BT-Drucksache 15/5726

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5243- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5523- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5726
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/5243 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie
zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5523 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie
zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

A. Problem
In seinem Urteil vom 27. Februar 2003 zur Klage der Europäischen Kommis-
sion gegen die Bundesrepublik Deutschland – Rechtssache C-389/00 – hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Bundesrepublik
Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 23 und 25 EG-Ver-
trag verstoßen habe, indem sie die Verbringung von Abfällen in andere Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union von der Entrichtung eines Pflichtbeitrages
an den Solidarfonds Abfallrückführung abhängig gemacht habe (§ 8 Abs. 1 Ab-
fallverbringungsgesetz). Die an diesen Fonds abzuführenden Pflichtbeiträge
verletzten als Abgaben mit zollgleicher Wirkung den Grundsatz der Warenver-
kehrsfreiheit.

B. Lösung
Dem vorgenannten Urteil des EuGH soll durch eine Aufhebung der den Soli-
darfonds Abfallrückführung betreffenden Bestimmungen des Abfallverbrin-
gungsgesetzes, durch den Erlass eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung
der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung sowie durch die Aufhebung der
Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Rechnung getra-
gen werden.

Drucksache 15/5726 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Annahme der gleich lautenden Gesetzentwürfe – Drucksachen 15/5243,
15/5523 – mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5726

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
denGesetzentwurf –Drucksachen 15/5243, 15/5523 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5726 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

I.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIEGRÜNEN–Drucksache15/5243–wurde in der 169. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 14. April 2005
zur Alleinberatung an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit überwiesen. Der gleich
lautende Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/5523 – wurde in der 178. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 2. Juni 2005 an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit überwiesen; ihm sind die
StellungnahmedesBundesrates zu demGesetzentwurf sowie
die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme
des Bundesrates angefügt.

II.
In seinem Urteil vom 27. Februar 2003 zur Klage der Euro-
päischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land – Rechtssache C-389/00 – hat der Europäische Ge-
richtshof (EuGH) entschieden, dass die Bundesrepublik
Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln
23 und 25 EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie die Ver-
bringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union von der Entrichtung eines Pflichtbeitrages
an den Solidarfonds Abfallrückführung abhängig gemacht
habe (§ 8 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz). Die an diesen
Fonds abzuführenden Pflichtbeiträge verletzten als Abga-
ben mit zollgleicher Wirkung den Grundsatz der Warenver-
kehrsfreiheit.
Dem vorgenannten Urteil des EuGH soll durch eine Aufhe-
bung der den Solidarfonds Abfallrückführung betreffenden
Bestimmungen des Abfallverbringungsgesetzes (Artikel 1
des Gesetzentwurfs), durch den Erlass eines Gesetzes zur
Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Ab-
fallrückführung (Artikel 2 des Gesetzentwurfs) sowie durch
die Aufhebung der Verordnung über die Anstalt Solidar-
fonds Abfallrückführung (Artikel 3 des Gesetzentwurfs)
Rechnung getragen werden.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die gleich lautenden Gesetzentwürfe – Drucksachen
15/5243, 15/5523 – in seiner Sitzung am 15. Juni 2005 be-
raten.
Die Fraktion der SPD hebt hervor, das Abfallverbringungs-
gesetz sei auf Wunsch der Länder 1994 eingeführt worden.
Anlass hierfür seien die vorangegangenen Giftmüllskandale
zu Beginn der 90er Jahre gewesen. Der Solidarfonds Abfall-
rückführung sei bei der damaligen Deutschen Ausgleichs-
bank (der heutigen Kreditanstalt für Wiederaufbau) ein-
gerichtet worden. Abfallexporteure hätten unter Berück-
sichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Ab-
fälle Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und
Verwaltungskosten in den Solidarfonds einbezahlt. Der

Europäische Gerichtshof (EuGH) habe am 27. Februar 2003
entschieden, dass der Pflichtbeitrag gegen die Warenver-
kehrsfreiheit verstoße. Der vorliegende Gesetzentwurf ziele
daher auf die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Soli-
darfonds Abfallrückführung ab. Damit entfalle die Beitrags-
pflicht für den Solidarfond, so dass die Anstalt Solidar-
fondsabfallrückführung aufzulösen sei. Mitgliedsbeiträge,
die nicht zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskos-
ten verwendet worden seien, würden anteilig den Beitrags-
pflichtigen zurückerstattet. Der Gesetzentwurf bedürfe nicht
der Zustimmung des Bundesrates.
Die Fraktion der CDU/CSU weist demgegenüber darauf
hin, dass zwar die Bundesregierung der Auffassung sei, dass
der Gesetzentwurf nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedürfe. Der Bundesrat gehe aber von der Zustimmungsbe-
dürftigkeit aus und habe in seiner Sitzung am 29. April 2005
entsprechend Stellung bezogen. Das finanzielle Risiko für
die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwer-
tung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung dürfe nicht
den Ländern auferlegt werden. Gleiches gelte für die finan-
ziellen Folgen, die aus der Auflösung und Abwicklung der
Anstalt Solidarfondsabfallrückführung erwüchsen. Zwar
gehe die Bundesregierung von Überschüssen aus, die den
Ländern zufließen sollten, doch gehe es im Kern wohl eher
um die Zuordnung von Verbindlichkeiten. Da dem Bund die
Anstalt als Einrichtung der mittelbaren Verwaltung zuzu-
rechnen sei, habe er auch die finanziellen Folgen ihrer Auf-
lösung und Abwicklung zu übernehmen. Nach dem Bericht
der Bundesregierung betrage der Stand des Fondsvermö-
gens per 31. Dezember 2005 geschätzt 600 000 Euro. For-
derungen/Verbindlichkeiten werde es nach Einschätzung
der Bundesregierung nicht geben. Diese Einschätzung gehe
allerdings davon aus, dass auch zukünftig keine weiteren
Kosten entstünden. Sollte das Bundesverfassungsgericht
aber entscheiden, dass die in der Vergangenheit einbehalte-
nen Beiträge der Anstalt Solidarfondsabfallrückführung zu-
rückerstattet werden müssten, so würde dies zu Verbindlich-
keiten in Höhe von ca. 4,4 Mio. Euro führen. Diese Verbind-
lichkeiten hätten dann die Länder in voller Höhe zu tragen.
Nach alledem lehne die Fraktion der CDU/CSU den vorlie-
genden Gesetzentwurf ab.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schließt sich der
zustimmenden Stellungnahme der Fraktion der SPD an. Es
sei notwendig, eine EU-rechtskonforme Regelung zu verab-
schieden. Seit dem EuGH Urteil würden ohnehin keine
Pflichtbeiträge mehr erhoben. Außerdem habe es seit 4 Jah-
ren auch keinen Rückführungsfall mehr gegeben. Auf
Grund der festgelegten Zuständigkeiten für den Vollzug des
Abfallrechts hafteten die Länder künftig für Rückführung
und Entsorgung illegal exportierter Abfälle. Entstandene
Kosten müssten sie gegenüber den Verursachern geltend
machen.
Die Fraktion der FDP schließt sich der Krittik der Fraktion
der CDU/CSU an und beanstandet, dass das Kostenrisiko
einseitig den Ländern aufgebürdet werden solle. Sie lehne
daher den Gesetzentwurf ab.

Bericht der Abgeordneten Gerd Friedrich Bollmann, Werner Wittlich,
Dr. Antje Vogel-Sperl und Birgit Homburger

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5726

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, die Gesetzentwürfe – Drucksa-
chen 15/5243, 15/5523 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 15. Juni 2005
Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

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