BT-Drucksache 15/5788

zu der Verordnung der Bundesregierung -15/5540, 15/5634 Nr. 2.3- Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Vom 17. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5788
15. Wahlperiode 17. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/5540, 15/5634 Nr. 2.3 –

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

A. Problem
Die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
Verpackungsabfälle hat insbesondere die Zielvorgaben für die Verwertung von
Verpackungsabfällen insgesamt und die Verwertung einzelner Verpackungs-
materialien angehoben sowie den Begriff „Verpackungen“ konkretisiert. Nach
dieser Richtlinie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 60 Ge-
wichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten oder in Abfallverbren-
nungsanlagen mit Energierückgewinnung zu verbrennen; stofflich verwertet
werden sollen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 55, höchstens aber 80 Ge-
wichtsprozent der Verpackungsabfälle. Ferner sind spätestens bis zum 31. De-
zember 2008 bestimmte materialspezifische Mindestquoten für die stoffliche
Verwertung von Glas, Papier und Karton, Metalle, Kunststoffe sowie Holz zu
erreichen.
Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2004/12/
EG in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie bedarf nach § 59 Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) der Zustimmung des Deutschen Bun-
destages.

B. Lösung
Zustimmung zu der Verordnung, durch die u. a. im Rahmen der Definition der
abfallwirtschaftlichen Ziele festgelegt wird, dass spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 2008 von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masse-
prozent verwertet und mindestens 55 Masseprozent stofflich verwertet werden
sollen.
Zustimmung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Drucksache 15/5788 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5788

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 15/5540 – zuzustimmen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5788 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gerd Friedrich Bollmann, Werner Wittlich, Dr. Antje
Vogel-Sperl und Birgit Homburger

I.
Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache
15/5540 – wurde mit der Überweisungsdrucksache 15/5634
Nr. 2.3 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit sowie
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft überwiesen.

II.
Die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der
Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungs-
abfälle hat insbesondere die Zielvorgaben für die Ver-
wertung von Verpackungsabfällen insgesamt und die Ver-
wertung einzelner Verpackungsmaterialien angehoben sowie
den Begriff „Verpackungen“ konkretisiert. Nach dieser
Richtlinie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2008 min-
destens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu
verwerten oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energie-
rückgewinnung zu verbrennen; stofflich verwertet werden
sollen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 55, höchstens
aber 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle. Ferner
sind spätestens bis zum 31. Dezember 2008 bestimmte ma-
terialspezifische Mindestquoten für die stoffliche Verwer-
tung von Glas, Papier und Karton, Metalle, Kunststoffe
sowie Holz zu erreichen.
Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Vorgaben der
Richtlinie 2004/12/EG in deutsches Recht umgesetzt wer-
den. Über die Mindestanforderungen hinausgehend, legt sie
im Rahmen der Definition der abfallwirtschaftlichen Ziele
fest, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2008 von den ge-
samten Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masse-
prozent verwertet und mindestens 55 Masseprozent stofflich
verwertet werden sollen.
Die Verordnung bedarf nach § 59 KrW-/AbfG der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 15/5540 – zuzustimmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, der Verord-
nung der Bundesregierung – Drucksache 15/5540 – zuzu-
stimmen.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit hat die Verordnung der Bundesregierung – Druck-
sache 15/5540 – in seiner Sitzung am 15. Juni 2005 beraten.
Die Fraktion der SPD führte aus, durch die Vorgaben der
Richtlinie 2004/12/EG und deren Umsetzung mit der Vor-
lage seien in der Praxis in Deutschland keine Auswirkungen
zu erwarten. Die Anforderungen der Richtlinie würden in
Deutschland bereits gegenwärtig erfüllt. Zum Teil gälten so-
gar höhere Mindestvorgaben für die Verwertung von Verpa-
ckungen. Von Seiten der Wirtschaft seien keine Einwände
gegen die Vorgaben erhoben worden. Für Bund, Länder und
Kommunen entstünden keine zusätzlichen Kosten. Dies gel-
te auch für Industrie, Handel und Verbraucher. Die vorlie-
gende Verordnung zur Änderung der Verpackungsverord-
nung werde befürwortet.
Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte, dass die Bundesre-
gierung mit der vorliegenden Verordnung zum wiederholten
Mal im Umweltbereich eine EU-Richtlinie nicht im Verhält-
nis eins zu eins, sondern in einer über die europäischen Vor-
gaben hinausgehenden Weise umsetze und damit die Wirt-
schaft erneut unnötigerweise zusätzlich belaste; dies betreffe
die im Rahmen des neu gefassten § 1 Abs. 3 Satz 1 der Ver-
packungsverordnung aufgeführten Mindestquoten für die
Verwertung der gesamten Verpackungsabfälle. Im Gegen-
satz zur EU-Richtlinie verwende die Änderungsverordnung
ferner nicht den Begriff „Gewichtsprozent“, sondern den
Terminus „Masseprozent“; insofern werde angeregt, an die-
ser Stelle die Terminologie zu vereinheitlichen. Im Übrigen
kritisiere man, dass die Bundesregierung nicht bereits im
Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie auf europäischer
Ebene darauf gedrungen habe, den Begriff „Verpackung“ an-
ders als in der jetzigen Fassung zu definieren. Mit dem neu
eingefügten Anhang V zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verpackungs-
verordnung würden Ergänzungen zum Begriff der Verpa-
ckung in deutsches Recht übernommen, die insbesondere die
Gartenbaubranche in Deutschland negativ tangierten; sie
führten zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gartenbaus,
da eine wettbewerbsneutrale Umsetzung der entsprechenden
Kriterien der Richtlinie in deutsches Recht aufgrund der ho-
hen Importanteile im Pflanzenmarkt nicht zu erwarten sei.
Insofern halte man die Übernahme dieser Kriterien der EU-
Richtlinie in deutsches Recht für nicht praktikabel. Bei einer
Umsetzung der Kriterien der Richtlinie zum Verpackungs-
begriff in deutsches Recht fielen auch Blumentöpfe unter
den Begriff der Verpackung. Dies werfe die Frage auf, ob
Blumentöpfe überhaupt als „Verpackung“ anzusehen seien.
Blumentopf und Pflanze bildeten eine Einheit, ohne Blu-
mentopf könne die jeweilige Pflanze nicht kultiviert werden.
Insofern stelle sich die Frage, ob ein Blumentopf nicht eher
als integraler Bestandteil der Pflanze zu bezeichnen sei. Der
Umsetzung der Richtlinie 2004/12/EG durch die vorliegende
Verordnung könne man nicht zustimmen, sie werde daher
abgelehnt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, in Be-
zug auf die Begrifflichkeiten enthalte die Richtlinie klare

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5788

Vorgaben, die in deutsches Recht zu übernehmen seien. Ent-
sprechend der Richtlinie gebe die Vorlage an, welche Gegen-
stände als Verpackung gälten und welche nicht. Nicht als
Verpackung anzusehen seien beispielsweise Blumentöpfe, in
denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibe. An-
dere Blumentöpfe dagegen würden von den Regelungen er-
fasst. Diese Beispiele seien bereits durch die Richtlinie fest-
gelegt, so dass die Umsetzung in Deutschland nicht davon
abweichen könne. Schließlich seien die gewählten Kriterien
und Beispiele auch aus Gründen des Recyclings sinnvoll, um
Wertstoffe in geschlossene Kreisläufe zurückzuführen. Die
vorliegende Verordnung werde befürwortet und ausdrück-
lich für notwendig erachtet.
Die Fraktion der FDP merkte kritisch an, die vierte Novelle
der Verpackungsverordnung setze die Richtlinie 2004/12/
EG nicht im Verhältnis eins zu eins in deutsches Recht um,
sondern treffe Regelungen, die über deren Vorgaben hi-
nausgingen. Dies betreffe sowohl die Verwertung der Ver-
packungsabfälle insgesamt als auch deren stoffliche Ver-
wertung. Gemäß den Zielvorgaben des mit der Richtlinie
2004/12/EG neu gefassten Artikels 6 Abs. 1b der Richtlinie
94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle seien
spätestens bis 31. Dezember 2008 mindestens 60 Gewichts-
prozent der Verpackungsabfälle zu verwerten oder in Abfall-
verbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung zu ver-
brennen, ferner seien nach den Zielvorgaben des neu
gefassten Artikels 6 Abs. 1d dieser Richtlinie spätestens bis
31. Dezember 2008 zwischen mindestens 55 und höchstens
80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich zu ver-
werten. Demgegenüber werde in dem neu gefassten § 1
Abs. 3 der Verpackungsverordnung darauf abgestellt, bis
spätestens 31. Dezember 2008 von den gesamten Ver-
packungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu
verwerten und mindestens 55 Masseprozent stofflich zu
verwerten. Man wolle keineswegs einem Rückbau der in
Deutschland aufgebauten Wege zur stofflichen Verwertung
der Verpackungsabfälle das Wort reden, jedoch bleibe ange-
sichts der EU-rechtlichen Maßgaben zur Überprüfung der
Kriterien für die Bestimmung des Begriffs Verpackung sehr

genau zu überlegen, ob die Vorgaben des Artikels 6 Abs. 1b
nicht doch im Verhältnis eins zu eins in deutsches Recht um-
gesetzt werden sollten.
Zu kritisieren sei ferner die Einordnung von Blumentöpfen
im Rahmen der Begriffsbestimmungen zum Begriff „Verpa-
ckungen“. Ein Kriterium, das wie im neu angefügten An-
hang V eine Erfassung von Blumentöpfen als Verpackung
davon abhängig mache, ob die Pflanze während ihrer Le-
benszeit in dem betreffenden Blumentopf verbleibe oder
nicht verbleibe, sei unsinnig und nicht praktikabel. Dies gel-
te auch im Hinblick auf die entsprechende Regelung in der
der vorliegenden Verordnung zugrunde liegenden EU-Richt-
linie. Sollte die getroffene Differenzierung aufrecht erhalten
werden, so bestehe die Gefahr, dass im Umkehrschluss Blu-
mentöpfe, die während der Lebenszeit einer Pflanze nur tem-
porär genutzt würden, als Verpackungen im Sinne der Ver-
ordnung einzustufen seien. Eine solche Gefahr leite sich
insbesondere aus Artikel 1 der Richtlinie 2004/12/EG her,
die vorsieht, dass bei bestimmten Gegenständen vorrangig
geprüft werden solle, ob sie zukünftig als Verpackung einzu-
stufen seien. Dieser Vorrang gelte demnach unter anderem
für Blumentöpfe. Damit stehe zu befürchten, dass der deut-
sche Gartenbau finanziell zusätzlich belastet werde. Die
Fragwürdigkeit dieser Bestimmung werde weiterhin da-
durch unterstrichen, dass die Bundesregierung in der betref-
fenden Einzelbegründung einräume, dass die hier relevante
Nummer 2 des Anhangs V eine nicht abschließende Bei-
spielliste für die Kriterien enthalte und insofern nicht end-
gültig sei. Statt eine Differenzierung von Blumentöpfen im
vorgenannten Sinne vorzunehmen, halte man es für sinn-
voller, Blumentöpfe generell nicht als Verpackung zu erfas-
sen. Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Ver-
packungsverordnung werde abgelehnt.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregie-
rung – Drucksache 15/5540 – zuzustimmen.

Berlin, den 16. Juni 2005
Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

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