BT-Drucksache 15/5724

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5574- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5724
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/5574 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Otto Fricke, Waltraud Lehn und Anna Lührmann

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Fälligkeit für
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) den Anforde-
rungen an eine moderne Lohn- und Gehaltsabrechnung an-
zupassen.
Die bisher großzügigen Fälligkeitsregelungen sollen deut-
lich gestrafft und die Fristen für die Abwicklung des Zah-
lungsverkehrs auf den Monat vorgezogen werden, in dem
auch die Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Die finanziellen Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch stellen sich wie folgt dar:
Rund 80 Prozent der monatlichen Pflichtbeiträge entfallen
auf die Monatsmitte und basieren entsprechend der derzeiti-
gen Fälligkeitsregelung auf Löhnen und Gehältern des Vor-
monats. Wird der Beitragseingang in dem Monat gebucht,
für den die Löhne und Gehälter geleistet werden, tritt im
Umstellungsjahr der einmalige Effekt ein, dass 13 statt
12 monatliche Beitragszahlungen auf das Jahr 2006 entfal-
len. Das finanzielle Volumen der Maßnahme (rd. 80 Prozent
einer monatlichen Beitragszahlung) kann nur grob geschätzt
werden.
Bei einem Volumen in Höhe von max. 20 Mrd. Euro verteilt
sich dieses wie folgt:

Rein rechnerisch ergeben sich Finanzierungskosten durch
die vorgezogene Fälligkeit von rd. 400 Mio. Euro für die
Unternehmen. Durch die Streckung der Beitragsschuld für
Januar 2006, die auf 6 Monate verteilt werden kann, wird
dieser Effekt in der Einführung gedämpft. Eine Auswirkung
auf die Verbraucherpreise ist nicht zu erwarten. Umstel-
lungsaufwand besteht durch die Anpassung der Lohn- und
Gehaltsabrechnungssysteme auf das neue Fälligkeitsdatum.
Betroffen sind nur die öffentlichen Arbeitgeber, die ihre
Sozialbeiträge zum 15. des auf die Lohnzahlung folgenden
Monats abführen. Dies sind diejenigen, die von der Mög-
lichkeit der Verschiebung der Gehaltszahlung gemäß des
Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst Gebrauch gemacht
haben.
Ausgehend von einem Volumen der Sozialbeiträge in Höhe
rd. 2 Mrd. Euro, das gemäß Tarifabschluss im öffentlichen
Dienst in den Folgemonat verschoben wurde und nun
gemäß der Neuregelung wieder rückgängig gemacht wird,
ergeben sich geschätzte Finanzierungskosten in Höhe von

Gesetzliche Rentenversicherung 9,6 Euro
Gesetzliche Krankenversicherung 6,7 Euro
Soziale Pflegeversicherung 0,6 Euro
Arbeitslosenversicherung 3,1 Euro
Summe 20,0 Euro.

Drucksache 15/5724 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

rd. 60 Mio. Euro. Diese stellen die dauerhafte Mehrbelas-
tung der öffentlichen Haushalte dar.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegten
Beschlussempfehlung.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Haushaltsausschuss
Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Dr. Michael Luther
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Waltraud Lehn
Berichterstatterin

Anna Lührmann
Berichterstatterin

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