BT-Drucksache 15/5867

zu der Verordnung durch die Bundesregierung -15/5666, 15/5761 Nr. 2.1- Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung

Vom 29. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5867
15. Wahlperiode 29. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/5666, 15/5761 Nr. 2.1 –

Erste Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung

A. Problem
Die bisherigen Regelungen der Biomasseverordnung haben sich als sachgerecht
und den Zwecken des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend erwiesen.
Durch die Änderung der Rechtslage bei der Entsorgung tierischer Nebenpro-
dukte ergibt sich allerdings ein Klarstellungsbedarf, um Unsicherheiten bei der
Beurteilung der Biomasseeigenschaft von tierischen Nebenprodukten im Rah-
men der Auslegung des § 3 Nr. 9 BiomasseV zu vermeiden. Die Verordnung
zielt daher auf die Wiederherstellung von Rechtssicherheit bei der Beurteilung
der Biomasseeigenschaft tierischer Nebenprodukte ab.

B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Bei Bund und Ländern werden die Änderungen nicht zu zusätzlichen Kosten
führen.

Drucksache 15/5867 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 15/5666 – zuzustimmen.

Berlin, den 29. Juni 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Marco Bülow
Berichterstatter

Franz Obermeier
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5867

Bericht der Abgeordneten Marco Bülow, Franz Obermeier, Dr. Antje Vogel-Sperl
und Angelika Brunkhorst

I.
DieVerordnung der Bundesregierung –Drucksache 15/5666 –
wurde mit Überweisungsdrucksache 15/5761 Nr. 2.1 am
17. Juni 2005 zur federführendenBeratung an denAusschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft sowie an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit überwiesen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag – Drucksache
15/5666 – anzunehmen.

II.
Die Biomasseverordnung regelt für den Anwendungsbereich
der Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) welche Stoffe als Biomasse gelten, welche techni-
schen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden
dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten
sind. Die bisherigen Regelungen der Biomasseverordnung
haben sich als sachgerecht und den Zwecken des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes entsprechend erwiesen. Durch die Än-
derung der Rechtslage bei der Entsorgung tierischer Neben-
produkte ergibt sich allerdings ein Klarstellungsbedarf, um
Unsicherheiten bei der Beurteilung der Biomasseeigenschaft

von tierischen Nebenprodukten zu vermeiden. Diese Un-
sicherheiten sind durch Bezugnahme der Biomasseverord-
nung auf das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. April 2001 entstanden.
Ursächlich hierfür ist das Außerkrafttreten des Tierkörperbe-
seitigungsgesetzes. Dies hat in der Praxis zu Verunsicherun-
gen bei der Beurteilung der Biomasseeigenschaften tieri-
scher Nebenprodukte geführt. Zur Wiederherstellung von
Rechtssicherheit hinsichtlich der Beurteilung der Biomasse-
eigenschaften von tierischen Nebenprodukten ist eine Klar-
stellung der Biomasseverordnung in § 3 Nr. 9 erforderlich.
Mit dieser Änderung der Biomasseverordnung soll klarge-
stellt werden, dass sich durch das Außerkrafttreten des Tier-
körperbeseitigungsgesetzes der Regelungsinhalt des § 3 Nr.
9 BiomasseV nicht geändert hat. Die Verordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Insbesondere wird
die Verordnung nicht von den Ländern im Auftrag des Bun-
des oder als eigene Angelegenheit ausgeführt.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung – Drucksache 15/5666 – in seiner
Sitzung am 29. Juni 2005 ohne Aussprache behandelt.
Er beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen,
der Verordnung – Drucksache 15/5666 – zuzustimmen.

Berlin, den 29. Juni 2005
Marco Bülow
Berichterstatter

Franz Obermeier
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

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