BT-Drucksache 15/5851

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5654- Entwurf eines Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)

Vom 29. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5851
15. Wahlperiode 29. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5654 –

Entwurf eines Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen
(Conterganstiftungsgesetz – ContStifG)

A. Problem
Bisher waren Leistungen für Menschen mit Contergan-Schäden im Gesetz über
die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ von 1971 gere-
gelt. Dieser Name ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, da es sich bei den Conter-
gangeschädigten längst nicht mehr um Kinder handelt. Im Übrigen weckt der
derzeitige Name allgemein eine Erwartungshaltung nach individuellen Förder-
möglichkeiten für behinderte Kinder. Der neue Name der Stiftung soll daher
„Conterganstiftung für behinderte Menschen“ lauten. Infolgedessen kann auch
der bisherige Name des zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr beibehalten
werden. Darüber hinaus besteht Bedarf nach einer Neuordnung der Medizini-
schen Kommission, die für die Entscheidung über das Vorliegen eines Conter-
gan-Schadensfalles sowie dessen Bewertung zuständig ist sowie nach einer
grundlegenden Anpassung der Regelungen des Gesetzes an die aktuellen Gege-
benheiten.

B. Lösung
Erlass eines neuen Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Men-
schen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG) mit Regelungen insbesondere zur
Namensänderung, zum Stiftungszweck, zu Leistungen sowie zu Organen und
Verfahren.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Mehrkosten.

Drucksache 15/5851 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5654 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Verwendung der Mittel

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet wer-
den.“
2. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden nach demWort „Ehegatten“ die folgendenWör-

ter eingefügt:
„, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes“.

3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „bis zu acht“ durch die Wörter „mindestens
fünf und höchstens acht“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Schluss- und Übergangsvorschriften“.

5. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
㤠24

Übergangsvorschrift
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz,

die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mit-

glieder der Stiftungsorgane endet am 22. November 2008.“
6. Der bisherige § 24 wird § 25.

Berlin, den 29. Juni 2005

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kerstin Griese
Vorsitzende

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Antje Blumenthal
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5851

Bericht der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Antje Blumenthal,
Irmingard Schewe-Gerigk und Ina Lenke

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5654 wurde in der
181. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Juni 2005
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss
und dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
1. Allgemeiner Teil
Entsprechend der Namensänderung für die Stiftung soll auch
das zu beschließende Gesetz den Titel Gesetz über die Con-
terganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) erhal-
ten. Der Begriff „behinderte Menschen“ entspricht der Ter-
minologie des SGB IX. Mit der Aufnahme des Begriffs
„Contergan“ in den Namen des Gesetzes werden darüber
hinaus der Anlass für die Stiftungsgründung und der inhalt-
liche Schwerpunkt deutlich gemacht. Das bisherige Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte
Kinder“ mit den Regelungen zu dem historischen Vorgang
der Errichtung einschließlich der Aufbringung des Stiftungs-
kapitals soll damit außer Kraft treten, behält jedoch seine
Geltung für die Vergangenheit.
Darüber hinaus soll innerhalb der Conterganstiftung eine
Neuordnung der Medizinischen Kommission erfolgen, die
nach dem bisherigen Stiftungsgesetz für die Entscheidung
über das Vorliegen eines Contergan-Schadensfalles sowie
dessen Bewertung zuständig ist. Mit dem neuen Contergan-
stiftungsgesetz wird u. a. die Mitgliederzahl der Medizi-
nischen Kommission von fünf auf acht Mitglieder erhöht,
um alle relevanten medizinischen Fachbereiche zu berück-
sichtigen. Diese Änderungen sind zugleich Anlass für eine
grundlegende Anpassung der ursprünglich in dem Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte
Kinder“ von 1971 enthaltenen Regelungen an die aktuellen
Gegebenheiten sowie für eine Rechtsbereinigung im Sinne
der „Initiative Bürokratieabbau“ der Bundesregierung. So
beinhaltet der Entwurf insbesondere eine Änderung der
Amtszeit des Stiftungsrates von vier auf fünf Jahre mit ent-
sprechender Regelung für den Vorstand, Änderungen und
Aktualisierungen von gesetzlichen Verweisen, Änderungen
von Verfahrensvorschriften, die Verlagerung der Zuständig-
keit für Entscheidungen über Streitigkeiten über Ansprüche
nach dem ContStifG auf die Verwaltungsgerichte, die
Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungs-
gesetzes, die Angabe von Euro-Beträgen anstelle der bishe-
rigen DM-Beträge und die Streichung obsoleter Regelungen.

2. Einzelbegründung
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:
Zu Nummer 1 (§ 9)
Ein Regelungsbedarf besteht nur im Hinblick auf die Aus-
schließlichkeit der Mittelverwendung für die Stiftungszwe-
cke. Die Verteilung der Erträge aus den unterschiedlichen
Vermögensanteilen und der sonst für die Zweckverwirkli-
chung auszugebenden Mittel auf die unterschiedlichen Stif-
tungszwecke ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 11 und
19 ContStifG-E. Die ursprünglich vorgelegte Fassung des
§ 9 ContStifG-E diente dem Bezug und der Verknüpfung
zum ursprünglichen Errichtungsgesetz, hatte also historische
Gründe. Da sich dieser Bezug auch aus den §§ 11 und 19
ContStifG-E entnehmen lässt, ist er entbehrlich.
Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 5 Satz 2)
Diese Ergänzung entspricht im Wesentlichen der Rechtslage
des abzulösenden Gesetzes über die Errichtung einer Stif-
tung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ und dient insoweit
der redaktionellen Klarstellung.
Zu Nummer 3 (§ 16)
Bei der ursprünglich gewählten Formulierung erscheint es
möglich, dass die Anzahl der Kommissionsmitglieder unter
die bisher festgesetzte Zahl von 5 fallen könnte. In der Be-
gründung des ContStifG-E wird stets darauf verwiesen, dass
eine Erhöhung der Zahl der Kommissionsmitglieder auf 8
notwendig sei, um alle medizinischen Fachbereiche zur Be-
gutachtung abzudecken, die sich aufgrund des zunehmenden
Alters der contergangeschädigten Menschen und der damit
einhergehenden altersbedingten Erkrankungen etc. ergeben.
Die beschlossene Änderung soll dies gewährleisten.
Zu den Nummern 4 bis 6
Aufgrund des Wechsels des Rechtsweges und der Verlänge-
rung der Amtszeiten der Stiftungsorgane ist es sinnvoll, den
Gesetzentwurf um Übergangsvorschriften zu ergänzen. Für
den Rechtsweg bietet sich eine entsprechende Anwendung
des § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an.
Da für die Amtszeit des Stiftungsvorstandes bisher keine ge-
setzliche Regelung existierte, ist es empfehlenswert, das En-
de der Amtszeiten sowohl des Stiftungsvorstandes als auch
des Stiftungsrates einheitlich durch ein konkretes Datum
festzulegen.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 85. Sitzung am 29. Juni
2005 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 113. Sitzung am 29. Juni 2005 einstimmig die

Drucksache 15/5851 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung emp-
fohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

1. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5654 in seiner 60. Sit-
zung am 29. Juni 2005 beraten. Er empfiehlt einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung. Die
dieser Fassung zugrunde liegenden Änderungsanträge der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie
der Fraktion FDP wurden ebenfalls einstimmig befürwortet
und sind Bestandteil der eingangs wiedergegebenen Be-
schlussempfehlung.
Die Fraktion der FDP hat darüber hinaus folgenden Ände-
rungsantrag zu dem Gesetzentwurf vorgelegt:
1. § 6 ContStifG (Stiftungsrat) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird „Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt durch „Bun-
desministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“;

b) In Absatz 2 wird „Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend“ ersetzt durch „Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“;

c) In Absatz 7 wird „Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt durch „Bun-
desministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“.

2. § 7 Absatz 2 ContStifG (Stiftungsvorstand) wird wie folgt
gefasst:
„Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.“

3. § 8 ContStifG (Satzung) wird wie folgt geändert:
„Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ wird ersetzt durch „Bundesministeriums für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung“

4. § 10 ContStifG (Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung)
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird „Bundesministeriums für Familie,

Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt durch „Bun-
desministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“;

b) In Absatz 2 wird „Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt durch „Bun-
desministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“.

5. § 24 ContStifG (Übergangsvorschrift) wird wie folgt ge-
ändert:
Als Absatz 3 wird neu angefügt:

„(3) Der Übergang der Zuständigkeit vom Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf

das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-
cherung, gemäß der §§ 6, 7, 8 und 10 dieses Gesetzes,
muss bis zum 30.06.2006 vollzogen sein.“

Begründung
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Hilfswerkes für behinder-
te Kinder im Jahr 1971 waren das Gesundheitsministerium
und das Familienministerium in einem Ministerium zusam-
mengefasst. Die Vermutung liegt nahe, dass bei den jeweili-
gen neuen Zuschnitten der Ministerien das Hilfswerk für be-
hinderte Kinder sozusagen vergessen wurde und nun
historisch bedingt in der Zuständigkeit des Bundesministeri-
ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liegt. Inhalt-
lich spricht allerdings alles für eine Zuständigkeit des Bun-
desministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, in
welchem alle sonstigen Belange von Menschen mit Behinde-
rung verankert sind.
Dieser Änderungsantrag wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.

2. Inhalt der Ausschussberatungen
Die Fraktion der SPD erinnerte daran, dass das ursprüng-
lich erlassene Gesetz aus dem Jahr 1971 den Namen Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte
Kinder“ getragen habe. Inzwischen seien aus diesen Kindern
Erwachsene geworden. Bereits deshalb sei es notwendig,
nunmehr den Namen sowohl der Stiftung als auch des Geset-
zes selbst zu verändern. Darüber hinaus bestehe an einigen
weiteren Punkten Bedarf an neuen Regelungen bzw. an An-
passung vorhandener Regelungen an die aktuellen Gegeben-
heiten. So solle beispielsweise innerhalb der Stiftung eine
Neuordnung der Medizinischen Kommission erfolgen. Auch
die Regelungen zu den Stiftungsorganen seien überarbeitet
worden, insbesondere im Hinblick auf deren Amtszeiten.
Der Bundesrat habe in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Einige Punkte
dieser Stellungnahme seien in den vorgelegten Änderungs-
antragder FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN
übernommen worden. Auch die Fraktion der FDP habe zwei
Änderungsanträge vorgelegt. Der eine enthalte eine sinnvolle
Präzisierung zur Anzahl der Mitglieder der Medizinischen
Kommission und werde auch von der Fraktion der SPD
befürwortet. Der zweiteAntrag der Fraktion der FDP ziele im
Wesentlichen auf eine Verlagerung der Zuständigkeit für das
hier diskutierte Gesetz vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung. Obschon dies von der
Sache her ein bedenkenswerter Vorschlag sei, falle die
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ressorts in die Orga-
nisationshoheit derBundesregierung,weshalb diesemAntrag
nicht zugestimmt werden könne.
Insgesamt werde auch mit dem vorliegenden Entwurf die
Zielsetzung des ursprünglichen Gesetzes beibehalten. Die
gravierenden Beeinträchtigungen infolge einer Schädigung
durch ein Medikament sollten für die betroffenen Menschen
zumindest abgemildert werden.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, sie schließe sich im
Wesentlichen der Stellungnahme des Bundesrates an. Von
dessen Vorschlägen seien drei nun auch in den vorliegenden

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5851

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN aufgenommen worden. Dies betreffe die
Regelungen zur ausschließlichen Verwendung der Mittel für
den Stiftungszweck, zur Vererblichkeit von Ansprüchen –
soweit diese überhaupt vererbt werden könnten – nicht nur
auf Ehegatten, Kinder und Eltern sondern auch auf Lebens-
partnerinnen und Lebenspartner und zur Einfügung von
Übergangsvorschriften. Auch der Gegenäußerung der Bun-
desregierung werde insoweit zugestimmt, als es sich bereits
aus der gesetzlichen Normenhierarchie ergebe, dass gesetz-
liche Vorschriften den satzungsrechtlichen Bestimmungen
vorgingen. Problematisch sei aus Sicht der Fraktion der
CDU/CSU allerdings die in demGesetzentwurf vorgesehene
Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte. Hier be-
stehe weiterhin Prüfbedarf, ob für Streitigkeiten nach diesem
Gesetz der Rechtsweg zu den Sozialgerichten vorgesehen
werden könnte. Insgesamt könne dem vorliegenden Gesetz-
entwurf mit dem dazu vorgelegten Änderungsantrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jedoch
zugestimmt werden.
Die Fraktion der CDU/CSU befürwortete weiterhin die von
der Fraktion der FDP vorgelegten Änderungsanträge, insbe-
sondere auch die dort vorgesehene Zuständigkeitsverlage-
rung auf das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
den Ausführungen der Vertreterin der SPD an und stellte
ausdrücklich klar, auch die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN unterstütze die von der Fraktion der FDP
vorgeschlagene Präzisierung zur Mitgliederzahl der Medizi-
nischen Kommission. Für die weiterhin angeregte Änderung

in der Zuständigkeitsverteilung der Bundesministerien habe
man zwar Sympathie; es sei jedoch nicht Aufgabe des Deut-
schen Bundestages, dies zu regeln.
Die Fraktion der FDP erläuterte zu den von ihr vorgelegten
Änderungsanträgen, im Jahr 1971 seien die Ressorts Ge-
sundheit und Familie in einem Ministerium zusammenge-
fasst gewesen. Diese seien mittlerweile getrennt, und mögli-
cherweise habe man dabei vergessen, dieses Gesetz dem
Gesundheitsressort zuzuordnen. Inhaltlich spreche jeden-
falls alles für eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung.
Die Vertreterin der FDP begrüßte es sodann ausdrücklich,
dass der weitere Vorschlag ihrer Fraktion zur Mitgliederzahl
der Medizinischen Kommission von den anderen Fraktionen
mitgetragen werde. Die Fraktion der FDP befürworte ihrer-
seits auch den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Vertreterin der Bundesregierung hob hervor, der vorlie-
gende Gesetzentwurf enthalte notwendige und sinnvolle Än-
derungen der ursprünglich mit dem Gesetz aus dem Jahr
1971 getroffenen Regelungen. Die bislang beibehaltene Zu-
ständigkeit des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend habe historische Gründe. Bislang seien Leistun-
gen für Menschen mit Contergan-Schäden nach dem Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte
Kinder“ erfolgt. Inzwischen seien diese Kinder erwachsene
Menschen. In der Tat müsse jedoch die Bundesregierung
selbst entscheiden, wie sie die Zuständigkeitsverteilung un-
ter den Ressorts anordne. Es werde allerdings in jedem Fall
gewährleistet, dass die Betroffenen die ihnen nach dem Ge-
setz zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhielten.

Berlin, den 29. Juni 2005
Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Antje Blumenthal
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

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