BT-Drucksache 15/5443

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5220- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Vom 10. Mai 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5443
15. Wahlperiode 10. 05. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5220 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003
zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

A. Problem
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2003 (Seveso-II-Änderungsrichtlinie) muss insbe-
sondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert werden.
Darüber hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenlegung
der die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium beratenden
Gremien „Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit“ (TAA) und „Störfall-
Kommission“ (SFK) zu einer „Kommission für Anlagensicherheit“ (KAS) zu
schaffen.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen
Kosten belastet.

Drucksache 15/5443 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5220 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) wird folgende

Nummer 7 angefügt:
,7. Dem § 67 wird folgender Absatz angefügt:

„(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe
von mehr als 50 Metern, die bis zum … [Datum des Inkrafttretens der
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung – Bundesratsdrucksache 96/05] erteilt worden
sind, gelten als Genehmigungen nach diesemGesetz. Nach diesemGesetz
erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für
die einzelnenWindkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugeneh-
migung für Windkraftanlagen, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbe-
dürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – Bundesratsdrucksache 96/05] rechts-
hängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abge-
schlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen
gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage
auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt
diese Änderung als sachdienlich.“ ‘

2. In Artikel 5 (Inkrafttreten) wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.“

Berlin, den 20. April 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5443

Bericht der Abgeordneten Heinz Schmitt (Landau), Marie-Luise Dött,
Dr. Antje Vogel-Sperl und Birgit Homburger

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/5220 – wurde in der 169. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 14. April 2005 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie den
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über-
wiesen.

II.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG muss das Bun-
des-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) geändert werden.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Änderun-
gen: Die Definition des Begriffs „Betriebsbereich“ in § 3
BImSchG enthält einen Bezug auf die Liste gefährlicher
Stoffe in Anhang I der Seveso-II-Richtlinie sowie auf die
nach Artikel 4 der Richtlinie ausgenommenen Einrichtun-
gen, Gefahren und Tätigkeiten. Da durch die Richtlinie
2003/105/EG sowohl die Stoffliste in Anhang I als auch
Artikel 4 der Seveso-II-Richtlinie geändert wurden, muss die
Definition des Begriffs „Betriebsbereich“ entsprechend an-
gepasst werden. Auch die Zusammenlegung des „Techni-
schen Ausschusses für Anlagensicherheit“ (TAA) und der
„Störfall-Kommission“ (SFK) zu einer „Kommission für
Anlagensicherheit“ (KAS) erfordert die Änderung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes. Das zum Geschäftsbereich
des Bundesrechnungshofs gehörende Prüfungsamt des Bun-
des Berlin sieht eine Zusammenlegung vor allem aus wirt-
schaftlichen Gründen angezeigt.

III.
Der Innenausschuss hat die Vorlage einstimmig angenom-
men.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
auf die Abgabe eines Mitberatungsvotums verzichtet.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie den Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 15(15)354 einstimmig angenommen.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksa-
che 15/5220 – in seiner Sitzung am 20. April 2004 beraten.
Die Fraktion der SPD hat den Gesetzentwurf nachdrücklich
begrüßt. Die zur Umsetzung von EU-Recht im Bundes-Im-
missionsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen dienten der
Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit ge-

fährlichen Stoffen. Die durch das Gefahrenpotenzial von
Industrieanlagen unterschiedlichster Art geprägten Lebens-
verhältnisse geböten einen effizienteren Schutz der Bevölke-
rung vor Gefahren. Die Zusammenlegung von Technischem
Ausschuss für Anlagensicherheit und der Störfall-Kommis-
sion werde ebenfalls hierzu beitragen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf ebenfalls
positiv bewertet. Mit der Gesetzesänderung werde deutlich,
was unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „sonstigen
schutzbedürftigen Gebiete“ falle. Diese würden nun wie
folgt konkret aufgelistet: Wohnbebauung, Verkehrswege,
Freizeitgebiete und öffentlich genutzte Gebäude. Für Anla-
genneuzulassungen bedeute dies, dass ausreichende Ab-
standsflächen zwischen verschiedenen Nutzungen einge-
plant werden müssten, so dass die Folgen schwerer Unfälle
nicht mehr so drastisch ausfielen wie bisher.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat hervorgeho-
ben, dass das Europäische Störfallrecht bisher nicht für den
Bergbau und für Abfalldeponien gegolten habe. Der Gesetz-
entwurf trage dazu bei, diese Lücke zu schließen. Konse-
quenzen seien auch aus Explosionsunglücken mit Feuer-
werkskörpern gezogen worden, da die Mengenschwellen für
bestimmte explosionsgefährliche und pyrotechnische Stoffe
gesenkt worden seien.
Die Fraktion der FDP hat insbesondere die Zusammen-
legung von Technischem Ausschuss für Anlagensicherheit
und Störfall-Kommission ihrer Zustimmung zum Gesetzent-
wurf zugrunde gelegt. Hierbei handele es sich um einen sinn-
vollen Beitrag zum Bürokratieabbau.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/5220 unter Einschluss des vorgelegten Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksache 15(15)354 (siehe Anlage)
anzunehmen.

V.
Die gegenüber der Regierungsvorlage beschlossenen Ände-
rungen begründet der Ausschuss wie folgt:
Um zu gewährleisten, dass die WindkraftänderungsVO
– Bundestagsdrucksache 15/5218 – im engen koordinierten
zeitlichen Zusammenhang mit der notwendigen Übergangs-
regelung für Altanlagen und Windfarmen zur Vermeidung
möglicher Reibungsverluste in Kraft tritt, bedurfte es der
Annahme des in Rede stehenden Änderungsantrags.
Die Ergänzung des § 67 Abs. 9 BImSchG steht im Zusam-
menhang mit einer Initiative des Bundesrates zu den Folgen,
die beim Vollzug aufgrund des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Juni 2004 (Az.: 4 C 9.03) hinsichtlich
der Genehmigung von Windkraftanlagen entstanden sind.

Berlin, den 25. April 2005
Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/5443 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag
der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/
82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Drucksache 15/5220
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. In Artikel 1 (Bundes-Immissionsschutzgesetz) wird fol-

gende Nummer 7 angefügt:
7. Dem § 67 wird folgender Absatz angefügt:

„(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit
einerGesamthöhe vonmehr als 50Metern, die bis zum
… [Datum des Inkrafttretens der Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung – Bundes-
ratsdrucksache 96/05] erteilt worden sind, gelten als
Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem
Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gel-
ten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraft-
anlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmi-
gung für Windkraftanlagen, die vor dem … [Datum
des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – Bundesratsdrucksa-
che 96/05] rechtshängig geworden sind, werden nach
den Vorschriften der Verordnung über genehmigungs-

bedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bishe-
rigenFassungabgeschlossen; für die indiesemZusam-
menhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 ent-
sprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine
Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem
Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sach-
dienlich.

B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung des § 67 Abs. 9 BImSchG steht im
Zusammenhang mit einer Initiative des Bundesrates zu
den Folgen, die beim Vollzug aufgrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (Az.: 4 C
9.03) hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von
Windkraftanlagen entstanden sind. Die Sätze 1 und 2 be-
seitigen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich bestehender
Anlagen, die aufgrund einer Baugenehmigung in einer
Windfarm betrieben werden; eine darüber hinausgehende
Wirkung entfalten sie nicht. Durch die Sätze 3 und 4 wer-
den Rechtsunsicherheiten in laufenden verwaltungsge-
richtlichen Verfahren beseitigt. Insbesondere hat sich die
Umstellung der bereits rechtshängigen Verpflichtungs-
klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen für Wind-
kraftanlagen in Windfarmen in der Praxis als Problem er-
wiesen. Der neue Satz 4 soll es daher den Klägern
erleichtern, ihre Klage in eine Klage auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
Nach der Klageänderung ist das Verfahren nach Immis-
sionsschutzrecht zu Ende zu führen. Dies entbindet die
Beteiligten nicht von der Pflicht, Verfahrensschritte, die
im Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich waren,
aber für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
eines Vorhabens durchgeführt werden müssen, parallel
zum gerichtlichen Verfahren nachzuholen. Die Gerichte
können insoweit das Verfahren nach § 94 VwGO ausset-
zen oder ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO erlassen.

2. In Artikel 5 (Inkrafttreten) wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli
2005 in Kraft.“
B e g r ü n d u n g
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)354**

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