BT-Drucksache 15/5618

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5221- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Vom 1. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5618
15. Wahlperiode 01. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5221 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes

A. Problem
Die Pensionsfondsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Juni 2003 schafft einen europäischen Aufsichtsrahmen für rechtlich selbstän-
dige kapitalgedeckte Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Der aus
der Richtlinie entstehende unmittelbare Änderungsbedarf im deutschen Versi-
cherungsaufsichtsrecht ist umzusetzen. Ferner gibt die Öffnung des deutschen
Marktes für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus den EU-Mit-
gliedstaaten Anlass zur grundsätzlichen Überprüfung des geltenden Aufsichts-
systems für Pensionskassen.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Vorgaben der Pensionsfondsricht-
linie durchÄnderung desVersicherungsaufsichtsgesetzes umzusetzen. Insbeson-
dere soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensions-
fonds in Anlehnung an das Anzeigeverfahren für Versicherungsunternehmen
geregelt und von der Option Gebrauch gemacht werden, von ausländischen
Anbietern die Einhaltung bestimmter inländischerVermögensanlagevorschriften
zu verlangen. Zudem werden die Informationspflichten gegenüber den Versor-
gungsanwärtern und -berechtigten erweitert. Darüber hinaus beschränken sich
die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen auf Pensionskassen, die
als Wettbewerbsunternehmen frei am Markt tätig sind. Schließlich ist beabsich-
tigt, die bestehende Möglichkeit, einzelne Sterbekassen von der Aufsicht frei-
zustellen, zu erweitern.
Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Ände-
rungen:
– Die Abweichung von der versicherungsförmigen Durchführung der Renten-

zahlung wird zugelassen, soweit sich der Arbeitgeber zur Leistung von
Nachschüssen auch in der Rentenbezugszeit verpflichtet.

– Berichtspflicht zur Berücksichtigung von ethischen, ökologischen und so-
zialen Kriterien bei Pensionsfonds.

Drucksache 15/5618 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Abgrenzung von Firmen- und Wettbewerbspensionskassen und Wahlrecht
für Firmenpensionskassen über die Art der staatlichen Aufsicht.

– Auflösung der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung.
Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen bei Bund und
Ländern zu Kosteneinsparungen. Den Gemeinden entstehen keine Kosten.
Durch die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokra-
tischen Republik in Abwicklung entfallen die Personal- und Sachkosten der
Anstalt von jährlich rd. 250 000 Euro.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5618

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5221 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
,18a. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange
Zahlung zu erbringen.“

b) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 angefügt:
„AlsAltersversorgungsleistung imSinne des Satz 1 gilt eine Leib-
rente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
genügen.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen ab-

weichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitrags-
zahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit
vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf
nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz.“ ‘

b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
,21a. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten grund-
sätzlich schriftlich bei Vertragsschluss sowie jährlich schriftlich
darüber informieren, ob undwie er ethische, soziale und ökologische
Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge
berücksichtigt.“ ‘

c) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
,24. Nach der neuen Überschrift „2. Pensionskassen“ werden folgende

§§ 118a bis 118d eingefügt:
㤠118a
Definition

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensver-
sicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallen-
den Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und
das
1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfah-

rens betreibt,
2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des

Erwerbseinkommens vorsieht,
3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf,

wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein
Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungs-
kosten vereinbart werden kann,

Drucksache 15/5618 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung
gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rück-
deckungsversicherung erbringt.

§ 118b
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und
Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5
Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaub-
nis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen
sind; § 81c Abs. 2 gilt nicht.
(2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt gelten für Pen-

sionskassen abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses
Gesetzes. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom
Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend
von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versiche-
rungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein
abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraus-
setzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ein-
gehalten sind.
(3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, regu-
liert zu werden wenn
1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt wer-

den dürfen,
2. nach ihrer Satzungmindesten 50 Prozent derMitglieder der obers-

ten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt
werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungs-
geschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungs-
nehmern eingeräumt werden,

3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallen-
den Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunter-
nehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse
durchGesetz zugewiesenwerden oder ihr Versicherungsverhältnis
mit der Pensionskasse nachBeendigung ihresArbeitsverhältnisses
fortführen und

4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung
vonVersicherungsverträgen erheben und sie auch keineVergütung
für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträ-
gen gewähren,

(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei denen die Bundes-
anstalt festgestellt hat, dass sie dieVoraussetzungen des § 156aAbs. 3
Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den
Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag
wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte
Pensionskassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a Abs. 1
Satz 3, § 113Abs. 2 Nr. 4 und § 157Abs. 1 entsprechend, imÜbrigen
gelten Absatz 1 und 2.
(4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die

aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete ge-
meinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags-
gesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5618

(5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des
Absatz 3 oder des Absatz 4 stellt die Bundesanstalt den Wegfall
durch Bescheid fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im
Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 11c
entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter
Geschäftsplan zugrunde liegt. § 11b gilt in diesen Fällen nicht.
(6) Für die am … [einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes] zugelas-

senen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz 3
oder des Absatz 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 ent-
sprechend.
(7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006

in Kraft.
§ 118c

Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt

§ 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden.
§ 118d

Rechtsverordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen
kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt, nach folgenden
Maßgaben Regelungen zu treffen:
1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen, die

versicherungsmathematischenMethoden zur Berechnung der Prä-
mien einschließlich der Prämienänderungen und der mathemati-
schen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, ins-
besondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risi-
kos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusam-
mensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes
einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grund-
sätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertra-
gen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den
Aufsichtsbehörden der Länder.

2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitneh-
mer als auchArbeitgeber zur Prämienzahlungverpflichtet sind, der
auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen
Erträge zu bestimmen ist, und welche Beteiligung der Arbeitneh-
mer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt über-
tragenwerden.Diese erlässt dieVorschriften imBenehmenmit den
Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.“‘

Drucksache 15/5618 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
„Artikel 1a

Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung
der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung

§ 1
Auflösung der Anstalt

Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in
Abwicklung –Anstalt des öffentlichen Rechts – (Anstalt) wirdmit Ablauf des
31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2
Gesamtrechtsnachfolge

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008
in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.

§ 3
Kosten

Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für
Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

§ 4
Außerkrafttreten

Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in
Abwicklung“ vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 991), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389) geändert worden
ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 3

Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
§ 1der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnungvom20.Dezem-

ber 2001 (BGBl. 2001 I S. 4183), geändert durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 5. No-
vember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2260) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt:

„Absatz 7 bleibt unberührt.“
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a VAG ist die Deckungsrückstellung
in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden.
Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung
und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künf-
tiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines bes-
ten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abge-
leitet werden.“ ‘

4. In Artikel 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen

von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV) vom 16. April
1996 (BGBl. I S. 618).“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5618

5. Artikel 5 wird aufgehoben.
6. Artikel 6 wird Artikel 5.

Berlin, den 1. Juni 2005

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Horst Schild
Berichterstatter

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Drucksache 15/5618 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Horst Schild, Klaus-Peter Flosbach, Kerstin Andreae
und Carl-Ludwig Thiele

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner
169. Sitzung am 14. April 2005 dem Finanzausschuss feder-
führend sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zur
Mitberatung überwiesen.
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 95. Sit-
zung am 20. April 2005 aufgenommen und in seiner 99. Sit-
zung am 1. Juni 2005 abgeschlossen. Ferner hat der Aus-
schuss am 11. Mai 2005 zu dem Gesetzentwurf und hierzu
vorgelegten Änderungsanträgen eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Zu der in einem weiteren Änderungsantrag
angestrebten Auflösung der Staatlichen Versicherung der
DDR in Abwicklung ist am 11. Mai 2005 ein öffentliches
Fachgespräch geführt worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Vorgaben der
Pensionsfondsrichtlinie durch Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes umzusetzen. Insbesondere soll die grenz-
überschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pen-
sionsfonds in Anlehnung an das Anzeigeverfahren für
Versicherungsunternehmen geregelt und von der Option Ge-
brauch gemacht werden, von ausländischen Anbietern die
Einhaltung bestimmter inländischer Vermögensanlagevor-
schriften zu verlangen, um ein vergleichbares Schutzniveau
für die inländischen Versorgungsanwärter zu erreichen.
Ferner werden die Informationspflichten gegenüber den
Versorgungsanwärtern und -berechtigten erweitert. Darüber
hinaus wird mit dem Gesetzentwurf angeregt, für herkömm-
liche Pensionskassen, die grundsätzlich auf ein Trägerunter-
nehmen, eine Unternehmensgruppe oder einen fest abge-
grenzten Kreis von Begünstigten begrenzt tätig sind, einen
Wechsel des Aufsichtsregimes nicht vorzusehen, um die Be-
reitschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Aus-
bau der betrieblichen Altersversorgung nicht zu belasten.
Vielmehr sollen sich die vorgesehenen Änderungen auf Pen-
sionskassen beschränken, die als Wettbewerbsunternehmen
frei am Markt tätig sind. Der Gesetzentwurf sieht zudem
vor, die bestehende Möglichkeit der Freistellung einzelner
Sterbekassen von der Aufsicht zu erweitern. Auf diese
Weise ist die Aufsichtsbehörde in der Lage, individuell zu
prüfen, inwieweit die Verhältnisse einer Sterbekasse den
Verbleib unter der Bundesaufsicht rechtfertigen.

III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grund-
gesetzes Stellung genommen und gebeten, im weiteren Ge-
setzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 112 Abs. 1 Nr. 4
VAG die Vorgabe gestrichen werden sollte, nach der Versor-
gungseinrichtungen nur dann als Pensionsfonds gelten,
wenn sie verpflichtet sind, ihre Leistungen als lebenslange
Altersrenten zu erbringen.

IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 11. Mai 2005 zu dem Gesetz-
entwurf und den hierzu vorgelegten Änderungsanträgen
eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gele-
genheit zur Stellungnahme:
– Aktuariat Heubeck und Partner
– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
– BASF AG
– Prof. Dr. Dieter Birk
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
– Bundesverband der Deutschen Industrie
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
– Deutsche Aktuarvereinigung
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster
– Forum Nachhaltige Geldanlagen
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– Prof. Dr. Reinhold Höfer
– Prof. Dr. Laurenz Lachnit
– Robert Bosch GmbH
– Prof. Dr. Bert Rürup
Zu der mit einem weiteren Änderungsantrag angestrebten
Auflösung der Staatlichen Versicherung der DDR in Ab-
wicklung hat der Ausschuss am 11. Mai 2005 ein öffent-
liches Fachgespräch geführt. Folgende Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG
– Kreditanstalt für Wiederaufbau
– Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung
Die Ergebnisse der Anhörung und des Fachgesprächs sind
in die Ausschussberatungen eingegangen. Die Protokolle
der öffentlichen Beratungen einschließlich der eingereichten
schriftlichen Stellungnahmen sind der Öffentlichkeit zu-
gänglich.

V. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in seiner 94. Sitzung am 1. Juni 2005 beraten und empfiehlt
mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP, den Gesetzentwurf in der Fassung der Ände-
rungsanträge anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5618

VI. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetz-
entwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzu-
nehmen.
Die im Ausschuss vertretenen Fraktionen verdeutlichten im
Verlauf der Ausschusserörterungen, dass die Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Vorgaben der
Pensionsfondsrichtlinie vom 3. Juni 2003 zurückgingen, die
einen europäischen Aufsichtsrahmen für rechtlich selbstän-
dige kapitalgedeckte Einrichtungen der betrieblichen Al-
tersvorsorge schaffe. Die Richtlinie sehe aufsichtsrechtliche
Mindeststandards vor, so dass die Finanzaufsicht des Her-
kunftsstaates über Einrichtungen der betrieblichen Alters-
versorgung künftig im Grundsatz in der gesamten EU an-
erkannt werde („Europäischer Pass“). Einrichtungen der
betrieblichen Altersvorsorge könnten künftig in allen EU-
Mitgliedstaaten tätig werden, Arbeitgeber Leistungen der
betrieblichen Altersvorsorge europaweit auswählen und
europaweit tätige Unternehmen Einrichtungen der betrieb-
lichen Altersvorsorge in einer Einrichtung bündeln. Für die
Organisation ihrer Altersvorsorgesysteme blieben die Mit-
gliedstaaten weiterhin uneingeschränkt zuständig. Das na-
tionale Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht werde von der
Pensionsfondsrichtlinie nicht berührt.
Die Koalitionsfraktionen brachten in den Ausschussbera-
tungen zum Ausdruck, dass der Änderungsbedarf zu dem
Gesetzentwurf eng zu begrenzen sei und sich im Wesent-
lichen auf die Umsetzung der Richtlinie beziehe.
Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass sich einer-
seits die aufsichtsrechtliche Unterscheidung zwischen regu-
lierten und deregulierten Pensionskassen in ihrer bisherigen
Form als Wettbewerbshindernis erweise. Andererseits erfor-
derten die Besonderheiten der an einen Arbeitgeber gebun-
denen Pensionskassen weiterhin die Möglichkeit individuel-
ler Regelungen über die Finanzierung der Rentenzusagen.
Die Koalitionsfraktionen legten zu den §§ 118a bis 118d
VAG den Antrag vor, mit dem die verbesserte Abgrenzung
zwischen klassischen Firmenpensionskassen und den im
Wettbewerb stehenden freien Pensionskassen angestrebt
würde und der die Unterscheidung enger am Geschäfts-
zweck der Pensionskassen ausrichte: Pensionskassen, die
ausschließlich die Altersversorgung der eigenen Beschäftig-
ten eines Arbeitgebers betrieben, sollten künftig wählen, ob
sie „reguliert“ oder „dereguliert“ beaufsichtigt werden; Pen-
sionskassen, die wie Lebensversicherer im Wettbewerb um
Kunden am Markt tätig seien, würden wie diese behandelt,
soweit die Besonderheiten der betrieblichen Altersver-
sorgung nicht zwingend eine Abweichung erfordern. Den
entsprechenden Änderungsantrag hat der Ausschuss ein-
stimmig angenommen.
DieKoalitionsfraktionenhatten zuder vomAusschuss durch-
geführten öffentlichen Anhörung zu § 112 VAG einen Ände-
rungsantrag zur Erörterung gestellt, mit dem zwei Sachver-
halte geregelt werden sollten. Zum einen wurde zu § 112
Abs. 1 VAG beantragt, eine Fragestellung zu bereinigen, die
durch die Änderung der steuerlichen Förderung der Beiträge
für eine betriebliche Altersversorgung durch das Altersein-
künftegesetz entstanden sei. Im Ergebnis solle erreicht
werden, Teilkapitalauszahlungen bei Rentenzahlungen von

Pensionsfonds zu ermöglichen. Die Koalitionsfraktionen
stellten in dem Antrag klar, dass ein Pensionsfonds grund-
sätzlich alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
erbringen könne und dass nur Altersversorgungsleistungen
grundsätzlich als lebenslange Zahlung erfolgen müssten.
Zum anderen beantragten die Koalitionsfraktionen durch
Einfügung von § 112 Abs. 1a VAG die gesetzlichen Rah-
menbedingungen zur Übertragung von Pensionsverpflich-
tungen auf einen Pensionsfonds zu verändern. In den Aus-
schussberatungen wurde darauf hingewiesen, dass eine
Arbeitsgruppe den Rechtsrahmen für die Auslagerung inter-
ner Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds über-
prüft habe. Insbesondere international tätige Unternehmen
seien an einer solchen Möglichkeit interessiert, um eine Ver-
besserung des Ratings zu erreichen. Der Übertragung stän-
den bisher unterschiedliche Finanzierungsgrundsätze für
Handelsunternehmen und für staatlich beaufsichtigte Ein-
richtungen entgegen. Mit dem Änderungsantrag werde die
Anregung der Arbeitsgruppe aufgegriffen. Die Lösung be-
ruhe darauf, dass der Pensionsfonds nur eine eingeschränkte
Garantie für die Zahlung laufender Renten gebe und der Ar-
beitgeber mögliche Unterdeckungen gegenüber den Arbeit-
nehmern unmittelbar ausgleiche. Durch Einfügung von
§ 112 Abs. 1a VAG würden Abweichungen von der „versi-
cherungsförmigen Durchführung“ der Rentenzahlung zuge-
lassen, wenn und solange der Arbeitgeber sich verpflichte,
bei Bedarf auch in der Rentenbezugszeit Nachschüsse zu
leisten. Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, auf diese
Weise werde insbesondere die Übertragung bestehender
arbeitgeberfinanzierter Leistungszusagen, die bisher über-
wiegend im Wege der Direktzusage durchgeführt würden,
auf einen Pensionsfonds erleichtert. Die Fraktion der CDU/
CSU machte im Ausschuss darauf aufmerksam, gegenwär-
tig werden die Übertragungen dadurch erschwert, dass die
Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen nach § 6a
EStG mit einer 6-prozentiger Diskontierung erheblich von
jenen für die Deckungsrückstellung eines Pensionsfonds mit
einer Diskontierung von 2,75 v. H. abweiche. Dies führe zu
einem beträchtlichen finanziellen Aufwand des Arbeitge-
bers bei einer Übertragung der Versorgungszusagen. Die
Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der FDP machten
in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die
lohnsteuerrechtlichen Fragestellungen sowohl im Hinblick
auf die Leistung von Nachschüssen aufgrund veränderter
Bewertung als auch für weitere Dotierungen, um Anwart-
schaften aufzubauen, bereits seit geraumer Zeit umstritten
seien. In der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung sei
die Auffassung vertreten worden, dass § 3 Nr. 63 EStG die
maximale steuerlich geförderte Höhe der laufenden Bei-
träge regele, während für die Übertragung von Mitteln § 3
Nr. 66 EStG greife und die Leistung einkommensteuerfrei
stelle. Demgegenüber vertrete die Finanzverwaltung in
dieser Frage eine andere Haltung. Die Koalitionsfraktionen
verdeutlichten, die bestehenden gesetzlichen Formulierun-
gen seien eindeutig gefasst. Der Meinungsstreit gehe auf
unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften zurück und
könne der gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Für ein
Handeln des Gesetzgebers bestehe jedenfalls kein Raum.
Der Ausschuss hat den zu § 112 VAG eingebrachten Antrag
einstimmig angenommen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezog sich in
den Beratungen auf das Ergebnis der vom Ausschuss durch-

Drucksache 15/5618 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

geführten Anhörung und sprach sich für eine Berichtspflicht
von Pensionsfonds zur Berücksichtigung ökologischer, ethi-
scher und sozialer Kriterien aus. Sie stellte den Antrag,
durch Änderung von § 115 Abs. 4 VAG sicherzustellen,
dass der Pensionsfonds die Versorgungsberechtigten grund-
sätzlich schriftlich bei Vertragsschluss sowie danach jähr-
lich schriftlich darüber informiere, ob und wie er ethische,
soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der
eingezahlten Beiträge berücksichtige. Die Fraktion der
CDU/CSU wandte sich gegen die Berichtspflicht und wies
namentlich auf den durch die individuelle Unterrichtung der
Versorgungsberechtigten entstehenden Abwicklungs- und
Verwaltungsaufwand der Fonds hin. Die bestehende Be-
richtspflicht sei hinreichend. Die Fraktion der FDP be-
anstandete gleichfalls die Ausweitung der Berichtspflicht
und sprach sich gegen eine entsprechende Rechtsänderung
aus. Der Ausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Mehrheit der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU und der Fraktion der FDP angenommen.
Im Ausschuss bestand Einvernehmen darüber, die Auflö-
sung der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung
vorzusehen, die zur Abwicklung von Versicherungsfällen,
die sich in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-
publik bis zum 30. Juni 1990 ereignet hatten, mit dem Eini-
gungsvertrag kraft Gesetzes als Anstalt des öffentlichen
Rechtes errichtet worden war. Das operative Geschäft der
Anstalt sei von einem privaten Versicherer aufgrund eines
Mandatarvertrages durchgeführt. Im Hinblick auf den fort-
schreitenden Abwicklungsprozess sowie auf wirtschaft-
liche Überlegungen bestanden im Ausschuss keine Beden-
ken, die Auflösung der Anstalt zum 31. Dezember 2007
vorzusehen. Der entsprechende Änderungsantrag wurde
einstimmig angenommen.
B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:
ZuArtikel 1 (ÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 18a (§ 112)
Die Änderung betrifft materiell zwei Sachverhalte.
a) Mit der Änderung des Absatzes 1 soll ein Problem berei-
nigt werden, das durch die Änderung der steuerlichen Förde-
rung bzw. der Steuerfreiheit der Beiträge für eine betriebliche
Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz ent-
standen ist. Als betriebliche Altersversorgung kommen
nunmehr Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-
gungsleistungen in Frage. Die Leistungen müssen
grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente oder eines
Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teil-
kapitalverrentung gezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG).
Nach der bisherigen Formulierung darf ein Pensionsfonds
ausschließlichAltersrenten oder Auszahlungsplänemit Rest-
verrentunggemäߧ 1Abs. 1Satz 1Nr. 4AltZertGerbringen.
Teilkapitalauszahlungen sind damit nur bei Auszahlungsplä-
nen, nicht aber bei Rentenzahlungen möglich. Diese unter-
schiedliche Behandlung ist ursprünglich vom Gesetzgeber
nicht gewollt und auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass ein
Pensionsfonds grundsätzlich alle Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung erbringen kann und dass nur
Altersversorgungsleistungen grundsätzlich als lebenslange
Zahlung erfolgen müssen. Bei Invaliditäts- oder Hinterblie-
benenversorgungsleistungen kann im Hinblick auf die ent-
fallende Versorgungsbedürftigkeit z. B. für den Fall der
Vollendung des 27. Lebensjahres der Kinder, der Wieder-
heirat der Witwe/des Witwers, dem Ende der Erwerbsmin-
derung durch Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug
(insbesondere bei Verbesserung der Gesundheitssituation
oder Erreichen der Altersgrenze) eine Befristung vorgese-
hen werden.
b) Der neue Satz 2 stellt klar, dass eine lebenslange Zahlung
im Sinne des Absatzes 1 Satz Nr. 4 auch dann von einer
lebenslangen Rente oder einem Auszahlungsplan auch dann
noch auszugehen ist, wenn bis zu 30 Prozent des zu Beginn
der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals
außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden.
Darüber hinaus ist es aufsichtsrechtlich nicht zu beanstan-
den, wenn Kleinstrenten abgefunden werden können.
c) Der neue Absatz 1a erlaubt eine Abweichung von der
„versicherungsförmigen Durchführung“ der Rentenzahlung,
wenn und solange der Arbeitgeber sich verpflichtet, bei
Bedarf auch in der Rentenbezugszeit Nachschüsse zu leis-
ten. Dadurch wird insbesondere die Übertragung bestehen-
der arbeitgeberfinanzierter Leistungszusagen, die bisher
überwiegend im Wege der Direktzusage durchgeführt
werden, auf einen Pensionsfonds erleichtert. Diese Übertra-
gungen werden gegenwärtig dadurch sehr erschwert, dass
die Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen bei
einem Arbeitgeber (6 v. H. Diskontierung) und die Rech-
nungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung eines Pen-
sionsfonds (2,75 v. H. Diskontierung) unterschiedlichen Re-
geln folgen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber bei einer
Übertragung erhebliche zusätzliche Mittel für die Finanzie-
rung der Versorgungszusagen aufbringen muss.
Für die Beitragszusagen mit Mindestleistung bleibt es bei
der bisherigen Regelung, die eine versicherungsförmige Ga-
rantie zwingend vorschreibt. Da der Arbeitgeber in diesen
Fällen keine feste Leistung zugesagt hat, fehlt es an einem
Bedürfnis für eine Ausnahme.
Materiell besteht die Änderung gegenüber der bisherigen
Rechtslage darin, dass der Pensionsfonds zwar immer dem
Versicherten einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine
unbefristete = lebenslange Rente geben muss, er sich aber
ihm gegenüber die Reduzierung und Einstellung der Zah-
lungen für den Fall vorbehalten kann, dass das angesparte
Kapital nicht ausreicht bzw. verbraucht ist und der Arbeitge-
ber (vertragswidrig) keine Nachschüsse zahlt.
Wegen der Möglichkeit auf den Arbeitgeber zurückzugrei-
fen und die eigene Leistungspflicht unter einen Vorbehalt zu
stellen, können an die Finanzierung der Altersversorgungs-
leistungen weniger strenge Maßstäbe als bei einer versiche-
rungsförmigen Durchführung angelegt werden. Das Gesetz
verlangt aber nach wie vor einen „vorsichtig“ kalkulierten
Finanzierungsbeitrag für die Deckungsrückstellung. Bei sei-
ner Berechnung kann jedoch auf die individuellen Verhält-
nisse des Pensionsfonds Rücksicht genommen werden. Im
Ergebnis ist damit, wie bei Direktzusagen, eine Kalkulation
nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen mög-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5618

lich. Sofern der Arbeitgeber bereits nach internationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert, könnte eine Über-
tragung damit ohne zusätzlichen Kapitalaufwand durchge-
führt werden.
Würde der Pensionsfonds feststellen, dass das bei ihm ange-
legte Kapital zur Weiterzahlung der Renten in der bishe-
rigen Höhe nicht ausreicht (Unterdeckung), würde er vom
Arbeitgeber Mittel anfordern, um diese Unterdeckung zu
beseitigen. Würde der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht
erfüllen, müsste der Pensionsfonds automatisch wieder zur
„versicherungsförmigen Durchführung“ wechseln, d. h.
seine Zahlungen an die Versicherten reduzieren, bis nach
den für die „versicherungsförmige Durchführung“ der
Rentenzahlung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen
Aktiva und Passiva wieder übereinstimmen. Für die Diffe-
renz zwischen der vom Pensionsfonds noch gezahlten Rente
(im Extremfall Null) und der ursprünglich vom Arbeitgeber
zugesagten Versorgung haftete der Arbeitgeber unmittelbar
gegenüber den Rentnern, genau wie es bei einer Direkt-
zusage der Fall wäre.
Zu Nummer 21a (§ 115 Abs. 4)
Die Verpflichtung des Anbieters wird im Interesse des Anle-
gerschutzes insofern erweitert, dass im Rahmen der Bericht-
erstattung eine schriftliche Information darüber, ob und wie
ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwen-
dung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden, aus-
nahmslos erforderlich ist. Die schriftliche Information ist
vor Vertragsabschluss sowie jährlich notwendig.
Die derzeitigen Regelungen (§115 Abs. 4) werden so ausge-
legt, dass nur diejenigenPensionsfonds berichtenmüssen, die
eine Anwendung sozialer, ethischer und ökologischer Krite-
rien nicht von vornherein ausschließen. Diese Möglichkeit,
die Berichtspflicht durch eine Negativ-Festlegung zu umge-
hen, soll durch die Gesetzesänderung verhindert werden.
Eine analoge Situation im Bereich des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) ist bereits durch
das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) erfolgreich korrigiert
worden. Auch dort mussten zunächst nur jene Anbieter von
„Riesterrenten“-Produkten über die Anwendung ethischer,
sozialer und ökologischer Kriterien berichten, die nicht
schon vertraglich ausschlossen, entsprechende Kriterien zu
verwenden. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
wurde diese unterschiedliche Geltung der ethischen, sozia-
len und ökologischen Berichtsregelung für einzelne Anbie-
ter und die daraus resultierende Marktverzerrung beseitigt.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll sicherstellen,
dass künftig auch für Pensionsfonds sowie alle weiteren
durch die Regelungen von §115 Abs. 4 erfassten Produkte
die Berichtspflicht grundsätzlich und nicht nur selektiv gilt
und dies vorvertraglich wie auch jährlich in der Folgezeit.
Damit wird zugleich die ursprüngliche Konformität der
gesetzlichen Regelungen und der praktischen Umsetzung
zwischen VAG und AltZertG wiederhergestellt.
Zu Nummer 24 (§§ 118a bis 118d)
Zu § 118b
Die Neuregelung ersetzt die bisher in § 156a Abs. 2 VAG
und der „Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen
als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeu-

tung“ enthaltenen Regelungen zur Abgrenzung von „regu-
lierten“ und „deregulierten“ Pensionskassen. Die Differen-
zierung orientiert sich enger am Geschäftszweck der
Pensionskassen: Pensionskassen, die von einem Arbeitgeber
ausschließlich für die Altersversorgung der eigenen Be-
schäftigten betrieben werden, können wählen, ob sie „re-
guliert“ oder „dereguliert“ beaufsichtigt werden wollen;
Pensionskassen, die wie normale Lebensversicherer im
Wettbewerb um Kunden am Markt tätig sind, werden auch
wie diese behandelt, soweit die Besonderheiten der betrieb-
lichen Altersversorgung nicht zwingend eine Abweichung
erfordern.
Damit können einerseits die bestehenden Firmenpensions-
kassen ihre bisherigen Rechnungsgrundlagen grundsätzlich
beibehalten, so dass eine zusätzliche Verteuerung der be-
trieblichen Altersversorgung für die Unternehmen vermie-
den wird. Andererseits gelten für alle im Wettbewerb
stehenden Pensionskassen dieselben Anforderungen, so
dass die bisher bestehenden Wettbewerbsverzerrungen
weitestgehend abgestellt werden.
Neben der besseren materiellen Regelung im Vergleich zur
bestehenden Rechtslage und zum ursprünglichen Regie-
rungsentwurf führt der neue Entwurf auch zu einer Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt formal als Grundsatz fest, dass für Pensions-
kassen die Regelungen für Lebensversicherungsunterneh-
men gelten, dass sie also „dereguliert“ sind. Absatz 2 enthält
Sonderregelungen für alle Pensionskassen in der Rechts-
form des „kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
keit“.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Ausnahmeregelung für „Firmenpen-
sionskassen“. Die Vorschrift nennt zunächst die Kriterien,
die eine Pensionskasse erfüllen muss, um als „Firmenpen-
sionskasse“ anerkannt zu werden und erklärt dann die
Regelungen für „regulierte“ Versicherungsunternehmen für
anwendbar. Die in Satz 1 enthaltenen Merkmale sind die-
jenigen, die von allen „Firmenpensionskassen“ mindestens
erfüllt werden. Satz 1 Nr. 3 erfasst umfassend den gesamten
unter das Betriebsrentengesetz fallenden Personenkreis,
vom Auszubildenden bis zum Inhaber. Satz 2 enthält eine
Übergangsvorschrift für Pensionskassen, die alle Kriterien
für eine „Firmenpensionskasse“ erfüllen, aber nach der
bisherigen Rechtslage bereits dereguliert worden sind. Im
Interesse der Rechtssicherheit soll die Einordnung als
„regulierte Pensionskasse“ von der BaFin durch Ver-
waltungsakt festgestellt werden. Satz 3 bestimmt, dass die
Aufsichtsbehörde diesen Verwaltungsakt zwingend erlas-
sen muss, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, dass es für Pensionskassen unter Lan-
desaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allge-
meinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame
Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags-
gesetzes sind, bei der bisherigen Regelung bleibt. Diese

Drucksache 15/5618 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Pensionskassen sind wegen ihrer geringen Größe bzw.
wegen der Besonderheiten ihrer Finanzierung für eine De-
regulierung generell nicht geeignet. Absatz 5 regelt den
Wegfall der Voraussetzungen der „Regulierung“. Nachdem
der Wegfall festgestellt wurde, kann der betroffene Versi-
cherer keine Versicherungsverhältnisse nach den bisherigen
Rechnungsgrundlagen mehr eingehen. Absatz 6 enthält eine
Übergangsvorschrift. Absatz 7 bestimmt das Inkrafttreten
der Regelung.
Zu § 118d
Anders als bei reinen Lebensversicherungssystemen existie-
ren herkömmlich bei Pensionskassen Altersversorgungs-
systeme, die nicht individuell risikogerecht kalkuliert wer-
den, sondern kollektiv. Ursache ist insbesondere die früher
überwiegende Finanzierung durch den Arbeitgeber sowie
die relative Geschlossenheit und Stabilität der Gruppe der
versorgungsberechtigten Belegschaft. Es soll weiterhin
möglich sein, solche Systeme weiterzuführen. Deshalb ist
für deregulierte Pensionskassen eine Kalkulationsverord-
nung nach dem Vorbild der Verordnung über die versiche-
rungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation
und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der priva-
ten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung – KalV)
erforderlich, die Parameter für die Berechnung der De-
ckungsrückstellung und für Stornoabschläge vorgibt (Ab-
satz 1 Nr. 1). Zudem bedarf es einer Verordnung für die
Überschussbeteiligung der Pensionskassen mit Mischfinan-
zierung. Wegen der Intransparenz und Komplexität der Ma-
terie, wegen der divergierenden Interessen von Anbieter,
Arbeitgeber und Versorgungsanwärtern bzw. -berechtigten
und weil letztere in der Regel nicht auf einen anderen An-
bieter ausweichen können ist eine unabhängige Kontrolle in
diesem Bereich erforderlich (Absatz 1 Nr. 2).
Zu Artikel 1a (Gesetz über die Auflösung der Staatlichen

VersicherungderDeutschenDemokratischen
Republik in Abwicklung)

Allgemeines
Die im Zuge der Privatisierung des Volkseigentums erfolgte
Veräußerung der Staatlichen Versicherung der DDR im
Jahre 1990 umfasste nicht diejenigen Versicherungsfälle,
die sich noch zu DDR-Zeiten bis zum 30. Juni 1990 ereignet
hatten. Der Grund hierfür war, dass sich keine hinreichend
konkrete Grundlage zur Schätzung des Finanzierungs-
bedarfs finden ließ. Zur Abwicklung dieser Altfälle wurde
mit dem Einigungsvertrag die „Staatliche Versicherung der
DDR in Abwicklung“ kraft Gesetzes als Anstalt des öffent-
lichen Rechts errichtet. Das operative Geschäft der Anstalt
wird von einem privaten Versicherer aufgrund eines noch zu
DDR-Zeiten abgeschlossenen Mandatarvertrages durchge-
führt. Das Personal der Anstalt besteht aus drei Personen
(zwei Vorstandsmitglieder und einer Sekretärin). Die Auf-
gabe des Vorstandes besteht in der Überwachung des Man-
datargeschäftes.
Der fortschreitende Abwicklungsprozess sowie wirtschaft-
liche Überlegungen erfordern die Auflösung der Anstalt in
einem vorhersehbaren Zeitraum.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti-
kel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Zu § 1 (Auflösung)
Die Auflösung der Anstalt ist geboten, da beide Vorstands-
mitglieder im Jahre 2007 in den Ruhestand treten und eine
Neubesetzung aufgrund des zu diesem Zeitpunkt erreichten
Abwicklungsgrades und schwindenden Aufgabenumfanges
mit Teilzeitkräften erfolgen müsste. Da sich andererseits
Restaufgaben (z. B. die Unfallrente für eine Person, die als
Kind in den 80er-Jahren geschädigt wurde) noch Jahrzehnte
hinziehen, würde eine weiter bestehende Anstalt vor
schwierige Rekrutierungsfragen gestellt. Ferner verursacht
die Anstalt als solche Kosten (Personal- und Sachmittel),
die mit der Auflösung entfallen.
Der bis zum Jahre 2008 verbleibende Zeitraum ermöglicht
die reguläre Abwicklung der Anstalt (Kündigung des Man-
datarvertrages, Veräußerung von Büroausstattung).
Zu § 2 (Gesamtrechtsnachfolge)
Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet insbesondere, dass die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die sich aus den
§§ 3, 2 des Gesetzes über die Errichtung der „Staatlichen
Versicherung der DDR in Abwicklung“ ergebenden Auf-
gaben zu übernehmen hat. Die gesetzliche Gesamtrechts-
nachfolge entfaltet ihre Wirkung mit dem Erlöschen der
Anstalt.
Der Status der KfW als eine der Staatsaufsicht unterlie-
gende, nicht im Wettbewerb befindliche juristische Person
öffentlichen Rechts (Anstalt des öffentlichen Rechts) er-
möglicht eine Abwicklung ohne Gewinnerzielung. Versi-
cherungsverträge zwischen der Anstalt bzw. künftig der
KfW und den Leistungsberechtigten bestehen nicht mehr, es
handelt sich um die Erbringung von Versicherungsleistun-
gen/Rentenzahlungen aus beendeten Verträgen. Aus Sicht
der Leistungsberechtigten stellt die Gesamtrechtsnachfolge
der KfW einen Schuldnerwechsel dar.
Da es sich um Schadensereignisse handelt, die im Zeitpunkt
der Aufgabenübertragung 2008 mindestens 17 Jahre zu-
rückliegen (Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Juli
1990), fallen versicherungstypische Regulierungsfragen,
wie sie im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu klären sind,
nicht mehr an. Die grundsätzliche Frage der Einstands-
pflicht der Anstalt ist geklärt. Es geht bei der Abwicklung
nunmehr im Wesentlichen um die Zahlung und Dynamisie-
rung von Schadenersatzrenten, Rentenberechnungen bei
Eintritt des Rentenalters und um Neuberechnungen des
Mehrbedarfes, der regelmäßig bei den schwer geschädigten
Anspruchstellern entsteht.
Zu § 3 (Kosten)
Es wird lediglich die Kostentragungspflicht nach § 9 des
Gesetzes über die Errichtung der Staatlichen Versicherung
der DDR in Abwicklung fortgeschrieben, die nunmehr die
Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt, die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) trifft.
Der zwischen Bund und Ländern bestehende Streit, ob die
Anstalt ein Negativvermögen nach Artikel 22 des Eini-
gungsvertrages darstelle, wird durch dieses Gesetz nicht be-
rührt. Dieses Gesetz präjudiziert nicht die noch ausstehende
Klärung der Eigentumsverhältnisse der Anstalt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5618

Zu § 4 (Außerkrafttreten)
Das Inkrafttreten des Gesetzes ergibt sich bereits aus Arti-
kel 5. § 4 regelt das Außerkrafttreten des Gesetzes, mit dem
die Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung errich-
tet wurde, zeitgleich mit der Übernahme der Rechte und
Pflichten durch die KfW.
Zu Artikel 3 (Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrück-

stellungsverordnung)
Die bisher in Artikel 3 vorgesehene Änderung der Verord-
nung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wird durch die
Neufassung des § 118b VAG obsolet. Die Verordnung kann
insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen kann an dieser
Stelle die Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstel-
lungsverordnung geregelt werden, die aufgrund der Ände-
rung des § 112 erforderlich wird:
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 5)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung durch die
Einführung des Absatzes 7.
Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 7)
Vom Grundsatz, dass die Leistungen im Wege der Kapital-
deckung zu finanzieren sind, wird nicht abgewichen. Dies

stellt Satz 1 sicher. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu
wählen. Wie dies zu geschehen hat, erläutert Satz 3. Die
Rechnungsgrundlagen sind auf der Basis eines besten
Schätzwertes festzulegen. Dabei ist z. B. auch die künftige
Sterblichkeitsentwicklung zu berücksichtigen. Dies kann
durch die Wahl einer geeigneten Generationensterbetafel
geschehen. Die Verwendung einer Periodensterbetafel ist
jedoch nicht ausgeschlossen, wobei auch hier die künftige
Sterblichkeitsentwicklung angemessen zu berücksichtigen
ist.
Zu Artikel 4 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Die Verordnung wird durch die Neufassung des § 118b
VAG insgesamt obsolet, da die Abgrenzung zwischen „Fir-
men-“ und „Wettbewerbs“-Pensionskassen nunmehr direkt
im Gesetz vorgenommen wird.
ZuArtikel 5 (Rückkehr zumeinheitlichenVerordnungsrang)
Folgeänderung zur Aufhebung der Verordnung zur Bestim-
mung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Redaktionelle Folgeänderung.

Berlin, den 1. Juni 2005
Horst Schild
Berichterstatter

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

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