BT-Drucksache 15/5492

1. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Roth (Heringen), Günter Gloser, Dr. Angelica Schwall-Düren, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Rainder Steenblock, Volker Beck (Köln), Ulrike Höfken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4925- Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Peter Hintze, Dr. Wolfgang Schäuble, Dr. Gerd Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/4716- Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union 3. zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4936- Stärkung der Rolle des Deutschen Bundestages bei der Begleitung, Mitgestaltung und Kontrolle europäischer Gesetzgebung 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Claudia Winterstein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/4937- Für mehr Mitsprache des Deutschen Bundestages bei der Rechtsetzung der Europäischen Union nach In-Kraft-Treten des Verfassungsvertrages

Vom 11. Mai 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5492
15. Wahlperiode 11. 05. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(20. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Roth (Heringen), Günter
Gloser, Dr. Angelica Schwall-Düren, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
derSPDsowiederAbgeordnetenRainderSteenblock, VolkerBeck (Köln), Ulrike
Höfken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/4925 –

Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
BundestagesunddesBundesrates inAngelegenheitenderEuropäischenUnion

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Peter Hintze, Dr. Wolfgang Schäuble,
Dr. Gerd Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/4716 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Mitwirkungsrechte
des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union

3. zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/4936 –

Stärkung der Rolle des Deutschen Bundestages bei der Begleitung,
Mitgestaltung und Kontrolle europäischer Gesetzgebung

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Dr. Werner Hoyer, Dr. Claudia Winterstein, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/4937 –

Für mehr Mitsprache des Deutschen Bundestages bei der Rechtsetzung
der Europäischen Union nach In-Kraft-Treten des Verfassungsvertrags

Drucksache 15/5492 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

A. Problem
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa vertieft die europäische Integration
und sichert die Zukunftsfähigkeit der Europäischen Union. Er stärkt die Rechte
des Europäischen Parlaments und gibt den nationalen Parlamenten über die in-
nerstaatlichen Regelungen hinaus erstmalig direkte Mitwirkungsmöglichkeiten.
Für die Wahrnehmung dieser aus der Europäischen Verfassung erwachsenden
Rechte der nationalen Parlamente bei der Subsidiaritätskontrolle sowie bei insti-
tutionellen Entscheidungen und für das vereinfachte Vertragsänderungsverfah-
ren sind die innerstaatlichen Voraussetzungen zu schaffen.

B. Lösung
1. AnnahmedesGesetzentwurfs aufDrucksache 15/4925 in geänderter Fas-

sung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP

2. AblehnungdesGesetzentwurfs aufDrucksache 15/4716mit denStimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU

3. Einvernehmliche Erledigterklärung des Antrags der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/4936

4. Einvernehmliche Erledigterklärung des Antrags der Fraktion der FDP
auf Drucksache 15/4937

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5492

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4925 – in der aus der nachstehenden Zu-

sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
2. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4716 – abzulehnen,
3. den Antrag – Drucksache 15/4936 – für erledigt zu erklären,
4. den Antrag – Drucksache 15/4937 – für erledigt zu erklären.

Berlin, den 11. Mai 2005

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Matthias Wissmann
Vorsitzender

Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5492 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 2 0 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
– Drucksache 15/4925 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union (20. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitungund Stärkung der Rechte des BT und des BRin Angelegenheiten der EU
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Ausübung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates aus dem

Vertrag vom 29. Oktober 2004 über
eine Verfassung für Europa

§ 1
Unionsdokumente

unv e r ä n d e r t

§ 2
Subsidiaritätsrüge

(1) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag
und dem Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungsak-
ten der Europäischen Union, die nach Artikel 2 des Pro-
tokolls zumVertrag über eine Verfassung für Europa über
die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen
Union dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet
werden, jeweils eine ausführliche Unterrichtung frühest-
möglich nach Beginn der 6-Wochen-Frist nach Artikel 6
Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung
für Europa über die Anwendung der Grundsätze der Sub-
sidiarität und der Verhältnismäßigkeit, spätestens jedoch
zwei Wochen nach deren Beginn. Diese Unterrichtung
umfasst die erforderlichen Informationen zur Bewertung
des Entwurfs hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem
Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel I-11 Abs. 3 des
Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bundes-
regierung übermittelt dem Bundestag und dem Bun-
desrat zu diesem Zwecke die offiziellen Dokumente
der Organe der Europäischen Union, die im Zusam-
menhang mit der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs
erstellt worden sind und der Bundesregierung vorlie-

Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitungund Stärkung der Rechte des BT und des BRin Angelegenheiten der EU
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Ausübung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates aus dem

Vertrag vom 29. Oktober 2004 über
eine Verfassung für Europa

§ 1
Unionsdokumente

Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Geschäfts-
ordnungen, wie die ihnen nach Artikel 1 und 2 des Proto-
kolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über
die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen
Union (Fundstelle des Zustimmungsgesetzes zum Ver-
trag über eine Verfassung für Europa) zugeleiteten Doku-
mente zu behandeln sind.

§ 2
Subsidiaritätsrüge

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5492

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 2 0 . Au s s c h u s s e s
gen, sowie die offiziellen Stellungnahmen der Bundes-
regierung.
(2) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Ge-

schäftsordnungen, wie eine Entscheidung über die Abga-
be einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des
Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.
(3) Hat der Bundestag oder der Bundesrat eine be-

gründete Stellungnahme beschlossen, so übermittelt
der jeweilige Präsident diese an die Präsidenten des Eu-
ropäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
und setzt darüber die Bundesregierung in Kenntnis.

§ 3
Subsidiaritätsklage

(1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag
und Bundesrat frühestmöglich über den Abschluss
eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen
Union, spätestens jedoch eine Woche nach Veröffent-
lichung des Europäischen Gesetzgebungsakts. Diese
Unterrichtung enthält auch eine Bewertung, ob die
Bundesregierung den Gesetzgebungsakt mit dem
Subsidiaritätsprinzip nach Artikel I-11 Abs. 3 des
Vertrags über eine Verfassung für Europa für verein-
bar hält.
(2) Auf Antrag einer Fraktion beschließt der Bun-

destag eine Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa über die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismä-
ßigkeit zu erheben, wenn dem nicht zwei Drittel der
Mitglieder des Bundestages widersprechen. Auf An-
trag einer oder mehrerer Fraktionen, die die Erhe-
bung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung

(1) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Ge-
schäftsordnungen, wie eine Entscheidung über die Abga-
be einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des
Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.

(2) Ist eine begründete Stellungnahme beschlossen
worden, so übermittelt der Präsident des Bundestages
beziehungsweise des Bundesrates diese an die Präsiden-
ten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission und setzt darüber die Bundesregierung in
Kenntnis.

(3) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag
und dem Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungsak-
ten der Europäischen Union, die nach Artikel 2 des Pro-
tokolls zumVertrag über eine Verfassung für Europa über
die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen
Union dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet
werden, jeweils eine ausführliche Unterrichtung frühest-
möglich nach Beginn der 6-Wochen-Frist nach Artikel 6
Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung
für Europa über die Anwendung der Grundsätze der Sub-
sidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Diese Unterrich-
tung umfasst alle erforderlichen Informationen zur Be-
wertung des Entwurfs hinsichtlich seiner Vereinbarkeit
mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel I-11
Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
Einzelheiten der Unterrichtungen bleiben der Vereinba-
rung zwischen Bundregierung und Bundestag nach Arti-
kel 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundes-
regierung und Deutschen Bundestag in Angelegenheiten
der Europäischen Union beziehungsweise der Vereinba-
rung zwischen Bundesregierung und den Ländern nach
Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union vorbehalten.

§ 3
Subsidiaritätsklage

Drucksache 15/5492 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 2 0 . Au s s c h u s s e s
in der Klageschrift deutlich zu machen. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.
(3) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsord-

nung regeln, wie ein Beschluss des Bundesrates über
die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls
zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
herbeizuführen ist.
(4) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Na-

men des Organs, das über ihre Erhebung nach Absatz 2
oder nach Absatz 3 beschlossen hat, unverzüglich an
den Gerichtshof der Europäischen Union.
(5) Bei Klagen nach Artikel 8 des Protokolls zum

Vertrag über eine Verfassung für Europa über die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismä-
ßigkeit übernimmt das Organ, das die Erhebung be-
schlossen hat, die Prozessführung vor dem Europäischen
Gerichtshof.

(6) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein An-
trag zur Erhebung einer Klage gestellt, so kann das
jeweils andere Organ eine Stellungnahme abgeben.

§ 4
Brückenklausel

(1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag
und Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer
Initiative des Europäischen Rates nach Artikel IV-444
des Vertrags über eine Verfassung für Europa befasst
wird.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag

und Bundesrat, wenn der Europäische Rat eine Ini-
tiative nach Artikel IV-444 des Vertrags über eine
Verfassung für Europa ergriffen hat.
(3) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäi-

schen Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur
qualifizierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat
nach Artikel IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfas-
sung für Europa oder zum Übergang von einem besonde-
ren Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Ge-
setzgebungsverfahren nach Artikel IV-444 Abs. 2 des
Vertrags über eine Verfassung für Europa gelten die
nachfolgenden Bestimmungen:
1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt aus-

schließliche Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes
betroffen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn
es der Bundestag mit einer Mehrheit der abgege-
benen Stimmen beschließt.

2. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt aus-
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn
es der Bundesrat mit derMehrheit seiner Stimmen
beschließt.

3. In allen anderen Fällen können der Bundestag
oder der Bundesrat innerhalb von vier Monaten
seit Übermittlung der Initiative des Europäischen

(1) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Ge-
schäftsordnungen, wie ein Beschluss von Bundestag oder
Bundesrat über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8
des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Eu-
ropa über die Grundsätze der Subsidiarität und der Ver-
hältnismäßigkeit herbeizuführen ist.

(2) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Na-
men des Organs, das über ihre Erhebung nach Absatz 1
beschlossen hat, an den Gerichtshof der Europäischen
Union.

(3) Bei Klagen nach Absatz 1 übernimmt das Organ,
das die Erhebung beschlossen hat, die Prozessführung
vor dem Europäischen Gerichtshof.

(4) Die Bundesregierung kann mit ihrem Einverständ-
nis an der Prozessführung beteiligt werden.

§ 4
Brückenklausel

(1) Zu einer Initiative des Europäischen Rates zum
Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten
Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach Artikel
IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung für Eu-
ropa oder zum Übergang von einem besonderen Gesetz-
gebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetzgebungs-
verfahren gemäßArtikel IV-444 Abs. 2 des Vertrags über
eine Verfassung für Europa müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Übermittlung dieser Initiative Bundes-
tag und Bundesrat eine Beschlussfassung herbeiführen.
Die Initiative wird abgelehnt, wenn es der Deutsche Bun-
destag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und
der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlie-
ßen. Die Beschlussfassung hierzu regeln Bundestag und
Bundesrat in ihren Geschäftsordnungen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5492

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 2 0 . Au s s c h u s s e s
Rates die Ablehnung dieser Initiative beschließen.
In diesen Fällen wird die Initiative nur abgelehnt,
wenn ein solcher Beschluss nicht spätestens zwei
Wochen vor Ablauf der Frist von sechs Monaten
gemäß Artikel IV-444 Abs. 3 des Vertrags über ei-
ne Verfassung für Europa vom jeweils anderen
Organ zurückgewiesen wird. Eine Initiative wird
auch dann nicht abgelehnt, wenn ein Organ den
Beschluss des anderen Organs in dieser Frist zu-
rückweist, sofern es der Auffassung ist, dass ein
Fall der Nummer 1 oder der Nummer 2 nicht vor-
liegt. Hat der Bundestag den Beschluss über die
Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln gefasst, so bedarf die Zurückweisung
durch den Bundesrat einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Stimmen. Hat der Bundesrat den
Beschluss über die Ablehnung der Initiative mit ei-
ner Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner
Stimmen gefasst, so bedarf die Zurückweisung
durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages.

Das Nähere regeln Bundestag und Bundesrat in ihren
Geschäftsordnungen.
(4) Die Präsidenten des Bundestages und des Bundes-

rates übermitteln gemeinsam einen nach Absatz 3 zustan-
de gekommenen Beschluss an die Präsidenten des Euro-
päischen Parlaments und des Europäischen Rates und
setzen darüber die Bundesregierung in Kenntnis.
(5) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und

Bundesrat, ob zu einer Initiative nach Absatz 2 eine Zu-
stimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist und ob
zu ihr ein Beschluss des Europäischen Rates zustande ge-
kommen ist.

§ 5
Bundestagsausschuss für die Angelegenheiten

der Europäischen Union
Der Bundestag kann den von ihm nach Artikel 45

des Grundgesetzes bestellten Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union ermächtigen, die
Rechte des Bundestages nach diesem Gesetz wahrzu-
nehmen.

§ 6
Vereinbarungen zu Unterrichtungen

Einzelheiten der Unterrichtungen nach diesem Ge-
setz bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag
und Bundesregierung nach § 6 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deut-
schem Bundestag in Angelegenheiten der Europäi-
schen Union und der Vereinbarung zwischen Bundes-
regierung und den Ländern nach § 9 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union vorbehal-
ten.

(2) Die Präsidenten des Bundestages und des Bundes-
rates übermitteln gemeinsam einen nach Absatz 1 zustan-
de gekommenen Beschluss an die Präsidenten des Euro-
päischen Parlaments und des Europäischen Rates und
setzen darüber die Bundesregierung in Kenntnis.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
Bundesrat, ob zu einer Initiative nach Absatz 1 eine Zu-
stimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist und ob
zu ihr ein Beschluss des Europäischen Rates zustande ge-
kommen ist.

Drucksache 15/5492 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 2 0 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderungen anderer Gesetze

(1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesre-
gierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.März 1993 (BGBl. I S. 311) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung übersendet dem Deutschen
Bundestag insbesondere die Vorschläge, Initiativen
oder Anträge für Rechtsakte der Europäischen Union
und unterrichtet den Deutschen Bundestag zugleich
über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,
über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes inner-
halb der Europäischen Union anzuwendende Verfah-
ren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befas-
sung des Rates oder des Europäischen Rates,
insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Be-
schlussfassung im Rat oder im Europäischen Rat.“

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Der
Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von
oder Unterrichtung zu einzelnen oder Gruppen von
Vorschlägen, Initiativen oder Anträgen für Rechtsakte
verzichten. Der Verzicht kann nicht gegen den Wider-
spruch einer Fraktion oder fünf Prozent der Mitglie-
der des Bundestages erklärt werden.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6

Bundesregierung-Bundestag-Vereinbarung
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des

Deutschen Bundestages nach diesem Gesetz sowie nach
dem Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundesta-
ges und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Okto-
ber 2004 über eine Verfassung für Europa vom…[einset-
zen: Datum und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1]
bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundesregierung
und Bundestag vorbehalten.“

(2) In § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780) werden
nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie nach dem Ge-
setz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des
Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über
eine Verfassung für Europa vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1]“ eingefügt.

Artikel 2
Änderungen anderer Gesetze

(1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesre-
gierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.März 1993 (BGBl. I S. 311) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag
insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder Anträge
für Rechtsakte der Europäischen Union, an deren
Verfahren des Zustandekommens sie beteiligt ist,
und unterrichtet den Bundestag zugleich über den we-
sentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim
Erlass des geplanten Rechtsaktes innerhalb der Euro-
päischen Union anzuwendende Verfahren und den vo-
raussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates
oder des Europäischen Rates, insbesondere den vor-
aussichtlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat
oder im Europäischen Rat.“

b) u n v e r ä n d e r t

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6

Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des

Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinba-
rung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbe-
halten.“

3. Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender
Satz angefügt:
„In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten
der Unterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz
über die Ausübung der Rechte des Bundestages und
des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober
2004 über eine Verfassung für Europa vom … (ein-
setzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes nach Arti-
kel 1) festzulegen.“
(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5492

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 2 0 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver-
trag über eine Verfassung für Europa nach seinem Artikel
IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik in Kraft tritt. Dieser
Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 301-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel III-
355 des Vertrags über eine Verfassung für Europa …
(einsetzen: Fundstelle des Zustimmungsgesetzes zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa) zur Ernen-
nung zu Richtern und Generalanwälten des Gerichts-
hofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und die von
der Bundesregierung nach Artikel III-356 des Ver-
trags über eine Verfassung für Europa zur Ernen-
nung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden
Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss be-
nannt.“

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 regeln die

Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Am-
tes ist.“

3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder
des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer
im Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregie-
rung nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Ver-
fassung für Europa zum Richter oder Generalanwalt
des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im
Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung
nach Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfas-
sung für Europa zum Mitglied des Gerichts benannt
werden soll.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver-
trag über eine Verfassung für Europa nach seinem Arti-
kel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik in Kraft tritt.
Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Ab-
weichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 15/5492 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Roth (Heringen), Peter Altmaier, Rainder
Steenblock und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

1. Beratungsverfahren
a) Drucksache 15/4925
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 15/4925 – wurde in der 160.
Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Februar 2005
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union und zur Mitberatung
an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung, den Petitionsausschuss, den Auswärtigen
Ausschuss, den Innenausschuss, den Sportausschuss, den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Verteidigungs-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung, den Ausschuss für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung, den Ausschuss für Touris-
mus und den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 38. Sitzung am 11. Mai 2005
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung im
federführenden Ausschuss angenommenen Änderungsanträ-
ge anzunehmen.
Dabei sieht der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung als Ziel der Regelung über das Wider-
spruchsrecht von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundes-
tages gegen die Erhebung einer Subsidiaritätsklage auf
Antrag einer Fraktion, eine rechtsmissbräuchliche Inan-
spruchnahme zu verhindern, und regt eine entsprechende
Aussage im Bericht des federführenden Ausschusses an.
Der Petitionsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 11. Mai
2005 einstimmig empfohlen, dem Gesetzentwurf in der Fas-
sung der im federführenden Ausschuss angenommenen Än-
derungsanträge zuzustimmen.
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 einstimmig empfohlen, dem Gesetzentwurf in
der Fassung der im federführenden Ausschuss angenomme-
nen Änderungsanträge zuzustimmen.
Der Innenausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 11. Mai
2005 einstimmig gegen eine Stimme der Fraktion der CDU/
CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der im
federführenden Ausschuss angenommenen Änderungsanträ-
ge anzunehmen.
Der Sportausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der im
federführenden Ausschuss angenommenen Änderungsanträ-
ge zuzustimmen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 11. Mai
2005 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-

sung der im federführenden Ausschuss angenommenen Än-
derungsanträge anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 11. Mai
2005 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung der im federführenden Ausschuss angenommenen
Änderungsanträge anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
91. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig gegen zwei Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der im federführenden Ausschuss ange-
nommenen Änderungsanträge anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 70. Sitzung am 11. Mai 2005
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der im federführenden Ausschuss angenommenen Ände-
rungsanträge anzunehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 59. Sitzung am
11. Mai 2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthal-
tung der Fraktion der FDP in der Fassung der im federfüh-
renden Ausschuss angenommenen Änderungsanträge anzu-
nehmen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 57. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der im federfüh-
renden Ausschuss angenommenen Änderungsanträge anzu-
nehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 103. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig empfoh-
len, den Gesetzentwurf in der Fassung der im federführen-
den Ausschuss angenommenen Änderungsanträge anzuneh-
men.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 73. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der im federfüh-
renden Ausschuss angenommenen Änderungsanträge anzu-
nehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 ein-
stimmig bei Enthaltung von zwei Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der im federführenden Ausschuss angenommenen Ände-
rungsanträge anzunehmen.
DerAusschuss fürMenschenrechte und humanitäreHilfe
hat in seiner 63. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der im federfüh-
renden Ausschuss angenommenen Änderungsanträge anzu-
nehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 59. Sitzung am 11. Mai 2005
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5492

der im federführenden Ausschuss angenommenen Ände-
rungsanträge anzunehmen.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 ein-
stimmig empfohlen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der
im federführenden Ausschuss angenommenen Änderungs-
anträge zuzustimmen.
Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 einstimmig gegen eine Stimme der Fraktion
der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung der im federführenden Ausschuss angenommenen Än-
derungsanträge anzunehmen.
DerAusschuss für Kultur undMedien hat in seiner 57. Sit-
zung am 11. Mai 2005 einstimmig empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der im federführenden Ausschuss an-
genommenen Änderungsanträge anzunehmen.

b) Drucksache 15/4716
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU – Druck-
sache 15/4716 – wurde in der 160. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 24. Februar 2005 zur federführenden Bera-
tung an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union und mitberatend an den Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, den Peti-
tionsausschuss, den Auswärtigen Ausschuss, den Innenaus-
schuss, den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit,
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung, den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen, den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung, den Ausschuss für Tourismus sowie den Aus-
schuss für Kultur und Medien überwiesen.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 38. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der
Fraktion der FDP abzulehnen.
Der Petitionsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abzu-
lehnen.
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzu-
lehnen.
Der Innenausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.

Der Sportausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
91. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Gesetzentwurf
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 70. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 59. Sitzung am
11. Mai 2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzu-
lehnen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 57. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP ab-
zulehnen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 103. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Ge-
setzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 73. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 emp-
fohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.
DerAusschuss fürMenschenrechte und humanitäreHilfe
hat in seiner 63. Sitzung am11.Mai 2005 empfohlen, denGe-
setzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP ab-
zulehnen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 59. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.

Drucksache 15/5492 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abzu-
lehnen.
DerAusschuss für Kultur undMedien hat in seiner 57. Sit-
zung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Gesetzentwurf mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU abzulehnen.
c) Drucksache 15/4936
Der Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Drucksache 15/4936 – wurde in der 160. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 24. Februar 2005 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung, den Petitionsausschuss, den Auswärtigen Aus-
schuss, den Innenausschuss, den Sportausschuss, den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Verteidigungs-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit, den Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Aus-
schuss für Tourismus sowie den Ausschuss für Kultur und
Medien überwiesen.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 38. Sitzung am 11. Mai 2005
einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Petitionsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, dem Antrag mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zuzustimmen.
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt
zu erklären.
Der Innenausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Sportausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 11. Mai
2005 einvernehmlich empfohlen, den Antrag für erledigt zu
erklären.
Der Finanzausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-

men der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion
der FDP anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
91. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Antrag mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Enthaltung der Fraktion der FDP anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 70. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 59. Sitzung am
11. Mai 2005 empfohlen, den Antrag mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der
Fraktion der FDP anzunehmen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 57. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP an-
zunehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 103. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP an-
zunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 73. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Antrag für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 emp-
fohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
DerAusschuss fürMenschenrechte und humanitäreHilfe
hat in seiner 63. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig emp-
fohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 59. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Antrag mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der
FDP anzunehmen.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 kein
Votum abgegeben.
Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt
zu erklären.
DerAusschuss für Kultur undMedien hat in seiner 57. Sit-
zung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Antrag für erledigt zu
erklären.
d) Drucksache 15/4937
Der Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 15/4937 –
wurde ebenfalls in der 160. Sitzung des Deutschen Bundes-
tags am 24. Februar 2005 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5492

Union und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wahlprü-
fung, Immunität und Geschäftsordnung, den Petitionsaus-
schuss, den Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss,
den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, den Aus-
schuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung, den Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung, den Ausschuss für Tourismus sowie den Aus-
schuss für Kultur und Medien überwiesen.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 38. Sitzung am 11. Mai 2005
einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Petitionsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abzulehnen.
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt
zu erklären.
Der Innenausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Sportausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 11. Mai
2005 einvernehmlich empfohlen, den Antrag für erledigt zu
erklären.
Der Finanzausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 11. Mai
2005 empfohlen, den Antrag mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
91. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Antrag mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Ent-
haltung der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 70. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 59. Sitzung am
11. Mai 2005 empfohlen, den Antrag mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU abzulehnen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 57. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 103. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den An-
trag für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 73. Sitzung am 11. Mai 2005 empfohlen, den
Antrag für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 emp-
fohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
DerAusschuss fürMenschenrechte und humanitäreHilfe
hat in seiner 63. Sitzung am 11. Mai 2005 einstimmig emp-
fohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 59. Sitzung am 11. Mai 2005
empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 kein
Votum abgegeben.
Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 63. Sitzung am
11. Mai 2005 einstimmig empfohlen, den Antrag für erledigt
zu erklären.
DerAusschuss für Kultur undMedien hat in seiner 57. Sit-
zung am 11. Mai 2005 empfohlen, den Antrag für erledigt zu
erklären.

2. Gegenstand der Gesetzentwürfe und
der Anträge

a) Drucksache 15/4925
Mit dem Gesetzentwurf schlagen die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Artikel 1 ein „Gesetz über
die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundes-
rates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Ver-
fassung für Europa“, in Artikel 2 Änderungen anderer Geset-
ze und in Artikel 3 ein In-Kraft-Treten des Gesetzes an dem
Tage, an dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa
nach seinem Artikel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten wird, vor.
Die Antragsteller schlagen in Artikel 1 ihres Gesetzentwurfs
ein neues Bundesgesetz vor, in demRegelungen zur Behand-
lung der Unionsdokumente in den jeweiligen Geschäftsord-
nungen von Bundestag und Bundesrat getroffen werden sol-
len. Gleiches soll für das Verfahren, wie Entscheidungen von
Bundestag und Bundesrat über die Abgabe einer begründe-
ten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls zum Ver-
trag über eine Verfassung für Europa über die Anwendung
der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-
keit herbeizuführen sind, gelten. Eine begründete Stellung-
nahme solle vom Präsidenten des Bundestages beziehungs-
weise des Bundesrates an die Präsidenten des Europäischen
Parlamentes, des Rates und der Kommission übermittelt und
die Bundesregierung in Kenntnis gesetzt werden. Die Bun-
desregierung solle dem Bundestag und dem Bundesrat zu
Entwürfen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Uni-
on, die nach dem Protokoll zum Verfassungsvertrag über die
Rolle der nationalen Parlamente diesen zugeleitet werden,
jeweils eine ausführliche Unterrichtung frühestmöglich nach
Beginn der 6-Wochen-Frist zuleiten. Einzelheiten der Unter-
richtungen sollen einer Vereinbarung zwischen Bundesre-

Drucksache 15/5492 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gierung und Bundestag beziehungsweise Bundesrat vorbe-
halten bleiben.
In § 3 dieses neuen Bundesgesetzes, der Regelungen über
die Subsidiaritätsklage enthält, wird ebenfalls vorgesehen,
dass in den Geschäftsordnungen von Bundestag und Bun-
desrat bestimmt werden soll, wie ein entsprechender Be-
schluss über die Klageerhebung herbeigeführt werden soll.
Die Bundesregierung soll entsprechende Klagen im Namen
des Bundestages beziehungsweise des Bundesrates an den
Gerichtshof der Europäischen Union weiterleiten. Das
Organ, welches die Klageerhebung beschlossen hat, soll
auch die Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof
erhalten, wobei die Bundesregierung mit ihrem Einverständ-
nis an der Prozessführung beteiligt werden soll.
§ 4 des vorgeschlagenen neuen Bundesgesetzes befasst sich
mit der Brückenklausel und dem Verfahren, wie eine Be-
schlussfassung bei Bundestag und Bundesrat entsprechend
Artikel IV-444 Abs. 1 beziehungsweise 2 des Vertrages über
eine Verfassung für Europa herbeigeführt werden soll.
Die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sollen
gemeinsam einen entsprechend zustande gekommenen Be-
schluss an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und
des Europäischen Rates übermitteln und die Bundesregie-
rung darüber in Kenntnis setzen. Diese soll Bundestag und
Bundesrat unterrichten, ob zu deren Initiative eine Zustim-
mung des Europäischen Parlaments erfolgt und ein Be-
schluss des Europäischen Rates zustande gekommen ist.
Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs werden zwei Änderungen
im Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Euro-
päischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. März 1993 vorgeschlagen. Diese betreffen dessen § 4
und insbesondere dessen § 6, in dem die Rechtsgrundlage für
eine Vereinbarung zwischen Deutschem Bundestag und
Bundesregierung geschaffen wird.
b) Drucksache 15/4716
Der Gegenstand dieses Gesetzentwurfs der Fraktion der
CDU/CSU zielt auf eine Ausweitung der Mitwirkungsrechte
des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europä-
ischen Union. Dabei ist in Artikel 1 eine Neufassung des Ge-
setzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen
Union, in Artikel 2 die Vereinbarung zwischen der Bundes-
regierung und dem Deutschen Bundestag über die Zusam-
menarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in
Ausführung des § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angele-
genheiten der Europäischen Union, in Artikel 3 eine Ände-
rung des Richterwahlgesetzes durch Neufassungen in § 1
Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und abschließend in Artikel 4 Be-
stimmungen über das In-Kraft- beziehungsweise Außer-
Kraft-Treten, vorgesehen.
Die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs von der Fraktion der
CDU/CSU vorgeschlagene Änderung des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und DeutschemBun-
destag nimmt in seinem § 3 eine Erweiterung der Definition
der „Vorhaben“ auf. § 4 soll darstellen, wie das Verfahren
der Übersendung von Entwürfen von Rechtsetzungsakten
der Europäischen Union durch die Bundesregierung und die

Art und Weise deren Unterrichtung Stellung zu praktizieren
ist. Dieser Gesetzesabschnitt beinhaltet eine Darstellung des
Vorgehens, wie die durch das Protokoll über die Anwendung
der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-
keit gewonnene Befugnis des Deutschen Bundestages eine
Subsidiaritätskontrolle durchzuführen, gehandhabt werden
soll. In § 5 dieses unter Artikel 1 vorgeschlagenen Gesetzes
sind Regelungen enthalten, wie die Bundesregierung mit ei-
ner Stellungnahme des Deutschen Bundestages zu verfahren
habe. Diese sollen bindende Wirkung erhalten. Besonders
soll das Verfahren ausgestaltet werden, wenn der Euro-
päische Rat beabsichtigt, eine Initiative zum Übergang von
der Einstimmigkeit zur Mehrheitsentscheidung gemäß
Artikel I-55 Abs. 4 oder gemäß Artikel IV-444 Abs. 1 des
Verfassungsvertrags zu fassen. Ebenso wie in diesem Fall
soll auch vor der Zustimmung im Europäischen Rat zu Be-
schlüssen zur Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte
zur Europäischen Union sowie zur Aufnahme von Verhand-
lungen zur Änderung der vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union die Bundesregierung das Einverneh-
men mit dem Deutschen Bundestag herstellen müssen. § 7
dieses in Artikel 1 des Gesetzentwurfs vorgelegten Gesetzes
regelt das Prozedere über die Erhebung einer Klage des
Deutschen Bundestages gemäß Artikel 8 des Protokolls über
die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit. Das Recht auf Klageerhebung sei als
Minderheitsrecht auszustatten (Beschlussfassung mindes-
tens eines Drittels der Mitglieder des Bundestages). Wäh-
rend in § 8 gesetzlich festgeschrieben werden soll, dass der
Deutsche Bundestag das Recht erhält, in der Ständigen Ver-
tretung Deutschlands bei der Europäischen Union vertreten
zu sein, weist § 9 darauf hin, dass Einzelheiten der Unter-
richtung und Beteiligung des Deutschen Bundestages einer
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem
Deutschen Bundestag vorbehalten bleiben sollen. Der Vor-
schlag für eine derartige Vereinbarung wird in Artikel 2 des
Gesetzentwurfs vorgestellt. Er lehnt sich an die Bund-Län-
der-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 an, aus der die
Unterrichtungspflichten der Bundesregierung übernommen
werden. Des Weiteren soll die Bundesregierung eine geeig-
nete Vertretung in den Ausschüssen, insbesondere in dem
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
gewährleisten. Artikel 3 des Gesetzentwurfs fordert die
Änderung des Richterwahlgesetzes in der Weise, dass die
Mitglieder des Europäischen Gerichtshofes, wie die Bundes-
richter auch, im Einvernehmen mit dem Richterwahlaus-
schuss ausgewählt werden.

c) Drucksache 15/4936
Mit ihrem Antrag empfehlen die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag
festzustellen, dass mit dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa der europäische Integrationsprozess eine neue quali-
tative Stufe erreicht habe. Es seien wichtige Vertiefungs-
schritte vereinbart worden, mit denen die Voraussetzungen
für mehr Demokratie, Bürgernähe, Transparenz und für ein
weit höheres Maß an Handlungsfähigkeit in der europäi-
schen Politik geschaffen würden. Die nationalen Parlamente
bildeten gemeinsam mit dem weiter zu stärkenden Europäi-
schen Parlament das demokratische Fundament der europäi-
schen Bürger- und Staatenunion. Der Prozess der vertiefen-
den Integration der Europäischen Union, den der Deutsche

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5492

Bundestag stets gefordert und begrüßt habe, wirke sich weit-
reichend auf die Zusammenarbeit von Bundestag, Bundesrat
und Bundesregierung einerseits wie auf die Zusammenarbeit
mit den Gremien der Europäischen Union andererseits aus.
Deshalb müsse der Deutsche Bundestag bei der Begleitung,
Mitgestaltung und Kontrolle europäischer Gesetzgebung
seine rechtlichen und politischen Möglichkeiten ausschöp-
fen können. Durch Anpassungen im Gesetz über die Zusam-
menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union solle diese Rol-
le des Deutschen Bundestages gestärkt werden. Derartige
Verbesserungen würden nicht nur die demokratische Legiti-
mität des Regierungshandelns erhöhen, sondern die europä-
ische Politik künftig besser in der Öffentlichkeit und gegen-
über den Bürgerinnen und Bürgern in den Mitgliedstaaten
vermitteln. Dies stärke die Demokratie in der Europäischen
Union insgesamt. Der Deutsche Bundestag werte die ihm
aus demVertrag über eine Verfassung für Europa erwachsen-
den neuen Rechte erstmaliger direkter Mitwirkung und Kon-
trolle, insbesondere bei der Einhaltung des Subsidiaritäts-
und Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Rechtsetzung der
Europäischen Union als Gestaltungsinstrumente. Er sehe da-
rin eine Aufforderung des Europäischen Konvents und des
Europäischen Rats, an der Gestaltung der europäischen Poli-
tik noch aktiver in Zukunft mitzuwirken. Es sei wichtig, dass
der Deutsche Bundestag seine verfassungsmäßige Aufgabe
verstärkt wahrnehmen könne, um das Regierungshandeln in
den Institutionen der Europäischen Union zu begleiten, zu
gestalten, aber auch zu kontrollieren.
Die Antragsteller stellen fest, dass der Deutsche Bundestag
umgehend die notwendigen rechtlichen, organisatorischen,
personellen und technischen Voraussetzungen für die effi-
ziente Nutzung dieser Rechte schaffen werde und würdigen
in diesem Zusammenhang die geleisteten Vorarbeiten einer
interfraktionellen Arbeitsgruppe. Sie unterstreichen die Not-
wendigkeit einer Vertretung von Fraktionen und Verwaltung
des Deutschen Bundestages in Brüssel, um insbesondere
eine Vorfeldbeobachtung europäischer Gesetzgebungsvor-
haben zu ermöglichen. Im Rahmen der umfassenden
Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bun-
desregierung nach den §§ 3 und 4 EUZBBG müsse die Bun-
desregierung bei Verhandlungen über Rechtsetzungsakte der
Europäischen Union, so sie von einer Stellungnahme des
Deutschen Bundestages abweiche, diesen darüber informie-
ren und über den Gang der Verhandlungen frühestmöglich
unterrichten. Die Antragsteller wünschen, dass der Deutsche
Bundestag zugleich auf den von ihren Fraktionen vorgeleg-
ten Entwurf des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung
der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angele-
genheiten der Europäischen Union – Drucksache 15/4925 –,
mit dem die innerstaatlichen Voraussetzungen für die
Wahrnehmung der aus dem Vertrag für eine Verfassung für
Europa erwachsenden Rechte der nationalen Parlamente bei
der Subsidiaritätskontrolle sowie bei institutionellen Ent-
scheidungen geschaffen werde, verweise. Dieser Gesetzent-
wurf schaffe zudem die Rechtsgrundlage für eine Verein-
barung zwischen Deutschem Bundestag und Bundesregie-
rung, in der Einzelheiten, Umfang und Verfahren der
Unterrichtung und der Mitwirkung des Deutschen Bundes-
tages in Angelegenheiten der Europäischen Union besser an
den Anforderungen des Deutschen Bundestages ausgerichtet
werden könnten, als dies bislang möglich gewesen sei.

d) Drucksache 15/4937
Mit ihrem Antrag empfiehlt die Fraktion der FDP dem
Deutschen Bundestag zunächst festzustellen, dass mit dem
Vertrag über eine Verfassung für Europa – einem Meilen-
stein in der europäischen Integrationsgeschichte – der euro-
päische Einigungsprozess seinen vorläufigen Höhepunkt er-
reicht habe. Er lege zugleich die Grundlage, um nach seinem
In-Kraft-Treten durch den Übergang vom Einstimmigkeits-
prinzip zur Entscheidungsfindung mit Mehrheit im Rat in
weiteren Politikbereichen die Europäische Union entschei-
dungs- und somit handlungsfähiger zu machen. Der Verfas-
sungsvertrag stärke die nationalen Parlamente, indem er ihre
Kontrollfunktion sowie ihre konstitutive Rolle bei der Fort-
entwicklung der Verfassung für Europa anerkenne. Zudem
stärke er sie im Bereich der Subsidiaritätskontrolle. Diese
wichtige Funktion könne der Deutsche Bundestag allerdings
nur dann effizient wahrnehmen, wenn in einem Begleit-
gesetz seine Mitwirkungsrechte erweitert und wenn die
parlamentarischen Arbeitsabläufe geändert würden. Ent-
sprechende Vorschläge wolle die Fraktion der FDP im Ge-
setzgebungsverfahren unterstützen.
Die Antragsteller bedauern, dass es im Deutschen Bundestag
bisher keine Mehrheit für ihren Gesetzentwurf zur Einfüh-
rung eines Volksentscheids gegeben habe.
Sie fordern den Deutschen Bundestag auf, im Hinblick auf
das In-Kraft-Treten des Vertrags über eine Verfassung für
Europa die Rechte des Parlaments in Bezug auf Kontrolle
und Beteiligung an der europäischen Gesetzgebung zu stär-
ken und halten dazu insbesondere für erforderlich,
– dass die Bundesregierung dem Übergang zur qualifizier-

ten Mehrheitsentscheidung im Rat bei Entscheidungen
über den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen
Union nur zustimmen dürfe, wenn sie vorher das Einver-
nehmen mit dem Deutschen Bundestag hergestellt habe;

– dass es auch für den Übergang von einstimmigen Ent-
scheidungen im Ministerrat zur Entscheidung mit quali-
fizierterMehrheit gemäßArtikel IV-444 des Verfassungs-
vertrags der vorherigen Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedürfe;

– dass auf Antrag einer der Fraktionen des Deutschen Bun-
destages über die Erhebung einer Klage gemäß Artikel 8
des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beschließen
sei;

– dass jede Fraktion des Deutschen Bundestags das Recht
erhalte, in der Ständigen Vertretung Deutschlands bei der
Europäischen Union vertreten zu sein, um im Rahmen
der Subsidiaritätskontrolle unmittelbar in die Entschei-
dungsfindungen der Europäischen Gesetzgebung einge-
bunden zu sein.

3. Beratungsverfahren – federführender
Ausschuss

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat über die beiden Gesetzentwürfe und die beiden
Anträge in seiner 64. Sitzung am 9. März 2005, in der 66.
Sitzung am 16. März 2005, der 68. Sitzung am 13. April
2005, der 69. Sitzung am 20. April 2005, der 70. Sitzung am

Drucksache 15/5492 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

9. Mai 2005, der 71. Sitzung am 10. Mai 2005 und der
72. Sitzung am 11. Mai 2005 beraten.
Die Ratifizierung der Verfassung für Europa stand auf der
Tagesordnung der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses
für die Angelegenheiten der Europäischen Union mit der
Délégation pour l’Union européenne der Französischen
Nationalversammlung am 9. März 2005. Dabei kamen
neben einem allgemeinen Gedankenaustausch über die Ver-
fassungsdebatte in Deutschland und Frankreich – insbeson-
dere im Hinblick auf das bevorstehende Referendum in
Frankreich am 29.Mai 2005 – auch die Frage der Umsetzung
des Verfassungsvertrags in den Mitgliedstaaten und die ge-
wachsene Rolle der nationalen Parlamente zur Sprache.
Michael Roth (SPD) betonte aus der Kontrolle der Subsidia-
rität und der Klagemöglichkeit erwüchsen dem Deutschen
Bundestag wichtige Aufgaben, weil er sich viel frühzeitiger
mit Gesetzesinitiativen der europäischen Institutionen be-
schäftigen müsse. Dabei müsse sich der Deutsche Bundestag
konstruktiv in den europäischen Gesetzgebungsprozess ein-
bringen und sich als Partner des Europäischen Parlaments
verstehen. Von der künftigen Subsidiaritätskontrolle als sol-
cher verspreche er sich keine weit reichenden Neuerungen;
vielmehr sei der Deutsche Bundestag in der Pflicht, seine be-
reits vorhandenen Rechte effizienter zu nutzen und die Bun-
desregierung, die Deutschland in Brüssel vertrete, umfassen-
der und offensiver zu kontrollieren. Dazu müssten die
bestehenden Gesetze nicht unbedingt geändert werden.
Peter Altmaier (CDU/CSU) erinnerte daran, dass die Be-
standteile des Verfassungsvertrags, die die Rolle der nationa-
len Parlamente beträfen, von französischen und deutschen
Mitgliedern gemeinsam vorbereitet worden seien. Marianne
Tritz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erkundigte sich bei den
französischen Kollegen nach ihren Erfahrungen mit der par-
lamentarischen Begleitung der Europapolitik und erwähnte
dabei die Beratungen des Ausschusses für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union über die Gesetzentwürfe zur
innerstaatlichen Ausgestaltung der Rechte, die der Verfas-
sungsvertrag dem Deutschen Bundestag als nationalem
Parlament verleihen werde. Sabine Leutheusser-Schnarren-
berger (FDP) ergänzte, dass die Debatte im Deutschen Bun-
destag unter anderem die Ausgestaltung des Klagerechts des
nationalen Parlaments bei möglichen Subsidiaritätsverlet-
zungen betreffe; insbesondere sei kontrovers, inwieweit das
Klagerecht als Minderheitsrecht ausgestaltet werden solle.
Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union fragte, wie die französische Natio-
nalversammlung ihre Entscheidungsrechte im Hinblick auf
die europäischen Prozesse verbessern wolle.
Der Vorsitzende des französischen Europaausschusses
Pierre Lequiller unterstrich, dass der Verfassungsvertrag mit
der künftigen Subsidiaritätskontrolle den Parlamenten in
Berlin und Paris eine wichtige Aufgabe übertrage, die zu
einer erheblichen Zunahme der Arbeitsbelastung führen
werde. Künftig müssten in jedem einzelnen Parlament eine
Vielzahl europäischer Texte auf die Einhaltung des Subsi-
diaritätsprinzips hin überprüft werden. Die französische
Nationalversammlung habe bereits Vorstellungen darüber
entwickelt, wie die Subsidiaritätskontrolle ablaufen solle;
ein entsprechender Bericht der Délégation pour l’Union
européenne liege vor. Spezielle Berichterstatter sollten die
Texte prüfen und Vorschläge zur weiteren Behandlung vor-

legen. Die Délégation werde die europäischen Vorschläge
zunächst vorselektieren, um sie danach an die zuständigen
Ausschüsse zu verweisen. Da eine Stellungnahme der natio-
nalen Parlamente nur dann wirkungsvoll sei, wenn acht
nationale Parlamente Bedenken erhöben, seien ein regel-
mäßiger Gedankenaustausch und die Einrichtung eines
funktionierenden Kommunikationssystems zwischen den
Parlamenten sehr wichtig. Von besonderer Bedeutung sei
außerdem das Recht der nationalen Parlamente, im Falle der
Nichtberücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips künftig
den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Das Beispiel der
geplanten Dienstleistungsrichtlinie zeige allerdings, dass die
konkreten Probleme in vielen Fällen gar nicht im Bereich der
Subsidiarität lägen. Daher werde sich auch die Französische
Nationalversammlung darum bemühen, neue Gesetzge-
bungsvorschläge möglichst frühzeitig zu erhalten und zu
prüfen, bevor es zu einer ersten Lesung auf der europäischen
Ebene komme. Eine dritte wichtige Neuerung für die Parla-
mente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehe
darin, dass der Übergang von Einstimmigkeitsentscheidun-
gen zu Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit im Wege
der Brückenklausel künftig von den nationalen Parlamenten
kontrolliert werden solle. Auch wenn sich die französische
Seite noch weitergehende Schritte bei der Beteiligung der
nationalen Parlamente auf der europäischen Ebene ge-
wünscht habe, beispielsweise durch die Einrichtung eines
europäischen Kongresses der nationalen Parlamente, sprä-
chen diese neuen Beteiligungsrechte für die nationalen
Parlamente deutlich für die Verfassung.
Am 16. März 2005 hat sich der Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union im Rahmen einer öffent-
lichen Anhörung mit den beiden Gesetzentwürfen und den
beiden Anträgen befasst. Sechs Sachverständige wurden ge-
beten, den Vertrag über eine Verfassung für Europa anhand
der Kriterien Handlungsfähigkeit, Demokratie und Transpa-
renz zu bewerten und zu den rechtlichen Folgen der Aufnah-
me der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in
den Vertrag Stellung zu nehmen. Weiter sollten sie über
neue, sich aus dem Verfassungsvertrag und den Protokollen
unmittelbar ergebendeMitwirkungsmöglichkeiten der natio-
nalen Parlamente, insbesondere die Subsidiaritätsrüge, die
Subsidiaritätsklage und die Brückenklausel referieren. Er-
gänzende Fragen bezogen sich auf mögliche Mitwirkungs-
notwendigkeiten für die nationalen Parlamente, die über die
ausdrücklich im Verfassungsvertrag verankerten hinausgin-
gen, und eine Bewertung der Mitwirkung des Deutschen
Bundestages bei der innerstaatlichen Willensbildung des
Bundes in Angelegenheiten der Europäischen Union.
Die allgemeine Bewertung des Verfassungsvertrags anhand
der genannten Kriterien fiel überwiegend positiv aus. Die
Sachverständigen kamen einhellig zu dem Schluss, dass der
Verfassungsvertrag einen Zugewinn an Demokratie, Trans-
parenz und Handlungsfähigkeit mit sich bringe, wiesen aber
auch auf gewisse Probleme und Defizite hin: Der Sachver-
ständige Prof. Dr. Peter-Christian Müller-Graff betonte, der
Verfassungsvertrag bringe einen „positiven Kodifikations-
sprung“. Ein Zugewinn an Transparenz sei allerdings eine
Frage des Adressaten: Während die fortentwickelte Syste-
matisierung und teilweise Komprimierung der Vertragstexte
für den juristisch geschulten Leser durchaus zu mehr Trans-
parenz führten, könnten sie für den Laien Erschwernis
bedeuten. Die Beteiligung der nationalen Parlamente sei ein

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5492

Legitimationsgewinn für die europäische Rechtsetzung. Die
parlamentarische Zentralität und Diskussion werde aber
auch durch den Verfassungsvertrag nicht in dem gleichen
Maße gewährleistet wie innerstaatlich. Es sei deshalb
unglücklich, dass eine substanzielle innerstaatliche Debatte
in den Mitgliedstaaten eher akzidentiell als systematisch
stattfinde. Er habe Zweifel, ob die geplante Verkleinerung
der Kommission tatsächlich zu einer höheren Effizienz füh-
re. Es könne sich als problematisch erweisen, wenn nicht aus
jedem Mitgliedstaat ein „dolmetschender“ Kommissar an
den Beschlüssen teilhabe.
Der Sachverständige Prof. Dr. Ingolf Pernice sah einen
besonderen Gewinn an Legitimationskraft darin, dass der
Verfassungsvertrag sich ausdrücklich auch auf den Willen
der Bürgerinnen und Bürger stütze. Ein wichtiger Fortschritt
sei die Wahl des Kommissionspräsidenten und dass in der
Verfassung ausdrücklich festgeschrieben sei, dass der Rat in
Zukunft öffentlich tagen werde, wenn er gesetzgeberisch
tätig werde. Er teilte die Bedenken gegenüber einer Verklei-
nerung der Kommission.
Der Sachverständige Prof. Dr. Peter M. Huber nannte im
Zusammenhang mit dem Verfassungsvertrag, der nach sei-
ner Ansicht nicht das Grundgesetz in seinem Kernbereich
tangiere, drei mögliche verfassungsrechtliche Bedenken, die
allerdings überwindbar seien. Der im Verfassungsvertrag
ausdrücklich festgeschriebene Vorrang des Unionsrechts vor
dem nationalen Recht begegne gewissen Grenzen, da auf-
grund des Grundgesetzes keine Verfassung verabschiedet
werden könne, die Vorrang vor dem habe, was nach
Artikel 79 Abs. 3 GG unabänderlicher Bestandteil der deut-
schen Verfassung sei. Bei der Brückenklausel in Artikel IV-
444 Abs. 2 des Verfassungsvertrags (VVE) könne man sich
fragen, ob die Mitgliedstaaten angesichts dieses autonomen
Vertragsänderungsverfahrens noch Herren der Verträge sei-
en. Die Parlamentarisierung des europäischen Regierungs-
systems durch die künftige Wahl des Kommissionspräsiden-
ten durch das Europäische Parlament teste die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grenzen, nach de-
nen die Legitimation der europäischen Institutionen über die
mitgliedstaatlichen Parlamente tragend bleiben müsse. Da
die demokratische Legitimation der Union über das Euro-
päische Parlament wegen des Fehlens eines europaweiten
parteienstaatlichen Unterbaus nicht dieselbe Qualität wie die
der nationalen Parlamente habe, sei die Legitimation europä-
ischen Handelns durch den Deutschen Bundestag weiter zu
stärken und auszubauen.
Der Sachverständige Prof. Dr. Ulrich K. Preuß erwartet von
dem Verfassungsvertrag keinen Integrationsschub von histo-
rischer Tragweite, sondern sieht in ihm eher einen weiteren
Schritt auf dem Weg einer evolutionären Entwicklung der
europäischen Integration. Die Frage der demokratischen Le-
gitimation der Europäischen Union werfe weiterhin gewisse
Schwierigkeiten auf. Zusätzliche Mehrheitsentscheidungen
seien nicht der richtige Weg, sondern könnten bei den in der
Abstimmung unterlegenen Mitgliedstaaten eher zu einem
Gefühl von Fremdherrschaft führen. Das strukturelle Legiti-
mationsproblem der Europäischen Union bestehe in einer
Inkongruenz der Zuständigkeiten. Die Verwirklichung des
Binnenmarktes auf der Unionsebene führe zu Folgeproble-
men auf der nationalen Ebene, für deren Bearbeitung die
Europäische Union nicht über geeignete Instrumente verfü-

ge. Probleme wie Arbeitslosigkeit, Zerstörung tradierter
Lebensformen, kulturelle Verarmung und die Folgen des
neuen Wettbewerbs infolge der Osterweiterung würden auf
die nationale Ebene abgeladen. Diese sei aber durch
bestimmte gemeinschaftsrechtliche Regeln wie das Beihilfe-
verbot, den Stabilitäts- und Wachstumspakt und aufgrund
der Heterogenität der Interessen der Mitgliedstaaten an
Problemlösungen gehindert. Wichtige Akteure wie die Euro-
päische Zentralbank, der Europäische Gerichtshof, teilweise
auch die Europäische Kommission, entzögen sich weitge-
hend dem Einfluss der Mitgliedstaaten. Die Diskrepanz zwi-
schen dem Erzeugen von Problemen und den begrenzten
Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, diese auf ihrer Ebene zu
lösen, sei das eigentliche Legitimationsproblem der Euro-
päischen Union. Daher sei die Beteiligung der nationalen
Parlamente an europäischen Entscheidungsprozessen ein
wichtiger Schritt in die richtige Richtung und von großer
Bedeutung für ein insgesamt positives Urteil über den Ver-
fassungsvertrag.
Der Sachverständige Dr. Andreas Maurer verwies auf die
Zunahme der Handlungsermächtigungen für den Rat ohne
Beteiligung des Europäischen Parlaments von 98 auf 112.
Das neu eingeführte Bürgerbegehren sei positiv zu bewerten.
Bedauerlich sei, dass sich im Bereich „soziales Europa“ zu
wenig entwickelt habe; insbesondere gelte weiter das Ein-
stimmigkeitserfordernis.
Für den Sachverständigen Thomas Fischer liegt die größte
Leistung des Verfassungsvertrags darin, der Europäischen
Union eine klare Struktur als Doppelkonstrukt zu verleihen.
Ein zentrales Defizit sei, dass die Einzelermächtigungen in
Teil III der in Teil I vorgenommenen Gliederung und Syste-
matik der Zuständigkeiten nicht zugeordnet worden seien.
Dies gehe auf Kosten der Verständlichkeit des Textes.
Die Stellungnahmen zur konkreten Ausgestaltung der ein-
zelnen Mitwirkungsrechte, die der Verfassungsvertrag dem
Deutschen Bundestag als nationales Parlament eines Mit-
gliedstaats verleihen soll, fielen kontrovers aus. Unter-
schiedliche Einschätzungen wurden zu der Frage vertreten,
ob eine Subsidiaritätsrüge im Sinne der Ziffer 5 des Proto-
kolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit (im Folgenden Subsidiaritäts-
protokoll) nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des
Deutschen Bundestages erhoben werden könne oder ob
dieses Recht auch einer Minderheit zustehen solle. Dem
Sachverständigen Prof. Dr. Ingolf Pernice zufolge ist das
Frühwarnsystem nach dem Subsidiaritätsprotokoll als
Schutzmechanismus gegen mögliche Kompetenzanmaßun-
gen der europäischen Ebene zu verstehen. Eine Ausgestal-
tung als Minderheitsrecht sei rechtlich nicht ausgeschlossen,
aber nicht zu empfehlen. Als Blockadeverfahren müsse die
Subsidiaritätsrüge auf politisch nicht tragbare Fälle be-
schränkt bleiben. Deutschland sei als größter Mitgliedstaat
an einer funktionierenden Europäischen Union interessiert.
Auch sei eine Rüge, hinter der das Parlament als Ganzes
stehe, politisch schlagkräftiger. Der Sachverständige Prof.
Dr. Peter M. Huber dagegen betonte, selbst eine missbräuch-
liche Verwendung der Subsidiaritätsrüge könne nicht zu
einer Blockade des europäischen Gesetzgebungsprozesses
führen; gegen eine Ausgestaltung als Minderheitsrecht be-
stünden daher keine Bedenken; dies liege im Gegenteil sogar
in der Funktionslogik der „parteienstaatlichen parlamentari-

Drucksache 15/5492 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schen Demokratie“, in der die Kontrolle der Regierung in
erster Linie der parlamentarischen Opposition obliege. Die
Umsetzung des Subsidiaritätsprotokolls sei von den Mit-
gliedstaaten autonom zu gestalten. Es komme auf die inner-
staatliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen
Deutschem Bundestag und Regierung im Hinblick auf die
Subsidiaritätskontrolle an. Auch der Sachverständige
Dr. Andreas Maurer vertrat die Ansicht, die parlamentari-
sche Opposition müsse die Möglichkeit erhalten, eine mög-
liche Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes zu rügen, und
sprach sich für eine Ausgestaltung als Minderheitsrecht aus.
Zu der Frage, ob auch die Klage wegen behaupteter Verlet-
zung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Ziffer 7 des Subsi-
diaritätsprotokolls als Minderheitsrecht ausgestaltet werden
könne, betonte der Sachverständige Dr. Andreas Maurer, ein
solcher Schritt müsse aus politischen Gründen von einer
stabilen Mehrheit beschlossen werden, weil nur diese
namens der Bundesrepublik Deutschland gegen europäi-
sches Recht vorgehen könne. Der Sachverständige Thomas
Fischer ergänzte, ein Klagerecht für eine Minderheit sei an-
fällig für eine innenpolitische Instrumentalisierung. Über-
dies sei es nicht erforderlich, das Klagerecht alsMinderheits-
recht auszugestalten, wenn sowohl der Bundesrat als auch
der Bundestag alle europäischen Rechtsetzungsinitiativen
überprüften, da in beiden Kammern regelmäßig gegenläufi-
ge Mehrheitsverhältnisse herrschten.
Dem Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich K. Preuß zufolge ist
die Ausgestaltung als Minderheitsklagerecht aus Sicht des
Gemeinschaftsrechts dagegen unproblematisch und als rein
innerstaatlich zu treffende Regelung angemessen. Notwen-
dig sei aber eine Grundgesetzänderung, weil der Deutsche
Bundestag nach dem Grundgesetz grundsätzlich mit Mehr-
heit beschließe. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Peter-
Christian Müller-Graff hielt eine Ausgestaltung als Minder-
heitsrecht für rechtlich zulässig und plädierte hinsichtlich
der Größe der Minderheit für ein beachtliches Quorum, das
durchaus größer sein könne als das einer einzelnen Fraktion,
möglicherweise ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.
Derartige Festlegungen lägen weitgehend im innerstaatli-
chen Ermessen. Eine Grundgesetzänderung sei wohl nicht
erforderlich, aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen Ef-
fizienzgebotes reiche eine Anpassung der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages andererseits aber auch nicht aus.
Der Sachverständige Prof. Dr. Peter M. Huber erhob eben-
falls keine Bedenken gegen eine Ausgestaltung als Minder-
heitsrecht. Wie bei der Frage der Subsidiaritätsrüge sei es
sinnvoll, dieses Recht der jeweiligen Opposition zuzugeste-
hen.
Die Brückenklausel wird nach In-Kraft-Treten des Verfas-
sungsvertrags einen Übergang von Entscheidungen mit Ein-
stimmigkeit zu solchen mit qualifizierter Mehrheit erlauben,
sofern nicht eines der nationalen Parlamente widerspricht
(Artikel IV-444 VVE). Zur Ausgestaltung dieser parlamen-
tarischen Komponente sagte der Sachverständige Prof. Dr.
Peter M. Huber, die im Gesetzentwurf der Fraktion der
CSU/CSU auf Drucksache 15/4716 vorgesehene, vorherige
Befassung des Deutschen Bundestages sei im Sinne des
Demokratieprinzips „durchaus angezeigt“, zumal der Über-
gang von der Einstimmigkeit zur Mehrheitsentscheidung
sich auf eine große, gegenwärtig nicht bestimmte Zahl von
Fällen beziehen könne, die außerdem zu Konflikten mit

dem Grundgesetz führen könnten. Dem Sachverständigen
Prof. Dr. Peter-Christian Müller-Graff zufolge sind die all-
gemeine, aber auch die speziellen Brückenklauseln als ge-
stufte Verfassungsänderung zu verstehen. Es liege daher in
der Logik des Grundgesetzes, die Hürden ähnlich hoch zu
setzen wie bei einer Grundgesetzänderung und die Nutzung
der Brückenklausel schon dann anzuhalten, wenn entweder
Bundestag oder Bundesrat sie ablehnten. Das Erfordernis
einer kumulativen Ablehnung durch beide Häuser komme
dagegen einer verkappten Grundgesetzänderung gleich.
Während eine grundsätzliche vorherige Bindung der Bun-
desregierung an einen Mehrheitsbeschluss des Deutschen
Bundestages systemwidrig erscheine, sei eine vorherige Be-
fassung des Bundestages mit bindender Wirkung bei der
Nutzung der speziellen Brückenklausel angemessen. Der
Sachverständige Prof. Dr. Ulrich K. Preuß trat einer vorheri-
gen Bindung der Bundesregierung an eine Stellungnahme
des Deutschen Bundestages vor der Nutzung der Brücken-
klausel entgegen: Der Bundesregierung dürfe nicht der Ver-
handlungsspielraum genommen werden. Vielmehr müssten
Bundestag und Bundesrat gemeinsam Nein sagen, um die
geplante Inanspruchnahme dieser Klausel verhindern zu
können. Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. In-
golf Pernice wird bei der Brückenklausel gleichsam das nor-
male Vertragsänderungsverfahren umgekehrt. Nach dem
System des Artikels IV-444 VVE müsse daher eine gemein-
same Entscheidung von Bundestag und Bundesrat ange-
strebt werden. Ein Ablehnungsrecht allein des Bundesrates
sei problematisch. Der Sachverständige Dr. Andreas Maurer
wies darauf hin, dass die Brückenklausel entstanden sei,
weil der Verfassungskonvent und die Regierungskonferenz
sich nicht auf ein erleichtertes Verfahren für generelle Än-
derungen an Teil III des Verfassungsvertrags hätten einigen
können. Sie diene dazu, eine spätere dynamische Weiterent-
wicklung der Union zu ermöglichen. Um der britischen De-
legation entgegen zu kommen, habe man als zusätzlichen
Sicherungsmechanismus das Vetorecht für die nationalen
Parlamente eingeführt. Die Möglichkeit einer dynamischen
Weiterentwicklung des Verfassungsvertrags dürfe nicht ver-
baut werden. Daher komme nur ein Ex-ante-Verfahren in
Betracht, bei dem bei Schweigen des Deutschen Bundes-
tages von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegan-
gen werde. Dieser Auffassung schloss sich der Sachverstän-
dige Thomas Fischer an: Die Brückenklausel sei in den
Entwurf des Verfassungsvertrags aufgenommen worden,
um seine Entwicklungsdynamik zu erhöhen; dies dürfe
nicht konterkariert werden, indem der Deutsche Bundestag
ähnlich hohe Hürden errichte wie bei einer Vertragsände-
rung.
Bei der Frage der künftigen Beteiligung und Mitwirkung des
Deutschen Bundestages an der Europapolitik waren sich alle
Sachverständigen darin einig, dass dem Parlament in Zu-
kunft mit den neuen Verfahren zugleich eine gestiegene Ver-
antwortung für die demokratische Legitimation europäischer
Politik zukomme. Die demokratische Verankerung der Euro-
päischen Union und ein effektiver Parlamentarismus könne
vom Europäischen Parlament allein nicht gewährleistet wer-
den – dies sei auch Aufgabe des Deutschen Bundestages.
Der Sachverständige Prof. Dr. Peter-Christian Müller-Graff
betonte, eine fallweise Befassung mit europäischen Recht-
setzungsinitiativen reiche hierzu nicht aus. Dem Sachver-
ständigen Prof. Dr. Ingolf Pernice zufolge muss stärker ins

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5492

Bewusstsein gerückt werden, wie viele wichtige Entschei-
dungen schon heute „in Brüssel“ gefällt würden. Europa-
politische Positionen müssten daher Bestandteil der inner-
staatlichen politischen Auseinandersetzungen und Wahl-
kämpfe werden. Dabei müsse auch daran gedacht werden,
wie die europäische Politik zugunsten der im Deutschen
Bundestag verfolgten Ziele genutzt werden könne. Der
Sachverständige Prof. Dr. Peter M. Huber forderte, der Deut-
sche Bundestag müsse sich als Teil der „europäischen Ge-
setzgebungsmaschine“ begreifen und seine Tagesordnung
mit den europäischen Institutionen abstimmen. Das europäi-
sche Demokratiedefizit liege weniger in mangelnden Mit-
wirkungsrechten des Europäischen Parlaments als in der
mangelnden Kontrolle des Rates durch die nationalen Parla-
mente begründet. Artikel 23 Grundgesetz habe sich nicht
sehr bewährt; die Mitwirkungsmöglichkeiten des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung seien auszu-
bauen. Dies sei aber so zu organisieren, dass die Bundesre-
gierung auch weiterhin verhandlungs- und kompromissfähig
bleibe. Der Sachverständige Dr. Andreas Maurer regte an,
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union die Funktion eines Filters für wichtige europäische
Initiativen zu geben. Zugleich seien die Fachausschüsse des
Deutschen Bundestages zu „europäisieren“, z. B. indem dort
Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen für die Befassung mit
ausgewählten Dokumenten gebildet würden. Da es in Zu-
kunft zu einem Wettbewerb zwischen den nationalen Parla-
menten um den Zugang zu Informationen und informellen
Einfluss kommen werde, müsse der Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union durch eine Präsenz
deutscher Abgeordneter oder der Bundestagsverwaltung in
Brüssel gestärkt werden.
In der Sitzung am 13. April 2005 betonte Michael Roth
(SPD), dass der Deutsche Bundestag einen klaren Hand-
lungsauftrag habe: Die durch den Verfassungsvertrag vor-
gesehenen Rechte der Subsidiaritätsrüge, der Subsidiaritäts-
klage und der parlamentarischen Beteilung bei der Brücken-
klausel seien in nationales Recht umzusetzen. Das
entsprechende Begleitgesetz müsse vor allem die konstrukti-
ven Möglichkeiten der Mitwirkung des Deutschen Bundes-
tages an der Europapolitik ausweiten. Das Parlament sei ver-
pflichtet, sich frühzeitiger und umfassender als bisher mit
europapolitischen Initiativen zu befassen. Dies könne jedoch
nicht allein durch neue Gesetze auf den Weg gebracht wer-
den. Vielmehr müssten der Deutsche Bundestag und insbe-
sondere der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union die schon vorhandenen Möglichkeiten besser
nutzen. Die Fraktion der SPD schlage vor, zunächst die sich
unmittelbar aus dem Verfassungsvertrag ergebenden Rechte
umzusetzen und in einem zweiten Schritt darüber nachzu-
denken, wie die Informationspflichten der Bundesregierung
gegenüber dem Parlament sinnvoll ausgeweitet und konkre-
tisiert werden könnten. Der Ausschuss solle einen für alle
Fraktionen zustimmungsfähigen Gesetzentwurf vorlegen.
Diesem Ziel dienten die von einer Bund-Länder-Arbeits-
gruppe entwickelten Kompromissvorschläge zumBegleitge-
setz. Mit diesem Gesetz könne aber weder Artikel 23 GG
reformiert noch die Beteiligung des Bundesrates geregelt
werden. Die Brückenklausel des Verfassungsvertrags diene
dazu, nachträglich Mehrheitsentscheidungen in den Berei-
chen zu ermöglichen, in denen der Verfassungskonvent und
die Regierungskonferenz trotz deutscher Forderungen nach

zusätzlichen Mehrheitsentscheidungen am Einstimmigkeits-
prinzip fest gehalten hätten. Der Verfassungsvertrag sehe ein
Vetorecht für jedes einzelne nationale Parlament vor, nicht
aber eine Befassung der Parlamente vor der Entscheidung
des Europäischen Rates. Günter Gloser (SPD) unterstrich,
dass mit dem Begleitgesetz nicht alle Fragen der Beteiligung
des Deutschen Bundestages an der Europapolitik des Bundes
auf einmal geklärt werden könnten. Er wies gelegentlich er-
hobene Vorwürfe mangelnder Einbeziehung des Parlaments
durch die Bundesregierung zurück. Auch zu Zeiten der Vor-
gängerregierung habe sich der Deutsche Bundestag oft sehr
spät mit wichtigen Entscheidungen befasst. Jetzt sei zu fra-
gen, wie sich der Deutsche Bundestag unter den neuen Be-
dingungen organisieren solle, um auf die Regierung Einfluss
nehmen zu können.
Peter Altmaier (CDU/CSU) rief ebenfalls dazu auf, eine ge-
meinsame Position aller Fraktionen anzustreben. In grund-
legenden Fragen der europäischen Integration sei es dem
Deutschen Bundestag in den vergangenen Jahrzehnten im-
mer wieder gelungen, einen fraktionsübergreifenden Kon-
sens zu erzielen. Dies müsse auch beim innerstaatlichen Um-
gang mit der Europapolitik erreicht werden. Der Deutsche
Bundestag müsse der Verantwortung gerecht werden, die
sich aus dem Verfassungsvertrag und Artikel 23 GG ergebe.
Dazu brauche der Deutsche Bundestag einen umfassenden
Zugang zu Informationen über bedeutsame europapolitische
Vorhaben. Bei den Informationsrechten dürfe der Deutsche
Bundestag nicht schlechter gestellt werden als der Bundes-
rat. Darüber hinaus müsse der Deutsche Bundestag immer
dann, wenn die Bundesregierung „in Brüssel“ Entscheidun-
gen treffe, die anschließend von Bundestag und Bundesrat
zu ratifizieren seien, frühzeitiger eingebunden werden.
Bestimmte Rechte aus dem Verfassungsvertrag seien einer
qualifizierten Minderheit zuzugestehen. Parlamentarische
Minderheitsrechte gebe es innerstaatlich auch in anderen
Bereichen. Dr. Gerd Müller (CDU/CSU) forderte unter Hin-
weis auf die mangelnde Auseinandersetzung des Deutschen
Bundestages mit wichtigen Vorhaben der europäischen
Rechtsetzung stärkere Mitwirkungsrechte für das Parlament.
Die Stellungnahmen des Deutschen Bundestages müssten
für die Bundesregierung künftig eine bindende Wirkung ent-
falten. Für zentrale Gesetzgebungsvorschläge müsse ein Par-
lamentsvorbehalt gelten. Die Subsidiaritätsrüge solle einzel-
nen Fraktionen als Minderheitsrecht zugestanden werden.
Die Nutzung der Brückenklausel sei an eine Zustimmung
von zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages zu binden,
da die Kompetenz-Kompetenz nicht vom Parlament abgelöst
werden dürfe. Vor der Aufnahme von Beitrittsverhandlun-
gen oder Vertragsänderungen müsse die Zustimmung des
Deutschen Bundestages eingeholt werden. Thomas Silber-
horn (CDU/CSU) betonte, die für den Deutschen Bundestag
geforderten Mitwirkungsrechte seien nicht als Blockade-
instrument zu verstehen, da sie nicht der Opposition, sondern
der Bundestagsmehrheit zukämen. Es gehe darum, dass der
Deutsche Bundestag früher unterrichtet werde, wenn
Regierungsbeamte „in Brüssel“ wichtige Entscheidungen
träfen, und Öffentlichkeit herzustellen.
Rainder Steenblock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) schloss
sich der Aufforderung zu einer auf Konsens gerichteten Be-
ratung an: Alle Mitglieder des Bundestages seien dazu auf-
gerufen, für ihre Interessen als Parlamentarier zu streiten und
ihre Rechte aus dem Verfassungsvertrag wirksam umzuset-

Drucksache 15/5492 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

zen. Die noch streitige Frage der Minderheitsrechte dürfe
dieses gemeinsame Projekt nicht verhindern. Die Informati-
onsrechte des Deutschen Bundestages gegenüber der Bun-
desregierung seien zu stärken; er müsse dem Bundesrat zu-
mindest gleich gestellt werden. Der Deutsche Bundestag
habe im Zuge der Ratifizierung des Verfassungsvertrags die
einmalige Gelegenheit, seine Europafähigkeit durch die
Schaffung neuer Arbeitsstrukturen und die Einrichtung eines
Verbindungsbüros in Brüssel zu erhöhen.
Dr. Claudia Winterstein (FDP) betonte, dass die für den
12. Mai 2005 geplante Ratifizierung des Verfassungsver-
trags und die Verabschiedung der Begleitgesetze als einheit-
liches Paket anzusehen seien. Daher sei bei den strittigen
Punkten ein Kompromiss notwendig. Die Subsidiaritätsrüge
und die Subsidiaritätsklage seien mit Rücksicht auf die klei-
neren Parteien als Minderheitsrechte auszugestalten.
In der Ausschusssitzung am 20. April 2005 berichtete Roth
(SPD), dass in den Verhandlungen zwischen den Fraktionen,
im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe und in Ge-
sprächen mit den Ressorts Fortschritte erzielt worden seien.
Ergänzend sei ein Gespräch des Bundeskanzlers mit mehre-
ren Ministerpräsidenten vorgesehen. Er stellte zehn Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen zu ihrem Gesetzent-
wurf vor: Bei der Subsidiaritätsrüge solle die Bundesregie-
rung im Hinblick auf die 6-Wochen-Frist verpflichtet
werden, binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung eines
europäischen Gesetzgebungsvorschlages eine Stellungnah-
me und weiter gehende Informationen zu übermitteln. Au-
ßerdem solle die Bundesregierung aufgefordert werden, den
Deutschen Bundestag innerhalb von einer Woche über den
Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens zu unterrichten
und eine Bewertung abzugeben, um demDeutschen Bundes-
tag die Einhaltung der Zwei-Monatsfrist bei der Subsidiari-
tätsklage zu ermöglichen. Da die Bundesregierung ver-
pflichtet sei, den Deutschen Bundestag – soweit dieser es
wünsche – permanent über ein Gesetzgebungsverfahren zu
unterrichten, sei eine kurze Frist zur Bewertung abgeschlos-
sener Gesetzgebungsakte zumutbar. Die Unterrichtungs-
pflicht der Bundesregierung solle allerdings auf solche
Rechtsakte der Europäischen Union beschränkt werden, an
denen die Bundesregierung selbst beteiligt sei. Nach dem
Verfassungsvertrag bediene sich auch die Europäische Kom-
mission – etwa bei Einzelentscheidungen – der Rechtsakte
nach Artikel I-33 VVE. Bei diesen sei die Bundesregierung
nicht eingebunden; es fänden keinerlei Absprachen mit ihr
statt. In diesen Fällen könne eine Weiterleitung entsprechen-
der Informationen von der Bundesregierung nicht erwartet
werden. Aufgrund eines weiteren Änderungsantrages solle
die Rechtsgrundlage für die Bundestag-Bundesregierung-
Vereinbarung zur Konkretisierung der Informationspflichten
der Bundesregierung unabhängig vom Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des Verfassungsvertrags geschaffen werden.
Vorgeschlagen werde ferner eine Klarstellung, dass die
Bundesregierung eine etwaige Subsidiaritätsklage des Bun-
destages oder des Bundesrates unverzüglich und damit ohne
inhaltliche Prüfung an den Europäischen Gerichtshof weiter
zu leiten habe. Nach einem weiteren Änderungsantrag sollen
der Bundestag und Bundesrat zu einer beabsichtigten Subsi-
diaritätsklage des jeweils anderen Organs Stellungnahmen
abgeben können. Einen Vorschlag des Peter Altmaier (CDU/
CSU) aufgreifend, solle eine Grundlage zur Ermächtigung
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen

Union zur stellvertretenden Wahrnehmung der Rechte des
Deutschen Bundestages auch im Frühwarnverfahren und bei
der Subsidiaritätsklage eingeführt werden. Er räumte ein,
dass der zeitliche Rahmen für die Ratifizierung des Verfas-
sungsvertrags knapp bemessen sei, erinnerte aber daran, dass
der Deutsche Bundestag übereinstimmend mit der Verab-
schiedung des Zustimmungsgesetzes noch vor dem Referen-
dum in Frankreich am 29. Mai 2005 ein deutliches Zeichen
setzen wolle.
Peter Hintze (CDU/CSU) begrüßte die in den Verhandlun-
gen erzielten Fortschritte. Meinungsverschiedenheiten be-
stünden allerdings noch in drei wichtigen Bereichen: der
Ausgestaltung der Brückenklausel, der Verbindlichkeit par-
lamentarischer Stellungnahmen und der Beteiligung des Par-
laments vor Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Insbe-
sondere im letzten Punkt sei eine Bindung der Bundesregie-
rung an das Votum des Parlaments besonders wichtig, da mit
der Entscheidung über Beitrittsverhandlungen de facto über
einen späteren Beitritt entschieden werde. Thomas Silber-
horn (CDU/CSU) bewertete die Einschränkungen bei der
Unterrichtungspflicht der Bundesregierung als Rückschritt.
Der Deutsche Bundestag müsse sich mit der Behebung
struktureller Defizite sowie einer intensiveren Kontrolle der
Regierung auseinandersetzen. Bei wesentlichen Themen
müsse die Bundesregierung den Deutschen Bundestag vor-
her befragen. So sei das Parlament bis zum heutigen Tage
nicht über die Inhalte der Beitrittsverträge mit Bulgarien und
Rumänien unterrichtet worden. Dr. Gerd Müller (CDU/
CSU) unterstrich, dass die CSU ihre Hand nicht zu einem
übereilten Ratifizierungsverfahren ohne ausreichende Betei-
ligung der Öffentlichkeit reichen werde. Die Brückenklausel
des Verfassungsvertrags sei problematisch, weil die Mit-
gliedstaaten nicht mehr die „Herren der Verträge“ seien. Er
unterstütze das Anliegen einer rechtlichen Gleichstellung
des Bundestages mit dem Bundesrat. Peter Altmaier (CDU/
CSU) entgegnete, dass noch keine Revision der europäi-
schen Verträge unter so ausgiebiger Beteiligung sowohl der
Öffentlichkeit als auch des Deutschen Bundestages ausge-
handelt worden sei. Auch bei der Behandlung von Unions-
vorlagen durch den Deutschen Bundestag seien in den letz-
ten zehn Jahren Fortschritte erzielt worden. Der Deutsche
Bundestag habe im europäischen Vergleich erheblich mehr
Einfluss als viele andere Parlamente in der Europäischen
Union. Er unterstützte die Forderung, die Bundesregierung
müsse zur Frage der Subsidiarität schnell eine Einschätzung
an den Deutschen Bundestag weiterleiten. Die an den Gesetz-
gebungsverfahren beteiligten Fachministerien müssten sich
während des gesamten Verfahrens Gedanken um die inner-
staatlichen Auswirkungen und mögliche Kollisionen mit
dem Subsidiaritätsprinzip machen. Bei der Subsidiaritäts-
klage gehe es nicht um eine Verletzung von Rechten der
nationalen Parlamente, sondern um die Vereinbarkeit einer
Norm des sekundären Gemeinschaftsrechts mit einer höher-
rangigen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, nämlich
dem Subsidiaritätsprinzip; daher müsse das Antragsrecht zu
einer Subsidiaritätsklage einer Minderheit zugebilligt wer-
den.
Rainder Steenblock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betonte
die Bedeutung des politischen Signals, das von einer raschen
Ratifizierung in Deutschland auf Frankreich und andere Mit-
gliedstaaten ausgehe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN unterstütze die von Michael Roth (SPD) darge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5492

stellten Änderungsanträge zum gemeinsamen Gesetzent-
wurf, trete allerdings wie die Fraktion der FDP für die Aus-
gestaltung der Subsidiaritätsrüge als Fraktionenrecht ein.
Bei der Beteiligung am europäischen Gesetzgebungsverfah-
ren müssten Bundesrat und Bundestag im Ergebnis gleich
gestellt werden.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) verwies auf die
konstruktive Mitarbeit der Fraktion der FDP bei der Beratung
über die Entwürfe zu einem Begleitgesetz. Ziel sei die Ratifi-
zierung imDeutschenBundestag am 12.Mai 2005. Diemünd-
licheVerhandlungvor demBundesverfassungsgericht zumeu-
ropäischen Haftbefehl am 13. und 14. April 2005 habe die
Notwendigkeit einer effektiven Wahrnehmung der den natio-
nalen Parlamenten durch die europäische Verfassung gewähr-
ten Rechte deutlich gemacht. Diese Rechte dürften nicht nur in
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, sondern
müssten in einem Begleitgesetz verankert werden. Grundsätz-
lichunterstützedieFraktionderFDPdieÄnderungsvorschläge
der Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN. Es be-
stehe die Gelegenheit, die rechtliche Gleichstellung von Bun-
destag und Bundesrat voranzutreiben. Die Subsidiaritätsklage
sei zugunsten einzelner Fraktionen als Minderheitsrecht aus-
zugestalten. Die Fraktion der FDP halte es für angemessen,
wenn bei denWahlen der Richter zumEuropäischenGerichts-
hof das für Bundesrichter geltende Verfahren angewandt wür-
de. Bei demÜbergang von Einstimmigkeits- zuMehrheitsent-
scheidungen durch die Brückenklausel komme es darauf an,
schwierige und zeitaufwändige Verfahrensabläufe zu vermei-
den.
Für die Bundesregierung wies Staatsminister Hans Martin
Bury (AA) die Kritik des Dr. Gerd Müller (CDU/CSU) we-
gen einer mangelnden Einbeziehung des Parlaments an der
Entstehung des Verfassungsvertrags zurück. Peter Altmaier
(SPD) und Prof. Dr. Jürgen Meyer seien als Mitglieder des
Verfassungskonvents maßgeblich an der Erarbeitung des
Entwurfs beteiligt gewesen. Kaum ein Thema sei in den letz-
ten fünfzehn Jahren so intensiv parlamentarisch begleitet
worden wie der Entstehungsprozess der Verfassung für Eu-
ropa. Er sprach sich gegen die von der Fraktion der CDU/
CSU geforderte Bindung der Bundesregierung an die Voten
des Deutschen Bundestages aus, bezeichnete die Wünsche
nach besserer Information aber als nachvollziehbar und
akzeptabel. Die Forderung nach einer Unterrichtung und
Stellungnahme der Bundesregierung binnen einer Woche
nach Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens könne in der
praktischen Umsetzung zu Schwierigkeiten führen, wenn bis
zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen vorge-
nommen würden. In diesem Fall sollte die vorgeschlagene
Frist entweder länger bemessen werden oder eine vorläufige
Stellungnahme ausreichen. In den Gesprächen mit der Bun-
desregierung hätten die Vertreter der Bundesländer Ge-
sprächsbedarf hinsichtlich der Subsidiaritätsrüge, der Sub-
sidiaritätsklage und der Brückenklausel angemeldet. In den
Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen spiegele sich
die Bereitschaft zu einem entsprechenden Entgegenkommen
wieder. Nach Auffassung der Bundesregierung entspreche
ein Minderheitsklagerecht nicht den Intentionen des Verfas-
sungskonvents und der Regierungskonferenz. Der Deutsche
Bundestag könne kaum als Kläger vor dem Europäschen
Gerichtshof auftreten, wenn die Mehrheit eine andere Ein-
schätzung vertrete, zumal dieses Instrument dazu diene, eine
Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages als

Ganzes zu rügen. Bei der Brückenklausel sehe der Verfas-
sungsvertrag ein Veto der nationalen Parlamente vor, kein
Vetorecht einzelner Kammern. Der Kompromissvorschlag,
nach dem bei alleiniger Zuständigkeit des Deutschen Bun-
destages nur der Deutsche Bundestag, bei alleiniger Zustän-
digkeit der Länder lediglich der Bundesrat und bei gemein-
samer Zuständigkeit von Bund und Ländern nur beide
Kammern gemeinsam das Vetorecht wahrnehmen könnten,
sei akzeptabel.
In der Sitzung am 9. Mai 2005 betonte Michael Roth (SPD)
nochmals den Wunsch der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, im Interesse einer stärkeren Beteiligung
des Deutschen Bundestages an der Europapolitik zu einer
fraktionsübergreifenden Einigung über das Begleitgesetz zu
gelangen, und stellte 18 überarbeitete Änderungsanträge der
beiden Fraktionen vor.
Die Ausgestaltung der parlamentarischen Rechte bei der
Brückenklausel entspreche einem Vorschlag aus einer Bund-
Länder-Arbeitsgruppe. Aus einem Gespräch des Bundes-
kanzlers mit Ministerpräsidenten von vier Bundesländern sei
zudem die Anregung aufgegriffen worden, die Benennung
der Richter und Generalanwälte am Gerichtshof der Euro-
päischen Union an die für Bundesrichter geltende Regelung
anzupassen. Da dem Richterwahlausschuss sowohl vom
Bundestag bestellte Mitglieder wie auch Mitglieder der Lan-
desregierungen angehörten, liege darin ein Zugewinn für
Bundestag und Bundesrat. Bei der Frage des Quorums für
die Erhebung einer Subsidiaritätsklage habe bislang noch
keine Einigung erzielt werden können. Die sich aus demVer-
fassungsvertrag ergebenden Beteiligungsmöglichkeiten des
Deutschen Bundestages könnten nicht in dem Begleitgesetz
allein umgesetzt werden. Auch die Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages müsse geändert und die Vereinba-
rung zwischen Deutschem Bundestag und Bundesregierung,
für die der Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage schaffe, ge-
troffen werden. Für diese weiteren Schritte werden in einem
interfraktionellen Entschließungsantrag zu dem Gesetzent-
wurf konkrete Vorgaben getroffen.
Peter Hintze (CDU/CSU) begrüßte die Änderungsvorschlä-
ge als weitgehend zustimmungsfähig. Gleichwohl werde die
Fraktion der CDU/CSU ihren Gesetzentwurf aufrechterhal-
ten, um ihre weiter reichenden Vorstellungen zu dokumen-
tieren. Der Kern der neuen Rechte des Deutschen Bundes-
tages werde sich nicht in dem neuen Begleitgesetz, sondern
in dem Entschließungsantrag zur Änderung der Geschäfts-
ordnung und in der zukünftigen Bundestag-Bundesregie-
rung-Vereinbarung wiederfinden. Hinsichtlich der Subsidia-
ritätsklage bestehe die Fraktion der CDU/CSU in Anlehnung
an die im Grundgesetz geregelte abstrakte Normenkontrolle
auf einer Ausgestaltung als Minderheitsrecht.
Rainder Steenblock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) unter-
strich, dass der Deutsche Bundestag bei den Beratungen über
das Begleitgesetz nicht der Versuchung innenpolitischer
Auseinandersetzungen erlegen sei, sondern in einem kon-
struktiven Arbeitsprozess gemeinsam Wert auf die Stärkung
seiner Rechte in der Europapolitik gelegt habe. Die
bevorstehende Ratifizierung des Verfassungsvertrags mar-
kiere nicht das Ende eines Prozesses, sondern den Beginn
neuer Aufgaben für den Deutschen Bundestag.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) unterstützte für
ihre Fraktion einen Großteil der Änderungsanträge. Sie be-

Drucksache 15/5492 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

tonte jedoch, dass die Subsidiaritätsklage Fraktionenrecht
werden müsse. Abweichende Auffassungen seien in einer
Stellungnahme zur Klageschrift darzustellen und nicht in
diese zu integrieren. Auf ihre Frage nach den für die Brü-
ckenklausel geltenden Quoren wurde im Ausschuss einver-
nehmlich darauf verwiesen, dass immer dann, wenn im Be-
gleitgesetz nichts anderes ausdrücklich geregelt sei, die
Grundregel des Grundgesetzes gelte, nach der Bundestag
und Bundesrat mit einfacher Mehrheit entscheiden. Im Hin-
blick auf die noch ausstehende Einigung über die Mehrheits-
erfordernisse für die Erhebung einer Subsidiaritätsklage
wurde angeregt, für den 10. Mai 2005 eine weitere Sonder-
sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung stellte Michael
Roth (SPD) einen neu gefassten Änderungsantrag vor, in
dem das Recht zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage einer
Fraktion zugeschrieben wird. Um einen Missbrauch dieses
Rechts zu erschweren, sollen zwei Drittel der Mitglieder
des Bundestages die Möglichkeit erhalten, der Erhebung
der Klage zu widersprechen. Peter Hintze (CDU/CSU)
stimmte diesem Vorschlag für die Fraktion der CDU/CSU
zu. Das Widerspruchsrecht sei als Schutz vor „unsinnigen“
Anträgen sinnvoll. Rainder Steenblock (BÜNDNIS 90/DIE

GRÜNEN) begrüßte den Änderungsantrag, der die „Waffen-
gleichheit“ der Fraktionen festlege. Das Widerspruchsrecht
könne auch für künftige Fragestellungen als Modell heran-
gezogen werden, wenn es um ein Initiativrecht für einzelne
Fraktionen gehe. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
sagte, der Kompromissvorschlag komme den Vorstellungen
ihrer Fraktion sehr nahe. In der Praxis werde die Subsidiari-
tätsklage ein tatsächliches Minderheitsrecht. Sie werde der
Fraktion der FDP empfehlen, ihren eigenen Änderungsan-
trag zur Subsidiaritätsklage nicht weiter zu verfolgen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/4925 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP angenommen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/4716 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU abgelehnt und die Anträge auf
Drucksache 15/4936 und auf Drucksache 15/4937 in seiner
72. Sitzung am 11. Mai 2005 einvernehmlich für erledigt
erklärt.

Berlin, den 11. Mai 2005
Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

x

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