BT-Drucksache 15/5105

Entwurf eines Gesetzes für bessere Hinzuverdienste bei Arbeitslosen

Vom 15. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5105
15. Wahlperiode 15. 03. 2005

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Karl-Josef Laumann, Dagmar Wöhrl, Veronika Bellmann,
Dr. Rolf Bietmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Klaus Brähmig, Alexander
Dobrindt, Marie-Luise Dött, Ingrid Fischbach, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof),
Erich G. Fritz, Dr. Michael Fuchs, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Reinhard Göhner,
Kurt-Dieter Grill, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum, Volker Kauder, Gerlinde
Kaupa, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg,
Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Dr. Joachim Pfeiffer, Ronald Pofalla,
Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Kurt J. Rossmanith,
Hartmut Schauerte, Thomas Silberhorn, Johannes Singhammer, Max Straubinger
und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes für bessere Hinzuverdienste bei Arbeitslosen

A. Problem
Vor dem Hintergrund von 5,2 Millionen Arbeitslosen im Februar 2005, man-
gelnder Beschäftigungsimpulse und weiterhin geringen Wirtschaftswachstums
ist insbesondere die Situation von Langzeitarbeitslosen, die Arbeitslosengeld II
(ALG II) beziehen, prekär. Die bestehenden Hinzuverdienstregelungen sind
gerade im Bereich bis 400 Euro wenig attraktiv. Vielfach ist eine Beschäftigung
als 1-Euro-Jobber, also im zweiten Arbeitsmarkt, lukrativer. Diese Arbeitsgele-
genheiten wiederum gefährden Arbeitsplätze im regulären Arbeitsmarkt. Hinzu
kommt, dass grundsätzlich zu wenig Arbeitsplätze auf dem regulären Arbeits-
markt zur Verfügung stehen. Gerade die Situation von nicht oder schlecht Qua-
lifizierten sowie der Älteren leidet unter dem Wegfall geeigneter Stellen und
der Konkurrenz insbesondere aus osteuropäischen Ländern mit deutlich gerin-
gerem Lohnniveau. Die mit der im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistun-
gen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) getroffene Regelung der Hinzuverdienste
sollte höhere und nicht mehr nur geringe Hinzuverdienste belohnen und damit
eine arbeitsmarktpolitische Anreizwirkung entfalten. Dies ist weiterhin der
richtige Ansatz und muss im Grundsatz beibehalten werden. Die bestehende
Regelung erweist sich aber, zumindest bei der gegenwärtigen Wirtschafts- und
Arbeitsmarktpolitik, angesichts fehlender Angebote insbesondere im Niedrig-
lohnbereich als wirkungslos. Daher ist eine partielle Modifikation notwendig.

B. Lösung
Die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II wird dahin gehend geändert, dass für
Hinzuverdienste bis 400 Euro brutto eine Pauschale von 100 Euro eingeführt
wird, die die bisherige Regelung insoweit ersetzt. Für darüber hinaus gehendes
Einkommen bleibt die Rechtslage unverändert. Die Regelung des § 30 SGB II

Drucksache 15/5105 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

wird dahin gehend ergänzt, dass der Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert
auf das bereinigte Nettoeinkommen auch schon für Beträge bis 400 Euro gilt.
Im Übrigen bleibt die Regelung unverändert.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Infolge der erweiterten Hinzuverdienstregelung kann es zu nicht näher beziffer-
baren Mehrausgaben im Bundeshaushalt kommen. Allerdings wird durch die
Neuregelung ein Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet und diese
in nicht unerheblichem Ausmaß aus der Illegalität geführt. Darüber hinaus wer-
den zusätzliche Einnahmen für die Sozialversicherungen generiert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5105

Entwurf eines Gesetzes für bessere Hinzuverdienste bei Arbeitslosen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für

Arbeitsuchende – in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 2014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2902) wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu ei-

nem Bruttolohn von 400 Euro an Stelle der Ab-
setzbeträge der Nummern 1 bis 5 ein Pauschbe-
trag von 100 Euro“

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
2. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig

sind, ist von dem um den Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2
Nr. 1 bis 6 geminderten monatlichen Einkommen aus Er-
werbstätigkeit ein Betrag
1. in Höhe von 30 vom Hundert bei einem Bruttolohn

bis 900 Euro,
2. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil

des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht
mehr als 1 500 Euro beträgt,

abzusetzen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach der
Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Berlin, den 15. März 2005

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 15/5105 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
Vor dem Hintergrund von 5,2 Millionen Arbeitslosen im
Februar 2005, mangelnder Beschäftigungsimpulse und wei-
terhin geringen Wirtschaftswachstums ist es angebracht,
insbesondere die Situation für Langzeitarbeitslose, die Ar-
beitslosengeld II (ALG II) beziehen, zu verbessern. Dies
wird durch eine Änderung der Hinzuverdienstregelungen
erreicht, die in der Weise angepasst werden, dass künftig
höhere Hinzuverdienste insbesondere im Bereich bis 400
Euro möglich sind als heute. Eine solche Maßnahme ist in
Zeiten, in denen zu wenig Arbeitsplätze auf dem regulären
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, gerechtfertigt. Gerade
die Situation von nicht oder schlecht Qualifizierten leidet
unter dem Wegfall geeigneter Stellen und der Konkurrenz
insbesondere aus osteuropäischen Ländern mit deutlich
geringerem Lohnniveau. Die mit der im Vierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) ge-
troffene Regelung der Hinzuverdienste sollte höhere und
nicht mehr nur geringe Hinzuverdienste belohnen und damit
eine arbeitsmarktpolitische Anreizwirkung entfalten. Dies
ist weiterhin richtig und muss im Grundsatz beibehalten
werden. Die bestehende Regelung könnte sich aber, zumin-
dest zeitweilig, angesichts fehlender Angebote insbesondere
im Niedriglohnbereich als wirkungslos erweisen. Daher ist
eine partielle Modifikation notwendig.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung des § 11 Abs. 2)
Die bisherige Berechnung des zunächst nach § 11 Abs. 2 ab-
zusetzenden Betrages und das Zusammenspiel mit dem
Freibetrag nach § 30 sind kompliziert und für die Betroffe-
nen intransparent. Insbesondere lässt sich aus dem Geset-
zeswortlaut nicht entnehmen, welcher Betrag exakt dem
Hilfebedürftigen bei einem bestimmten Brutto-Hinzuver-
dienst verbleibt. Es wird daher für Einkommen aus Er-

werbstätigkeit bis zu einem monatlichen Bruttolohn von
400 Euro ein Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro anstelle
der bisherigen Positionen in den Nummern 1 bis 5 (Steuern,
Sozialversicherungsabgaben, Werbungskosten usw.) fest-
gelegt. Für darüber hinaus gehende Einkommen bleibt es
bei der geltenden Rechtslage.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 30)
Durch die auf 30 vom Hundert bei Bruttoeinkommen bis
900 Euro vereinheitlichte Hinzuverdienstregelung wird er-
reicht, dass gerade in dem Bereich bis 400 Euro ein Hin-
zuverdienst ermöglicht wird, der höher ist als bisher und
über den früher aus der Arbeitslosenhilfe bekannten Frei-
beträgen liegt. Damit wird erreicht, dass gering entlohnte
Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt neben dem Bezug
von Arbeitslosengeld II attraktiver ist als die Beschäftigung
in Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs). Dies ist ordnungs-
politisch wünschenswert. Durch die Vereinheitlichung mit
der bisherigen zweiten Stufe der Regelung wird zudem eine
weitere Verwaltungsvereinfachung erreicht.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Bruttolohn Freibetrag
nach § 11
Abs. 2,

Pauschale

Freibetrag
nach § 30
(30 v. H.
in der

ersten Stufe)

Gesamt-
freibetrag

100 Euro 100 Euro entfällt 100 Euro
200 Euro 100 Euro 30 Euro 130 Euro
300 Euro 100 Euro 60 Euro 160 Euro
400 Euro 100 Euro 90 Euro 190 Euro

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