BT-Drucksache 15/5835

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5655- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes

Vom 29. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5835
15. Wahlperiode 29. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5655 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngemittelgesetzes
und des Saatgutverkehrsgesetzes

A. Problem
Das gemeinschaftliche Düngemittelrecht erhielt durch die Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 eine neue Rechtsgrundlage. Die Verordnung hat damit unmittel-
bar geltendes Recht geschaffen, wobei die Mitgliedstaaten die Durchsetzung der
veränderten Anforderungen sicherzustellen haben.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens-
und Futtermittel muss das Saatgutverkehrsgesetz angepasst werden, um Rechts-
klarheit herzustellen und Auslegungsfragen zu vermeiden.
Die notwendigen Änderungen des Düngemittelgesetzes und des Saatgutver-
kehrsgesetzes können nur durch ein Bundesgesetz erfolgen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/5655.

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen führen nicht zu einer Änderung des Vollzugsauf-
wands und damit zu keinen Kosteneffekten.

Drucksache 15/5835 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten
Den durch die Neuregelung betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen keine zu-
sätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentli-
chen Haushalte werden durch die Neuregelung weder mit zusätzlichen
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch mit einem erhöhten Voll-
zugsaufwand belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte
ausgehen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5835

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5655 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Die folgende neue Nummer 1 wird vorangestellt:

‚1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1a
Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vor-

schriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender
Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen,
geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der
guten fachlichen Praxis erforderlich ist.“‘

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen Nummern 2 bis 6.
3. Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

,7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
㤠8a

Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstö-

ße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie ge-
gen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie
kann insbesondere
1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a oder

auf Grund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
nungen verstoßen,

2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anord-
nen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3
oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr
gebracht werden.“‘

4. Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die neuen Nummern 8 bis 10.
5. Die neue Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Doppelbuchstaben bb wird folgender Doppelbuchstabe cc ein-
gefügt:
,cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhan-
delt,“.‘

Drucksache 15/5835 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc und dd werden die neuen Doppel-
buchstaben dd und ee.

Berlin, den 29. Juni 2005

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Gustav Herzog
Berichterstatter

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5835

Bericht der Abgeordneten Gustav Herzog, Helmut Heiderich, Friedrich Ostendorff
und Dr. Christel Happach-Kasan

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am
16. Juni 2005 den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5655
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie zur Mit-
beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2004
zu dem Gesetzentwurf Stellung bezogen, zu der eine Gegen-
äußerung der Bundesregierung vorliegt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Verordnung (EG) 2003/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 schuf eine neue
Rechtsgrundlage für das gemeinschaftliche Düngemittel-
recht und löst mehrere bisherige Richtlinien ab. Die Mit-
gliedstaaten müssen die Einhaltung der veränderten dünge-
mittelrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften kontrollieren
und wirksame Sanktionsmaßnahmen für den Fall von Ver-
stößen zur Durchsetzung der Änderungen erlassen; dies wird
durch den vorliegenden Gesetzentwurf gewährleistet. Mate-
rielle Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zulas-
sung einzelner Düngemitteltypen, ergeben sich aus dem Ge-
setzentwurf nicht.
Weiterhin ist es erforderlich, das Saatgutverkehrsgesetz auf
Grund der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel an
die zwischenzeitlich geänderten EG-rechtlichen Vorschrif-
ten anzupassen. Da das Saatgutverkehrsgesetz Vorschriften
über das Inverkehrbringen von Saatgutsorten enthält, deren
Zulassung erloschen ist oder zurückgenommen wurde, muss
klar gestellt werden, dass unterschiedlich begründete Fälle
gleichwertig zu behandeln sind. Der vorliegende Gesetzent-
wurf hat keine inhaltlichen Änderungen des Saatgutver-
kehrsgesetzes zur Folge, sondern dient lediglich der Rechts-
klarheit.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 68. Sitzung am 29. Juni 2005 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf in geänderter
Fassung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage auf Drucksache 15/5655 in
seiner 74. Sitzung am 29. Juni 2005 behandelt.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ha-
ben auf Ausschussdrucksache 15(10)723 Änderungsanträge
zu dem Gesetzentwurf eingebracht.
Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP die Änderungsanträge ange-
nommen.
Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)723 – ohne
Aussprache – mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/5655 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu Nummer 1
Zur vollständigen und sachgerechten Umsetzung der Vor-
schriften der EG-Nitratrichtlinie in der Düngeverordnung
sind neben Regelungen über das Aufbringen von Düngemit-
teln auch Regelungen über die beim Weidegang anfallenden
Nährstoffe notwendig. Die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 des Dünge-
mittelgesetzes enthaltene Ermächtigung bezieht sich jedoch
lediglich auf flächenbezogene Obergrenzen beim Aufbrin-
gen von Nährstoffen und ist daher nach ihremWortlaut keine
hinreichende Ermächtigung, um auch Regelungen über die
beim Weidegang anfallenden Nährstoffe treffen zu können.
Da das Regelungsbedürfnis hinsichtlich der guten fachlichen
Praxis des Pflanzenbaus und des Gewässerschutzes bezüg-
lich beider Sachverhalte gleich ist, soll sich durch das Einfü-
gen einer ergänzenden, unselbständigen Ermächtigung die
Ermächtigung in § 1a Abs. 3 Nr. 2 ausdrücklich auch auf den
Erlass von Regelungen über die beim Weidegang anfallen-
den Nährstoffe erstrecken.
Die Überschrift zu § 1a ist entsprechend der Erweiterung des
Regelungsbereiches zu ergänzen.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Um den nach Landesrecht zuständigen Behörden den Voll-
zug des Düngemittelgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen zu erleichtern, ist es darüber
hinaus sinnvoll, die zuständigen Landesbehörden zu er-
mächtigen, in Fällen, in denen Verstöße gegen das Gesetz
festgestellt worden sind, die zur Beseitigung dieser Verstöße
im Einzelfall erforderlichen Anordnungen durch Verwal-
tungsakt zu erlassen. Das Düngemittelgesetz soll deshalb

Drucksache 15/5835 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

durch den neuen § 8a um eine entsprechende Ermächtigung
für die Länderbehörden ergänzt werden. Eine Änderung des
materiellen Rechts tritt hierdurch nicht ein, die Behörden er-
halten jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Verstoßes
die zu seiner Beseitigung am besten geeigneten Maßnahmen
anzuordnen.

Zu Nummer 4
Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 5
Um die Durchsetzung bestimmter behördlicher Anordnun-
gen zu erhöhen, sollen Verstöße gegen bestimmte Anordnun-
gen bußgeldbewehrt werden; dem dient die neue Nummer 5a
in § 10 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes.
Die übrigen Änderungen sind Folgeänderungen.

Berlin, den 29. Juni 2005
Gustav Herzog
Berichterstatter

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

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