BT-Drucksache 15/5694

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5213- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5694
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5213 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Vorschriften

A. Problem
Neuregelung der Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekom-
munikationsdiensten; Konkretisierung europarechtlicher Vorgaben der Univer-
saldienstrichtlinie 2002/22/EG; Fortschreibung der im Gesetz zur Bekämpfung
des Missbrauchs mit 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern enthaltenen
verbraucherschützenden Regelungen; Anpassung telekommunikationsspezifi-
scher Regelungen an rechtliche Änderungen in anderen Gesetzen; Anpassung
der Aufgabenzuweisung für die Regulierungsbehörde hinsichtlich der Entwick-
lung von Umsetzungsvorgaben für die technische Umsetzung von Überwa-
chungsmaßnahmen.

B. Lösung
Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
15/2316 und 15/2345 sind im Ausschuss folgende wesentliche Änderungen
vorgenommen worden:
– Klarstellungen mit Blick auf die EG-Zugangsrichtlinie betreffend Standard-

angebote und Entgeltregulierung
– Klarstellungen bzw. rechtsklarere Regelungen im Kundenschutzbereich
– Absenkung der Preisschwellen bei der Preisansage und den Preishöchstgren-

zen sowie Flexibilisierung des Kombinationsverbots.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/5694 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die neuen, bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
enthaltenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und die in den Vorschriften
des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwert-
diensterufnummern geregelten Tatbestände sind zusätzlicheKosten für den Bun-
deshaushalt nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Gemeinden ergeben sich ebenfalls nicht. Dies gilt gleichermaßen für die geän-
derten Vorschriften zum Notruf, zur Auskunftserteilung für die Strafverfol-
gungsbehörden und für die Tätigkeiten der Regulierungsbehörde in Bezug auf
die Vorgaben für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen.
2. Vollzugsaufwand
Der Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde für die verbraucher-
schützenden, bisher in der TKV enthaltenen Regelungen, der auch schon nach
dem Telekommunikationsgesetz a. F. und der TKV für die genannten Aufgaben
bestand sowie für nummerierungsbezogene Maßnahmen, die auf der Grundlage
der Regelungen der §§ 43a bis 43c TKG a. F. bereits erfolgen, jedoch in der Auf-
gabe durch die Regelungen der §§ 66a bis 66l erweitert werden, wird aus den zu-
gewiesenen Haushaltsmitteln der Regulierungsbehörde gedeckt.
Für Amtshandlungen im Rahmen der nummerierungsbezogenen Maßnahmen
des Kundenschutzes nach den §§ 66a bis 66f, 66h bis 66l und § 67 Abs. 1 und 2
ist nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 und 6 die Kostendeckung für den Verwaltungsauf-
wand durch Gebühren vorgesehen beziehungsweise aufgrund einer noch zu
schaffenden Telekommunikations-Gebührenverordnung vorzusehen. Darüber
hinaus ist die Deckung für die genannten Maßnahmen, soweit diese nicht durch
Gebühren gedeckt sind, durch einen Telekommunikationsbeitrag auf Grundlage
einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 144 Abs. 4 vorgesehen, ab-
züglich eines auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils. Für den
Aufbau einer Sperrliste für R-Gespräche bei der Regulierungsbehörde (§ 66i) ist
für das Haushaltsjahr 2006 ein Sachaufwand von 1 Mio. Euro erforderlich. Die
gegenüber den §§ 43a bis 43c TKG a. F. erweiterten nummerierungsbezogenen
Aufgaben erfordern einen erhöhten Personalaufwand von zwei Stellen immittle-
ren Dienst und je einer Stelle im gehobenen und höheren Dienst, der aus vorhan-
denem Personal der Regulierungsbehörde gedeckt wird.
Durch die geänderten Vorschriften für die Aufgaben der Regulierungsbehörde in
Bezug auf dieVorgaben zur technischenUmsetzung vonÜberwachungsmaßnah-
men entsteht der Regulierungsbehörde kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Die Ergänzung der Vorschrift über die Entschädigung der TK-Unternehmen für
an die Strafverfolgungsbehörden erteilte Auskünfte über TK-Verkehrsdaten
könnte in Abhängigkeit der Ausgestaltung zu der noch zu erstellenden Rechts-
verordnung nach § 110 Abs. 9 TKG zu einer Mehrbelastung der Haushalte der
Ermittlungsbehörden in Bund und Ländern führen, die sich derzeit nicht quanti-
fizieren lässt.

E. Sonstige Kosten
Aufgrund der im Gesetz eingeräumten angemessenen Übergangsvorschriften
wird damit gerechnet, dass die kundenschützenden Anforderungen überwiegend
im Rahmen allgemein erforderlicher Anpassungsmaßnahmen von den betroffe-
nenUnternehmen (z. B. imRahmen der Datenpflege) umgesetzt werden können.
Teilweise werden diese Anforderungen von den betroffenen Unternehmen schon
gegenwärtig auf freiwilliger Basis umgesetzt. Es wird erwartet, dass die notwen-
digen Umstellungskosten durch eine erhöhte Akzeptanz der Dienste seitens der
Verbraucherinnen und Verbraucher weitgehend ausgeglichen werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5694

Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die sich nicht
quantifizieren lassen, können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht
zu erwarten.
Die Änderungen im Bereich Notruf führen für Anbieter öffentlich zugänglicher
Telefondienste im Falle des Einsatzes neuer technischer Lösungen zu einer
vorübergehenden Entlastung. Durch die Änderung der Vorschriften der §§ 96,
110, 112 und 113 TKG entstehen keine zusätzlichen Kosten für dieWirtschaft.

Drucksache 15/5694 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5213 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss fürWirtschaft und Arbeit

Dr. RainerWend Hubertus Heil
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5694

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Vorschriften
– Drucksache 15/5213 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

[190-4]
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1254), das zuletzt durch [Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter „bei Maßnahmen

zur“ gestrichen und jeweils vor dem Text der
Buchstaben a und b eingefügt.

2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 110 Abs. 9“
die Wörter „des Telekommunikationsgesetzes“ einge-
fügt.

3. Nach Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genann-
ten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für
Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Tele-
kommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes.“

Artikel 2
Änderung des Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetzes
[367-3]

§ 23 Abs. 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie
folgt gefasst:

„(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Be-
reitstellung und Nutzung einer Festverbindung sowie für die
betriebsfähige Bereitstellung von Wählanschlüssen und die
Nutzung von Wählverbindungen die in den allgemeinen Ta-
rifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen. Anstelle der
Entschädigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
Absatz 2 sowie der Entschädigungen für die Nutzung von

Drucksache 15/5694 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Wählverbindungen sind nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes in
den dort geregelten Fällen die dort genannten Entschädigun-
gen zu gewähren.“

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

[900-15]
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004

(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das [Gesetz zur In-
tensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1843)], wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Teil 3 Kundenschutz“ wird die An-
gabe „§ 43a Verträge“ eingefügt.

b) Nach derAngabe zu § 44wird dieAngabe „§ 44aHaf-
tung“ eingefügt.

c) In der Angabe zu § 45 wird das Wort „Kundenschutz-
verordnung“ durch die Wörter „Berücksichtigung der
Interessen behinderter Menschen“ ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben
eingefügt:
„§ 45a Nutzung von Grundstücken
§ 45b Entstörungsdienst
§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung
§ 45d Netzzugang
§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
§ 45f Vorausbezahlte Leistung
§ 45g Verbindungspreisberechnung
§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
§ 45i Beanstandungen
§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des

Verbindungsaufkommens
§ 45k Sperre
§ 45l (unbesetzt)
§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerver-

zeichnisse
§ 45n Veröffentlichungspflichten
§ 45o Rufnummernmissbrauch
§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistun-

gen“.
e) Nach der Angabe zu § 47 wird die Angabe „§ 47a

Schlichtung“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a
eingefügt:

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

[900-15]
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004

(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das [Gesetz zur In-
tensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1843)], wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
„2a. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit tele-

fonisch erreichbare Dienste, insbesondere des
Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich
der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Na-
me, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von
Telekommunikationsnutzern dienen;“.

b) Nach der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a
eingefügt:
„8a. „entgeltfreie Telefondienste“ Dienste, insbe-

sondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei
deren Inanspruchnahme der Anrufende kein
Entgelt zu entrichten hat;“.

c) Nach der Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. „Geteilte-Kosten-Dienste“ Dienste, insbeson-

dere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren
Inanspruchnahme das für die Verbindung zu
entrichtende Entgelt aufgeteilt vomAnrufenden
und vomAngerufenen gezahlt wird;“.

d) Nach der Nummer 11werden die folgendenNummern
11a bis 11d eingefügt:
„11a. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste,

die der Übermittlung von nichtsprachgestützten
Inhaltenmittels Telekommunikation dienen und
die keine Teledienste im Sinne des Teledienste-
gesetzes oder Mediendienste im Sinne des Me-
diendienste-Staatsvertrages sind;

11b. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale
eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine
spezielle Nummernart mit kurzen Nummern
nutzen;

11c. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste,
bei denen die Kommunikation sprachgestützt
erfolgt;

11d. „Massenverkehrs-Dienste“ Dienste, insbeson-
dere des Rufnummernbereichs (0)137, die dazu
dienen, ein hohes Verkehrsaufkommen in einem
oder mehreren kurzen Zeitabschnitten zu be-
wältigen;“.

e) Nach der Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a
eingefügt:
„12a. „Neuartige Dienste“ Dienste, insbesondere des

Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Num-
mern für einen Zweck verwendet werden, für
den kein anderer Rufnummernraum zur Verfü-
gung steht;“.

f) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern 13a
bis 13d eingefügt:
„13a. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern

eines Nummernraumes für einen bestimmten
Dienst oder eine bestimmte technische Adres-
sierung;

13b. „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart
bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;

Drucksache 15/5694 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
13c. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Num-

mern, die für eine bestimmte Art der Adressie-
rung verwendet werden;

13d. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines
Nummernbereichs;“.

g) Nach der Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a
eingefügt:
„17a. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere der

Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei
denen über die Telekommunikationsdienstleis-
tung hinaus eineweitereDienstleistung erbracht
wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam
mit der Telekommunikationsdienstleistung ab-
gerechnet wird und die nicht einer anderen
Nummernart zuzurechnen sind;“.

h) Nach der Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a
eingefügt:
„18a. „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummern-

art bereitgestellte Teilmenge des Nummern-
raums für das öffentliche Telefonnetz;“.

3. In Teil 3 „Kundenschutz“ wird vor § 44 folgender § 43a
eingefügt:

㤠43a
Verträge

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. den Namen und Anschrift des Anbieters von Telekom-

munikationsdiensten für die Öffentlichkeit, ist der An-
bieter eine juristische Person auch seine Rechtsform,
seinen Sitz und das zuständige Registergericht,

2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsda-
ten der angebotenen Telekommunikationsdienste,

3. In § 23Abs. 1 Satz 1 werden dasWort „soll“ durch das
Wort „kann“ ersetzt und die Wörter „und einer Zu-
gangsverpflichtung nach § 21 unterliegt“ gestrichen.

4. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-

kommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht
nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der
nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Re-
gulierungsbehörde diese nicht ausnahmsweise zur Er-
reichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 einer
Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 un-
terwirft. Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für die dieRegulierungsbehörde
eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 unbe-
schadet derRegelung desAbsatzes 1 Satz 2 ausnahms-
weise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2
Abs. 2 für nicht angemessen hält, unterliegen der
nachträglichen Regulierung nach § 38.“

5. In§ 31Abs. 1Satz1wirdnachderAngabe„§ 30Abs. 1
Satz 1“ die Angabe „oderAbs. 3 Satz 1“ eingefügt.

6. In Teil 3 „Kundenschutz“ wird vor § 44 folgender § 43a
eingefügt:

㤠43a
Verträge

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift,

ist der Anbieter eine juristische Person auch seine
Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Register-
gericht,

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung ei-

nes Anschlusses,
4. die angebotenenWartungs- und Entstördienste,
5. Einzelheiten über Preise der Dienstleistungen des

Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit,

6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, voll-
ständigen und gültigen Preisverzeichnisses des An-
bieters von Telekommunikationsdiensten für die Öf-
fentlichkeit,

7. die anwendbareVertragslaufzeit,
8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Been-

digung des Bezuges einzelner Dienste und des ge-
samten Vertragsverhältnisses,

9. ob und welche Entschädigungs- und Erstattungsre-
gelungen der Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit für den Fall anwendet,
dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten
der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat
und

10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung
eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens
nach § 47a.

Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind
und mit denen der Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinba-
rung getroffen hat.“

4. Dem § 44 wird folgender § 44a angefügt:
㤠44a

Haftungsbegrenzung
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekom-

munikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz ei-
nes Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer be-
steht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf
höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht
die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Hand-
lung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereig-
nis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht
auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet
der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens
10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädi-
gungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die
Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze
steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3
gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der
durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz ent-
steht. Die Begrenzung der Haftung nach den Sätzen 1
bis 3 gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind,
kann durch einzelvertragliche Vereinbarung ausge-
schlossen werden.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. Einzelheiten zu seinen Preisen,

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Vertragslaufzeit,
8. u n v e r ä n d e r t

9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsrege-
lungen für den Fall, dass er die wichtigsten techni-
schen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste
nicht eingehalten hat und

10. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind
und mit denen der Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinba-
rung getroffen hat.“

7. Dem § 44 wird folgender § 44a angefügt:
㤠44a

Haftungsbegrenzung
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekom-

munikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz ei-
nes Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer be-
steht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf
höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht
die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Hand-
lung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereig-
nis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht
auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet
der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens
10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädi-
gungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die
Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze
steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3
gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der
durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz ent-
steht.Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Hö-
he der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Ver-
braucher sind, durch einzelvertraglicheVereinbarung
geregelt werden.“

Drucksache 15/5694 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
5. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Berücksichtigung der Interessen

behinderter Menschen
Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Er-

bringung von Telekommunikationsdiensten für die Öf-
fentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere
ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä-
digte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen
Bedürfnisse einzurichten. Die Regulierungsbehörde stellt
den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versor-
gungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung
der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur
Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Regulie-
rungsbehörde befugt, den Unternehmen Verpflichtungen
aufzuerlegen.“

6. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45p eingefügt:
㤠45a

Nutzung von Grundstücken
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für

die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffent-
lichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Ver-
trag mit dem Endnutzer ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen, wenn der Endnutzer auf Verlangen des Anbieters
nicht innerhalb einesMonats den Antrag des dinglich Be-
rechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung
des Grundstücks nach der Anlage zu diesemGesetz (Nut-
zungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den
Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Ist der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein frühe-

rer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der
Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiens-
ten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf
Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber
nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von
ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungs-

vertrag geschlossen hat und eineMitbenutzung vorhande-
ner Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von Tele-
kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch
einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfül-
lung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder
beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berech-
tigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die
Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und ange-
brachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. Der
Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben,
das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung orientiert.
(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Drit-

ten über, gilt § 566 BGB entsprechend.
§ 45b

Entstörungsdienst
Der Endnutzer kann von einem Anbieter eines öffent-

lich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser
einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn-

8. unv e r ä n d e r t

9. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45p eingefügt:
㤠45a

u n v e r ä n d e r t

§ 45b
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über be-
trächtlicheMarktmacht verfügt.

§ 45c
Normgerechte technische Dienstleistung

(1) Sofern der Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit verbindliche Normen und
technische Anforderungen für die Bereitstellung von Te-
lekommunikation für Endnutzer gegenüber dem Endnut-
zer nicht einhält, ist der Endnutzer berechtigt, den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

(2) Die Regulierungsbehörde soll auf die verbindlichen
Normen und technischen Anforderungen in Veröffentli-
chungen hinweisen.

§ 45d
Netzzugang

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikations-
netzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnut-
zer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.
(2) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Tele-

kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verlan-
gen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte
Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 13b unent-
geltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch
möglich ist.

(3) Der Endnutzer darf die Kündigung des Vertragsver-
hältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen An-
bieter übermitteln lassen.

§ 45e
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindun-
gen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnach-
weis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die
für eineNachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erfor-
derlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hinder-
nisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen
entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine
Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvor-
schriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der

Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, kann die Regulie-
rungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
Der Endnutzer kann einen auf diese Angaben beschränk-

§ 45c
Normgerechte technische Dienstleistung

(1) Sofern der Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit nach Artikel 17 Abs. 4
der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kom-
munikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 45) verbindlich geltende Nor-
men und technischeAnforderungen für die Bereitstellung
von Telekommunikation für Endnutzer gegenüber dem
Endnutzer nicht einhält, ist der Endnutzer berechtigt, den
Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe be-
stimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu
kündigen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben
unberührt.
(2) u n v e r ä n d e r t

§ 45d
Netzzugang

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verlan-
gen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte
Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unent-
geltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch
möglich ist. Die wiederholte Freischaltung der ge-
sperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig
sein.
(3) u n v e r ä n d e r t

§ 45e
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der
Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form
diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind,
kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im

Drucksache 15/5694 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
ten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein
Entgelt erhoben werden darf.

§ 45f
Vorausbezahlte Leistung

Der Endnutzer kann verlangen, auf Vorauszahlungsba-
sis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder
öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch neh-
men zu können. Die Einzelheiten kann die Regulierungs-
behörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.

§ 45g
Verbindungspreisberechnung

(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekom-
munikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,
1. die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von

Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen
Zeitnormal zu ermitteln und

2. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtun-
gen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Ver-
bindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet wer-
den, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungs-
genauigkeit undÜbereinstimmungmit den vertraglich
vereinbarten Entgelten einschließlich der Verzo-
nungsdaten zu unterziehen.
(2) DieVoraussetzungen nachAbsatz 1Nr. 1 sowieAb-

rechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Daten-
verarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen oder ein-
mal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sach-
verständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu las-
sen. Der Nachweis über geeignete Vorkehrungen oder die
Prüfbescheinigung nach Satz 1 ist der Regulierungsbe-
hörde vorzulegen.

§ 45h
Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit dem Endnutzer eine Rech-
nung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikations-
dienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG und tele-
kommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter

Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese
Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis
verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

§ 45f
Vorausbezahlte Leistung

Der Endnutzermuss die Möglichkeit haben, auf Vor-
auszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz
zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in
Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die
Regulierungsbehörde durchVerfügung imAmtsblatt fest-
legen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung
nicht angeboten wird, schreibt die Regulierungsbe-
hörde die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81
Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 45g
Verbindungspreisberechnung

(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekom-
munikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,
1. u n v e r ä n d e r t

2. die Menge volumenabhängig tarifierter Verbin-
dungen von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit nach einem nach Absatz 3 vorgege-
benen Verfahren zu ermitteln und

3. unv e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik Anforderungen an die Systeme und Ver-
fahren zur Ermittlung volumenabhängig tarifierter
Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach Anhö-
rung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und
Verbraucherverbände durch Verfügung imAmtsblatt
festlegen.

§ 45h
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in An-
spruch genommen werden, muss die Rechnung dieses
Anbieters die Namen, ladungsfähigen Anschriften und
kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzel-
nenAnbieter vonNetzdienstleistungen und zumindest die
Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen
lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den
Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden
Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungs-
verpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rech-
nung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts

Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Endnutzers
an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rech-
nung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an
der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den

Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen,
dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen ge-
gen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu
erheben.

§ 45i
Beanstandungen

(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem
Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öf-
fentlichkeit vereinbarten Frist und in der mit ihm verein-
barten Form die ihm erteilte Abrechnung, so ist in der Re-
gel innerhalb einesMonats das in Rechnung gestellte Ver-
bindungsaufkommen durch den Anbieter unter Wahrung
der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger Mitbenut-
zer des Anschlusses in der Form eines Einzelverbin-
dungsnachweises aufzuschlüsseln und eine technische
Prüfung durchzuführen. Der Endnutzer kann verlangen,
dass ihm der Einzelverbindungsnachweis und die Ergeb-
nisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Die Re-
gulierungsbehörde veröffentlicht, welche Verfahren zur
Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrs-
daten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach
Verstreichen der mit demAnbieter vereinbarten Frist oder
auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden
sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für
die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Aus-
kunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach
einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach
Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder
nicht gespeichert werden.
(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten

für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Tele-
kommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem
dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, tech-

§ 45i
Beanstandungen

(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem
Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öf-
fentlichkeit vereinbarten Frist, die zwei Monate nach
Zugang der Rechnung nicht unterschreiten darf, und
in der mit ihm vereinbarten Form die ihm erteilte Abrech-
nung, so ist in der Regel innerhalb eines Monats das in
Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen durch den
Anbieter unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Be-
lange etwaiger Mitbenutzer des Anschlusses in der Form
eines Entgeltnachweises nach den einzelnen Verbin-
dungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prü-
fung durchzuführen. Der Endnutzer kann verlangen, dass
ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der techni-
schen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach
Satz 2 verlangte Vorlage nicht binnen zwei Monate
nach einer Beanstandung, so wird die mit der Abrech-
nung geltend gemachte Forderung erst im Zeitpunkt
der Vorlage fällig. Die Regulierungsbehörde veröffent-
licht, welche Verfahren zur Durchführung der techni-
schen Prüfung geeignet sind.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Tele-
kommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem
dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, tech-

Drucksache 15/5694 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
nisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prü-
fung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung
des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers aus-
gewirkt haben können, wird widerleglich vermutet, dass
das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des
jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.

(4) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inan-
spruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zuge-
rechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch
auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt
auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen
Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte
Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

§ 45j
Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung

des Verbindungsaufkommens
(1) Kann im Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsäch-

liche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden,
hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit gegen den Endnutzer Anspruch auf den
Betrag, den der Endnutzer in den vorangegangenen sechs
Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für
einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies
gilt nicht, wenn der Endnutzer nachweist, dass er in dem
Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in ge-
ringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung
genutzt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach den
Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Endnut-
zer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters
zugerechnet werden kann.
(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbie-

ter und Endnutzer weniger als sechs Abrechnungszeit-
räume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durch-
schnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden
Abrechnungszeiträume gestützt. Soweit in bestimmten
Abrechnungszeiträumen das Verbindungsaufkommen ei-
nen ungewöhnlichen Umfang hatte, bleibt dieses beson-
dere Verbindungsaufkommen bei der Durchschnittsbe-
rechnung außer Betracht.
(3) Der Endnutzer kann verlangen, dass die Durch-

schnittsberechnung nicht auf die vorangegangenen sechs
Abrechnungszeiträume, sondern auf vergleichbare Ab-
rechnungszeiträume der zwei vorangegangenen Kalen-
derjahre gestützt wird. In diesem Fall findet Absatz 2 kei-
ne Anwendung.
(4) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage

einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem End-
nutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte
Entgelt im Zeitpunkt der Beanstandung als fällig.

§ 45k
Sperre

(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit darf an festen Standorten zu erbringen-

nisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prü-
fung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung
des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers aus-
gewirkt haben können oder wird die technische Prü-
fung später als zwei Monate nach der Beanstandung
durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich
vermutet, dass das in Rechnung gestellteVerbindungsauf-
kommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunika-
tionsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.
(4) u n v e r ä n d e r t

§ 45j
Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung

des Verbindungsaufkommens
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage
einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem End-
nutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte
Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung
als fällig.

§ 45k
Sperre

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistun-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
de Leistungen an einen Endnutzer unbeschadet anderer
gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze
2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verwei-
gern (Sperre). § 108 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine

Sperre durchführen, wenn der Endnutzer nach Abzug et-
waiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von
mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die
Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich ange-
droht und dabei auf die Möglichkeit des Endnutzers,
Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen
hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach
Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Endnutzer form- und fristgerecht
und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der
Anbieter hat den Endnutzer zur vorläufigen Zahlung
eines Durchschnittsbetrages nach § 45j aufgefordert und
der Endnutzer hat diesen nicht binnen zwei Wochen ge-
zahlt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Be-
tracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter
und Endnutzer noch nicht fällig sind.
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald

die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksamwird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn

wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs
Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Ver-
bindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforde-
rung des Anbieters in besonderemMaße ansteigt und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer
diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem

Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu be-
schränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange
der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankom-
mende Telekommunikationsverbindung erfassende Voll-
sperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche
nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbin-
dungen erfolgen.

§ 45m
Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter seines Zu-

gangs zu dem öffentlich zugänglichen Telekommunika-
tionsnetz jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, sei-
nem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in
ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbieter-
eigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen
zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.
Einen unrichtigen Eintrag hat derAnbieter zu berichtigen.
Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass
Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen
eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen;
für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wieder-

verkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen
für deren Endnutzer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die

Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.

gen an einen Endnutzer unbeschadet anderer gesetzlicher
Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und
nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sper-
re). § 108 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 45m
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/5694 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
§ 45n

Veröffentlichungspflichten
(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten

für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
1. seinen Namen und seine Anschrift, bei juristischen

Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das
zuständige Registergericht,

2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und
Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst
sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob
die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern
einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit an-
deren Diensten berechnet werden,

3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste,
Dienstemerkmale undWartungsdienste einschließlich
etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzer-
gruppen,

4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstat-
tungsregelungen und deren Handhabung,

5. seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von
ihm angebotenenMindestvertragslaufzeiten,

6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über
Verfahren zur Streitbeilegung und

7. Informationen über grundlegende Rechte der Endnut-
zer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlo-

sen Sperren abgehender Verbindungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen

Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss

auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche

Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfre-

quenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer
des Anrufers

zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht
auch im Amtsblatt der Regulierungsbehörde, hat der An-
bieter der Regulierungsbehörde den Ort der Veröffentli-
chung mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann An-
bieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit be-
freien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflich-

ten, Informationen über technische Merkmale ihrer
Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die
Regulierungsbehörde kann im Fall von Satz 1 vorgeben,
welcheMaßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu
veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Amtsblatt

jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer
Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften,
namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und
zum Presserecht, bleiben unberührt.

§ 45n
Veröffentlichungspflichten

(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
1. seinen Namen und seine ladungsfähigeAnschrift, bei

juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen
Sitz und das zuständige Registergericht,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht
auch im Amtsblatt der Regulierungsbehörde, hat der An-
bieter der Regulierungsbehörde den Ort der Veröffentli-
chung mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann An-
bieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit be-
freien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
§ 45o

Rufnummernmissbrauch
Wer Rufnummern abgeleitet zuteilt, hat den Zutei-

lungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die un-
aufgeforderte Übersendung von Informationen und Leis-
tungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten
ist. Hat der Zuteilungsgeber gesicherte Kenntnis davon,
dass eine von ihm zugeteilte Rufnummer zur gesetzlich
verbotenen, unverlangten Übersendung von Informatio-
nen und Leistungen verwendet wird, ist er verpflichtet,
unverzüglichMaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,
eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote
ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer
Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. Im
Fall einer Rufnummernübertragung nach § 46 gelten die
in Satz 2 und 3 enthaltenen Pflichten für denjenigen, in
dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist.

§ 45p
Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbin-

dung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des End-
nutzers diesen über den Grund und Gegenstand des Ent-
geltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung
einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art
der erbrachten Leistung, unterrichten.“

7. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
㤠47a

Schlichtung
(1) Der Endnutzer kann im Streit mit einem Anbieter

von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a bis 46 vorge-
sehene Verpflichtung gegenüber einem Endnutzer erfüllt
hat, bei der Regulierungsbehörde durch einen Antrag ein
Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Regu-

lierungsbehörde den Endnutzer und den Anbieter an. Sie
soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Endnutzer
und demAnbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der

Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der
Endnutzer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Re-
gulierungsbehörde mitgeteilt haben, wenn sie überein-
stimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat oder
wenn die Regulierungsbehörde dem Endnutzer und dem
Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im
Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
(4) Die Regulierungsbehörde regelt die weiteren Ein-

zelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer
Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.“

8. In § 66 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die der Zu-
stimmung des Deutschen Bundestages und des Bundes-
rates bedarf,“ gestrichen.

§ 45o
unv e r ä n d e r t

§ 45p
u n v e r ä n d e r t

10. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
㤠47a

Schlichtung
(1) Der Endnutzer kann im Streit mit einem Anbieter

von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46
Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber er-
füllt hat, bei der Regulierungsbehörde durch einen An-
trag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

11. § 66 Abs. 4 Satz 1wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für
die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung
der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang

Drucksache 15/5694 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

9. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 66
bis 66f kann die Regulierungsbehörde zur Erleichte-
rung der Information der Endkunden über Preise
unter Berücksichtigung der Ziele der Nummerierung
nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherver-
bände für bestimmte Nummernbereiche oder für be-
stimmte Nummernteilbereiche zeitabhängige oder
zeitunabhängige Höchstpreise festsetzen. Sie hat
hierbei sicherzustellen, dass ausreichend frei tari-
fierbare Nummernbereiche oder Nummernteilberei-
che verbleiben. Die Festsetzungen nach Satz 1 sind
von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unbe-
rührt.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.

10. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „genann-
ten“ die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche
Vorschriften begründeten“ eingefügt.

und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern ein-
schließlich darauf bezogener internationaler Emp-
fehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht
umzusetzen.“

12. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenver-
kehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder Neu-
artige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter
liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt,
und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anru-
fe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Re-
gulierungsbehörde nach Anhörung der betroffe-
nen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucher-
verbände zum Zwecke der Preisangabe und
Preisansage nach den §§ 66a und 66b jeweils be-
zogen auf bestimmte Nummernbereiche oder
Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus
den Festnetzen fest. Im Übrigen hat sie sicherzu-
stellen, dass ausreichend frei tarifierbare Num-
mernbereiche oder Nummernteilbereiche ver-
bleiben. Die festzulegenden Preise haben sich an
den im Markt angebotenen Preisen für Anrufe
aus den Festnetzen zu orientieren und sind in re-
gelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die fest-
zulegenden Preise sind von der Regulierungsbe-
hörde zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der
§§ 16 bis 26 bleiben unberührt.“

b) u n v e r ä n d e r t

13. § 93 wird wie folgt geändert:
Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vor-
angestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diens-

teanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes
Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht,
dieTeilnehmerüber diesesRisiko und –wenndasRi-
siko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom
Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt –
übermöglicheAbhilfen, einschließlich der für sie vo-
raussichtlichentstehendenKosten,zuunterrichten.“

14. § 96 wird wie folgt geändert:
a) InAbsatz 2 Satz 1werden nach demWort „genann-

ten“ die Wörter „oder für die durch andere gesetzli-
che Vorschriften begründeten“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Zweck“ durch das

Wort „Zwecken“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Angerufenen“

durch dasWort „Anrufenden“ ersetzt.
15. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den
Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung
desDienstesmit Zusatznutzen erforderlicheMaß so-
wie auf Personen beschränkt werden, die imAuftrag

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

11. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Technische
Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Ver-
öffentlichung hat die Regulierungsbehörde in
ihremAmtsblatt bekannt zu machen.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 ange-
fügt: „In Fällen, in denen neue technische Ent-
wicklungen noch nicht in der Technischen
Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Betreiber
die Gestaltung der technischen Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Regulie-
rungsbehörde abzustimmen, die die berechtig-
ten Stellen angemessen beteiligt.“

b) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠39 des Au-

ßenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“ er-
setzt.

bb) An Nummer 2 wird die Angabe „oder den
§§ 100g und 100h der Strafprozessordnung“
angefügt.

12. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Seenotrufnum-
mer“ durch dasWort „Rufnummer“ ersetzt.

des Betreibers des öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdienstes oder des Dritten, der den
Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.“

16. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wer öffentlich zugängliche Telefondienste er-
bringt, den Zugang zu solchen Diensten ermög-
licht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die
für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt
werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen
Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufe ein-
schließlich
1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem die

Notrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in
denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, der
Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Miss-
brauch des Notrufs erforderlich sind und

2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes
erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-
dung ausgeht,

unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufab-
fragestelle übermittelt werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von den

Netzbetreibern“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Netzbe-

treiber“ gestrichen.
17. unv e r ä n d e r t

18. unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/5694 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
13. § 113 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 㤠17a Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1
Satz 1Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes“ ersetzt.

14. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6“ durch

die Angabe „§ 46a“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3“

durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
15. In § 149 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5

Satz 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
16. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 11 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a einge-

fügt:
„(12a) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord-

nung nach § 110 Abs. 9 bemisst sich die Entschädi-
gung für die in § 110 Abs. 9 bezeichneten Leistun-
gen nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes.“

17. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Er-
lass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses
Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum Inkrafttreten der
in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung telekom-
munikationsrechtlicher Vorschriften vom … (BGBl. I
S. …) genanntenRegelungen der §§ 66a bis 66i und 66h
bis 66l“ ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Telekommunikations-

gesetzes
[900-15]

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

19. unv e r ä n d e r t

20. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Monopolkommission kann Einsicht in die bei
der Regulierungsbehörde geführten Akten ein-
schließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlich ist. Die Vorgaben des § 30 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.“

21. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6“ durch

die Angabe „§ 47a“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t

22. unv e r ä n d e r t

23. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Wer Teilnehmern technisch neue öffent-
lich zugängliche Telefondienste anbietet oder den
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, muss die
Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 erst ab dem
1. Januar 2009 erfüllen.“

b) unv e r ä n d e r t
c) unv e r ä n d e r t

24. unv e r ä n d e r t

Artikel 4
Weitere Änderung des Telekommunikations-

gesetzes
[900-15]

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
a) Die Angabe zu § 45l wird wie folgt gefasst:

„§ 45l Kurzwahldienste“.
b) Nach der Angabe zu § 66 werden folgende Angaben

eingefügt:
㤠66a Preisangabe
§ 66b Preisansage
§ 66c Preisanzeige
§ 66d Preishöchstgrenzen
§ 66e Verbindungstrennung
§ 66f Anwählprogramme (Dialer)
§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-

Rufnummern
§ 66i R-Gespräche
§ 66j Rufnummernübermittlung
§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst
§ 66l Umgehungsverbot“.

2. Nach § 45k wird folgender § 45l eingefügt:
㤠45l

Kurzwahldienste
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter einer

Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunika-
tionsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, verlan-
gen, einen kostenlosen Hinweis zu erhalten, sobald des-
sen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für
Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine
Summe von 20 Euro überschreiten. Für Kalendermonate,
vor deren Beginn der Endnutzer einen Hinweis nach
Satz 1 verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben
ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschrei-
tenden Betrag nicht verlangen.
(2) Der Endnutzer kann ein Dauerschuldverhältnis für

Kurzwahldienste jederzeit und ohne Einhaltung einer
Frist gegenüber dem Anbieter kündigen. Die Kündigung
kann auch gegenüber dem Anbieter des Zugangs zu dem
Telekommunikationsnetz erklärt werden, den der Endnut-
zer für die Kurzwahldienste nutzt.
(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen

für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche
des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nach-
richten beim Endnutzer maßgeblich ist, hat der Anbieter
dem Endnutzer eine deutliche Information über die we-
sentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den we-
sentlichen Vertragsbestandteilen gehört insbesondere der
zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je
eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeit-
raum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendun-
gen im Abrechnungszeitraum, das jederzeitige Kündi-
gungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte
für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis für Kurz-
wahldienste entsteht nicht, wenn der Endnutzer den Er-
halt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt; den-

2. Nach § 45k wird folgender § 45l eingefügt:
㤠45l

Kurzwahldienste
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter einer

Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunika-
tionsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, einen
kostenlosen Hinweis verlangen, sobald dessen Entgelt-
ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahl-
dienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von
20 Euro überschreiten. Der Anbieter ist nur zur unver-
züglichen Absendung des Hinweises verpflichtet. Für
Kalendermonate, vor deren Beginn der Endnutzer einen
Hinweis nach Satz 1 verlangt hat und in denen der Hin-
weis unterblieben ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den
20 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen.
(2) Der Endnutzer kann ein Dauerschuldverhältnis für

Kurzwahldienste jederzeit und ohne Einhaltung einer
Frist gegenüber demAnbieter kündigen.

(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen
für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche
des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nach-
richten beim Endnutzer maßgeblich ist, hat der Anbieter
dem Endnutzer eine deutliche Information über die we-
sentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den we-
sentlichen Vertragsbestandteilen gehört insbesondere der
zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je
eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeit-
raum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendun-
gen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben
nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige
Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen
Schritte für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis
für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Endnutzer

Drucksache 15/5694 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
noch geleistete Zahlungen des Endnutzers an den Anbie-
ter sind zurückzuzahlen.“

3. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66l eingefügt:
㤠66a

Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Aus-

kunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-
Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste an-
bietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruch-
nahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
teile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut
lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusam-
menhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige
der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer
als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss
eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Erfolgt
eine Preisangabe nicht oder nicht gemäß den Sätzen 2
und 3, kommt das Dauerschuldverhältnis nicht zustande.
Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach
Satz 1 keine einheitlichen Preise gelten, sind diese in ei-
ner Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei Telefax-Diens-
ten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten
anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit mög-
lich, der Umfang der zu übermittelndenDaten anzugeben,
es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat
keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den End-
nutzer.

§ 66b
Preisansage

(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste und im Falle
der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen
einer Kennzahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu
zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes
festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnut-
zer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zah-
lenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig
je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
teile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens 3 Sekun-
den vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf
den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen; dies
gilt nicht im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfah-
ren durch Wählen einer Kennzahl. Ändert sich dieser
Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist
vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Ände-
rung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 2 anzu-
sagen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Auskunftsdienste
und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von
3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeit-
unabhängiger Tarifierung.

(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Mas-
senverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem End-
nutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
zu zahlenden festnetzbezogenen Referenzpreis des Betrei-

den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt;
dennoch geleistete Zahlungen des Endnutzers an den An-
bieter sind zurückzuzahlen.“

3. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66l eingefügt:
㤠66a

Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Aus-

kunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-
Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste an-
bietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruch-
nahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
teile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut
lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusam-
menhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige
der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer
als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss
eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit
für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die
von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abwei-
chen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die
Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den
Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist
zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzuge-
ben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der
Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei
denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine
Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

§ 66b
Preisansage

(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste und im Falle
der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen
einer Kennzahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu
zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes
festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnut-
zer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zah-
lenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig
je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
teile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens 3 Sekun-
den vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf
den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen; dies
gilt nicht im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfah-
ren durch Wählen einer Kennzahl. Ändert sich dieser
Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist
vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Ände-
rung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2
anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch
während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen
kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte
Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab ei-
nem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruch-
nahme bei zeitunabhängiger Tarifierung.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Mas-

senverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem End-
nutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen ein-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
bers öffentlicher Telekommunikationsnetze, der über be-
trächtliche Marktmacht verfügt, einschließlich der Um-
satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen Aus-

kunftsdienst besteht eine Preisansageverpflichtung ent-
sprechend Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die An-
sage auchwährend der Inanspruchnahme des Auskunfts-
dienstes erfolgen kann, aber vor der Weitervermittlung
vorzunehmen ist. Ist der zu zahlende Preis im Zeitpunkt
der Weitervermittlung dem Auskunftsdiensteanbieter
nicht genau bekannt, ist je nach Art der weiterzuvermit-
telnden Rufnummer eine Von-bis-Preisspanne der Verbin-
dung pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeit-
unabhängiger Tarifierung anzusagen.

§ 66c
Preisanzeige

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des
§ 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden
Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inan-
spruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
teile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme
deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom
Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu las-
sen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abge-

wichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interes-
se erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruch-
nahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten
nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

§ 66d
Preishöchstgrenzen

(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für
Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf
höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Ab-
satz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden kön-
nen. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch
einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens
im Sechzig-Sekundentakt erfolgen.

(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für
Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf
höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach
Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden
können. Eine Kombination von zeitabhängigen und zeit-
unabhängigen Tarifierungen ist grundsätzlich unzulässig.
Telefaxdienste dürfen grundsätzlich nur zeitunabhängig
abgerechnet werden.

schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
teile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnah-
me des Dienstes anzusagen.
(3) ImFalle derWeitervermittlung durch einen sprach-

gestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansagever-
pflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für
den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann wäh-
rend der Inanspruchnahme des sprachgestützten Aus-
kunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weiterver-
mittlung vorzunehmen. Diese Ansage umfasst den
Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder
sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Um-
satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen
Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus
demMobilfunk.

§ 66c
Preisanzeige

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abge-
wichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interes-
se erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruch-
nahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten
nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Regulie-
rungsbehörde.

§ 66d
Preishöchstgrenzen

(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für
Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf bei
Anrufen aus den Festnetzen höchstens 2 Euro proMi-
nute und bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen
höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Ab-
satz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden kön-
nen. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch
einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens
im Sechzig-Sekundentakt erfolgen.
(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für

Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf
höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach
Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden
können.Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeit-
abhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen
gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im
Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt
wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren
nach Absatz 3 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der
Preis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbin-
dung betragen.

Drucksache 15/5694 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
(3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinaus-

gehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der
Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegen-
über dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbe-
hörde. Sie kann durch Verfügung imAmtsblatt Einzelhei-
ten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen
nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann die
Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 von
den Absätzen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen
festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise
oder des Marktes dies erforderlich macht.

§ 66e
Verbindungstrennung

(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für
Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste einge-
richtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechneteVerbindung
zu dieser nach sechzigMinuten zu trennen. Dies gilt auch,
wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für
Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewi-

chen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inan-
spruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diens-
teanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die
Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann
durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfah-
ren zur Verbindungstrennung festlegen.

§ 66f
Anwählprogramme (Dialer)

(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer
Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommuni-
kationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dia-
ler), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor Inbetrieb-
nahme bei der Regulierungsbehörde registriert wurden,
von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen
und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine
rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Dialer dürfen
nur über Rufnummern aus einem von der Regulierungs-
behörde hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbe-
reich angeboten werden. Das Betreiben eines nicht regis-
trierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter
einer Nummer ist unzulässig.
(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Regulie-

rungsbehörde jeweils nur einen Dialer. Änderungen des
Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die
Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Regis-
trierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden
schriftlichen Versicherung. Sie kann Einzelheiten zur
Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete
Dienstleistungen festlegen und durch Verfügung veröf-
fentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Registrierung
von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforder-

(3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinaus-
gehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der
Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegen-
über dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbe-
hörde. Sie kann durch Verfügung imAmtsblatt Einzelhei-
ten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen
nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann die
Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren
nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abweichende
Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Ent-
wicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich
macht.

§ 66e
u n v e r ä n d e r t

§ 66f
Anwählprogramme (Dialer)

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Regulie-
rungsbehörde jeweils nur einen Dialer. Änderungen des
Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die
Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Regis-
trierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden
schriftlichen Versicherung. Sie kann Einzelheiten zur
Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete
Dienstleistungen sowie zur Registrierung von Dialern
nach Satz 1 festlegen, soweit diese Verfahren in glei-
cher Weise geeignet sind, die Belange des Verbrau-
cherschutzes zu gewährleisten, und durch Verfügung
veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Registrierung

von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforder-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
liche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt
eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat.

§ 66g
Wegfall des Entgeltanspruchs

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht
verpflichtet, wenn und soweit
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn

der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b
Abs. 2 und 3 nicht während der Inanspruchnahme des
Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inan-
spruchnahme über den erhobenen Preis informiert
wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,

3. nachMaßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht
eingehalten wurden,

4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze
nicht eingehalten wurde,

5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden
oder

6. nach Maßgabe des § 66i Satz 2 R-Gesprächsdienste
mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden.

§ 66h
Auskunftsanspruch, Datenbank
für (0)900er-Rufnummern

(1) Jedermann kann in Schriftform von der Regulie-
rungsbehördeAuskunft über denNamen und die ladungs-
fähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
(0)190er-Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die
Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt wer-
den. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zutei-
lungsnehmern oder von demjenigen, in dessen Netz die
(0)190er-Rufnummer geschaltet ist oder war, Auskunft
über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Diese
Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Ein-
gang einer Anfrage der Regulierungsbehörde erteilt wer-
den. Die Verpflichteten nach Satz 2 haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihrenKunden zu erheben und aktu-
ell zu halten. Jeder, der die entsprechende (0)190er-Ruf-
nummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft
gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der Re-
gulierungsbehörde verpflichtet.
(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in

einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst.
Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der la-
dungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet
zu veröffentlichen. Jedermann kann von der Regulie-
rungsbehördeAuskunft über die in der Datenbank gespei-
cherten Daten verlangen.

liche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt
eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat. Im
Fall von Satz 1 teilt die Regulierungsbehörde ihre Er-
kenntnisse den für den Vollzug der Gewerbeordnung
zuständigen Stellen mit.

§ 66g
Wegfall des Entgeltanspruchs

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht
verpflichtet, wenn und soweit
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. nachMaßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht
eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Ta-
rifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 versto-
ßen wurde,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

§ 66h
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5694 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
(3) Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich auf

schriftlicheAnfragemitzuteilen, inwessenNetz Rufnum-
mern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder
Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet sind. Das rechnungs-
stellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche
Anfragemitzuteilen, in wessenNetz Kurzwahldienste ge-
schaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnum-
mer für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste
oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige An-
schrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Ruf-
nummern Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft nach
Satz 3 soll innerhalb von 10Werktagen nach Eingang der
schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsver-
pflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ih-
ren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der
ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem
eine Rufnummer für Neuartige Dienste von der Regulie-
rungsbehörde zugeteilt worden ist, unentgeltlich Aus-
kunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift
desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern
Dienstleistungen anbietet.

§ 66i
R-Gespräche

Aufgrund von Telefonverbindungen, bei denen dem
Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung ge-
stellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den
Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten
mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzuläs-
sig.

§ 66j
Rufnummernübermittlung

Als Rufnummer des Anrufers darf an den Angerufenen
nur eineNummer übermittelt werden für einenDienst, der
den Zugang zumöffentlichenTelefonnetzmittels ein- und
ausgehenderVerbindungen ermöglicht. DieÜbermittlung
einer anderen Rufnummer ist unzulässig. Für durchwahl-
fähige Anschlüsse mit Ortsnetzrufnummern, für die ein
Rufnummernblock zugeteilt wurde, ist die Übermittlung
der Rufnummer einer Zentralstelle zulässig.

§ 66k
Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den
Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgeltes
für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbe-
nommen.

§ 66l
Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch An-
wendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen um-
gangen werden.“

4. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor der Angabe
„§ 67 Abs. 1 Satz 4“ die Angabe „§ 66h Abs. 1
Satz 3,“ eingefügt.

§ 66i
u n v e r ä n d e r t

§ 66j
u n v e r ä n d e r t

§ 66k
u n v e r ä n d e r t

§ 66l
u n v e r ä n d e r t

4. § 149 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

aa) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
bb) Nach Nummer 13 werden folgende neue Num-

mern 13a bis 13i eingefügt:
„13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine

Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,

13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeit-
lich kürzer anzeigt,

13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gibt,

13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3
Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-
dung mit Abs. 1 Satz 4, oder § 66b Abs. 2
oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ansagt,

13e. entgegen § 66c Abs. 1 den dort genannten
Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig anzeigt,

13f. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht
oder nicht rechtzeitig trennt,

13g. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer
einsetzt,

13h. entgegen § 66i Satz 2 R-Gesprächsdienste
anbietet,

13i. entgegen § 66j Satz 1 eine Rufnummer
übermittelt,“.

b) In Absatz 2 Satz 1wird die Angabe „Nr. 12, 13, 15, 19,
21 und 30“ durch die Angabe „Nr. 12, 13 bis 13b, 13d
bis 13i, 15, 19, 21 und 30“ ersetzt.

Artikel 5
Weitere Änderungen des

Telekommunikationsgesetzes
[900-15]

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 66b wird wie folgt geändert:

a) DemAbsatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für
sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von
3 Euro proMinute oder pro Inanspruchnahme bei zeit-
unabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4 nicht
etwas Anderes bestimmt ist.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

bb) Nach Nummer 13 werden folgende neue Num-
mern 13a bis 13j eingefügt:
„13a. u n v e r ä n d e r t

13b. u n v e r ä n d e r t

13c. u n v e r ä n d e r t

13d. u n v e r ä n d e r t

13e. u n v e r ä n d e r t

13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort ge-
nannte Preishöchstgrenze nicht einhält.

13g. unv e r ä n d e r t

13h. unv e r ä n d e r t

13i. unv e r ä n d e r t

13j. unv e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Weitere Änderungen des

Telekommunikationsgesetzes
[900-15]

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 66b wird wie folgt geändert:

a) DemAbsatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für
sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von
2Euro proMinute oder pro Inanspruchnahmebei zeit-
unabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4 nicht
etwas Anderes bestimmt ist.“

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5694 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
„(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten

kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der
Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen
für eine Preisansage festlegen, die von denen des Ab-
satzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische Entwick-
lungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein
solches Verfahren erforderlich machen. Die Festle-
gungen sind von der Regulierungsbehörde zu veröf-
fentlichen.“

2. § 66c wird wie folgt geändert:
a) DemAbsatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt für nichtsprachgestützteNeuartigeDienste
ab einem Preis von 3 Euro pro Inanspruchnahme so-
weit nach Absatz 2 Satz 3 nichts Anderes bestimmt
ist.“

b) DemAbsatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt die Einzel-
heiten zu geeignetenVerfahren nach Satz 1 festlegen.“

3. § 66g wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 66b Abs. 2 und 3“

durch die Angabe „§ 66b Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma

ersetzt.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 66i Satz 2“ wird durch die Angabe
„§ 66i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

bb) Der Punkt wird durch dasWort „oder“ ersetzt.
d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Ein-
trag in die Sperrliste ein R-Gespräch zum gesperr-
ten Anschluss erfolgt.“

4. § 66i wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) DemAbsatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Regulierungsbehörde führt eine Sperr-Lis-
te mit Rufnummern von Anschlüssen, die von R-Ge-
sprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sper-
ren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme
ihrer Nummern in die Sperrliste oder eine Löschung
unentgeltlich zu veranlassen. Der Anbieter übermittelt
den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche
Streichungen wegen Wegfall der abgeleiteten Zutei-
lung. Die Regulierungsbehörde stellt die Sperr-Liste
Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf be-
reit.“

5. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13d wird nach der Angabe 㤠66b Abs. 1

Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4“ die An-
gabe „oder 5“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/5694

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
b) In Nummer 13e wird nach der Angabe „§ 66c Abs. 1“

die Angabe „Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“
eingefügt.

c) In Nummer 13h wird die Angabe „§ 66i Satz 2“ durch
die Angabe „§ 66i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Mit Ausnahme von Artikel 4 und Artikel 5 tritt dieses Ge-
setz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3365), außer Kraft.

2. Artikel 4 tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkün-
dung dieses Gesetzes folgendenMonats in Kraft.

3. Artikel 5 tritt am ersten Tag des dreizehnten auf die Ver-
kündung dieses Gesetzes folgendenMonats in Kraft.

Anlage
(zu § 45a)

Nutzungsvertrag
des/der
..........................................................................................
(Eigentümer/Eigentümerin)
mit
der
..........................................................................................
(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstan-
den, dass der Netzbetreiber auf seinem/ihremGrundstück
.............................................................................. Straße
(Platz) Nr. .........................
in
..........................................................................................
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle
die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zu-
gänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz
auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grund-
stück und in den darauf befindlichenGebäuden einzurich-
ten, zu prüfen und Instand zu halten. Dieses Recht er-
streckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen.
Die Inanspruchnahme desGrundstücks durchVorrichtun-
gen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belas-
tung führen.
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet beste-
hender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das
Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die
darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß In-
stand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die
Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, In-
standhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem
öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffen-
den oder einem benachbartenGrundstück und/oder in den

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Anlage
(zu § 45a)

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5694 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruch-
nahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind.
ImRahmen der technischenMöglichkeiten und der beste-
henden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber
vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbe-
treiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verle-
gen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen und
eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer
veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen
und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zu-
mutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung
trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen,
die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht
gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommuni-
kationsnetz erforderlich sind.
Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der
Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf
eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigen-
tümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des
Eigentümers/der Eigentümerinwird der Netzbetreiber die
Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann
mit einer Frist von sechsWochen von jeder Vertragspartei
gekündigt werden.
....................................., den

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/5694

Bericht des Abgeordneten Hubertus Heil

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung, Voten der mitberatenden Aus-

schüsse und Abstimmungsergebnis im feder-
führenden Ausschuss

1. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/5213 wurde in der 170. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges am 15. April 2005 an den Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie an den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung zur Mitberatung überwiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
und der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung haben den Gesetzentwurf in ihren Sit-
zungen am 15. Juni 2005 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENgegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen.
3. Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss
DerAusschuss fürWirtschaft undArbeit hat die Beratung der
Vorlage in der 90. Sitzung des Ausschusses am 20. April
2005 aufgenommen und beschlossen, zu der Vorlage eineÖf-
fentliche Sachverständigen-Anhörung durchzuführen. Die
Anhörung erfolgte in der 92. Sitzung am 12. Mai 2005. Die
Beratung wurde in der 95. Sitzung am 15. Juni 2005 fortge-
setzt und abgeschlossen.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
brachten zur abschließenden Beratung einen Änderungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 15(9)1981 ein.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP die Annahme dieses
Änderungsantrages.
Der Ausschuss beschloss ferner mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deut-
schen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 15/5213 in der Fassung des angenommenen Än-
derungsantrages zu empfehlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetz werden auf der Grundlage des novellierten
Telekommunikationsgesetztes (TKG) die bisher in der Tele-
kommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthalte-
nen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zu-
sätzlichwerden die verbraucherschützendenVorschriften zur
Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnum-
mern optimiert. Den Verbrauchern und Unternehmen soll da-
mit ein im Telekommunikationsrecht umfassendes Gesetzes-
werk bereitgestellt werden.

Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG werden
die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Tele-
kommunikationsdiensten festgelegt. Insbesondere werden
die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ih-
rer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln das zivilrecht-
liche Verhältnis beider Vertragsparteien und berühren damit
unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und
schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein.
Darüber hinaus werden die europarechtlichen Vorgaben der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Rates vom 7. März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektro-
nischen Kommunikationsnetzen und -diensten weiter kon-
kretisiert.
Spezielle verbraucherschützende Regelungen, die in den
Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs
mit 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern enthalten
sind, sollen fortgeschrieben werden.
Auch werden telekommunikationsspezifische Regelungen
an rechtliche Änderungen in anderen Gesetzen angepasst.
Die Aufgabenzuweisung für die Regulierungsbehörde wird
hinsichtlich der Vorgaben für die technische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen an den Stand der praktizierten
Verfahren angepasst.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 92. Sitzung am
20. April 2005 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Aus-
schussdrucksache 15(9)1900 zusammengefasst wurden.
Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:
– Deutsche TelekomDTAG
– VATM Verband der Anbieter von Telekommunikations-

undMehrwertdiensten e. V.
– e-plus Mobilfunk GmbH&Co. KG
– breko Bundesverband der regionalen und lokalen Tele-

kommunikationsgesellschaften e. V.
– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)
– O2 (Germany) GmbH&Co. OHG– Jamba! AG
– ARCORAG&Co. KG
– FST Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste

e. V.
– BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft Tele-

kommunikation und NeueMedien e. V.
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Verbän-
de, Institutionen und Einzelsachverständigen zu der Anhö-
rung komprimiert dargestellt.
Die Deutsche Telekom AG begrüßt den Gesetzentwurf hin-
sichtlich der vorgesehenen Entschädigungsregelungen für
die TK-Anbieter bei der Überwachung der Telekommunika-
tion und bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen durch
Strafverfolgungsbehörden. Insgesamt führe der Kabinetts-
entwurf jedoch zu einer Überregulierung und zu einer Behin-
derung innovativer Diensteangebote sowie zu einer unnöti-

Drucksache 15/5694 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gen Eindämmung des Wachstums- und Beschäftigungs-
potenzials in einer der wenigen prosperierenden Branchen.
Ziel müsse es sein, den Qualitätswettbewerb unter den TK-
Anbietern zu verstärken. Dabei sei der tatsächliche Hand-
lungsbedarf festzustellen, denn viele in der aktuellen Diskus-
sion geforderte Verbraucherschutzrechte seien empirisch
schwach bis gar nicht hinterlegt. Auch gehe der vorliegende
Gesetzentwurf in einigen Bereichen weit über den in der EU-
Universaldienstrichtlinie festgelegten Zweck hinaus, staatli-
chen Verbraucherschutz im Sinne von Mindestanforderun-
gen zu gewähren. Die geplanten Regelungen zur Ausweitung
des Mehrwertdienstegesetzes würden außerdem zu einer un-
nötigen Behinderung von Zukunftsmärkten im Bereich der
Telekommunikation führen. Ob die Verbraucher bereit seien,
für zusätzlichen Schutz höhere Preise zu akzeptieren, müsse
der Kunde selbst entscheiden können.
Für den Verband der Anbieter von Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V. (VATM) ist der vorliegende Gesetz-
entwurf zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates
eine gute Grundlage für weitere Beratungen im Deutschen
Bundestag. Der Entwurf sei jedoch in einigen Punkten nicht
präzise genug und setze zu sehr auf nachträgliche Eingriffe
statt auf Prävention. So würde eine tatsächliche Preis- und
Angebotstransparenz bereits im Vorfeld die Missbrauchs-
möglichkeiten verhindern. Deshalb werden die im Gesetz-
entwurf vorgesehenen Regelungen im Hinblick auf die Ver-
pflichtung zu klaren und verbindlichen Angaben zu Preis,
Anbieter und Leistungsumfang in der Werbung vom VATM
unterstützt. Gesetzliche Verpflichtungen zur Preisansage sei-
en jedoch überflüssig und führten zu einer Überregulierung.
Auch würden an anderen Stellen verbraucherschützende
Regelungen auf Bereiche ausgedehnt, in denen kein oder nur
ein geringes Missbrauchspotenzial bestehe. Für die parallele
Existenz von Offline- und Online-Billing müsse der Gesetz-
geber eine Grundsatzentscheidung treffen. Die Abrech-
nungsmodalitäten von Mehrwertdiensten seien im Gesetz-
entwurf als ein aus Verbrauchersicht wichtiges Thema gar
nicht berücksichtigt. Der VATM begrüßt das Regelungsvor-
haben hinsichtlich der Entschädigung für TK-Überwa-
chungsmaßnahmen.
Die e-plus Mobilfunk GmbH&Co. KG betont, dass die Mo-
bilfunknetzbetreiber im vergangenen Jahr für einen verbes-
serten Kundenschutz bereits eine Reihe von freiwilligen
Maßnahmen ergriffen haben, die teilweise auch Eingang in
den Gesetzentwurf gefunden hätten. Insgesamt gehe der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung jedoch deutlich über das
hinaus, was die TK-Anbieter als erforderlich erachteten. So-
weit die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen insbesondere
bei der „Handshake-SMS“ bei Einmal-Kurzwahl-Daten-
diensten nicht auch an einer Änderung der Technik in den
jeweiligen Netzen ansetzen, kämen hierdurch auf die Mobil-
funknetzbetreiber und auf Unternehmen aus diesem Markt-
segment erhebliche und unverhältnismäßige Kostenbelas-
tungen zu. Entsprechende Regelungen seien in der parlamen-
tarischen Debatte vor diesemHintergrund zu überdenken.
Der Bundesverband der regionalen und lokalen Telekommu-
nikationsgesellschaften e. V. (BREKO) begrüßt die in dem
Gesetzentwurf vorgesehenen umfangreichen Informations-
pflichten des Anbieters von TK-Leistungen bei einem Ver-
tragsschluss mit dem Endnutzer. Auch die Regelung zur Be-
rücksichtigung der Interessen behinderter Menschen wird
von BREKO ebenso positiv bewertet wie die Regelung zum

Rufnummernmissbrauch. Die geplante Vorschrift zur Haf-
tungsbegrenzung erfasse jedoch nicht die wesentlichen Pro-
blembereiche. Die Kündigungsrechte des Endnutzers bei
Nichteinhaltung normgerechter technischer Dienstleistun-
gen durch den TK-Anbieter hält BREKO für zu weit gehend.
Auch sei die Vorschrift zum kostenfreien Netzzugang bei der
Sperrung bestimmter Rufnummerngassen ebenso klarstel-
lungsbedürftig wie die Vorschrift zur einheitlichen Rech-
nungsstellung durch die Teilnehmernetzbetreiber. Eine Ver-
pflichtung zur Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen
auch auf Online-Verbindungen mache umfangreiche techni-
sche Modifikationen erforderlich und belaste die Unterneh-
men erheblich. In diesemZusammenhang sei auch die vorge-
sehene Verpflichtung der Unternehmen zur Vorhaltung der
Technik zum Einsatz von Prepaid-Produkten im Festnetz
(Calling Cards) unverhältnismäßig. BREKO begrüßt die
Klarstellung zu den Einwendungsausschlussklauseln hin-
sichtlich Form und Frist. Die Vorschrift zu den Kündigungs-
modalitäten bei Inanspruchnahme von Kurzwahldiensten sei
hingegen zu streichen. Der in dem Gesetzentwurf aufgeführ-
te Katalog von Veröffentlichungspflichten erscheine unange-
messen differenziert und sei mit Verbraucherschutzerwägun-
gen nicht mehr zu rechtfertigen. Auch die vorgesehene Rege-
lung zur Durchführung von Schlichtungsverfahren sei zu
weitgehend und diene nicht dem Verbraucherschutz. Die ge-
planten Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von
Mehrwertdiensten seien vor dem Hintergrund des erhebli-
chen finanziellen Aufwands für die technische Umsetzung
unverhältnismäßig. Der von der Fraktion SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungsantrag zur
Verpflichtung einer angemessenen Entschädigung wird von
BREKO grundsätzlich begrüßt, sehe jedoch inhaltlich keine
angemessene Entschädigung vor.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) bewer-
tet den vorliegenden Gesetzesvorschlag und die hierin zum
Ausdruck kommenden Bemühungen, denVerbraucherschutz
in der Telekommunikation auf eine breitere gesetzliche
Grundlage zu stellen und das Sanktionsinstrumentarium zu
schärfen, als positiv. Die VZBV begrüßt die Einbeziehung
der in den Mobilfunknetzen genutzten Kurzwahl-Rufnum-
mern in den Geltungsbereich des Gesetzes, die Ausweitung
der Preisangabe auf alle diensteanbietenden Rufnummernbe-
reiche und die Ausweitung der unentgeltlichen Einzelverbin-
dungsnachweise auch auf Online-Verbindungen sowie die
Verpflichtung von Call-by-Call-Anbietern zur Preisansage
grundsätzlich vor dem Schalten der Verbindung. Positiv zu
bewerten sei auch die Regelung umfassender Informations-
pflichten für die Anbieter von Kurzwahldiensten und die
Klarstellung, dass Kurzwahl-Rufnummern herkömmlichen,
durch die Regulierungsbehörde zu verwaltenden Rufnum-
mern definitorisch gleichgestellt würden. Der vorliegende
Regelungsumfang sei jedoch ein Mindestmaß dessen, was
für einen ausreichenden Verbraucherschutz in der Telekom-
munikation notwendig sei. So sei hinsichtlich der unüber-
schaubaren Abrechnungssysteme eine Beweislastregelung
zugunsten der Kunden überfällig. Die Ausnahmeregelungen
für den Mobilfunk in Bezug auf technische Anforderungen
und im Bereich von Preisinformationspflichten für neuartige
Dienste seien zu streichen. Auf eine Erhöhung der Höchst-
grenze des Maximalbetrages für zeitabhängig abgerechnete
Premium-Dienste sei zu verzichten. Auch wäre der Schwel-
lenwert für eine Preisangabe bei Auskunfts-, Kurzwahl-,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/5694

Sprach- und neuartigen Diensten zu hoch angesetzt. Volu-
menabhängige tarifierte Verbindungen seien in die Regelun-
gen für die Verbindungspreisberechnung einzubeziehen.
Nach Ansicht der O2 Germany GmbH & Co OHG ist eineAnhebung der Schwellenwerte für die Preisanzeige-SMS bei
Premium-SMS-Diensten auf 3 Euro erforderlich. Für die im
Gesetzentwurf vorgesehenen technisch umzusetzenden
Maßnahmen müsse eine Übergangfrist von 12 bis 18 Mona-
ten gelten. Auch sei der Betrag, ab dem der Anbieter von
Kurzwahl-Abos dem Endnutzer eine kostenlose Warn-SMS
zu übermitteln habe, auf 50 Euro anzuheben. In diesem
Zusammenhang müsse ein jederzeitiges Kündigungsrecht
vereinbar sein, sofern der Endnutzer hierauf in einer Be-
stätigungs-SMS hingewiesen werde. Eine Klarstellung zu-
mindest in der Gesetzesbegründung sei dahin gehend erfor-
derlich, dass vor der Einrichtung einer Sperre von Rufnum-
mernbereichen nur Mehwertdiensterufnummernbereiche
umfasst werden. Eine Ausweitung der Einzelverbindungs-
nachweise auf SMS/MMS und Prepaid-Produkte lehnt O2Germany ab. Auch dürften Kombinationstarife keinem gene-
rellen Verbot unterliegen. Vielmehr seien für den zeitunab-
hängigen Tarifteil Preishöchstgrenzen festzulegen.
Die Jamba!AGbegrüßt die Einführung von Informationsme-
chanismen über den Kostenstand in Anspruch genommener
Dienste durch den Diensteanbieter, sog. Bill-Warning. Je-
doch sei die derzeit im Gesetzentwurf vorgesehene Grenze
von 20 Euro anzuheben. Insbesondere bei zukunftsträchtigen
und höherwertigen Diensten im UMTS-Bereich würde eine
Grenze von bereits 20 Euro Geschäftsmodelle für innovative
Dienste verhindern. Insoweit müsse der Betrag, ab dem eine
entsprechende Bill-Warning-Verpflichtung entsteht, verhält-
nismäßig sein. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene dop-
pelte Bill-Warning-Verpflichtung bei Premium-SMS bietet
nach Ansicht der Jamba ! AG keine Vorteile für den Verbrau-
cher. Die Einführung einer Info-SMS bei einmaligen Pre-
mium-SMS-Diensten ist nach Auffassung der Jamba! AG
als unverhältnismäßig abzulehnen, da hierbei kein Miss-
brauchspotenzial existiere.
Nach Auffassung der ARCORAG&CoKG ist eine Preisan-
sagepflicht bei einer Betreiberauswahl im Einzelverfahren
(Call-by-Call) abzulehnen, da insoweit kein relevantesMiss-
brauchspotenzial existiere. Darüber hinaus sollte die Pflicht
zur Erstellung eines unentgeltlichen Einzelverbindungsnach-
weises (EVN) nicht auf Online-Verbindungen erstreckt wer-
den, da die Kosten für die EVN-Erstellung höher seien, als
für die Verbindungsleistung. Darüber hinaus müsse dem
Kunden, der seine Gespräche einen Verbindungsnetzbetrei-
ber (Preselection-Anbieter) führt, die Möglichkeit eröffnet
werden, nur eine einzige Rechnung von seinem Anbieter zu
erhalten. Die Einräumung eines fristlosen Sonderkündi-
gungsrechts lehnt ARCOR ab, da der Gesetzgeber die gesetz-
lichenAnforderungen vor demHintergrund bereits bestehen-
der Regelungen nicht benenne.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e. V.
(FST) bewertet den technologieneutralen Ansatz und die vo-
rausschauende Einbeziehung junger am Markt befindlicher
Segmente in den Geltungsbereich des Gesetzes als positiv.
Der Verband verweist in diesem Zusammenhang allerdings
auf die Gefahr marktgefährdender Eingriffe ohne einen er-
kennbaren Vorteil für den Verbraucher. FST spricht sich aus
diesem Grund gegen eine generelle Preisansageverpflich-

tung für Call-by-Call aus. Eine Verpflichtung zur Angabe
einer Von-bis-Preisspanne für Anrufe aus denMobilfunknet-
zen in der Werbung lehnt FST ebenfalls ab. Auch sei die
Preishöchstgrenze für zeitabhängig abgerechneteDienste auf
3 Euro anzuheben. Kombinationstarife seien bis zu einer Ge-
samthöhe von 30 Euro pro Verbindung zuzulassen und die
Preisanzeigepflicht in Form einer zusätzlichen Info-SMS
dürfe sich nur auf Abo-Dienste beschränken. Bei bestehen-
den Dauerschuldverhältnissen müsse der Warnhinweis für
erreichte Preisgrenzen auf Verlangen des Endnutzers auf
50 (mind. 25) Euro imMonat angehoben werden.
Der Bundesverband Informationswirtschaft Telekommuni-
kation und Neue Medien e. V. (BITKOM) begrüßt das ge-
setzgeberische Bemühen, einen angemessenen Ausgleich
zwischen Verbraucherschutzaspekten und Markerfordernis-
sen herbeizuführen. Die Anwendbarkeit der Kundenschutz-
vorschriften sei jedoch auf private Verbraucher zu beschrän-
ken, da diese insoweit schützenswerter seien als Groß- und
Geschäftskunden. Auch stünden die Kosten der Preisaus-
zeichnung bei einer generellen Preisansagepflicht im Call-
by-Call-Bereich in Bezug auf den Preis des Produkts in ei-
nem Missverhältnis. Die generelle Pflicht zur „Handshake-
SMS“ bei jedem Dienst ab einem Euro entwerte die Wirk-
samkeit eines sinnvollen Verbraucherschutzes. Die vorgese-
henen Vorschriften imKurzwahldienstbereich führten außer-
dem zu einer Behinderung von Produktinnovationen in ei-
nem aufstrebenden Markt. Zu weit gehende kostenlose
Sperrmöglichkeiten würden den Anbieter zum Spielball des
Kunden machen. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Sanktionsmöglichkeiten seien zu weit reichend, denn sie
würden eine fruchtlose und kostspielige Streitkultur um
Centbeträge fördern. Die technisch erforderlichen Umrüs-
tungen seien außerdem angesichts zu kurz gefasster Über-
gangsfristen tatsächlich nicht realisierbar.

IV. Ausschussberatungen
Nach Einschätzung der Vertreter der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt der Gesetzentwurf
einen gelungenen Kompromiss zwischen der Wahrung des
Verbraucherschutzes und der Freiheit der unternehmerischen
Entscheidung dar. Es sei darum gegangen, einerseits Miss-
bräuche auszuschließen und andererseits Geschäftsmodelle
nicht zu behindern.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, dass es
darum gehen müsse, eine faire Balance zwischen Verbrau-
cherschutz und Wirtschaft zu erreichen. Dies seien zwei Sei-
ten derselben Medaille. Der vorgelegte Gesetzentwurf ver-
fehle jedoch in vielen Bereichen den Schutzzweck für die
Verbraucher und sei für die Telekommunikationsbranche als
wichtiger Wachstumsbranche schädlich. Eine Preisansage-
pflicht sei im Call-by-Call-Bereich nicht sinnvoll. Auch sei-
en die Übergangsfristen für die Implementierung zu kurz be-
messen.
Auch die Fraktion der FDP lehnte den Gesetzentwurf ab,
weil er nach ihrer Auffassung zu überzogenen Belastungen
der Wirtschaft führe. Die geplante Neuregelung werde sich
für diese wichtigeWachstumsbranche innovations- undwett-
bewerbshemmend auswirken. Dies sei letztendlich auch für
die Verbraucher schädlich.

Drucksache 15/5694 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-
lich der vomAusschuss fürWirtschaft und Arbeit geänderten
oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemer-
ken:
ZuArtikel 3
ZuNummer 3
Klarstellungmit Blick auf Artikel 9 Abs. 2 der Zugangsricht-
linie (Richtlinie 2002/19/EG), dass ein Standardangebot auch
dann verlangtwerden kann,wennmarktmächtigenUnterneh-
men keine Zugangsverpflichtungen auferlegt wurden.
ZuNummer 4
Klarstellung mit Blick auf Artikel 13 der Zugangsrichtlinie
(Richtlinie 2002/19/EG), dass abweichend von der in § 30
Abs. 1 Satz 1 in der Regel vorzusehenden Genehmigungs-
pflicht ausnahmsweise auch eine nachträgliche Entgeltregu-
lierung bzw. bei freiwilligen Leistungen ausnahmsweise
auch eine Genehmigungspflicht vorgegeben werden kann.
ZuNummer 5
Folgeanpassung – Verweis – wegen der Änderung des § 30
Abs. 3.
ZuNummer 6 – § 43a Nr. 1
Zur Verbesserung der Transparenz wird im Interesse der Ver-
braucher vorgegeben, dass nicht nur die Postfachadresse,
sondern die ladungsfähige Anschrift anzugeben ist.
ZuNummer 6 – § 43a Nr. 5
Die Änderung dient der sprachlichen Verbesserung.
ZuNummer 6 – § 43a Nr. 7
Die Änderung dient der sprachlichen Verbesserung.
ZuNummer 6 – § 43a Nr. 9
Die Änderung dient der sprachlichen Verbesserung.
ZuNummer 7 – § 44a
Nach dem Regierungsentwurf kann die Haftungsbegrenzung
durch vertragliche Regelungen mit Endnutzern, die keine
Verbraucher sind, ausgeschlossen werden. Damit würden die
Telekommunikationsunternehmen gegenüber gewerblichen
Kunden in größerem Umfang haften als gegenüber Verbrau-
chern. Aufgrund ihrer Nachfragemacht können gewerbliche
Kunden ggf. sehr günstige Sondervereinbarungen gegenüber
Telekommunikationsunternehmen aushandeln. Im Rahmen
dieser flexiblen Gestaltung der Vertragsverhältnisse sollten
auch keine gesetzlichen Festlegungen über die Haftungs-
grenzen erfolgen.
ZuNummer 9 – § 45c Abs. 1
DieÄnderung dient zum einen der Klarstellung, welche tech-
nischen Normen von der Vorschrift erfasst werden. Im Übri-
gen wird das im Regierungsentwurf vorgesehene sofortige
Kündigungsrecht bei Nichteinhaltung von Normen mit Blick

auf allgemein übliche zivilrechtliche Regelungen, wonach
sofortige Kündigungsrechte nur bei schwerwiegenden oder
wiederholten Vertragsstörungen gerechtfertigt sind, geän-
dert.
ZuNummer 9 – § 45d Abs. 2
Zur Vermeidung von Missbräuchen wird vorgegeben, dass
die Unternehmen für die wiederholte Freischaltung ein Ent-
gelt verlangen können. Zusätzlich wird der im Regierungs-
entwurf enthaltene falsche Verweis auf § 3 Nr. 13b („Num-
mernbereich“) in § 3 Nr. 18a („Rufnummernbereich“) be-
richtigt.
ZuNummer 9 – § 45e Abs. 2
Nach dem Regierungsentwurf kann die Regulierungsbehör-
de vorgeben, welche Angaben in dem Einzelverbindungs-
nachweis, der denKunden kostenlos zurVerfügung zu stellen
ist, enthalten seinmüssen.Mit der Änderung erhält die Regu-
lierungsbehörde zusätzlich die Befugnis, auch die Form eines
solchen Einzelverbindungsbindungen – z. B. Schriftform
oderOnline – vorzugeben. Damit kann den unterschiedlichen
Techniken und Vertragsgestaltungen Rechnung getragen
werden.
ZuNummer 9 – § 45f
Entsprechend der Universaldienstrichtlinie wird klargestellt,
dass es sich bei der Dienstleistung „Vorausbezahlte Leis-
tung“ um eine Universaldienstleistung handelt. Das heißt, es
reicht aus, dass der Verbraucher ein entsprechendes Produkt
am Markt in Anspruch nehmen kann. Sofern dies nicht der
Fall ist, kann die Regulierungsbehörde einUnternehmen zum
Angebot einer entsprechenden Dienstleistung verpflichten.
ZuNummer 9 – § 45g Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
Klarstellung, dass auch volumenabhängige Tarife nach be-
stimmten von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit
dem BSI vorgegebenen Verfahren zu prüfen sind.
ZuNummer 9 – § 45i Abs. 1
Mit den Änderungen werden die Prüfbitten des Bundesrates
im Interesse rechtsklarerer Regelungen aufgegriffen. Zusätz-
lich wird mit Blick auf die Änderung des § 45e, nach der die
Regulierungsbehörde für den unentgeltlichen Einzelverbin-
dungsnachweis eine geringere Aufschlüsselungstiefe (z. B.
bei nicht sprachbasierten Telekommunikationsdiensten) vor-
geben kann, klargestellt, dass bei Beanstandungen von Rech-
nungen eine Aufschlüsselung nach Einzelverbindungen ge-
währleistet sein soll.
ZuNummer 9 – § 45i Abs. 3
Mit den Änderungen werden die Prüfbitten des Bundesrates
im Interesse rechtsklarerer Regelungen aufgegriffen.
ZuNummer 9 – § 45j Abs. 4
Die Vorgabe, Verzugszinsen zu zahlen, wie sie im Regie-
rungsentwurf vorgesehen ist, ist nur bei entsprechenderMah-
nung gerechtfertigt. Mit der Änderung wird aber sicherge-
stellt, dass der Kunde innerhalb einer vorgegebenenMindest-
frist das zuviel gezahlte Entgelt erstattet bekommt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/5694

ZuNummer 9 – § 45k Abs. 1
Mit der Änderung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen, den Anwendungsbereich der Vorschrift
mit Blick auf die Universaldienstrichlinie auf Telefondienste-
anbieter zu beschränken.
ZuNummer 9 – § 45n Abs. 1 Nr. 1
Zur Verbesserung der Transparenz wird im Interesse der Ver-
braucher vorgegeben, dass nicht nur die Postfachadresse,
sondern die ladungsfähige Anschrift anzugeben ist.
ZuNummer 10 – § 47a Abs. 1
Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur derjenige ein
Schlichtungsverfahren einleiten kann, der auch von der
Pflichtverletzung betroffen ist. Gleichzeitig erfolgt eine
redaktionelle Berichtigung. Der im Regierungsentwurf ent-
haltene umfassende Verweis auf die §§ 43a bis 47 begründet
eine nicht sachgerechte Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
auf Tatbestände, für die teilweise die Beschlusskammern zu-
ständig sind (z. B. § 46 Abs. 3).
ZuNummer 11 – § 66 Abs. 4 Satz 1
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Num-
merierungsverordnung sich auf die Regelungen der bisher in
Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Rahmenbedingun-
gen für die Zuteilung und Nutzung von Rufnummern be-
schränkt und insbesondere die wesentlichen verbraucherrele-
vanten Vorschriften zu Mehrwertdiensterufnummern unmit-
telbar im Gesetz normiert werden.
ZuNummer 12 – § 67 Abs. 2
Die Ergänzung dient der Klarstellung imHinblick auf die Be-
fugnisse der Regulierungsbehörde bei der Preisfestsetzung.
Im Interesse der Preistransparenz legt die Regulierungsbe-
hörde einen Preis in den Fällen fest, in denen unterschied-
liche Preise deshalb gelten, weil der Teilnehmernetzbetreiber
die Tarifhoheit hat. Damit ist sichergestellt, dass demKunden
bei Festnetzverbindungen ein bestimmter Preis angesagt
werden kann. DieMöglichkeit der Bildung vonMarktpreisen
bleibt durch die Regelung unberührt.
ZuNummer 13 – § 93 Abs. 2
Ergänzung imHinblick auf Artikel 4 Abs. 2 der Datenschutz-
richtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie
2002/58/EG). Diensteanbieter sollen ihre Teilnehmer über
mögliche Sicherheitsrisiken, die z. B. bei Kommunikations-
diensten über das Internet auftreten können, aufklären und
ggf. über Abhilfemaßnahmen unterrichten.
ZuNummer 14 – § 96 Abs. 3 Satz 3 und 4
Berichtigung eines Redaktionsversehens. In Satz 3 wird auf
die in Satz 1 genannten „Zweckbestimmungen“ (Mehrzahl)
verwiesen. Änderung Satz 4: Die Datenauswertung bezieht
sich auf Fälle der zielnummernbezogenen Verwendung von
Verkehrsdaten für eine bedarfsgerechte Gestaltung von Tele-
kommunikationsdiensten; hierbei wird der Teilnehmer eines
Diensteanbieters angerufen (z. B. Freecalldiensten, 0800er
Rufnummern). Für eineVerwendung dieserDaten ist die Ein-
willigung des „Angerufenen“ (Anbieter des 0800er Dienstes)
erforderlich, wobei die Daten des „Anrufenden“ (und nicht
des Angerufenen) zu anonymisieren sind.

ZuNummer 15 – § 98 Abs. 4
Ergänzung imHinblick auf Artikel 9 Abs. 3 der Datenschutz-
richtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie
2002/58/EG), wonach die Verarbeitung von Standortdaten
nicht nur auf das erforderliche Maß, sondern auch auf die
Personen beschränkt werden muss, die im Auftrag des Netz-
betreibers oder des Diensteanbieters tätig sind.
ZuNummer 16 – § 108 Abs. 1
DieErgänzung in § 108Abs. 1Satz 2 ist für dieSicherstellung
der Versorgung der Bevölkerung mit Notrufmöglichkeiten
erforderlich. Denn aufgrund der technischen Entwicklungen
verwischen zunehmend die Grenzen zwischen Diensteanbie-
tern, Netzbetreibern und anderen an der Erbringung des Not-
rufs Beteiligten. Im Hinblick auf Telefondienstangebote, die
über das Internet erbracht werden, stellt die Gesetzesände-
rung keine Grundsatzentscheidung darüber dar, ob diese
Dienste als öffentlich zugänglicher Telefondienst eingestuft
werden. Die Entscheidung darüber wird in der Zukunft auf-
grund regulierungspolitischer Überlegungen, unter Berück-
sichtigung der Marktentwicklung, zu treffen sein.
ZuNummer 16 – § 108 Abs. 2
Mit den Streichungen in § 108 Abs. 2 wird eine nicht beab-
sichtigte Einengung der Verordnungsermächtigung im Ver-
hältnis zu Absatz 1 Satz 1 und 2 beseitigt, die bereits in der
bisherigen Fassung besteht.
ZuNummer 20 – § 121 Abs. 2 Satz 3
Die Vorgabe, dass die Monopolkommission Einsicht in Ver-
fahrensakten der Regulierungsbehörde erhalten kann, trägt
den in § 121 TKG geregelten erweiterten Befugnissen der
Monopolkommission Rechnung. Der Gutachtenauftrag be-
zieht sich auch auf Fragen der Regulierungspraxis. Eine ver-
gleichbare Vorschrift soll auch in das GWB aufgenommen
werden. Für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse gelten sowohl für die Regulierungsbehörde als
auch für die Monopolokommission die Vorgaben des § 30
VwVfG, wonach entsprechende Informationen der Öffent-
lichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
ZuNummer 21 Buchstabe a – § 145 Satz 1
Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen berichtigt.
ZuNummer 23 Buchstabe a – § 150 Abs. 9a
Mit dieser Regelung wird den Anbietern technisch neuer öf-
fentlich zugänglicher Telefondienste eine angemessene Ent-
wicklungs- und Einführungsphase gewährt, die es ihnen er-
möglicht, die erforderlichen technischenVoraussetzungen zu
schaffen.

ZuArtikel 4
ZuNummer 2 – § 45l Abs. 1 bis 3
Die Änderung dient der sprachlichen Verbesserung. Zusätz-
lich wird klargestellt, dass der Zugang des „Warnhinweises“
nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Dienste-
anbieters fällt.Mit derÄnderung inAbsatz 3wird denBeson-
derheiten so genannter ereignisbezogener Dienstleistungen
Rechnung getragen, bei denen die Anzahl der Kurzwahlsen-

Drucksache 15/5694 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

dungen nicht im Voraus bestimmt werden kann (z. B. Fuß-
balltore, Stauinformationen).
ZuNummer 3 – § 66a
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Angabe einer Preis-
spanne ist mit Blick auf die sehr unterschiedlichen Preise ins-
besondere imMobilfunk und die sich daraus ergebenden zum
Teil sehr hohen Preisspannen für den Verbraucher wenig
aussagekräftig. Eine festnetzorientierte Preisangabe unter
Hinweis auf ggf. abweichende Preise bei Anrufen ausMobil-
funknetzen bietet insoweit mehr Transparenz. Bei unter-
schiedlichen Festnetzpreisen bestimmt die Regulierungsbe-
hörde einen bewerbbaren Preis (s. hierzu auch § 67 Abs. 2).
ZuNummer 3 – § 66b Abs. 1
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 3 dienen der Klarstellung.
Bei Änderung des Tarifs kann die entsprechende Preisansage
während des Dienstes erfolgen. Eine Preisansage ist nur bei
sprachgestützten Diensten möglich. Zur Verbesserung der
Transparenz wird im Übrigen bei Auskunftsdiensten und
Kurzwahl-Sprachdiensten eine Preisansage schon ab einem
Preis von 2 Euro verpflichtend vorgegeben.
ZuNummer 3 – § 66b Abs. 2
Nach § 67 Abs. 2 soll die Regulierungsbehörde bei unter-
schiedlichen Festnetzpreisen den bewerbbaren Preis bestim-
men; die Bezugnahme auf den Festnetzpreis des marktmäch-
tigen Unternehmens wird deshalb gestrichen. Gleichzeitig
wird mit der Änderung klargestellt, dass die Preisansage un-
mittelbar imAnschluss an die Inanspruchnahme desDienstes
erfolgen muss.
ZuNummer 3 – § 66b Abs. 3
Klarstellung, dass die Verpflichtungen auf den sprachge-
stützten Auskunftsdienst begrenzt sind und der Auskunfts-
diensteanbieter zur Preisansage verpflichtet ist. Zusätzlich
erfolgt auch hier wie bei Absatz 1 die Bezugnahme auf den
Festnetzpreis.
ZuNummer 3 – § 66c Abs. 2
Mit der Änderung soll die Transparenz zugunsten der Ver-
braucher verbessert werden. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht eine Liste der Dienste, die im öffentlichen Inte-
resse erbracht werden, bei denen also von Absatz 1 abwei-
chende Anforderungen gelten (z. B. keine oder gelockerte
Preisanzeigepflicht).

ZuNummer 3 – § 66d Abs. 1
Die Preishöchstgrenze wird mit Blick auf die tendenziell
höheren Gesprächsgebühren im Mobilfunk auf 3 Euro er-
höht, für Anrufe aus den Festnetzen bleibt die Preisobergren-
ze von 2 Euro bestehen.
ZuNummer 3 – § 66d Abs. 2
Im Interesse einer Angebotsvielfalt soll die Kombination von
Tarifen grundsätzlich zulässig sein; die Preistransparenz soll
dabei über die getrennteAusweisung der Tarife imEinzelver-
bindungsnachweis hergestellt werden. Die Streichung des
Verbots, die Tarife bei Telefaxdiensten auch zeitabhängig zu
gestalten, berücksichtigt, dass derartige Dienstleistungen am
Markt angeboten werden und insoweit auch der Verbraucher
ein Interesse an Fortbestand dieser Tarifgestaltung hat.
ZuNummer 3 – § 66d Abs. 3
Folgeanpassung wegen Änderung des § 67 Abs. 2.
ZuNummer 3 – § 66f Abs. 2
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass die Regulie-
rungsbehörde auf technische Entwicklungen im Interesse der
Unternehmen und Verbraucher schnell reagieren kann. In
dem sehr dynamischen, technikorientierten Telekommunika-
tionsmarkt sind gesetzliche Regelungen deshalb möglichst
flexibel zu gestalten.
ZuNummer 3 – § 66f Abs. 3
Zur Verhinderung von Missbräuchen, z. B. das Umfirmieren
unzuverlässiger Unternehmen, hat die Regulierungsbehörde
entsprechende Erkenntnisse den Gewerbeaufsichtsämtern zu
melden.
ZuNummer 3 – § 66g Nr. 3
Zur Sicherstellung, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten
werden, sind wirksame Sanktionen erforderlich; die Ergän-
zung dient diesem Ziel.
ZuNummer 4 Buchstabe a – § 149 Nr. 13e
Zur Sicherstellung, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten
werden, sind wirksame Sanktionen erforderlich; die Ergän-
zung dient diesem Ziel.
ZuArtikel 5
ZuNummer 1 Buchstabe a – § 66b Abs. 1
Zur Verbesserung der Transparenz wird eine verpflichtende
Preisansage für Neuartige Dienste schon ab einem Preis von
2 Euro vorgegeben.

Berlin, den 15. Juni 2005

Hubertus Heil
Berichterstatter

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