dem DRG-Vergütungssystem
noch nicht sachgerecht vergütet werden können und deshalb
von den Selbstverwaltungspartnern nach § 17b Abs. 2 KHG
oder ersatzweise vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung zeitlich befristet von der DRG-Ver-
gütung ausgenommen worden sind.

In den Abschnitten B1 und B2 der AEB werden Folgeände-
rungen und Klarstellungen vorgenommen, insbesondere zur
Berücksichtigung von Entgelten für Patienten, die über den
Jahreswechsel im Krankenhaus verbringen, und zur Ver-
schiebung der Einführung der pauschalierten Ausbildungs-
finanzierung in das Jahr 2005.

Zu Artikel 4 Nr. 01 – neu –

Buchstabe a folgt dem Beschluss des Bundesrates vom
31. Mai 2002 zu dem Antrag des Freistaates Bayern vom
2. Mai 2002; vgl. Bundesratsdrucksache 398/02 (Beschluss).
Er betrifft die Finanzierung des Erhaltungsaufwandes der
Krankenhäuser.

Die „großen“ Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und
Außenanlagen der Krankenhäuser (sog. Erhaltungsauf-
wand) werden mittlerweile in allen Bundesländern – bis auf
Bayern – über eine Instandhaltungspauschale in Höhe von
1,1 % auf die Budgets sowie die Fallpauschalen und Son-
derentgelte durch die Krankenkassen finanziert (§ 17
Abs. 4b KHG).

Bis 1992 wurden derartige Maßnahmen im Rahmen der
dualen Krankenhausfinanzierung von den Ländern geför-
dert. Auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts aus dem Jahr 1993 haben sich die Bundes-
länder – mit Ausnahme Bayerns – zur Entlastung ihrer
Haushalte aus der Finanzierung der Instandhaltungsmaß-
nahmen zurückgezogen, so dass die Krankenhäuser in 15
Bundesländern von 1993 bis 1996 ganz auf die Finan-
zierung derartiger Instandhaltungsmaßnahmen verzichten
mussten. Durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom
23. Juni 1997 wurden die genannten Instandhaltungskosten
pflegesatzfähig gemäß § 17 Abs. 4b KHG, und zwar mit
Wirkung vom 1. Januar 1997 (Instandhaltungspauschale
von 1,1 %). Die entsprechenden Beträge wurden in die
Krankenhausbudgets einbezogen. Nach § 17 Abs. 4b Satz 4
KHG entfällt die Pflegesatzfähigkeit der genannten Instand-
haltungskosten für alle Krankenhäuser in einem Bundes-
land, wenn das Land diese Kosten für die in den Kranken-
hausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der
Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt. Der Frei-
staat Bayern beabsichtigt nunmehr, diese Förderung einzu-
stellen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/994

Nach der geltenden Rechtslage kann bei einem Wegfall der
Förderung in Bayern ein Ausnahmefall für die Erhöhung
der Budgets der bayerischen Krankenhäuser über den An-
stieg der Grundlohnsumme nicht angenommen werden. § 6
Abs. 1 BPflV enthält keine Möglichkeit für die Kranken-
häuser, eine Erhöhung des Gesamtbetrages über die maß-
gebliche Veränderungsrate hinaus zur Berücksichtigung des
sog. Erhaltungsaufwandes in Höhe der Pauschale von
1,1 v. H. nach § 17 Abs. 4b Satz 3 KHG zu erreichen, wenn
das Land die Förderung nach § 17 Abs. 4b Satz 4 KHG ein-
stellt.

Die Ergänzung von § 6 Abs. 1 BPflV ermöglicht deshalb ab
dem Jahr 2004 die Erhöhung des Gesamtbetrages über die
maßgebliche Veränderungsrate hinaus für den Pflegesatz-
zeitraum, in dem eine bisher vom Land gewährte Förderung
des Erhaltungsaufwandes nach § 17 Abs. 4b Satz 4 KHG
wegfällt. Die vorgesehene Regelung bewirkt insofern eine
Gleichstellung der Krankenhäuser in Bayern mit den Kran-
kenhäusern in den 15 übrigen Bundesländern und vermeidet
Wettbewerbsnachteile.

Um Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingun-
gen in den Krankenhäusern zu unterstützen, werden mit
Buchstabe b für das Jahr 2004 Finanzmittel unter den glei-
chen Voraussetzungen zur Verfügung gestellt wie für das
Jahr 2003. Die bisher vorgeschriebenen zusätzlichen Vor-
aussetzungen für das Jahr 2004 – Verweildauerverkür-
zungen oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit mit der
Möglichkeit einer entsprechenden Absenkung des Gesamt-
betrags – entfallen.

Zu Artikel 5a – neu –

Die Entgelte für die Behandlung von Blutern werden außer-
halb der Krankenhausbudgets gezahlt, weil im Einzelfall
sehr hohe Behandlungskosten anfallen können. Insbeson-
dere weil im Jahr 2002 Vergütungsvereinbarungen auf der
Landesebene oder bei einzelnen Krankenhäusern zum Teil
nicht zustande gekommen sind, werden die Begrenzungen
durch das Beitragssatzsicherungsgesetz sowie infolge von
§ 4 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Kranken-
häuser aufgehoben. Anstelle der Veränderungsrate von Null
vom Hundert gelten die nach § 71 SGB V Abs. 3 vom Bun-
desministerium für Gesundheit für das Jahr 2003 festgestell-
ten Veränderungsraten (alte Bundesländer: 0,81 %; neue
Bundesländer: 2,09 %).

Zu Artikel 5b – neu –

Die Qualitätsprüfung von Röntgenuntersuchungen findet
sowohl durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (Quali-
tätsprüfungen im Einzelfall nach den Qualitätssicherungs-
Richtlinien der KBV im Rahmen von § 135 ff. SGB V) als
auch im Rahmen der Gewerbeaufsicht (Qualitätsprüfung im

Zweijahresturnus nach § 17a der Röntgenverordnung durch
die in der Regel bei den Ärztekammern angesiedelten
„Ärztlichen Stellen“) statt.

Die bisherige Erfahrung mit dieser sich überschneidenden
Prüftätigkeit zeigt, dass mit einer verstärkten Koordinierung
beider Prüfinstanzen Synergieeffekte erzielt werden könn-
ten. Zu diesem Zweck sollte den Kassenärztlichen Vereini-
gungen die Möglichkeit eröffnet werden, die bei ihren Qua-
litätsprüfungen gewonnenen Daten (Daten zur Bildqualität,
zur Indikationsstellung und zum Befund) an die „Ärztlichen
Stellen“ weiterzuleiten. Der Bundesgesetzgeber hat bereits
mit der Änderung der Röntgenverordnung im Jahr 2002 die
gleiche Zielrichtung verfolgt. So ist aus der Begründung zu
§ 17a dieser Verordnung die Absicht erkennbar, zur Vermei-
dung von Mehrfachprüfungen, zur Kostendämpfung und im
Interesse der zu überprüfenden Ärzte, den „Ärztlichen Stel-
len“ einen Zugriff auf Unterlagen anderer Stellen, wie z. B.
auf die Unterlagen der Röntgenkommissionen der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen zu ermöglichen.

Rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten dürfen
gemäß § 285 Abs. 3 SGB V für Zwecke der Aufgabenerfül-
lung nach § 285 Abs. 1 SGB V verarbeitet und genutzt, d. h.
auch weitergegeben werden. Zu diesen Aufgaben gehört
auch die Durchführung von Qualitätsprüfungen gemäß
§ 136 SGB V. Die Weitergabe von Daten für Zwecke außer-
halb von § 285 Abs. 1 Nr. 6 SGB V setzt allerdings voraus,
dass sie durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches
ausdrücklich angeordnet oder erlaubt ist.

Da das bestehende Sozialversicherungsrecht eine entspre-
chende datenschutzrechtliche Bestimmung nicht vorsieht,
ergibt sich daraus die Notwendigkeit, durch die Aufnahme
einer klarstellenden Regelung im SGB V eine gesicherte
Rechtsgrundlage für diese Weitergabe an die Gewerbeauf-
sicht zu schaffen.

Zu Artikel 7

Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Damit die Entgelte für die Behandlung von Blutern
im Jahr 2003 bis zur Höhe der Veränderungsraten nach § 71
Abs. 3 SGB V erhöht werden können, tritt der entspre-
chende Artikel 5a rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Änderungen in den Unterlagen für die Budgetverhand-
lungen, insbesondere die differenziertere Darstellung der
DRG-Entgelte und die angepassten Unterlagen zur Budge-
termittlung treten für den Pflegesatzzeitraum 2004 in Kraft.
Ab dem Jahr 2004 können die Budgets der Krankenhäuser
in Bayern zusätzlich um 1,1 v. H. für die von den Kranken-
kassen zu tragende Instandhaltungspauschale erhöht wer-
den. Auch die in Artikel 4 vorgenommenen Anpassungen
bei der Ausbildungsfinanzierung treten zum 1. Januar 2004
in Kraft.

Berlin, den 20. Mai 2003

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter

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