BT-Drucksache 15/5684

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP -15/5576- Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (Zweites Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz - 2. EntschRErgG)

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5684
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP
– Drucksache 15/5576 –

Entwurf einesGesetzeszurErgänzungdesNS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
(Zweites Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz – 2. EntschRErgG)

A. Problem
Bei der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz ist unklar, unter welchen Bedingungen die
Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. Anträge als sog.
Globalanmeldungen stellen kann.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der sicherstellt, dass eine allgemein umschrie-
bene Anmeldung durch die Conference on Jewish Material Claims against
Germany, Inc. den Anforderungen des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
genügt.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis sind für den Entschädigungsfonds
Mehrkosten im Bereich von ca. 10 bis 15 Mio. Euro zu erwarten. Mehrbelastun-
gen im Entschädigungsbereich, die sich durch eine Beschränkung des Antrags
auf Entschädigung ergeben, steht eine deutliche Absenkung der Zahl erfolgrei-
cher Restitutionsanträge gegenüber, die auch dem Bund als unmittelbar oder
mittelbar Verfügungsberechtigten zugute kommt. Deutliche Minderbelastungen
ergeben sich beim Verwaltungsvollzug durch die Verringerung des Prüfungsauf-
wandes bei der Feststellung der Antragswirksamkeit. Minderbelastungen erge-
ben sich auch durch die Beschränkung der Verzinsung bei der Nachbenennung
von Vermögenswerten.

Drucksache 15/5684 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5576 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5684

Bericht der Abgeordneten Stephan Hilsberg und Manfred Kolbe

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/5576 – wurde dem Finanzausschuss in der 178. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 2. Juni 2005 zur federfüh-
renden Beratung und dem Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen. Der mitberatende Rechtsausschuss hat in seiner
Sitzung am 15. Juni 2005 sein Votum abgegeben. Der Fi-
nanzausschuss hat den Gesetzentwurf ebenfalls am 15. Juni
2005 beraten.

2. Inhalt der Vorlage
a) Allgemeines
Die Entschädigung für die Opfer des Nationalsozialismus im
Beitrittsgebiet erfolgt nach dem NS-Verfolgtenentschädi-
gungsgesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 12/7588 S. 33).
Ein Entschädigungsanspruch besteht danach, wenn die Vor-
aussetzungen für einen vermögensrechtlichen Restitutions-
anspruch erfüllt sind, die Rückgabe des Vermögenswertes je-
doch aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist oder der
Berechtigte statt der Rückgabe Entschädigung gewählt hat.
Die Entschädigung nach demVermögensgesetz musste aller-
dings bis zum31.Dezember 1992 (für bewegliche Sachen bis
zum 30. Juni 1993) beantragt werden, §§ 30 Abs. 1 Satz 1;
30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Angaben dazu, welcher Vermö-
genswert Gegenstand des Antrags ist, können allerdings auch
noch nachdem der Antrag gestellt und die Antragsfrist abge-
laufen ist, gemacht werden, § 31 Abs. 1b Satz 1 VermG.
Weil die jüdischen Opfer der NS-Verfolgung oder deren
Rechtsnachfolger vielfach nicht mehr selbst Ansprüche gel-
tend machen können, steht auch der Conference on Jewish
Material Claims against Germany, Inc. ein solches Antrags-
recht zu, § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 VermG. Nach mehr als 40 Jah-
ren gestaltete es sich für sie jedoch außerordentlich schwie-
rig, die entzogenen Vermögenswerte exakt zu benennen.
Die Conference on Jewish Material Claims against Germa-
ny, Inc. hat daher Anmeldeschreiben mit allgemeinen Um-
schreibungen der entzogen Vermögenswerte, sog. Globalan-
meldungen, verfasst und diese noch am 31. Dezember 1992
bei den zuständigen Landesämtern und dem ebenfalls zu-
ständigen Bundesministerium der Justiz eingereicht. Auf
Grund dieser Anträge und später nachgeholter Angaben zu
Art und Umfang der entzogen Vermögenswerte konnten
viele Entschädigungsverfahren erfolgreich beendet werden.

Nunmehr wird diese Praxis der Globalanmeldungen durch
eine restriktive Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in Frage gestellt.
b) Begründung im Einzelnen
Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt § 1 des NS-Verfolg-
tenentschädigungsgesetzes um einen Absatz 1a, der im We-
sentlichen drei Regelungen enthält.
Er stellt klar, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG ge-
nannten Organisationen auch dann noch nähere Angaben zu
einzelnen Vermögenswerten, die Gegenstand des Entschädi-
gungsantrags sein sollen, machen können, wenn zunächst
nur eine allgemein umschriebene Anmeldung eingereicht
wurde (§ 1 Abs. 1a Satz 1).
Ohne eine zeitlicheBefristungwäre den genanntenOrganisa-
tionen dieMöglichkeit eingeräumt, fortwährend Vermögens-
werte nachzubenennen, so dass die in § 30a Abs. 1 Satz 1
VermG enthaltende Antragsfrist für den Entschädigungsan-
spruch im Ergebnis leer liefe. Da der Conference on Jewish
Material Claims against Germany, Inc. bereits ein Zeitraum
von fast 15 Jahren zur Verfügung stand, umVermögenswerte
nachzubenennen, erscheint es auch vertretbar, hierfür eine
Ausschlussfrist in das Gesetz aufzunehmen. Deshalb können
zu Anmeldungen, die auf Entschädigung beschränkt sind, in-
nerhalb von 12Monaten bestimmteVermögenswerte nachbe-
nannt werden (§ 1 Abs. 1a Satz 1). Für die Fälle, in denen zu
entschädigende Vermögenswerte bereits konkret benannt
wurden, erhalten die Organisationen bis Mitte des Jahres
2007Gelegenheit, um von ihremWahlrecht Gebrauch zuma-
chen und ihre Anmeldung auf eine Entschädigung zu be-
schränken (§ 1 Abs. 1a Satz 2).
Um zu vermeiden, dass der Antragsteller von einer mög-
lichst späten Nachbenennung profitiert, soll die Verzinsung
des Entschädigungsanspruchs nunmehr erst in dem Kalen-
dermonat beginnen, in dem er den zu entschädigenden Ver-
mögenswert bei der zuständigen Behörde benennt (§ 1
Abs. 1a Satz 3).

3. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der mitberatende Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig
die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs.

4. Ausschussempfehlung
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags empfiehlt
ohne Debatte im Ausschuss einstimmig die Annahme des
von allen Fraktionen getragenen Gesetzentwurfs.

Berlin, den 15. Juni 2005

Stephan Hilsberg Manfred Kolbe
Berichterstatter Berichterstatter

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