BT-Drucksache 15/5704

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5565- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5704
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5565 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem
Das Gemeindefinanzreformgesetz sieht für die Verteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer eine Umstellung des derzeit gültigen, vor-
läufigen Verteilungsschlüssels ab 2006 auf einen endgültigen, fortschreibungs-
fähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel vor. Modellrechnungen haben je-
doch ergeben, dass das Datenmaterial der bisher geltenden Schlüsselmerkmale
für die Verteilung unzureichend ist.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere folgendes vorsieht:
– Verlängerung der Geltung des derzeitigen Verteilungsschlüssels bis 31. De-

zember 2008.
– Durchführung von Modellrechnungen mit neu definierten Verteilungs-

schlüsseln.
– Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zur Übermittlung der Daten aus

der Beschäftigten- und Entgeltstatistik an das Statistische Bundesamt und
Ermächtigung des Statistischen Bundesamtes, die vollständigen Daten an
die kommunalen Spitzenverbände und an die Gemeinden weiterzuleiten.

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Ände-
rungen des Gesetzentwurfs:
– Die Bescheinigungen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer (sog.

E 101-Bescheinigungen) sollen zentral durch die Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung erfasst und die Datensammlung um Identifikations-
merkmale erweitert werden. Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
rung darf der Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Unregel-
mäßigkeiten bei den gespeicherten E 101-Bescheinigungen übermitteln.

Drucksache 15/5704 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Die Gewerbeanzeige soll im Regelfall auch den zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden der Zollverwaltung übermittelt werden
können.

– Die Handwerkskammern sollen stärker in die Kontrolle zur Bekämpfung
von Scheinniederlassungen eingebunden werden. Dazu erhalten sie die
Möglichkeit, sich bei Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen Nachweise
vorlegen zu lassen und sich gegenseitig durch Abruf im automatisierten Ver-
fahren bei einer Prüfung einer Eintragungsvoraussetzung für ein zulassungs-
freies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe zu unterrichten.

Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
a) Zu den Artikeln 1, 2, 2c bis 2e, 3, 3a, 3b, 4 und 5
Keine
b) Zu Artikel 2a
Die Höhe der zusätzlichen Beitragseinnahmen für die gesetzliche Sozialversi-
cherung aus aufgedeckten Missbrauchsfällen lässt sich zurzeit nicht beziffern.
c) Zu Artikel 2b
Die Höhe der zusätzlichen Beitragseinnahmen für die gesetzliche Sozialversi-
cherung aus aufgedeckten Missbrauchsfällen lässt sich zurzeit nicht beziffern.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5704

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5565 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 2a bis 2e eingefügt:

‚Artikel 2a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch … vom… (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechs-
ten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten
Buches für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die
Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach § 212a des
Sechsten Buches verarbeiten und nutzen.“

Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384) das zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen ent-
spricht, unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU
Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechts-
vorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr können
gespeichert werden:
1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin

oder des Selbständigen,
3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unternehmens,
5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer

Bescheinigung E 101 und
6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.

Drucksache 15/5704 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
wird die Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer
nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal.
Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen.
Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147
Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal
des ausländischen Arbeitgebers. Als Identifikationsmerkmal des Unter-
nehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine Be-
triebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag
der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet
und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob
die Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine
Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten
sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen. Das Nähere regeln
der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Spitzenver-
bände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen.
Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
genehmigt."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem Ein-

kommensteuergesetz durchführt,“ die Wörter „den Trägern der gesetz-
lichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den
Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 aus-
gestellt werden kann,“ eingefügt.

Artikel 2c
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-
bruar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b dieses
Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund“ ersetzt.

Artikel 2d
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch … vom… (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „mit Ausnahme des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6“ die Wörter „und des Absatzes 3“ eingefügt.

Artikel 2e
Änderung des Gesetzes zur Organisationsreform

in der gesetzlichen Rentenversicherung
In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Organisationsreform in der

gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.‘

2. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5704

,Artikel 3a
Änderung der Gewerbeordnung

Nach § 14 Abs. 5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel
... des Gesetzes vom … 2005 (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach

dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die
Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 bis 16
und 18 bis 33,“.

Artikel 3b
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 und
Artikel 2a Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Geset-
zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragen-
den Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die
für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Aus-
kunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte,
über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten
Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und
des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausge-
staltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlan-
gen hierüber Nachweise vorzulegen.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auskünfte“ ein Komma und das
Wort „Nachweise“ eingefügt.

2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
㤠5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur
Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung
in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.“‘

3. Dem Artikel 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Artikel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.“

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Horst Schild
Berichterstatter

Heinz Seiffert
Berichterstatter

Drucksache 15/5704 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Horst Schild und Heinz Seiffert

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/5565 – wurde dem Finanzausschuss in der 178. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 2. Juni 2005 zur feder-
führenden Beratung und dem Innenausschuss sowie dem
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Die mitberatenden Ausschüsse haben die Voten in ihren Sit-
zungen am 15. Juni 2005 abgegeben. Der Finanzausschuss
hat den Gesetzentwurf abschließend in seiner 101. Sitzung
am 15. Juni 2005 beraten.
Wegen der Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf hat der
federführende Ausschuss dem Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit und dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung die Möglichkeit zur gutachtlichen Stellungnahme
nach § 80 Abs. 1 GO-BT gegeben. Der Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung und der Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit haben in ihren Sitzungen am 15. Juni
2005 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
2. Inhalt der Vorlage
§ 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes sieht vor, den
derzeit gültigen, vorläufigen Schlüssel zur Verteilung des
Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer mit
Wirkung ab dem Jahr 2006 auf einen endgültigen, fort-
schreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel
umzustellen. Nach dem geltenden Gemeindefinanzreform-
gesetz sind die Merkmale „Sachanlagen“, „Vorräte“,
„Löhne und Gehälter“ sowie „sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften
und Sozialversicherungen“ zur Verteilung der Umsatzsteuer
heranzuziehen. Auf der Grundlage dieser Daten habe das
Statistische Bundesamt Modellrechnungen erstellt, die
jedoch in zahlreichen Fällen nicht nachvollziehbare Un-
stimmigkeiten in Bezug auf einzelne Länder und einzelne
Gemeinden aufgezeigt hätten. Die Ursache für die unzurei-
chende Datenqualität liegt nach Auffassung der Bundes-
regierung in der mangelnden Kooperationsbereitschaft der
Steuerpflichtigen, die vielfach unvollständige und fehler-
hafte Angaben zu den Schlüsselmerkmalen „Sachanlagen“,
„Vorräte“ und „Löhne und Gehälter“ in den Gewerbesteuer-
erklärungen gemacht hätten. Nach allgemeiner Auffassung
des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenbände
könnten die vorliegenden Daten auch nach Auswertung der
Ergebnisse für das Veranlagungsjahr 1999 nicht Grundlage
für einen gerichtsfesten Verteilungsschlüssel sein. Aus die-
sem Grund müssten stattdessen zukünftig Merkmale für den
Verteilungsschlüssel herangezogen werden, für die auf vor-
handene Statistiken zurückgegriffen werden kann.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Regelungen vor:
– Weitergeltung des bisherigen Schlüssels bis zum

31. Dezember 2008.
– Erstellung von Modellrechnungen des Statistischen Bun-

desamtes mit folgenden neuen Schlüsselmerkmalen:
– Gewerbesteueraufkommen,

– die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit
Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelte An-
zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und
Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen,

– die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelte
Jahressumme der sozialversicherungspflichtigen Ent-
gelte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften
und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

– Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zur Über-
mittlung der Daten aus der Beschäftigten- und Entgelt-
statistik an das Statistische Bundesamt.

– Ermächtigung des Statistischen Bundesamtes, die voll-
ständigen Tabellensätze unter Einbeziehung der Daten
aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik an die kom-
munalen Spitzenverbände und an die Gemeinden weiter-
zuleiten. Damit wird den kommunalen Spitzenverbänden
ermöglicht, zu den Ergebnissen der Modellrechnungen
und den interkommunalen Verteilungswirkungen, die
aus dem Wechsel von dem Übergangsverteilungsschlüs-
sel zum endgültigen Verteilungsschlüssel resultieren,
Stellung zu beziehen. Auf diese Weise solle ein von einer
breiten Mehrheit getragener endgültiger Verteilungs-
schlüssel gefunden werden.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005
beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
4. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs.
Der Haushaltsausschuss empfiehlt einvernehmlich die
Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt
gutachtlich die Annahme des Änderungsantrags auf Aus-
schussdrucksache 15(9)1990 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP. Zum Gesetzent-
wurf auf Drucksache 15/5565 hat der Ausschuss kein
Votum abgegeben.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
empfiehlt in seiner gutachtlichen Stellungnahme die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsanträge mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Fraktion der CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP.
5. Ausschussempfehlung

I. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5704

Die Fraktion der CDU/CSU hat in der Beratung erläutert,
dass der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zur Kom-
pensation der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zum
1. Januar 1998 eingeführt worden sei. Bis heute werde der
vorläufige Verteilungsschlüssel angewandt, weil trotz inten-
siver Beratungen keine Einigung über einen endgültigen
Schlüssel erzielt werden konnte. Es sei zu befürchten, dass
auch der für einen endgültigen Verteilungsschlüssel an-
visierte Termin 2009 nicht gehalten werden könne. Der
Bundesregierung müsse geraten werden, möglichst bald
einen endgültigen Verteilungsschlüssel festzulegen.
Die Bundesregierung hat die Schwierigkeiten bei den Ver-
handlungen über einen endgültigen Verteilungsschlüssel
bestätigt. Die Kommunalen Spitzenverbände bevorzugten
solange den vorläufigen Schlüssel, bis sie die konkreten
finanziellen Auswirkungen der endgültigen Gewichtung der
Parameter überblicken könnten.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ha-
ben die Problematik des fehlenden Datenmaterials aufge-
griffen. Trotzdem seien die an den Verhandlungen Beteilig-
ten optimistisch, dass eine Einigung auf einen endgültigen
Verteilungsschlüssel bereits vor 2009 erfolgen könne, wobei
diese Lösung nicht zu Lasten des Bundes gehen könne. Im
Falle einer früheren Einigung werde sich der Gesetzgeber
einem früheren Inkrafttreten der Regelung nicht verwehren.
Die von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachten Änderungsanträge verfolgen das
Ziel, im Sozialgesetzbuch weitere rechtliche Voraussetzun-
gen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselb-
ständigkeit zu schaffen. Die Anträge sind mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP angenommen worden.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Fraktion der CDU/CSU und die Bundesregierung haben die
sachfremden Änderungen des Gesetzentwurfs mit dem
hohen Zeitdruck bei der Bekämpfung des Missbrauchs sozi-
aler Leistungen begründet.
Die Fraktion der FDP hat sich bei der Abstimmung der
Änderungsanträge mit dem Hinweis enthalten, dass in der
Kürze der Zeit eine Prüfung der Auswirkungen der Rege-
lungen nicht möglich gewesen sei.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs – Drucksache 15/5565 – werden im Einzel-
nen wie folgt begründet:
Zu Artikel 2a (Änderung des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch)
Durch die Änderung wird die Datenstelle ermächtigt, auch
die Datei nach § 150 Abs. 3 SGB VI für die Prüfung bei den
Arbeitgebern zu verwenden.
Zu Artikel 2b (Änderung des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 150 Absatz 3 neu)
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
abhängig beschäftigt wird oder im Gebiet eines Mitglied-

staates eine selbständige Tätigkeit ausübt, grundsätzlich den
Sozialrechtsvorschriften dieses Staates.
Von diesem Grundsatz sind in der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 insbesondere die folgenden Ausnahmen vorge-
sehen:
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem
Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig
beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Aus-
führung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt
weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats,
sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf
Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person
ablöst, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist. Gleiches
gilt für eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhn-
lich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine
Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, so-
fern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate
nicht überschreitet. Ebenso unterliegt eine Person, die
gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Mit-
gliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätig-
keit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie
für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig
ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener
Mitgliedstaaten haben.
In diesen Fällen stellt der Träger, den die zuständige Be-
hörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechts-
vorschriften weiterhin anzuwenden sind, eine Bescheini-
gung darüber aus, dass diese Rechtsvorschriften weiterhin
für den Betroffenen gelten (so genannte E 101-Bescheini-
gung).
Diese Regelungen gelten auch für Personen aus den mittel-
und osteuropäischen Staaten, welche am 1. Mai 2004 der
Europäischen Union beigetreten sind. Zwar genießen diese
für eine Übergangszeit von maximal sieben Jahren kein
Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Es besteht aber
Dienstleistungsfreiheit, mit Ausnahme der grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungserbringung im Baugewerbe ein-
schließlich verwandter Wirtschaftszweige sowie im Bereich
der Reinigung von Gebäuden, Inventar- und Verkehrsmit-
teln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren.
Zur Erfassung aller im Ausland ausgestellten E 101-Be-
scheinigungen sollen diese bei einer zentralen Stelle erfasst
werden. Zu diesem Zweck wird eine Ausfertigung der
E 101-Bescheinigung durch den ausstellenden Träger an die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gesandt (Be-
schluss der Verwaltungskommission für die soziale Sicher-
heit der Wanderarbeitnehmer vom 17. März 2005). Auch in
einigen anderen EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Niederlande,
Finnland und Schweden) werden alle im Ausland aus-
gestellten E 101-Bescheinigungen bereits zentral erfasst und
– soweit Zweifel auftreten – überprüft. Österreich und
Dänemark werden ebenfalls demnächst eine zentrale Er-
fassung vornehmen.
Eine wesentliche Erscheinungsform der Schwarzarbeit ist
die Verletzung sozialrechtlicher Pflichten. Durch den Miss-
brauch der E 101-Bescheinigungen werden oft sozialversi-
cherungsrechtliche Pflichten umgangen.
In der Datenbank des VDR sind bereits alle in Deutschland
tätigen Arbeitnehmer, die zur Sozialversicherung angemel-

Drucksache 15/5704 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

det wurden, erfasst. Die Behörden der Zollverwaltung
haben auf diese Datenbank online Zugriff, so dass unmittel-
bar am Ort der Prüfung eine Datenabfrage zu Zeiten der An-
meldung und zum Arbeitgeber durchgeführt werden kann.
Eine Nichtanmeldung zur Sozialversicherung lässt sich so
ohne weiteres feststellen.
Demgegenüber stellen sich die Kontrollmöglichkeiten bei in
Deutschland tätigen ausländischen Arbeitnehmern schwie-
rig dar. Häufig werden Entsendungen von ausländischen
Arbeitnehmern nur vorgetäuscht. Nach den im Rahmen von
Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen beschäftigen die
ausländischen Unternehmen oft keine eigenen Mitarbeiter
in den entsprechenden Entsendestaaten und führen dort
auch keine Aufträge aus, sondern sind lediglich Briefkas-
tenfirmen, was zur Folge hat, dass diese ausländischen Fir-
men keine entsendefähigen Unternehmen darstellen. Da-
durch sind die ausländischen Arbeitnehmer vom ersten Tag
der Beschäftigung in Deutschland sozialversicherungs-
pflichtig. Da die Sozialversicherungsträger jedoch aufgrund
der vorgelegten E 101-Bescheinigungen von einer sozial-
versicherungsfreien Entsendung ausgehen, werden auf diese
Art und Weise Beiträge vorenthalten.
Um sozialversicherungsrechtliche Zuwiderhandlungen fest-
zustellen, werden im Rahmen des Prüf- und Ermittlungsver-
fahrens Anfragen an die zuständigen ausländischen Sozial-
versicherungsträger gestellt.
Entsprechende Ersuchen werden entweder direkt oder unter
Einschaltung der je nach Land zuständigen Verbindungs-
stelle – z. B. Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
rung Ausland (DVKA) oder Landesversicherungsanstalt
(LVA), ergibt sich aus der VO (EWG) 1408/71 bzw. dem
bilateralen Sozialversicherungsabkommen – an die auslän-
dische Sozialversicherungsbehörde gestellt. Bis zum Ein-
gang einer Antwort der ausländischen Stellen vergehen je
nach Land zwischen drei und zwölf Monaten, zum Teil aber
auch länger.
Diese zeitraubende Verfahrensweise kann in Einzelfällen
den Prüfungserfolg gefährden, weil der Zugriff auf die
geprüfte Person nicht mehr oder nur noch mit unverhältnis-
mäßigem Prüfungsaufwand möglich ist, da diese inzwi-
schen Deutschland wieder verlassen hat.
Durch die zentrale Erfassung von Bescheinigungen für nach
Deutschland entsandte Arbeitnehmer wird der Prüfungsab-
lauf durch die Kontrollbehörden erheblich erleichtert. Bis-
her kaum feststellbare Sachverhalte können auf diese Weise
ermittelt werden. So kann beispielsweise eine unzulässige
regelmäßige Entsendung eines Arbeitnehmers (sog. Ketten-
entsendung) nachgewiesen werden. Darüber hinaus lässt
sich auch die Echtheit der von ausländischen Arbeitneh-
mern bei der Kontrollbehörde vorgelegten Entsendebeschei-
nigung bereits durch einen Abgleich mit der zentralen
Datenbank feststellen. Außerdem kann die Datenbank
Grundlage für eine Risikoanalyse der Kontrollbehörden
sein. Sie ermöglicht die Feststellung einer häufig auftreten-
den Tätigkeit von Personen mit einer E 101-Bescheinigung
bei einem Betrieb im Inland sowie einer häufigen Entsen-
dung von Arbeitnehmern aus einem bestimmten Unterneh-
men im Ausland und enthält damit entscheidende prüfungs-
lenkende Erkenntnisse zur Beurteilung unzulässiger Arbeit-
nehmerüberlassungen.

Ohne eine zentrale Erfassung aller E 101-Bescheinigungen
sind bestimmte Formen sozialversicherungsrechtlicher
Zuwiderhandlungen nicht oder nur schwer feststellbar.
Außerdem wirkt sich die durch die zentrale Anfrage
erreichte Zeitersparnis positiv auf die Nacherhebungen der
Sozialversicherungsträger aus. Nachforderungen können
zeitnah erhoben werden.
Die Regelung in § 150 Abs. 3 SGB VI bietet die Rechts-
grundlage für die zentrale Erfassung der von den zustän-
digen ausländischen Stellen zugesandten Kopien der E 101-
Bescheinigungen durch die Datenstelle der Träger der Ren-
tenversicherung. In der Datei sollen neben den Daten aus
der E 101-Bescheinigung verschiedene Identifikationsmerk-
male abgespeichert werden, die eine Verwaltung der einzel-
nen Daten in der Datei ermöglichen. Dabei folgt das Identi-
fikationsmerkmal für den Arbeitnehmer dem Aufbau der
Versicherungsnummer, ist aber nicht mit dieser identisch.
Die Datenstelle wird weiterhin ermächtigt, die Daten in der
Datei zu verarbeiten und zu nutzen. Dieses schließt die Be-
fugnis ein, den Trägern sowie der Zollverwaltung, soweit
diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes durchführt, Daten über Unregelmäßigkeiten bei
den gespeicherten E 101-Bescheinigungen zu übermitteln.
Die Befugnis wird durch den Grundsatz der Erforderlichkeit
begrenzt. Soweit ein Träger oder die Zollverwaltung für
sich Bedarf sieht, in einem konkreten Fall tätig zu werden
und sich an die ausstellende Behörde zwecks Überprüfung
des Formulars zu wenden, wird dieses der Datenstelle ge-
meldet. Diese speichert in der Datei einen entsprechenden
Hinweis. Hierdurch wird vermieden, dass mehrere Träger
oder die Zollverwaltung sich parallel an den ausstellenden
ausländischen Träger wenden. Weiterhin soll in der Datei
das Ergebnis der Anfrage bei dem ausstellenden Träger fest-
gehalten werden, damit auch hier eine Doppelarbeit vermie-
den wird.
Zu Nummer 2 (Absatz 4 und 5)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (Absatz 5 Satz 1)
Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind
verstärkt auf dem Gebiet der Missbrauchskontrolle tätig.
Daher ist es notwendig, dass auch diese Träger auf die Datei
nach § 150 Abs. 3 SGB VI im Wege des automatisierten
Abrufverfahrens Zugriff nehmen können. Zu diesem Zweck
wird die Befugnis des § 150 Abs. 5 SGB VI auf die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert. Alle nicht
von § 150 Abs. 5 SGB VI erfassten Träger haben aufgrund
von § 150 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 69 SGB X
die Möglichkeit, in Einzelfällen Anfragen an die Datenstelle
zu richten bzw. von der Datenstelle in Einzelfällen infor-
miert zu werden.
Zu Artikel 2c (Weitere Änderung des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die im Hinblick auf
Änderungen durch das Gesetz zur Organisationsreform in
der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig ist, weil der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ab dem
1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund
eingegliedert wird.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5704

Zu Artikel 2d (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)

Folgeänderung zur Änderung von § 150 Abs. 3 SGB VI.
Die Änderung stellt aus datenschutzrechtlichen Gründen
sicher, dass ausschließlich bei der Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung eine zentrale Datei der E 101-Beschei-
nigungen errichtet wird.

Zu Artikel 2e (Änderung des Gesetzes zur Organi-
sationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2b – Än-
derung des § 150 SGB VI –. Da die Änderung des § 150
SGB VI durch das Gesetz zur Organisationsreform in der
gesetzlichen Rentenversicherung erst zum 1. Oktober 2005
in Kraft tritt, die Regelung dieses Gesetzes jedoch bereits
vorher, musste die erst am 1. Oktober 2005 in Kraft tretende
Regelung zur Organisationsreform in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung insoweit angepasst werden.

Zu Artikel 3a (Änderung der Gewerbeordnung)
Nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Euro-
päischen Union zum 1. Mai 2004 hat sich herausgestellt,
dass die im Beitrittsvertrag aufgestellten Begrenzungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit in etlichen Fällen durch eine
missbräuchliche Nutzung der Niederlassungsfreiheit um-
gangen werden. Abhängig Beschäftigte aus den Beitritts-
ländern melden sich in Deutschland als Selbstständige an
und wollen auf diese Art und Weise in den Genuss kommen,
hier legal arbeiten zu dürfen, obgleich sie tatsächlich in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Um die
Ermittlung dieser Missbräuche zu vereinfachen, soll die Ge-
werbeanzeige im Regelfall auch den zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden der Zollverwaltung
übermittelt werden können. Hierzu dient die neu eingefügte
Nummer 7 in den § 14 Abs. 5 der Gewerbeordnung. Die
Länder können Vorgaben für die Gewerbebehörden erlas-
sen, nach denen nicht sämtliche Anzeigen an die Zollver-
waltung weitergeleitet werden, sondern nur solche, aus
denen sich Hinweise auf einen Missbrauch ergeben.

Zu Artikel 3b (Änderung der Handwerksordnung)
Allgemeines
Nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur
Europäischen Union zum 1. Mai 2004 hat sich heraus-
gestellt, dass die im Beitrittsvertrag aufgestellten Begren-
zungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch eine miss-
bräuchliche Nutzung der Niederlassungsfreiheit umgangen
werden.

UmMissbrauch schneller erkennen und wirksamer bekämp-
fen zu können, soll Handwerkskammern ermöglicht
werden, stärker in die Kontrolle zur Bekämpfung von
Scheinniederlassungen, eingebunden zu werden. Die Hand-
werkskammern sollen hierzu verbesserte und erweiterte
Möglichkeiten der Datenerhebung und des Datenaustau-
sches erhalten. Den Kammern wird so die vor der Ein-
tragung von Antragstellern in die Handwerksrolle oder das
Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerks-
ähnlicher Gewerbe vorzunehmende Prüfung erleichtert, ob
die bestehenden Anforderungen an den selbständigen
Betrieb eines stehenden Gewerbes erfüllt werden.
Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Den Handwerkskammern soll ermöglicht werden, sich bei
der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen auch Nach-
weise vorlegen zu lassen, wie z. B. einen Mietvertrag. Die
Handwerkskammern werden dadurch eher in die Lage ver-
setzt, zu prüfen, ob eine Betriebsstätte in Deutschland vor-
liegt.
Zu Buchstabe b (Satz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 20)
Bislang ist den Kammern im Falle der Eintragung eines
zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes ein automatisierter Datenabgleich nicht möglich.
Ein automatisierter Datenabgleich ist nur für die Prüfung
der Eintragungsvoraussetzungen bei zulassungspflichtigen
Handwerken vorgesehen.
Zu missbräuchlichen Scheinniederlassungen kommt es nach
ersten Erfahrungen insbesondere in zulassungsfreien Hand-
werken und in handwerksähnlichen Gewerben. In diesem
Bereich sollen die Befugnisse der Kammern deshalb er-
weitert werden. Derzeit ist einer Kammer in der Regel nicht
bekannt, ob ein Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis
zulassungsfreier Handwerke möglicherweise bereits in
einem anderen Kammerbezirk wegen Nichterfüllung der
Eintragungsvoraussetzungen abgewiesen wurde.
Um Scheinniederlassungen wirksam und flächendeckend
bekämpfen zu können, soll durch die Einfügung des Verwei-
ses auf § 5a den Handwerkskammern ermöglicht werden,
sich auch im Zuge der Prüfung des Vorliegens der Eintra-
gungsvoraussetzungen für ein zulassungsfreies Handwerk
oder ein handwerksähnliches Gewerbe gegenseitig auch
durch Abruf im automatisierten Verfahren zu unterrichten.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Redaktionelle Folgeänderung.

Berlin, den 15. Juni 2005
Horst Schild
Berichterstatter

Heinz Seiffert
Berichterstatter

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