BT-Drucksache 15/5373

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4999, 15/5219- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtline-Umsetzungsgesetz)

Vom 21. April 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5373
15. Wahlperiode 21. 04. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4999, 15/5219 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

A. Problem
Mit der Prospektrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 (Richtlinie 2003/71/EG) wird die Vollendung des Binnen-
marktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung von
Anlegerschutz und Markteffizienz angestrebt. Die Prospektrichtlinie ist zum
1. Juli 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf ist die Umsetzung der EU-Prospektrichtlinie über
Wertpapiere in innerstaatliches Recht vorgesehen. Gegenstand der Prospekt-
richtlinie ist die vollständige Information der Anleger über Wertpapiere, die
öffentlich angeboten oder an einem organisierten Markt zugelassen werden sol-
len. Der Gesetzentwurf bestimmt vor diesem Hintergrund, welche Angaben der
Wertpapierprospekt zu enthalten hat und trifft Bestimmungen über die Erstel-
lung, die Billigung und die Verbreitung von Prospekten, die im Inland beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapie-
ren zum Handel an einem organisierten Markt veröffentlicht werden. Die Be-
stimmungen in den Artikeln 2 bis 10 sind grundsätzlich Folgeänderungen der
Einführung des Wertpapierprospektgesetzes.
Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Änderungen des Gesetz-
entwurfs:
– Beibehaltung des Bookbuildung-Verfahrens,
– Einführung eines Wahlrechts bei grenzüberschreitenden Emissionen zur Er-

stellung des Prospekts in deutscher oder in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache,

Drucksache 15/5373 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Vermeidung paralleler Prospektprüfungen durch die Zulassungsstellen und
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

– Beibehaltung der vereinfachten Zulassung von Schuldverschreibungen im
Wege der Rahmenzulassung,

– Klarstellung zur Gültigkeitsdauer der Prospekte,
– Klarstellung, dass die Nachtragspflicht zum Prospekt mit dem endgültigen

Schluss des öffentlichen Angebots bzw. der Einführung oder Einbeziehung
in den Handel endet.

Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5373

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/4999, 15/5219 – in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. April 2005

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Nina Hauer
Berichterstatterin

Patricia Lips
Berichterstatterin

Jutta Krüger-Jacob
Berichterstatterin

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Drucksache 15/5373 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
– Drucksachen 15/4999, 15/5219 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren

Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I nha l t s üb e r s i c h t
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7a Änderung des Anlegerschutzverbesserungs-
gesetzes

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9a Aufhebung der Verordnung zur Übertra-

gung der Befugnis zum Erlass von Rechts-

*) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren

Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I nha l t s üb e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über die Erstellung, Billigung und Ver-

öffentlichung des Prospekts, der beim öffentli-
chen Angebot von Wertpapieren oder bei der
Zulassung von Wertpapieren zum Handel an
einem organisierten Markt zu veröffentlichen
ist (Wertpapierprospektgesetz – WpPG)

Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 6 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von

Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht

Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung

*) DiesesGesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EGdes Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betref-
fend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 1
Gesetz über die Erstellung, Billigung und
Veröffentlichung des Prospekts, der beim

öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an
einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

(Wertpapierprospektgesetz – WpPG)

I nha l t s üb e r s i c h t
Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und

Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung

eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wert-
papiere

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5 Prospekt
§ 6 Basisprospekt
§ 7 Mindestangaben
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des

Registrierungsformulars
§ 10 Jährliches Dokument
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 13 Billigung des Prospekts
§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zumHandel

§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18 Bescheinigung der Billigung

verordnungen nach dem Verkaufsprospekt-
gesetz auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1
Gesetz über die Erstellung, Billigung und
Veröffentlichung des Prospekts, der beim

öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an
einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

(Wertpapierprospektgesetz – WpPG)

I nha l t s üb e r s i c h t
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 5

Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz inDrittstaaten
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Drittstaatemittenten

Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 22 Verschwiegenheitspflicht
§ 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 24 Vorsichtsmaßnahmen
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 27 Register
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Benennungspflicht
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung,
Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpa-
piere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen werden sollen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Anteile oder Aktien, die von einer Kapitalanlagegesell-

schaft, Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital oder ausländischen Investmentgesellschaft im
Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgegeben
werden und bei denen die Anteilinhaber oder Aktionäre
ein Recht auf Rückgabe der Anteile oder Aktien haben;

2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft
eines solchen Staates, von internationalen Organisatio-
nen des öffentlichen Rechts, denen mindestens ein Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, von der
Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken
der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgege-
ben werden;

3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich
von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates
garantiert werden;

Abschnitt 1
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
4. Wertpapiere, die von Einlagenkreditinstituten oder von

Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen sind, ausgegeben wer-
den; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für alle ange-
botenen Wertpapiere weniger als 2,5 Mio. Euro beträgt,
wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf
Monaten zu berechnen ist;

5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstituten
dauernd oder wiederholt für einen Verkaufspreis aller
angebotenen Wertpapiere von weniger als 50 Mio. Euro
ausgegeben werden, wobei diese Obergrenze über einen
Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern
diese Wertpapiere
a) nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar sind

oder
b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wert-

papiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebun-
den sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emitten-
ten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt, einen
Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen, wenn Wert-
papiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an einem

Markt gehandelt werden können, insbesondere
a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder

Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen juris-
tischen Personen vergleichbar sind, sowie Zertifikate,
die Aktien vertreten,

b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibungen und
Zertifikate, die andere als die in Buchstabe a genann-
ten Wertpapiere vertreten,

c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen oder zu
einer Barzahlung führen, die anhand von übertrag-
baren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -er-
trägen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen
bestimmt wird,

mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer
Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere, die
Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art über-
tragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei
Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung des
verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu
erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapiere vom
Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von
einem zum Konzern des Emittenten gehörenden Unter-
nehmen begeben wurden;

3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Divi-
dendenwerte sind;

Drucksache 15/5373 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
4. öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mitteilung

an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art
und Weise, die ausreichende Informationen über die An-
gebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere
enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über
den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu ent-
scheiden; dies gilt auch für die Platzierung von Wert-
papieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des
Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesenge-
setzes tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf
Grund des Handels von Wertpapieren an einem organi-
sierten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches
Angebot darstellen;

5. Angebotsprogramm: einen Plan, der es erlauben würde,
Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gattung sowie
Optionsscheine jeder Art dauernd oder wiederholt wäh-
rend eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;

6. qualifizierte Anleger:
a) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesen-

gesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätige
Unternehmen, private und öffentlich-rechtliche Ver-
sicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische
Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte
Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre
Verwaltungsgesellschaften, Warenderivatehändler
sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch
beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäfts-
zweck in der Wertpapieranlage besteht,

b) nationale und regionale Regierungen, Zentralban-
ken, internationale und supranationale Institutionen
wie der Internationale Währungsfonds, die Europä-
ische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank,
andere vergleichbare internationale Organisationen
und die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

c) andere juristische Personen, es sei denn, es handelt
sich um kleine oder mittlere Unternehmen,

d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im Inland,
sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte
Register eingetragen sind, und kleine oder mittlere
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem
Staat in ein als gleichwertig anerkanntes Register ein-
getragen sind, und

e) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, sofern
sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register
eingetragen sind, und natürliche Personen mit Wohn-
sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums, sofern sie in diesem Staat in ein als
gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder Ge-

sellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss
oder Konzernabschluss mindestens zwei der folgenden
drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäf-
tigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als
250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Mio.
Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Mio.
Euro;

8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes;

9. Emittent: eine Person oder Gesellschaft, die Wert-
papiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;

10. Anbieter: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-
piere öffentlich anbietet;

11. Zulassungsantragsteller: die Personen, die die Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten Markt bean-
tragen;

12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapieren:
die dauernde oder mindestens zwei Emissionen umfas-
sende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher Art oder
Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;

13. Herkunftsstaat:
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in

Buchstabe b genannt sind, der Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz
hat,

b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für
jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das
Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers
oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare
Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in
Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nicht-
dividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde lie-
genden Wertpapiere oder ein zum Konzern dieses
Emittenten gehörendes Unternehmen ist, je nach
Wahl des Emittenten, des Anbieters oder des Zulas-
sungsantragstellers der Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat,
oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in
dem die Wertpapiere zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen sind oder zugelassen wer-
den sollen, oder der Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums, in dem die Wertpapiere öffentlich
angeboten werden; dies gilt auch für Nichtdividen-
denwerte, die auf andere Währungen als auf Euro
lauten, wenn der Wert solcher Mindeststückelungen
annähernd 1 000 Euro entspricht,

c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die
nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl des
Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsan-
tragstellers entweder der Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere erstmals
öffentlich angeboten werden sollen oder der Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der erste
Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organi-
sierten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer spä-

Drucksache 15/5373 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
teren Wahl durch den Drittstaatemittenten, wenn der
Herkunftsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt
wurde;

14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches
Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Her-
kunftsstaat ist;

15. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum;

16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich aner-
kannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-
mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar
oder mittelbar zugänglich ist;

17. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht.

§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und
Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
(1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten

werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffentlichen.
Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vorschriften
dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist oder sofern
sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pros-
pekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet,
2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirtschafts-

raums an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger
richtet,

3. das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten
Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von
50 000 Euro pro Anleger erwerben können,

4. sofern die Wertpapiere eine Mindeststückelung von
50 000 Euro haben oder

5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpa-
piere weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu
berechnen ist.

Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zu-
vor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten
Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot an-
zusehen. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Insti-
tute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen ist ein
Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzie-
rung keine der unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingun-
gen erfüllt.

(3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der
Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, so-
weit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes ergibt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 4

Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines
Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt

nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wertpa-
pieren:
1. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien

derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass mit
der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung
verbunden ist;

2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
Prospekts gleichwertig sind;

3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung ange-
boten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sol-
len, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben
denen des Prospekts gleichwertig sind;

4. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, sowie Divi-
denden in Form von Aktien derselben Gattung wie die
Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden,
sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das
Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien
enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem
Angebot dargelegt werden;

5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmern
von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind,
oder von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 15 des Aktiengesetzes angeboten werden, sofern ein
Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informatio-
nen über die Anzahl und die Art der Wertpapiere enthält
und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem An-
gebot dargelegt werden.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt

nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren
zum Handel an einem organisierten Markt:
1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten we-

niger als zehn Prozent der Zahl der Aktien derselben
Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demsel-
ben organisierten Markt zugelassen sind;

2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben orga-
nisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien dersel-
ben Gattung ausgegeben werden, ohne dass mit der Aus-
gabe dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung verbun-
den ist;

3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
Prospekts gleichwertig sind;

4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung ange-
boten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sol-
len, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben
denen des Prospekts gleichwertig sind;

Drucksache 15/5373 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

schaftsmitteln den Inhabern an demselben organisierten
Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben Gat-
tung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt wer-
den sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien
derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Divi-
denden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur
Verfügung gestellt wird, das Informationen über die An-
zahl und die Art der Aktien enthält und in dem die
Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt
werden;

6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmern
von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben
Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum
Handel an demselben organisierten Markt zugelassen
sind, und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das
Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpa-
piere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu
dem Angebot dargelegt werden;

7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Be-
zugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben wer-
den, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung
handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an dem-
selben organisierten Markt zugelassen sind;

8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen
organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende
Voraussetzungen erfüllen:
a) die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung

sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem
anderen organisierten Markt zugelassen,

b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem
30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember
2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt
gebilligt nach den Vorschriften des Börsengesetzes
oder den Vorschriften anderer Staaten des Europä-
ischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der Richt-
linie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung,
die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der
für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffent-
lichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder auf Grund der Richtlinie
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von
Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und
über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffent-
lichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind;
wurden die Wertpapiere nach dem 31. Dezember
2003 erstmalig zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen, muss die Zulassung zum Handel
an dem anderen organisierten Markt mit der Billi-
gung eines Prospekts einhergegangen sein, der in

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
einer in § 14 Abs. 2 genannten Art und Weise veröf-
fentlicht wurde,

c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlasse-
nen Vorschriften betreffend die Zulassung zum Han-
del an dem anderen organisierten Markt und die hier-
mit im Zusammenhang stehenden Informationspflich-
ten erfüllt,

d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusammenfas-
sendes Dokument in deutscher Sprache,

e) das zusammenfassende Dokument nach Buchstabe d
wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und Weise
veröffentlicht und

f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments
entspricht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2.
Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der
neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die
vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden
Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhält-
lich sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen die An-
gaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 Nr. 3
und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen müs-
sen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3
oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein. Dies
kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschriften des
deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums bezeichnet werden, bei deren
Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht übertragen.

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5
Prospekt

(1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständlicher
Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den
Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere
notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil
über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanz-
lage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des
Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit die-
sen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Ins-
besondere muss der Prospekt Angaben über den Emittenten
und über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen wer-
den sollen, enthalten. Der Prospekt muss in einer Form
abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung
erleichtern.

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten.

In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein verständ-
lich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu nennen, die
auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpa-
piere zutreffen. Die Zusammenfassung muss Warnhinweise
enthalten, dass
1. sie als Einführung zum Prospekt verstanden werden

sollte,
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betref-

fenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Pros-
pekts stützen sollte,

3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf
Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen
geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende An-
leger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvor-
schriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Pro-
zessbeginn zu tragen haben könnte und

4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zu-
sammenfassung einschließlich einer Übersetzung hier-
von übernommen haben, oder von denen deren Erlass
ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für
den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrich-
tig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den
anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividenden-
werten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum
Handel an einem organisierten Markt, muss keine Zusam-
menfassung erstellt werden.

(3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung zu
versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen auf
Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem or-
ganisierten Markt zugelassen werden, ist der Prospekt vom
Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.

(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juris-
tischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den
Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für sei-
nen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss eine Er-
klärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass
ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen
Umstände ausgelassen sind. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2
hat stets auch das Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinsti-
tut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der
Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere bean-
tragt, die Verantwortung zu übernehmen und muss der Pros-
pekt dessen Erklärung nach Satz 1 enthalten.

§ 6
Basisprospekt

(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbieter
oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt erstel-
len, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen Angaben zum
Emittenten und den öffentlich anzubietenden oder zum Han-
del an einem organisierten Markt zuzulassenden Wertpapie-
ren enthalten muss, nicht jedoch die endgültigen Bedingun-
gen des Angebots:

§ 6
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher

Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms ausgege-
ben werden;

2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von
Einlagenkreditinstituten begeben werden,
a) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsregister

eingetragene Vermögensgegenstände gedeckt wer-
den, die eine ausreichende Deckung der aus den be-
treffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlich-
keiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und

b) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des
Buchstaben a im Falle der Insolvenz des Einlagen-
kreditinstituts unbeschadet der auf Grund der Richt-
linie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und
Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 125
S. 15) erlassenen Vorschriften vorrangig zur Rück-
zahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen
bestimmt sind.

(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichen-
falls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu
den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.

(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots
weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach
§ 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulassungsan-
tragsteller sie spätestens am Tage des öffentlichen Angebots
in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffentlichen.
Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat die endgülti-
gen Bedingungen des Angebots zudem spätestens am Tag
der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
Ist eine fristgerechte Veröffentlichung oder Hinterlegung
aus praktischen Gründen nicht durchführbar, ist sie unver-
züglich nachzuholen. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in
Satz 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden.

§ 7
Mindestangaben

Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen
sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/
2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung
der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen In-
formationen sowie das Format, die Aufnahme von Informa-
tionen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L
149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).

§ 8
Nichtaufnahme von Angaben

(1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapiere
(Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich angebo-
tenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Prospekt nicht
genannt werden können, muss der Prospekt die Kriterien
oder die Bedingungen angeben, anhand deren die Werte
ermittelt werden. Bezüglich des Emissionspreises soll der
Prospekt auch den Höchstpreis angeben. Enthält der Pros-
pekt nicht die nach Satz 1 erforderlichen Kriterien oder

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Nichtaufnahme von Angaben

(1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapiere
(Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich angebo-
tenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Prospekt nicht
genannt werden können, muss der Prospekt die Kriterien
oder die Bedingungen angeben, anhand deren die Werte er-
mittelt werden. Abweichend hiervon kann bezüglich des
Emissionspreises der Prospekt auch den Höchstpreis ange-
ben. Enthält der Prospekt nicht die nach Satz 1 oder Satz 2

Drucksache 15/5373 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung inner-
halb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des endgülti-
gen Emissionspreises und des Emissionsvolumens zu wi-
derrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten
und ist in Textform gegenüber der im Prospekt als Empfän-
ger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die
Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Anbieter oder Zu-
lassungsantragsteller muss den endgültigen Emissionspreis
und das Emissionsvolumen spätestens am Tag des öffent-
lichen Angebots in einer nach § 14 Abs. 2 zulässigen Art
und Weise veröffentlichen. Erfolgt kein öffentliches Ange-
bot, sind der endgültige Emissionspreis und das Emissions-
volumen spätestens einen Werktag vor der Einführung der
Wertpapiere zu veröffentlichen. Werden Nichtdividenden-
werte eingeführt, ohne dass ein öffentliches Angebot er-
folgt, kann die Veröffentlichung nach Satz 6 nachträglich
vorgenommen werden, wenn die Nichtdividendenwerte
während einer längeren Dauer und zu veränderlichen Prei-
sen ausgegeben werden. Der endgültige Emissionspreis und
das Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröf-
fentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Der Pros-
pekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgehobener
Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.

(2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte
Angaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung
(EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenom-
men werden müssen, wenn
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inte-

resse zuwiderläuft,
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-

lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
das Publikum nicht über die für eine fundierte Beurtei-
lung des Emittenten, des Anbieters, des Garantiegebers
und der Wertpapiere, auf die sich der Prospekt bezieht,
wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht, oder

3. die Angaben für das spezielle Angebot oder für die spe-
zielle Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt von untergeordneter Bedeutung und nicht geeig-
net sind, die Beurteilung der Finanzlage und der Ent-
wicklungsaussichten des Emittenten, Anbieters oder
Garantiegebers zu beeinflussen.
(3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung

(EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem
Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder
den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, aus-
nahmsweise nicht angemessen, hat der Prospekt unbescha-
det einer angemessenen Information des Publikums Anga-
ben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig
sind.

§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des

Registrierungsformulars
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf

Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen

erforderlichen Kriterien oder Bedingungen, hat der Erwer-
ber das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerich-
tete Willenserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach
Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des
Emissionsvolumens zu widerrufen. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber
der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten
Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss den end-
gültigen Emissionspreis und das Emissionsvolumen unver-
züglich nach deren Festlegung in einer nach § 14 Abs. 2
zulässigen Art und Weise veröffentlichen. Erfolgt kein
öffentliches Angebot, sind der endgültige Emissionspreis
und das Emissionsvolumen spätestens einen Werktag vor
der Einführung der Wertpapiere zu veröffentlichen. Werden
Nichtdividendenwerte eingeführt, ohne dass ein öffentliches
Angebot erfolgt, kann die Veröffentlichung nach Satz 6
nachträglich vorgenommen werden, wenn die Nichtdividen-
denwerte während einer längeren Dauer und zu veränderli-
chen Preisen ausgegeben werden. Der endgültige Emissi-
onspreis und das Emissionsvolumen sind zudem stets am
Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterle-
gen. Der Prospekt muss in den Fällen des Satzes 3 an her-
vorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufs-
recht enthalten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des

Registrierungsformulars
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er
um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basispros-
pekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang gültig.

(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen
Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben
wird.

(4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von
§ 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Registrie-
rungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschrei-
bung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzu-
sehen.

(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses
Prospekts kein öffentliches Angebot von Wertpapieren er-
folgen oder deren Zulassung zum Handel an einem organi-
sierten Markt beantragt werden.

§ 10
Jährliches Dokument

(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens
einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 3
vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle In-
formationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent
in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsgeset-

zes,
2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in

Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulas-
sungs-Verordnung,

3. des § 42 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer
Börsenordnung oder

4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen
Vorschriften

veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
hat. Soweit der Emittent zum Handelsregister oder zu einem
entsprechenden ausländischen Register zur Eintragung an-
zumeldende Tatsachen oder einzureichende Unterlagen
nicht bereits nach den in Satz 1 genannten Vorschriften ver-
öffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat,
muss das Dokument auch diese enthalten oder auf sie ver-
weisen. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu
stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort be-
schriebenen Weise veröffentlicht wird.

(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung
des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo
diese zu erhalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für
Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindest-
stückelung von 50 000 Euro.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses
Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpapie-
ren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an einem
organisierten Markt beantragt werden.

§ 10
Jährliches Dokument

(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens
einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2
vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle In-
formationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent
in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit
einer Börsenordnung oder

4. u n v e r ä n d e r t

veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stel-
len, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschrie-
benen Weise veröffentlicht wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 11

Angaben in Form eines Verweises
(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises

auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte
Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz, insbeson-
dere nach § 10, oder den in anderen Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/
71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öf-
fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulas-
sung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64) erlas-
senen Vorschriften oder nach dem Börsengesetz oder den in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur
Umsetzung der Titel IV und V der Richtlinie 2001/34/EG
erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebil-
ligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um
die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur
Verfügung stehen. Die Zusammenfassung darf keine Anga-
ben in Form eines Verweises enthalten.

(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenom-
men, muss der Prospekt eine Liste zu enthalten, die angibt,
an welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den
Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben
es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezo-
genen Angaben veröffentlicht sind.

§ 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
(1) Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in

mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Besteht ein
Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die
geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine
Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzu-
teilen. Das Registrierungsformular muss die Angaben zum
Emittenten enthalten. Die Wertpapierbeschreibung muss die
Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten
oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
werden sollen, enthalten. Für die Zusammenfassung gilt § 5
Abs. 2 Satz 2 bis 4. Ein Basisprospekt darf nicht in mehre-
ren Einzeldokumenten erstellt werden.

(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits
von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der
Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung ver-
pflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen wer-
den.

(3) Im Fall des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbe-
schreibung die Angaben, die im Registrierungsformular ent-
halten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten
aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags
nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Ent-
wicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung
durch das Publikum auswirken könnten. Die Wertpapier-
beschreibung und die Zusammenfassung werden von der
Bundesanstalt gesondert gebilligt.

(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrie-
rungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der
Billigung der Bundesanstalt.

§ 11
Angaben in Form eines Verweises

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenom-
men, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die angibt, an
welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den
Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben
es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezo-
genen Angaben veröffentlicht sind.

§ 12
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 3

Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13

Billigung des Prospekts
(1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröf-

fentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die
Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des
Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und
Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.

(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem Zulas-
sungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Ein-
gang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Die Frist beträgt
20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere
eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht
zum Handel an einem in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums gelegenen organisierten Markt zugelassen
sind und der Emittent zuvor keine Wertpapiere öffentlich
angeboten hat.

(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Pros-
pekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen
bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen erst ab
dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen eingehen. Die
Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulassungsantragstel-
ler hierüber innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des
Prospekts unterrichten.

(4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte
auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugänglich.

(5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt einschließ-
lich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in elektroni-
scher Form übermittelt wird. Hat der Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller die in Satz 1 genannten Dokumente be-
reits in Papierform eingereicht, hat er gegenüber der
Bundesanstalt schriftlich zu erklären, dass die in elektroni-
scher Form übermittelten Dokumente mit den eingereichten
Dokumenten übereinstimmen.

§ 14
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
(1) Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulas-

sungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt zu
hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werktag vor
Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2 zu veröf-
fentlichen. Werden die Wertpapiere ohne öffentliches Ange-
bot in den Handel an einem organisierten Markt eingeführt,
ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
für den Zeitpunkt der spätesten Veröffentlichung anstelle
des Beginns des öffentlichen Angebots die Einführung der
Wertpapiere maßgebend ist. Findet vor der Einführung der
Wertpapiere ein Handel von Bezugsrechten im organisierten
Markt statt, muss der Prospekt mindestens einen Werktag
vor dem Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. Im
Falle eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von
Aktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum Han-
del an einem organisierten Markt erhalten hat, muss die
Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des Angebots
mindestens sechs Werktage betragen.

Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen

1. in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitun-
gen, die in den Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet
oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit
verbreitet sind,

2. indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlosen
Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird
a) bei den zuständigen Stellen des organisierten Mark-

tes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen
werden sollen,

b) beim Emittenten,
c) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-

ditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren
oder verkaufen, oder

d) bei den Zahlstellen,
3. auf der Internetseite

a) des Emittenten,
b) der Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kredit-

wesengesetzes oder der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen
Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder
verkaufen, oder

c) der Zahlstellen oder
4. auf der Internetseite des organisierten Marktes, für den

die Zulassung zum Handel beantragt wurde.
(3) Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat der

Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung des Pro-
spekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem hat er in
einer oder mehreren Zeitungen im Sinne des Absatzes 2
Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht,
wie der Prospekt veröffentlicht worden ist und wo er erhält-
lich ist.

(4) Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten er-
stellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises, kön-
nen die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben
getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art und Weise
veröffentlicht werden. In jedem Einzeldokument ist anzuge-
ben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die
zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so muss
dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsantragsteller
oder von den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kredit-
wesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unterneh-
men, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Ver-
langen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt
werden.

(6) Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesanstalt
zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Prospekt hin-
terlegt worden ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 15

Werbung
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches

Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4
sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von
Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum
Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.

(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass
ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung
ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar
sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig
oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber hinaus
nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Pros-
pekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen,
falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht
wird.

(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung
zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten In-
formationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen,
müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben überein-
stimmen.

(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht,
muss der Anbieter wesentliche Informationen über den
Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte An-
leger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich
Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betref-
fend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen
qualifizierten Anlegern oder allen besonderen Anlegergrup-
pen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mittei-
len. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, sind solche
Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum
Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 aufzunehmen.

(6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Ver-
stoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass die
Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende
Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die Werbung
mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den
Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezuführen. Vor
allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenver-
bände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbrau-
cherschutzes zu hören.

§ 16
Nachtrag zum Prospekt

(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen An-
gaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen
könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor
dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder
der Eröffnung des Handels an einem organisierten Markt
auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nach-
trag zum Prospekt genannt werden. Der Anbieter oder Zu-
lassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der Bundesan-
stalt einreichen. Der Nachtrag ist innerhalb von höchstens
sieben Werktagen nach Eingang bei der Bundesanstalt nach

§ 15
u n v e r ä n d e r t

§ 16
Nachtrag zum Prospekt

(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen An-
gaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen
könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor
dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder
der Einführung oder Einbeziehung in den Handel auftre-
ten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum
Prospekt genannt werden. Der Anbieter oder Zulassungsan-
tragsteller muss den Nachtrag bei der Bundesanstalt einrei-
chen. Der Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben
Werktagen nach Eingang bei der Bundesanstalt nach § 13 zu

Drucksache 15/5373 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 13 zu billigen. Nach der Billigung muss der Anbieter oder
Zulassungsantragsteller den Nachtrag unverzüglich in der-
selben Art und Weise wie den ursprünglichen Prospekt nach
§ 14 veröffentlichen.

(2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen
davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informationen
zu ergänzen.

(3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere ge-
richtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese
innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffent-
lichung des Nachtrags widerrufen. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs be-
zeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des Wi-
derrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss an her-
vorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufs-
recht nach Satz 1 enthalten.

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassungzum Handel

§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
(1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in einem

oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel an ei-
nem organisierten Markt zugelassen werden, so ist unbe-
schadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebilligte Pros-
pekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen
Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren für
ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Han-
del gültig, sofern die zuständige Behörde jedes Aufnahme-
staats nach § 18 unterrichtet wird.

(2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue
Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten im Sinne von
§ 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter oder
Zulassungsantragsteller die Einreichung eines Nachtrags
zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröffentlichung zu
verlangen. Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass
ein Nachtrag nach § 16 zu veröffentlichen ist, kann sie diese
nach § 23 der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
übermitteln.

(3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen Staa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter Prospekt
einschließlich etwaiger Nachträge ist in der Bundesrepublik
Deutschland ohne zusätzliches Billigungsverfahren für ein
öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel
gültig, sofern die Bundesanstalt nach den § 18 entsprechen-
den Vorschriften des Herkunftsstaates unterrichtet wird und
die Sprache des Prospekts die Anforderungen des § 19 Abs. 4
und 5 erfüllt.

§ 18
Bescheinigung der Billigung

(1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Be-
hörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters oder

billigen. Nach der Billigung muss der Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller den Nachtrag unverzüglich in derselben
Art und Weise wie den ursprünglichen Prospekt nach § 14
veröffentlichen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere ge-
richtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese
innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffent-
lichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Er-
füllung eingetreten ist. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der
im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Per-
son die im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeich-
nete Person tritt. Der Nachtrag muss an hervorgehobener
Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach Satz 1
enthalten.

Abschnitt 4
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werktagen eine
Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der
hervorgeht, dass der Prospekt gemäß diesem Gesetz erstellt
wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Wird der Antrag
zusammen mit der Einreichung des Prospekts zur Billigung
gestellt, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Werktag nach
Billigung des Prospekts. Der Anbieter oder Zulassungsan-
tragsteller hat dem Antrag die Übersetzungen der Zusam-
menfassung gemäß der für den Prospekt geltenden Spra-
chenregelung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates bei-
zufügen.

(2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt
entsprechend anzuwenden.

(3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3
sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der Bescheini-
gung zu nennen und ihre Anwendung zu begründen.

Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz inDrittstaaten

§ 19
Sprachenregelung

(1) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung
zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und
nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der Pros-
pekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundesanstalt
kann die Erstellung eines Prospekts in einer in internationa-
len Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gestatten, sofern
der Prospekt auch eine Übersetzung der Zusammenfassung
in die deutsche Sprache enthält und im Einzelfall unter Be-
rücksichtigung der Art der Wertpapiere eine ausreichende
Information des Publikums gewährleistet erscheint.

(2) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht im In-
land öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die Zu-
lassung an einem organisierten Markt beantragt, sondern
nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der Anbieter oder
Zulassungsantragsteller den Prospekt nach seiner Wahl in
einer von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates
oder den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten aner-
kannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkrei-
sen gebräuchlichen Sprache erstellen. In den Fällen des
Satzes 1 ist der Prospekt zusätzlich in einer von der Bundes-
anstalt anerkannten oder in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache zu erstellen, sofern eine solche
Sprache nicht bereits nach Satz 1 gewählt worden ist.

(3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung an
einem organisierten Markt beantragt und werden die Wert-
papiere auch in einem anderen Staat oder mehreren anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich ange-
boten oder wird auch dort die Zulassung zum Handel bean-
tragt, ist der Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die

Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz inDrittstaaten

§ 19
Sprachenregelung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung an
einem organisierten Markt beantragt und werden die Wert-
papiere auch in einem anderen Staat oder mehreren anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich ange-
boten oder wird auch dort die Zulassung zum Handel bean-
tragt, ist der Prospekt in deutscher oder in einer in interna-

Drucksache 15/5373 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Bundesanstalt kann die Erstellung eines Prospektes in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der
Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält und un-
ter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere eine ausrei-
chende Information des Publikums gewährleistet erscheint.

(4) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im In-
land öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt,
kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt anerkann-
ten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt werden. Ist der Prospekt
nicht in deutscher Sprache erstellt, muss er auch eine Über-
setzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache ent-
halten.

(5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an
einem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt, kann
der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der zustän-
digen Behörde des Aufnahmestaates oder den zuständigen
Behörden der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache erstellt werden.

§ 20
Drittstaatemittenten

(1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von einem
Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot
oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt billigen, wenn
1. dieser Prospekt nach den von internationalen Organisati-

onen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten in-
ternationalen Standards, einschließlich der Offenlegungs-
standards der International Organisation of Securities
Commissions (IOSCO), erstellt wurde und

2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzin-
formationen, den Anforderungen dieses Gesetzes gleich-
wertig sind.
(2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die
Informationspflichten gleichwertig im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 sind. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass
Vorschriften bezeichnet werden, bei deren Anwendung die
Gleichwertigkeit gegeben ist. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.

tionalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstel-
len. Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt,
muss er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in
die deutsche Sprache enthalten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 20
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 6

Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21

Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung

eingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in
den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publi-
kums geboten erscheint.

(2) Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter
oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, so-
weit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmun-
gen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befugnis nach
Satz 1 besteht auch gegenüber
1. einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulas-

sungsantragsteller verbundenen Unternehmen,
2. demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtferti-

gen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage
von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur inso-
weit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es sich um
einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes handelt, erforder-
lich sind.

(3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern
und Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungsor-
ganen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungsantrag-
stellers sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen
Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Ins-
tituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen Auskünfte,
die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhal-
tung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu un-
tersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht wird, der
Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach
§ 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht durch eine
Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen
worden ist oder der Prospekt nicht der Sprachenregelung
des § 19 genügt. Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte da-
für, dass gegen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten
Bestimmungen verstoßen wurde, kann sie jeweils anordnen,
dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage aus-
zusetzen ist. Die nach Satz 2 gesetzte Frist beginnt mit der
Bekanntgabe der Entscheidung.

(5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der
Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich perso-
nenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses Geset-
zes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Zulassungsstelle oder des Dritten
liegenden Aufgaben erforderlich sind.

Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der
Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich perso-
nenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses Geset-
zes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Börse oder
der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben erforderlich sind.

Drucksache 15/5373 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann

die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweige-
rung der Auskunft zu belehren.

(7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur
zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke
der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23 verwenden.

(8) Werden der Bundesanstalt Umstände bekannt, auf
Grund derer begründete Anhaltspunkte für die wesentliche
inhaltliche Unrichtigkeit oder wesentliche inhaltliche Un-
vollständigkeit eines gebilligten Prospekts bestehen, die zu
einer Übervorteilung des Publikums führen, stehen ihr die
Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die Bundesanstalt kann in den
Fällen des Satzes 1 vom Anbieter verlangen, das öffentliche
Angebot bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen. Steht
die inhaltliche Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständig-
keit des Prospekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung
widerrufen und das öffentliche Angebot untersagen. Die
Bundesanstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Ent-
scheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäftsführung
der Börse und inländischen sowie ausländischen Zulassungs-
stellen übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Dritten
liegendenAufgaben erforderlich sind.

§ 22
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach
§ 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-
auftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-
kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-
resse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines
Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offen-
baren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst
sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein un-
befugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeld-

sachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der

Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels
mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinsti-
tuten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesell-
schaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunter-
nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
Personen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftig-
ten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Werden der Bundesanstalt bei einem Prospekt, auf
Grund dessenWertpapiere zumHandel an einem organi-
sierten Markt zugelassen werden sollen, Umstände be-
kannt gegeben, auf Grund derer begründete Anhaltspunkte
für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit oder wesent-
liche inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts bestehen,
die zu einer Übervorteilung des Publikums führen, stehen ihr
die Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die Bundesanstalt kann in
den Fällen des Satzes 1 vomAnbieter verlangen, das öffentli-
che Angebot bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen.
Steht die inhaltliche Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvoll-
ständigkeit des Prospekts fest, kann die Bundesanstalt die
Billigung widerrufen und das öffentliche Angebot untersa-
gen. Die Bundesanstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten so-
wie Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäfts-
führung der Börse und inländischen sowie ausländischen Zu-
lassungsstellen übermitteln, soweit diese Informationen zur
Erfüllung derenAufgaben erforderlich sind.

§ 22
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen
die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle
und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 ent-
sprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-
nung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genann-
ten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder
durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt wor-
den sind.

§ 23
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit

den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die
Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt
zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums. Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer
Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung der Einhal-
tung der Bestimmungen dieses Gesetzes und entsprechender
Bestimmungen der in Satz 1 genannten Staaten von allen ihr
nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch
machen, soweit dies geeignet und erforderlich ist, einem
Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.

(2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zu-
ständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchungen
durchführen und Informationen übermitteln, soweit dies für
die Überwachung von organisierten Märkten sowie von
Emittenten, Anbietern oder Zulassungsantragstellern oder
deren Abschlussprüfern oder Geschäftsführungs- und Auf-
sichtsorganen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten
Staaten oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von
Informationen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf
hinzuweisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im
Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informationen
einschließlich personenbezogener Daten nur zur Erfüllung
von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und für damit zu-
sammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ver-
wenden darf.

(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder die
Übermittlung von Informationen verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die

öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt werden könnte,

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffen-
den Personen bereits ein gerichtliches Verfahren ein-
geleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung
ergangen ist oder

§ 23
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
3. die Untersuchung oder die Übermittlung von Informatio-

nen nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist.
(4) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1

genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von
Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen
ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbesondere
wenn für einen Emittenten mehrere Behörden des Her-
kunftsstaates zuständig sind, oder wenn die Aussetzung
oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpapiere ver-
langt wird, die in mehreren Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums gehandelt werden. Werden der Bundesanstalt
von einer Stelle eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt, so darf sie diese
unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Ange-
legenheiten, die Verstöße gegen Vorschriften dieses Ge-
setzes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von Über-
wachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit
zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
offenbaren oder verwerten. Eine anderweitige Verwendung
der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermitteln-
den Stelle zulässig.

(5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über
die Zusammenarbeit mit den entsprechenden zuständigen
Stellen anderer Staaten sowie die Regelungen über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen

(1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1
Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzie-
rung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b Abs. 1 oder 7
des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gegen § 3
Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14 bis 16, 18 oder 19 oder gegen
Zulassungsfolgepflichten, kann die Bundesanstalt diese In-
formationen der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
übermitteln. § 23 Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwen-
dung.

(2) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1
Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzie-
rung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen trotz
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates er-
griffenen Maßnahmen, oder weil Maßnahmen der Behörde
des Herkunftsstaates unzweckmäßig sind, gegen die
einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so
kann die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates alle für den
Schutz des Publikums erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist zum
frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu
unterrichten.

§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die
sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Ge-
setzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich be-

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen

(1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1
Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzie-
rung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b Abs. 1 oder 7
des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gegen § 3
Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14 bis 16, 18 oder 19 oder gegen
Zulassungsfolgepflichten, kann die Bundesanstalt diese In-
formationen der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
übermitteln. § 23 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwen-
dung.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
kannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinde-
rung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröf-
fentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Betei-
ligten führen.

§ 26
Sofortige Vollziehung

Keine aufschiebende Wirkung haben
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen

nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Andro-

hung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Abschnitt 7

Sonstige Vorschriften
§ 27

Register
(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere Unter-

nehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt geführtes
Register für qualifizierte Anleger eintragen lassen.

(2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer
eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum Zeit-
punkt der Antragstellung mindestens zwei der folgenden
Voraussetzungen erfüllt:
1. die Person hat in großem Umfang Geschäfte an Wertpa-

piermärkten durchgeführt, und dabei in den letzten vier
Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktio-
nen pro Quartal getätigt,

2. der Wert ihres Wertpapierportfolios übersteigt 500 000
Euro oder

3. die Person war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor
in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnis auf dem
Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.

Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für die
Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie im
Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7 genannten
Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt und
nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Ein-
tragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiterhin vorlie-
gen. Die eingetragenen Personen und Unternehmen können
von der Bundesanstalt jederzeit die Löschung ihrer Daten
innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Löschungsan-
trages verlangen.

(4) Das Register darf von einem Emittenten eingesehen
werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Einsicht-
nahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Ange-
bot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personenkreis un-
terbreitet wird.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum
Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und perso-
nenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen

§ 26
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 27
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. über Inhalt und Aufbau des nach Absatz 1 bei der Bun-

desanstalt einzurichtenden Registers,
2. über das Verfahren zur Eintragung und der Verlängerung

der Eintragung in das Register, die Nutzung der in dem
Register gespeicherten Daten durch einen Emittenten
und die Löschung der Daten und

3. über die Register anderer Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die als gleichwertig im Sinne des § 2
Nr. 6 Buchstabe d und e anerkannt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

§ 28
Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und nach
Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesan-
stalt Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmenge-
bühren näher zu bestimmen. Die Gebührensätze und die
Rahmengebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der
den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis be-
steht. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

§ 29
Benennungspflicht

Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2
Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so
hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15
Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-
sprechend.

§ 30
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis
oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröf-
fentlicht,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das
Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinter-
legt,

3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das dort
genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise

§ 28
u n v e r ä n d e r t

§ 29
u n v e r ä n d e r t

§ 30
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere

öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den
Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht
worden ist,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis
oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröf-
fentlicht,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das
Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinter-
legt,

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das dort
genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht
oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffent-
licht,

5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht,

6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig einer vollziehbaren Anordnung nach
1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder
2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße
bis zu 500 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit
einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro und in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§ 31
Übergangsbestimmungen

(1) Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, kön-
nen die Bundesanstalt als für sie zuständige Behörde im
Sinne des § 2 Nr. 13 Buchstabe c wählen und haben dies der
Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2005 mitzuteilen. Für
Drittstaatemittenten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes im Inland Wertpapiere öffentlich angeboten oder für
Wertpapiere einen Antrag auf Zulassung zum Handel an
einem im Inland gelegenen organisierten Markt gestellt
haben, ist die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat,
vorausgesetzt es handelt sich um
a) das erste öffentliche Angebot von Wertpapieren in einem

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach dem
31. Dezember 2003 oder

b) den ersten Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum
Handel an einem im Europäischen Wirtschaftsraum ge-
legenen organisierten Markt nach dem 31. Dezember
2003.
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkredi-

tinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1
Abs. 2 Nr. 4 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und
andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertragbare
Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden,
im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach Maßgabe des
§ 3 zu veröffentlichen.

oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht
oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffent-
licht,

6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht,

7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts
nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße
bis zu 500 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit
einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro und in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 31
Übergangsbestimmungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkredi-
tinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1
Abs. 2 Nr. 5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und
andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertragbare
Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden,
im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach Maßgabe des
§ 3 zu veröffentlichen.

Drucksache 15/5373 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
2. § 8f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch das
Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
„6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die

einem begrenzten Personenkreis oder nur den
Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von
einem mit seinem Unternehmen verbundenen
Unternehmen angeboten werden,

7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
ausgegeben werden
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union, einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, einem Vollmitgliedstaat der Organisa-
tion für wirtschaftliche Entwicklung und Zu-
sammenarbeit, sofern er nicht innerhalb der
letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden
umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zah-
lungsschwierigkeiten gestanden hat, oder ei-
nem Staat, der mit dem Internationalen Wäh-
rungsfonds besondere Kreditabkommen im
Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kre-
ditvereinbarungen getroffen hat,

b) von einer Gebietskörperschaft der in Buch-
stabe a genannten Staaten,

c) von einer internationalen Organisation des
öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum angehört,

d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes oder einem
Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanz-
dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
erbringt, oder der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau oder einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen
Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahres-
abschluss offen legt; mit Ausnahme der
Ausgabe von Namensschuldverschreibungen
muss die Ausgabe dauerhaft oder wiederholt
erfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt vor,
wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem
öffentlichen Angebot mindestens eine Emis-
sion innerhalb der Europäischen Union oder
innerhalb eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ausgegeben worden ist, oder

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
e) von einer Gesellschaft oder juristischen Per-

son mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit
unter einem Staatsmonopol ausübt und die
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund
eines besonderen Gesetzes geschaffen wor-
den ist oder geregelt wird oder für deren Ver-
mögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
eines seiner Bundesländer oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines seiner
Bundesländer die unbedingte und unwider-
rufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung
und Rückzahlung übernommen hat,

8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
bei einer Verschmelzung von Unternehmen an-
geboten werden oder die als Gegenleistung im
Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetz angeboten wer-
den.“

3. § 8i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter

„Vorlage des Prospektentwurfs“ durch die Wörter
„Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den

Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinter-
legte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt
zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist be-
ginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist.“

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:
„(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundes-

anstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen, die die Bundesanstalt benötigt
1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten

nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und
den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder

2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Anga-
ben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in Verbin-
dung mit einer auf Grund des § 8g Abs. 2 und 3
erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von

Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne
dieses Gesetzes ist.

(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und nach den
Absätzen 4, 4a und 4b haben keine aufschiebende
Wirkung.“

4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:
㤠8j

Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben

untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der
Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise
und des Verbraucherschutzes zu hören.

§ 8k
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Ge-
heimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personen-
bezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-
ten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre
Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen,
die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den
in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefug-
tes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiterge-
geben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-

geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der

Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des
Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder
Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie
von diesen beauftragte Personen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen be-
schäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen
Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111

Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1
oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, so-
weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die
den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch
eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1
Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Perso-
nen mitgeteilt worden sind.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die An-
gabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wie

folgt gefasst:
„(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu ver-

öffentlichen, dass er entweder in einem überregiona-
len Börsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den
im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kos-
tenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren
Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
bekannt zu machen, dass der Verkaufsprospekt bei
den Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Ange-
bot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
über ein elektronisches Informationsverbreitungssys-
tem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu ver-
öffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle
in dem elektronischen Informationsverbreitungssys-
tem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt
Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe

„Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die nachzutragenden Angaben sind spätestens zum
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt
zu übermitteln.“

7. § 11 wird wie folgt gefasst:
㤠11

Veröffentlichung ergänzender Angaben
Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Ver-
kaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die
Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen
im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung
sind, so hat der Anbieter die Veränderungen während der
Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem
Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1
und 2 zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die
Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Ver-
öffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entspre-
chend anzuwenden.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
8. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Hinweis auf Verkaufsprospekt

Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in
denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen
im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die we-
sentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewie-
sen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und
dessen Veröffentlichung aufzunehmen.“

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern

„für die Beurteilung der Wertpapiere“ die Wörter
„, die nicht zum Handel an einer inländischen
Börse zugelassen sind,“, vor dem Wort „Vermö-
gensanlagen“ das Wort „der“ und nach den Wör-
tern „Angaben in einem“ die Wörter „Prospekt im
Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in
einem“ eingefügt.

b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.

c) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des

Börsengesetzes finden keine Anwendung und“.
10. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkaufs-
prospekt entgegen § 1“ durch die Wörter „ein Pros-
pekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierpros-
pektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1“ er-
setzt.

b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter
„einen Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „einen
Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.

11. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Gebühren

Die Bundesanstalt erhebt für die Hinterlegung des
Verkaufsprospekts Gebühren. Das Bundesministerium
der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im
Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „entge-
gen“ die Angabe „§ 1“ und das Komma gestri-
chen.

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht
zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen
sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des
§ 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Pros-
pekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder
in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder un-
vollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44
bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maß-
gabe entsprechend anzuwenden:“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t
12. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Gebühren

Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Ge-
setz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren. Das
Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebüh-
rentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebüh-
ren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise
gibt,“.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠8 Satz 1 oder
2“ durch die Angabe „§ 8i Abs. 1 oder 3
Satz 1“ ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Ver-

kaufsprospekt veröffentlicht,“.
ee) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

„4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i
Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhan-
delt,“.

ff) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11“
die Wörter „, jeweils in Verbindung mit § 9
Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffent-
lichung oder Bekanntmachung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Form vornimmt“ durch die Wörter „Satz 1
einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende
Angabe oder eine Veränderung nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,“ ersetzt.

gg) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

hh) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8c Abs. 1“

durch die Angabe „§ 8i Abs. 4a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8e Abs. 1“

durch die Angabe „§ 8j Abs. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe „des Absatzes 1 Nr.

1, 2 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1,
4 und 4a“ und die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4a, 5
und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2, 5
und 7“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist die Bundesanstalt.“

14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte
Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgege-
bene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem
1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufsprospekte,

„1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 8g
Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht
veröffentlicht,“.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 werden die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1, 4 und 4a“ und die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 5 und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht wor-
den sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli
2005 geltenden Fassung bis 30. Juni 2006 weiterhin
Anwendung. Auf die Verkaufsprospekte im Sinne des
Satzes 3 sind § 13 dieses Gesetzes in der vor dem
1. Juli 2005 geltenden Fassung und die Vorschriften
der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, weiterhin anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpa-
pierprospektgesetzes findet in den Fällen der Sätze 2
und 3 keine Anwendung.“

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Haftung für den Prospekt“.

2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpros-
pektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Pros-
pekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im
Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Pros-
pekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes
oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des
Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, so-
weit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierpros-
pektgesetzes von der Veröffentlichung eines Pro-
spekts abgesehen werden kann, und “.

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbezeich-

nung „(1)“ gestrichen und werden die Nummern 2
und 3 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach
dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.“

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Be-

stimmungen entsprechen, die zum Schutz des
Publikums und für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel gemäß § 32 erlassen worden
sind und

2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpros-
pektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Pros-
pekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im
Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Pros-
pekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes
oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des
Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, so-
weit nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 2
des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröf-
fentlichung eines Prospekts abgesehen werden
kann.“

b) u n v e r ä n d e r t
c) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
6. § 35 wird aufgehoben.
7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben

in der Zusammenfassung oder einer Überset-
zung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung
ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich,
wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des
Prospekts gelesen wird.“

8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpros-
pektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Pro-
spekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt
im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein
Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentge-
setzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137
Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht
worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des
Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffent-
lichung eines Prospekts abgesehen werden
kann.“

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

9. § 55 wird wie folgt gefasst:
㤠55

Haftung für den Prospekt
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvoll-

ständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzu-
wenden.“

10. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die

neuen Nummern 2 bis 7.

6. u n v e r ä n d e r t
7. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt
zuzulassen, wenn
1. Der Emittent und die Wertpapiere den An-

forderungen entsprechen, die für einen ord-
nungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind
und

2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpros-
pektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Pros-
pekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im
Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Pro-
spekt im Sinne des § 102 des Investmentgeset-
zes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3
des Investmentgesetzes veröffentlicht worden
ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapier-
prospektgesetzes von der Veröffentlichung eines
Prospekts abgesehen werden kann.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter

welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2
Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten
Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen
werden kann, wenn das Publikum auf andere
Weise ausreichend unterrichtet wird.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung
aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
zuwider handelt, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes
2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünf-
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.“

11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum

Handel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, vor
dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese
Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor
dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005 ver-
öffentlicht worden sind, finden die Vorschriften der §§ 44
bis 47 und § 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten
Kapitels, einschließlich der Angaben zu den Unterab-
schnitten und den §§ 13 bis 47 werden durch fol-
gende Angabe ersetzt:

„Zweiter Abschnitt
(weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 (weggefallen)“.

c) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 72a Übergangsvorschrift“.

2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“ durch
das Wort „Prospekt“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 62 bis 68“

durch die Angabe „§§ 62 bis 67“ ersetzt.
7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein

Entwurf des Prospekts“ die Wörter „oder ein gebillig-
ter Prospekt“ eingefügt.

9. § 51 wird wie folgt gefasst:
㤠51

Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf

Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in
dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffent-
licht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung
veröffentlicht.“

10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. In § 63 wird jeweils vor dem Wort „veröffentlichen“

die Angabe „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ einge-
fügt.

12. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „veröffentlichen“

die Angabe „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die in § 36 des Börsengesetzes bezeich-

neten Schuldverschreibungen;“.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. für Schuldverschreibungen, deren Emittent
a) Schuldverschreibungen dauernd oder

wiederholt ausgibt,
b) befugt Einlagen oder andere rückzahl-

bare Gelder des Publikums entgegen-
nimmt und Kredite für eigene Rech-
nung gewährt,

c) regelmäßig seinen Jahresabschluss
offen legt und

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
8. u n v e r ä n d e r t

8a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„48a

Veröffentlichung eines Basisprospekts
Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer

öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden sol-
len und für die ein nach dem Wertpapierprospekt-
gesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann die Zu-
lassungsstelle zulassen, wenn die endgültigen Bedin-
gungen des Angebots erst kurz vor der Ausgabe
festgesetzt werden und der Basisprospekt innerhalb
von zwölf Monaten vor der Zulassung der Schuld-
verschreibungen veröffentlicht worden ist und
darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in den
Prospekt aufgenommen werden. Die endgültigen
Bedingungen müssen vor der Einführung der
Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wert-
papierprospektgesetzes veröffentlicht werden.“

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
d) innerhalb der Europäischen Union oder

innerhalb eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum durch ein be-
sonderes Gesetz oder auf Grund eines
besonderen Gesetzes geschaffen wor-
den ist oder geregelt wird oder einer
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der
Anleger untersteht.“

13. § 68 wird aufgehoben.
14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von
Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist ein
Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz zu ver-
öffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Be-
achtung der in § 14 Abs. 1 des Wertpapierprospektge-
setzes für die Prospektveröffentlichung bestimmten
Fristen zu stellen.“

15. § 71 wird wie folgt gefasst:
㤠71

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des

Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig entgegen der §§ 63 oder 66 Abs. 1 eine Veröffentli-
chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt.“

16. Folgender § 72a wird eingefügt:
㤠72a

Übergangsvorschrift
Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt

nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 ver-
öffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der
vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin An-
wendung.“

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

§§ 101 und 102 wie folgt gefasst:
㤠101 Angebot der Aktien
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgeset-

zes“.
2. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠101

Angebot der Aktien“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder an Anleger

nach Absatz 6 veräußert“ gestrichen.

13. u n v e r ä n d e r t
14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
c) In Absatz 3 werden das Wort „Börsenzulassungspro-

spekt“ durch die Wörter „Prospekt im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt und die Wörter
„oder einen Unternehmensbericht“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unternehmens-

bericht ist“ durch die Wörter „Werden Aktien der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an
einer inländischen Börse zugelassen, ist der aus-
führliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Investment-
aktiengesellschaft“ die Wörter „zum amtlichen
oder“ eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensbericht“
durch die Wörter „ausführliche Verkaufspros-
pekt im Sinne des § 42“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „Börsenzulassungs-
prospekts oder des Unternehmensberichts“ durch die
Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpapierprospekt-
gesetzes oder im Fall der Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen
Verkaufsprospekts im Sinne des § 42“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, de-

ren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht,
dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht
öffentlich vertrieben werden.“

3. § 102 wird wie folgt gefasst:
㤠102

Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesell-

schaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, bestim-
men sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom
29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates betref-
fend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels
Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und
die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1,
Nr. L 215 S. 3).“

4. § 107 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für

Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen
Hinweis nach § 107 Abs. 4“ gestrichen.

6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „im ausführ-
lichen Verkaufsprospekt anzugebenden“ gestrichen.

7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter „oder zum ge-
regelten Markt zugelassen sind“ die Wörter „oder in den
Freiverkehr einbezogen sind“ eingefügt.

Drucksache 15/5373 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische
Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu
veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzunehmenden
Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospekt-
gesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.“

Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember

2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/
2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates betreffend die in
Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Auf-
machung, die Aufnahme eines Verweises und die
Veröffentlichung solcher Prospekte und die Ver-
breitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1,
Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als Gegenleis-
tung angeboten werden; wurde für die Wertpapiere
vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein
Prospekt, auf Grund dessen die Wertpapiere öffent-
lich angeboten oder zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen worden sind, im Inland in
deutscher Sprache veröffentlicht und ist für die als
Gegenleistung angebotenen Wertpapiere während
der gesamten Laufzeit des Angebots ein gültiger
Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe, dass
ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo dieser
jeweils erhältlich ist;“.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes

in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Ver-
kaufsprospektverordnung, sofern Vermögensanla-
gen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospekt-
gesetzes als Gegenleistung angeboten werden;
wurde für die Vermögensanlagen innerhalb von
zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Angebots-
unterlage ein Verkaufsprospekt im Inland in deut-
scher Sprache veröffentlicht, genügt die Angabe,
dass ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde und
wo dieser erhältlich ist, sowie die Angabe der seit
der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts einge-
tretenen Änderungen;“.

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/5373

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung

von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen

zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BGBl. 2003 I S. 3), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 5 wird am Ende das Wort „sowie“ durch ein

Komma ersetzt.

2. In Nummer 6 wird hinter dem Wort „Justiz“ das Wort
„sowie“ angefügt.

3. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 einge-
fügt:
„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3

Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapier-
prospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz sowie Rechtsverordnun-
gen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Wertpapierprospektgesetzes“.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung

von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen

zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BGBl. 2003 I S. 3), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „sowie“ durch ein

Komma ersetzt und in Nummer 5 wird am Ende ein
Komma angefügt.

2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16

Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.
3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7a
Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes

vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird

aufgehoben.
3. Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-

stabe b und c wird aufgehoben.

Artikel 8
unv e r ä n d e r t

Artikel 9
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/5373 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28
Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am
1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 9a
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung

der Befugnis zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem

Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufspros-
pektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 2), wird auf-
gehoben.

Artikel 10
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/5373

Bericht der Abgeordneten Nina Hauer, Patricia Lips, Jutta Krüger-Jacob und
Dr. Volker Wissing

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner
163. Sitzung am 10. März 2005 dem Finanzausschuss feder-
führend sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit zur Mitberatung überwiesen.
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der
91. Sitzung am 16. März 2005 aufgenommen und am
20. April 2005 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss
am 13. April 2005 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche
Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf ist die Umsetzung der EU-Prospek-
trichtlinie über Wertpapiere in innerstaatliches Recht vorge-
sehen. Gegenstand der Prospektrichtlinie ist die vollständige
Information der Anleger über Wertpapiere, die öffentlich
angeboten oder an einem organisierten Markt zugelassen
werden sollen. Der Gesetzentwurf schreibt vor, welche An-
gaben der Wertpapierprospekt enthalten muss. Die EU-
weite Harmonisierung und die Ausweitung der im Prospekt
enthaltenen Informationen sollen einen gleichwertigen An-
legerschutz im Binnenmarkt sicherstellen.
Mit dem neuen Wertpapierprospektgesetz wird in Artikel 1
des Gesetzentwurfs der Kernbereich der Prospektrichtlinie
in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Vorlage trifft Be-
stimmungen über die Erstellung, die Billigung und die
Verbreitung des Prospekts, der im Inland beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu
veröffentlichen ist. Die Billigung von Prospekten ist Vor-
aussetzung für deren Veröffentlichung und obliegt der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ein gebilligter
Prospekt kann sowohl für das öffentliche Angebot von
Wertpapieren als auch für die Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einem organisierten Markt verwendet wer-
den. Teilweise besteht die Möglichkeit, für die Wertpapiere
freiwillig einen Prospekt gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes und der Verordnung zur Durchführung der Pro-
spektrichtlinie zu erstellen. Dadurch wird die Möglichkeit
eröffnet, die Wertpapiere grenzüberschreitend öffentlich an-
zubieten oder zum Handel an einem organisierten Markt zu-
zulassen. Der Prospekt muss eine Zusammenfassung, Anga-
ben über den Emittenten (das sog. Registrierungsformular)
sowie eine Wertpapierbeschreibung enthalten. Dem Inter-
esse der Anleger an der Aktualität des Prospekts trägt das
Gesetz dadurch Rechnung, dass dessen Gültigkeit grund-
sätzlich auf ein Jahr beschränkt wird. Ferner ist einmal jähr-
lich ein Dokument zu hinterlegen, das die vom Emittenten
während des zurückliegenden Jahres aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung veröffentlichten oder dem Publikum zur Ver-
fügung gestellten Informationen enthält. Der Gesetzentwurf
sieht für die Veröffentlichung des gebilligten Prospekts ver-
schiedene Möglichkeiten vor, bei denen in jedem Fall si-
chergestellt ist, dass dem Publikum stets auch der Zugang
zu einer Papierversion offen steht. Darüber hinaus ist beab-

sichtigt, dass ein von der zuständigen Behörde eines Mit-
gliedstaates gebilligter Prospekt innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraums genutzt wer-
den kann. Es bedarf insoweit lediglich der Bescheinigung
des Prospekts durch die zuständige Behörde des Aufnahme-
staates. Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates kann
verlangen, dass die Zusammenfassung des Prospekts in der
jeweiligen Amtssprache abgefasst wird.
Die Bestimmungen in den Artikeln 2 bis 10 sind grundsätz-
lich Folgeänderungen der Einführung des Wertpapierpros-
pektgesetzes.

III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grund-
gesetzes Stellung genommen.
– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-

ren eine Regelung der Prospekthaftung im Wertpapier-
prospektgesetz zu prüfen.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Definition des
Merkmals „öffentliches Angebot“ im Interesse der
Rechtssicherheit zu präzisieren.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Prüfung der
Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufge-
nommen werden sollte.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die in Artikel 1 § 8
Abs. 1 Satz 6 enthaltenen Anforderungen zu verändern,
um das Bookbuilding-Verfahren zur Ermittlung eines
den Marktverhältnissen entsprechenden Preises auch
künftig zu ermöglichen.

– Der Bundesrat regt eine klarstellende Regelung in
Artikel 1 § 9 Abs. 5 an, nach der öffentliche Angebote,
die innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung
eines Prospekts beginnen, aber am Ende des zwölften
Monats nach der Veröffentlichung nicht abgeschlossen
sind, keinen neuen Prospekt erfordern.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in Artikel 1 § 10
Abs. 1 den Satz 2 zu streichen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob der Begriff „Kohärenz“ in Artikel 1
§ 13 Abs. 1 Satz 2 durch eine Gesetzesfassung zu erset-
zen ist, die den Prüfungsmaßstab – ggf. durch die Erset-
zung des Wortes „Kohärenz“ durch die Wörter „keine
inneren Widersprüche“ – klar und eindeutig erkennen
lässt.

– Der Bundesrat bittet ferner, im weiteren Gesetzgebungs-
verfahren zu prüfen, ob im Interesse des Finanzplatzes
Deutschland von der in der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-
ber 2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu ma-

Drucksache 15/5373 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

chen ist, die Prospektprüfung für einen Übergangszeit-
raum bei den Zulassungsstellen der Börsen zu belassen.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus klarzustellen, dass
die Nachtragspflicht nach Artikel 1 § 16 Abs. 1 in jedem
Fall mit der Eröffnung des Handels an einem organisier-
ten Markt erlischt, auch wenn der Emittent Wertpapiere
noch weiter öffentlich anbietet. Ferner solle der Verweis
in Artikel 1 § 16 Abs. 3 auf Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3
und 4 beschränkt werden.

– Der Bundesrat befürwortet, bei gebilligten Prospekten
grenzüberschreitend tätiger Emittenten darauf zu ver-
zichten, die Erstellung eines Prospekts in deutscher
Sprache als Regelfall vorzusehen.

– Der Bundesrat regt ferner an klarzustellen, dass die
Übermittlung von Daten an die Geschäftsführung der
Börse und die Zulassungsstelle nur zulässig ist, wenn sie
zur Aufgabenerfüllung der genannten Datenempfänger
erforderlich ist. Entsprechendes solle im Rahmen von
Artikel 1 § 21 Abs. 8 Satz 4 gelten.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in Artikel 1 § 30
Abs. 1 Nr. 7 die Wörter „oder nicht rechtzeitig“ zu strei-
chen.

– Der Bundesrat hält im Rahmen der Übergangsregelun-
gen dafür klarzustellen, inwieweit diese sowohl öffentli-
che Angebote von Wertpapieren als auch eine (gleichzei-
tige oder anschließende) Zulassung dieser Wertpapiere
zum Börsenhandel umfassen.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe a zu ergänzen und für Anteile an geschlosse-
nen Fonds klarzustellen, dass Mitteilungen auf Grund
des Handels von Anteilen an geschlossenen Fonds für
sich kein öffentliches Angebot darstellen.

– Der Bundesrat regt an, Anteile an einem vor dem 1. Juli
2005 geschlossenen Fonds, für die bereits ein Prospekt
veröffentlicht wurde oder vom Emittenten zur Verfü-
gung gehalten wird, von der Prospektpflicht auszuneh-
men.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in Artikel 3 Nr. 2
Buchstabe a die Anpassung der Ausnahmen von der Pro-
spektpflicht im Börsengesetz an die Regelungen des
Wertpapierprospektgesetzes zu prüfen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob zur Vermeidung einer parallelen Pros-
pektprüfung durch die Zulassungsstelle und die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 30 Abs. 3 Nr. 3
und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Börsengesetz zu streichen und § 5
Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 2 Börsenzu-
lassungs-Verordnung entsprechend zu ändern sind.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob zur Beibehaltung der vereinfachten Zu-
lassung von Schuldverschreibungen im Wege der so ge-
nannten Rahmenzulassung auf eine Streichung des § 44
Börsenzulassungs-Verordnung verzichtet werden und
die Vorschrift in der Weise geändert werden sollte, dass
solche Rahmenzulassungen auch künftig ermöglicht
werden.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die in § 31 Wertpa-
pierprospektgesetz vorgesehene Übergangsregelung auf
die Zulassung von dauernd oder wiederholt von Kredit-
instituten begebenen Wertpapieren zum Handel bis zum
31. Dezember 2008 anzuwenden und die Fortgeltung
von § 38 Börsenzulassungs-Verordnung anzuordnen.

IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 13. April 2005 zu dem Gesetz-
entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Bayerische Börse
– BÖAG Börsen AG
– Börse Stuttgart AG
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
– Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen

Börsen e. V.
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management

e. V.
– Deutsche Börse AG
– Deutsche Bundesbank
– Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
– Deutsches Aktieninstitut e. V.
– Deutsches Derivate Institut e. V.
– Prof. Dr. Wolfgang Gerke
– Prof. Dr. Klaus J. Hopt
– Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf e. V.
– Dr. Hannes Schneider, Kanzlei Hengeler Mueller
– UBS Investment Bank AG
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.
– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
– Zentraler Kreditausschuss.
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 20. April
2005 in seiner 77. Sitzung beraten und empfiehlt einstim-
mig die Annahme in der Fassung der interfraktionellen Än-
derungsanträge.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in seiner 90. Sitzung am 20. April 2005 beraten und emp-
fiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Änderungsanträge anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/5373

VI. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetz-
entwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzu-
nehmen.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betonten im Verlauf der Ausschusserörterungen, mit der
Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in einzelstaatli-
ches Recht werde der Anlegerschutz in Deutschland sowie
in der Europäischen Union verbessert und zugleich ein Bei-
trag zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland geleistet.
Mit dem Gesetzentwurf werde zum 1. Juli 2005 ein EU-
Pass für Wertpapierprospekte eingeführt, nach dem deut-
sche Emittenten EU-weit Wertpapiere anbieten und deut-
sche Anleger aus einer Vielzahl in- und ausländischer Wert-
papiere auswählen können. Der Gesetzentwurf stelle auch
einen weiteren Schritt zur Europäisierung des deutschen Fi-
nanzmarktes dar und werde die Wettbewerbsfähigkeit des
Finanzplatzes Deutschland namentlich über die im Aus-
schuss beschlossene Änderung der Sprachenregelung för-
dern. Danach sei bei grenzüberschreitenden Emissionen für
die Emittenten frei wählbar, ob der Prospekt in deutscher
oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache erstellt werde. Eine Ermessensentscheidung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ent-
falle. Das Interesse der Anleger werde innerhalb des Spra-
chenregimes dadurch gewahrt, dass in jedem Fall eine Zu-
sammenfassung des Prospekts in deutscher Sprache erfor-
derlich sei. Mit der fristgerechten Umsetzung der EU-Richt-
linie vor dem 1. Juli 2005 werde zudem Anlegern und
Emittenten rechtzeitig die notwendige Planungssicherheit
gegeben.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ho-
ben im Hinblick auf die vom Ausschuss vorgenommenen
Änderungen des Gesetzentwurfs weiter hervor, dass auch
künftig das Bookbuilding-Verfahren zur Ermittlung eines
den Marktverhältnissen entsprechenden Preises möglich
bleibe. Ferner sei zum Widerrufsrecht bei der Veröffent-
lichung von Prospektnachträgen ein gerechter Ausgleich
von Anlegerrechten und Interessen der Emittenten in den
Gesetzentwurf aufgenommen worden, der Nachteile für den
deutschen Finanzmarkt vermeidet und den Anlegerschutz in
hinreichender Weise wahrt.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
werteten auch die vom Ausschuss vorgenommene Ände-
rung positiv, nach der künftig ausschließlich die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Prüfung von
Wertpapierprospekten zuständig sei. Damit werde die bishe-
rige Zersplitterung der Zuständigkeiten für die Prüfung von
Verkaufsprospekten einerseits und der Börsenzulassungs-
prospekte durch die jeweiligen sieben Börsen andererseits
aufgehoben und für Anleger und Emittenten ein Zugewinn
an Transparenz geschaffen. Zudem stelle die Maßnahme ei-
nen Beitrag zum Bürokratieabbau dar.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte im Grundsatz
gleichfalls die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielset-
zung. Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, die Bera-
tungen der Vorlage hätten unter erheblichem Zeitdruck statt-
gefunden, um das Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Juli
2005 zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei die im

Verlauf der Ausschussberatungen von Seiten der Bundesre-
gierung gemachte Aussage hervorzuheben, dass die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Inkrafttre-
ten der Vorschriften in der Lage sein werde, die Prospekt-
prüfung ordnungsgemäß vorzunehmen und dass die In-
anspruchnahme der nach der Richtlinie zulässigen
Übergangsfrist nicht erforderlich sei. Zudem sei anzumer-
ken, dass die Bundesregierung zu verschiedenen Fragestel-
lungen wie beispielsweise Emissionsbedingungen auf groß-
zügige, noch zu erlassende Regelungen verwiesen habe. Die
Bundesregierung sei daher aufzufordern, bei Angelegenhei-
ten, die den deutschen Finanzmarkt betreffen, Einengungen
im Vorhinein zu vermeiden und die Belange des Derivate-
bereichs sowie des Freiverkehrs zu berücksichtigen.
Die Fraktion der CDU/CSU brachte zum Ausdruck, dass ne-
ben dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes die Stärkung
des Finanzplatzes Deutschland nicht vernachlässigt werden
dürfe. Sie sprach sich im Ausschuss dafür aus, den Gesetz-
entwurf auf Regelungen zu überprüfen, die über den von der
EU-Richtlinie gezogenen Rahmen hinausgingen und die At-
traktivität des Finanzplatzes Deutschland beeinträchtigten.
Vor diesem Hintergrund seien die im Ausschuss vorgenom-
menen Änderungen namentlich im Hinblick auf das Book-
buildung-Verfahren, die Sprachenregelung, die Rahmenzu-
lassung von Wertpapieren und die Begrenzung der Angaben
zum jährlich zu veröffentlichenden Dokument zu befürwor-
ten. Ferner sei die vom Ausschuss beschlossene Klarstel-
lung zu begrüßen, dass bei Nachträgen zum Prospekt das
Widerrufsrecht nicht auf bereits erfüllte Rechtsgeschäfte an-
wendbar sei, wenngleich eine weitergehende Regelung aus
Sicht der Fraktion der CDU/CSU in diesem Bereich wün-
schenswert gewesen wäre.
Die Fraktion der FDP befürwortete gleichfalls den Gesetz-
entwurf. Die mit der Vorlage angestrebte Stärkung der An-
legerrechte und des Finanzstandorts Deutschland sei zu be-
grüßen. Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass mit der
Prospektrichtlinie dem Ausschuss erstmalig eine EU-Richt-
linie vorgelegen habe, die abschließende Maximalregelun-
gen vorgebe und dem nationalen Gesetzgeber geringen Be-
wegungsspielraum einräume. Dies habe sich dahin gehend
ausgewirkt, dass die von der Fraktion der FDP als wün-
schenswert angesehene Überarbeitung von Haftungsrege-
lungen nicht umsetzbar gewesen sei. Bedenken gegen die
nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Haftung der Emissi-
onsbegleiter seien zum einen durch Hinweis auf die §§ 44
und 45 Börsengesetz ausgeräumt worden. Zum anderen
habe die Bundesregierung gegenüber den Berichterstattern
dargelegt, dass die in Deutschland geltenden Haftungsrege-
lungen im internationalen Vergleich keinen Wettbewerbs-
nachteil des deutschen Finanzstandorts darstellten.
Die Fraktion der FDP begrüßte die vom Ausschuss be-
schlossene Klarstellung, nach der das Widerrufsrecht bei
Prospektnachträgen nicht zu einer Rückabwicklung erfüllter
Rechtsgeschäfte führt. Die im Ausschuss beschlossene
Sprachenregelung beurteilte die Fraktion der FDP als eine
dem deutschen Finanzplatz angemessene Bestimmung, die
die Entwicklung des Marktes befördern werde. Insgesamt
führe der Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten
Fassung zu einer Vereinfachung der Bestimmungen über die
Veröffentlichung von Wertpapierprospekten und zu zusätzli-
cher Rechtsklarheit. Die bestehenden engen Handlungs-

Drucksache 15/5373 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

spielräume des Gesetzgebers seien in einer für den Anleger-
schutz und die Entwicklung des Finanzplatzes Deutschland
vorteilhaften Weise genutzt worden.
B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Zur Inhaltsübersicht
Notwendige redaktionelle Anpassungen der Inhaltsüber-
sicht des Artikelgesetzes wegen der Einfügung der neuen
Artikel 7a und 9a.

Zu Artikel 1 (Wertpapierprospektgesetz)
Zu § 8 Abs. 1
Die Änderung folgt einem Vorschlag des Bundesrates (Bun-
desratsdrucksache 85/05 S. 3 Nr. 4). Beim so genannten
Bookbuilding-Verfahren kann der endgültige Verkaufskurs
nicht bereits zu Beginn der Zeichnungsphase durch den
Emittenten festgelegt werden. Dies entspricht auch den Vor-
gaben von Artikel 8 Abs. 1 der Prospektrichtlinie.
Zu § 9 Abs. 5
Die Änderung berücksichtigt den Vorschlag des Bundesra-
tes (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 4 Nr. 5). Sie dient der
Klarstellung betreffend die Gültigkeitsdauer des Prospekts.
Zu § 10 Abs. 1
Die Erweiterung in der Nummer 3 um § 54 Börsengesetz
stellt sicher, dass nicht nur Veröffentlichungen im amtli-
chen, sondern auch solche im geregelten Markt erfasst wer-
den.
Die Streichung des Satzes 2 entspricht dem Vorschlag des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 4 Nr. 6). Die
Tatsachen, die zum Handelsregister anzumelden und für die
Beurteilung des Wertpapiers von Bedeutung sind, werden
bereits durch die Pflicht zur Aufnahme von Ad-hoc-Mittei-
lungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst. Zum Handels-
register anzumeldende Vorgänge, die im Falle ihres öffent-
lichen Bekanntwerdens geeignet sind, den Börsenpreis der
Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen, sind nach § 15
WpHG zu veröffentlichen. Die Notwendigkeit, auch diese
Informationen in das jährliche Dokument aufzunehmen, be-
steht daher nicht.
Zu § 11 Abs. 2
Redaktionelle Korrektur.
Zu § 16 Abs. 1 und 3
Die Änderung berücksichtigt den Vorschlag des Bundesra-
tes (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 6 Nr. 9) und stellt klar,
dass die Nachtragspflicht mit dem endgültigen Schluss des
öffentlichen Angebots bzw. der Einführung oder Einbezie-
hung in den Handel endet. Dabei führt die Einführung von
Wertpapieren in den amtlichen oder geregelten Markt oder
deren Einbeziehung in den geregelten Markt stets zum end-
gültigen Schluss des Angebots. Die Einbeziehung in den
Freiverkehr führt ebenfalls zum endgültigen Schluss des

öffentlichen Angebots, wenn ab Einbeziehung lediglich
Mitteilungen aufgrund des Handels erfolgen.
Durch die Ergänzung in Absatz 3 wird klargestellt, dass das
Widerrufsrecht nicht auf bereits erfüllte Rechtsgeschäfte an-
wendbar ist.
Zu § 19 Abs. 3
Die Ergänzung trägt dem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 8 Nr. 10). Bei grenz-
überschreitenden Emissionen wird dem Emittenten ein
Wahlrecht eingeräumt, ob er den Prospekt in deutscher oder
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache erstellen will. Eine in internationalen Finanzkreisen
gebräuchliche Sprache ist die englische Sprache. Soweit er
den Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss eine
Zusammenfassung in deutscher Sprache vorliegen, um es
dem deutschen Anlegerpublikum zu ermöglichen, sich in
einfacher Weise über das Angebot zu informieren.
Mit dieser Änderung der Sprachregelung soll die internatio-
nale Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland weiter er-
höht werden.
Zu § 21 Abs. 5 und 8
Die Änderung berücksichtigt den Vorschlag des Bundes-
rates (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 9 Nr. 11). Sie bewirkt
eine Klarstellung hinsichtlich der Datenübermittlung und
hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Bundesanstalt
und Zulassungsstellen.
Die Änderung in Absatz 8 steht in Zusammenhang mit der
Streichung des § 30 Abs. 3 Nr. 3 Börsengesetz. Doppelprü-
fungen des Prospekts sollen ausgeschlossen werden.
Zu § 24 Abs. 1
Redaktionelle Korrektur.
Zu § 30 Abs. 1
Die Nummer 1 erfasst die Fälle, in denen Wertpapiere öf-
fentlich angeboten werden, ohne dass ein Prospekt nach den
Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht ist. Diese
Vorschrift entspricht dem geltenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 Ver-
kaufsprospektgesetz.
Die Änderung der neuen Nummer 8 berücksichtigt den Vor-
schlag des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 9
Nr. 12). Eine Zeitvorgabe für das Zur-Verfügung-Stellen der
Papierversion des Prospekts enthält § 15 Abs. 5 nicht. Des-
halb ist die entsprechende Ergänzung in der Bußgeldvor-
schrift zu streichen.
Zu § 30 Abs. 3
Redaktionelle Korrektur infolge der Änderung zu Artikel 1
§ 30 Abs. 1.
Zu § 31 Abs. 2
§ 31 Abs. 2 WpPG setzt Artikel 30 Abs. 2 der Prospektricht-
linie um. Artikel 30 Abs. 2 der Prospektrichtlinie verweist
auf Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe j, der wiederum durch § 1
Abs. 2 Nr. 5 WpPG umgesetzt wird. Daher muss auch der
Verweis in § 31 Abs. 2 WpPG auf § 1 Abs. 2 Nr. 5 (nicht 4)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/5373

lauten. Denn nur dort sind die dauernd und wiederholt bege-
benen Wertpapiere von Kreditinstituten genannt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Verkaufsprospektge-

setzes)
Zu den Nummern 9 und 13 (§§ 13 und 17)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 12 (§ 16)
Die Änderung stellt klar, dass für Amtshandlungen auf-
grund des Verkaufsprospektgesetzes Gebühren erhoben
werden können. Außerdem wird auf diese Weise ein termi-
nologischer Gleichklang mit § 28 Abs. 1 Wertpapierpros-
pektgesetz hergestellt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 30 Abs. 3)
Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf
(Bundesratsdrucksache 85/05 S. 12 Nr. 16). Emissionen von
Nichtdividendenwerten mit einem Volumen von weniger als
50 Mio. Euro pro Jahr durch Einlagenkreditinstitute sind
vom Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes
ausgenommen. Eine Prospektpflicht besteht daher beim öf-
fentlichen Angebot solcher Wertpapiere nicht. Daher soll
auch die Zulassung solcher Wertpapiere nicht an die Veröf-
fentlichung eines Prospekts geknüpft werden. Ist vomWahl-
recht des § 1 Abs. 3 des Wertpapierprospektgesetzes Ge-
brauch gemacht worden, findet die Ausnahme des § 1
Abs. 2 Nr. 5 des Wertpapierprospektgesetzes keine Anwen-
dung.
Die Streichung von § 30 Abs. 3 Nr. 3 entspricht einer Prüf-
bitte des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 12
Nr. 17). Mit ihr wird sichergestellt, dass keine doppelte Prü-
fung von Börsenprospekten stattfindet.
Zu Nummer 7 (§ 45)
Beseitigung eines redaktionellen Fehlers durch Klarstellung
des Änderungsbefehls.
Zu Nummer 8 Buchstabe a und b (§ 51)
Die Änderung entspricht einer Prüfbitte des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 85/05 S. 12 Nr. 17). Mit ihr wird
sichergestellt, dass keine doppelte Prüfung von Börsenpros-
pekten stattfindet.
Die Änderung zu Buchstabe b stellt sicher, dass Wertpa-
piere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von der Bun-
desrepublik Deutschland oder einer ihrer Gebietskörper-
schaften garantiert werden, die Zulassung von Schuldver-
schreibungen am geregelten Markt in Verbindung mit einer
entsprechenden Regelung in der jeweiligen Börsenordnung
(vgl. z. B. § 72 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapier-
börse) ohne die Erstellung eines Prospekts möglich bleibt,
wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unter-
richtet wird. Insoweit wird die bestehende Rechtslage (§ 51
Abs. 4 Börsengesetz a. F.) fortgeschrieben. Emissionen des
Bundes und der Länder sind unverändert nach den §§ 36
und 52 Börsengesetz kraft Gesetzes an den Börsen im amt-
lichen und geregelten Markt zugelassen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-
Verordnung)

Zu Nummer 3 (§ 7)
Redaktionelle Korrektur. Beseitigung eines fehlerhaften
Verweises.
Zu Nummer 8 a – neu – (§ 48a)
Die Änderung berücksichtigt eine entsprechende Prüfbitte
des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 85/05 S. 13 Nr. 18)
zur Beibehaltung der bisher in § 44 Börsenzulassungs-Ver-
ordnung geregelten vereinfachten Zulassung von Schuldver-
schreibungen im Wege der so genannten Rahmenzulassun-
gen. Diese sollen auch weiterhin ermöglicht werden. Die
Regelung musste aufgrund der neuen Vorgaben im Wertpa-
pierprospektgesetz inhaltlich angepasst werden.
Die Formulierung „ein nach dem Wertpapierprospektgesetz
gültiger Basisprospekt“ erfasst dabei sowohl die nach dem
Wertpapierprospektgesetz gebilligten Prospekte als auch no-
tifizierte Prospekte. Durch die Formulierung „aufgenom-
men werden“ wird klargestellt, dass die endgültigen Bedin-
gungen des Angebots Prospektbestandteil werden.
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Über-

tragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht)

Zu den Nummern 1 und 2
Die Änderung in Nummer 1 berücksichtigt die Änderungen
der Verordnung durch Artikel 11 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, der die Nummern 4
und 5 der Verordnung geändert hat und vor dem Prospekt-
richtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft treten wird. Die Ände-
rung in Nummer 2 ist eine Folgeänderung zu Artikel 9a und
stellt sicher, dass die Bundesanstalt weiterhin Verordnungen
nach § 16 des Verkaufsprospektgesetzes erlassen kann.
Zu Artikel 7a – neu – (Änderung des Anleger-

schutzverbesserungsgesetzes)
Die Änderung ist eine technische Klarstellung. Einige durch
das Anlegerschutzverbesserungsgesetz vorbereitete Ände-
rungen des Verkaufsprospektgesetzes sind durch die Ände-
rungen dieses Gesetzes überflüssig geworden. Zur Vermei-
dung von Kollisionen infolge des gleichzeitigen Inkrafttre-
tens müssen die im Anlegerschutzgesetz enthaltenen Ände-
rungen rückgängig gemacht werden. Im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Nummer 2 enthält Änderungen des § 9 Abs. 3 des Verkaufs-
prospektgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c die-
ses Gesetzes zu § 9 Abs. 2 und neu gefasst wird. Die Num-
mern 3 und 4 enthalten Änderungen der §§ 11 und 12 des
Verkaufsprospektgesetzes, die durch Artikel 2 Nr. 7 und 8
dieses Gesetzes neu gefasst werden.
Zu Nummer 2
Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa kann neben
Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a dieses Gesetzes nicht bestehen

Drucksache 15/5373 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Berlin, den 20. April 2005
Nina Hauer
Berichterstatterin

Patricia Lips
Berichterstatterin

Jutta Krüger-Jacob
Berichterstatterin

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter
bleiben, da sich beide Änderungen auf die gleiche Textstelle
des § 13 Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes beziehen.
Zu Nummer 3
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
und c enthält Änderungen des § 17 des Verkaufsprospektge-
setzes, die durch Artikel 2 Nr. 13 dieses Gesetzes überflüs-
sig geworden sind.
Zu Artikel 9a – neu – (Aufhebung der Verordnung

zur Übertragung der Befugnis
zum Erlass von Rechtsverord-
nungen nach dem Verkaufs-
prospektgesetz auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung
im Zuge der Ergänzung des Artikels 7 dieses Gesetzes.

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