BT-Drucksache 15/763

a) zu der Verordnung der Bundesregierung -15/291- Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu der Verordnung der Bunderegierung -15/292- Einhunderste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - c) zu der Verordnung der Bundesregierung -15/293- Einhundertsechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 2. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/763
15. Wahlperiode 02. 04. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 15/291 –
Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 15/292 –
Einhundertste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

c) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 15/293 –
Einhundertsechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –

A. Problem
Zu den Buchstaben a und b
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste zur Anpas-
sung an die neuen Verfahrensregelungen des Irak-Embargos.
Zu Buchstabe c
Anpassung der Einfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz an das geänderte
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.

B. Lösung
Empfehlung, die Aufhebung der Verordnungen nicht zu verlangen.
Einstimmige Annahme

Drucksache 15/763 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft entstehen keine höheren Kosten, da § 69a AWV in der alten
Fassung bereits eine umfassende Ausfuhrgenehmigungspflicht regelte. Durch
den Wegfall der Genehmigungspflicht für Ein- und Durchfuhren wird die Kos-
tenbelastung für die Wirtschaft gesenkt.
Die Änderungen der Ausnahmeregelungen bei der Verbringung von Gütern des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie bei der Befreiung von der Geneh-
migungsbedürftigkeit führen zu einer Entlastung der Wirtschaft. Die Anpas-
sung der Strafbewehrung sowie die Aufhebung von Embargomaßnahmen ver-
ursachen keine Kosten. Die Aufhebung des Intra-EG-Warenbegleitpapiers, die
redaktionelle Änderung der Länderliste F 1 sowie die Anpassung von Kontroll-
vorschriften auf dem landwirtschaftlichen Sektor sind kostenneutral. Messbare
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen führen nicht zu einer Mehrbelastung für die Wirtschaft. Aus-
wirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe c
Durch die Festlegung von Vermarktungsnormen und die damit verbundenen
stichprobenweisen Kontrollen sowie die Berücksichtigung von Einfuhrlizenz-
erfordernissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse entstehen Kosten
für Wirtschaft und Verwaltung.
Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Mit einer nennenswerten Wir-
kung auf Einzelpreise ist nicht zu rechnen. Eine dezidierte Kostenanalyse und
Bewertung ist wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren jedoch
nicht möglich.
Aufgrund des insgesamt sehr geringen Anteils der betroffenen Produkte an der
Gesamteinfuhr sind daher keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-
dere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Die Verordnung bedingt für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere kleine und
mittlere Betriebe, tendenziell keine Veränderung in Vollzugsaufwand und Kos-
ten, da der Anteil der von der Änderung betroffenen landwirtschaftlichen Pro-
dukte an der Gesamteinfuhr sehr gering ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/763

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnungen der Bundesregierung auf Drucksachen
15/291, 15/292 und 15/293 nicht zu verlangen.

Berlin, den 2. April 2003

Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Erich G. Fritz
Berichterstatter

Drucksache 15/763 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I.
Die Verordnungen der Bundesregierung – Drucksachen
15/291, 15/292 und 15/293 – wurden am 31. Januar 2003
gemäß § 92 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit zur federführenden Beratung mit der Bitte
überwiesen, dem Plenum bis spätestens 8. April 2003 zu
berichten.

II.
Mit den Verordnungen aufDrucksachen 15/291 und 15/292
werden die Außenwirtschaftsverordnung und die Ausfuhr-
liste geändert, um sie an die neuen Verfahrensregelungen
des Irak-Embargos anzupassen. Werden Güter, für welche
die Ausfuhr in den Irak beantragt wird, von der vom UNO-
Sicherheitsrat verabschiedeten Güterkontrollliste erfasst,
entscheidet der Sanktionsausschuss der UNO über die Zu-
lässigkeit der Ausfuhr. Befinden sich die beantragten Güter
nicht auf dieser Liste, wird dies von der UNO dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt. In die-
sem Fall stehen einer Ausfuhr der Güter in den Irak keine

embargorechtlichen Bedenken entgegen. Aufgrund der ge-
änderten Ausfuhrliste dürfen Güter wie Faserwickelmaschi-
nen oder Flugmotoren, die für eine Verwendung im Zusam-
menhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waf-
fen geeignet sind, nicht mehr in den Irak ausgeführt werden.
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/293 wird die Ein-
fuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz an das geänderte
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik angepasst.
Die Änderungen betreffen den Agrarsektor und beziehen
sich auf die Festlegung der Vermarktungsnormen für Kul-
turchampignons und Haselnüsse sowie Lizenzpflichten für
Hanfsamen.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Verord-
nungen der Bundesregierung in seiner 15. Sitzung am
2. April 2003 abschließend beraten. Der Ausschuss be-
schloss einstimmig, dem Plenum zu empfehlen, die Auf-
hebung der Verordnungen – Drucksachen 15/291, 15/292
und 15/293 – nicht zu verlangen.

Berlin, den 2. April 2003

Erich G. Fritz
Berichterstatter

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