BT-Drucksache 15/5102

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Vom 15. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5102
15. Wahlperiode 15. 03. 2005

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dirk Fischer (Hamburg), Eduard Oswald, Dr. Klaus W. Lippold
(Offenbach), Arnold Vaatz, Georg Brunnhuber, Renate Blank, Wolfgang Börnsen
(Bönstrup), Klaus Brähmig, Hubert Deittert, Enak Ferlemann, Peter Götz,
Helmut Heiderich, Bernd Heynemann, Klaus Hofbauer, Volker Kauder, Norbert
Königshofen, Werner Kuhn (Zingst), Eduard Lintner, Klaus Minkel, Marlene
Mortler, Henry Nitzsche, Günter Nooke, Wilhelm Josef Sebastian, Gero
Storjohann, Lena Strothmann, Volkmar Uwe Vogel, Gerhard Wächter, Ingo
Wellenreuther und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetzes

A. Problem
Eine der zentralen Gestaltungsfragen für die Zukunft in Deutschland ist der Er-
halt und die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur und damit die Sicherung von
Mobilität und Wachstum.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde am 16. Dezember 1991 für
den Bereich der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit demVerkehrswegeplanungsbeschleuni-
gungsgesetz ein örtlich und zeitlich begrenztes Sonderplanungsrecht eingeführt.
Hieraus sind mit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993
wesentliche Instrumente in das allgemeine bundesdeutsche Planungsrecht über-
nommen worden.
Von den weiterhin nur in den neuen Ländern geltenden Sonderregelungen ist vor
allem die Beschränkung des Rechtswegs für Klagen gegen Planfeststellungsbe-
schlüsse auf die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zu nennen. Im Vergleich zu den Verfahren in den alten Ländern
wird hiermit eine Beschleunigung der gerichtlichen Nachprüfung um durch-
schnittlich ein bis eineinhalb Jahre erreicht.
Aufgrund der guten Erfahrungen in den neuen Ländern sollen diese Regelungen
auf das gesamte Bundesgebiet für Projekte mit überörtlichem verkehrlichen
Nutzen ausgedehnt werden.

B. Lösung
Der örtliche Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgeset-
zes wird für Projekte mit überörtlichem verkehrlichen Nutzen auf das gesamte
Bundesgebiet ausgedehnt.

Drucksache 15/5102 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5102

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
§ 1 Abs. 1 und 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-

gungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3644) geändert worden ist, wird wie folgt
neu gefasst:

㤠1
Anwendungsbereich

(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von
1. Straßenprojekten mit überörtlicher Bedeutung des Fern-

straßenausbaugesetzes in der jeweils gültigen Fassung
einschließlich der Maßnahmen nach § 6 Fernstraßenaus-
baugesetz,

2. Schienenprojekten mit überörtlicher Bedeutung des
Schienenwegeausbaugesetzes in der jeweils gültigen
Fassung,

3. Bundeswasserstraßenprojekten mit überörtlicher Bedeu-
tung, die im jeweils aktuellen Bundesverkehrswegeplan
in Verbindung mit den jeweils geltenden Haushaltsgeset-
zen enthalten sind,

4. Verkehrsflughäfen,
5. Binnen- und Seehäfen
gelten bundesweit die besonderen Vorschriften dieses Geset-
zes.

(2) Zu den in Absatz 1 aufgeführten Verkehrsprojekten
gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen not-
wendigen Anlagen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 15. März 2005
Dirk Fischer (Hamburg)
Eduard Oswald
Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach)
Arnold Vaatz
Georg Brunnhuber
Renate Blank
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Klaus Brähmig
Hubert Deittert
Enak Ferlemann
Peter Götz
Helmut Heiderich
Bernd Heynemann
Klaus Hofbauer

Volker Kauder
Norbert Königshofen
Werner Kuhn (Zingst)
Eduard Lintner
Klaus Minkel
Marlene Mortler
Henry Nitzsche
Günter Nooke
Wilhelm Josef Sebastian
Gero Storjohann
Lena Strothmann
Volkmar Uwe Vogel
Gerhard Wächter
Ingo Wellenreuther
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 15/5102 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

I. Allgemeiner Teil
A. Zielsetzung
Eine der zentralen Gestaltungsfragen für die Zukunft in
Deutschland ist der Erhalt und die Entwicklung der
Verkehrsinfrastruktur und damit die Sicherung von Mobili-
tät, Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsaufbau. Nach
aktuellen Prognosen werden in den nächsten 15 Jahren der
Personenverkehr um 20 Prozent und der Güterverkehr um
64 Prozent wachsen.
Vor dem Hintergrund dieser Verkehrsprognosen wächst auch
die infrastrukturpolitische Herausforderung. Der Neu- und
Ausbaubedarf der Bundesverkehrswege muss daher in
Deutschland zeitnah realisiert werden. In den neuen Bun-
desländern wurden im Hinblick auf dieses Anforderungs-
profil gute Erfahrungen mit dem Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetz gesammelt. Die durch dieses Gesetz
erreichten Beschleunigungseffekte, insbesondere durch die
Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundes-
verwaltungsgericht), haben zukunftsweisende Maßstäbe für
ganz Deutschland gesetzt. Die gesetzliche Grundlage soll
daher unbefristet für das gesamte Bundesgebiet gelten.

B. Kosten
Für den Bund sowie für die Länder entstehen bei der Durch-
führung des Gesetzes keine zusätzlichen Kosten. Im Gegen-
teil: Durch die kürzere Verfahrensdauer ist mit Kostenein-
sparungen zu rechnen.

Für die Haushalte der Länder, Gemeinden und Gemeinde-
verbände hat dieses Gesetz keine Auswirkungen auf die
Kosten.

C. Auswirkungen auf die Preise
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auch nur
geringfügige Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht er-
kennbar.

II. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetzes)

Regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Das Gesetz
soll unbefristet für das gesamte Bundesgebiet gelten. Alle
Projekte der Ausbaugesetze mit überörtlicher Bedeutung,
Verkehrsflughäfen sowie Binnen- und Seehäfen sollen an
der beschleunigenden Wirkung des Gesetzes partizipieren.
Hierunter fallen auch die für den Betrieb von Verkehrswegen
notwendigen Anlagen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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