BT-Drucksache 15/5719

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5284- Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5719
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5284 –

Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen

A. Problem
In Deutschland werden ca. 10 000 umschlossene hochradioaktive Strahlenquel-
len u. a. zur Tumorbestrahlung, bei der Materialprüfung und in der Forschung
verwendet; der Umgang mit ihnen wird durch umfangreiche Sicherheitsbestim-
mungen geregelt.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das vorhandene Kontroll- und Sicherheits-
system für diese Strahlenquellen durch zusätzliche verbindliche Regelungen zu
verbessern und ihre Verfügbarkeit für eine eventuelle zweckentfremdete Ver-
wendung möglichst wirkungsvoll zu beschränken. Er dient der Umsetzung der
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kon-
trolle hochradioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strah-
lenquellen in nationales Recht. Ferner soll den Empfehlungen des Verhaltens-
kodexes der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) zur Sicherheit
und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen sowie des zugehörigen IAEA-Leit-
fadens für den Import und Export radioaktiver Strahlenquellen Rechnung getra-
gen werden.

B. Lösung
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zielsetzungen sollen die Vorschriften des
Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung, der Atomrechtlichen Deckungs-
vorsorge-Verordnung und der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
geändert werden. Wesentliche Änderungstatbestände sind:
l Erweiterung der Zweckbestimmung des Atomgesetzes um den Schutz vor

Gefahren für die innere und äußere Sicherheit durch die Anwendung ionisie-
render Strahlen;

l Einrichtung eines zentralen Registers beim Bundesamt für Strahlen-
schutz, in das insbesondere die eindeutige Identifizierungsnummer der
hochradioaktiven Strahlenquelle und deren technische Eigenschaften, ihr
Aufenthaltsort, Angaben über die Genehmigung und den Inhaber der hochra-

Drucksache 15/5719 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

dioaktiven Strahlenquelle sowie über Fund und Verlust hochradioaktiver
Strahlenquellen eingetragen werden;

l Ergänzung der Strahlenschutzverordnung um Regelungen zur Prüfung,
Rückgabe und Genehmigungspflicht für die Einfuhr und die Ausfuhr derar-
tiger hochradioaktiver Strahlenquellen aus bzw. in Staaten, die nicht der Ge-
meinschaft angehören;

l Ausweitung der atomrechtlichen Deckungsvorsorge auf alle hochradio-
aktiven Strahlenquellen;

l Beschränkung der Anwendung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-
verordnung auf solche hochradioaktiven Strahlenquellen, mit denen nicht
mehr umgegangen wird und die als radioaktiver Abfall entsorgt werden
sollen.

Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 15/5284 – in der vom Ausschuss
geänderten Fassung, durch die einzelne Bestimmungen in Artikel 1 (Änderung
des Atomgesetzes) und in Artikel 2 (Änderung der Strahlenschutzverordnung)
modifiziert bzw. neu gefasst wurden (siehe Beschlussempfehlung).
Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung eines von der Fraktion der CDU/
CSU vorgelegten Änderungsantrags (siehe Bericht).

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5719

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5284 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nr. 2 § 12d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3,
§§ 23 und 24 zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit
und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter, die Grenzschutzdirektion, das Zollkriminalamt sowie
die Verfassungschutzbehörden des Bundes und der Länder.
(4) Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der

Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem
Bundesnachrichtendienst erteilt werden, soweit es für die Wahrnehmung der
jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 findet gegenüber Behörden an-
derer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und gegenüber internationalen
Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der Europäischen
Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler Vereinba-
rungen geboten ist.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beförderung von
1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannten Art oder von Stoffen,

die von der Anwendung von Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter befreit sind,

2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgeset-
zes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes,
soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst werden, unter
den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter oder

3. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgeset-
zes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes,
ausgenommen Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atom-
gesetzes,
a) nach der Gefahrgutverordnung See oder
b) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis

nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes
bedarf keiner Genehmigung nach § 16Abs. 1 oder keiner Anzei-
ge nach Absatz 1a. Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des
§ 23 Abs. 2 des Atomgesetzes.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach

§ 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs-
oder Versandstück das 107-fache der Freigrenzen der Anlage III

Drucksache 15/5719 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, oder von Kernbrennstoffen
nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförde-
rungs- oder Versandstück das 105-fache der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 nicht überschreitet, bedarf, soweit die Beförderung nach
dem Gefahrgutgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen
erfolgt, keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1, wenn die Beförde-
rung spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde
angezeigt wird. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Be-
hörde kann die Beförderung der in Satz 1 genannten Art unter-
sagen, wenn
1. der Absender, der Beförderer oder die die Versendung und Be-

förderung besorgende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder,
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver-
einigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte nicht zuver-
lässig ist,

2. Personen, die die Beförderung durchführen, nicht die für die
beabsichtigte Art der Beförderung notwendigen Kenntnisse
über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen,

3. gegen die für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechts-
vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoßen
wurde oder, soweit solche Vorschriften fehlen, die nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven Stoffe
nicht getroffen ist oder

4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkung Dritter nicht getroffen ist.

Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des
Atomgesetzes.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 oder

Absatz 1a bedarf keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des
Atomgesetzes.“ ‘

b) In Nummer 8 Buchstabe a werden in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter
„sie, soweit technisch möglich, sowie“ durch die Wörter „sie und“ ersetzt.

c) In Nummer 12 Buchstabe a wird in § 68 Abs. 1a Satz 2 gestrichen.
d) In Nummer 14 § 69a wird die Angabe „Buchstabe a oder b“ gestrichen.
e) In Nummer 16 § 70a Abs. 1 werden nach der Angabe „§12d Abs. 2“ die

Wörter „des Atomgesetzes“ eingefügt.
f) In Nummer 19 wird folgender neue Buchstabe a0 vorangestellt:

a0) In § 116 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“ ein Kom-
ma und die Angabe „§ 17 Abs. 1a Satz 3“ eingefügt.

g) Die Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden in § 117 Abs. 3a bis 3c jeweils die Wörter „und

deren Aktivität am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Arti-
kels 2] so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls
die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung überschreitet“ ge-
strichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5719

b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa) In § 117 Abs. 21a Satz 2 werden die Wörter „Strahlenquellen nach

Satz 1, deren Aktivität am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
des Artikels 2] so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioak-
tiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung
überschreitet,“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

bb) In § 117 Abs. 21b bis 21d werden jeweils die Wörter „und de-
ren Aktivität am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des
Artikels 2] so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radio-
aktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die
Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutz-
verordnung überschreitet“ gestrichen.

h) Die Nummer 21 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In der Erläuterung zur Spalte 1 werden die Buchstaben c und d wie
folgt gefasst:
„c) „**)“ Uran in der chemischen Form UO3, UF4, UCl4 und sechs-wertige Uranverbindungen,
d) „***)“ Uran in allen nicht unter **) genannten Verbindungen.“ ‘

2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 wird bei dem Nuklid „Hg-195m+“

die Angabe „anorg./org.“ gestrichen.
b) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 werden bei dem Nuklid „Hg-197m“

die Wörter „org.,anorg.“ gestrichen.
c) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a wird für das „Radionuklid

Sb-125+“ die Angabe „E+1“ gestrichen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Martina Eickhoff
Berichterstatterin

Dr. Rolf Bietmann
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5719 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Martina Eickhoff, Dr. Rolf Bietmann, Dr. Antje Vogel-
Sperl und Birgit Homburger

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/5284 – wurde in der 172. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 21. April 2005 zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung überwiesen.

II.
In Deutschland werden ca. 10 000 umschlossene hochradio-
aktive Strahlenquellen u. a. zur Tumorbestrahlung, bei der
Materialprüfung und in der Forschung verwendet; der Um-
gang mit ihnen wird durch umfangreiche Sicherheitsbestim-
mungen geregelt.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das vorhandene Kon-
troll- und Sicherheitssystem für diese Strahlenquellen durch
zusätzliche verbindliche Regelungen zu verbessern und ihre
Verfügbarkeit für eine eventuelle zweckentfremdete Ver-
wendung möglichst wirkungsvoll zu beschränken. Er dient
der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM des
Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hochradio-
aktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser
Strahlenquellen in nationales Recht. Ferner soll den Emp-
fehlungen des Verhaltenskodexes der Internationalen Atom-
energie-Organisation (IAEA) zur Sicherheit und Sicherung
radioaktiver Strahlenquellen sowie des zugehörigen IAEA-
Leitfadens für den Import und Export radioaktiver Strahlen-
quellen Rechnung getragen werden. Zur Verwirklichung der
vorgenannten Zielsetzungen sollen die Vorschriften des
Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung, der Atom-
rechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und der Atom-
rechtlichen Abfallverbringungsverordnung geändert wer-
den. Wesentliche Änderungstatbestände sind:
l Erweiterung der Zweckbestimmung des Atomgesetzes

um den Schutz vor Gefahren für die innere und äußere
Sicherheit durch die Anwendung ionisierender Strahlen;

l Einrichtung eines zentralen Registers beim Bundesamt
für Strahlenschutz, in das insbesondere die eindeutige
Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlen-
quelle und deren technische Eigenschaften, ihr Aufent-
haltsort, Angaben über die Genehmigung und den Inha-
ber der hochradioaktiven Strahlenquelle sowie über Fund
und Verlust hochradioaktiver Strahlenquellen eingetra-
gen werden;

l Ergänzung der Strahlenschutzverordnung um Regelun-
gen zur Prüfung, Rückgabe und Genehmigungspflicht für
die Einfuhr und die Ausfuhr derartiger hochradioaktiver
Strahlenquellen aus bzw. in Staaten, die nicht der Ge-
meinschaft angehören;

l Ausweitung der atomrechtlichen Deckungsvorsorge auf
alle hochradioaktiven Strahlenquellen;

l Beschränkung der Anwendung der Atomrechtlichen Ab-
fallverbringungsverordnung auf solche hochradioaktiven
Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird
und die als radioaktiver Abfall entsorgt werden sollen.

III.
Der Innenausschuss hat einstimmig empfohlen, den Ge-
setzentwurf – Drucksache 15/5284 – anzunehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf – Drucksache
15/5284 – in der Fassung des Änderungsantrags der
Fraktion der CDU/CSU (s. Anlage 2) anzunehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf
– Drucksache 15/5284 – in der Fassung der von den Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten
Änderungsanträge (s. Anlage 1) anzunehmen. Er hat die
Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Anlage 1) mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU angenommen.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5284 – in
seinen Sitzungen am 1. und 15. Juni 2005 beraten.
Zu der Beratung des Gesetzentwurfs am 15. Juni 2005
haben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mehrere Änderungsanträge mit einer Begrün-
dung der im Einzelnen beantragten Änderungen vorgelegt
(s. Anlage 1); diese modifizieren die im Gesetzentwurf
vorgesehene Fassung von § 12d Abs. 3 und Abs. 4 des
Atomgesetzes (s. Artikel 1 Nr. 2) sowie eine Reihe von
Bestimmungen des Gesetzentwurfs zur Änderung der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), insbesondere zur
Änderung von den §§ 17, 117 und Anlage III StrlSchV
(s. Artikel 2, Nr. 5, 8, 12, 14, 16, 20 und 21).
Des Weiteren lag dem Ausschuss ein Änderungsantrag der
FraktionderCDU/CSUzumGesetzentwurf vor (s.Anlage2);
dieser wurde in die Beratungen des Ausschusses am 1. Juni
2005 eingebracht und beinhaltet eine Neufassung von den
§§ 16, 17, 19, 20 und 21 StrlSchV mit einer jeweils angefüg-
ten Begründung.
Die Fraktion der SPD erläuterte den Hintergrund sowie die
Zielsetzungen und wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs.
Sie wies ferner darauf hin, dass die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die Ein-
wände des Bundesratesweitgehend berücksichtigt habe; dem
werde mit den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIEGRÜNENvorgelegtenÄnderungsanträgen zumGesetz-
entwurf Rechnung getragen (s. Anlage 1). Insofern werde um

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5719

die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf nach Maßgabe der
Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gebeten.
Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich die Notwendigkeit,
die Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen zu verbes-
sern und die Möglichkeiten ihrer unsachgemäßen und miss-
bräuchlichen Verwendung einzuschränken. Unstreitig sei,
dass Bund und Länder an einer zügigen Verabschiedung des
Gesetzes ein großes gemeinsames Interesse hätten. Aller-
dings habe es Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des
Umfangs der Anzeigepflichten und der entsprechenden
Kompetenzen des zentralen Registers beim Bundesamt für
Strahlenschutz gegeben; die Länder hätten in diesem Zu-
sammenhang ihre Befürchtungen gegenüber einer Auswei-
tung der Bürokratie und einer generellen Anzeigepflicht für
die Beförderung radioaktiver Stoffe bei einer Überschrei-
tung bestimmter Freigrenzen zum Ausdruck gebracht. Bun-
desregierung und die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hätten den Einwänden der Länder im We-
sentlichen Rechnung getragen. Die Änderungsanträge der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wichen
inhaltlich nur wenig von den von der Fraktion der CDU/
CSU beantragten Änderungen ab, allerdings halte man den
eigenen Änderungsantrag u. a. in materiellrechtlicher Hin-
sicht für klarer formuliert. Daher werde der Änderungsan-
trag der Fraktion der CDU/CSU aufrechterhalten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Kontrolle über hochra-
dioaktive umschlossene Strahlenquellen zu verbessern. Es
gelte die ihm zugrunde liegende Richtlinie 2003/122/EU-
RATOM zügig und fristgerecht im Verhältnis 1:1 umzuset-
zen; mit der anstehenden Verabschiedung des vorliegenden
Gesetzentwurfs werde dem entsprochen. Wie die Dis-

kussion zeige, bestehe in der Sache zwischen Koalition und
Opposition weitgehende Übereinstimmung. Das von den
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorge-
legte Paket an Änderungsanträgen entspreche inhaltlich der
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme
des Bundesrates und trage damit den Einwänden des Bun-
desrates Rechnung.
Die Fraktion der FDP hob hervor, man befürworte wie die
anderen im Ausschuss vertretenen Fraktionen die Zielset-
zung des Gesetzentwurfs, die Kontrolle über hochradioak-
tive umschlossene Strahlenquellen zu verbessern und damit
mehr Sicherheit in diesem Bereich zu schaffen; insofern
werde der Gesetzentwurf begrüßt. Allerdings gelte es die
vorliegenden Änderungsanträge zu berücksichtigen. Inhalt-
lich befürworte man vorrangig den Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU. Sollte dieser jedoch im Ausschuss
keine Mehrheit finden, werde man die von den Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Ände-
rungsanträge unterstützen und einem entsprechend geänder-
ten Gesetzentwurf zustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, den Änderungs-
antrag der Fraktion der CDU/CSU (Anlage 2) abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Anlage 1) anzunehmen.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf – Drucksache
15/5284 – in der vom Ausschuss geänderten, in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebenen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 15. Juni 2005
Martina Eickhoff
Berichterstatterin

Dr. Rolf Bietmann
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5719 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 1

Deutscher Bundestag Drucksache 15/5284
15. W ahlperiode 13.06.2005

Änderungsanträge
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
BT-Drs. 15/5284

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 12d Abs. 3 und 4 AtG):

In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 12d die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23 und 24
zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die
Grenzschutzdirektion, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder.

(4) Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den
Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst
erteilt werden, soweit es für die W ahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
Satz 1 findet gegenüber Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und
gegenüber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der
Europäischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler
Vereinbarungen geboten ist.“

DEUTSCHER BUNDESTAG
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit
15. W P

Ausschussdrucksache 15(15)384 **neu

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5719

erhalten.

Vor dem Hintergrund der weltweiten terroristischen Bedrohungslage und der
Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland als Teil eines weltweiten Ge-
fahrenraumes anzusehen ist, benötigen diese Behörden - insbesondere bei
Verdachtsfällen auf Proliferation im atomaren Bereich - eine schnelle Auskunft
aus dem Register. Dies erfüllt die Forderung nach dem ganzheitlichen Bekämp-
fungsansatz, der von den Innenministern von Bund und Ländern als dringend
erforderlich für die Bekämpfung der Gefahren des weltweit agierenden Terro-
rismus sowie der Proliferation angesehen wird.

Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.

Neben den im Gesetzentwurf der Bundesregierung in Artikel 1 Nr. 2, § 12d Abs.
3 Satz 1 bereits vorgesehenen Behörden, die lesenden Zugriff auf das neue
zentrale Register haben, sollen auch die Landeskriminalämter, die
Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sowie die
Grenzschutzdirektion und das Zollkriminalamt lesenden Zugriff auf das Register

Begründung:

Drucksache 15/5719 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 17 Abs. 1, 1a und 2 StrlSchV)

Artikel 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beförderung von
1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannten Art oder von Stoffen, die von der

Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit
sind,

2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder
Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, soweit diese nicht bereits
von Nummer 1 erfasst werden, unter den Voraussetzungen für freigestellte
Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
oder

3. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder
Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, ausgenommen
Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes,
a) nach der Gefahrgutverordnung See oder
b) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des

Luftverkehrsgesetzes
bedarf keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 oder keiner Anzeige nach Absatz 1a.
Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 10 7-fache
der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, oder von
Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je
Beförderungs- oder Versandstück das 10 5-fache der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
nicht überschreitet, bedarf, soweit die Beförderung nach dem Gefahrgutgesetz und
den darauf beruhenden Verordnungen erfolgt , keiner Genehmigung nach § 16
Abs. 1, wenn die Beförderung spätestens zwei W ochen vorher der zuständigen
Behörde angezeigt wird. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde
kann die Beförderung der in Satz 1 genannten Art untersagen, wenn
1. der Absender, der Beförderer oder die die Versendung und Beförderung

besorgende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
nicht zuverlässig ist,

2. Personen, die die Beförderung durchführen, nicht die für die beabsichtigte Art
der Beförderung notwendigen Kenntnisse über die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,

3. gegen die für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter verstoßen wurde oder, soweit solche
Vorschriften fehlen, die nach dem Stand von W issenschaft und Technik
erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven
Stoffe nicht getroffen ist oder

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5719

4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung
Dritter nicht getroffen ist.

Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 oder Absatz 1a bedarf
keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes.“ c

Folgeänderung:
In § 116 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“ ein Komma und die Angabe
„§ 17Abs. 1a Satz 3“ eingefügt.

Begründung:

Zu Buchstaben a bis c (§ 17 Abs. 1, 1a und 2)

Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Soweit die staatliche Kontrolle der Beförderung von hochradioaktiven
Strahlenquellen bereits Gegenstand einer Anmeldepflicht im Sinne des Artikel 3
Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/29/EURATOM vom
13. Mai 1996 ist, bedarf es nach Auffassung der EU-Kommission keiner expliziten
Genehmigungspflicht für deren Beförderung wie sie im Gesetzentwurf der
Bundesregierung in Artikel 2 Nr. 5 vorgeschlagen wurde. Bei einem Verzicht auf
die Genehmigungspflicht ist daher eine Anmeldepflicht im Sinne der o.g.
Richtlinie in Form einer Anzeigepflicht in die Verordnung aufzunehmen.

Zur Folgeänderung
Mit der Folgeänderung wird die Sanktionierungsmöglichkeit bei Verstoß gegen
die in § 17 Abs. 1a Satz 3 neu geschaffene Möglichkeit der Untersagung
geschaffen.

3. Zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV)

In Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a werden in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die W örter „sie, soweit
technisch möglich, sowie“ durch die W örter „sie und“ ersetzt.

Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Eine Kennzeichnung ist schon nach § 68 Abs. 1a nur dann erforderlich, wenn sie
technisch möglich ist.

Drucksache 15/5719 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a (§ 68 Abs. 1a Satz 2 StrlSchV)

In Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a wird Satz 2 in § 68 Abs. 1a gestrichen.

Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Der Satz hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Zuständigkeit des
Bundesamtes für Strahlenschutz für die Vergabe von Identifizierungsnummern
wird bereits in § 23 Abs. 3 Nr. 3 AtG (Artikel 1 Nr. 3) geregelt. Da grundsätzlich
erlaubt ist, was nicht verboten ist, kann sich der Importeur einer nicht mit einer
Identifizierungsnummer versehenen Quelle auch ohne diese Regelung vom
Bundesamt für Strahlenschutz eine Identifizierungsnummer zuteilen lassen. Der
Fall dürfte ohnehin sehr selten sein, da eine Verbringung nach § 20 und § 22 Abs.
1 Satz 2 StrlSchV ohnehin nur für gekennzeichnete Quellen möglich ist und die
Identifizierungsnummern aus Strahlenschutzgründen in aller Regel vom Hersteller
aufgebracht werden müssen, der dann auch gleich eine eigene Nummer
aufbringen kann. Eine Pflicht, Identifizierungsnummern des Bundesamtes für
Strahlenschutz zu verwenden, besteht (auch für deutsche Hersteller) nicht.
Außerdem ist nicht ersichtlich, warum die Regelung auf das
Verbringen aus einem Nicht-Mitgliedstaat beschränkt ist und an ein Genehmi-
gungserfordernis geknüpft ist. Sollte ein Importeur für eine aus einem Mit-
gliedstaat zu verbringende Quelle, die aus irgendeinem Grund noch keine
Identifizierungsnummer verfügt, eine solche benötigen, sollte er sich ebenfalls an
das Bundesamt für Strahlenschutz wenden können.

5. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 69a StrlSchV)

In Artikel 2 Nr. 14 wird in § 69a die Angabe „Buchstabe a oder b“ gestrichen.

Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Durch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe a und b wird die
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft ausgenommen. Dies würde dazu führen,
dass derjenige, der eine Quelle z.B. von Frankreich nach Deutschland verbringt,
diese nicht zurücknehmen müsste, wohl aber, wenn er sie aus der Schweiz
importiert hat. Die Richtlinie 2003/122/EURATOM regelt in Artikel 6 Buchstabe
e die Pflicht des Besitzers, die ausgediente Quelle an den Lieferanten
zurückzugeben, an eine anerkannte Stelle abzugeben oder an einen anderen
zugelassen Besitzer weiterzugeben. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar
wohl nicht unbedingt, eine Rücknahmepflicht des Lieferanten festzulegen,
solange sie andere Rückgabemöglichkeiten eröffnen. W ürden allerdings andere
Mitgliedstaaten die Rücknahmepflicht ausschließlich für Lieferanten (und nicht,
wie in § 69a vorgesehen, auch für Hersteller) festlegen, wäre ein deutscher
Besitzer einer aus einem Mitgliedstaat verbrachten Quelle in seinen
Rückgabemöglichkeiten stark eingeschränkt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5719

6. Zu Artikel 2 Nr. 16 (§ 70a Abs. 1 StrlSchV)

In Artikel 2 Nr. 16 werden in § 70a Abs. 1 nach der Angabe „§ 12d Abs. 2“ die W örter
„des Atomgesetzes“ eingefügt.

Begründung:
Klarstellung des Bezuges.
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.

7. Zu Artikel 2 Nr. 20 Buchstabe a und c (§ 117 Abs. 3a bis 3c und 21a bis 21d StrlSchV)

Artikel 2 Nr. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden in § 117 Abs. 3a bis 3c jeweils die W örter „und deren Aktivität
am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2] so hoch ist, dass bei
Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007
noch die W erte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung
überschreitet“ gestrichen.

b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) In § 117 Abs. 21a Satz 2 werden die W örter „Strahlenquellen nach Satz 1, deren
Aktivität am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2] so hoch ist, dass
bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember
2007 noch die W erte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der
Strahlenschutzverordnung überschreitet,“ durch das W ort „Sie“ ersetzt.

bb) In § 117 Abs. 21b bis 21d werden jeweils die W örter „und deren Aktivität am
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2] so hoch ist, dass bei
Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007
noch die W erte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung
überschreitet“ gestrichen.

Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Der Einschub ist überflüssig und führt bei den Strahlequellen, die ihre Eigenschaft
als hochradioaktive Quellen bereits vor dem 31. Dezember 2007 verlieren, dazu,
dass die Übergangsvorschriften nicht anwendbar sind.

Drucksache 15/5719 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

8. Zu Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe a (Anlage III)

In Artikel 2 Nr. 21 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

‚a) In der Erläuterung zur Spalte 1 werden die Buchstaben c und d wie folgt gefasst:

„c) „**)“ Uran in der chemischen Form UO 3, UF 4, UCl 4 und sechswertige
Uranverbindungen,

d) „***)“ Uran in allen nicht unter **) genannten Verbindungen.“ c
Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Durch die Neufassung der Anlage III Tabelle 1 entfallen die bisherigen
Buchstaben c und d der Erläuterung zu Spalte 1 der Tabelle 1 StrlSchV.

9. Zu Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b (Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a Radionuklid Sb-125+)

In Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b wird in Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a für das
„Radionuklid Sb-125+“ die Angabe „E+1“ gestrichen.

Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Bereinigung eines redaktionellen Fehlers.

10. Zu Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b (Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 Radionuklide Hg-195m,
Hg-197m)

Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 wird bei dem Nuklid „Hg-195m+“ die Angabe
„anorg./org.“ gestrichen.

b) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 werden bei dem Nuklid „Hg-197m“ die W örter
„org.,anorg.“ gestrichen.

Begründung:
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Rechung und entspricht der
Gegenäußerung der Bundesregierung.
Da jede chemische Verbindung einschließlich der Elementverbindung selbst
organisch oder anorganisch ist (und auch alle Auftretensformen gemeint sind -
sonst würde ein Tabelleneintrag für die sonstigen Formen fehlen), ist der Zusatz
überflüssig. Da dies das einzige Auftreten der Abkürzungen „org." und „anorg" in
der Tabelle war, ist eine Erläuterung in der Begründung zur Tabelle überflüssig.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5719

Änderungsantrag
der Fraktion der CDU/CSU

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
Drs. 15/5284

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

In Artikel 2 - Änderung der Strahlenschutzverordnung -

sind die §§ 16 ff wie folgt zu ändern:

§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Genehm igungsbedürftige Beförderung

(1) W er sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs.1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe

nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen

Verkehrswegen befördert, bedarf einer Genehmigung, wenn

1. bei sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes die Aktivität

je Beförderungs- oder Versandstück das 10 7-fache der Freigrenzen der Anlage III

Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet,

2. bei Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes die Aktivität je

Beförderungs- oder Versandstück das 10 5-fache der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2

überschreitet,

3. es sich um eine Großquelle im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes handelt

oder

4. die Beförderung nicht nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und den darauf

beruhenden Verordnungen erfolgt.

(2) Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvorgangs,

der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet,

soweit für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vorliegt. Sie ist für den einzelnen

Beförderungsvorgang zu erteilen, kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens

DEUTSCHER BUNDESTAG
Ausschuss für Um welt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit
15. W P

Ausschussdrucksache 15(15)379**neu

Anlage 2

Drucksache 15/5719 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
- 2 -

drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichnete Zwecke

nicht entgegenstehen. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich

auch auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Abs. 1

erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt; soweit eine solche

Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht erforderlich.

(3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen erteilt werden,

der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Die Bestimmungen des

Genehmigungsbescheids sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beförderer,

der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten.

(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des

Genehmigungsbescheids mitzuführen. Die Ausfertigung oder Abschrift des

Genehmigungsbescheids ist der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr

Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.“

§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Anzeigepflichtige Beförderung, Ausnahmen

(1) W er keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 bedarf, hat die Beförderung spätestens zwei

W ochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann die Beförderung nach Satz 1 untersagen, wenn die

Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 nicht erfüllt sind.

(2) Einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes oder § 16 Abs. 1 oder einer

Anzeige nach § 17 Satz 1 bedarf es nicht für die Beförderung von

1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannte Art oder von Stoffen, die von der

Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,

2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder

Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

a) unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

b) nach der Gefahrgutverordnung See oder

c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des

Luftverkehrsgesetzes

sofern es sich nicht um Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes handelt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5719
- 3 -

(3) W er radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage I Abs.

1 Nr. 5 zum Atomgesetz sind befördert, ohne hierfür der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 zu

bedürfen, darf, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die

Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes

zu erbringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung oder W eiterbeförderung nur dann

übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber

vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm Kernmaterialien übergibt, auch

auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der

Beförderung oder W eiterbeförderung erstreckt.

(4) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter bleiben unberührt.

Folgeänderungen:

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ist folgende Nr. 1a einzufügen:

„1a. entgegen § 17 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

§ 116 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 74 Abs. 1

Satz 1 zuwiderhandelt,“.

Begründung:

Ebenso wie die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe

erfordern die §§ 16 f. eine anwenderfreundliche Neufassung ohne inhaltliche Änderung

gegenüber der alten Rechtslage und der in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der

Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 2005 vorgeschlagenen Änderung. Die

Vorschriften zur Beförderung radioaktiver Stoffe sind dabei ähnlich wie die geplanten

Neuregelungen der §§ 19 ff. aufgebaut:

Zu § 16

§ 16 Abs. 1 schreibt abschließend die Fälle genehmigungspflichtiger Beförderung

radioaktiver Stoffe fest.

Zu § 17

§ 17 regelt die anzeigepflichtige Beförderung und fasst alle Ausnahmen von einer

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht zusammen. Die für die jeweiligen Verkehrsträger

geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 übernimmt in verkürzter Form die in der Gegenäußerung der

Drucksache 15/5719 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
- 4 -

Bundesregierung enthaltene Untersagungsmöglichkeit, deren Notwendigkeit aber im Hinblick

auf die aufsichtlichen Kompetenzen nach § 19 Abs. 3 AtG nochmals überdacht werden kann.

Zur Folgeänderung

Mit der ersten Folgeänderung wird die Sanktionierungsmöglichkeit im Fall der Anzeigepflicht

festgelegt. Bis lang war – für den Betroffenen praktisch nicht erkennbar, und daher höchst

problematisch - die Verletzung der Anzeigepflicht dadurch sanktioniert, dass derjenige, der

die Anzeigepflicht verletzte, genehmigungspflichtig wurde, und die Verletzung der

Genehmigungspflicht sanktioniert war. Mit anderen W orten, wer eine Anzeige unterließ,

handelte wegen Verletzung der Genehmigungspflicht ordnungswidrig. Da dieses verzwickte

System mit der Neufassung der §§ 16 und 17 aufgegeben wird, muss die Verletzung der

Anzeigepflicht getrenntsanktioniertwerden.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 (Untersagungsmöglichkeit) ist Auslöser für die zweite Folgeänderung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5719
- 5 -

§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung

(1) W er sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe

nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe a in den

Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf einer Genehmigung, wenn es sich um

hochradioaktive Strahlenquellen handelt, deren Aktivität das 100fache des W ertes der

Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a überschreitet.

( 2) W er sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe

nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe b aus dem

Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf einer Genehmigung,

1. wenn es sich um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, deren Aktivität das

100fache des W ertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a überschreitet, oder

2. wenn die Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 10 8fache der Freigrenzen

der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet.

(3) Eine Genehmigung nach § 3 Abs.1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine

genehmigungsbedürftige Verbringung nach Abs. 1 oder 2 erstrecken; soweit eine solche

Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Abs. 1 oder 2 nicht erforderlich.“

§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Anzeigepflichtige grenzüberschreitende Verbringung

(1) W er keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 oder 2 bedarf, hat die Verbringung nach § 3

Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe a und b der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des

Atomgesetzes zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle spätestens im

Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit einem von ihr bestimmten Formular anzuzeigen.

Bei einer Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung hat er nachzuweisen, dass

die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von Personen

erworben werden, die eine nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1

oder § 11 Abs. 2 erforderliche Genehmigung besitzen. Sofern es sich um hochradioaktive

Strahlenquellen handelt, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 vorzulegen

und das Vorliegen einer Kennzeichnung gem. § 68 Abs.1a in geeigneter Form

nachzuweisen. Satz 2 und 3 gelten nicht für die vorübergehende Verbringung zur eigenen

Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs.

Drucksache 15/5719 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
- 6 -

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 kann gleichwohl eine Genehmigung beantragt werden.

Anstelle der Nachweise des Abs. 1 Satz 2 und 3 kann in diesem Fall im Zusammenhang mit

der Zollabfertigung auch der Genehmigungsbescheid vorgelegt werden.“

§ 21 wird wie folgt gefasst:

㤠21 Ausnahmen, andere Vorschriften

(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes oder § 19 oder einer Anzeige

nach § 20 bedarf es nicht für die Verbringung der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 genannten

Stoffe.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes bedarf es nur einer Anzeige nach § 20,

wenn

1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert

ist, oder

2. bis zu 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent Uran-235 angereichert ist,

in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden soll.

(3) Einer Genehmigung nach § 19 oder einer Anzeige nach § 20 bedarf es nicht

1. für die Durchfuhr,

2. für die in § 108 geregelte Verbringung,

3. für die vorübergehende Verbringung zur eigenen Nutzung im Rahmen eines

genehmigten Umgangs, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen

handelt.

Die Verbringung von hochradioaktiven Strahlenquellen nach Satz 1 Nr. 3 bedarf der Anzeige

nach § 20.

(4) Die §§ 19 und 20 finden keine Anwendung auf die Verbringung durch die Bundeswehr.

(5) Andere Regelungen über die Verbringung, insbesondere die der Verordnung

Nr. 1493/93/EURATOM (ABl. EG 1993 Nr. L 148 S.1) und der Atomrechtlichen

Verbringungsverordnung bleiben unberührt.“

Folgeänderung :

In § 116 Absatz 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

„2a. entgegen § 20 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig erstattet,“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5719
- 7 -

Begründung:

Das schon in der alten Fassung schwer zu verstehende Regel-Ausnahme-System der §§ 19

und 20 wird durch die Hinzufügung weiterer Ausnahmen und Rückausnahmen völlig

unverständlich. Um die zur Umsetzung der EURATOM-Richtlinie erforderlichen Regelungen

in anwenderfreundlicher Form einfügen zu können, muss das System der Vorschriften

anders konstruiert werden. Inhaltlich besteht gegenüber der von der Bundesregierung

vorgesehenen Fassung kein Unterschied.

Zu § 19

In § 19 Abs. 1 werden die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht bei der Einfuhr

festgelegt. Sie ergeben sich aus der positiven Umkehr des früheren § 20 Abs. 1.

Entsprechend regelt Abs. 2 unter welchen Voraussetzungen die Ausfuhr

genehmigungsbedürftig ist.

Abs. 3 regelt die Erstreckung einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG auf

Genehmigungstatbestände nach dieser Verordnung (analog zu § 7 Abs. 2).

Zu § 20

§ 20 legt die Anzeigepflicht für alle Fälle fest, in denen keine Genehmigungspflicht nach § 19

besteht.

Zu § 21

§ 21 fasst die Ausnahmen des alten § 19 und des alten § 21 zusammen.

Zur Folgeänderung

W er nach der alten Regelung keine Anzeige erstattete, unterfiel automatisch der

Genehmigungspflicht. Nunmehr stehen beide Pflichten alternativ nebeneinander und

bedürfen daher eigenständiger Sanktionierungsmöglichkeiten. (Vgl. Begründung zur

Folgeänderung zu §§ 16 f.)

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.