BT-Drucksache 15/5787

zu der Verordnung der Bundesregierung -15/5541, 15/5634 Nr. 2.4- Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Vom 17. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5787
15. Wahlperiode 17. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/5541, 15/5634 Nr. 2.4 –

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

A. Problem
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2002/2280 gegen die
Bundesrepublik Deutschland beanstandet die Europäische Kommission eine
teilweise unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
(Altfahrzeug-Richtlinie) durch das Gesetz über die Entsorgung von Altfahr-
zeugen vom 21. Juni 2002 (Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG). Betroffen
hiervon sind ausschließlich Bestimmungen der Verordnung über die Über-
lassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
(Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) vom 21. Juni 2002 (Artikel 3
AltfahrzeugG). Die vorliegende Änderungsverordnung zielt darauf ab, die zur
Beseitigung der beanstandeten Mängel erforderlichen Anpassungen der Alt-
fahrzeug-Verordnung vorzunehmen. Sie bedarf nach § 59 Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zu der Verordnung auf Drucksache 15/5541, durch die die
Altfahrzeug-Verordnung u. a. in folgender Hinsicht geändert wird:
l Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Fahrzeuge mit be-

sonderer Zweckbestimmung, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t über-
schreitet;

l Befreiung von nicht speziell für den Einsatz in Fahrzeugen mit besonderer
Zweckbestimmung hergestellten Ausrüstungsgegenständen von den Stoff-
verboten nach § 8 Abs. 2 AltfahrzeugV (z. B. Badezimmer- oder Küchen-
armaturen, Kühlschränke);

l Ausdehnung der Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme von Altfahr-
zeugen durch die Fahrzeughersteller auf innerhalb der Europäischen Union
zugelassene Fahrzeuge;

l Einbeziehung nicht serienmäßig hergestellter, mehrstufiger Fahrzeuge der
Klassen M1 (Personenwagen) und N1 (Nutzfahrzeuge) in die Rücknahme-
verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV;

l Neufassung des Stoffverbots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV.
Einstimmige Annahme

Drucksache 15/5787 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5787

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 15/5541 – zuzustimmen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5787 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gerd Friedrich Bollmann, Werner Wittlich, Dr. Antje
Vogel-Sperl und Birgit Homburger

I.
Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache
15/5541 – wurde mit der Überweisungsdrucksache 15/5634
Nr. 2.4 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit sowie den Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen überwiesen.

II.
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2002/
2280 gegen die Bundesrepublik Deutschland beanstandet
die Europäische Kommission eine teilweise unzureichende
Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) durch das Gesetz
über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002
(Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG). Betroffen hiervon
sind ausschließlich Bestimmungen der Verordnung über die
Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Ent-
sorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung –
AltfahrzeugV) vom 21. Juni 2002 (Artikel 3 AltfahrzeugG).
Die vorliegende Änderungsverordnung zielt darauf ab, die
zur Beseitigung der beanstandeten Mängel erforderlichen
Anpassungen der Altfahrzeug-Verordnung vorzunehmen.
Diese soll u. a. in folgender Hinsicht modifiziert werden:
l Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, deren
zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet;

l Befreiung von nicht speziell für den Einsatz in Fahr-
zeugen mit besonderer Zweckbestimmung hergestellten
Ausrüstungsgegenständen von den Stoffverboten nach
§ 8 Abs. 2 AltfahrzeugV (z. B. Badezimmer- oder Kü-
chenarmaturen, Kühlschränke);

l Ausdehnung der Verpflichtung zur unentgeltlichen Rück-
nahme von Altfahrzeugen durch die Fahrzeughersteller
auf innerhalb der Europäischen Union zugelassene Fahr-
zeuge;

l Einbeziehung nicht serienmäßig hergestellter, mehrstufi-
ger Fahrzeuge der Klassen M1 (Personenwagen) und N1
(Nutzfahrzeuge) in die Rücknahmeverpflichtung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV;

l Neufassung des Stoffverbots nach § 8 Abs. 2 Satz 1
AltfahrzeugV.

Die Verordnung – Drucksache 15/5541 – bedarf nach § 59
KrW-/AbfG der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

III.
Der Rechtsausschuss hat einstimmig empfohlen, der
Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 15/5541 –
zuzustimmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat einstimmig
empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung – Druck-
sache 15/5541 – zuzustimmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
einstimmig empfohlen, der Verordnung der Bundesregie-
rung – Drucksache 15/5541 – zuzustimmen.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache
15/5541 – in seiner Sitzung am 15. Juni 2005 ohne Ausspra-
che beraten.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 15/5541 – zuzustimmen.

Berlin, den 15. Juni 2005
Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

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