BT-Drucksache 15/5681

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5566- Entwurf eines Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank und zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5681
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5566 –

Entwurf eines Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der
Landwirtschaftlichen Rentenbank und zur Änderung des Gesetzes über die
Landwirtschaftliche Rentenbank

A. Problem
Durch den Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und
anderer Gesetze wurde das Entschuldungsabwicklungsgesetz aufgehoben. Da
keine An- oder Abschlussregelung für die §§ 10 und 11 des Entschuldungs-
abwicklungsgesetzes getroffen wurden, welche die gesetzlichen Grundlagen
für ein Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
enthielten, entstand für diesen Bereich eine Regelungslücke.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient zum einen der Schaffung einer gesetz-
lichen Grundlage für das Zweckvermögen des Bundes und damit der Schlie-
ßung der entstandenen Regelungslücke.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/5566.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
Keine

Drucksache 15/5681 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5566 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Gabriele Hiller-Ohm
Berichterstatterin

Peter Bleser
Berichterstatter

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5681

Bericht der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Peter Bleser, Friedrich Ostendorff
und Hans-Michael Goldmann

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 178. Sitzung am
2. Juni 2005 den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5566
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie zur Mitbe-
ratung an den Finanzausschuss überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005
zu dem Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Zum 31. Dezember 2004 betrug das Zweckvermögen des
Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR)
110 070 470,33 Euro, es soll der Verbesserung der Agrar-
struktur und der Sicherung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe dienen.
Das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaft-
lichen Rentenbank erhielt von 1952 bis zum 26. Oktober
2001 seine rechtliche Grundlage durch die §§ 10 und 11 des
Entschuldungsabwicklungsgesetzes. Guthaben, Forderun-
gen und Rechte gingen auf die LR über und ein Treuhand-
verhältnis wurde begründet. Danach war das Zweckvermö-
gen von der Bank für den Bund zu verwalten und für die
Verzinsung und Tilgung von Ablösungsschuldverschreibun-
gen zu verwenden, wobei letzteres mittlerweile als erledigt
gilt.
Das Entschuldungsabwicklungsgesetz wurde am 26. Okto-
ber 2001 unter anderem durch den Artikel 8 des Gesetzes
zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
aufgehoben und keine An- oder Abschlussregelungen für
das Zweckvermögen getroffen. Für das Vermögen entstand
auf diese Weise eine entsprechende Regelungslücke, welche
durch den vorliegenden Gesetzentwurf behoben werden
soll.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wird bestimmt, dass die
Bank das Zweckvermögen weiterhin treuhänderisch für den

Bund verwaltet und damit eine verfügungsberechtigte Treu-
nehmerin darstellt. Während der Bund als Treugeber im
Innenverhältnis zwischen Bund und Bank weisungs- und
regelungsbefugt ist, soll die Bank im Außenverhältnis als
Verfügungsberechtigte auftreten.
Das Vermögen soll nach den bisherigen Vorgaben auch wei-
terhin als Zweckvermögen bestehen bleiben. Der Gesetz-
entwurf enthält zudem nähere Bestimmungen für die
Zweckbestimmung des Zweckvermögens und die Richt-
linienkompetenz des Bundes. Demnach soll das Zweck-
vermögen der Förderung von Innovationen in der Land-
wirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der
Fischerei dienen. Mit den Mitteln sollen die vorwettbewerb-
liche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung
von Innovationen gefördert werden. Das Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
erhält dabei die Kompetenz zum Erlass von Verwaltungs-
vorschriften auf Basis der gesetzlich festgelegten Zweckbe-
stimmung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen.

III. StellungnahmedesmitberatendenAusschusses
Der Finanzausschuss hat in seiner 101. Sitzung am 15. Juni
2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzu-
stimmen.

IV. Beratungsverlauf im federführendenAusschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/5566 in seiner 73. Sitzung am 15. Juni 2005 ohne
Aussprache mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.

Berlin, den 15. Juni 2005
Gabriele Hiller-Ohm
Berichterstatterin

Peter Bleser
Berichterstatter

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

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