BT-Drucksache 15/5371

zu der Unterichtung durch die Bundesregierung -15/4969 Nr. 1.27- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Außerkrafttretens und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans KOM (2004) 840 endg.; Ratsdok. 5992/02

Vom 21. April 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5371
15. Wahlperiode 21. 04. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/4969 Nr. 1.27 –

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 hinsichtlich des Zeitpunkts
ihres Außerkrafttretens und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung
des Haushaltsplans
KOM (2004) 840 endg.; Ratsdok. 5992/05

A. Problem
Um die Kontinuität der Zusammenarbeit und der Förderung der Handelsbezie-
hungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nord-
amerika, im Fernen Osten und in Australasien bis zur Annahme der neuen
Rechtsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen im Rahmen der Finan-
ziellen Vorausschau 2007–2013 zu gewährleisten, schlägt die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vor, die Geltungsdauer der Verordnung (EG)
Nr. 382/2001 um maximal zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2007, zu
verlängern.

B. Lösung
In Kenntnis der Unterrichtung Annahme einer Entschließung, mit der die
Haltung der Bundesregierung unterstützt wird, sich für eine Einstellung des
Programms einzusetzen.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Kenntnisnahme der Unterrichtung.

D. Kosten
Bei einer Verlängerung der Verordnung für den Zeitraum 2006 und 2007
würden nach den Vorausschätzungen der Kommission 17 Mio. Euro zu Lasten
des Haushalts 2006 gehen.

Drucksache 15/5371 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 15/4969 Nr. 1.27 – folgende Ent-
schließung anzunehmen:
Der Deutsche Bundestag unterstützt einvernehmlich das Ziel der Bundesregie-
rung, sich für eine Einstellung des Programms einzusetzen. Aus diesem Grund
wird die durch die Kommission vorgesehene Verlängerung des Programms
abgelehnt.

Berlin, den 20. April 2005

Der Haushaltsausschuss
Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Bartholomäus Kalb
Berichterstatter

Dr. Heinz Köhler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5371

Bericht der Abgeordneten Bartholomäus Kalb und Dr. Heinz Köhler

I. Verfahrensablauf
Die Vorlage – Drucksache 15/4969 Nr. 1.27 – wurde am
25. März 2005 dem Haushaltsausschuss zur federführenden
Beratung und dem Auswärtigen Ausschuss, dem Rechts-
ausschuss, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit, dem Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung sowie dem Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbe-
ratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Europäische Union misst seit jeher der Entwicklung
enger politischer, wirtschaftlicher und handelspolitischer
Beziehungen mit industrialisierten Drittländern eine hohe
Bedeutung bei. Um die Beziehungen mit diesen Ländern zu
stärken, ist es für die Gemeinschaft wichtig, dass ihr ein
Instrument zur Durchführung bilateraler Kooperationsmaß-
nahmen zur Verfügung steht. Die Verordnung (EG) Nr. 382/
2001 des Rates vom 26. Februar 2001 bildet die Rechts-
grundlage für diese Art von Maßnahmen. Dieses Instrument
bildet den Rahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft, die
auf Folgendes ausgerichtet sind:
– Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung der

Ziele der einschlägigen bilateralen Instrumente der
Europäischen Union und der Partnerländer, um ein güns-
tigeres Umfeld für die Entfaltung und den Ausbau der
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den
Partnerländern zu schaffen;

– Aufbau stärkerer Verbindungen im Wirtschafts-, Han-
dels- und Finanzbereich durch die Unterstützung der
EU-Industrie bei ihren Bemührungen um einen besseren
Zugang zu den Märkten dieser Länder, insbesondere zu
denen, in denen strukturelle Hindernisse es den EU-
Unternehmen erschweren, ihre Präsenz zu konsolidieren
(Japan und Korea).

Der nun vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 382/2001 zielt im Wesentlichen auf die Ver-
längerung ihrer Geltungsdauer ab, so dass der Zeitraum bis
zu dem für Anfang 2007 – zeitgleich mit der neuen Finan-
ziellen Vorausschau (2007 bis 2013) – erwarteten Inkraft-
treten der neuen Rechtsinstrumente im Bereich Außenbezie-
hungen überbrückt wird.
Um die Kontinuität zwischen der bestehenden Verordnung,
die Ende 2005 auslaufen wird, und den künftigen Ins-
trumenten zu gewährleisten, deren Inkrafttreten für 2007
erwartet wird, empfiehlt die Kommission, die bestehende
Verordnung fast gleich lautend für einen ausreichenden
Zeitraum zu verlängern.

Um jegliche Lücke zwischen den beiden Rechtsgrundlagen
zu vermeiden, wird eine Verlängerung der derzeitigen Ver-
ordnung um zwei Jahre (bis Ende 2007) vorgeschlagen.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 62. Sitzung am
20. April 2005 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Vor-
lage empfohlen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 77. Sitzung am 20. April
2005 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Vorlage emp-
fohlen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 95. Sitzung am 20. April
2005 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Vorlage emp-
fohlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
87. Sitzung am 16. März 2005 einvernehmlich die Kennt-
nisnahme der Vorlage empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 56. Sitzung am 16. März
2005 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Vorlage emp-
fohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 68. Sitzung am 20. April 2005
einvernehmlich die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in seiner 74. Sit-
zung am 20. April 2005 abschließend beraten. Durch die
Verlängerung der Verordnung würden Projekte zur Ent-
wicklung der bilateralen Zusammenarbeit und Projekte zur
Förderung der Handelsbeziehungen fortgesetzt. Das Pro-
gramm und daher auch seine Fortsetzung entspricht nicht
deutschen Interessen, da es in der Vergangenheit zu stark an
den Brancheninteressen anderer Mitgliedstaaten ausgerich-
tet war. Mit Beitritt der neuen Mitgliedstaaten dürfte sich
das Programm weiter zu Ungunsten deutscher Interessen
verschieben. Die Fortsetzung des Programms ist deshalb
abzulehnen.
Der Haushaltsausschuss beschloss daher einvernehm-
lich, dem Deutschen Bundestag in Kenntnis der Unterrich-
tung – Drucksache 15/4969 Nr. 1.27 – die Annahme der
in der Beschlussempfehlung genannten Entschließung zu
empfehlen.

Berlin, den 20. April 2005
Bartholomäus Kalb
Berichterstatter

Dr. Heinz Köhler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5371

5992/05 sch/ew 1
DG E Coord DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 2. Februar 2005 (03.02)
(OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:
2004/0288 (CNS)

5992/05

RELEX 48
COASI 16
USA 6
CDN 2
FIN 50
COMER 8

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 28. Dezember 2004
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG)

Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 hinsichtlich des Zeitpunkts ihres
Außerkrafttretens und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des
Haushaltsplans

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Frau Patricia BUGNOT,
Direktorin, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten
Vorschlag der Europäischen Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2004) 840 endg.

Anlage

Drucksache 15/5371 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 28.12.2004
KOM(2004) 840 endgültig

2004/0288 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 im
Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die

Ausführung des Haushaltsplans

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5371

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

1.1. Hintergrund

Die Union misst seit jeher der Entwicklung enger politischer, wirtschaftlicher und
handelspolitischer Beziehungen mit industrialisierten Drittländern eine hohe
Bedeutung bei.1 Um die Beziehungen mit diesen Ländern zu stärken, ist es für die
Gemeinschaft wichtig, dass ihr ein Instrument zur Durchführung bilateraler
Kooperationsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die Verordnung Nr. 382/2001 des
Rates vom 26. Februar 20012 bildet die Rechtsgrundlage für diese Art von
Maßnahmen. Dieses Instrument bildet den Rahmen für Maßnahmen der
Gemeinschaft, die auf Folgendes ausgerichtet sind:

– Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung der Ziele der einschlägigen
bilateralen Instrumente der Europäischen Union und der Partnerländer, um ein
günstigeres Umfeld für die Entfaltung und den Ausbau der Beziehungen zwischen
der Europäischen Union und den Partnerländern zu schaffen;

– Aufbau stärkerer Verbindungen im Wirtschafts-, Handels- und Finanzbereich
durch die Unterstützung der EU-Industrie bei ihren Bemühungen um einen
besseren Zugang zu den Märkten dieser Länder, insbesondere zu denen, in denen
strukturelle Hindernisse es den EU-Unternehmen erschweren, ihre Präsenz zu
konsolidieren (Japan und Korea).

Die Projekte in diesen Bereichen der Zusammenarbeit und die Förderung enger
handelspolitischer Beziehungen zwischen der EU und den Industrieländern
Nordamerikas, Nordostasiens und Australasiens haben sich in den letzten Jahren auf
der Grundlage dieser Verordnung und im Einklang mit den politischen Zielen, die in
den einschlägigen politischen Instrumenten zur Regelung bilateraler Beziehungen
(Rahmenabkommen, gemeinsame politische Erklärungen, gemeinsame
Aktionspläne, Neue Transatlantische Agenda, Partnerschaftsagenden usw.) festgelegt
sind, stetig entwickelt.

1.2. Zusammenarbeit mit Industrieländern

Die Verordnung bildet einen integrierten und kohärenten Rahmen für die
Entwicklung von Projekten zur Förderung der politischen und wirtschaftlichen
Beziehungen mit sechs Ländern: den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, der
Republik Korea, Australien und Neuseeland (im Folgenden „Partnerländer“
genannt). Ferner hat sie spezifische bilaterale Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und einigen dieser Länder, wie das Kooperationsabkommen im

1 Im Sinne der Verordnung bedeutet „industrialisierte Drittländer“ USA, Kanada, Japan, Australien,
Neuseeland und Südkorea.

2 Verordnung des Rates über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und
der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika,
im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999,
veröffentlicht im ABl. L57 vom 27.2.2001.

Drucksache 15/5371 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bereich der Hochschulbildung mit den Vereinigten Staaten und Kanada oder das
Rahmenabkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der
Republik Korea, sinnvoll ergänzt.

Die Verordnung von 2001 deckt zwei umfassende Themenbereiche ab: a) die
Entwicklung einer breit angelegten bilateralen Zusammenarbeit und b) die Förderung
der Handelsbeziehungen, wobei der erstgenannte alle von der Verordnung erfassten
Länder betrifft und der letztgenannte ausschließlich auf Japan sowie in geringerem
Maße auf Korea ausgerichtet ist.

(1) Projekte zur Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit

In Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Partnerländern bezieht sich die
Verordnung von 2001 auf folgende Bereiche:

– Kulturelle, akademische und direkte persönliche Kontakte;

– Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr und Umwelt;

– bilateraler Dialog zwischen den Partnern auf politischem, wirtschaftlichem und
sozialem Gebiet sowie zwischen den Nichtregierungsorganisationen (NRO) der
EU und der Partnerländer;

– Zusammenarbeit im Zollwesen.

Ferner legt sie eine Reihe spezifischer Ziele und Grundsätze fest, an denen sich die
Gewährung von Gemeinschaftsmitteln ausrichten sollte:

– Aufklärung und Information der Öffentlichkeit (einschließlich der
Entscheidungsträger, Meinungsbildner und sonstiger Multiplikatoren) über die
bilateralen Beziehungen zwischen der EU und den Partnerländern;

– Ausbau der Forschungstätigkeit und von Studien über ein breites
Themenspektrum, um Kooperationsinitiativen mit den Partnerländern zu fördern
oder vorzubereiten;

– Verstärkung der Sichtbarkeit der Europäischen Union in den Partnerländern;

– Entwicklung von Pilotvorhaben, um etwaige neue Aktivitäten auszuprobieren.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung von 2001 ist diese Kooperationsagenda in
einer Reihe von Projekten durchgeführt worden. Hiervon waren folgende Projekte
die bedeutsamsten:

– Die Konsolidierung und Ausweitung eines Netzwerkes von EU-Zentren an
Universitäten in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, Neuseeland und –
im Jahre 2004 – in Japan;

– Unterstützung des politischen Dialogs zur Neuen Transatlantischen Agenda;

– Unterstützung der Pilotprojekte mit Australien und Neuseeland im Bereich der
Hochschulbildung;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5371

– Ausbau der Forschungstätigkeit verschiedener Denkfabriken und anderer
Organisationen in den USA und Kanada;

– Stärkung der direkten persönlichen Kontakte durch Initiativen wie Unternehmens-
und Verbraucherdialoge;

– Organisation einschlägiger Veranstaltungen in den Partnerländern, um in den
Partnerländern das allgemeine Verständnis in Bezug auf die EU zu verbessern
oder die Öffentlichkeit über bestimmte EU-bezogene Themen wie die Einführung
des Euro oder die Erweiterung zu informieren.

Im Bereich der Zusammenarbeit waren die Einrichtung und der Ausbau von 23 EU-
Zentren in fünf der sechs von der Verordnung abgedeckten Länder einen
bedeutenden Erfolg und die finanziell bedeutsamste Initiative.

Ursprünglich wurde ab 1998 in den USA mit der Schaffung dieser EU-Zentren
begonnen. Diese Erfahrung wurde im Rahmen der Verordnung in dem Zeitraum von
2001 bis 2003 fortgesetzt und konsolidiert sowie auf weitere Partnerländer
ausgedehnt: Kanada, Australien, Neuseeland und schließlich Japan. Alle EU-Zentren
sind in den Partnerländern bei angesehenen Universitäten angesiedelt, die ihren
Betrieb mitfinanzieren. Sie sollen vor allem in den Partnerländern für ein besseres
Verständnis der Europäischen Union, ihrer Organe, ihrer Geschichte, ihrer
Wirtschaft und ihrer Politik werben, indem

– auf die EU und Europa ausgerichtete Kurse erarbeitet und entwickelt werden;

– die Forschung zu EU-bezogenen Themen und über die bilateralen Beziehungen
der EU zu den Partnerländern angeregt wird;

– Seminare, Workshops, Konferenzen und andere Veranstaltungen zu EU-
bezogenen Themen organisiert werden;

– Informationsmittel (Websites, Veröffentlichungen, Mitteilungsblätter usw.) über
die Europäische Union entwickelt werden;

– Besucherprogramme und akademische Austauschprogramme ausgearbeitet
werden.

Die Gemeinschaft unterstützte im Rahmen der Verordnung 15 Zentren in den USA,
fünf in Kanada, eins in Australien, eins in Neuseeland und eins in Japan. Die
Initiative ermöglichte aufgrund der breit angelegten Forschung, Lehrtätigkeit und
Öffentlichkeitsarbeit eine Verbesserung des Verständnisses der EU in den
Partnerländern. Sie hat dazu beigetragen, dass sich EU-Studien als ein getrennter
Fachbereich herausgebildet haben und den EU-Schwerpunkt im Rahmen von
Europastudiengängen verstärkt. Dies führte zur Schaffung von 264 neuen EU-
Studiengängen und Kursen. 462 PhD-Doktoranden und 1 731 wissenschaftliche
Veröffentlichungen zeugen von der Zunahme der auf die EU-Politik ausgerichteten
Forschung. Darüber hinaus haben etwa 42 000 Hochschulabgänger mittels dieser
Zentren ihre Kenntnisse über die EU ausgebaut. Im Laufe der Jahre 2003/2004
wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung von 2001 das Gesamtprojekt einer externen
Bewertung unterzogen.

Drucksache 15/5371 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(2) Projekte zur Förderung der Handelsbeziehungen

Das Ziel, den Unternehmen aus der EU den Marktzugang in Japan und Korea zu
erleichtern und ihre wirtschaftliche Präsenz zu verbessern, stellt den zweiten
Schwerpunkt der Verordnung von 2001 dar. Der Großteil (fast 75%) der
Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der Verordnung wurde im Zeitraum 2001 bis
2003 Programmen zugeführt, die diesem Ziel dienen.

– Das ETP (Schulungsprogramm für Führungskräfte) ist ein
Personalentwicklungsprogramm, das aus einem Intensivsprachkurs (Japanisch
und Koreanisch) – verbunden mit einer Reihe von betriebswirtschaftlichen
Seminaren, Besichtigungen von Industrieunternehmen und Regionen sowie
Aufenthalten in Familien – besteht. Hierauf folgt ein betrieblicher
Ausbildungsabschnitt in japanischen/koreanischen Unternehmen, in dem die
Teilnehmer ihre Fähigkeiten in einem realen Arbeitsumfeld anwenden können.
Das Schulungsprogramm für Führungskräfte wurde in Japan zum ersten Mal 1979
eingerichtet. Seine 22. Teilnehmergruppe wird im November 2004 ihre
Ausbildung abschließen. Die 23. Gruppe wird derzeit ausgebildet und die
24. Gruppe angeworben. Bis heute haben 850 europäische Führungskräfte an
diesem Programm teilgenommen. Im ersten Halbjahr 2003 wurde eine allgemeine
Erhebung über die ETP-Teilnehmer durchgeführt, bei der sich bestätigte, dass
dieses Programm eine hervorragende Grundlage für Unternehmen aus der EU
bietet, um ihre Geschäftstätigkeit in Japan auszubauen, und für Führungskräfte,
ihre Managementfertigkeiten weiterzuentwickeln und ihre berufliche Entwicklung
zu fördern. Angesichts der wachsenden Bedeutung der koreanischen Wirtschaft
für EU-Unternehmen schrieb die Verordnung von 2001 den Grundsatz fest, dass
das ETP-Schulungskonzept auf Korea ausgeweitet wird. Eine an die koreanischen
Marktbedingungen angepasste koreanische Version des Programms wurde daher
2002 ins Leben gerufen. Eine erste Gruppe europäischer Führungskräfte schloss
die Schulung im Oktober 2003 ab, eine zweite Gruppe wird derzeit geschult und
eine dritte Gruppe angeworben.

– Die EU-Kampagne „Gateway to Japan“ trat im Rahmen der Verordnung von 2001
in ihre dritte Phase ein. „Gateway to Japan“ ist ein Handelsförderprogramm, das
darauf abzielt, EU-KMU bei ihren Bemühungen zu unterstützen, auf dem
japanischen Markt ihre Geschäftstätigkeit auszubauen und ihren Absatz zu
steigern. Das Konzept „Gateway to Japan“ wurde 1993 initiiert, gefolgt von einer
zweiten Auflage zwischen 1997 und 2001. Die derzeitige dritte Auflage von
„Gateway to Japan“ begann im Oktober 2002 und ist auf vier Jahre angelegt. Im
Kern besteht die Kampagne „Gateway to Japan“ darin, die gruppenweise
Teilnahme von EU-KMU an sektorbezogenen Handelsmissionen sowie
Handelsmessen in Japan zu organisieren. An den ersten beiden Ausgaben des
Programms nahmen etwa 1 500 EU-KMU teil. Mit 32 Veranstaltungen
(hauptsächlich Handelsmissionen) soll „Gateway to Japan III“ weitere 880 EU-
KMU aus acht Industriesektoren an Japan heranführen. Sie finden in vier jährliche
Runden statt und sollen sich über einen Zeitraum von 48 Monaten (2002 bis 2006)
erstrecken, wobei die Abschlussveranstaltungen der Kampagne für die zweite
Hälfte 2006 vorgesehen sind.

Die wichtigste künftige Herausforderung hängt für beide Programme mit dem nach
der Erweiterung größeren geographischen Anwendungsbereich zusammen: In einer

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5371

erweiterten Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten müssen sie bekannt gemacht
werden und Teilnehmer angeworben werden. Im Laufe der Jahre 2003/2004 wurden
beide Programme gemäß Artikel 11 der Verordnung von 2001 einer externen
Bewertung unterzogen.

1.3. Finanzielle Aspekte

Gemäß Artikel 2 der Verordnung von 2001 legt die Haushaltsbehörde jährlich die
Gemeinschaftsmittel fest, die für die von der Verordnung erfassten Aktivitäten
notwendig sind.

Die tatsächlich zugewiesenen Mittel beliefen sich 2001 auf 15 240 000 EUR, 2002
auf 16 025 000 EUR und 2003 auf 16 800 000 EUR.

Bisher wurden die Verpflichtungsermächtigungen wie folgt eingesetzt (in EUR)3:

Art der Maßnahmen 2001 2002 2003 Insge-
samt

%

EU-Zentren (USA,
Kanada, Australien und
Neuseeland, Japan) 2 986 023 1 995 503 3 005 195 7 986 721 16,8%

Andere
Kooperationsprojekte 1 496 888 1 179 410 2 027 016 4 703 314 9,9%

ETP 8 446 872 6 795 542 8 990 011 24 232 425 51,1%

“Gateway to Japan” 2 200 685 6 024 307 2 278 514 10 503 506 22,1%

Insgesamt 15 130 468 15 994 762 16 300 736 47 425 966 100,0%

Durchführungsgrad 99,3% 99,8% 97,0% 98,7% 99,3%

2. BEWERTUNG DER IM RAHMEN DER BESTEHENDEN VERORDNUNG FINANZIERTEN
AKTIONEN UND PROGRAMME

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung von 2001 hat die Kommission
eine Bewertung der in diesem Rahmen finanzierten Aktionen und Programme
veranlasst. Diese Bewertung hat sich auf die wichtigsten Projekte im Hinblick auf die
Haushaltsmittel, die politische und die praktische Bedeutung konzentriert: Die
Bewertung erstreckte sich auf das Schulungsprogramm für Führungskräfte in Japan
und Korea, die Kampagne „Gateway to Japan“ und die in vier der sechs
Partnerländer eingerichteten EU-Zentren4. Für diese Projekte und Programme
zusammen wurden mehr als 90% der im Rahmen dieser Verordnung vergebenen
Gemeinschaftsmittel ausgegeben.

Die Bewertung von Dezember 2003 bis Juni 2004 wurde von zwei unabhängigen,
nach einer offenen Ausschreibung beauftragten Bewertungsteams durchgeführt.

3 Weitere Einzelheiten sind im Bericht über die Durchführung des Programms zu finden, den die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegte, KOM (2004)803.

4 Die USA, Kanada, Australien, Neuseeland. Das erst Ende 2003 eingerichtete Japan Institut wurde
logischerweise nicht in diese Bewertung einbezogen.

Drucksache 15/5371 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beide Bewertungen bekräftigten die Bedeutung der betreffenden Projekte und
Programme.

Die Hauptschlussfolgerungen in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Fortsetzung
dieser Initiativen lauten wie folgt: x EU-Zentren in den USA, Kanada, Australien und Neuseeland
– Die Zentren-Initiative macht insgesamt gute Fortschritte und sorgt für eine hohe

Rentabilität der Investitionen.

– Es wird empfohlen, die Initiative weiterzuführen und die Reichweite des
Konzeptes der EU-Zentren auf weitere Regionen und Länder auszudehnen.

– Es wird empfohlen, Mittel im Rahmen eines Mehrjahresprogramms zur
Verfügung zu stellen, um den Gastinstitutionen mehr Planungssicherheit und zu
geben und sie mit einer stärkeren Flexibilität auszustatten. x Schulungsprogramm für Führungskräfte und „Gateway to Japan"

– Beide Programme werden den Zielen, Exporte nach Japan bzw. Korea zu erhöhen,
gerecht.

– Beide Programme werden als zweckmäßig angesehen und sollten weitergeführt
werden.

– Die Effektivität beider Programme wird als mittelhoch bis hoch eingestuft, wobei
insbesondere in Bezug auf ETP etwas Raum für Verbesserungen besteht.

– Das ETP hat nach wie vor ein spezifisches Ausbaupotential, wenn es den
derzeitigen Bedürfnissen der EU-Unternehmen angepasst wird.

– Die EU-Erweiterung bietet neue Ausbaumöglichkeiten für beide Programme.

Somit hat die Bewertung den Ansatz der Kommissionsdienste bei der Umsetzung der
betreffenden Initiativen bestätigt. Die Evaluatoren schlagen jedoch einige
Anpassungen und Verbesserungen vor und diese werden, soweit möglich,
berücksichtigt.

Die vorgesehenen Verbesserungen betreffen in erster Linie das Schulungsprogramm
für Führungskräfte, für welches die Dienststellen einen umfangreichen
Anpassungsplan ausgearbeitet haben, um dem sich weiter entwickelnden
wirtschaftlichen Umfeld in Japan und der EU Rechnung zu tragen. Besonders
folgende Gesichtspunkte werden sorgfältig geprüft:

– Das Erfordernis, die Dauer des Programms zu kürzen, um den Zwängen und
Möglichkeiten von Unternehmen und Führungskräften aus der EU besser zu
entsprechen;

– die Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen der Sprachkomponente und der
Management/Unternehmenskomponente des Programms zu überprüfen;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5371

– die Zweckmäßigkeit der Schaffung eines in der EU stattfindenden einführenden
Schulungsmoduls vor dem in Japan (Korea) stattfindenden Schulungsmoduls zur
Immersion in das Umfeld;

– die Notwendigkeit, renommierte Ausbildungsstätten in der EU, Japan und Korea
zur Programmdurchführung heranzuziehen;

– die Notwendigkeit, die Werbestrategie für das Programm anzupassen.

Die Evaluatoren empfehlen in Bezug auf "Gateway to Japan“ keine größere
Überarbeitung. Dennoch wird im kommenden Jahr angesichts der sich verändernden
Marktlage eine gründliche Analyse des Programms und seiner potentiellen
Weiterentwicklung durchgeführt.

In Bezug auf die EU-Zentren wird in der Bewertung keine größere Anpassung
gefordert. Vielmehr wird angedeutet, dass die ermittelten bewährten Praktiken im
Hinblick auf einen neuen Finanzierungszyklus verallgemeinert werden könnten und
dass ein strategischerer, auf die verschiedenen Partnerländer mit EU-Zentren
anwendbarer Ansatz herausgearbeitet werden könnte.

3. DIE VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN IM WESENTLICHEN

3.1. Verlängerung

Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung von 2001 zielt im Wesentlichen auf
die Verlängerung ihrer Geltungsdauer ab, so dass der Zeitraum bis zu dem für
Anfang 2007 – zeitgleich mit der neuen Finanziellen Vorausschau (2007-2013) –
erwarteten Inkrafttreten der neuen Rechtsinstrumente im Bereich Außenbeziehungen
überbrückt wird.

In ihren Mitteilungen vom 10. Februar und 14. Juli 20045 wies die Kommission
darauf hin, dass für die neue Finanzielle Vorausschau die große Anzahl Rechtsakte,
die derzeit im Bereich Außenbeziehungen bestehen, zu einer wesentlich geringeren
Zahl (sechs) Instrumente zusammengefasst werden soll. Die Art der Aktivitäten, die
derzeit mit Industrieländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des
Rates durchgeführt werden, wird daher nicht mehr von einer einzelnen Verordnung
abgedeckt werden, sondern von einem der neuen Instrumente6.

Um die Kontinuität zwischen der bestehenden Verordnung, die Ende 2005 auslaufen
wird, und den künftigen Instrumenten zu gewährleisten, deren Inkrafttreten für 2007
erwartet wird, empfiehlt es sich, die bestehende Verordnung fast gleich lautend für
einen ausreichenden Zeitraum zu verlängern.

Um jegliche Lücke zwischen den beiden Rechtsgrundlagen zu vermeiden, wird eine
Verlängerung der derzeitigen Verordnung um zwei Jahre (bis Ende 2007)

5 KOM(2004) 101: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen – Politische Herausforderungen und
Haushaltsmittel der erweiterten Union – 2007-2013“ und KOM(2004) 487 über die „Finanzielle
Vorausschau 2007 – 2013“.

6 Bisher ist vorgesehen, dass die im Rahmen der Verordnung von 2001 durchgeführten Aktivitäten in ein
Instrument integriert werden, das sich mit Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftlicher
Zusammenarbeit mit Drittländern befassen wird.

Drucksache 15/5371 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

vorgeschlagen. Wenn das neue Instrument in Kraft tritt, wird es in jedem Fall die
verlängerte Verordnung aufheben.

3.2. Übereinstimmung mit der neuen Haushaltsordnung

Am 25. Juni 2002 nahm der Rat die neue Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften7 an, die am 1. Januar 2003
in Kraft trat. Die Anwendbarkeit einiger Bestimmungen der Haushaltsordnung hängt
davon ab, ob im Basisrechtsakt ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Dies gilt
insbesondere für Artikel 114 (Gewährung von Finanzhilfen an natürliche Personen)
und Artikel 76 Absatz 3 (Möglichkeit, Mittelbindungen auf mehrere Jahre
aufzuteilen).

Teilnehmer an den ETP-Programmen mit Japan und Korea erhalten derzeit
monatlich eine Aufwandsentschädigung für Unterkunft und Verpflegung, die, um der
Haushaltsordnung zu entsprechen, einem Schulungsstipendium gleichgestellt wird.
Ähnliches kann im Rahmen der Kooperationsprojekte im Bildungsbereich
vorkommen, z. B. bei den Pilotprojekten zwischen der EU und Australien im Bereich
der Hochschulbildung (Mobilitätsstipendien für Studenten) oder bei den EU-Zentren.
Mit Rücksicht auf das Ziel, die Programme und Projekte effektiv zu verwalten, ist
darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Finanzbestimmungen in der
Haushaltsordnung im Falle der Gewährung von Finanzhilfen und Stipendien an
natürliche Personen8 nicht anwendbar sind. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, im
Basisrechtsakt auf diese Möglichkeit zu verweisen.

Deshalb wird vorgeschlagen, die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001
des Rates zu nutzen, um sie mit den Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung in
Einklang zu bringen:

– Im Einklang mit Artikel 114 der Haushaltsordnung sollte eine neue Bestimmung
eingeführt werden, wonach bei der Durchführung von Projekten nach Artikel 4
und 7 der Verordnung von 2001 (Zusammenarbeit und Handelsbeziehungen)
natürlichen Personen Zuschüsse gewährt werden dürfen. Dies ist insbesondere in
Bezug auf das Schulungsprogramm für Führungskräfte (Stipendien für
Praktikanten) erforderlich.

4. RECHTSGRUNDLAGE

Als Folge der neuen Bestimmungen, die mit dem Abschluss des Vertrags von Nizza
eingeführt wurden, weichen die für die geänderte Verordnung gewählten
Rechtsgrundlagen teilweise von denen ab, die für die ursprüngliche Verordnung
benutzt wurden. Dieser Vorschlag stützt sich demnach auf Artikel 133 (unverändert)
und Artikel 181 a (neu) des Vertrages (wirtschaftliche, finanzielle und technische
Zusammenarbeit mit Drittländern).

7 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, veröffentlicht im ABl. L 248
vom 16.9.2002.

8 Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23.
Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des
Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5371

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Um die Kontinuität der Zusammenarbeit und der Förderung der Handelsbeziehungen
zwischen der EU und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in
Australasien bis zur Annahme der neuen Rechtsinstrumente im Bereich der
Außenbeziehungen im Rahmen der Finanziellen Vorausschau (2007-2013) zu
gewährleisten, wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr.
382/2001 um maximal zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, diese Verordnung an bestimmte, sich aus der
neuen Haushaltsordnung ergebende Anforderungen und Möglichkeiten anzupassen,
indem namentlich ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt wird, natürlichen Personen
Zuschüsse und Stipendien zu gewähren.

Ziele und Inhalt der ursprünglichen Verordnung werden durch die vorgeschlagenen
Änderungen nicht berührt.

Drucksache 15/5371 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2004/0288 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 im
Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die

Ausführung des Haushaltsplans

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die
Artikel 133 und 181 a,

auf Vorschlag der Kommission9,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die
Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der
Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in
Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1035/199911 bildet bis zum 31. Dezember 2005 den rechtlichen
Rahmen für die Verbesserung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen mit
diesen Ländern.

(2) In ihrer Mitteilung vom 10. Februar 2004 „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen –
Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union (2007-
2013)“12 kündigte die Kommission an, dass die Maßnahmen im Bereich der
Außenbeziehungen im nächsten Zeitraum der finanziellen Vorausschau (2007 bis
2013) auf einer vereinfachten Struktur aufbauen werden, die auf sechs Instrumenten
basiert, die mehr als dreißig unterschiedliche Instrumente ersetzen. Eines der
vorgeschlagenen Instrumente, das Finanzierungsinstrument für die
Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit,13 soll den
rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit vielen
verschiedenen Ländern, einschließlich der von der Verordnung (EG) Nr. 382/2001
abgedeckten Industrieländer, bilden. Die Förderung der Zusammenarbeit und der

9 ABl. C […] vom […], S. […].
10 ABl. C […] vom […], S. […].
11 ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 10.
12 KOM(2004) 101 endg.
13 KOM(2004) 629 endg.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5371

Wirtschaftsbeziehungen mit Industrieländern wird daher in den Anwendungsbereich
des neuen Instruments fallen, sobald dieses in Kraft tritt.

(3) Die Verordnung zur Schaffung dieses Instruments wird jedoch frühestens ab
1. Januar 2006 anwendbar sein. Da es äußerst wichtig ist, die Kontinuität der
Kooperationsmaßnahmen mit den Industrieländern zu gewährleisten, muss vermieden
werden, dass möglicherweise zwischen dem derzeit vorgesehenen Zeitpunkt des
Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 und dem Zeitpunkt, ab dem die
neue Verordnung anwendbar sein wird, kein rechtlicher Rahmen für diese Aktivitäten
vorhanden sind. Durch eine entsprechende Verlängerung der Geltungsdauer der
Verordnung (EG) Nr. 382/2001 kann eine möglicher Unterbrechung der
Geltungsdauer des rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit mit Industrieländern
verhindert und der Übergang zwischen der derzeitigen (2000 bis 2006) und der
zukünftigen Finanziellen Vorausschau erleichtert.

(4) Die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 ist umso mehr gerechtfertigt, als
in der 2004 durchgeführten Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten
Projekte und Programme festgestellt wurde, dass sie effektiv und weiterhin
zweckmäßig sind.

(5) In Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften14 wird die Möglichkeit vorgesehen, ausnahmsweise
natürlichen Personen Finanzhilfen zu gewähren, wenn dies im Basisrechtsakt
vorgesehen ist. Derartige Situationen ergeben sich regelmäßig in Verbindung mit der
Umsetzung des Schulungsprogramms für Führungskräfte in Japan und Korea und
können gelegentlich im Falle anderer Kooperationsaktivitäten mit Industrieländern
eintreten, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung oder
des direkten persönlichen Austauschs.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 (26.2.2001) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 wird wie folgt geändert:

1) In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Soweit angebracht, insbesondere bei Projekten in den Bereichen Ausbildung und
Schulung oder anderen ähnlichen Projekten, die einzelnen Personen zugute kommen
können, kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an
natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien
geleistet werden.“

2) In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

14 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Drucksache 15/5371 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„Zu diesem Zweck kann die Unterstützung der Kommission in Form von
Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form
von Stipendien geleistet werden.“

3) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis 31. Dezember 2007.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5371

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): External Relations (19)

Activity: Cooperation with industrialised non-member countries (19 05 02)

TITLE OF ACTION: TIME EXTENSION OF THE REGULATION GOVERNING THE IMPLEMENTATION
OF PROJECTS PROMOTING CO-OPERATION AND COMMERCIAL RELATIONS BETWEEN
THE EUROPEAN UNION AND THE INDUSTRIALISED COUNTRIES OF NORTH AMERICA,
THE FAR EAST AND AUSTRALASIA

1. BUDGET LINE + HEADING

19 05 02 - Cooperation with industrialised non-member countries

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action (Part B): 17,000 € million for commitment

2.2. Period of application:

2006-2007

2.3. Overall multi-annual estimate of expenditure:

As the Regulation does not provide for a global financial envelope deemed necessary
for its entire duration, figures are provided for 2006 only.

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations

€ Million

2006 2007 2008 2009 2010 Total

Commitments 17,000 Pm - - - 17,000

Payments 6,2 5,8 4 1 17,000

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure

Commitments pm - - - - -

Payments pm - - - - -

Subtotal a+b 2006 2007 2008 2009 2010 Total

Commitments 17,000 Pm - - - 17,000

Payments 6,2 5,8 4 1 - 17,000

Drucksache 15/5371 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure

Commitments/
payments

1,594 Pm pm

TOTAL a+b+c 2006 2007 2008 2009 2010 Total

Commitments 18,594 Pm - - - 18,594

Payments 7,794 5,8 4 1 18,594

2.4. Compatibility with financial programming and financial perspectives

[X] Proposal is compatible with existing financial programming.

Proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial
perspectives.

Proposal may require application of the provisions of the Inter-institutional
Agreement.

2.5. Financial impact on revenue:

[X] Proposal has no financial implications on revenue

3. BUDGET CHARACTERISTICS

Type of expenditure New EFTA
contribution

Contributions
form applicant

countries

Heading in
financial

perspective

Non-comp Diff NO NO NO No 4

4. LEGAL BASIS

Treaty articles 133 and 181a

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention

5.1.1. Objectives pursued

The objectives pursued are essentially based on the joint policy statements and instruments
(joint declarations, joint action plans, framework agreements, New Transatlantic Agenda and
other Partnership Agendas…) between the EU and the partner countries concerned. These are
major economic players and important commercial and political partners for the EU and it is
vital that the bilateral political dialogue wit them is underpinned and enhanced by concrete

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5371

cooperation actions. The overall objective of the Community intervention is therefore
twofold:

– to contribute to the creation of a more favourable environment for the conduct and
development of the political relations between the EU and the partner countries thus
strengthening the determination of the EU and the partner countries to build stronger links
in all relevant areas;

– to enhance the commercial relations between the EU and the partner countries, in particular
Japan and Korea, by stimulating the EU business presence there;

The specific objectives of cooperation and commercial promotion initiatives towards the
partner countries include among others:

(1) The promotion of a better understanding of EU related matters (institutions, policies,
positions on global issues…) in the partner countries;

(2) The education and information of decision makers, opinion leaders, futures elites, the
business communities and, more generally, the general public on the bilateral
relations between the EU and the partner countries;

Both objectives can be attained notably through the consolidation and further
development of EU Centres establishing themselves as centres of academic
excellence as well as research and information reference points on EU matters in
partner countries.

(3) The enhancement of people-to-people, cultural and academic exchanges between the
EU and the partner countries, notably through support to projects in the field of
higher education;

(4) The promotion of the dialogue between political, economic and social partners,
NGOs and the civil society in all relevant sectors;

(5) The further development of cooperation in various fields of common interest for the
EU and partner countries, such as: the environment, science and technology,
customs, transport and energy;

(6) The facilitation of exports, investment and market access for EU goods and
companies in Japan and Korea through human resource development (Executive
Training programme) or through direct product exposure on, and business contacts
with, the relevant market segments and actors;

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

In 2004, the main initiatives implemented during the period 2001-2004 have been the subject
of an external evaluation. Two separate evaluation exercises have been carried out in parallel,
one focused on the EU Centre initiative, the other focused on the initiatives relating to the
promotion of commercial relations (ETP and Gateway to Japan). During the period 2001-
2003 this set of initiatives has mobilised slightly over 90% of the Community funding
awarded under the budget line concerned (B7-665 and then 19 05 02, cooperation with
industrialised non-member countries). The evaluation carried out is therefore believed to be
fully representative of the results achieved under the Regulation for the period 2001-2004.

Drucksache 15/5371 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

This evaluation was designed to both assess the results achieved and the impact of the
initiatives and to assess their continued relevance. It therefore fulfils at the same time the
objectives of an ex-post and an ex-ante evaluation.

The evaluation studies were conducted in parallel during the period December 2003 – August
2004 by two independent firms identified following an open call for tenders. In addition to
these evaluation studies a survey of all the beneficiaries (response rate close to 20%) of the
Executive Training Programme since its inception in 1979 was carried out during the first half
of 2003. The results of this survey were fuelled into the evaluation work undertaken in 2004.

The conclusions of both evaluations are overwhelmingly positive and call for a continuation
and consolidation of the initiatives. The main findings, conclusions and recommendations are
as follows: x EU Centres in the USA, Canada, Australia and New Zealand

– The centre initiative as a whole is progressing well and provide a high level of
return considering the relatively small investment;

– The “EU brand” is one of the strongest potential factors contributing to the
strength of the Centres;

– It is recommended to continue the initiative and where possible to extend the
scope of the EU Centre concept to other regions and countries;

– It is recommended that a more strategic approach is adopted in renewing the
funding cycle;

– It is recommended that funding is organised in a multi-annual framework to
provide more predictability and flexibility to the host institutions; x Executive Training Programme and Gateway to Japan

– Both programmes fit with the objectives of increasing exports to Japan/Korea;

– Both programmes are found to be highly appropriate and should be continued;

– Market circumstances an business practices in Japan / Korea have evolved but
continue to justify specific support to EU companies;

– The effectiveness of both programmes is judged medium/high to high with some
room for improvement, in particular as regards ETP

– The ETP programme has still a specific development potential if adapted to the
current needs of the EU business;

– The Community initiatives complements well the initiatives existing at Member
State level;

– The EU Enlargement provides new development opportunities for both
programmes;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5371

5.1.3. Measures taken following ex post evaluation

The evaluation has validated most of the lines taken by the responsible department as
regards the implementation of the initiatives concerned. However some adjustments
and improvements are suggested by the evaluators and will be taken into account
where deemed appropriate and feasible.

The envisaged modifications concern first and foremost the Executive Training
Programme, and, to a lesser extent the EU Centre initiative.

As far as the Executive Training programme –which over the past 3 year has
represented alone roughly 50% of the budget allocated to cooperation with
industrialised non-member countries- is concerned, the reflection of services is well
advanced (a roadmap for the adaptation of the programme has already been
prepared) and, as a matter of fact, the evaluation confirms most of the adaptations
envisaged. These adaptations concern in particular:

– The need to shorten the duration of the programme in order to better correspond to
the constraints and possibilities of EU companies and executives;

– The need to review the balance between the language component and the
management / business component of the programme;

– The desirability to create an EU-based inception training module prior to the
Japan (or Korea) based immersion training module

– The need to associate reputable education institutions in EU, Japan and Korea to
programme delivery;

– The need to adapt the programme promotion strategy;

Proposals in this regard are under preparation and will be submitted to the
programme committee in the autumn of 2004.

As far as the EU Centre initiative is concerned, the evaluation does not call for an in-
depth adaptation of the experience. Rather, it suggests that the different good
practices identified in the various projects are taken into account when drafting the
terms of reference for the new funding cycle so that they can benefit to the entire
network in the future. The evaluation recommends that more flexibility is introduced
in the way the Commission awards grants to Centres. This is why it is proposed, in
the amendment of the Regulation, to introduce a specific reference to the mechanism
of budgetary commitment splitting which is established in article 76.3 of the
Financial Regulation. This will allow the shift from an annual grant award exercise
which is extremely time and work-consuming for Commission services and
beneficiary institutions whilst not giving any predictability or flexibility beyond an
annual horizon.

5.2. Actions envisaged and budget intervention arrangements

EU Centres

Drucksache 15/5371 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Target population: leading universities in the partner countries. An indicative number of 20
to 25 Centres across the partner countries could be envisaged, in compliance with the
recommendations by the evaluators.

– Specific objectives (and indicators): curriculum development (number of EU related
courses created, number of students enrolled in EU-related modules); research work
(number of publications, number of research fellows and scholarships); outreach (number
of workshops and conferences; number and type of attendees; media coverage);

– Implementation measures: calls for proposals. Community support will take the form of
grants with a funding rate in the 50-75% range.

– Outputs: enhanced understanding of the EU, its policies, its institutions and what it stands
for by the present and future elites as well as the general public;

Other cooperation projects (Policy advice, Public diplomacy, People-to-people exchanges,
public outreach),

– Target population: foundations, think-tanks, NGO’s, education institutions, research
institutions. An average of 15/20 beneficiaries per year is envisaged.

– Specific objectives (and indicators): reinforced people-to-people links (academic
exchanges, joint courses developed; student mobility; faculty mobility); research work and
policy advice (number of publications and other forms of providing policy advice);
outreach (number of workshops and conferences; number and type of attendees; media
coverage); dialogues (relevance of sectors; number and quality of stakeholders involved);

– Implementation measures: calls for proposals. Community support will take the form of
grants with a funding rate in the 50-75% range.

– Outputs: enhanced understanding of the EU, its policies, its institutions and what it stands
for by the present and future elites as well as the general public; enhancement of bilateral
links between the EU and partner countries;

Commercial Relations

– Target population: EU companies and EU executives. ETP targets 40 participants per year
for Japan and 15 for Korea. Gateway aims to bring around 220 companies per year in
Japan.

– Specific objectives (and indicators): trade missions and fairs (number of EU participating
companies; number of Japanese attendees; number of business leads; sales figures
evolution); development of a pool of EU executives able to work in the Japanese / Korean
market (number of candidates; number of graduates; career development of alumni;
proportion of graduate settling in Japan/Korea);

– Implementation measures: Procurement procedures for the establishment of the
programme components. Calls for proposals for the selection and award of scholarships to
ETP participants.

– Outputs: enhanced EU business presence on the Japanese / Korean market; increased EU
exports and investment to Japan and Korea; improved market access and regulatory

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/5371

framework in Japan for EU products and services; Consolidated EU business lobbying
force in Japan and Korea;

5.3. Methods of implementation

The Commission will continue to implement the projects under direct management. This will
involve both headquarters and the delegations concerned, under a deconcentration model.

6. FINANCIAL IMPACT

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

6.1.1. Financial intervention

Commitments (in € million to three decimal places)

Breakdown 2006 2007 Total

Cooperation 6,500 pm

Commercial relations 10,500 pm

TOTAL 17.000

6.1.2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure
(commitment appropriations)

2006 2007 Total

1) Technical and
administrative assistance

- -

a) Technical assistance
offices

- -

b) Other technical and
administrative assistance:

- intra muros:

- extra muros:

of which for construction
and maintenance of
computerised management
systems

- -

Subtotal 1 - -

2) Support expenditure - -

a) Studies - -

b) Meetings of experts - -

c) Information and
publications

- -

Subtotal 2 - -

Drucksache 15/5371 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TOTAL - -

6.2. Calculation of costs by measure envisaged in Part B (over the entire
programming period)

Commitments (in € million to three decimal places)

Breakdown Type
of outputs

(projects, files )

Number of
outputs

(total for year
2006)

Average unit
cost

Total cost

(total for year
2006)

1 2 3 4=(2X3)

Cooperation

- EU Centres (annual cost)

- Political dialogues, education
cooperation, public diplomacy and
other cooperation projects

Commercial relations with Japan &
Korea

- ETP

- Gateway to Japan

Projects

Projects

Participant

Participating
company

22

15

60

220

0.200

0.140

0.120

0.015

4.400

2.100

7.200

3.300

TOTAL COST 17.000

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

The needs for human and administrative resources shall be covered within the
allocation granted to the managing DG in the framework of the annual allocation
procedure.

7.1. Impact on human resources

Staff to be assigned to management of the
action using existing resources

Description of tasks deriving from the
action

Types of post

Number of
permanent posts

Number of
temporary posts

Total

Officials or
temporary staff

A

B

C

4

6

3

4

6

3

Programming and policy formulation,
operational implementation, financial

and contractual management,
monitoring and evaluation

Other human resources

Total 13 13

7.2. Overall financial impact of human resources

Type of human resources Amount (€) Method of calculation *

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5371

Officials

Temporary staff

1.404.000 13 * 108.000 (cost per unit)

Other human resources

(specify budget line)

-

Total 1.404.000

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

Budget line

(number and heading)
Amount € Method of calculation

Overall allocation (Title A7)

A0701 – Missions

A07030 – Meetings

A07031 – Compulsory committees

A07032 – Non-compulsory committees

A07040 – Conferences

A0705 – Studies and consultations

Other expenditure (specify)

120.000

20.000

50.000

(10missions to Japan / Korea @ 5.000€
+15 missions to US / Canada @ 3.000€
+ 10 intra-community missions
@1.000€ + 2 missions to AUS/NZ @
7.500€)

Experts meetings 2*10*1000€

Two meetings per year of Advisory
Committee : 2*25*1.000€

Information systems (A-5001/A-4300)

Other expenditure - Part A (specify)

Total 190.000

The amounts are total expenditure for twelve months.

I. Annual total (7.2 + 7.3)

II. Duration of action

III. Total cost of action (I x II)

1.594.000

2 years

3.188.000

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

The monitoring of projects is ensured by the desks and the delegation concerned through
regular contacts / meetings with and reports from beneficiaries and contractors.

As far as ETP and Gateway to Japan in-built performance indicators are regularly updated
making it possible to follow progress in implementation, measure users’ satisfaction rate,
identify potential weaknesses and take the appropriate remediation measures. Follow-up
questionnaires and survey of participants are organised on a regular basis to measure medium-
term business impact and career development.

Drucksache 15/5371 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

As far as EU Centres are concerned, planning and work programme approval mechanisms
make it possible to the Delegation to ensure compliance of the activities effectively carried
out with the overall and specific objectives of the initiatives. Beneficiaries report to the
Commission on a regular basis. In this regards, best practices have been identified during the
evaluation exercises and could be generalised for the next funding cycles (activity-based
reporting and accounting). Standards indicators such as student enrolment; number of
scholarships; number of teaching modules or courses; number of outreach event and related
participants; number of publications… can be included in the reporting obligations of the
beneficiaries for monitoring and impact measurement purposes.

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

An ex-post evaluation may be organised, if deemed necessary, in 2006 or 2007. However, it
should be noted that the time span between this new evaluation and the most recent one
(2004) would only be in the range of 2 to 3 years.

9. ANTI-FRAUD MEASURES

Projects and programmes will be implemented directly by the Commission both in Brussels
and, in the case of cooperation with USA and Japan, in Washington and Tokyo by the
respective Delegations under a deconcentrated model for parts of the programme.

The European Commission and the European Court of Auditors may conduct on-the-spot
checks and inspections of the projects and programmes, in order to safeguard the European
Communities’ financial interests.

Control provisions (submission of reports, submission of justifying documents, on-site control
by the Commission, by any entity mandated by the Commission or by the Court of
Auditors…) are therefore included in all contracts and grant agreements.

On-the-spot audits may be carried out if deemed necessary.

x

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