BT-Drucksache 15/5753

a) zu der Verordnung durch die Bundesregierung -15/5529, 15/5634 Nr. 2.1- Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu der verordnung durch die Bundesregierung -15/5530, 15/5634 Nr. 2.2- Einhundertvierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5753
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/5529, 15/5634 Nr. 2.1 –

Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/5530, 15/5634 Nr. 2.2 –

Einhundertvierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung –

A. Problem
Zu Buchstabe a
Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an Änderungen der Einhundert-
vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste; Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung zur Anpassung der Bußgeldbewehrung von Sanktionsver-
stößen von EG-Verordnungen; Befreiung der Genehmigungsbedürftigkeit von
Ausfuhren durch NATO-Dienststellen.
Zu Buchstabe b
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zur Anpassung an das Wassenaar
Arrangement und die Dual-use-Verordnung; Streichung der Bezugnahme auf
die Länder Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Irak, Kroatien und
Libyen in mehreren nationalen Ausfuhrlistennummern; Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Basisstationen und Software für
Bündelfunk nach Sudan.

B. Lösung
Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.
Einstimmige Annahme

Drucksache 15/5753 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, entstehen keine
zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Es können geringfügige zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für
mittelständische Unternehmen entstehen.
Geringfügig kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die sich nicht
quantifizieren lassen, können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht
zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5753

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnungen auf Drucksachen 15/5529 und 15/5530 nicht
zu verlangen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Erich G. Fritz
Berichterstatter

Drucksache 15/5753 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I. Überweisung
Die Verordnungen der Bundesregierung – Drucksachen
15/5529 und 15/5530 – wurden am 31. Mai 2005 gemäß
§ 92 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit zur Beratung mit der Bitte überwiesen, dem Ple-
num bis spätestens 30. Juni 2005 zu berichten.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen
Mit der Verordnung aufDrucksache 15/5529werden Folge-
änderungen aus der Einhundertvierten Verordnung zur Än-
derung der Ausfuhrliste umgesetzt. Zudem wird die Außen-
wirtschaftsverordnung (AWG) geändert, um die Bußgeld-
bewehrung an die Änderung der Liste der auf freiem Fuß
befindlichen Angeklagten vor dem Internationalen Strafge-
richtshof für das ehemalige Jugoslawien anzupassen, deren
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004
i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 2233/2004 der Kommis-
sion vom 22. Dezember 2004 eingefroren sind. Verstöße ge-
gen die durch die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates
vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbrin-
gung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit mi-
litärischen Aktivitäten verhängten Sanktionen werden als
Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Die Bußgeldbewehrung
von Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen gegen
Birma/Myanmar wird an die Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 798/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2005 der
Kommission vom 22. Februar 2005 angepasst. Darüber hin-

aus wird die Befreiung von der Ausfuhrgenehmigungspflicht
von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemein-
schaften bei der Erledigung dienstlicher Aufgaben auf Aus-
fuhren von NATO-Dienststellen aus der Bundesrepublik
Deutschland ausgeweitet.
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/5530 wird die Aus-
fuhrliste an Änderungen des Wassenaar Arrangements für
konventionelle Rüstungsgüter sowie an Änderungen des
Anhangs der erfassten Güter der EG-Dual-use-Verordnung
angepasst. Zudem werden nationale Listennummern für die
Ausfuhr von Basisstationen und Software für Bündelfunk
nach Sudan eingeführt. In den ergänzenden nationalen Aus-
fuhrlistennummern werden die Genehmigungserfordernisse
für Ausfuhren nach Bosnien-Herzegowina, Serbien und
Montenegro oder Kroatien und teilweise für Irak und Libyen
aufgehoben, um den geänderten politischen Verhältnissen in
diesen Ländern Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wird
die Ausfuhrliste an das aktuelle Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik angepasst.

III. Beratung und Abstimmungsergebnisim Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Verord-
nungen der Bundesregierung in seiner 95. Sitzung am
15. Juni 2005 abschließend beraten. Der Ausschuss be-
schloss einstimmig zu empfehlen, die Aufhebung der Ver-
ordnungen auf den Drucksachen 15/5529 und 15/5530 nicht
zu verlangen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Erich G. Fritz
Berichterstatter

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