BT-Drucksache 15/841

zu dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) -15/119, 15/287, 15/312, 15/480, 15/481, 15/612-

Vom 10. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/841
15. Wahlperiode 10. 04. 2003

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahme-
regelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG)
– Drucksachen 15/119, 15/287, 15/312, 15/480, 15/481, 15/612 –

Berichterstatter im Bundestag:Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Christian Wulff

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 29. Sitzung am 21. Februar 2003 be-
schlossene Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmerege-
lungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) wird nach Maßgabe
der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 9. April 2003

Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster
Vorsitzender

Joachim Poß
Berichterstatter

Christian Wulff
Berichterstatter

Drucksache 15/841 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG)

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes 2002)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 11 und 14 bis 18 werden aufgeho-

ben.
b) In Nummer 12 § 15 Abs. 4 Satz 6 werden vor den Wör-

tern „als Mitunternehmer“ die Wörter „eine Kapital-
gesellschaft ist und“ eingefügt.

c) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
‚20. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht,
wenn der den gewerblichen Einkünften entspre-
chende Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewer-
besteuerbelastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn
der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte
Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.“‘

d) Die Nummern 21 bis 24 werden aufgehoben.
e) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

‚25. In § 52 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) < … wie Gesetzesbeschluss >“‘

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2000)

Artikel 2 wird aufgehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuer-

gesetzes 2002)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die
Wörter „das nach dem Wirksamwerden des Ge-
winnabführungsvertrags beginnt“ durch die Wörter
„in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam
wird“ ersetzt.

bb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
„b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.“

b) In Nummer 5 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
‚c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a einge-

fügt:
„(13a) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des

Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes]) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwen-
den, die vor dem 21. November 2002 beschlossen

worden sind und die nach dem 11. April 2003 und
vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. Für Gewinnaus-
schüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinn-
ausschüttungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt
sind, gilt § 37 Abs. 2 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144).“‘

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
‚6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert

sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils
1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den fol-
genden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf
einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
beruhen. Die Körperschaftsteuer des Veran-
lagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr
endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt,
mindert sich bis zum Verbrauch des Körper-
schaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letzt-
malig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das
18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirt-
schaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Ab-
satz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt
wird. Das verbleibende Körperschaftsteuergut-
haben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirt-
schaftsjahre, letztmals auf den Schluss des
17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das
Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fort-
zuschreiben und gesondert festzustellen. § 27
Abs. 2 gilt entsprechend.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Minderung ist begrenzt

1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem
11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006
erfolgen, jeweils auf 0 Euro;

2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem
31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag,
der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnaus-
schüttung entfällt, wenn das auf den Schluss
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs fest-
gestellte Körperschaftsteuerguthaben gleich-
mäßig auf die einschließlich des Wirtschafts-
jahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden
Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach
Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuermin-
derung in Betracht kommt.“‘

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/841

d) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 an-
gefügt:
‚7. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „15. Wirt-

schaftsjahr“ durch die Angabe „18. Wirtschafts-
jahr“ ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-

gefügt:
㤠37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [Einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
nicht anzuwenden.“

b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzuneh-
men. Bei Liquidationen, die über den 31. De-
zember 2020 hinaus fortdauern, endet der Be-
steuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des
31. Dezember 2020. Auf diesen Zeitpunkt ist ein
steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. § 37
Abs. 2a in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. … [Einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist nicht
anzuwenden.“‘

Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungssteuer-
gesetzes 2002)

Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
‚Artikel 4

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2002
Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133)
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)“.
2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Sei-
tenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungs-
gesetzes]) ist nicht anzuwenden.“ ‘

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergeset-
zes 2002)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1a, 3 bis 4a und 5 Buchstabe b werden

aufgehoben.
b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2c

eingefügt:
‚2a. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a
Hinzurechnung des Gewerbeertrags
bei niedriger Gewerbesteuerbelastung

(1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapital-
gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhe-
bungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem
Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbe-
ertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag ent-
sprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurech-
nen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft
nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt.
(2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unter-

liegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn
der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte He-
besatz 200 vom Hundert unterschreitet.
(3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapi-

talgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag
nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzu-
rechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.
(4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der

Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne
von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen. Zu-
ständig für die gesonderte Feststellung ist das für die
Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Toch-
tergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungspflich-
tig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangsbevoll-
mächtigte für alle Beteiligten und Einspruchsberech-
tigte.“
2b. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter „Ermittlung des Ge-

winns (§ 7) angesetzt worden sind;“ durch die Wör-
ter „Ermittlung des Gewinns angesetzt worden
sind; dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur
einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt;
§ 8a gilt sinngemäß;“ ersetzt.

2c. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. der Hebesatz 200 vomHundert unterschreitet.“ ‘

Zu Artikel 6a (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Artikel 6a wird aufgehoben.

Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuergesetzes
1999)

In Artikel 7 werden die Nummern 2, 3, 5, 10 und 11 aufge-
hoben.

Zu Artikel 10 (Änderung der Abgabenordnung)
In Artikel 10 werden die Nummern 1, 4, 6 und 8 aufgeho-
ben.

Zu Artikel 11 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung)

In Artikel 11 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

Drucksache 15/841 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 13 (Änderung des Finanzverwaltungs-
gesetzes)

Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
‚Artikel 13

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert wor-
den ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
„21. < … wie Gesetzesbeschluss >“‘
Zu Artikel 14 (Änderung des Eigenheimzulagen-

gesetzes)
Artikel 14 wird aufgehoben.
Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über

Kapitalanlagegesellschaften)
Artikel 15 wird aufgehoben.

Zu Artikel 16 (Änderung des Auslandinvestment-
Gesetzes)

Artikel 16 wird aufgehoben.

Zu Artikel 17 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

In Artikel 17 Abs. 1 wird nach demWort „Artikeln“ die An-
gabe „2,“ gestrichen.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 7 Nr. 1, 4, 6 bis 8, Artikel 8, 9, 10 Nr. 3 und
Artikel 13 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.“

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