BT-Drucksache 15/5706

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5315- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5706
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/5315 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Derzeit sind junge Fahranfänger überdurchschnittlich häufig die Hauptverur-
sacher eines Unfalls mit Personenschaden. Mit der Einführung des „Begleiteten
Fahrens ab 17“ lassen der mäßigende Einfluss einer Begleitung sowie die zu-
sätzliche Fahrpraxis einen Rückgang des Unfallrisikos bei jungen Fahranfän-
gern erwarten. Der strafrechtliche Schutz vor dem Manipulieren von Wegstre-
ckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern in Kraftfahrzeugen bedarf einer
Verbesserung.

B. Lösung
Einfügung einer Ermächtigung in das Straßenverkehrsgesetz, das Mindestalter
für den Fahrerlaubniserwerb auf 17 Jahre unter gewissen Auflagen durch das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- undWohnungswesen im Verordnungswe-
ge abzusenken, insbesondere unter der Auflage, das Fahrzeug nur in Begleitung
einer namentlich benannten Person zu führen („Begleitetes Fahren ab 17“).
Durch Einfügung einer weiteren Ermächtigung im Straßenverkehrsgesetz wird
den Landesregierungen eingeräumt, durch Rechtsverordnung von der Möglich-
keit der Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ Gebrauch zu machen. Die
Befristung der Regelung soll den Versuchs- und Modellcharakter der Regelung
deutlich machen. Es sollen weiterhin nebenstrafrechtliche Straftatbestände des
Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern ge-
schaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs mit abweichenden Änderungen.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/5706 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5315 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt gefasst:

„[…] Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßen-
verkehrsrechtlicher Vorschriften“.

2. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 22b Abs. 1 Nr. 1 wird der Nebensatz „der in ein Kraftfahrzeug einge-

baut ist,“ durch den Nebensatz „mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet
ist,“ ersetzt.

b) In § 22b Abs. 1 Nr. 2 werden
aa) der Nebensatz „der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist,“ durch den

Nebensatz „mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist,“ und
bb) die Wörter „auf das Gerät“ durch die Wörter „auf diese Einrichtung“

ersetzt.
3. In Artikel 2 Nr. 2 § 48a Abs. 4 wird nach den Wörtern „zur Verfügung“ das

Wort „zu“ gestrichen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Eduard Oswald
Vorsitzender

Gero Storjohann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5706

Bericht des Abgeordneten Gero Storjohann

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/5315 in seiner 172. Sitzung am 21. April 2005 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet vor allem eine befristete Rege-
lung zur Einfügung einer Ermächtigung in das Straßenver-
kehrsgesetz, das Mindestalter für den Fahrerlaubniserwerb
auf 17 Jahre abzusenken, insbesondere unter der Auflage,
das Fahrzeug nur in Begleitung einer namentlich benannten
Person zu führen („Begleitetes Fahren ab 17“). Durch Einfü-
gung einer weiteren Ermächtigung im Straßenverkehrsge-
setz soll den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt
werden, durch Rechtsverordnung von der Möglichkeit der
Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ Gebrauch zu
machen. Weiterhin sollen nebenstrafrechtliche Straftatbe-
stände des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Ge-
schwindigkeitsbegrenzern geschaffen werden.

III. Stellungnahme des mitberatendenAusschusses
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/5315 in seiner 84. Sitzung am 15. Juni 2005 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP dessen An-
nahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 15(14)1701.
Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion der
CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(14)1700.
Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfiehlt er, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(14)1669 ab-
zulehnen.

IV. Beratungsverlauf im Ausschuss
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5315 in seiner
75. Sitzung am 15. Juni 2005 beraten.
Die Fraktion der FDP hat zu dem Gesetzentwurf folgenden
Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 15(14)1669) einge-
bracht:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6e Abs. 1 Nummer 2 StVG neu)
§ 6e Abs. 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den
öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbeson-
dere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Füh-
rens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer erzie-
hungsberechtigten Person begleitet sein muss,“

Begründung:
Die Anforderungen des Gesetzentwurfs an die Begleitperson
führen zu einem höheren Verwaltungsaufwand bei den Füh-
rerscheinstellen als die des niedersächsischenModells, nach
dem lediglich die Erziehungsberechtigten – ohne weitere
Kriterien – als Inhaber der elterlichen Gewalt die Begleitung
übernehmen können. Sie übernehmen damit eine „Erzie-
hungsaufgabe Mobilität“. Nach Auskunft der niedersächsi-
schen Fahrerlaubnisbehörden, der Polizei und der Universi-
tät Gießen als Forschungsnehmerin des Projekts haben die
wenigen Vorgaben des niedersächsischen Modells den Ver-
waltungsablauf erheblich vereinfacht und bisher keine nega-
tiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gezeigt. Die
Eltern haben diese Aufgabe in Niedersachsen gern über-
nommen, bei manchen Fahrerlaubnisbehörden liegt der An-
teil am begleiteten Fahren knapp unter 50 % aller jungen
Fahranfänger. Nach ersten Ergebnissen der wissenschaft-
lichen Auswertung ist der Zeitraum des begleiteten Fahrens
der sicherste während der gesamten Fahrzeit eines Fahrer-
laubnisinhabers überhaupt. Aufgrund der niedersächsischen
Erfahrungen besteht kein Anlass, die in dem Gesetzentwurf
genannten Anforderungen zu stellen. Die Prüfung von meh-
reren möglichen Begleitpersonen erhöht den Verwaltungs-
aufwand bei den Fahrerlaubnisbehörden und muss durch
eine zusätzliche Gebühr abgedeckt werden. Im Übrigen fehlt
diese im Gesetzentwurf.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6e Abs. 1 Nummer 4 StVG neu):
§ 6e Abs. 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Anforderungen an die begleitende Person nach

Nummer 2.“
Zu Artikel Nr. 1 (§ 6e Abs. 3)
§ 6e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen

nach Absatz 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B
und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Be-
gleitung durch mindestens eine erziehungsberechtigte Per-
son während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhan-
delt.“
Begründung:
Da das unbegleitete Fahren des Fahranfängers per Anlage
12 FeV Abschnitt B Ziffer 2 als weniger schwerwiegende Zu-
widerhandlung zu bewerten ist, kommt ein Aufbauseminar
nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz nicht in Be-
tracht, weil diese Vorschrift für die Anordnung des Aufbau-
seminars das Vorliegen von zwei weniger schwerwiegenden
Zuwiderhandlungen oder einer schwerwiegenden Zuwider-
handlung voraussetzt. Eine Definition des unbegleiteten

Drucksache 15/5706 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Fahrens als schwerwiegende Zuwiderhandlung ist im vorlie-
genden Gesetzentwurf der SPD-Bundestagfraktion und der
Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen aber nicht
vorgesehen.
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 48a Abs. 2 FeV):
§ 48a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen,

dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraft-
fahrzeuges von mindestens einer Person, die den Anforde-
rungen des Absatzes 5 genügt, begleitet wird (begleitende
Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinha-
ber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht
hat.
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 48a Abs. 2 FeV):
§ 48a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheini-

gung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis
drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im
Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die
Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Über-
wachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf
Verlangen auszuhändigen. Die Legitimation der Erzie-
hungsberechtigten ergibt sich aus den mitgeführten (Perso-
nal-)Ausweispapieren.“
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 48a Abs. 2 FeV):
§ 48a Anlage 8a wird wie folgt gefasst:
„2. Weitere Auflagen:

Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinha-
ber darf bis zum (Datum der Vollendung des 18. Lebens-
jahres) Kraftfahrzeuge der Klasse B (ggf. BE) nur in
Begleitung einer erziehungsberechtigten Personen füh-
ren.“

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 48a Abs. 5 FeV – neu)
§ 48a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Begleitperson muss erziehungsberechtigt für

den Fahranfänger sein.“
Begründung:
Die Anforderungen an die Begleitperson führen zu einem
höheren Verwaltungsaufwand bei den Führerscheinstellen
als die des niedersächsischen Modells, nach dem lediglich
die Erziehungsberechtigten – ohne weitere Kriterien – als
Inhaber der elterlichen Gewalt die Begleitung übernehmen
können. Sie übernehmen damit eine „Erziehungsaufgabe
Mobilität“. Nach Auskunft der niedersächsischen Fahrer-
laubnisbehörden, der Polizei und der Universität Gießen als
Forschungsnehmerin des Projekts haben die wenigen Vorga-
ben des niedersächsischen Modells den Verwaltungsablauf
erheblich vereinfacht und bisher keine negativen Auswirkun-
gen auf die Verkehrssicherheit gezeigt. Die Eltern haben die-
se Aufgabe in Niedersachsen gern übernommen, bei man-
chen Fahrerlaubnisbehörden liegt der Anteil am begleiteten
Fahren knapp unter 50 % aller jungen Fahranfänger. Nach

ersten Ergebnissen der wissenschaftlichen Auswertung ist
der Zeitraum des begleiteten Fahrens der sicherste während
der gesamten Fahrzeit eines Fahrzeugscheininhabers über-
haupt. Aufgrund der niedersächsischen Erfahrungen besteht
kein Anlass, die in dem Gesetzentwurf genannten Anforde-
rungen zu stellen. Die Prüfung von mehreren möglichen Be-
gleitpersonen erhöht den Verwaltungsaufwand bei den Fahr-
erlaubnisbehörden und muss durch eine zusätzliche Gebühr
abgedeckt werden. Diese fehlt im Gesetzentwurf.
Nicht eingeschätzt werden kann, ob die in der Praxis relativ
„laxe“ für eine Vielzahl von Personen offene Begleitrege-
lung des Gesetzentwurfs einen – wenn auch eingeschränk-
ten – Markt von Begleitungen gegen Entgelt zur Folge hat.
Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 48a Abs. 6 FeV – neu)
§ 48a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Fahranfänger hat an einer mindestens 90-minü-

tigen Vorbereitungsveranstaltung teilzunehmen.
Die 90-minütige Vorbereitung kann von einer geeigneten
Person oder Institution durchgeführt werden, die die zustän-
dige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle
oder die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag für
die Dauer des Modellversuchs bestimmt hat.
Der Antragsteller hat einen Lehrplan für die Umsetzung der
Nr. 1 in der Zielsetzung und Nr. 1 der Lösung des Gesetzent-
wurfs genannten Ziele zur Genehmigung einzureichen und
Personen zu benennen, die zur Vermittlung der Inhalte des
Lehrplans geeignet sind.“
Begründung:
Nach den Empfehlungen der Projektgruppe der Bundes-
anstalt für Straßenwesen zum Thema „Begleitetes Fahren
ab 17“ wurde eine Promille- und Drogenregelung nicht
empfohlen und daraufhin hingewiesen, die Erkenntnisse aus
der praktischen Umsetzung des Modellversuchs abzuwarten.
Da die Alkohol- und Drogenregelung nach dem Gesetzent-
wurf keine Ahndung nach sich zieht, besitzt sie möglicher-
weise noch nicht einmal Appellcharakter, weil sie den Alko-
holkonsum in einer geringen Menge – bis 0,5 Promille
Alkohol im Blut– zulässt. Diese Regelung kann also entfal-
len.
Der Gesetzentwurf enthält keine obligatorische Vorberei-
tung auf das Begleitete Fahren, weder für die Fahranfänger
noch für die Begleitpersonen. Eine 90-minütige Vorberei-
tung wird jedoch für erforderlich gehalten, um dem „Tan-
dem“ (Fahranfänger/Begleiter) zu vermitteln, weshalb und
unter welchen Rahmenbedingungen der Modellversuch
durchgeführt wird, wozu das Begleitete Fahren dient und
welche Funktion die Begleitperson hat. Es muss deutlich
werden, dass der junge Fahranfänger verantwortlicher
Fahrzeugführer ist und die Begleitperson keine Eingriffsbe-
fugnisse besitzt. Vor Beginn der Begleitphase sind Hinweise
und Verhaltensempfehlungen zu geben, damit die Fahrten
den jungen Fahrer nicht überfordern und in einer entspann-
ten Atmosphäre stattfinden. Eine 90-minütige Vorbereitung
bietet Gelegenheit, an die Fahranfänger wie an die Begleit-
personen zu appellieren, fit zu sein mit dem Ziel, überhaupt
keinen Alkohol zu konsumieren.
Damit erübrigt sich auch eine gesetzlich festgelegte Pro-
mille- und Drogenregelung, die keine Konsequenzen hat.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5706

Außerdem sollte die Funktion des Ansprechpartners konkre-
tisiert und erweitert werden. Ansprechpartner sollte man
nicht nur vor und während der Fahrt, sondern weitaus mehr
nach Beendigung der Fahrt sein, weil es dann darum geht,
die Fahrt noch einmal zu reflektieren und bestimmte Situa-
tionen anzusprechen.
Zu Artikel 2 § 48b FeV – neu
§ 48b Evaluation wird wie folgt gefasst:
„Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene

Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter nach
Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und ver-
wendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember
2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudo-
nymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt
werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit
der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, so-
fern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich
zugestimmt haben.
Die Evaluation ist im Auftrag des Bundes durchzuführen.“
Begründung:
Der Hinweis in der Begründung zu § 48b des Entwurfs der
Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach „die Evaluation von
den Ländern, die sich an dem Modellversuch beteiligen, in
Auftrag gegeben werden soll“ kann nicht akzeptiert werden.
Dies stößt insbesondere deshalb auf Unverständnis, weil der
Modellversuch der freiwilligen Fortbildungsphase von der
Bundesanstalt für Straßenwesen in Auftrag gegeben worden
ist und vom Bund finanziert wird. Das gleiche muss auch für
den Modellversuch des Begleiteten Fahrens gelten.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zu dem Gesetzentwurf fol-
gendenÄnderungsantrag (Ausschussdrucksache 15(14)1700)
eingebracht:
Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht einen neuen § 48 der
Fahrerlaubnisverordnung vor. Dieser regelt die Evaluation.
Es fehlt jedoch an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung,
durch wen die Bewertung des Prozesses und des Ergebnisses
des Begleiteten Fahrens mit 17 durchgeführt wird und mit
welchen Mitteln diese finanziert werden soll.
Der Deutsche Bundestag möge daher beschließen:
Dem durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs im Abschnitt II der
Fahrerlaubnisverordnung angefügten § 48b (Evaluation) ist
folgender Satz 4 hinzuzufügen:
„Die notwendige Evaluation ist aus Bundesmitteln durch die
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) durchzuführen“.
Die Koalitionsfraktionen haben zu dem Gesetzentwurf
einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 15(14)1701)
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfeh-
lung und aus Teil V dieses Berichts ergibt.
Die Fraktion der SPD dankte für die gute Zusammenarbeit
innerhalb des Parlaments bei der Frage des Begleiteten Fah-
rens ab 17. Der Gesetzentwurf sei ein Beitrag, Jugendliche
an sicheres Autofahren heranzuführen und damit ein Beitrag
zu mehr Verkehrssicherheit. Man habe sich die Entscheidung
aber nicht einfach gemacht, sondern die schwierigen recht-
lichen Fragen sorgfältig geprüft und die Erfahrungen anderer
Länder ausgewertet. Sie kritisierte, dass das begleitete Fah-
ren in Niedersachsen ohne Rechtsgrundlage erprobt worden

sei. Weiterhin kritisierte sie, dass man dort alle Erziehungs-
berechtigten ohne weitere Kriterien als Begleiter zugelassen
habe.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie stimme dem Ge-
setzentwurf zu und bitte darum, ihren Änderungsantrag an-
zunehmen. Sie hob das große Engagement des Ausschuss-
vorsitzenden Eduard Oswald, MdB, hervor, der sich bereits
seit langem beharrlich für eine Regelung gegen die Manipu-
lation von Wegstreckenzählern eingesetzt habe.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekundete, sie
freue sich, dass es gelungen sei, eine Regelung für das Be-
gleitete Fahren ab 17 zu finden. Sie habe einer solchen Än-
derung ursprünglich skeptisch gegenüber gestanden, habe
ihre Meinung aber aufgrund der Erfahrungen in Nieder-
sachsen revidiert. Die Vorschläge der Fraktion der FDP für
eine Änderung des Gesetzentwurfs würden nicht zu einer
Vereinfachung führen. Sie betonte die Wichtigkeit der Rege-
lungen zur Verhinderung der Manipulation von Wegstre-
ckenzählern.
Die Fraktion der FDP bekannte sich grundsätzlich zu einer
Einführung des Begleiteten Fahrens ab 17, bezeichnete den
Gesetzentwurf aber als einen Rückschritt gegenüber den
Vorschlägen der Projektgruppe, welche sich mit dem Thema
befasst habe. Sie werde sich daher enthalten.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 15(14)1669 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und der Fraktion
der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP ab-
gelehnt.
Er hat den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 15(14)1700 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP abgelehnt.
Den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(14)1701 hat
er mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Fraktion der CDU/CSU bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP angenommen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5315 hat er in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
15(14)1701 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenom-
men.

V. Begründung
Zu Nummer 1
Die Änderung ist erforderlich, da es bereits mehrere Gesetze
mit diesem Titel gibt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu der Formulierung „Wegstreckenzählers, der in ein Kraft-
fahrzeug eingebaut ist“ sind Bedenken erhoben worden,

Drucksache 15/5706 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

§ 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasse nicht die Wegstreckenzäh-
ler, die vorübergehend aus dem Kraftfahrzeug ausgebaut
werden, um deren Kilometerstand zu verfälschen.
In der Tat lässt sich mit der vorliegenden Formulierung nicht
ganz ausschließen, dass der Tatbestand in diesem Sinne und
damit zu eng ausgelegt werden könnte. Deshalb wird eine re-
daktionelle Änderung des Tatbestandes vorgeschlagen, mit
der deutlicher wird, dass § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG zum einen
ausschließlich Wegstreckenzähler betrifft, mit denen Kraft-
fahrzeuge ausgerüstet sind, und zum anderen nicht nur ein-
gebaute Wegstreckenzähler erfasst, sondern auch solche, die
im Zeitpunkt der Manipulation vorübergehend ausgebaut
sind. Der Vorschlag ist dem Sprachgebrauch des Straßenver-
kehrsrechts (hier die Straßenverkehrszulassungs-Ordnung
(StVZO)) entlehnt, das ebenfalls zwischen „Ausrüstung“
und „Einbau“ unterscheidet.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Übernahme der Terminologie der StVZO, die zwischen
„Ausrüstung“ und „Einbau“ unterscheidet sowie insoweit
gleich lautende Formulierung wie in § 22b Abs. 1 Nr. 1.
Zu Doppelbuchstabe bb
Laut Umschreibung des Begriffs „Geschwindigkeitsbegren-
zer“ in § 57c Abs. 1 StVZO handelt es sich bei einem Ge-
schwindigkeitsbegrenzer nicht in jedem Falle um ein beson-
deres technisches „Gerät“, sondern um „Einrichtungen, die
im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der
Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwin-
digkeit auf den eingestellten Wert beschränken.“
Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen oder einengenden
Interpretationen des neuen Straftatbestandes lehnt sich die
Formulierung im Änderungsantrag an die umschreibende
Formulierung in § 57c Abs. 1 StVZO an.
Zu Nummer 3
Bereinigung eines grammatikalischen Fehlers.

Berlin, den 15. Juni 2005
Gero Storjohann
Berichterstatter

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