BT-Drucksache 15/5616

Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht -15/3676, 15/3986, 15/4045- Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) Beschlussempfehlung und Bericht 1. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/4532- Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/4158- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 1. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5616
15. Wahlperiode 01. 06. 2005

Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3676, 15/3986, 15/4045 –

Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau
der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG)

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/4532 –

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich
(KEG)

2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/4158 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch

A. Problem
Die drei Gesetzentwürfe schlagen Änderungen des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und weiterer Gesetze vor.
1. Zu den Drucksachen 15/3676, 15/3986
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung umfasste in seiner Ursprungsfassung
den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder sowie die Weiterentwicklung der
Kinder- und Jugendhilfe. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und

Drucksache 15/5616 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Jugend hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Teil des Gesetzent-
wurfs zum Ausbau der Tagesbetreuung abgetrennt und bereits abschließend be-
raten (s. hierzu die Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 15/4045).
Der verbleibende Teil des Gesetzentwurfs ist als Gesetz zur Weiterentwicklung
der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsge-
setz – KICK) Gegenstand des vorliegenden Berichts und der zugehörigen Be-
schlussempfehlung. In seiner Fassung gemäß den Änderungsanträgen auf Aus-
schussdrucksache 15(12)444 enthält der Gesetzentwurf nunmehr in erster Linie
Änderungen des SGB VIII und zielt auf die Verbesserung des Schutzes von
Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl, die Stärkung der
Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, eine Verbesserung der Kinder- und
Jugendhilfestatistik, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere Re-
alisierung des Nachrangs, die Verwaltungsvereinfachung durch Neuregelung
der Kostenheranziehung sowie die Weiterentwicklung der Regelungen zum
Sozialdatenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht.
2. Zu Drucksache 15/4532
Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht angesichts der dramatischen Finanz-
situation der Kommunen aktuell einen besonderen Handlungsbedarf, um den
Kommunen auch für die Zukunft ausreichend Gestaltungsspielraum zur Erfül-
lung ihrer sozialen Aufgaben zu erhalten. Ziel sei es, insbesondere bei einigen
kostenträchtigen Leistungen eine weitere Kostenbelastung der Kommunen zu
vermeiden oder deutlich einzudämmen und gleichzeitig die Wahrnehmung
sozialer Aufgaben durch die Kommunen sicherzustellen und Strukturen zu
verbessern. Dazu schlägt der Gesetzentwurf Änderungen im Bereich der Kin-
der- und Jugendhilfe, im Bereich des Sozialhilferechts sowie in den Bereichen
des Ersten, Zehnten und Elften Buches Sozialgesetzbuch vor.
3. Zu Drucksache 15/4158
Der Gesetzentwurf des Bundesrates betont, zum selbstverständlichen Grund-
konsens der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland gehöre es, dass diese als
zentrales Ziel immer die Integration in die Gesellschaft verfolge. In letzter Zeit
unternähmen islamisch geprägte Gruppierungen verstärkt Anstrengungen, in-
ternatsähnliche Betreuungsformen, aber auch Kindertagesstätten aufzubauen.
Es gebe Hinweise, dass diese Einrichtungen die Abgrenzung von der deutschen
Gesellschaft und Parallelkulturen förderten. Um sich anbahnenden, gesamtge-
sellschaftlich bedenklichen Entwicklungen wirksam entgegentreten zu können,
solle daher eine eindeutige und damit stärkere Verankerung des Integrations-
gedankens im Kinder- und Jugendhilferecht erfolgen.
B. Lösung
1. Zu den Drucksachen 15/3676 und 15/3986
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt die An-
nahme des noch nicht abschließend beratenen Teils des Gesetzentwurfs auf
Drucksachen 15/3676, 15/3986 in geänderter Fassung als Gesetz zur Weiterent-
wicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-
lungsgesetz – KICK).
Annahme des noch nicht abschließend beratenen Teils des Gesetzentwurfs
in geänderter Fassungmit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
2. Zu Drucksache 15/4532
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs.
Einstimmigkeit im Ausschuss

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5616

3. Zu Drucksache 15/4158
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs.
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU

C. Alternativen
Annahme der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 15/4532 und 15/4158.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Zu den Drucksachen 15/3676 und 15/3986
Die finanziellen Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterent-
wicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) werden wie folgt beziffert:

Übersicht über die Finanzwirkungen des Gesetzgebungsvorhabens
(ohne Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfestatistik)

(Finanztableau)

Es wird angegeben, diese Änderungen würden insgesamt zu einer Entlastung in
Höhe von rund 215 Mio. Euro führen.

Lfd.
Nr. Regelung

Belastungen (+) bzw.
Entlastungen (–) der
Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe
(in Mio. Euro)

1 Mehrkosten für Leistungen nach § 18 auf Grund des erweiterten Personen-
kreises (§§ 6, 18 Abs. 1) und neuer Leistungsinhalte (§ 18 Abs. 2)

+10

2 Konkretisierung des Schutzauftrags (§ 8a) kostenneutral
3 Erweiterung des Personenkreises bei Vater/Mutter/Kind-Einrichtungen (§ 19) +10
4 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitverwandtenpflege (§ 27) kostenneutral
5 Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender seelischer Behinderung

(§ 35a)
–50

6 Beteiligung eines Facharztes bei der Entscheidung über intensivpädagogische
Maßnahmen im Ausland (§ 36)

+0,1

7 Steuerungsverantwortung des Jugendamts (§ 36a) –100
8 Aufstockung des Pflegegelds für Vollzeitpflege (§ 39) +17,3
9 Klarstellung der Befugnisse bei der Inobhutnahme (§ 42) kostenneutral
10 Streichung der Erlaubnispflicht für das Hotel- und Gaststättengewerbe

(§ 45 Abs. 1 Nr. 3a)
–0,1

11 Streichung der jährlichen Meldepflicht (§ 47 Abs. 2, 3) –1
12 vereinfachte Berechnung der Elternbeiträge für Kindertagespflege (§ 90) kostenneutral
13 vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge für Hilfen zur Erziehung unter

Berücksichtigung des Kindergelds (§§ 93–97a)
–100

14 Landesrechtsvorbehalt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen –1

Drucksache 15/5616 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Außerdem wird ausgeführt, die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe-
statistik über die Tagesbetreuung von Kindern werde auf Bundesebene beim
Statistischen Bundesamt zu Umstellungskosten in Höhe von ca. 50 000 Euro
und laufenden Kosten in Höhe von etwa 60 000 Euro führen. Die Vereinfa-
chung der Statistik zu den Hilfen zur Erziehung sowie den Eingliederungshilfen
für seelisch behinderte junge Menschen bewirkten Einsparungen in Höhe von
ca. 10 000 Euro.
Bei den Ländern (statistische Landesämter) führe die Neuordnung der Jugend-
hilfestatistik zu Umstellungskosten in Höhe von etwa 100 000 Euro und laufen-
den Mehrkosten in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro. Die Vereinfachung der Statistik
zu den Hilfen zur Erziehung sowie den Eingliederungshilfen für seelisch behin-
derte junge Menschen bewirkten Einsparungen in Höhe von ca. 500 000 Euro.
2. Zu Drucksache 15/4532
Zu den finanziellen Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung
der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) wird ausgeführt, im Bereich der
Jugendhilfe würden die Ausgabensenkungen bzw. Einnahmesteigerungen auf
rund 250 Mio. Euro jährlich geschätzt. Die Empfänger von Leistungen nach
§ 35a SGB VIII sowie die jungen Volljährigen, denen wegen seelischer Be-
hinderung Leistungen gewährt würden, würden derzeit auf Bundesebene nicht
erfasst. Exaktere Kostenberechnungen seien daher nicht möglich. Im Bereich
des SGB XII werde die Kostenentlastung für die Kommunen für den Bereich
Sozialhilfe auf 300 Mio. Euro bundesweit geschätzt.
3. Zu Drucksache 15/4158
Es liegen keine Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5616

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den noch nicht abschließend beratenen Teil des Gesetzentwurfs auf Druck-

sachen 15/3676, 15/3986 als Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) in
der anliegenden Fassung anzunehmen;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4532 abzulehnen;
3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4158 abzulehnen.

Berlin, den 1. Juni 2005

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kerstin Griese
Vorsitzende

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Jutta Dümpe-Krüger
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Drucksache 15/5616 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-

buch
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-

buch
Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetz-

buch
Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-

hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3852), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“.

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Aus-

übung der Personensorge und des Umgangs-
rechts“.

c) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
㤠36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaf-

fung“.
d) Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift zum

Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege“.

e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege“.

f) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 72a Persönliche Eignung“.

g) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt ge-
fasst:
„Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)“.

h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapi-
tels wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbeteiligung“.

i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung“.

j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Ka-
pitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre
und teilstationäre Leistungen und vorläufige Maß-
nahmen“.

k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91 Anwendungsbereich“.

l) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung“.

m) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Berechnung des Einkommens“.

n) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Umfang der Heranziehung“.

o) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)“ durch die

Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem
tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und
Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts,
wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland hat.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
㤠8a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-

punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko
im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das
Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hier-
durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugend-
lichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt
zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberech-
tigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrich-
tungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist
sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag
nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine inso-
weit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5616

die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei
den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme
von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich
halten und das Jugendamt informieren, falls die ange-
nommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die
Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Fami-
liengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzu-
rufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Perso-
nensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind,
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwir-
ken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Ent-
scheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist
das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugend-
lichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätig-
werden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der
Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das
Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Per-
sonensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorge-
berechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die
anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen
Stellen selbst ein.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der
Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen
werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechts-
vorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen
nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch
entsprechende Leistungen vorgesehen sind.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach

Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leis-
tungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem
Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbei-
trags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch
Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem
Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Un-
terhalts zu berücksichtigen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:

„(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen
nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches
gehen den Leistungen nach diesem Buch vor.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen

Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen
der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für
junge Menschen, die körperlich oder geistig behin-
dert oder von einer solchen Behinderung bedroht
sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Lan-
desrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühför-
derung für Kinder unabhängig von der Art der Be-
hinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern
gewährt werden.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
der Personensorge und des Umgangsrechts“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Unterstützung“ wird die An-

gabe „1.“ eingefügt.
bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma

ersetzt, und folgende Nummer 2 angefügt:
„2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhalts-

ansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen El-

ternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf
Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.“

7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben“
die Wörter „oder tatsächlich sorgen“ eingefügt.

8. § 22a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen

sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-
gen zusammenarbeiten
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflege-

personen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung
der Kontinuität des Erziehungsprozesses,

2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institu-
tionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbeson-
dere solchen der Familienbildung und -beratung,

3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Über-
gang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit
Schulkindern in Horten und altersgemischten Grup-
pen zu unterstützen.

Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidun-
gen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung,
Bildung und Betreuung zu beteiligen.“

9. In § 23 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für

Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf-
tige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespfle-
geperson.“

10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauf-
tragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Eltern-
teile, die Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in
Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im
örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische
Konzeption der Einrichtungen zu informieren und
sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann
bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die
beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist
vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leis-
tung in Kenntnis setzen.“

Drucksache 15/5616 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
gefasst:

„(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne
von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vor-
liegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewäh-
rung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1
nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
können erstattet werden.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
11. In § 24a Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2

bis 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen;
sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn
dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung
des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugend-

lichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so
entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht
dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Per-
son bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die
Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem
Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet
ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem
Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe
der §§ 36 und 37 zu decken.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-

rend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstüt-
zung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“

13. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer seelischen Behinderung bedroht im
Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche,
bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkennt-
nis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seeli-

schen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellung-
nahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie

und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psycho-

therapeuten, der über besondere Erfahrungen auf

dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern
und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grund-
lage der Internationalen Klassifikation der Krank-
heiten in der vom Deutschen Institut für medizi-
nische Dokumentation und Information herausgege-
benen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist
auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheits-
wert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe
soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der
Einrichtung, der die Person angehört, die die Stel-
lungnahme abgibt, erbracht werden.“

14. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei
der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie
bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine
Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat,
beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder
teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum
Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheits-
wert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1
genannten Person eingeholt werden.“

15. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
㤠36a

Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die

Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf
der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des
Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahl-
rechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in
denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugend-
liche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur
Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die
Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der
Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmit-
telbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, ins-
besondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu
schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarun-
gen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestal-
tung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der
Kosten geregelt werden.

(3) Werden Hilfen abweichend von Absatz 1 und 2
vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der
erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen

Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den
Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe
vorlagen und

3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffent-

lichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leis-
tung oder

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5616

b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel
nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung kei-
nen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den
Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über
den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies
unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachzuholen.“

16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die laufenden Leistungen umfassen auch die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwen-
dungen zu einer angemessenen Alterssiche-
rung.“

bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so
kann der monatliche Pauschalbetrag angemes-
sen gekürzt werden.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-

rend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes
sicherzustellen.“

17. In § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen
Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und
Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.“

18. In § 41 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“
die Wörter „und 4“ eingefügt.

19. § 42 wird wie folgt gefasst:
㤠42

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein

Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu neh-
men, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder

des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widerspre-

chen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht

rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-

gendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt
und sich weder Personensorge- noch Erziehungs-
berechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder
einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in
einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen

Wohnform vorläufig unterzubringen, im Fall von Satz 1
Nr. 2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer
anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme
die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusam-
men mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären
und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzu-
zeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüg-
lich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrau-
ens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während
der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen
Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das
Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt,
alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl
des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der
mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Er-
ziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berück-
sichtigen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberech-
tigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrich-
ten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungs-
berechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt
unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge-

oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern
nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefähr-
dung des Kindeswohls nicht besteht oder die Perso-
nensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in
der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder

2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die
erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlas-
sen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplan-
verfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die

Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen

nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen

der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit
sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Le-
ben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr
für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheits-
entziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätes-
tens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu be-
enden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmit-
telbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten
Stellen hinzuzuziehen.“

Drucksache 15/5616 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

20. § 43 wird wie folgt gefasst:
㤠43

Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen

Räumen während des Tages mehr als fünfzehn Stunden
wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate be-
treuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für
die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinn
des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und

Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtig-
ten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen
und

2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie
in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer
Weise nachgewiesen haben.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu
fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über
wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreu-
ung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die
Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken
oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für we-
niger als fünf Kinder erteilt werden kann.“

21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠44
Erlaubnis zur Vollzeitpflege“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über
Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen
will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis.“

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „betreut oder ihm Unterkunft

gewährt“ werden gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Jugendaustausches“

wird ein Komma eingefügt und folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. ein Kind oder Jugendlichen in Adop-

tionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)“.

ccc) Nach der Nummer 6 werden die Wörter
„über Tag und Nacht aufnimmt.“ ange-
fügt.

cc) Satz 3 wird gestrichen.
22. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „a)“ vor
demWort „außerhalb“ sowie der Buchstabe b gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen

versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn
1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen

durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder
2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der

Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewähr-
leistet ist; dies ist insbesondere dann anzuneh-
men, wenn bei der Förderung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Inte-

gration oder
b) die gesundheitliche Vorsorge und medizini-

sche Betreuung
erschwert wird.

Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die
Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Vor-
aussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit
den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Er-
laubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen,
wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in
der Einrichtung gefährdet und der Träger der Ein-
richtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Ge-
fährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles
der Kinder und der Jugendlichen können auch nach-
trägliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende
Wirkung.“

23. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prü-
fung mitwirken.“

24. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und

nach dem Wort „Angaben“ werden die Wörter „so-
wie der Konzeption“ eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
25. § 50 Abs. 3 wird aufgehoben.
26. In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 werden jeweils die Wörter „oder zur Leistung
einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin-
dung“ gestrichen.

27. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden jeweils

die Wörter „ , Verarbeitung und Nutzung“ durch die
Wörter „und Verwendung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie

folgt geändert:
Die Wörter „von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ werden durch die Wör-
ter „der personenbezogenen Daten bei der Erhebung
und Verwendung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5616

28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , den Erhebungs-

zweck und Zweck der Verarbeitung und Nutzung“
durch die Wörter „sowie die Zweckbestimmungen
der Erhebung und Verwendung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den

Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a“ die Wörter
„und nach § 52“ eingefügt.

bb) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kin-

deswohlgefährdung nach § 8a oder“.
cc) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein

Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zu-

gang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.“
29. § 63 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „in Akten und auf sonstigen Datenträgern“ ge-
strichen.

30. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die

der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die So-
zialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.“

31. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“

durch die Angabe „§ 8a Abs. 3“ ersetzt.
b) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 3

und 4 eingefügt:
„3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels

der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines
Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die
Gewährung oder Erbringung der Leistung ver-
antwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine
Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und
die Daten für eine Abschätzung des Gefähr-
dungsrisikos notwendig sind, oder

4. an die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschät-
zung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzu-
gezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt,
oder“.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
32. § 67 wird aufgehoben.
33. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , verarbeiten
und nutzen“ durch die Wörter „und verwenden“ er-
setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Akten oder auf

sonstigen Datenträgern“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Nach Beendigung einer Beistandschaft hat
darüber hinaus der Elternteil, der die Beistand-
schaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kennt-
nis der gespeicherten Daten, solange der junge
Mensch minderjährig ist und der Elternteil an-
tragsberechtigt ist.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeiten und
nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

34. Dem § 69 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt
unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder
ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“

35. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
㤠72a

Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hin-

sichtlich der persönlichen Eignung im Sinn des § 72
Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Per-
sonen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig
wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c,
176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetz-
buches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen
sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Ab-
ständen von den zu beschäftigenden Personen ein
Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
registergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen
mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicher-
stellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäf-
tigen.“

36. In § 76 Abs. 1 werden die Angabe „43“ und das
Komma gestrichen.

37. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Buchstabe ange-

fügt:
„d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer

Form (§ 27),“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)“ durch die

Angabe „(§ 42)“ ersetzt.
38. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Er-
ziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern ab-
geschlossen werden, die
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer

erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in
der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,

2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im
Sinn des § 72 Abs. 1 betrauen und

3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-
schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit
den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den
deutschen Vertretungen im Ausland zusammenar-
beiten.“

39. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“ durch
das Wort „mindestens“ ersetzt.

Drucksache 15/5616 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

40. In § 87 werden die Wörter „und die Herausnahme eines
Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personensorgeberechtigten“ sowie die Angabe „(§ 43)“
gestrichen.

41. In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)“ durch
die Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.

42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die Heraus-
nahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustim-
mung des Personensorgeberechtigten“ und die Angabe
„(§ 43)“ gestrichen.

43. Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt
bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständig-
keit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.“

44. § 89f Abs. 3 wird aufgehoben.
45. Die Überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt ge-

fasst:
„Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung“.

46. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Achten Kapi-
tels wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbeteiligung“.

47. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠90
Pauschalierte Kostenbeteiligung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort

„Tageseinrichtungen“ die Wörter „und Kinder-
tagespflege“ eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 22,
24“ durch die Wörter „§§ 22 bis 24“ ersetzt.

cc) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch das
Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.

dd) In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das
Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.

c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge
nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigen-
heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz au-
ßer Betracht.“

d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühr“
durch die Wörter „der Kostenbeitrag“ ersetzt.

e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühr“
durch die Wörter „der Kostenbeitrag“ ersetzt.

f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigen-
heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz au-
ßer Betracht.“

48. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Ka-
pitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre und
teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnah-
men“.

49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94
ersetzt:

㤠91
Anwendungsbereich

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und
vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erho-
ben:
1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozial-

pädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kin-

dern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in

Notsituationen (§ 20),
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung

junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und
zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),

5. der Hilfe zur Erziehung
a) in Vollzeitpflege (§ 33),
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten

Wohnform (§ 34),
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-

ung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses
erfolgt,

d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-

der und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und
Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete
Pflegepersonen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),

7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§ 42),

8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den
Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht
(§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden

Kostenbeiträge erhoben:
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not-

situationen nach § 20,
2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32

und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder

und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen
teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2
Nr. 2 und

4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den
Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht
(§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen

für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen

die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leis-
tungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbei-
trags.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5616

§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung

(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93
und 94 heranzuziehen sind:
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91

Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 7 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistun-
gen,

3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in
§ 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,

4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen zu
den Kosten der in § 91 Abs. 1 und Abs. 2 genannten
Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genann-
ten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben
sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden
sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten
Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines

Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festge-
setzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und
Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab
welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung
mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhalts-
pflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt
wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbei-
trag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungs-
bereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung
gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige
unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, so-
weit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht
geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern
ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die
junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches
Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres be-
treut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und
Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der
Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der
Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzuneh-
men ist, dass der damit verbundene Verwaltungsauf-
wand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kos-
tenbeitrag stehen wird.

§ 93
Berechnung des Einkommens

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach
oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz
sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundes-
entschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben
sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis

zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem
gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugend-
hilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind
unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck er-
bracht werden, sind nicht als Einkommen zu berück-
sichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-

lich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öf-

fentlichen oder privaten Versicherungen oder ähn-
lichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken
Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeits-
losigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten

Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen
Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere
1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-

gen oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen

notwendigen Ausgaben,
3. Schuldverpflichtungen.
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den
Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal
25 von Hundert. Sind die Belastungen höher als der
pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden,
soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und
die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung
nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person
muss die Belastungen nachweisen.

§ 94
Umfang der Heranziehung

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem
Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten
heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsäch-
lichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen
nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen
werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachran-
gig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren
Eltern herangezogen werden.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem
Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des
nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der
Personen, die mindestens im gleichen Range wie der
untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberech-
tigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen
zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-
halb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der
Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat
dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des
Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kos-
tenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen

Drucksache 15/5616 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind
entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht
und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen
von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitrags-
pflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleis-
tung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzu-
rechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von El-
tern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen
werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau-
schalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen
Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals
zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich
verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.

(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den
Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag
einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leis-
tungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem
Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches
heranzuziehen.“

50. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „kein“ wird durch das Wort „weder“ er-

setzt.
b) Nach den Wörtern „des Ersten Buches“ werden die

Wörter „noch Kostenbeitragspflichtiger“ eingefügt.
51. § 96 wird aufgehoben.
52. § 97a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Teilnahmebeitrags“ werden

die Wörter „oder Kostenbeitrags“ eingefügt.
bb) Die Wörter „nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2“

werden durch die Wörter „nach den §§ 92 bis
94“ ersetzt.

cc) Nach dem Wort „Volljährige“ werden ein
Komma und die Wörter „deren Ehegatten und
Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit dies für die Berechnung der laufen-

den Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind
Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger
darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im
Rahmen des Familienleistungsausgleiches nach § 31
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird
oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes
Kind in der Pflegefamilie ist.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Teilnah-
mebeitrags“ durch die Wörter „des Kostenbeitrags“
ersetzt.

53. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c eingefügt:

㤠97b
Übergangsregelung

Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] gewährt worden sind und über diesen Tag hin-
aus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den
Kosten bis zum … [einsetzen: Datum sechs Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach den am Tag
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rege-
lungen.

§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten
Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen
regeln.“

54. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9 und

die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 10 bis 12.
c) Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1

bis 3 eingefügt:
„1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtun-

gen,
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geför-

derter Kindertagespflege,
3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertages-

pflege für Kinder unter drei Jahren für die
Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,“.

d) In der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort
„Einrichtungen“ die Wörter „mit Ausnahme der
Tageseinrichtungen“ eingefügt.

55. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35,
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge
Volljährige nach § 41 sind
1. im Hinblick auf die Hilfe

a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden
Dienstes oder der Hilfe durchführenden Ein-
richtung,

b) Art der Hilfe,
c) Ort der Durchführung der Hilfe,
d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie

Fortdauer der Hilfe,
e) familien- und vormundschaftsrichterliche

Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
f) Intensität der Hilfe,
g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
h) Gründe für die Hilfegewährung,
i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie

2. im Hinblick auf junge Menschen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5616

a) Geschlecht,
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
d) anschließender Aufenthalt,
e) nachfolgende Hilfe;

3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31
und anderen familienorientierten Hilfen nach
§ 27 zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 ge-
nannten Merkmalen
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr

der in der Familie lebenden jungen Menschen
sowie

b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kin-
der und Jugendlichen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und
43“ durch die Angabe „nach § 42“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem Wort
„Geburtsjahr“ die Wörter „Geburtsmonat und“ ein-
gefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen

über
1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Ta-

gespflegepersonen,
2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der

Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Ge-
schlecht und Art der Pflege.“

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen

über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtun-
gen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach

a) der Art des Trägers und der Rechtsform so-
wie besonderen Merkmalen,

b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze so-
wie

c) der Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige

Person
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung

tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und
Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungs-
abschlusses, Stellung im Beruf und Arbeits-
bereich,

3. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr

sowie Schulbesuch,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpfle-

gung,
d) erhöhter Förderbedarf.“

f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b
eingefügt:

„(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter
Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege
durchführenden Personen sind:
1. für jede tätige Person

a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsab-

schluss und abgeschlossener Qualifizierungs-
kurs, Anzahl der betreuten Kinder (Be-
treuungsverhältnisse am Stichtag), Ort der
Betreuung,

2. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit,
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,
e) erhöhter Förderbedarf,
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungs-

arrangements.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen

über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin-
dertagespflege sind
1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertages-

pflege,
2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in

Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfs-
kriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.“

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „bei den Erhebungen über

die Einrichtungen“ werden die Wörter „soweit
sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die“
eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Trägers“
ein Komma und die Wörter „der Rechtsform“
eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „nach Art des Trägers“ die Wörter
„und der Rechtsform“ angefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „Geburts-

jahr“ durch das Wort „Beschäftigungs-
umfang“ ersetzt.

ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) für das pädagogische und in der Ver-

waltung tätigePersonal zusätzlichGe-
burtsmonat und Geburtsjahr, Art des
Berufsausbildungsabschlusses, Stel-
lung im Beruf und Arbeitsbereich.“

Drucksache 15/5616 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

56. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b
und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen
nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen
nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die
Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die
Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-

chen.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 6 bis“

durch die Angabe „Abs. 6, 6a und“ ersetzt.
dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Dezem-

ber“ ein Komma und danach folgende Num-
mer 10 angefügt:
„10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März“.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.
57. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „8

bis 10“ jeweils durch die Angabe „7 und 8 bis
10“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 und 6“ und die
Angabe „§ 99 Abs. 8 bis 10“ durch die Angabe
„§ 99 Abs. 7 bis 10“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „8 und 9“ durch
die Angabe „7, 8 und 9“ ersetzt.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Träger der freien Jugendhilfe nach § 99

Abs. 1 Nr. 2 und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8
und 9,“.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 99 Abs. 7 und 9“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠99 Abs. 1, 2, 3, 8
und 9“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8
und 9“ ersetzt.

58. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach“ die

Wörter „§ 43 Abs. 1 oder“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder“.

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter „sowie wäh-

rend der Betreuung durch geeignete Tagespflegeperso-
nen im Sinne von § 23 des Achten Buches“ angefügt.

2. Dem § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie für
Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im
Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden“ an-
gefügt.

Artikel 3
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach der
Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichen-
des bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa und bb sowie Buchstabe c und
Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5616

Bericht der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Ingrid Fischbach,
Jutta Dümpe-Krüger und Ina Lenke

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3676 wurde in der
123. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. September
2004 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zur federführenden Beratung und dem Innenaus-
schuss, dem Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
Mitberatung überwiesen. Der Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 15/4532 wurde dem Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend in der 157. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 17. Februar 2005 federführend und dem
Rechtsausschuss, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss für Gesundheit und
Soziale Sicherung, dem Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung sowie dem
Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen. Den
Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4158 hat der Deutsche
Bundestag in derselben Sitzung ebenfalls dem Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beratung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der

Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Kinder- und Jugendhilfe (KICK, Drucksachen 15/3676,
15/3986, 15/4045 in der Fassung des Änderungsantrags auf
Ausschussdrucksache 15(12)444 betont, das Achte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) habe sich in seinen Zielset-
zungen und seiner Struktur grundsätzlich bewährt und zu ei-
ner Qualifizierung der Angebote im Interesse der Kinder,
Jugendlichen und Familien beigetragen. Nach mehr als
zehnjähriger Erfahrung im Umgang mit dem SGB VIII
existiere aber ein Bedarf nach besserer Steuerung, Verwal-
tungsvereinfachung und mehr Wirtschaftlichkeit der Leis-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe. Der Gesetzentwurf
verfolge das Ziel, das Wohl von Kindern und Jugendlichen
in unserer Gesellschaft weiter zu befördern. Er stelle sicher,
dass zielgerichtet diejenigen jungen Menschen und ihre
Familien, die Hilfe brauchten, auch in Zukunft die geeig-
neten und notwendigen Leistungen erhielten. Dies gelinge
bei gleichzeitiger erheblicher Entlastung der Haushalte der
Kommunen durch Steigerung der Zielgenauigkeit und Effi-
zienz der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Gesetzentwurf beinhaltet
a) die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugend-

lichen bei Gefahren für ihr Wohl
Dazu wird ausgeführt, die Anforderungen, die unsere hoch
technisierte Gesellschaft an Kinder, Jugendliche und deren
Eltern stelle, seien hoch. Soziale Probleme und persönliche
Belastungen durch Arbeitslosigkeit, Scheidung, Überschul-
dung etc. führten immer häufiger zu familiären Krisen.
Wenn das Familiensystem mit der Bewältigung solcher Kri-
sen überfordert sei, könne dies zur Kindeswohlgefährdung

führen. In solchen Situationen sei kein polizeirechtlicher
Eingriff gefordert, sondern unterstützende Hilfe. Um diese
entsprechend qualifiziert zu gewähren, sehe der Gesetzent-
wurf folgende wesentliche Änderungen vor:
l Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamts,
l Neuregelung der Inobhutnahme,
l verschärfte Prüfung der persönlichen Eignung von Per-

sonen in der Kinder- und Jugendhilfe.
b) die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugend-

amts
Hierzu heißt es, die fachliche und wirtschaftliche Steue-
rungskompetenz des Jugendamts solle verbessert werden,
damit vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen die
Leistungen gezielt denjenigen jungen Menschen zu Gute
kämen, die der Unterstützung bedürften. Dieses Ziel wolle
der Gesetzentwurf erreichen durch
l Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen,
l zielgenauere Formulierung der Leistungsvoraussetzun-

gen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,

l Qualitätssicherung bei intensivpädagogischen Maßnah-
men im Ausland und die Rückführung dieser Maßnah-
men auf Ausnahmefälle.

c) die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik
Nachbesserungsbedarf existiere im Bereich der Kinder- und
Jugendhilfestatistik, insbesondere im Hinblick auf das Erhe-
bungsprogramm und die Periodizität der Erhebungen,
namentlich im Bereich der Statistik über die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen. Der Gesetzentwurf will die
Rechtsgrundlagen für eine Verbesserung der Datenerhebung
schaffen mit dem Ziel, aussagekräftige Daten zeitnah als
Grundlage für politische Entscheidungen zur Verfügung zu
stellen.
d) die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere

Realisierung des Nachrangs
Der Gesetzentwurf will die stärkere Realisierung des Nach-
rangs der Jugendhilfe erreichen durch
l eine stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

der Eltern orientierte Gestaltung der Kostenbeteiligung,
l die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leis-

tungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen
Kassen sichern,

l die Schaffung eines Landesrechtsvorbehalts für die Er-
hebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche
Dienstleistungen.

e) die Verwaltungsvereinfachung durch Neuregelung der
Kostenheranziehung

Der Gesetzentwurf will die Kostenbeteiligung im SGB VIII
von Grund auf reformieren. Die Neuregelung führe zu einer
erheblichen Verwaltungsvereinfachung. In der Folge könn-

Drucksache 15/5616 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ten in den Kommunen erhebliche Kosten eingespart wer-
den, insbesondere beim Personalaufwand.
f) die Weiterentwicklung der Regelungen zum Sozial-

datenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht
Die vorgesehenen Korrekturen bewirkten eine stärkere Be-
rücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz
und dessen Anpassung an die Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 vom 23. November 1995,
S. 31 bis 50).

2. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der
Kommunen im sozialen Bereich (KEG)

Die Änderungsvorschläge des Gesetzentwurfs des Bundes-
rates auf Drucksache 15/4532 beinhalten
a) im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem:

– Rückholung und Stärkung von Länderkompetenzen;
Überführung der bundesrechtlichen Regelungen be-
züglich Zuständigkeiten, Trägerstruktur und Behör-
denzuständigkeiten;

– stärkere Kostenbeteiligung von Eltern, jungen Voll-
jährigen und Lebenspartnern sowie Verwaltungsver-
einfachung durch pauschalierte Kostenbeiträge;

– Stärkung des staatlichen Wächteramtes und Beto-
nung des Schutzauftrages des Jugendamts bei Kin-
deswohlgefährdung;

– Gleichbehandlung von allen jungen Menschen mit
Behinderung: Beendigung der Sonderzuständigkeit
der Jugendhilfe für seelisch behinderte junge Men-
schen;

b) im Bereich des Sozialhilferechts:
– Rückholung und Stärkung von Länderkompetenzen:

Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zu-
ständigkeit sollen ausschließliche Ländersache wer-
den, ebenso die Bestimmung der Regelsätze;

– Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeit für den
Sozialhilfeträger;

– vollständige Versagung der Unterkunftskosten bei
Nichtbefolgung der Informationspflicht vor Anmie-
tung einer neuen Wohnung und Unangemessenheit
der Wohnung;

– besserer Schutz der Sozialhilfeträger vor Kostenüber-
nahmepflichten in Einrichtungen, die nicht dem re-
gionalen Versorgungsbedarf entsprechen;

– Änderung im Vertragsrecht des SGB XII dahin ge-
hend, dass die Fortgeltung abgelaufener Vereinbarun-
gen auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt
wird;

– Einsatz des Kindergeldes in voller Höhe zur Deckung
der Kosten auch bei den Volljährigen, die in einer sta-

tionären Einrichtung Hilfe nach dem Sechsten oder
Siebten Kapitel erhalten;

– Einsatz des Kindergeldes in voller Höhe zur Deckung
der Kosten auch bei den Volljährigen, die Leistungen
der Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten;

– Stärkung der Erbenhaftung: Einführung einer unbe-
schränkten Haftung des Nachlasses;

– Einbeziehung der Empfänger von Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung in die Regelung des
§ 264 SGB V;

c) im Bereich des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
meiner Teil – Einfügung einer Finanzkraftklausel, gültig
für alle Bücher des Sozialgesetzbuches;

d) im Bereich des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – So-
zialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – eine
Schärfung der Generalklauseln für die Missbrauchskon-
trolle;

e) im Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
ale Pflegeversicherung – Änderung im Vertragsrecht des
SGB XI dahin gehend, dass die Fortgeltung abgelaufe-
ner Pflegesätze auf die Dauer von sechs Monaten be-
schränkt wird.

3. Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch

DerGesetzentwurf desBundesrates aufDrucksache15/4158
sieht vor, das Postulat der Integration junger Menschen mit
Migrationshintergrund in Staat und Gesellschaft zu veran-
kern. Durch die Hervorhebung und Betonung der Integration
im Gesetz werde die Basis geschaffen, bei der Ausgestaltung
der Betriebserlaubnis hinsichtlich der Beachtung des Wohls
für Kinder und Jugendliche die Zielsetzungen des § 1
SGB VIII stärker als bisher einzubinden.

III. StellungnahmendermitberatendenAusschüsse
1. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung

der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) – Drucksachen
15/3676, 15/3986, 15/4045

Der Innenausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 1. Juni
2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenhaltung der Fraktion der FDP die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung emp-
fohlen.
Der Finanzausschuss hatte bereits im Oktober 2004 zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3676 votiert und hat
zu der nunmehr erfolgten Beratung keine erneute Stellung-
nahme abgegeben.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 61. Sitzung am 1. Juni 2005
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung empfohlen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5616

2. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung
der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) –
Drucksache 15/4532

Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 11. Mai
2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP bei Enthaltung der Fraktion der
CDU/CSU die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 99. Sitzung am 1. Juni
2005 mit einer Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/
CSU und im Übrigen einstimmig die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
94. Sitzung am 1. Juni 2005 mit den Stimmen der Frak-
tionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei
Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung des
Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 105. Sitzung am 1. Juni 2005 einstimmig die Ab-
lehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 61. Sitzung am 1. Juni 2005
einstimmig bei Enthaltung einer Stimme aus der Fraktion
der CDU/CSU die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisim federführenden Ausschuss für Familie,Senioren, Frauen und Jugend
A. Allgemeiner Teil

1. Abstimmungsergebnis
1.1 Zum Entwurf eines Gesetzes zurWeiterentwicklung

der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) – Drucksachen
15/3676, 15/3986, 15/4045

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der CDU/
CSU, den noch nicht abschließend beratenen Teil des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 15/3676, 15/3986 und
15/4045 als Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungs-
gesetz – KICK) in der eingangs wiedergegebenen Fassung
anzunehmen.
Die zu dem Gesetzentwurf vorgelegten Änderungsanträge
der Koalitionsfraktionen wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei
Enthaltung der CDU/CSU angenommen und sind Bestand-
teil der eingangs wiedergegebenen Beschlussempfehlung.
Die Fraktion der CDU/CSU hat ihrerseits folgende Ände-
rungsanträge zu dem Gesetzentwurf vorgelegt:
1.
Artikel 1 Nr. 13 (Nr. 11 Tagesbetreuungsausbaugesetz –
TAG) des Gesetzentwurfes wird wie folgt gefasst:
§ 35 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Kindern oder Jugendlichen, die durch eine see-
lische Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einge-
schränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinde-
rung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren,
wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfal-
les, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-
hilfe erfüllt werden kann. Kindern und Jugendlichen mit
einer anderen seelischen Behinderung kann Eingliede-
rungshilfe gewährt werden.“

b) Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:
„1a) Von einer seelischen Behinderung bedroht im

Sinne dieses Gesetzes sind Kinder oder Jugendliche, bei
denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Er-
kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“

Begründung
Die Kommunen beklagen bundesweit enorme Kostensteige-
rungen und deutliche Mitnahmeeffekte sowie erhebliche
Auslegungsprobleme aufgrund der ausgedehnten und un-
bestimmten Reichweite des Leistungstatbestandes § 35a
SGB VIII. Durch die Neufassung wird der bislang aus-
ufernde Tatbestand der Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte
Kinder und Jugendliche entsprechend den Voraussetzungen
der Leistungsgewährung für geistig und körperlich behin-
derte junge Menschen im Sozialgesetzbuch XII (§ 53
SGB XII) enger gefasst. Die Neufassung hat zur Folge, dass
nur eine wesentliche seelische Behinderung zum Rechts-
anspruch auf Eingliederungshilfe führt. Personen mit nicht
wesentlichen Behinderungen kann Eingliederungshilfe ge-
währt werden. Ferner droht künftig eine seelische Behinde-
rung nur dann, wenn der Eintritt der Behinderung nach
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu er-
warten ist.
Leistungen der Eingliederungshilfe können so ziel- und
zweckgerichteter gewährt werden, so dass letztlich genü-
gend Ressourcen für die eigentlichen Hilfebedürftigen vor-
handen sind. Außerdem wird erst durch diese Neuregelung
einheitliches Recht für alle jungen Menschen mit Behinde-
rungen geschaffen. Dies war auch die Intention des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), das zum 1. Juli 2001 in
Kraft getreten ist. Gerade dieses Ziel der Gleichbehandlung
wird durch die unterschiedlichen Regelungen im Bereich
junger Menschen mit Behinderungen allerdings verfehlt.
Eine Neuregelung ist auch deshalb erforderlich.
2.
Artikel 1 Nr. 15 (Nr. 13 Tagesbetreuungsausbaugesetz –
TAG) des Gesetzentwurfes wird wie folgt geändert:
§ 36a wird wie folgt gefasst:

㤠36 a
Selbstbeschaffung durch Leistungsempfänger

Die Selbstbeschaffung der Leistungen ohne Einwilligung
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ihn
grundsätzlich nicht zur Übernahme der Kosten.“

Drucksache 15/5616 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung
Die Formulierung ist klarer, präziser und eindeutiger als im
KICK.
3.
Nach Artikel 1 Nr. 17 (Nr. 15 Tagesbetreuungsausbaugesetz
– TAG) des Gesetzesentwurfs wird folgende Nr. 17 a
(Nr. 15 a Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) eingefügt:
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wurde im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach
§ 27 bis 35 eine Maßnahme begonnen, kann diese Maß-
nahme auf Antrag über den Zeitpunkt der Volljährigkeit
fortgesetzt werden, wenn der junge Volljährige bereit ist an
der Maßnahme mitzuwirken und diese Maßnahme für die
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort-
lichen Lebensführung aufgrund der individuellen Situation
des jungen Volljährigen notwendig ist. Dies gilt nur, wenn
der junge Volljährige an einer schulischen oder beruflichen
Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme teilnimmt. Die
Hilfe endet mit dem Abschluss der Maßnahme, spätestens
mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Antrag auf Fort-
führung der Maßnahme kann bereits innerhalb eines Zeit-
raums von sechs Monaten vor Eintritt der Volljährigkeit ge-
stellt werden.“
Begründung
Bisher können junge Volljährige auch noch nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres – in Einzelfällen sogar bis
Ende des 27. Lebensjahres – erstmals Jugendhilfeleistungen
in Anspruch nehmen. Die Hilfegewährung für junge Voll-
jährige berücksichtigt vor allem die Tatsache, dass die in-
dividuelle Persönlichkeitsentwicklung von der abstrakt
juristisch bestimmten Volljährigkeit abweicht. Jugendhilfe-
leistungen für über 21-Jährige sollten aber auch nach dem
Willen des Gesetzgebers nach § 41 a. F. die Ausnahme sein,
in der Praxis hat sich dies jedoch zum Regelfall umgekehrt.
Folge hiervon sind massive Abgrenzungsprobleme und Zu-
ständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe
sowie erhebliche Reibungsverluste durch einen entspre-
chend hohen Verwaltungsaufwand und zum Teil Mitnahme-
effekte. Jugendämter vertreten zudem die Auffassung, dass
nach Eintritt der Volljährigkeit die erzieherischen Methoden
der Jugendhilfe weniger Erfolg versprechend sind, insbe-
sondere, wenn die Hilfe erst nach Volljährigkeit beginnt.
Durch die Neufassung wird erreicht, dass bei jungen Voll-
jährigen nur begonnene Jugendhilfeleistungen fortgesetzt
werden (keine Ersthilfe für junge Volljährige mehr) und die
Leistungen der Jugendhilfe spätestens mit Vollendung des
21. Lebensjahres beendet sind. Notwendige Hilfe zur Selbst-
hilfe kann jungen Volljährigen effektiv durch die Leistungen
zur Eingliederung aus dem SGB II angeboten werden, des-
sen erklärtes Ziel es ist, gerade arbeitsfähige junge Men-
schen besser und schneller in Arbeit zu bringen. Ebenso
kommen Angebote der Wohnungsvermittlung oder Schuld-
nerberatung in Betracht.
Die gesellschaftliche Integration junger Menschen sowie
die Entfaltung ihrer Persönlichkeit erfolgt zu wesentlichen
Teilen im Rahmen schulischer oder beruflicher Ausbildung.
Durch die Bindung der Hilfegewährung an eine schulische
oder berufliche Ausbildung wird sichergestellt, dass der

junge Volljährige die Zeit der Hilfegewährung sinnvoll
nutzt, um in der Zukunft ein eigenständiges Leben führen zu
können. Die erzieherische Leitlinie des Gesetzes wird be-
tont. Im Sinne des aktivierenden Sozialstaates entspricht die
Neuregelung dem Grundsatz des „Förderns und Forderns“.
4.
Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzentwurfes wird wie folgt gefasst:
§ 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für den Bereich der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach den §§ 22
bis 26 kann Landesrecht regeln, dass die Aufgaben des
örtlichen Trägers der Jugendhilfe den kreisangehörigen
Gemeinden übertragen werden; davon unberührt bleibt
die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Begründung
Hinsichtlich der strukturellen Rahmenbedingungen im Be-
reich der Kinder- und Jugendhilfe ist eine Öffnungsklausel
im Interesse der Länder und Kommunen notwendig. Um
Verantwortungsebenen effektiver gestalten und kommunale
Bedarfsplanung optimal umsetzen zu können, ist ausdrück-
lich zu regeln, dass Aufgaben nach den §§ 22 bis 26
SGB VIII durch landesgesetzliche Regelungen kreisangehö-
rigen Gemeinden übertragen können (§ 69 SGB VIII). Die
Planungs- und Gestaltungsverantwortung soll jedoch bei
den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Land-
kreise/kreisfreie Städte – Jugendämter) verbleiben. Diese
Öffnungsklausel ist notwendig, damit die Betreuungsange-
bote für Kinder nach Möglichkeit orts- und sachnah sowie
familienfreundlich ausgestaltet werden können und somit
eine qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Kinderbetreu-
ung möglich ist.
Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Öffnungsklausel
trägt diesem Anliegen nur bedingt Rechnung. So bleibt
insbesondere unklar, ob mit einer Heranziehung der
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege eine konkrete
Zuständigkeitsverlagerung verbunden ist. Um hier abschlie-
ßend Rechtsklarheit zu schaffen, wird eine andere Formulie-
rung zur vorgesehenen Öffnungsklausel vorgeschlagen.
5.
Nach Art. 1 Nr. 39 (Nr. 35 Tagesbetreuungsausbaugesetz –
TAG) des Gesetzesentwurfes wird folgende Nr. 39 a (35 a
Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) eingefügt:
In § 85 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder kann durch
Landesrecht die Zuständigkeit abweichend von Abs. 2 Nr. 2
bis 7 bestimmt werden.“
Begründung
Für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wird
durch die derzeitige Rechtslage eine zielführende und effek-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5616

tive Bündelung der Aufgabenwahrnehmung im Bereich
der staatlichen Aufsicht vereitelt. Die bundesrechtlichen
Schranken führen z. B. in Bayern zu dem absurden Ergeb-
nis, dass altersgemischte Einrichtungen (= Kindergarten,
Hort, Netz für Kinder und Krippe unter einem Dach) teil-
weise von den Jugendämtern und von den Regierungen
gleichzeitig beaufsichtigt werden. Durch Landesrechts-
vorbehalt soll für die Länder die Möglichkeit geschaffen
werden, die bislang zum Teil noch überregional bzw. zentral
angesiedelte staatliche Aufsicht und die Aufgabenwahrneh-
mung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrich-
tungen der Kindertagesbetreuung auf die orts- und sach-
nähere Ebene der Kreisverwaltungsbehörden zu delegieren
bzw. die Aufsicht dezentral anzusiedeln.
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 85 Absatz 4 um den
Satz 2 muss im Zusammenhang zu § 69 Abs. 5 gesehen wer-
den. Wenn Aufgaben nach den §§ 22 bis 26 SGB VIII durch
landesgesetzliche Regelungen kreisangehörigen Gemeinden
übertragen werden, geht damit einher, dass auch die Auf-
sicht auf Kreisverwaltungsbehörden übertragen werden
muss und nicht zentral wahrgenommen werden kann.
6.
Artikel 1 Nr. 48 (Nr. 44 Tagesbetreuungsausbaugesetz –
TAG) des Gesetzentwurfes wird wie folgt ergänzt:
a) In § 90 Absatz 1 werden

1. in der Nr. 2 das Wort „und“ gestrichen und durch ein
Komma ersetzt sowie die Wörter „Abs. 2 Nr. 1 und
3“ durch die Worte „Abs. 2 Nrn. 1 bis 3“ ersetzt,

2. nach der Nr. 2 die folgenden Nummern 3 bis 7 einge-
fügt:
3. der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Tren-

nung und Scheidung nach § 17,
4. der Beratung und Unterstützung bei der Aus-

übung der Personensorge nach § 18,
5. der Erziehungsberatung nach § 28,
6. therapeutischer Leistungen im Rahmen einer am-

bulanten Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.)
7. therapeutische Leistungen im Rahmen einer am-

bulanten Eingliederungshilfe für seelisch behin-
derte Kinder und Jugendliche (§ 35 a Abs. 1
Nr. 1)

3. die bisherige Nr. 3–6 werden Nr. 8–11.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des Absatzes 1

Nr. 1 und 2“ durch die Worte „des Absatzes 1 Nrn. 1
bis 7“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „3“ ersetzt durch die
Zahl „8“.

Begründung
Die Kostenbelastung der örtlichen Träger der öffentlichen
Kinder- und Jugendhilfe ist durch die verstärkte Inan-
spruchnahme von Angeboten im Beratungsbereich und bei
Hilfen mit therapeutischen Inhalten stark angestiegen.
Diese Leistungsangebote weiterhin kostenfrei auszuge-
stalten widerspricht dem Prinzip der eigenverantwortlichen

Lebensgestaltung und ist angesichts der Finanzsituation der
Kommunen nicht mehr zu rechtfertigen.
Die Einfügung einer Vorschrift über die Möglichkeit zur Er-
hebung von pauschalierten Teilnahmebeiträgen stellt es in
das Ermessen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, über
Grund und Höhe des Teilnahmebeitrages für ihre Einrich-
tungen und Leistungsangebote frei zu entscheiden. Der
öffentliche Träger kann diesen Beitrag prozentual an den
Kosten einer Fachleistungsstunde orientieren, hat aber
auch die Möglichkeit, je nach Art des Beratungsangebotes
(z. B. individueller Rechtsanspruch nach § 28 oder sonstige
Beratungsangebote) zu differenzieren.
Im Interesse der Gleichbehandlung der Beratungsangebote
ist es geboten, für sämtliche Beratungsformen die Möglich-
keit zur Erhebung von Kosten zu eröffnen. Die Hilfen zur
Erziehung sind in §§ 27 bis 35 nicht abschließend geregelt.
Im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 27 können des-
halb auch andere therapeutische Leistungen begehrt wer-
den. Für diese Leistungen, die oft im Vorfeld vergleichbarer
Leistungen nach SGB V stehen, ist es gerechtfertigt eine
Kostenbeteiligung vorzusehen. Dies gilt ebenso für die am-
bulanten Eingliederungshilfen des § 35 a, die in der Regel
das Ziel verfolgen, seelische Störungen mit therapeutischen
Hilfen zu beseitigen, die das Rehabilitationsziel (Vermei-
dung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft) beeinträchtigen.
Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Einordnung von
Beratungsangeboten nach § 28 ist diese Hilfeart besonders
im Katalog der beitragsfähigen Leistungen benannt.
Die Möglichkeit, bei fehlender finanzieller Leistungsfähig-
keit im Einzelfall von einem Teilnahmebeitrag abzusehen,
ist bereits im geltenden Recht (Absätze 2 und 3) unter be-
stimmten Voraussetzungen vorgesehen und bleibt unverän-
dert.
7.
Artikel 1 Nr. 1 a) wird gestrichen.
Die Buchstaben b) – j) werden zu Buchstaben a) – i)
Der Buchstabe j) erhält folgende Fassung:
㤠50 a Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlge-
fährdung“
Artikel 1 Nr. 4 (Nr. 4 Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG)
des Gesetzentwurfes wird gestrichen.
Artikel 1 Nr. 5-25 (Nr. 5-21 Tagesbetreuungsausbaugesetz –
TAG) des Gesetzesentwurfs werden zu Artikel 1 Nr. 4-24
(Nr. 4- 20 Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG).
Nach Art. 1 Nr. 24 (Nr. 20 Tagesbetreuungsausbaugesetz –
TAG) des Gesetzesentwurfs wird Nummer Nr. 25 (Nr. 21
Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) eingefügt:
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

㤠50 a
Schutzauftrag des Jugendamtes
bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt Tatsachen bekannt, die die
Annahme rechtfertigen, dass das Wohl eines Kindes oder
Jugendlichen gefährdet ist, so hat es von Amts wegen den
Sachverhalt zu ermitteln und nach Maßgabe von Absatz 2

Drucksache 15/5616 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die geeigneten und notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen
und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen,
ist sicherzustellen, dass diese das Jugendamt über solche
Anhaltspunkte informieren.

(2) Das Jugendamt ist befugt, die Personensorgeberech-
tigten zur Klärung des Gefährdungsrisikos zu befragen;
diese sind zur Erteilung der notwendigen Auskünfte gegen-
über dem Jugendamt verpflichtet. Das Kind oder der
Jugendliche ist im notwendigen Umfang in das Gespräch
einzubeziehen.

(3) Das Jugendamt bietet den Personensorgeberechtigten
Leistungen, insbesondere Hilfe zur Erziehung, an. Sind
diese nicht bereit oder in der Lage, die Leistungen in
Anspruch zu nehmen und auf diese Weise die Gefährdung
abzuwenden, hat das Jugendamt das Familiengericht anzu-
rufen. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit zur Abwen-
dung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungs-
träger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der
Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt die Personensor-
geberechtigten darüber zu informieren und auf deren In-
anspruchnahme hinzuwirken. Bei Gefahr im Verzug oder
fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Gefah-
renabwehr hat das Jugendamt selbst die Information weiter-
zugeben.

(4) Eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugend-
lichen ist insbesondere zu vermuten
1. wenn das Kind oder der Jugendliche wiederholt in

schwerwiegenderWeise gegen Strafgesetze verstoßen hat,
2. wenn das Kind oder der Jugendliche Anzeichen einer

drohenden Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder
anderen Suchtmitteln erkennen lässt,

3. bei körperlicher Misshandlung oder sexuellem Miss-
brauch des Kindes oder

4. bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft oder Fähigkeit
der Eltern zur Gefahrenabwehr.“

Begründung
§ 50 Abs. 3 SGB VIII räumt dem Jugendamt einen weiten
Beurteilungsspielraum bei der Frage ein, ob es zur Abwen-
dung einer Gefährdung des Wohls des Kindes ein Tätigwer-
den des Gerichts für erforderlich hält. In der Praxis ist eine
Zurückhaltung der Jugendämter bei der Anrufung der
Familiengerichte zu erkennen. Dies ist darauf zurückzufüh-
ren, dass mit Blick auf das Elternrecht (Art. 6 GG) die
Schwelle für Eingriffe in die elterliche Sorge in § 1666 BGB
vom Gesetzgeber hoch angesetzt wurde.
Mit Blick sowohl auf die Fälle der Kindesmisshandlung bzw.
Kindesvernachlässigung, bei denen Kinder schwerst geschä-
digt oder getötetwurden, als auch auf dieEreignisse, in denen
Kinder und Jugendliche durch besonders aggressives und ge-
walttätiges Verhalten sich selbst und auch andere gefährdet
haben, soll das staatlicheWächteramt bzw. der Schutzauftrag
der Jugendämter gesetzlich stärker betontwerden.Diese sind
nicht ausschließlich Dienstleistungsbehörden.
Neu eingeführt werden die Verpflichtung der Personen-
sorgeberechtigten zur Erteilung der notwendigen Auskünfte
gegenüber dem Jugendamt und die gesetzliche Festschrei-
bung der Intervention des Jugendamtes bis hin zur Anru-

fung des Familiengerichts als „Muss-Vorschrift“. Ferner
wird auf die in der Praxis unumgängliche Notwendigkeit
der Weitergabe von Informationen der Träger von Einrich-
tungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII
erbringen, hingewiesen, damit Jugendämtern auch die
notwendigen Erkenntnisse zufließen und sie ihrem Schutz-
auftrag gerecht werden können.
Die neue Vorschrift des § 50 a SGB VIII soll damit zum
einen ein praxisgerechtes Instrument zur Früherkennung
von Erziehungsdefiziten und Hilfebedarf darstellen, zum an-
deren auch einen Beitrag zur Bekämpfung der Kinder- und
Jugendkriminalität durch eine möglichst frühzeitige Einwir-
kung auf gefährdete Jugendliche leisten.
Eine Klärung, ob das Wohl des Kindes oder Jugendlichen
gefährdet ist und ob ein entsprechender Hilfebedarf besteht,
ist dem Jugendamt oft nur bei einem Gespräch mit den
Eltern möglich. Die Regelung sieht deshalb vor, dass das
Jugendamt die Eltern befragen darf und diese zur Aus-
kunftserteilung verpflichtet sind. Zeichnet sich im Rahmen
des Gesprächs ein Jugendhilfebedarf ab, muss das Jugend-
amt entsprechende Beratung und sonstige Leistungen anbie-
ten. Sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten nicht
bereit, hiervon Gebrauch zu machen und ihrer Erziehungs-
verantwortung nachzukommen, hat das Jugendamt das Fa-
miliengericht anzurufen.
Was unter dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu
verstehen ist, wurde bislang nicht eindeutig definiert. Die
Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs mit
einer nicht abschließenden Aufzählung von Beispielsfällen,
soll dazu beitragen, dass Jugendämter früh und vor allem
rechtzeitig auf den Plan treten.
In der Anhörung vom 29. 09. 2004 wurde vorgeschlagen,
dass sich die systematisch bessere Einordnung des Schutz-
auftrages bei Kindeswohlgefährdung als neuer § 50a anbie-
tet. Empfohlen wurde ebenfalls, dass die angeführten
Gründe, die eine Gefährdung des Wohls des Kindes vermu-
ten lassen im TAG aufgenommen werden sollten.
Diese Anträge wurden mit Ausnahme der Nummern 4 und 5
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU abgelehnt. Die Anträge Nummer 4 und 5 wurden
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP abgelehnt.
1.2 Zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung

der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) –
Drucksache 15/4532

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt einstimmig die Ablehnung des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 15/4532.
1.3 Zum Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung

des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
Drucksache 15/4158

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 15/4158.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5616

2. Inhalt der Ausschussberatungen
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hatte ursprünglich die Beratungen zu dem noch unge-
trennten Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/3676, 15/3986
bereits im September und Oktober 2004 begonnen. Im Ver-
lauf dieser Beratungen hielt er es mehrheitlich für sachge-
recht, diesen Entwurf in zwei separate Gesetzentwürfe auf-
zuspalten. Im Anschluss daran wurden im Oktober 2004
zunächst die Beratungen zu dem ersten Teil des Gesetz-
entwurfs abgeschlossen, der schließlich als Gesetz zum
qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder verabschiedet wurde (s. hierzu
die Beschlussempfehlung und den Bericht auf Drucksache
15/4045).
Zu dem verbleibenden Teil des Gesetzentwurfs auf Druck-
sachen 15/3676, 15/3986 und 15/4045 sowie zu den Gesetz-
entwürfen auf Drucksachen 15/4532 und 15/4158 hat der
Ausschuss in seiner 50. Sitzung am 23. Februar 2005 die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Zu
dieser Anhörung in der 55. Sitzung des Ausschusses am
13. April 2005 waren als Sachverständige eingeladen:
Ursula Friedrich, Deutscher Landkreistag; Andrea Hoff-
meier, Deutscher Bundesjugendring; Beate Holstein,
Kreisverwaltung Offenbach; Klaus Lachwitz, Bundesver-
einigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinde-
rung e. V.;Michael Löher, Deutscher Verein für öffentliche
und private Fürsorge; Dr. Christian Lüders, Deutsches
Jugendinstitut; Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für
Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.; Werner
Nunnenmann, Fachbereich Soziale Sicherung, Altenhilfe
und Senioren Mannheim; Regina Offer, Deutscher Städte-
tag; Dr. Robert Sauter, Bayerisches Landesjugendamt;
Norbert Struck, Paritätischer Wohlfahrtsverband.
Auf das Wortprotokoll der Anhörung und die dem Protokoll
beigefügten und als Ausschussdrucksachen verteilten
schriftlichen Stellungnahmen der eingeladenen Sachver-
ständigen wird hingewiesen. Ferner gingen dem Ausschuss
unaufgefordert eingesandte Stellungnahmen zu den Vorla-
gen zu, die verteilt wurden und in die Beratungen eingingen.
Der Ausschuss hat die Beratung der Vorlagen in seiner
57. Sitzung am 11. Mai 2005 fortgesetzt und sodann in sei-
ner 58. Sitzung am 1. Juni 2005 abgeschlossen.
Im Rahmen der Ausschussberatungen hat die Fraktion der
SPD vorgetragen die wesentlichen Punkte im Gesetzent-
wurf der Koalitionsfraktionen (KICK) bei der Reform der
Kinder- und Jugendhilfe seien die Verbesserung des Schut-
zes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr
Wohl, die Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen
Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, die Betonung
des Nachrangs der Jugendhilfe sowie die Verbesserung der
Datenlage.
Darüber hinaus sei der ursprüngliche Entwurf auf Druck-
sache 15/3676 um Regelungen zur Tagespflege und zur
Vollzeitpflege ergänzt worden. Kinder in Kindertagespflege
sollten die gleiche Qualität der Betreuung vorfinden wie in
einer Einrichtung. Die Kindertagespflege sei erlaubnis-
pflichtig, wenn Kinder außerhalb ihrer Wohnung mehr als
fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei
Monate betreut werden sollten. Die Erlaubnis sei an Quali-
tätskriterien geknüpft und werde erteilt, wenn die Tages-

pflegepersonen entsprechend qualifiziert seien und über
kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Neu formuliert
ohne wesentliche inhaltliche Änderungen würden auch die
Regelungen über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege.
Zum Entwurf des Bundesrates auf Drucksache 15/4532
(KEG) kritisierte die Fraktion der SPD, hiermit würde die
Kinder- und Jugendhilfe strukturell verändert. Bislang ge-
währleisteten die bereitgestellten Strukturen, dass Kinder
und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland gut
aufwachsen könnten. Mit den im KEG vorgesehenen Ände-
rungen würde es demgegenüber nur noch eine rein kompen-
satorische Jugendhilfe geben, die lediglich in den schlimms-
ten Fällen eingreifen könne. Abzulehnen sei insbesondere
die im KEG vorgesehene Finanzkraftklausel, wonach Leis-
tungen nur noch dann erfolgen sollten, wenn die Leistungs-
fähigkeit der Kommunen dies zuließe. Dies bedeute eine
Veränderung weg vom Sozialstaat mit einem Anspruch auf
Hilfegewährung hin zu einem Almosenstaat. Zur Lösung
von Zukunftsaufgaben seien adäquate Leistungen der
Jugendhilfe unerlässlich; andernfalls seien auch die zu er-
wartenden Folgekosten um ein vielfaches höher als die
zunächst scheinbar eingesparten Mittel.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, auch sie befürworte
eine Stärkung der Kindertagespflege. Die hierzu im KICK
vorgeschlagenen Regelungen seien jedoch noch nicht aus-
gereift. Das Anknüpfen an Betreuungsverhältnisse von
mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich bzw. drei Monaten
widerspreche der Zielsetzung, kontinuierliche Tagespflege-
beziehungen zu schaffen. Man laufe Gefahr, dass die Be-
treuungsverhältnisse vor Ablauf von drei Monaten abgebro-
chen würden, um der Erlaubnispflicht zu entgehen. Das
Gesetz enthalte auch keine Standards für die Qualifizierung
und für die Eignung der Tagespflegepersonen. Damit seien
keine nachvollziehbaren Kriterien für die Erlaubniserteilung
vorhanden.
Insgesamt sei das KICK als ein erster Schritt in die richtige
Richtung grundsätzlich zu begrüßen. Es seien jedoch wei-
tere Änderungen an diesem Entwurf erforderlich. Ihre Frak-
tion werde hierzu noch einen Entschließungsantrag vorle-
gen. Zum einen müsse in § 35a eine einheitliche Regelung
für alle jungen Menschen mit Behinderungen geschaffen
werden. Erforderlich sei ein Angleich der Regelungen für
seelisch Behinderte an die Eingliederungshilfe für geistig
und körperlich behinderte junge Menschen. Zum zweiten
müsse der Leistungsrahmen für junge Volljährige überprüft
werden mit dem Ziel, die Hilfeleistungen zielgerichtet und
nachhaltig auszurichten. Weiterhin müssten die Aufgaben
der öffentlichen Träger der Jugendhilfe von den kreisange-
hörigen Gemeinden wahrgenommen werden können. Wer
Verpflichtungen habe, müsse auch über entsprechende
Handlungsmöglichkeiten verfügen. Erforderlich sei außer-
dem eine Öffnungsklausel, mit der die Aufsicht über die
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung den Kreisverwal-
tungen übertragen werden könne. Schließlich müsse auch
eine Gleichbehandlung bezüglich der Kostenheranziehung
bei ambulanten Hilfeleistungen geschaffen werden.
Zum Entwurf des Bundesrates auf Drucksache 15/4532
(KEG) führte die Fraktion der CDU/CSU aus, grundsätzlich
sei es die richtige Zielsetzung, wirklich Hilfebedürftigen
nachhaltige und zielgerichtete Leistungen zukommen lassen
zu wollen. Dennoch bestehe im Hinblick auf diesen Gesetz-

Drucksache 15/5616 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

entwurf noch Diskussionsbedarf, da ein insgesamt schlüssi-
ges Gesamtkonzept noch fehle. Dies betreffe insbesondere
die in dem Entwurf vorgesehene Finanzkraftklausel, die das
Problem der Eingliederungshilfe nicht löse. Ähnliches gelte
für eine Zuständigkeitsverlagerung für die Bemessung und
Festsetzung der Regelsätze vom Bund auf die Länder.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, die
Unterschiede zwischen dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktio-
nen (KICK) und dem des Bundesrates (KEG) seien gravie-
rend. Ersterer ziele auf eine Weiterentwicklung der Kinder-
und Jugendhilfe. Dabei würden auch Einsparungen erzielt,
die jedoch nicht zu Lasten von Kindern und Jugendlichen
gingen. Demgegenüber habe das KEG in erster Linie Ein-
sparmöglichkeiten vor Augen. Es beinhalte die Stärkung der
Länderkompetenzen durch weitere Öffnungsklauseln, die
die Einheit der Jugendhilfe gefährden und ihrer Qualität
schaden würden. Hilfen im Ausland sollten für vollständig
unzulässig erklärt werden. Eltern, junge Volljährige und Le-
benspartner sollten stärker an den Kosten beteiligt werden.
Das Wunsch- und Wahlrecht solle eingeschränkt werden.
Bei ambulanten Leistungen solle eine Kostenbeteiligung der
Leistungsempfänger erfolgen. Die Eingliederungshilfen für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sollten in an-
dere Bereiche verlagert und die Leistungen für junge Voll-
jährige auf Ausnahmefälle begrenzt werden. Die Einfüh-
rung einer Finanzkraftklausel schließlich würde in der Tat
die Hilfe für Kinder und Jugendliche von der finanziellen
Leistungskraft der Gemeinden abhängig machen. In eine
ähnliche Richtung zielten auch die von der Fraktion der
CDU/CSU vorgelegten Änderungsanträge. An diesen An-
trägen übte die Berichterstatterin der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN detailliert Kritik. Insgesamt zielten diese
Anträge sowie auch der Entwurf des KEG auf einen Abbau
des Sozialstaats, dem aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt
werden könne.
Die Fraktion der FDP führte aus, beide Gesetzentwürfe
verfolgten das richtige Ziel; zu diskutieren sei allerdings
über die Details. Im Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) sei insbesondere zu be-
grüßen, dass im § 43 nunmehr eine Regelung über die Er-
laubnis zur Kindertagespflege geschaffen werden solle. Mit
den Koalitionsfraktionen habe man sich auf eine Erlaubnis-
pflicht bei einer Betreuung gegen Entgelt von mehr als fünf-
zehn Stunden wöchentlich und von länger als drei Monaten
geeinigt. Im Übrigen habe sich auch aus Sicht der FDP-
Fraktion in der Praxis Reformbedarf beim SGB VIII ge-
zeigt. Auch in Zeiten knapper Kassen sei eine höhere Effi-
zienz und Effektivität in der Kinder- und Jugendhilfe anzu-
streben. Dabei müssten die Kinder und Jugendlichen immer
in den Mittelpunkt gestellt werden. Sparen an Kindern sei
sparen an der falschen Stelle.
Auch das KEG verfolge eine gute Absicht. Nicht mittragen
könne die Fraktion der FDP allerdings die Übertragung
weitreichender Kompetenzen im Bereich der Festlegung der
Regelsätze in der Sozialhilfe auf die Länder. Dies könnte zu
unzumutbaren Härten führen. Auch massive Einschränkun-
gen des Wunsch- und Wahlrechts könnten nicht befürwortet
werden. Bei den intensivpädagogischen Maßnahmen im
Ausland müssten sicherlich Missbräuche verhindert werden.
Jedoch habe die durchgeführte Anhörung gezeigt, dass eine

Maßnahme im Ausland manchmal auch preiswerter sein
könne als im Inland. Diese Möglichkeiten sollten nicht ver-
schlossen werden. Die Fraktion der FDP könne schließlich
auch die vorgeschlagenen Einschränkungen der Hilfe für
seelisch behinderte und von Behinderung bedrohte Men-
schen nicht mittragen.
Die Fraktion der FDP werde zum KICK und KEG noch Ent-
schließungsanträge vorlegen.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Renate Schmidt, hat betont, auch mit dem Ent-
wurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe (KICK) werde eine Entlastung der Kommunen
in einer Größenordnung von mehr als 200 Mio. Euro er-
reicht. In der Tat liege ein wesentlicher Unterschied dieses
Entwurfs zu dem des Bundesrates jedoch darin, dass erste-
rer primär die Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickeln
wolle, die fachliche Diskussion sowie die Rechtsprechung
aufnehme und erfolgte Veränderungen auf dem Gebiet der
Kinder- und Jugendhilfe berücksichtige. Demgegenüber
ziele der Entwurf des Bundesrates (KEG) in erster Linie auf
eine Entlastung der Kommunen und nehme zu wenig Rück-
sicht auf die erfolgten Entwicklungen in der Kinder- und
Jugendhilfe sowie auf fachliche Aspekte und auf die Recht-
sprechung. Das Anliegen von Jugendpolitikerinnen und
-politikern müsse der bestmögliche Schutz von Kindern und
Jugendlichen sowie ihre Integration in Schule und Beruf
sein. Dies dürfe nicht primär von ökonomischen und finan-
ziellen Aspekten abhängig gemacht werden. Auf diese
Weise kurzfristig erzielte Einsparungen in der Kinder- und
Jugendhilfe würden sich mittel- und langfristig in einem um
ein Vielfaches erhöhten Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld
II sowie an anderen Kostenstellen bis hin zum Strafvollzug
niederschlagen.
Allerdings dürfe die Kinder- und Jugendhilfe auch nicht
weiterhin Aufgaben wahrnehmen, für die sie nicht gedacht
sei. Sie sei kein Reparaturbetrieb für Versäumnisse der
Schulen und auch kein „Selbstbedienungsladen“ für Besser-
verdienende. Solchen Fehlentwicklungen trage das KICK in
ausreichender und pragmatischer Form Rechnung genauso
wie der fachlichen Diskussion und den Vorgaben der Recht-
sprechung.
Die Ministerin betonte, die stattgefundenen Gespräche mit
Vertreterinnen und Vertretern der Opposition und auch des
Bundesrates hätten gezeigt, dass im Bereich der Gesetz-
gebung zur Kinder- und Jugendhilfe durchaus eine Reihe
von Übereinstimmungen bzw. Kompromissmöglichkeiten
bestünden. Nicht Kompromissfähig sei allerdings eine gänz-
liche Streichung des § 35a; Bedenken bestünden auch im
Hinblick auf den zu dieser Vorschrift vorgelegten Ände-
rungsantrag der Fraktion der CDU/CSU. Die dort weiterhin
vorgeschlagene Änderung des § 36a berücksichtige nicht
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
den Anspruch auf Erziehungsberatung. Große Bedenken
seien auch im Hinblick auf die vorgeschlagenen Regelungen
zu den jungen Volljährigen anzumelden. Nur ein vergleichs-
weise kleiner Prozentsatz von jungen Menschen über 18
Jahren nehme Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in
Anspruch. Deswegen seien auch durch Leistungskürzungen
zu erzielende Einsparungseffekte gering und stünden in kei-
nem Verhältnis zu den negativen Folgen für die Integration
junger Menschen in die Gesellschaft. Ebenso widerspreche

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/5616

es ordnungspolitischen Gesichtspunkten, in § 85 die Auf-
sicht und die Finanzierung in eine Hand zu legen. Schließ-
lich würde die Erhebung einkommensabhängiger Beiträge
bei den ambulanten Leistungen ein großes Maß an Bürokra-
tie hervorrufen, während pauschalierte Beiträge Abschre-
ckungseffekte gerade bei denjenigen hervorrufen würden,
die ohnehin Hemmschwellen hätten, Erziehungs- oder Fa-
milienberatung in Anspruch zu nehmen.
Zu den Regelungen der Tagespflege betonte die Ministerin,
gerade die Tagesmüttervereine hätten vehement für einen
Erlaubnisvorbehalt plädiert, und zwar noch in einer sehr viel
stringenteren Form als jetzt vorgesehen. Es sei darauf hinzu-
weisen, dass für die Pflege älterer Menschen nicht nur eine
Erlaubnispflicht, sondern auch Kontrollmechanismen be-
stünden. Der Schutz von Kindern müsse adäquaten Erwä-
gungen folgen. Es müsse auch bedacht werden, welche For-
derungen in der Öffentlichkeit an den Staat herangetragen
würden, wenn Einzelfälle bekannt werden sollten, in denen
Tagespflegepersonen die Betreuung der ihnen anvertrauten
Kinder vernachlässigten.

B. Einzelbegründung
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:
Zur Überschrift des Gesetzes
Folgeänderung zur Herausnahme der Regelungen zum qua-
litätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tages-
betreuung für Kinder aus dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung (Drucksache 15/3676).
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe c
Mit der neuen Benennung des § 36a wird dessen Inhalt bes-
ser wiedergegeben.
Zu den Buchstaben d und e
Folgeänderungen zu der eigenständigen Regelung zur
Erlaubnis der Tagespflege bzw. der Neuformulierung zur
Erlaubnis der Vollzeitpflege.
Zu Buchstabe g
Mit dem Begriff der „Kostenbeteiligung“ als Überschrift
des Achten Kapitels wird der Inhalt deutlicher als zuvor
wiedergegeben, weil dieser nicht nur Kostenbeiträge,
Gebühren und Auslagen, sondern auch Teilnahmebeiträge
umfasst.
Zu den Buchstaben h bis j
Aus systematischen Gründen wird die Kostenheranziehung
für teilstationäre Leistungen nicht mehr in § 90, sondern wie
nach geltendem Recht in den §§ 91 ff. geregelt. Die Ände-
rung der Überschriften dient der Abgrenzung der Formen
der Kostenbeteiligung des § 90 zu denen der §§ 91 ff.

Zu Nummer 4
Die Änderung in § 8a Abs. 1 trägt der Subjektstellung des
Kindes bzw. Jugendlichen Rechnung und verpflichtet das
Jugendamt, grundsätzlich auch das Kind oder den Jugend-
lichen im Rahmen der Risikoabschätzung zu beteiligen.
Die Gefährdungseinschätzung stellt eine besonders verant-
wortungsvolle Tätigkeit dar und erfordert entsprechende
Qualifikationen. Viele Träger von Einrichtungen und Diens-
ten verfügen jedoch nicht über die zur Abschätzung eines
Gefährdungsrisikos notwendige Kompetenz. Die nunmehr
in § 8a Abs. 2 ausdrücklich vorgesehene Hinzuziehung ei-
ner erfahrenen Fachkraft stellt die erforderliche Kompetenz
bei allen Trägern und Einrichtungen sicher.
Mit Streichung des Wortes „schwerwiegende“ in § 8a
Abs. 3 wird die entsprechende Änderung in § 42 berück-
sichtigt.
Zu Nummer 5
Die ausdrückliche Erwähnung der Schule in § 10 Abs. 1
stellt keine Änderung des geltenden Rechts dar, denn auch
bislang sind die Leistungen der Schulträger vorrangig
gegenüber Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen. Da es
allerdings in diesem Bereich in der Praxis häufig Unstim-
migkeiten gibt, wird eine ausdrückliche Regelung für Klä-
rung sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Problematik
der sog. Teilleistungsstörungen (z. B. Legasthenie und Dys-
kalkulie) im Kontext von § 35a.
§ 10 Abs. 3 stellt das Verhältnis nach diesem Buch zu Leis-
tungen nach dem Zweiten Buch klar. Die Änderung greift
hier die Systematik auf, die bereits das Verhältnis zum
SGB XII klärt.
Das Verhältnis des SGB VIII zum SGB II und zum
SGB XII in jeweils eigenen Absätzen zu regeln, sorgt eben-
falls für mehr Klarheit.
Zu den Nummern 8 bis 11
Die Änderungen in den §§ 22a bis 24a sind Folgeänderun-
gen zur Herausnahme der zustimmungsfreien Regelungen
zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder aus dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung (Drucksache 15/3676).
Die Änderung in § 22a Abs. 2 Satz 2 ist eine redaktionelle.
Die Änderung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 stellt klar, dass die Auf-
wendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ebenso
nachzuweisen sind wie die Aufwendungen für Beiträge zu
einer Unfallversicherung.
Die Änderung in § 24 Abs. 5 verdeutlicht, dass geeignete
Tagespflegepersonen, die das Jugendamt vermittelt, obwohl
die in § 24 Abs. 3 geregelten Bedarfskriterien nicht erfüllt
sind, grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer
Geldleistung haben. Das Jugendamt kann aber einen Zu-
schuss zur Rentenversicherung und die Aufwendungen für
eine Unfallversicherung erstatten (§ 23 Abs. 2 Nr. 3).
Zu Nummer 12
In der Praxis ergeben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein
junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst
Mutter eines Kindes wird. Diese Situation ist bislang nicht

Drucksache 15/5616 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Recht-
sprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 be-
rücksichtigt nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden
Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies hat gravierende Aus-
wirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge
Mutter einen Anspruch hat. So können im Rahmen von
Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische
Leistungen erbracht werden. Dies ist in § 19 nicht vorgese-
hen. Gleichzeitig wird ein Mädchen/eine junge Frau be-
nachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/
ihre Rolle als Mutter erhält und seine/ihre individuelle Ent-
wicklung nicht ausreichend gefördert wird. Die Neurege-
lung in Absatz 4 beseitigt diese Ungleichbehandlung und
stellt klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch
die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei
der Pflege und Erziehung ihres Kindes umfasst. Damit ist
gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe
erhält und das neugeborene Kind in die Leistung einbezo-
gen wird.
Zu Nummer 13
§ 35a Abs. 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung zu der Neurege-
lung in § 27 Abs. 4.
Zu Nummer 15
In vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis, zuletzt in
der Anhörung im FSFJ-Ausschuss am 10. Dezember 2003
zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 15/1406)
sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis
der Umsetzung von § 35a SGB VIII, wird beklagt, dass die
Jugendämter nicht nur von anderen Institutionen (Schule,
Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) oder Bürgerinnen und Bür-
gern als bloße „Zahlstelle“ für von dritter Seite angeordnete
oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden, son-
dern dies auch für die Anordnung durch Gerichte zutrifft.
Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des
SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leis-
tungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann
trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII
und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und
Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch
BVerwGE 112, 98).
Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen, nor-
miert § 36a in Absatz 1 explizit den Grundsatz der Unzuläs-
sigkeit der Selbstbeschaffung und betont das Entschei-
dungsprimat des Jugendamtes. Nur in bestimmten von der
Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Ab-
satz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner
Aufwendungen für von ihm selbst beschaffte Leistungen
verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruch-
nahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungs-
beratung, ist durch die Regelung im Absatz 2 sichergestellt.
Zu Nummer 16
Die Änderung in § 39 Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass die Auf-
wendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ebenso
nachzuweisen sind wie die Aufwendungen für Beiträge zu
einer Unfallversicherung.
Der neue Absatz 7 stellt eine notwendige Folgeänderung zu
der Neuregelung in § 27 Abs. 4 dar.

Zu Nummer 18
Folgeänderung zu der Neuregelung in § 27 Abs. 4.
Zu Nummer 19
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 verdeutlicht, dass eine dringende Gefahr
als Voraussetzung für eine Inobhutnahme ausreichend ist.
Wenn die Schwelle einer Kindeswohlgefährdung im Sinne
des § 1666 BGB überschritten ist und die Abwendung der
Gefährdung darüber hinaus dringend ist, so handelt es sich
immer um eine Situation, in die im Interesse des Kindes ein-
gegriffen werden muss.
Der Verweis in § 42 Abs. 3 Satz 1 auf § 42 Abs. 1 Nr. 2 ist
erforderlich, da ohne diesen Verweis eine Inobhutnahme
möglich wäre, ohne die Personensorgeberechtigten zu infor-
mieren. Zwar ist in der Systematik des § 42 Abs. 1 Nr. 2 die
Information sinngemäß vorausgesetzt, aber ohne die aus-
drückliche Pflicht in Absatz 3 wäre hier das Elternrecht
nicht ausreichend geschützt.
Die Änderung in § 42 Abs. 4 berücksichtigt die Möglich-
keit, dass Hilfe nicht nur aufgrund von Vorschriften nach
dem Achten Buch sondern auch nach anderen Leistungs-
gesetzen des Sozialgesetzbuchs erfolgen kann.
Zu Nummer 20
Die Systematik des Erlaubnisvorbehalts bei Kindertages-
pflege wird im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen
der Tagespflege künftig eigenständig geregelt und damit
vom Erlaubnisvorbehalt für die Vollzeitpflege abgekoppelt.
Künftig soll die Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die
Befugnis erhalten, bis zu fünf Kinder regelmäßig während
des Tages zu betreuen. Es bedarf somit keiner Einzelerlaub-
nis für jedes zu betreuende Kind mehr. Die Formulierung
greift die Bedenken aus dem politischen Raum im Hinblick
auf die Reichweite des Erlaubnisvorbehalts auf.
Zu Nummer 21
Die Neuformulierung beschränkt sich auf den Erlaubnisvor-
behalt für die Vollzeitpflege.
Zu Nummer 22
Mit der Änderung wird die Initiative des Bundesrates zur
Änderung des SGB VIII (Drucksache 15/4158) aufgegrif-
fen, mit der der Integrationsgedanke in der Kinder- und
Jugendhilfe stärker zum Tragen kommen soll. Die Ände-
rung bezweckt eine Konkretisierung der Voraussetzungen,
nach welchen eine Betriebserlaubnis versagt werden kann.
Aufgrund der häufig schwierigen Auslegung des Begriffs
der Kindeswohlgefährdung erscheint es zweckdienlich, Bei-
spielfälle zu benennen, um eine Vereinheitlichung der Pra-
xis zu erreichen. Sowohl die Integration von Kindern und
Jugendlichen als auch die Sicherung einer angemessenen
medizinischen Versorgung greifen existentielle Grundlagen
der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtun-
gen auf.
Das Erfordernis, eine Konzeption der Einrichtung vorzule-
gen, wenn die Erlaubnis beantragt wird, greift die praktische
Notwendigkeit auf, für die Erlaubnis einen entsprechenden
Beurteilungsmaßstab zu erhalten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5616

Zu Nummer 23
Die allgemeine Mitwirkungspflicht aus den §§ 60 ff. des
Ersten Buchs hat keine Geltung bei der Beantragung einer
Betriebserlaubnis gemäß § 45. Deshalb ist die Ergänzung
notwendig, um den Träger der Einrichtung zur Mitwirkung
zu verpflichten.
Zu Nummer 24
§ 47 Abs. 1 stellt eine Folgeänderung zu § 45 dar.
Zu Nummer 27
Der bislang normierte Verweis in § 61 Abs. 3 auf das Ju-
gendgerichtsgesetz hatte keine praktischen Auswirkungen,
da dort keine Datenschutzvorschriften vorhanden sind. Die
Aufhebung ist daher logische Konsequenz. Dennoch müs-
sen auch im Rahmen der Mitwirkung im Jugendstrafverfah-
ren datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Dies wird durch die Änderung in § 62 Abs. 3 erreicht. Mit
dem Verweis auf § 52 wird klargestellt, dass die daten-
schutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buchs Sozialge-
setzbuch auch für die Mitwirkung der Jugendhilfe im Straf-
verfahren Anwendung finden.
Zu Nummer 28
Die Änderung des Absatzes 3 stellt eine Folgeänderung zur
Streichung des § 61 Abs. 3 dar.
Zu Nummer 30
Datenübermittlungen sollen nicht „nur“ im Rahmen des
§ 69 SGB X zulässig sein. Von einer Änderung des § 64
Abs. 2 SGB VIII wird daher abgesehen.
Zu Nummer 34
Die Öffnungsklausel des Regierungsentwurfs wird um die
Klarstellung ergänzt, dass die Länder zur Beachtung des
Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern sowie zur Schaffung
eines Kostenausgleiches für die Kommunen bei der Auf-
nahme gemeindefremder Kinder in Tageseinrichtungen und
Tagespflege (§ 69 Abs. 5) verpflichtet sind.
Zu Nummer 39
Die Beschränkung der Anzahl der Sachverständigen ist
nicht sachgerecht.
Zu Nummer 43
§ 86b Abs. 3 betrifft den gleichen Regelungsbereich wie
§ 86a Abs. 4. Der Hinweis in § 89e Abs. 4 sorgt daher für
eine einheitliche Rechtsanwendung.
Zu Nummer 45
Der Begriff der Teilnahmebeiträge hat eine eigenständige
Bedeutung und kann nicht entfallen, da die Bedeutung der
Begriffe „Kostenbeitrag“ und „Teilnahmebeitrag“ nicht
identisch ist. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Teil-
nahmebeiträgen kann eine Leistungsgewährung abhängig
gemacht werden, und sie können ohne Kenntnis der ge-
nauen Kosten erhoben werden. Für Kostenbeiträge ist es
hingegen erforderlich, dass die Kosten bereits angefallen
sind. Die Pflicht zur Leistungsgewährung ist davon unab-
hängig. Mit dem Begriff der „Kostenbeteiligung“ als Über-

schrift des Achten Kapitels wird der Inhalt deutlicher als zu-
vor wiedergegeben.
Zu Nummer 46
Aus systematischen Gründen wird die Kostenheranziehung
für teilstationäre Leistungen nicht mehr in § 90, sondern wie
nach geltendem Recht in den §§ 91 ff. geregelt. Die Ände-
rung der Überschrift dient der Abgrenzung der Formen der
Kostenbeteiligung des § 90 zu denen der §§ 91 ff.
Zu Nummer 47
Die Heranziehung zu den Kosten für teilstationäre Leistun-
gen erfolgt nun nicht mehr, wie im Regierungsentwurf vor-
gesehen, in § 90. Dadurch sind in § 90 nur noch Änderun-
gen erforderlich, die die gleichwertige Förderung von
Kindern in Kindertagespflege berücksichtigen. Darüber hin-
aus wird die Terminologie geändert. Es ist nunmehr nur
noch von Teilnahmebeiträgen und Kostenbeiträgen die
Rede, da das Wort „Gebühr“ nicht der Gesetzessystematik
entspricht.
Zu Nummer 48
Aus systematischen Gründen wird die Kostenheranziehung
für teilstationäre Leistungen nicht mehr in § 90, sondern wie
nach geltendem Recht in den §§ 91 ff. geregelt. Die Ände-
rung der Überschriften dient der Abgrenzung der Formen
der Kostenbeteiligung des § 90 zu denen der §§ 91 ff.
Zu Nummer 49
Aus systematischen Gründen wird die Heranziehung zu den
Kosten teilstationärer Leistungen in § 91 als neuer Absatz 2
geregelt. Dort wird zusätzlich die Betreuung und Versor-
gung von Kindern in Notsituationen aufgenommen, da diese
Leistung sowohl in voll- als auch in teilstationärer Form
erfolgen kann. Die Verweisungen in § 92 Abs. 1 werden
dementsprechend angepasst. Mit dem neuen Absatz 5 wird
klargestellt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
vorleistungspflichtig ist.
In § 92 Abs. 1 wird die Reihenfolge der Verpflichteten der
Rangfolge angepasst. Zusätzlich wird in Nummer 5 entspre-
chend der derzeitigen Praxis klargestellt, dass bei teilstatio-
nären Leistungen der familienferne Elternteil nicht zu den
Kosten herangezogen werden soll. Damit werden unnötige
Friktionen mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch ver-
mieden.
Mit der Ergänzung in § 92 Abs. 3 werden Ausnahmen vom
Grundsatz der vorangehenden Unterrichtung des Kosten-
schuldners erfasst. Kostenbeitragsschuldner sollen sich ih-
rer Pflicht nicht dadurch entziehen können, dass eine Mittei-
lung nach Satz 1 aus von ihnen zu verantwortenden
Gründen scheitert.
Um den Bezug von Kindergeld ausreichend zu berücksichti-
gen, ist es sachgerecht, es dem Einkommen zuzurechnen
(§ 93 Abs. 1).
§ 93 Abs. 1 Satz 3 dient der Präzisierung des Einkommens-
begriffs.
Mit der neuen Nummer 3 in § 93 Abs. 2 wird der Katalog
der vom Einkommen abzusetzenden Beträge sachgerecht
erweitert.

Drucksache 15/5616 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In § 93 Abs. 3 wird der Katalog der vom Einkommen abzu-
setzenden Beträge sachgerecht erweitert.
In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird eine redaktionelle Änderung vor-
genommen.
In § 94 Abs. 2 erfolgt die eindeutige Benennung der Unter-
haltsberechtigten.
§ 94 Abs. 4 berücksichtigt den Fall, dass zwar vollstationäre
Leistungen erbracht werden, gleichzeitig jedoch vorgesehen
ist, dass der junge Mensch sich regelmäßig über Tag und
Nacht bei seinen Eltern oder anderen kostenbeitragspflichti-
gen Personen aufhält. Der Kostenbeitrag wird entsprechend
angepasst.
Die neue Formulierung des § 94 Abs. 6 dient der Klarstel-
lung.
Zu Nummer 50
Die Änderung in § 95 Abs. 1 ist eine Folge der Neugestal-
tung der Vorschriften zur Kostenheranziehung.

Zu Nummer 52
Die Änderungen in § 97a sind eine Folge der Neugestaltung
der Vorschriften zur Kostenheranziehung.
Zu Nummer 53
Eine Änderung der Übergangsregelung in § 97b ist auf-
grund des späteren Inkrafttretens des Gesetzes erforderlich.
Zu den Nummern 55 bis 58
Die Erhebung der Statistik zu den Hilfen zur Erziehung so-
wie den Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge
Menschen wird erheblich vereinfacht.
Zu den Artikeln 3 und 4
Die Änderungen in den Artikeln 3 und 4 sind Folgeänderun-
gen zur Herausnahme der zustimmungsfreien Regelungen
zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder aus dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung (Drucksache 15/3676).

Berlin, den 1. Juni 2005
Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Jutta Dümpe-Krüger
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

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