BT-Drucksache 15/5133

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4834- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Vom 16. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5133
15. Wahlperiode 16. 03. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/4834 -–

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

A. Problem
Das deutsche Gentechnikrecht beruht im Wesentlichen auf europäischem
Gemeinschaftsrecht. Der Gesetzentwurf dient der weiteren Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts in nationales Recht und betrifft die Richtlinie 98/81/EG
des Rates vom 26. Oktober 1998 über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (sog. Systemrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organis-
men in die Umwelt (sog. Freisetzungsrichtlinie), nachdem bereits ein Teil der
Freisetzungsrichtlinie durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
vom 21. Dezember 2004 umgesetzt worden ist.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen
Der vorliegende Gesetzentwurf soll, wie in der Begründung zu dem Gesetz zur
Neuordnung des Gentechnikrechts (Bundestagsdrucksache 15/3344, S. 38)
bereits ausgeführt wird, dieses Gesetz ergänzen und damit die Freisetzungsricht-
linie in Anlehnung an die Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs der
Bundesregierung vollständig umsetzen. Die finanziellen Auswirkungen dieser
vollständigen Umsetzung wurden bereits in dem Entwurf zu dem Gesetz zur
Neuordnung des Gentechnikrechts dargelegt (Bundestagsdrucksache 15/3088,
S. 20 f.). Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen durch das vorlie-
gende Gesetz sind nicht ersichtlich.

Drucksache 15/5133 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entsprechendes gilt für die Vorschriften, die den Bereich der Systemrichtlinie
betreffen.
Länder und Gemeinden haben bereits zu dem Gesetzentwurf zur Neuordnung
des Gentechnikrechts der Bundesregierung überwiegend keine Angaben zu
möglichen Kostensteigerungen gemacht. Ein Land hatte dabei zwar generell auf
erhöhten Verwaltungs- und Überwachungsaufwand hingewiesen, der nur durch
zusätzliches Personal in Überwachung und Untersuchung erfüllt werden könne.
Konkrete Angaben über die Höhe derMehrkosten wurden dazu allerdings weder
in der Abstimmungsphase des Regierungsentwurfs noch in der Stellungnahme
des Bundesrates dazu gemacht. Insoweit können die tatsächlichen Mehrkosten
für die Länder und Gemeinden nicht abgeschätzt werden.

E. Sonstige Kosten
Entsprechend den bereits in der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des
Gentechnikrechts (Bundestagsdrucksache 15/3088) gemachten Ausführungen
sind Mehrkosten für denjenigen, der ein Produkt, das gentechnisch veränderte
Organismen enthält oder aus solchen besteht, in den Verkehr bringt oder damit
umgeht, auf Grund der Änderungen nicht auszuschließen. Konkrete Angaben
zur Höhe dieser Kosten können allerdings mangels präziser Aussagen der be-
troffenen Kreise nicht gemacht werden.
Mehrkosten für die Wirtschaft insgesamt können deshalb zwar nicht ausge-
schlossen werden. Sie sind allerdings gegenwärtig nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Einzelpreisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sowie auf Lohnnebenkosten können deshalb ebenfalls
nicht abgeschätzt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5133

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4834 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 28 Unterrichtungspflicht“
durch die Angabe „§ 28 Informationsweitergabe“ ersetzt.

b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
‚3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden, soweit das
Inverkehrbringen nicht durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist,
die den Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen über die Risikobewertung, das Risi-
komanagement, die Kennzeichnung, Überwachung und Unterrichtung
der Öffentlichkeit mindestens gleichwertig sind.“ ‘

c) In Nummer 6 Buchstabe d werden dem Absatz 5 folgende Sätze angefügt:
„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist vor der Zuleitung an den Bundes-
rat dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Be-
schluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss
des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-
destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsver-
ordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des
Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten
Zuleitung an den Bundestag nicht.“

d) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
‚c) In Absatz 4a wird das Wort „angemeldete“ durch die Wörter „ange-

zeigte, angemeldete“ ersetzt.‘
e) Die Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf nicht, wer
Produkte, die mit Verfahren im Sinne des § 3 Nr. 3c hergestellt
worden sind, für Arbeiten in Anlagen, bei denen vergleichbare
Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden wie in gentech-
nischen Anlagen, in Verkehr bringt. Vergleichbare Sicherheits-
maßnahmen liegen vor, soweit zur Verwirklichung der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke durch geeignete strenge Ein-
schließungsmaßnahmen ein Zusammentreffen der Organismen
mit der Bevölkerung und der Umwelt vermieden wird.“ ‘

bb) Nach dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
‚b) Absatz 2 wird aufgehoben.‘

cc) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die neuen Buchstaben
c bis f.

Drucksache 15/5133 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

f) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a bis 11c eingefügt:
‚11a. §16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde
eines Landes darf zum Zweck des Erteilens einer Auskunft nach
Absatz 5 die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen,
soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem örtlichen
Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2, 4 und 5 des Bun-
desdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.“

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Gemeinde (Name und Postleitzahl) und die Gemarkung

der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße.“
c) Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Be-
hörde eines Landes erteilt unverzüglich zur Feststellung etwa-
iger Auswirkungen freigesetzter Organismen auf bestimmte
Rechtsgüter und Belange im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 Auskünfte
aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des bei der zuständi-
gen Bundesoberbehörde geführten Registers über das Grund-
stück der Freisetzung oder des Anbaus sowie über die personen-
bezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. Ein berechtigtes
Interesse liegt vor, wenn durch die Eigenschaften des Organis-
mus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, die Nutzung
einer Sache, insbesondere eines Grundstücks oder die Ausübung
der Imkerei, durch den Antragsteller beeinträchtigt werden
könnte. Die mögliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Sache
wird bei einem in unmittelbarer Nähe zur Freisetzungs- oder
Anbaufläche liegenden Grundstück vermutet, es sei denn, dass
eine Auskreuzungsmöglichkeit des gentechnisch veränderten
Organismus auszuschließen ist. Die Länder bestimmen die für
die Auskunftserteilung zuständige Behörde. Auskunftsansprü-
che auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.“

,11b. In § 16c Abs. 3 werden nach dem Wort „Dritter“ die Wörter „ , des
Informationsaustauschs mit den für die Überwachung der Durch-
führung der Beobachtung zuständigen Behörden“ eingefügt.

,11c. In § 16d Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ , soweit dies zur Ab-
wehr nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck
des Inverkehrbringens unvertretbarer schädlicher Einwirkungen
auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist,“
gestrichen.‘

g) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
‚13a. In § 17b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlagen be-

stimmt sind,“ die Wörter „oder Produkte im Sinne des § 14 Abs. 1
Satz 6“ eingefügt.‘

h) Die Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
‚20. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5133

aa) In Satz 1 werden nach demWort „Rechtsverordnungen“ die
Wörter „oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „ , gentechnische Arbeiten oder eine Frei-

setzung“ werden durch die Wörter „oder gentechni-
sche Arbeiten“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Anmeldung“ durch die
Wörter „Anzeige oder Anmeldung“ ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Landesbehörde hat eine Freisetzung zu
untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 bis 4 gegeben sind. Die zuständige Behörde hat ein Inver-
kehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmi-
gung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehrbringen bis zur Ent-
scheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30
Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersagen, wenn
das Ruhen der Genehmigung angeordnet worden ist, oder sie
kann das Inverkehrbringen bis zu dieser Entscheidung ganz oder
teilweise untersagen, wenn das Ruhen der Genehmigung ange-
ordnet werden kann.“ ‘

i) Der Nummer 21 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Absatz 5 wird aufgehoben.“

j) Die Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
,24. Der bisherige § 28a wird neuer § 28b; in ihm wird Absatz 1 wie folgt

gefasst:
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht nach Stel-

lungnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und im Benehmen
mit den nach lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften zustän-
digen Behörden eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probe-
nahme und Untersuchung von Proben, die im Rahmen der Über-
wachung von gentechnischen Arbeiten, gentechnischen Anlagen,
Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen, dem Inver-
kehrbringen und der Beobachtung von in den Verkehr gebrachten
gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt oder angewendet
werden sowie eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Beobach-
tung von in den Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten
Organismen.“ ‘

k) Die Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
,25. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. welchen Inhalt und welche Form die Anzeige-, Anmelde-

und Antragsunterlagen nach § 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2
und 2a und § 15 haben müssen, insbesondere an welchen
Kriterien die Bewertung, einschließlich der Risikobewer-
tung hinsichtlich der direkten oder indirekten, sofortigen
oder späteren Risiken der Freisetzung und des Inverkehr-

Drucksache 15/5133 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

bringens, auszurichten ist, welche Kriterien bei der Erstel-
lung des Beobachtungsplans zu beachten sind und die
Einzelheiten des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens,
sowie an welchen Kriterien die Risikobewertung nach Ertei-
lung der Genehmigung oder Anmeldung auszurichten ist;“.

b) In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter „Ausschüsse nach
den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt.‘

l) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
‚26a. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „nach anderen Rechtsvorschrif-

ten im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter
„nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 2“
ersetzt.‘

m)Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c bis e ein-

gefügt:
‚c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. wer entgegen § 16c Abs. 1 ein Produkt nicht oder nicht
richtig beobachtet,“.

d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2“ ersetzt.

e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe f.
n) In Nummer 28 wird in Buchstabe b § 41 Abs. 7 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses
nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates An-
forderungen an die in dem Verfahren nach Satz 1 vorzulegenden Antrags-
unterlagen zu stellen, sowie Regelungen über ein die Bestimmungen der
Entscheidung 94/730/EG ergänzendes, von den Verfahrensregeln des
Dritten und Vierten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes
Verfahren vorzusehen.“

2. In Artikel 2 wird § 4 Abs. 4 wie folgt gefasst:
„(4) Im Übrigen ist § 25 des Gentechnikgesetzes anzuwenden.“

Berlin, den 16. März 2005

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5133

Bericht der Abgeordneten Elvira Drobinski-Weiß, Helmut Heiderich, Ulrike Höfken
und Dr. Christel Happach-Kasan

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
DerDeutscheBundestag hat in seiner 158. Sitzung am18. Fe-
bruar 2005 den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4834 – zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, ErnährungundLandwirtschaft sowie zurMitberatung
an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit, denAusschuss fürGesundheit undSoziale Sicherung,
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und denAusschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das deutsche Gentechnikrecht beruht im Wesentlichen auf
europäischem Gemeinschaftsrecht. Der Gesetzentwurf dient
daher der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März
2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch verän-
derter Organismen in die Umwelt (sog. Freisetzungsricht-
linie) sowie der Umsetzung der Richtlinie 98/81/EG des
Rates vom 26. Oktober 1998 über die Anwendung genetisch
veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
(sog. Systemrichtlinie).
Die Freisetzungsrichtlinie regelt die Freisetzung (zur Er-
probungs- oder Forschungszwecken) sowie das Inverkehr-
bringen von genetisch veränderten Organismen (GVO). Ihr
Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Erfahrungen und der
Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse einen an-
gemessenen ordnungspolitischen Rahmen zu gewährleisten,
der die Gefahren für die Umwelt und die menschliche Ge-
sundheit erfasst, die mit der Freisetzung genetisch veränder-
ter Organismen in die Umwelt verbunden sein können. Der
vorliegende Gesetzentwurf ergänzt das Gesetz zur Neuord-
nung des Gentechnikrechts um den noch fehlenden Teil der
Umsetzung.
Die neue Freisetzungsrichtlinie enthält hauptsächlich die
Sicherheit erhöhende Elemente wie Beobachtung des gen-
technisch veränderten Organismus auch nach Erteilung der
Genehmigung zum Inverkehrbringen, zwingende Kenn-
zeichnung auf allen Stufen des Inverkehrbringens, Befris-
tung der Inverkehrbringungsgenehmigung auf 10 Jahre mit
anschließender Verlängerungsmöglichkeit sowie die Einfüh-
rung eines öffentlich zugänglichen Standortregisters. Da-
rüber hinaus werde die Öffentlichkeitsinformation und
Öffentlichkeitsbeteiligung ausgebaut.
Die Systemrichtlinie regelt den Umgang mit genetisch ver-
änderten Organismen in geschlossenen Systemen und wurde
bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gentech-
nikgesetzes vom 18. August 2002 umgesetzt. Die Umstel-
lung der Anmeldepflichten auf bloße Anzeigepflichten für
erste gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 sowie
für weitere gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2
erfolgt zwecks Verfahrensvereinfachung. Ein Betreiber soll
danach bereits früher ohne die bisher vorgesehene Wartefrist

von 30 Tagenmit den entsprechenden gentechnischen Arbei-
ten beginnen können. Die gegenwärtig bestehende präventi-
ve Überwachung wird wegen der relativen Risikolosigkeit
der betroffenen gentechnisch veränderten Organismen inso-
weit nicht mehr für erforderlich gehalten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit, der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und der Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung haben jeweils in ihren Sit-
zungen am 16. März 2005 den Gesetzentwurf unter Berück-
sichtigungderÄnderungsanträgeder Fraktionender SPDund
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat einem Beschluss seiner 60. Sitzung
vom 23. Februar 2005 entsprechend eine öffentliche Anhö-
rung zu dem Gesetzentwurf am 9. März 2005 durchgeführt,
bei der folgende Vertreter von Verbänden/Institutionen und
Einzelsachverständige vorgetragen haben:
Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB)
Dr. Jens Katzek
Dr. jur. Christoph Palme
Prof. Dr. Gerhard Roller
Prof. Dr. Lothar Willmitzer.
In seiner 64. Sitzung am 16. März 2005 hat der Ausschuss
die Vorlage abschließend behandelt. In die Beratungen sind
auch die Ergebnisse der Anhörung vom 9. März 2005 einge-
flossen.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben auf Ausschussdrucksache 15(10)615 Änderungsan-
träge zum Gesetzentwurf eingebracht, in denen auch die
Ausführungen der Sachverständigen der Anhörung teilweise
berücksichtigt wurden.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
verwiesen auf Erleichterungen für GVO-Anwender durch
die vorliegende Regelung. Hierzu zählen z. B. die künftig
wegfallende Anmeldepflicht zu Gunsten einer Anzeige und
die Herausnahme bestimmter Mikroorganismen aus dem
Anwendungsbereich des Gesetzes.
Mit dem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN würden
EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt, redaktionelle und klar-
stellende Regelungen getroffen und Forderungen des
Bundesrates aufgenommen. Insbesondere würde das Stand-
ortregister in einen nichtöffentlichen und einen öffentlichen
Teil gegliedert.

Drucksache 15/5133 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte die Aufnahme von
einigen Anliegen der CDU/CSU-Fraktion aus vorangegan-
genen Anträgen. Umfang der Regelungen und insbesondere
die Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN erforderten eine ausführlichere Befas-
sung, weshalb eine Vertagung erforderlich sei. Zudem sei die
von Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft, Renate Künast, im Bundesrat zugesagte
Klarstellung von 6 Punkten nicht vollständig erfolgt.
Die Fraktion der FDPwies darauf hin, dass die Änderungs-
anträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN aus einem schlechten noch kein gutes Gesetz
machten. Auch sie vermisse die vollständige Umsetzung der
6-Punkte-Liste der Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, Renate Künast, im Bundes-
rat. Ferner seien Freisetzungen eindeutig die Voraussetzung
für Zulassungen nach EU-Recht und Auskreuzungen dabei
ein normaler natürlicher Vorgang. Eine Zustimmung sei an-
gesichts der weiter vorhandenenMängel des Gesetzentwurfs
nicht möglich.
Die Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIEGRÜNENaufAusschussdrucksache 15(10)615wur-
denmit den Stimmen der Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP angenommen.
Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP hat der Ausschuss die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/4834 unter Berücksich-
tigung der Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
15(10)615 empfohlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/4834 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des § 28 durch
die Nummer 22 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b
Die Regelung in § 14 Abs. 2 enthält eine Konkurrenzklausel
für sektorale EU-Vorschriften, bei deren Vorliegen bestimm-
te Vorschriften des Gentechnikgesetzes nicht mehr gelten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat ge-
fordert, den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes im
Hinblick auf kollidierendes unmittelbar geltendes EU-Recht
klarer zu fassen.
Die bisher in § 14 Abs. 2 enthaltende Regelung wird deshalb
präzisiert und aus rechtssystematischen Gründen nach § 2
Abs. 2 verschoben.
Das Gentechnikgesetz ist nicht anwendbar, soweit sektorale
Sondervorschriften vorgehen. Eine derartige Sondervor-

schrift ist insbesondere die VO (EG) Nr. 1829/2003 über ge-
netisch veränderte Lebens- und Futtermittel, die in Deutsch-
land durch das Gesetz zur Durchführung von Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gen-
technik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und
Lebensmittelzutaten-Verordnung ergänzt wird. Durch die
Formulierung („soweit“) wird klargestellt, dass das Gentech-
nikgesetz anwendbar bleibt, soweit diese sektoralen Sonder-
vorschriften einen bestimmten Bereich nicht regeln. Auch
für gentechnisch veränderte Organismen, die nach der VO
(EG) Nr. 1829/2003 zugelassen werden, gelten folglich ins-
besondere die §§ 16a (Standortregister), 16b (Umgangmit in
Verkehr gebrachten Produkten), 36a (Ansprüche bei Nut-
zungsbeeinträchtigungen) des Gentechnikgesetzes.
Zu Buchstabe c
Die Änderung soll die Beteiligung des Deutschen Bundes-
tages bei dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 5
Satz 1 des Gentechnikgesetzes ermöglichen. Es sind ferner
Regelungen vorgesehen, die im Interesse einer zügigen
Behandlung eine rasche Verabschiedung der Verordnung
gewährleisten sollen.
Zu Buchstabe d
Klarstellung im ersten Satzteil, dass neben angezeigten wei-
teren gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 auch an-
gemeldete (erstmalige) gentechnische Arbeiten der Sicher-
heitsstufe 2 der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
müssen, wenn diese in einer anderen Anlage desselben Be-
treibers durchgeführt werden sollen.
Die mit dieser Änderung verbundene Streichung des zweiten
Teilsatzes des Änderungsbefehls dient der Klarstellung des
Gewollten. Es gibt keine lediglich angezeigten gentechni-
schen Anlagen, in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
durchgeführt werden dürfen, da erste gentechnische Arbei-
ten in der Sicherheitsstufe 2 stets anzumelden sind.
Zu Buchstabe e
Die Änderung bringt in Anlehnung an den Text der Richt-
linie 2001/18/EG (Artikel 2 Nr. 4 zweiter Anstrich) das
Gewollte klarer zum Ausdruck.
Im Übrigen Folgeänderung zur Neufassung des § 2 Abs. 2
(siehe Buchstabe b).
Zu Buchstabe f
Das Standortregister enthält die notwendigen Informationen
über den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Es soll
einerseits den Berechtigten einen leichten Zugang zu den im
Register enthaltenen Informationen ermöglichen, anderer-
seits den Anliegen der Genehmigungsinhaber bzw. Anbau-
enden Rechnung tragen. Durch die Veröffentlichung der
Gemarkung der Freisetzung bzw. des Anbaus und den Aus-
kunftsanspruch aus dem nichtöffentlichen Teil bei einem in-
dividuellen berechtigten Interesse wird ein angemessener
Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen herge-
stellt. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch
werden durch die neue Formulierung näher konkretisiert.
Die Überprüfung dieses Anspruchs obliegt zweckmäßiger-
weise den zuständigen Länderbehörden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5133

Mit der Änderung in Nummer 11b soll der Verordnungs-
geber ermächtigt werden, auch den Austausch von Informa-
tionen zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und
den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder
zu regeln.
Nummer 11c dient der Umsetzung von Artikel 20 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/18/EG. Die Anpassung des Beobachtungs-
plans sollte möglich sein, soweit sie zur Anpassung der
Beobachtungsmethoden, der Probenahme- oder Analyse-
verfahren an den Stand von Wissenschaft oder zur Berück-
sichtigung von erst im Verlauf der Beobachtung gewonne-
nen Erkenntnissen erforderlich ist.
Zu Buchstabe g
Umsetzung des Artikels 26 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/
EG, wonach auch solche Produkte zu kennzeichnen sind, die
zwar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/219/
EWG fallen, jedoch für Tätigkeiten in geschlossenen Syste-
men bestimmt sind, die vergleichbare Sicherheitsstrukturen
aufweisen wie gentechnische Anlagen.
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung entspricht der Regelung in Artikel 1 Nr. 20
Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 26
des Gentechnikgesetzes (siehe Buchstabe b).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Änderung entspricht der Regelung im bisherigen Buch-
staben b.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 26
des Gentechnikgesetzes (siehe Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie
2001/18/EG um, wonach eine ungenehmigte Freisetzung ei-
nes gentechnisch veränderten Organismus oder ein ungeneh-
migtes Inverkehrbringen eines Produktes, das gentechnisch
veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht, zu
beenden ist. Diese Richtlinienvorschrift belässt den Mit-
gliedstaaten keinen Handlungsspielraum, so dass der zustän-
digen Behörde kein Ermessen, wie es bisher bestand, bei der
Entscheidung eingeräumt werden kann.
Zu Buchstabe i
Die Streichung der Vorschrift, die durch das Gesetz zur Neu-
ordnung des Gentechnikrechts in das Gentechnikgesetz ein-
gefügt wurde, beruht auf der Stellungnahme der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften zu dem ursprünglichen
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache

15/3088). In dieser Stellungnahme wurde darauf hingewie-
sen, dass in der Richtlinie 2001/18/EG das Erlöschen der
Inverkehrbringensgenehmigung aufgrund der bloßen Ver-
legung des Wohn- oder Geschäftssitzes durch den Genehmi-
gungsinhaber in Staaten außerhalb der Europäischen Union
nicht vorgesehen sei, vielmehr sei im EU-Gemeinschaftsver-
fahren (z. B. im Zuge der Behandlung neuer Informationen)
über die Genehmigung zu entscheiden. Die Streichung trägt
dem Rechnung. Die Behandlung neuer Informationen durch
die Behörde wird im Rahmen der Novellierung der Gentech-
nik-Beteiligungsverordnung geregelt werden.
Zu Buchstabe j
Die Vorschrift wird um den Bereich der Sammlung von
Verfahren zur Beobachtung von in den Verkehr gebrachten
gentechnisch veränderten Organismen erweitert. Diese Er-
weiterung ist sinnvoll, da sie die Regelungen der Rechtsver-
ordnung nach § 16c Abs. 3 zum Beobachtungsplan fachlich
ergänzt.
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe a
Entspricht der ursprünglichen Nummer 25.
Zu Buchstabe b
Berichtigung.
Zu Buchstabe l
Folgeänderung zur Neufassung des § 2 Abs. 2 durch Buch-
stabe b.
Zu Buchstabe m
Zu Doppelbuchstabe aa
Nach § 16c Abs. 1 des Gentechnikgesetzes hat der Betreiber
die Pflicht, die von ihm in Verkehr gebrachten gentechnisch
veränderten Organismen nach Maßgabe der Genehmigung
zu beobachten, um mögliche Auswirkungen auf die in § 1
Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter zu er-
mitteln. Die Beachtung dieser Vorschrift durch den Betreiber
soll durch die Sanktionierung des Verstoßes gegen diese Ver-
pflichtung als Ordnungswidrigkeit in § 38 Abs. 1 Nr. 7a
(neu) des Gentechnikgesetzes sichergestellt werden (neuer
Buchstabe c).
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gentechnikgesetzes kann ein
Beobachtungsplan unter bestimmten Voraussetzungen durch
die Behörde nachträglich geändert werden. Die Beachtung
des nachträglich geänderten Beobachtungsplans durch den
Betreiber soll durch die Sanktionierung des Verstoßes gegen
diese Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit in § 38 Abs. 1
Nr. 8 des Gentechnikgesetzes sichergestellt werden (neuer
Buchstabe d).
§ 16 Abs. 5a des Gentechnikgesetzes enthält die Verpflich-
tung, dass die Bestimmungen der Genehmigung, soweit sie
sich auf den Verwendungszweck oder den Umgangmit GVO
beziehen, von allen Dritten (Nicht-Adressaten der Genehmi-
gung) zu beachten sind, sofern die Genehmigung öffentlich
bekannt gemacht wurde. Die Beachtung dieser Verpflich-
tung soll durch die Sanktionierung des Verstoßes gegen diese

Drucksache 15/5133 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit in § 38 Abs. 1 Nr. 11
des Gentechnikgesetzes sichergestellt werden (neuer Buch-
stabe e).
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Einfügung der neuen Buchstaben c bis e.
Zu Buchstabe n
Es ist sachlich sinnvoll, vor Erlass der Rechtsverordnung
den Ausschuss nach § 5a anzuhören. Außerdem soll die

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erge-
hen, da die Länder in das Verfahren eingebunden sind und
die Freisetzungen im vereinfachten Verfahren überwachen.

Zu Nummer 2
Die Bezugnahme auf den § 26 des Gentechnikgesetzes
wurde gestrichen, da sich der notwendige Regelungsgehalt
bereits aus § 4 Abs. 2 und 3 ergibt und damit keine Notwen-
digkeit für die Bezugnahme des § 26 des Gentechnikgeset-
zes besteht.

Berlin, den 16. März 2005
Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

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