BT-Drucksache 15/5049

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3640- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 9. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5049
15. Wahlperiode 09. 03. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3640 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

A. Problem
Anpassung des deutschen Rechts der wettbewerbsbeschränkenden Vereinba-
rungen an das europäische Wettbewerbsrecht, Abschaffung des bisherigen
Anmelde- und Genehmigungssystems, Verbesserung der zivilrechtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten von Marktbeteiligten und Verbänden sowie der
bußgeldrechtlichen Sanktionen, Angleichung des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen Freigabeentscheidungen des Bundeskartellamts bei der Zusammen-
schlusskontrolle an das allgemeine Verwaltungsrecht, Erleichterung der Koope-
rationen von Presseunternehmen.

B. Lösung
Im Zuge der Ausschussberatungen hat der Ausschuss folgende wesentliche
Änderungen vorgenommen:
– Streichung der Sonderregelung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

(§ 4 GWB-E).
– Erweiterung der Missbrauchsaufsicht in § 20 Abs. 3 auf das Kriterium des

„wiederholten Aufforderns“.
– Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes in § 65 ausschließlich bei

Verfahren des Bundeskartellamts, für Ministererlaubnisverfahren bleibt es
bei der gegenwärtigen Regelung.

– Die Neufassung des § 31, die Zeitungsverlagen, die von den Problemen der
Branche besonders betroffen sind, erweiterte Kooperationsmöglichkeiten in
allen verlagswirtschaftlichen Bereichen unter Ausschluss der Redaktionen
eröffnet. Kooperationen müssen strenge Tatbestandsvoraussetzungen erfül-
len und stehen unter einer besonderen Missbrauchsaufsicht.

– Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Ergänzungen des § 36 (erwei-
terte Fusionsmöglichkeiten) wurden gestrichen, da das Ziel dieser Regelun-
gen, den wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Zeitungsverlagen auf kon-
solidierter Basis zu erhalten und damit einen Beitrag zur Vielfaltsicherung
zu leisten, durch die Neufassung des § 31 in vollem Umfang erreicht wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Drucksache 15/5049 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden voraussichtlich nicht mit Mehrkosten
belastet.
2. Vollzugsaufwand
Die Abschaffung des Anmelde- und Genehmigungssystems für wettbewerbsbe-
schränkende Vereinbarungen führt zu einer Entlastung der Kartellbehörden des
Bundes und der Länder von Vollzugsaufgaben. Dem stehen neue Vollzugsaufga-
ben insbesondere im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbe-
hörden gegenüber. Insgesamt ist kein nennenswerter Mehraufwand zu erwarten.

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft entstehen insgesamt keine messbaren Mehrkosten. Die Ab-
schaffung des Anmelde- und Genehmigungssystems für wettbewerbsbeschrän-
kende Vereinbarungen führt einerseits zu einer Internalisierung der Kosten für
die präventive Rechtskontrolle dieser Vereinbarungen. Dem steht andererseits
die Entlastung von Bürokratiekosten gegenüber. Die Verbesserung der zivil-
und bußgeldrechtlichen Sanktionen dient insbesondere der Abschreckung von
Kartellrechtsverstößen. Gesetzeskonform handelnde Unternehmen haben nicht
mit Mehrbelastungen zu rechnen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5049

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3640 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. März 2005

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Hubertus Heil
Berichterstatter

Drucksache 15/5049 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s


Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes

gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten

Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Teil
Wettbewerbsbeschränkungen

Erster Abschnitt
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen,
Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

§§ 1 u n v e r ä n d e r t

§§ 2 u n v e r ä n d e r t
§§ 3 u n v e r ä n d e r t
entfällt
§§ 4–18 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes

gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 63
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten

Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Teil
Wettbewerbsbeschränkungen

Erster Abschnitt
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen,
Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinba-
rungen

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
§ 3 Mittelstandskartelle
§ 4 Verbot von Preisbindungen
§§ 5–18 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Marktbeherrschung,

wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Be-

hinderung
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbs-

beschränkenden Verhaltens

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
– Drucksache 15/3640 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Dritter Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Vierter Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Fünfter Abschnitt
Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche

§ 28 u n v e r ä n d e r t
§ 29 (weggefallen)
§ 30 u n v e r ä n d e r t
§ 31 Verlagswirtschaftliche Kooperationen

Sechster Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Siebenter Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Dritter Abschnitt
Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts

§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

§ 23 Europafreundliche Anwendung
Vierter Abschnitt
Wettbewerbsregeln

§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 25 Stellungnahme Dritter
§ 26 Anerkennung
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Be-

kanntmachungen
Fünfter Abschnitt

Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28 Landwirtschaft
§ 29 Kredit- und Versicherungswirtschaft
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
§ 31 Anzeigenkooperationen

Sechster Abschnitt
Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen

§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von
Zuwiderhandlungen

§ 32a Einstweilige Maßnahmen
§ 32b Verpflichtungszusagen
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
§ 32d Entzug der Freistellung
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige

und einzelner Arten von Vereinbarungen
§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Ein-

richtungen
Siebenter Abschnitt

Zusammenschlusskontrolle
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammen-

schlüssen
§ 37 Zusammenschluss
§ 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Markt-

anteile
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
§ 42 Ministererlaubnis
§ 43 Bekanntmachungen

Drucksache 15/5049 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Achter Abschnitt

Monopolkommission
§ 44 Aufgaben
§ 45 Mitglieder
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten

der Mitglieder
§ 47 Übermittlung statistischer Daten

Zweiter Teil
Kartellbehörden
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen

Wettbewerbsbehörden
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen

Wettbewerbsbehörden
§ 50c Behördenzusammenarbeit

Zweiter Abschnitt
Bundeskartellamt

§ 51 Sitz, Organisation
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 53 Tätigkeitsbericht

Dritter Teil
Verfahren

Erster Abschnitt
Verwaltungssachen

I. Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 58 Beschlagnahme
§ 59 Auskunftsverlangen
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfü-

gung, Zustellung
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen

II. Beschwerde
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66 Frist und Form
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Achter Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Zweiter Teil
u n v e r ä n d e r t

Dritter Teil
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
§ 68 Anwaltszwang
§ 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
§ 71 Beschwerdeentscheidung
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-

liches Gehör
§ 72 Akteneinsicht
§ 73 Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO

III. Rechtsbeschwerde
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
§ 78 Kostentragung und -festsetzung
§ 79 Rechtsverordnungen
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen

Zweiter Abschnitt
Bußgeldverfahren

§ 81 Bußgeldvorschriften
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festset-

zung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
son oder Personenvereinigung

§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtli-
chen Bußgeldverfahren

§ 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfah-
ren

§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbe-

scheid
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstre-

ckung
Dritter Abschnitt
Vollstreckung

§ 86a Vollstreckung
Vierter Abschnitt

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 88 Klageverbindung
§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere

Gerichtsbezirke
§ 89a Streitwertanpassung

Drucksache 15/5049 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartell-

behörden
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommis-

sion der Europäischen Gemeinschaft und den
Kartellbehörden

§ 91 Kartellsenat beim OLG
§ 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für

mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und
Bußgeldsachen

§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 94 Kartellsenat beim BGH
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96 (weggefallen)

Vierter Teil
Vergabe öffentlicher Aufträge

Erster Abschnitt
Vergabeverfahren

§ 97 Allgemeine Grundsätze
§ 98 Auftraggeber
§ 99 Öffentliche Aufträge
§ 100 Anwendungsbereich
§ 101 Arten der Vergabe

Zweiter Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
I. Nachprüfungsbehörden

§ 102 Grundsatz
§ 103 Vergabeprüfstellen
§ 104 Vergabekammern
§ 105 Besetzung, Unabhängigkeit
§ 106 Einrichtung, Organisation

II. Verfahren vor der Vergabekammer
§ 107 Einleitung, Antrag
§ 108 Form
§ 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 110 Untersuchungsgrundsatz
§ 111 Akteneinsicht
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Beschleunigung
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens

III. Sofortige Beschwerde
§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit

Vierter Teil
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
§ 117 Frist, Form
§ 118 Wirkung
§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 120 Verfahrensvorschriften
§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung

des Beschwerdegerichts
§ 123 Beschwerdeentscheidung
§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht

Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen

§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 127 Ermächtigungen
§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 129 Kosten der Vergabeprüfstelle

Fünfter Teil
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungs-
bereich

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 131 Übergangsbestimmungen
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils

wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen,
Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen“.

3. In § 1 werden die Wörter „miteinander im Wettbewerb
stehenden“ gestrichen.

4. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
㤠2

Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarun-

gen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh-
mensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-
haltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der
Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbes-
serung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-
schritts beitragen, ohne dass den beteiligtenUnternehmen
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Ver-

wirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder
2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesent-

lichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb
auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Ver-

ordnungen des Rates oder der Kommission der Europäi-

Fünfter Teil
u n v e r ä n d e r t

Sechster Teil
u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
㤠2

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
schen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81
Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarun-
gen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppen-
freistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch,
soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft zu beeinträchtigen.

§ 3
Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander imWettbewerb
stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unter-
nehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirt-
schaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zu-
sammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-

sentlich beeinträchtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die

Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unter-
nehmen zu verbessern.

§ 4
Verbot von Preisbindungen

Verboten sind vertikale Vereinbarungen, die unmittel-
bar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit
anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertrags-
parteien bezwecken, die Möglichkeiten des Beziehers zu
beschränken, seinen Preis selbst festzusgetzen. Für die
Befugnis des Lieferanten, Höchstpreise festzusetzen oder
Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese
nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewäh-
rung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tat-
sächlich wie Fest- oder Mindestpreise auswirken, gelten
die §§ 1 und 2.“

5. Die §§ 5 bis 18 werden aufgehoben.
6. Der bisherige Dritte Abschnitt „Marktbeherrschung,

wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“ wird Zweiter
Abschnitt.

7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) InSatz 1werden imeinleitendenSatzteil nachdenWör-

tern „gewerblichen Leistungen“ die Wörter „auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Ge-
setzes kann weiter sein als der Geltungsbereich die-
ses Gesetzes.“

8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vereinigun-

gen von“ die Wörter „miteinander im Wettbewerb
stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2 bis 8, 28
Abs. 1 sowie § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 28
Abs. 1 und § 31“ und die Angabe „§§ 15, 28 Abs. 2,
§ 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 28
Abs. 2, §§ 29 oder 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
entfällt

5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben.
6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vereinigun-

gen von“ die Wörter „miteinander im Wettbewerb
stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2 bis 8, 28
Abs. 1 sowie § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 28
Abs. 1 und § 31“ und die Angabe „den §§ 15, 28
Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-
gabe „§ 33 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8, 28
Abs. 1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 28 Abs. 1
oder § 31“ ersetzt.

10. Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt

Anwendung des europäischen
Wettbewerbsrechts“.

11. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
㤠22

Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82
des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaft
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-

schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
einander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des
Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im
Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, kön-
nen auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt
werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Ra-
tes vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in
den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten
Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch
Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwi-
schen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmens-
vereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhal-
tensweisen führen, welche den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu be-
einträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im
Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken
oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung
des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschrif-
ten des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt. In ande-
ren Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 81 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft nach dem insoweit maßgeblichen europäischen
Gemeinschaftsrecht.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft verbotenen Missbrauch darstellen, können auch
die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist
dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Ge-
schäftsverkehr“ die Wörter „wiederholt dazu
aufzufordern oder“ eingefügt.

c) unv e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
㤠22

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft anzuwenden. Die Anwendung weitergehender
Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des euro-
päischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit die Vor-
schriften über die Zusammenschlusskontrolle angewen-
det werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den
Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen,
bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unbe-
rührt.

§ 23
Europafreundliche Anwendung

Die Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts
sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 4 und 19 maßgeb-
lich zugrunde zu legen, soweit hierzu nicht in diesem
Gesetz besondere Regelungen enthalten sind.“

12. In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Ver-
braucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln geför-
dert werden, wenn die Interessen der Verbraucher er-
heblich berührt sind.“

13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den
ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden Be-
fugnissen keinen Gebrauch machen wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das

Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und
3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses
Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt,
hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung
abzulehnen.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wettbewerbs-
regeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das Wort „an-
zumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.

14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠27
Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln,

Bekanntmachungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bun-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-
ger1 zu veröffentlichen.“

1 Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§ 23
Europafreundliche Anwendung

Die Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts
sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 2 und 19 maßgeb-
lich zugrunde zu legen, soweit hierzu nicht in diesem
Gesetz besondere Regelungen enthalten sind.“

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im
elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 25 Satz 2“
durch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26

Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf
der Anerkennung von Wettbewerbsregeln
nach § 26 Abs. 4.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten

Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröf-
fentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über
die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.“

15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortie-
rung, Kennzeichnung oder Verpackung von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gelten die
§§ 1 und 4 nicht.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang II“ durch die
Angabe „Anhang I“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Kredit- und Versicherungswirtschaft

Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Ver-
sicherungsunternehmen gilt § 4 nicht. Die §§ 1 und 2
bleiben unberührt.“

17. § 30 wird wie folgt gefasst:
㤠30

Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
(1) Die §§ 1 und 4 gelten nicht für vertikale Preisbin-

dungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen
oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Er-
zeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren
oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur
Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuer-
legen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Pro-
dukte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren
oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtum-
stände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind,
sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung
oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art
sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,
schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder

15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortie-
rung, Kennzeichnung oder Verpackung von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1
nicht.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
16. § 29 wird aufgehoben.

17. § 30 wird wie folgt gefasst:
㤠30

Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch

die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften
herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich
oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung
bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern
die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den
letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und
Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder
Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei
Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
lagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Pro-
dukte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im
Vordergrund steht.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen
oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die
Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwen-
dung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten,
wenn
1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird

oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen

Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die ge-
bundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer
Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren
Absatz zu beschränken.“

18. § 31 wird wie folgt gefasst:
㤠31

Anzeigenkooperationen
§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen von Unternehmen,

die jeweils Zeitungen oder deren Bestandteile verlegen,
herstellen oder vertreiben, über eine Zusammenarbeit
im Anzeigenbereich. Auf Zusammenschlüsse zum Zwe-
cke der in Satz 1 genannten Zusammenarbeit finden die
Vorschriften des Siebenten Abschnitts im Hinblick auf
die betroffenen Anzeigenmärkte keine Anwendung. Die
§§ 19 und 20 bleiben unberührt.“

(3) u n v e r ä n d e r t

18. § 31 wird wie folgt gefasst:
㤠31

Verlagswirtschaftliche Kooperationen
(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von Unter-

nehmen, die jeweils Zeitungen oder deren Bestandteile
verlegen, herstellen oder vertreiben, über eine Ra-
tionalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwi-
schenbetriebliche Zusammenarbeit in den Bereichen
Anzeigen, Druck und Abonnementvertrieb, wenn
1. die Vereinbarungen dazu dienen, die Wettbe-

werbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen zu
verbessern,

2. die Zusammenarbeit für die langfristige Siche-
rung der wirtschaftlichen Grundlage und die
Fortführung mindestens einer der beteiligten
Zeitungen erforderlich ist und

3. an der Zusammenarbeit direkt nicht mehr als
fünf Zeitungen beteiligt sind, wobei Zeitungen,
deren Beteiligung im Hinblick auf die §§ 19 und
20 geboten ist, außer Ansatz bleiben.
(2) Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 sind

von den beteiligten Unternehmen vor ihrer Durch-
führung bei der Kartellbehörde anzumelden. Die
Anmeldung muss Angaben zu Art und Umfang der
geplanten Zusammenarbeit sowie zu der Art des
Geschäftsbetriebes der beteiligten Unternehmen
umfassen. Die Kartellbehörde hat die in den §§ 32
bis 32c genannten Befugnisse. Wenn sie der Anmel-
dung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
seit Eingang der vollständigen Anmeldung wider-
spricht, gilt dies als Entscheidung nach § 32c.

(3) Zusammenschlüsse zum Zwecke der in Absatz 1
genanntenZusammenarbeit sind imHinblick auf dievon
der Zusammenarbeit unmittelbar betroffenenMärkte
nicht nach § 36 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(4) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(5) Die Kartellbehörde hat die in den §§ 32 bis

32b genannten Befugnisse auch nach Abschluss des
Anmeldeverfahrens nach Absatz 2, wenn die Betei-
ligten die Freistellung von § 1 missbrauchen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt
Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen

§ 32
Abstellung und nachträgliche Feststellung

von Zuwiderhandlungen
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Ver-

einigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwi-
derhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder
gegen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.

(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereini-
gungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben,
die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung
erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß
verhältnismäßig sind.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann
die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststel-
len, nachdem diese beendet ist.

§ 32a
Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen,
wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzuma-
chenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von
Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen.
Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein
Jahr nicht überschreiten.

§ 32b
Verpflichtungszusagen

(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Ver-
fahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die
geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach
vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszu-
räumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unterneh-
men die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für
bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass
die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ih-
ren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Ge-
brauch machen wird. Sie kann befristet werden.

(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Ab-
satz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen,
wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die

Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geän-
dert haben,

2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen
nicht einhalten oder

3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder
irreführenden Angaben der Parteien beruht.

§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den
§§ 1, 4 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Arti-

19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt

Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
§ 32

u n v e r ä n d e r t

§ 32a
u n v e r ä n d e r t

§ 32b
u n v e r ä n d e r t

§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den
§§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Arti-

Drucksache 15/5049 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
kel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde vorliegen-
den Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entschei-
den, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.
Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbe-
hörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Be-
fugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch
machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem Ver-
bot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

§ 32d
Entzug der Freistellung

Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unterneh-
mensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-
haltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsver-
ordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit
§ 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar
sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle
Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes auf-
weist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der
Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.

§ 32e
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige
und einzelner Arten von Vereinbarungen

(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände ver-
muten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise
eingeschränkt oder verfälscht ist, kann das Bundeskar-
tellamt die Untersuchung eines bestimmten Wirt-
schaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer be-
stimmten Art von Vereinbarungen durchführen.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung kann das Bun-
deskartellamt die zur Anwendung dieses Gesetzes oder
der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlun-
gen durchführen. Es kann dabei von den betreffenden
Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen,
insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Verein-
barungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt kann einen Bericht über
die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröf-
fentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.

(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.
§ 33

Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen

die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der
Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder
die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, die-
sem zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur
Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlas-
sung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Vor-
schriften des Ersten und Zweiten Abschnitts dienen
auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn

kel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde vorliegen-
den Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entschei-
den, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.
Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbe-
hörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Be-
fugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch
machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem
Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

§ 32d
u n v e r ä n d e r t

§ 32e
u n v e r ä n d e r t

§ 33
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen
die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der
Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Be-
seitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlas-
sung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung be-
steht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger
Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein
Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der
andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend
gemacht werden von:
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-

cher oder selbständiger beruflicher Interessen, so-
weit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertrei-
ben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfol-
gung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die
Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder be-
rührt;

2. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem
Verzeichnis der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
S. 51), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/65/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 2002 (ABl. EG Nr. L 271
S. 16), eingetragen sind.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich

oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Bei der Entscheidung
über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivil-
prozessordnung kann insbesondere der anteilige Ge-
winn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt
hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1
hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu ver-
zinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor-
schrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die
Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer
bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der
Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden
Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt
für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Ge-
richtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von
Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entspre-
chend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich
oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder
Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen,
so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert
wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des
Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann ins-
besondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen
durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden.
Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen nach
Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre-
chende Anwendung.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde
wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder
die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes
gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet.
§ 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
sprechend.

§ 34
Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde
verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unterneh-
men die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags
auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die
Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Ver-
falls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistun-
gen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung er-
bringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der
nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zu-
rückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen an-
gemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-
schaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-
lenmäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb ei-
ner Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zu-
widerhandlung und längstens für einen Zeitraum von
fünf Jahren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt ent-
sprechend.

§ 34a
Vorteilsabschöpfung durch Verbände

und Einrichtungen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1

vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Viel-
zahl von Abnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil er-
langt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Be-
rechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vor-
teils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen
werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöp-
fung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 34
u n v e r ä n d e r t

§ 34a
Vorteilsabschöpfung durch Verbände

und Einrichtungen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vor-

sätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl
von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen
Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1
und 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsan-
spruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaft-
lichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch ge-
nommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1
anordnet.

(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen,
die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht
hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsab-
schöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über
die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartell-
amt Erstattung der für die Geltendmachung des An-
spruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, so-
weit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen
können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des
an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen
Vorteils beschränkt.

(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.“
20. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „gilt nur Satz 1

Nr. 2“ durch die Wörter „gelten für Satz 1 Nr. 1
Umsatzerlöse von weniger als zwei Millionen Euro“
ersetzt.

21. In § 36 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:

„(1a) Ein Zusammenschluss von Unternehmen, die
jeweils Zeitungen oder deren Bestandteile verlegen,
herstellen oder vertreiben, von dem zu erwarten ist,
dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet
oder verstärkt, ist abweichend von Absatz 1 nicht zu un-
tersagen, wenn Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass
die erworbene Zeitung langfristig neben der erwerben-
den mit ihren redaktionellen Ausgaben als eigenstän-
dige redaktionelle Einheit erhalten bleibt. Dies wird
vermutet, wenn
1. der Veräußerer oder ein Dritter, auf die der Erwer-

ber weder durch Anteilsbesitz oder Stimmrechte
noch auf Grund sonstiger Verbindungen einen wett-
bewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann, an
dem erworbenen Unternehmen mit mehr als 25 Pro-
zent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist,

2. dem Veräußerer oder dem Dritten das Titelrecht für
die erworbene Zeitung gehört und

3. dem Veräußerer oder dem Dritten ein Mitbestim-
mungs- oder Vetorecht für Entscheidungen zusteht,
die für die Erhaltung der erworbenen Zeitung neben
der erwerbenden mit ihren redaktionellen Ausgaben
als eigenständige redaktionelle Einheit wesentlich
sind; dazu zählen insbesondere Entscheidungen
über
a) die Änderung der redaktionellen Grundhaltung

der erworbenen Zeitung,
b) die Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern

der Chefredaktion der erworbenen Zeitung und

hängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 34
Abs. 1 anordnet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
20. u n v e r ä n d e r t

21. entfällt

Drucksache 15/5049 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
c) die Einstellung der erworbenen oder der erwer-

benden Zeitung oder ihrer redaktionellen Ausga-
ben.

Die Einhaltung der nach Satz 1 erforderlichen Vor-
kehrungen ist durch eine für die beteiligten Unter-
nehmen jederzeit durchsetzbare Vereinbarung zu
gewährleisten. Der Abschluss und die Aufrechter-
haltung der Vereinbarung ist durch Bedingungen
oder Auflagen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 abzusichern.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 3 Buchstabe c gilt dies
auch für die Einhaltung der Vorkehrungen. Erfolgt
der Zusammenschluss durch eine sonstige Verbin-
dung nach § 37 Abs. 1 Nr. 4, steht dem Erwerber im
Sinne des Satzes 1 gleich, wer einen wettbewerblich
erheblichen Einfluss auf das andere Unternehmen
ausüben kann.
(1b) Absatz 1a ist nicht anzuwenden, wenn

1. der Zusammenschluss für die langfristige Sicherung
der wirtschaftlichen Grundlage der erworbenen
oder erwerbenden Zeitung mit ihren redaktionellen
Ausgaben als eigenständige redaktionelle Einheit
nicht erforderlich ist; die Erforderlichkeit wird ver-
mutet, wenn in den letzten drei abgeschlossenen Ge-
schäftsjahren vor Anmeldung des Zusammenschlus-
ses die der erworbenen oder erwerbenden Zeitung
zuzurechnenden Anzeigen- und Beilagenerlöse pro
Monatsstück jeweils rückläufig waren oder erheb-
lich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Zeitun-
gen lagen oder

2. die wiederholte, zeitlich eng aufeinander folgende
Anwendung des Absatzes 1a zur Begründung oder
Verstärkung marktbeherrschender Stellungen der-
selben Unternehmen auf räumlich benachbarten
Märkten führt.“

22. In § 38 Abs. 3 werden nach den Wörtern „deren Be-
standteilen“ das Komma gestrichen und die Wörter „ist
das Zehnfache, für“ eingefügt.

23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

fügt:
„In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die
Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Ver-
äußerer zu machen.“

b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des Sat-
zes gestrichen und die Wörter „und unterrichtet sie
zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erfor-
derlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen“
angefügt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Die“ die Wör-
ter „am Zusammenschluss“ eingefügt.

24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier
Monaten nach Eingang der vollständigen An-

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
meldung den anmeldenden Unternehmen zuge-
stellt, gilt der Zusammenschluss als freigege-
ben.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich
über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfü-
gung zu unterrichten.“

cc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2 die
Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“ er-
setzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geän-
dert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben
beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die
beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen
Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfül-
lung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2

Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4
Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim
Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39
Abs. 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache
vorliegen.“

25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Dies

gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über Grund-
stücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das
Grundbuch rechtswirksam geworden sind, sowie“
eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40
Abs. 3a“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den das Bun-
deskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es
widerrufen hat“ durch die Wörter „der die Unter-
sagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt“
ersetzt.

d) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben.
26. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“

durch die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
27. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Bekanntmachungen

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch
das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der
Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind un-
verzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger sind bekannt zu machen

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40

Abs. 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Ände-

rung,
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des

Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die

sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach
§ 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind je-

weils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2
Nr. 1 und 2.“

28. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in
die von der Kartellbehörde geführten Akten ein-
schließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
zeichnet werden“ die Wörter „oder die gemäß Ab-
satz 2a erlangt worden sind“ eingefügt.

29. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wir-
kung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“ ge-
strichen.

30. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ange-
fügt:

„(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48
Abs. 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an das
Bundeskartellamt abgeben, wenn dies aufgrund der
Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird
das Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde.

(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das
Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2
Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die oberste
Landesbehörde abgeben, wenn dies aufgrund der Um-
stände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird die
oberste Landesbehörde zuständige Kartellbehörde. Vor
der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die
übrigen betroffenen obersten Landesbehörden. Die Ab-
gabe erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste
Landesbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt
zu setzenden Frist widerspricht.“

31. § 50 wird wie folgt gefasst:
㤠50

Vollzug des europäischen Rechts
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49

begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obers-
ten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003.

(2) Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel
81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr
mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft über das Bun-
deskartellamt. Das Bundeskartellamt kann den obersten
Landesbehörden Hinweise zur Durchführung des Ge-
schäftsverkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt
auch in diesen Fällen die Vertretung im Beratenden
Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen nach Arti-
kel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 wahr.

(3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbe-
werbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 81
und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft ist ausschließlich das Bundeskartellamt
zuständige Wettbewerbsbehörde. Es gelten die bei der
Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrens-
vorschriften.

(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtig-
ten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen
nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
dessen Bedienstete zu begleiten.

(5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichne-
ten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben
wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft sowie in Verordnungen nach Artikel 83 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrund-
lagen des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“

32. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c eingefügt:
㤠50a

Zusammenarbeit im Netzwerk
der europäischen Wettbewerbsbehörden

(1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck
der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft und den Wett-
bewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft tatsächliche und rechtliche
Umstände einschließlich vertraulicher Angaben, insbe-
sondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mitzutei-
len, entsprechende Dokumente und Daten zu übermit-
teln, diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung
solcher Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen

32. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c eingefügt:
㤠50a

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
und als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt
entsprechend.

(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Infor-
mationen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel
81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft sowie in Bezug auf den Untersu-
chungsgegenstand als Beweismittel verwenden, für den
sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden.
Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach Maß-
gabe des Artikels 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 angewandt, so können nach Absatz 1
ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung
dieses Gesetzes verwendet werden.

(3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Ab-
satz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung
von Sanktionen gegen natürliche Personen nur als Be-
weismittel verwendet werden, wenn das Recht der
übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in
Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vorsieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
erfüllt sind, ist eine Verwendung als Beweismittel auch
dann möglich, wenn die Informationen in einer Weise
erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der
Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche
Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde gel-
tenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwertungs-
verbot nach Satz 1 steht einer Verwendung der Beweise
gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen
nicht entgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich be-
gründeter Verwertungsverbote bleibt unberührt.

§ 50b
Sonstige Zusammenarbeit

mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1 ge-

nannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es
zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vor-
schriften mit der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft oder den Wettbewerbsbehörden anderer
Staaten zusammenarbeitet.

(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach
§ 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass
die empfangende Wettbewerbsbehörde
1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung

kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf
den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel ver-
wendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben
hat, und

2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und
diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundes-
kartellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch
für die Offenlegung von vertraulichen Informatio-
nen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammen-
schlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur

§ 50b
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt wer-
den, das diese Angaben vorgelegt hat.

(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben
unberührt.

§ 50c
Behördenzusammenarbeit

(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden
können unabhängig von der jeweils gewählten Verfah-
rensart untereinander Informationen einschließlich per-
sonenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforder-
lich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Be-
weisverwertungsverbote bleiben unberührt.

(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der Bundesbank und den
Landesmedienanstalten zusammen. Die in Satz 1 ge-
nannten Behörden können auf Anfrage gegenseitig Er-
kenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt
nicht für vertrauliche Informationen, insbesondere Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie Informatio-
nen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verord-
nung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.“

33. In der Überschrift von § 52 werden die Wörter „des
Bundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen.

34. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Ver-
braucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln geför-
dert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn
sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrau-
chern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau-
cher insgesamt erheblich berührt werden.“

35. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „mit Unrecht“ durch
die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.

36. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und sie auf Antrag

eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung
zu laden“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts

wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchführen. Für die Ver-
handlung oder für einen Teil davon ist die Öffent-
lichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staats-

§ 50c
Behördenzusammenarbeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der Bundesbank und den
Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbehör-
den können mit den in Satz 1 genannten Behörden auf
Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit
dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich ist. Dies gilt nicht für
1. vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse, sowie
2. Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12

der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden
sind.

Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie
des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die
Zusammenarbeitmit anderenBehörden unberührt.“

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
sicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt.
In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche mündli-
che Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes sind anzuwenden.“
37. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz

der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforder-
lich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der
Bestandskraft ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unter-

nehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen
verlangen; dies umfasst auch allgemeine Markt-
studien, die der Einschätzung oder Analyse der
Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage
dienen und sich im Besitz des Unternehmens
oder der Unternehmensvereinigung befinden;

2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
nehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse von mit ihnen nach § 36 Abs. 2 verbun-
denen Unternehmen sowie die Herausgabe von
Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, so-
weit sie die Informationen zur Verfügung haben
oder soweit sie aufgrund bestehender rechtlicher
Verbindungen zur Beschaffung der verlangten
Informationen über die verbundenen Unterneh-
men in der Lage sind;

3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
nehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten
die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prü-
fen.

Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen
gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich
ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl
und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse
bestimmt sind.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die gemäß
§ 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Perso-
nen“ gestrichen.

38. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3
oder einen Widerruf oder eine Änderung einer
Freigabe nach § 40 Abs. 3a,“.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, § 15
Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4,
§ 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3,

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
oder § 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4,
§ 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1“ ersetzt.

39. § 62 wird wie folgt gefasst:
㤠62

Bekanntmachung von Verfügungen
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3,

§§ 32 bis 32b und § 32d sind im Bundesanzeiger oder
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbe-
hörde bekannt gemacht werden.“

40. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,
soweit durch die angefochtene Verfügung
1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den

§§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für
Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19
Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizi-
täts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,

2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3
oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 wider-
rufen oder geändert wird.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.“

41. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung
nach § 40 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42
Abs. 1 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Er-
lass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig,
wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung
oder Erlaubnis in seinen Rechten verletzt zu sein.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-
ten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu
begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Be-
schwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der
Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert wer-
den.“

43. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von Fabri-

kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“
durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnissen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch die An-
gabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt.

44. In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter „von
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung
nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag des Drit-
ten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zu-
lässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfü-
gung in seinen Rechten verletzt zu sein.“

b) u n v e r ä n d e r t
42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnissen“ ersetzt.

45. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Unrecht“
durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.

46. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1,
§ 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3
oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3 Satz 5
bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und
§ 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
zes“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe 㤤 10, 12, 15
bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,
32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe
„§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d auch in Ver-
bindung mit den §§ 50 bis 50b, §§ 36, 39, 40,
41, 42 und 60“ ersetzt.

cc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „Ertei-
lung von“ das Wort „beglaubigten“ eingefügt.

dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden als Auslagen die Kosten der
Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekannt-
machungen und von weiteren Ausfertigungen,
Kopien und Auszügen sowie die in entspre-
chender Anwendung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge
erhoben.“

ee) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Auf die
Gebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“
eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤤 36, 39, 40,

41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39, 40, 41
Abs. 3 und 4 und § 42“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 10, 29
Abs. 1 – auch in Verbindung mit Abs. 3 – und
des § 32“ durch die Angabe „§§ 32, 32d und
§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „der §§ 9 und 29
Abs. 4“ durch die Angabe „des § 32b Abs. 1
und § 32c“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠15 Abs. 3,
der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23
Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 – auch in
Verbindung mit Abs. 3 –“ durch die Angabe
„§ 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3“ ersetzt.

ee) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.
ff) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-

mern 5 und 6.
gg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird die

Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40

45. u n v e r ä n d e r t

46. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe 㤤 10, 12, 15
bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,
32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe
„§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in Ver-
bindung mit den §§ 31 und 50 bis 50b –, §§ 36,
39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 10, 29
Abs. 1 − auch in Verbindung mit Abs. 3 − und
des § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und § 32b
Abs. 1 – auch in Verbindung mit § 31 –,
§§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „der §§ 9 und 29
Abs. 4“ durch die Angabe „des § 32c auch in
Verbindung mit § 31“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t
ff) u n v e r ä n d e r t

gg) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2
Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

hh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b werden
die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1 und
§ 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmel-
dung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Verfügungen
in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse
der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und“ gestri-
chen.

ii) In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird die
Angabe „des § 60“ durch die Angabe „der
§§ 32a und 60“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ einge-
fügt.

47. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. De-
zember 2002 (ABl. EG Nr. C 325 S. 33) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung

trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltenswei-
sen aufeinander abstimmt oder

2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende
Stellung missbräuchlich ausnutzt.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. einer Vorschrift des § 1, § 4 Satz 1, § 19
Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz
1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder § 41
Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer dort
genannten Vereinbarung, eines dort ge-
nannten Beschlusses, einer aufeinander
abgestimmten Verhaltensweise, der miss-
bräuchlichen Ausnutzung einer markt-
beherrschenden Stellung, einer Marktstel-
lung oder einer überlegenen Marktmacht,
einer unbilligen Behinderung oder unter-
schiedlichen Behandlung, der Ablehnung
der Aufnahme eines Unternehmens, der
Ausübung eines Zwangs, der Zufügung
eines wirtschaftlichen Nachteils oder des
Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwi-
derhandelt,“.

bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.
cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a wie

folgt gefasst:
„a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1,

§ 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2,

hh) u n v e r ä n d e r t

ii) In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird die
Angabe „des § 60“ durch die Angabe „der
§§ 32a – auch in Verbindung mit § 31 – und
60“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

47. § 81 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz
1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6,
§ 21 Abs. 3 oder 4 oder § 41 Abs. 1 Satz 1
über das Verbot einer dort genannten
Vereinbarung, eines dort genannten Be-
schlusses, einer aufeinander abgestimmten
Verhaltensweise, der missbräuchlichen
Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung, einer Marktstellung oder einer
überlegenen Marktmacht, einer unbilligen
Behinderung oder unterschiedlichen Be-
handlung, der Ablehnung der Aufnahme
eines Unternehmens, der Ausübung eines
Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftli-
chen Nachteils oder des Vollzugs eines Zu-
sammenschlusses zuwiderhandelt,“.

bb) u n v e r ä n d e r t
cc) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
auch in Verbindungmit § 40 Abs. 3a Satz 2,
auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3
oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder“.

dd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3.
ee) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter

„nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig“ durch die Wörter „nicht rich-
tig oder nicht vollständig“ ersetzt.

ff) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9 werden
aufgehoben.

gg) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠9 Abs. 4
Satz 3 oder“ gestrichen.

hh) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 4
Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3,“ gestrichen und
am Ende das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt.

ii) Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.
jj) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort

„oder“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer Ab-

satz 3 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder
Bezugssperre auffordert,

2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht
oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder
gewährt oder

3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3
Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und in
Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buch-

stabe a und Nr. 9“ wird durch die Angabe „Ab-
satzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a
und Nr. 5 und des Absatzes 3“ ersetzt.

bb) Die Wörter „fünfhunderttausend Euro“ werden
durch die Wörter „einer Million Euro“ und die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ durch
die Wörter „hunderttausend Euro“ ersetzt.

e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende neue
Absätze 5 bis 7 eingefügt:

dd) u n v e r ä n d e r t
ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 oder § 39
Abs. 1 eine Vereinbarung oder einen Zu-
sammenschluss nicht richtig oder nicht
vollständig anmeldet,“.

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) u n v e r ä n d e r t

ii) u n v e r ä n d e r t
jj) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und wie
folgt gefasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buch-
stabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-
den. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße gegen
ein Unternehmen oder eine Unternehmensver-
einigung verhängt, so darf die Geldbuße für
jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unter-
nehmen oder jede beteiligte Unternehmensver-
einigung über Satz 1 hinaus 10 vom Hundert
seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegange-
nen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
nicht übersteigen. In den übrigen Fällen kann die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro geahndet werden. Bei der
Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl
die Schwere der Zuwiderhandlung als auch
deren Dauer zu berücksichtigen.“

e) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
„(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17

Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit
der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche
Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 abge-
schöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der
Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend
zu berücksichtigen.

(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen
gegen juristische Personen und Personenvereinigun-
gen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei
Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides.
§ 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver-
waltungsgrundsätze über die Ausübung seines Er-
messens bei der Bemessung der Geldbuße auch für
die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbe-
werbsbehörden festlegen.“

f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.
g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1
und Absatz 3“ ersetzt.

h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer Ab-
satz 9 eingefügt:

„(9) Ist die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden an-
derer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft aufgrund einer Beschwerde oder von Amts
wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes
gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft gegen die-
selbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder die-
selbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde
befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach § 81
Abs. 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechen-
den Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unter-
brochen.“

i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1

und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in Ver-
bindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50 zuständige
Behörde“ ersetzt.

k) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die
nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter
„Die Kartellbehörde“ ersetzt.

b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe 㤠81
Abs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 81
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3“ ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t
g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t
j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t
48. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
49. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

㤠82a
Befugnisse und Zuständigkeiten

im gerichtlichen Bußgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem

Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen
an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungs-
behörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Voll-
streckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen
Verfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt
als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu ertei-
lenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel
entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-
beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferleg-
ten Kosten trägt.“

50. Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt ein-
gefügt:

„Dritter Abschnitt
Vollstreckung

§ 86a
Vollstreckung

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den
für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen
geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des
Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und
höchstens 10 Millionen Euro.“

51. Der Dritte Abschnitt „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“
wird Vierter Abschnitt.

52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwen-
dung dieses Gesetzes, der Artikel 81 oder 82 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder der Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Land-
gerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch,
wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder
teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Ge-
setz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit der Ar-
tikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Artikel 53 oder 54 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
abhängt.“

53. In § 88 werden die Wörter „aus diesem Gesetz oder aus
Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87)“
durch die Angabe „nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.

54. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
㤠89a

Streitwertanpassung

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t

54. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/5049

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-

spruch nach den §§ 33 oder 34a geltend gemacht wird,
eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Pro-
zesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftli-
che Lage erheblich gefährden würde, so kann das Ge-
richt auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-
werts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon
abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass
die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder
unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernom-
men werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die be-
günstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu ent-
richten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits aufer-
legt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die
von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernom-
men werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten
Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für
diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt wer-
den. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache an-
zubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch
das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung
über den Antrag ist der Gegner zu hören.“

55. Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnittsüber-
schrift eingefügt:

„Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen“.

56. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-

kartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbehör-
den“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstrei-
tigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu
unterrichten.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sons-
tigen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung
der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft betref-
fen.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die An-
gabe „§ 30“ ersetzt.

57. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts wird
gestrichen.

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

57. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

㤠90a
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden
(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen die Ar-

tikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft zur Anwendung kommen, über-
mittelt das Gericht der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft über das Bundeskartellamt eine Ab-
schrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren
Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die
Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2
erhalten hat.

(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative
dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln.
Das Gericht übermittelt der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft alle zur Beurteilung des Falls not-
wendigen Schriftstücke einschließlich der Kopien aller
Schriftsätze sowie der Abschriften aller Protokolle,
Verfügungen und Entscheidungen, wenn diese darum
nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdaten-
schutzgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermit-
telt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie
einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft kann in der mündlichen Verhand-
lung auch mündlich Stellung nehmen.

(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die
Kommission der Europäischen Gemeinschaft um die
Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um
Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung
der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft betreffen. Das Gericht un-
terrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1
und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine
Kopie der Antwort der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Ge-
schäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft auch über das
Bundeskartellamt erfolgen.“

59. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechtsstrei-
tigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Verein-
barungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8
bezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter „Rechts-
streitigkeiten nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.

60. § 96 wird aufgehoben.
61. In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe „des Arti-

kels 223 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „des
Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.

62. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von Fabrika-
tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch

58. u n v e r ä n d e r t

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t
61. u n v e r ä n d e r t

62. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 35 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen“ ersetzt.

63. § 131 wird wie folgt gefasst:
㤠131

Übergangsbestimmungen
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Be-

schlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4,
Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3
und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach
§ 22 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung werden am 31. Dezember 2005 unwirksam.
Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.

(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Ver-
einbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung freigestellt sind,
werden am 31. Dezember 2005 unwirksam. Ist die Frei-
stellungsverfügung der Kartellbehörde kürzer befristet,
bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt
sind § 11 Abs. 1 und § 12 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Ver-
fügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsre-
geln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 31. De-
zember 2004 geltenden Fassung freigestellt sind.

(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrecht-
liche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbe-
hörde, der bis zum 31. Dezember 2004 begangen wor-
den ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in
denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch keine mündliche Verhandlung terminiert hat.
§ 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassen worden sind.

(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser
regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie
verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235),
zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 Abs. 3 des Ge-
setzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), weiter
anzuwenden. Das gilt insoweit auch für die Vorschrif-
ten, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.

(7) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften bis zum 31. Dezember 2008 einen Be-
richt über die Erfahrungen mit der Vorteilsabschöpfung
durch die Kartellbehörde nach § 34 und der Vorteils-
abschöpfung durch Verbände und Einrichtungen nach
§ 34a vorzulegen. Soweit sich aus dem Bericht die Not-
wendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt,
soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.“

63. § 131 wird wie folgt gefasst:
㤠131

Übergangsbestimmungen
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Be-

schlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4,
Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3
und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach
§ 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung
werden am 30. Juni 2006 unwirksam. Bis dahin sind
§ 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni
2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Ver-
einbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am
30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, wer-
den am 30. Juni 2006 unwirksam. Ist die Freistellungs-
verfügung der Kartellbehörde kürzer befristet, bleibt es
dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11
Abs. 1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Ver-
fügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsre-
geln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni
2005 geltenden Fassung freigestellt sind.

(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrecht-
liche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbe-
hörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden
ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am
30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) § 31 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes außer Kraft. Für verlagswirtschaftliche
Kooperationen, die bis zu diesem Zeitpunkt auf der

Drucksache 15/5049 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 12a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für
den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen.“

(2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird
nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbe-

werbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Ver-
folgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1
bis Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintra-
gungen,“.

(3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I
S. 744) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das
zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen gelten insoweit nicht.“

2. Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.“
(5) § 40Abs. 3Satz 2 desBundeswaldgesetzes vom2. Mai

1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der

Basis des § 31 eingegangen wurden, gilt er fort. Die
Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körper-
schaften bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht
über die Erfahrungen mit den Regeln des Presse-
kartellrechts, insbesondere mit der Anwendung der
§§ 31, 35 und 38, vorzulegen. Der Deutsche Bundes-
tag evaluiert die Regelung des § 31 nach Vorlage des
Berichts auf wissenschaftlicher Basis. Soweit sich
aus dem Bericht der Bundesregierung die Notwen-
digkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt,
soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für
den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen.“

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das
zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gilt insoweit nicht.“

2. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 37 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990
(BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 15 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 7 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22

Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.
2. Satz 8 wird aufgehoben.

3. Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarun-
gen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 7
treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen entsprechend.“
(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom

27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22

Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

3. Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarun-
gen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1
treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen entsprechend.“
(9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezem-

ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 128
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung
bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen
von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse
und Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt
§ 20 Abs. 1 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschrän-
kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbe-
hörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit
der zuständigen Genehmigungsbehörde.“

3. entfällt

(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung
bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen
von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse
und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt
§ 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen entsprechend. Verfügungen der Kar-
tellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse
oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen
mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.“

3. entfällt

(9) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5049 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/5049

Bericht des Abgeordneten Hubertus Heil

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung, Voten der mitberatenden Ausschüsse,

Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss
1. Überweisungen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/3640 ist in der 124. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 10. September 2004 an den Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit zur federführenden Beratung und an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft sowie den Ausschuss für Kultur
und Medien zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 73. Sitzung
am 9. März 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
15(9)1789 anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 63. Sitzung am
9. März 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(9)1789 an-
zunehmen.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 52. Sitzung am 9. März 2005 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
15(9)1789 anzunehmen.

3. Abgelehnter Änderungsantrag
Folgender von der Fraktion der FDP auf Ausschussdruck-
sache 15(9)1788 eingebrachter Entschließungsantrag fand
im Ausschuss keine Mehrheit:
Der Bundestag wolle beschließen:
1. den § 4 GWB-E (Verbotsnorm für Preisbindungen) zu

streichen.
B e g r ü n d u n g
Dieser § ist überflüssig, weil er komplett durch die Ausdeh-
nung des § 1 auf das Verbot vertikaler Bindungen abgedeckt
wird.

2. den § 23 GWB-E zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Die geforderte maßgebliche Zugrundelegung der Grund-
sätze des europäischen Wettbewerbsrechts (bei §§ 1 bis 4
und 19 GWB-E) führen zu einer Komplizierung des nationa-
len Kartellrechts und bringen weitere Rechtsunsicherheit
mit sich. Diese Regelung steht im Widerspruch zur aus-
schließlichen Zuständigkeit des nationalen Kartellamtes
unterhalb bestimmter Umsatzschwellen. Denn wenn die
ständige Spruchpraxis europäischer Gerichte und die Ver-
waltungspraxis der Europäischen Kommission gemeint ist,
so müssen für nationale Kartellerechtsentscheidungen dem-
nächst umfangreichste Bekanntmachungen und Leitlinien,
die in sich nicht immer konsistent sind, zu Rate gezogen
werden. Das hemmt nicht nur die Arbeitseffektivität des
Kartellamtes, sondern ermuntert voraussichtlich auch zu
zusätzlichen Anfechtungen von kartellbehördlichen Ent-
scheidungen. Zudem ist ein fruchtloser Streit um die Ausle-
gung der „Grundsätze“ vorprogrammiert.
3. den § 33 Abs. 3 GWB-E durch ein Verbot des sog. „pas-

sing on defence“ zu ergänzen.
B e g r ü n d u n g
Das schafft Rechtsklarheit und sorgt dafür, dass der Ge-
schädigte den vollen Umfang des Schadens auch tatsächlich
einklagen kann. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung,
dass der Ausschluss des „passing on defence“ aufgrund der
herrschenden Meinung im kartellrechtlichen Schrifttum im
Gesetzestext nicht explizit genannt werden muss. Aber aus
Gründen der Rechtsklarheit sollte ein entsprechendes Ver-
bot, wie es im Referentenentwurf enthalten war, wieder auf-
genommen werden.
4. den § 34 a GWB-E zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Die Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
führt zu einer systemwidrigen Vermengung von Strafe, Wett-
bewerbsgesichtspunkten, Haushaltsinteressen und Belangen
der Verbände. Das ist rechtssystematisch nicht zu begrün-
den und ebnet den Weg vom europäischen Recht in amerika-
nisches Recht. Zudem ist die Möglichkeit der Vorteilsab-
schöpfung durch Verbände auch eingeführt worden, um dem
möglicherweise entstehenden Kontrollvakuum durch den
Wechsel der Kartellprinzipien entgegen zu wirken. Aller-
dings dürfte diese Maßnahme weitgehend wirkungslos sein,
weil Verbände und Einrichtungen den abgeschöpften Ge-
winn an den Bundeshaushalt weiterreichen müssen. Inso-
fern stehen den Kosten eines verlorenen Prozesses keine zu-
sätzlichen Anreize gegenüber. Der Bundesrat nennt dies zu
Recht „Schaufenstergesetzgebung“. Schon allein im Inter-
esse von Rechtsklarheit und Einfachheit des Gesetzes sollte
dieser Paragraph wegfallen.
5. den Satz 4 in § 65 Abs. 3 GWB-E zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Die Einschränkung des Rechtsschutzes im Eilverfahren
führt dazu, dass ein Wettbewerber, der zwar im Hauptsache-

Drucksache 15/5049 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

verfahren Beschwerde einlegen kann, letztlich vor vollen-
dete Tatsachen gestellt wird. Diese Einschränkung ist nicht
mit der Idee einer präventiven Fusionskontrolle vereinbar.
Denn: Damit besteht die Gefahr, dass zumindest zeitweilig
wettbewerbswidrige Marktstrukturen entstehen. Das nach-
trägliche (z. T. mit Verzug von bis zu zwei Jahren) Auflösen
solcher Strukturen ist mit erheblichen Schwierigkeiten ver-
bunden. Diese Einschränkung des Rechtsschutzes im Eilver-
fahren schwächt eine funktionsfähige Fusionskontrolle und
stärkt nicht primär wettbewerblich orientierte Entschei-
dungsverfahren wie die Ministererlaubnis. Das ist abzuleh-
nen.
6. die Verlängerung der in § 131, Abs. 1 und Abs. 2 vorge-

sehenen Übergangsfristen für legalisierte Spezialisie-
rungs-, Rationalisierungs- und Mittelstandskartelle von
einem auf mindestens drei, besser noch fünf Jahre vorzu-
sehen.

B e g r ü n d u n g
Die von Unternehmen im Vertrauen auf freigestellte Kar-
telle getroffenen längerfristig orientierten Investitionsent-
scheidungen dürfen nicht entwertet werden. Diese Gruppen-
freistellungen unterliegen nach geltendem Recht keiner
Befristung. Insoweit sollten hier die Übergänge von altem
zu neuem Recht großzügiger geregelt werden.
7. den § 31 GWB-E, der die Freistellung von Anzeigen,

Vertriebs- und Druckkooperationen im Zeitungsmarkt
regelt, zu streichen.

B e g r ü n d u n g
Das GWB darf nicht als Instrument für sektorale Struktur-
politik missbraucht werden. Hier wird ein kartellrechtlicher
Ausnahmetatbestand für Verlage geschaffen. Dieses Sonder-
recht ermöglicht sogar Hardcore-Kartelle, wie Preisabspra-
chen. Hierdurch kann eine marktbeherrschende Stellung im
Anzeigen-, Druck- und Vertriebsbereich entstehen. Dadurch
ist auch ein Einfluss auf die redaktionelle Unabhängigkeit
nicht auszuschließen. Zwar hat der Kompromiss der Regie-
rungsfraktionen im Unterschied zum Kabinettsbeschluss
dazu geführt, dass jetzt das Bundeskartellamt die Koopera-
tion genehmigen muss, aber dem Kartellamt werden klare
Prüfkriterien vorgegeben (nicht mehr als fünf Zeitungen
dürfen an Zusammenarbeit beteiligt sein, Kooperation muss
dazu dienen, Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unter-
nehmen zu verbessern und Zusammenarbeit muss für die
langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz min-
destens einer beteiligten Zeitung notwendig sein). Die Si-
cherung von Wettbewerb spielt hingegen beim Prüfauftrag
keine Rolle. Diese Regelung ist als Schritt in die sektorale
Wettbewerbspolitik abzulehnen.
8. die vorgesehenen Änderungen im § 35 Abs. 2 Satz 2

GWB-E zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Eine Bagatellklausel von 2 Mio. Euro Umsatzerlöse fördert
die fusionsrechtlich ungeprüfte Konzentration im Zeitungs-
markt. Aufgrund der Einführung einer Bagatellklausel
könnten ca. 30 selbständige Zeitungsverlage (ohne Anzei-
genblätter) kontrollfrei aufgekauft werden. Gerade Groß-
verlagen wird auf diese Weise der Erwerb kleiner Presse-
objekte ermöglicht. Dies fördert die (fusionsrechtlich
ungeprüfte) Konzentration und ist deshalb abzulehnen.

9. den § 36 Abs. 1a und Abs. 1b zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Die so genannte Altverlegerklausel bedeutet im Prinzip das
Ende der Pressefusionskontrolle. Das ist mit einem all-
gemeinen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht
vereinbar. Hier handelt es sich um ein Sonderrecht für die
Presse, dass das Kriterium der Marktbeherrschung aushe-
belt, einen Konzentrationsprozess im Verlagswesen einleiten
könnte, von einer künstlichen Trennung zwischen redaktio-
nellen Bereich und wirtschaftlichen Bereich einer Zeitung
ausgeht und die Presse- und Meinungsvielfalt gefährdet.
Zwar ist nach den Koalitionsverabredungen davon auszuge-
hen, dass diese wettbewerbswidrige Regelung gestrichen
wird. Aber ganz klar ist: Eine solche Aushebelung der Fusi-
onskontrolle ist strikt abzulehnen.
10. von der vorgesehenen Verdoppelung der Aufgreif-

schwellen für Pressefusionen in § 38 Abs. 3 GWB-E ab-
zusehen.

B e g r ü n d u n g
Das würde den Konzentrationsprozess im Pressemarkt wei-
ter beschleunigen und damit den Anteil der sog. Einzei-
tungskreise nochmals erhöhen. Mit dieser Anhebung der
Schwellenwerte könnten sich zusätzlich rund 50 Zeitungs-
verlage (ohne Anzeigenblätter) kontrollfrei zusammen-
schließen. Derzeit lebt schon die Hälfte der Bundesbürger
in Regionen, in denen nur eine regionale Tageszeitung er-
scheint. Eine weitere Konzentration bedeutet auch eine Ein-
schränkung der bestehenden Pressevielfalt und ist deshalb
problematisch.
4. Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat nach Über-
weisung der Vorlage im Plenum in seiner 66. Sitzung am
10. September 2004 beschlossen, eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. Die öffentliche Anhörung erfolgte in seiner
67. Sitzung am 20. September 2004. Die Beratung der
Vorlage wurde in der 68. Sitzung des Ausschusses am
22. September 2004 aufgenommen und in der 86. Sitzung
am 9. März 2005 fortgesetzt und abgeschlossen. Die Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
brachten zur abschließenden Beratung auf den Ausschuss-
drucksachen 15(9)1788 und 15(9)1789 Änderungsanträge
ein. Ferner brachten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN mündlich folgenden Änderungsantrag ein:
Im Inhaltsverzeichnis ist nach der Überschrift „§ 71 Be-
schwerdeentscheidung“ als nächste Überschrift einzufügen:
㤠71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör“.
Im Ergebnis der Beratungen wurden die von den Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 15(9)1789 sowie mündlich eingebrachten Ände-
rungsanträge mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP angenommen.
Der von der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
15(9)1788 eingebrachte Änderungsantrag wurde mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/5049

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP, dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Fassung der an-
genommenen Änderungsanträge der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das deutsche Wettbewerbs-
recht an Vorgaben der Europäischen Union, insbesondere an
die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002
zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-
Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln anzupassen.
Dazu ist in dem Entwurf vorgesehen, die Zuständigkeitsver-
teilung zwischen Landeskartellbehörden und Bundeskartell-
amt flexibler zu gestalten und die Position der Landes-
kartellbehörden zu stärken. Ferner umfasst die Novelle
verfahrensrechtliche Änderungen bei der Zusammen-
schlusskontrolle. Schwerpunkt ist dabei eine Einschränkung
des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Freigaben des Bun-
deskartellamtes.
Verschärft werden soll der Bußgeldrahmen. Ebenso ist ge-
plant, die bisherige Mehrerlösabschöpfung durch die Kar-
tellbehörde dahin gehend zu erweitern, dass ein Verstoß ge-
gen das Kartellrecht mit einer Abschöpfung des seit dem
Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden
kann.
Der Gesetzentwurf enthält ferner Änderungen der presse-
spezifischen Regelungen. So soll der Zusammenschluss von
Zeitungen und Zeitungsverlagen ermöglicht werden, selbst
wenn dies zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Vo-
raussetzung dafür soll sein, dass die beteiligten Zeitungen
langfristig als publizistische Einheiten erhalten bleiben. Da-
mit soll die vielfältige deutsche Presselandschaft unter ver-
änderten wirtschaftlichen Bedingungen und trotz der neuen
Konkurrenz anderer Medien erhalten bleiben.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 67. Sitzung am
20. September 2004 stattfand, haben die Anhörungsteilneh-
mer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Aus-
schussdrucksache 15(9)1333 zusammengefasst wurden. Die
darin nicht enthaltene Stellungnahme von Prof. Dr. Born-
kamm vom Bundesgerichtshof ist auf Ausschussdrucksache
15(9)1359 und die Stellungnahme von Dr. Fiedler vom Ver-
band Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ ist auf Aus-
schussdrucksache 15(9)1360 zu finden.
Themenkatalog der öffentlichen Anhörung:
1. Teil
– Anpassung des deutschen Rechts an das europäische

Wettbewerbsrecht
– Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende oder

marktstarke Unternehmen
– Sanktionen (u. a. Höhe und Ermittlung der Geldbußen)
– Vorläufiger Rechtsschutz in Fusionskontrollverfahren

– Eventuelle Anpassung an europäische Fusionskontrolle
(SIEC).

2. Teil
– Ökonomische Lage auf dem Zeitungsmarkt, Wettbe-

werbssituation, Kartellamtspraxis, Reformbedarf, Absi-
cherung der Vielfalt im Vertrieb/Pressegrosso

– Vorschläge der Bundesregierung für die Fusionskont-
rolle, verbesserte Möglichkeiten der Kooperation von
Zeitungsverlagen, Fusionserleichterungen bei Erhaltung
eigenständiger Redaktionen.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige waren zu der Anhörung eingeladen:
1. Teil
1. Verbände und Institutionen
– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)
– Markenverband e. V.
– Deutscher Gewerkschaftsbund (vertreten durch die Ge-

werkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, NGG)
– Anwaltssozietät Freshfield, Bruckhaus, Deringer
– DaimlerChrysler Services AG, Berlin (BDI)
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
– EU-Kommission GD Wettbewerb
– Bundeskartellamt.
2. Einzelsachverständige
– Prof. Dr. Andreas Fuchs (Universität Osnabrück)
– Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Bundesgerichtshof Karls-

ruhe)
– Christian von Hammerstein (Hogan & Hartson Raue

L.L.P./Bundesrechtsanwaltskammer)
– Prof. Dr. h. c. Martin Hellwig (Monopolkommission)
– Prof. Dr. jur. Werner Möschel (Universität Tübingen)
– Prof. Dr. Meinrad Dreher (Universität Mainz).
2. Teil
1. Verbände und Institutionen
– Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.

(BDZV)
– Verband Deutscher Lokalzeitungen e. V.
– ver.di
– Deutscher Journalistenverband (DJV)
– WAZ Westdeutsche Allgemeine Zeitung
– Sindelfinger/Böblinger Zeitung-Röhm Verlag KG
– Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH (F.A.Z.)
– Straubinger Tagblatt
– Rheinische Post
– Axel Springer Verlag

Drucksache 15/5049 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH
– Verlag M. DuMont Schauberg
– Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
– Organisation Werbungtreibende im Markenverband

(OWM)
– Bundeskartellamt.
2. Einzelsachverständige
– Prof. Dr. Wolfgang Schulz (Hans-Bredow-Institut für

Medienforschung, Hamburg)
– Prof. Dr. Jo Groebel (Europäisches Medieninstitut)
– Prof. Dr. Glotz (Institut f. Medien und Kommunikations-

management, Universität St. Gallen, Schweiz)
– Prof. Dr. h. c. Martin Hellwig (Monopolkommission)
– Prof. Dr. jur. Werner Möschel (Universität Tübingen).
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Einzelsachverständigen kompri-
miert dargestellt.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) be-
tont, dass das GWB um eine Zweckbestimmung zugunsten
einer sicheren und preisgünstigen Versorgung der Allge-
meinheit erweitert werden solle. Weiterhin sei der Nach-
fragekonzentration im Handel mit einer schärferen Miss-
brauchsaufsicht (§ 20 Abs. 3 GWB) bzw. einem Verbot von
Meistbegünstigungsklauseln (§ 4 GWB-E) entgegenzuwir-
ken. Im Rahmen der Unterlassungsklage (für Verbraucher-
verbände) soll auf das Schutzzweckerfordernis verzichtet
werden und die Vorteilsabschöpfung soll nicht auf vorsätz-
liche Verstöße beschränkt werden. Ferner hebt die Verbrau-
cherzentrale hervor, dass das Beteiligungsrecht der Verbrau-
cherverbände im gerichtlichen Verfahren sicherzustellen
sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müsse das
Beteiligungsrecht den Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung umfassen. Ein „more economic approach“/
SIEC-Test in der Fusionskontrolle dürfe die Möglichkeit der
politischen Einflussnahme nicht vergrößern. Bei der Ab-
wägung zwischen Effizienzvorteilen und Wettbewerbsbe-
schränkung sei ausdrücklich auf die Interessen der Endver-
braucher abzustellen.
Der Markenverband e. V. stellt heraus, dass die mit der
Reform des Kartellgesetzes einhergehende Liberalisierung
eine erhebliche Marktbedeutung habe. Um den Wettbewerb
und die Schutzadressaten des GWB auch in Zukunft nicht
ohne ein angemessenes Schutzniveau zu lassen, sei deshalb
eine begleitende gesetzliche Verschärfung der Missbrauchs-
kontrolle in § 20 GWB dringend geboten. Andernfalls sei
mit erheblichen negativen Auswirkungen auf dem Markt
durch die Liberalisierung im Bereich des gemeinsamen Ein-
kaufs und im Bereich der Preisbindung von Lieferanten zu
rechnen.
Die Anwaltssozietät Freshfield, Bruckhaus, Deringer be-
urteilt die GWB-Novelle differenziert. Die Übernahme des
generellen Verbotstatbestandes mit Legalausnahme in die
§§1, 2 GWB-E und die Abschaffung der bewährten Diffe-
renzierung zwischen Horizontal- und Vertikalvereinbarun-
gen führe zu einem Paradigmenwechsel im GWB. Dadurch
bestehe die Gefahr, dass kleinere und mittlere Unternehmen

erhebliche rechtliche und praktische Probleme mit dem
GWB bekämen. Somit sei die Zweckmäßigkeit der Anglei-
chung eher zweifelhaft. Die geplante Ergänzung des § 65
Abs. 3 GWB allerdings sei zu begrüßen, da sie eine sachge-
rechte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Korrektur
des Drittrechtsschutzes in der Fusionskontrolle darstelle.
Eine Übernahme des neuen SIEC-Tests der EG-Fusionskon-
trollverordnung sei derzeit nicht zu empfehlen, da die EG-
Regelung rechtspolitisch umstritten und ihre Tragweite un-
klar sei. Eine Rechtsangleichung solle daher erst mittelfris-
tig erwogen werden. Die Regelung, nach der einerseits Arti-
kel 8 Abs. 2 Fusionskontrollverordnung der Europäischen
Kommission die Befugnis einräume, sämtliche in Betracht
kommenden Auflagen anzuordnen, andererseits das Bun-
deskartellamt nach § 40 Abs. 3 GWB einer Beschränkung
unterliege, habe in der Praxis zu Rechtsunsicherheit geführt
und sollte daher aufgehoben werden.
Die DaimlerChrysler Services AG Berlin (BDI) sieht die
Übernahme des Prinzips der Legalausnahme (§ 2 GWB-E)
als sinnvoll an. Wegen des Wegfalls der Anmeldung wachse
aber zunächst die Rechtsunsicherheit. Dem müsse im be-
grenzten Umfang entgegengewirkt werden. Die neuen Scha-
densersatz- und Sanktionsregelungen seien unverhältnis-
mäßig, da sie eine Amerikanisierung des Sanktionsrechts
bewirkten und damit auf Grund unterschiedlicher Rechtstra-
ditionen unpassend seien. Die Enquête-Befugnis des Bun-
deskartellamtes (§ 32e GWB-E) wird strikt abgelehnt, weil
sie zu einer Überreglementierung führe. Die Ausdehnung
des Kreises der Anspruchsberechtigten bei Unterlassungs-
klagen in § 33 Abs. 2 GWB-E auf Verbraucherschutzver-
bände sollte an die Berührung wesentlicher Belange der
Verbraucher geknüpft werden, um missbräuchlichen Prakti-
ken vorzubeugen. Begrüßenswert sei, dass der Ausschluss
des sog. passing on defense in § 33 Abs. 3 Satz 2 GWB-E
weggefallen sei. Die Einschränkung des vorläufigen
Rechtsschutzes in § 65 Abs. 3 GWB-E sei erfreulich, weil
dies Missbräuche verhindern könne. Die Übernahme des
neuen europäischen Prüfungsmaßstabs zur Fusionskont-
rolle, des SIEC-Tests, bedeute eine Vergrößerung der
Rechtsunsicherheit und sei daher abzulehnen.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag
(DIHK) verlangt mehr Rechtssicherheit im System der Le-
galausnahmen, z. B. durch Beratungsschreiben, die nicht
völlig unverbindlich sein dürfen. Eine Enquête-Befugnis für
das Bundeskartellamt sowie die Ausweitung der Unterlas-
sungs- und Schadenersatzansprüche und der Ansprüche auf
Vorteilsabschöpfung auf Verbraucherschutzverbände wer-
den abgelehnt. Die Höhe möglicher Buß- und Zwangsgelder
sei in unangemessener Weise heraufgesetzt worden. Die
Verzinsung von Bußgeldern dürfe erst mit Rechtskraft der
Entscheidung beginnen. Weiterhin sei ein Bestandsschutz
für bereits ausgesprochene Befreiungen vom Kartellverbot
erforderlich. Die Übergangsfristen hierfür seien zu kurz.
Die Einführung des SIEC-Tests in die deutsche Fusionskon-
trolle wird ebenfalls abgelehnt.
Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband
e. V. fordert auf Grund der Veränderung der Märkte eine
Prüfung hinsichtlich der veränderten Rahmenbedingungen
und somit eine Anpassung der kartellrechtlichen Auslegung
zur Marktbeherrschung, um Wettbewerbsnachteile zu redu-
zieren. Eine Klarstellung im Gesetzestext von § 19 GWB

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/5049

oder eine Gesetzesbegründung könnte nach dieser Auffas-
sung eine Lösung darstellen. Insbesondere falle hier der
Blick auf landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Vermark-
tungsunternehmen, denen es in der Zukunft leichter möglich
sein solle, sich zusammenzuschließen, um Nachteile gegen-
über der Nachfrageseite (Lebensmitteleinzelhandel) auszu-
gleichen. § 36 Abs. 1 GWB greife hier zu kurz. Weiter wird
die künftige Selbsteinschätzung der Unternehmen positiv
beurteilt, nicht aber die daraus entstehenden Risiken.
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Anpassung des deut-
schen Wettbewerbsrechts an das europäische Recht, ebenso
die in dem Entwurf getroffene Verpflichtung, an der Rege-
lung des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis festzu-
halten. Die Möglichkeit von vertikalen Vereinbarungen,
nach denen der wirtschaftlich benachteiligte Marktteilneh-
mer seinen Geschäftspartner verpflichten kann, ein be-
stimmtes Preisniveau beim Weiterverkauf an Dritte ein-
zuhalten, sei begrüßenswert. Allerdings müsse § 4 des
Gesetzentwurfs ersatzlos gestrichen werden, in § 20 Abs. 3
sollten die Begriffe „Veranlassung“ durch „Aufforderung“
und „Vorzugsbedingungen“ durch „Vorteile“ ersetzt wer-
den. Schließlich plädiert die NGG für die Aufnahme eines
neuen Artikels, der die Möglichkeit einer Entflechtung ei-
nes marktbeherrschenden Unternehmens vorsieht.
Prof. Dr. Andreas Fuchs (Universität Osnabrück) stellt
heraus, dass in § 3 GWB-E ein zweiter Absatz in Anleh-
nung an § 5 Abs. 2 GWB eingefügt werden sollte. Weiterhin
solle § 4 GWB-E gestrichen werden und die Fortgeltung des
Per-se-Verbots für vertikale Preisbindungen in der Geset-
zesbegründung erwähnt werden. Sowohl § 23 als auch § 33
Abs. 3 Satz 2 GWB-E sollte gestrichen oder klarer formu-
liert werden. In § 20 Abs. 2 GWB soll auch die Aufforde-
rung zur Gewährung ungerechtfertigter Vorzugsbedingun-
gen erfasst werden. In § 33 Abs. 1 GWB-E soll klargestellt
werden, dass bei Kartellverstößen auch Betroffene vor- oder
nachgelagerter Marktstufen einschließlich der Endverbrau-
cher zum Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten gehö-
ren. Die Bindungswirkung an bestandskräftige Entscheidun-
gen nach § 33 Abs. 4 GWB-E bei privaten Follow-on-
Klagen soll nicht auf Schadensersatzansprüche beschränkt
bleiben, sondern für alle privatrechtlichen Ansprüche aus
der Verletzung von Wettbewerbsvorschriften gelten. Zu-
gleich sei der Anwendungsbereich der Vorschrift aber auf
Entscheidungen der Kommission und deutscher Wettbe-
werbsbehörden zu begrenzen. Für Wettbewerbsbehörden
anderer Mitgliedstaaten sei ggf. eine Anerkennungsregel zu
entwickeln. Die Vorteilsabschöpfung durch das Kartellamt
nach § 34 GWB-E soll verschuldungsunabhängig ausgestal-
tet sein, während auf § 34a GWB-E verzichtet werden
könne. Stattdessen solle Verbraucherverbänden eine Klage-
befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprü-
chen bei schuldhaften Kartellverstößen mit Streuschäden
eingeräumt werden. Als Obergrenze für die Bemessung von
Bußgeldern sollte wie im europäischen Recht ein bestimm-
ter Prozentsatz des Jahresumsatzes des Kartellverletzers
festgelegt werden. Die Beantragung vorläufigen Rechts-
schutzes Dritter gegen die Freigabe von Zusammenschlüs-
sen soll nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine
Verletzung eigener Rechte gerügt wird. Allenfalls soll ver-
langt werden, dass der Dritte geltend macht, durch die Frei-
gabe oder Erlaubnis „in seinen wirtschaftlichen Interessen

schwerwiegend beeinträchtigt zu sein“. Gegen die vorgese-
henen pressespezifischen Sonderregeln im Gesetzentwurf
bestehen nach dieser Auffassung durchgreifende Bedenken.
Lediglich eine besondere, tatbestandsmäßig begrenzte Er-
leichterung der Kooperation von Presseunternehmen bis zur
Grenze der Marktbeherrschung erscheine wettbewerbspoli-
tisch noch akzeptabel.
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Bundesgerichtshof) sieht
den Anpassungsprozess an das europäische Recht ohne Al-
ternative. § 4 GWB-E sei allerdings nicht nur überflüssig,
sondern auch schädlich, da hierdurch eine auf Versehen be-
ruhende Regelung zementiert werde: Hierbei nämlich werde
lediglich die Bedingung des Käufers durch den Verkäufer
erfasst, nicht aber umgekehrt. Er schlage daher die vollstän-
dige Streichung von § 4 GWB-E vor. § 23 sei ebenfalls
überflüssig, da die Berücksichtigung der betreffenden
Grundsätze im europäischen Wettbewerbsrecht ohnehin
zwingend vorgegeben sei. Die Stärkung der Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche werde vom BGH sehr begrüßt.
Die Marktgegenseite sei in der Vergangenheit zu stark da-
von abgehalten worden, Ansprüche geltend zu machen.
Durch die Änderung werde die offensive Geltendmachung
des Kartellverbots durch die Marktgegenseite gefördert.
Das Bundeskartellamt stimmt dem Regierungsentwurf im
Wesentlichen zu. Sowohl die angestrebten Anpassungen an
die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002
als auch die im Zuge dieser Novelle geplanten weiteren Än-
derungen des GWB seien überwiegend zu begrüßen. Gegen
einige der geplanten Regelungen gebe es aus Sicht des
Bundeskartellamtes erhebliche Bedenken. Insbesondere die
Änderungen bezüglich der Pressefusionskontrolle („Altver-
legermodell“) und die sonstigen Sonderregelungen für die
Presse hätten nach Einschätzung des Bundeskartellamtes
zur Folge, dass der Bereich in weitem Maße der kartell-
behördlichen Aufsicht entzogen wäre. Auch die Regelung
des § 23 GWB-E sei wegen ihrer Unklarheit über die
rechtlichen Folgen der europafreundlichen Auslegung zu
beanstanden. Außerdem sei eine Reihe von gebotenen Än-
derungen und Ergänzungen, insbesondere die Rechtsbe-
schwerdemöglichkeit bei Eilentscheidungen der Oberlan-
desgerichte, unterblieben.
Laut Christian von Hammerstein (Hogan & Hartson
Raue L.L.P./Bundesrechtsanwaltskammer) ist die Har-
monisierung des GWB mit der EG-Durchführungsverord-
nung zu begrüßen. Die Verknüpfung dieses Vorhabens mit
der Beschränkung von Verfahrensrechten und Rechtsschutz-
möglichkeiten sei jedoch nachdrücklich abzulehnen. Auch
im Lichte der Erfahrungen der mit der 6. GWB-Novelle ein-
geführten Möglichkeit von Drittbeschwerden einschließlich
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe mit
Ausnahme von zwei Punkten kein Bedarf für eine Änderung
des bisherigen Rechtsschutzsystems. Genannt werden hier
zum einen der Rechtsschutz im Vorprüfverfahren und zum
anderen die Beschwerdeberechtigung.
Prof. Dr. h. c. Martin Hellwig (Monopolkommission)
vertritt die Auffassung, dass im Gesetzestext explizit festge-
stellt werden sollte, dass den inländischen Marktanteilen
eine Indizwirkung für die Marktverhältnisse auf dem räum-
lich relevanten Markt zukomme. Das vorrangige Ziel der
anstehenden GWB-Novelle müsse es daher sein, den abseh-
baren Rückzug der Wettbewerbsbehörden aus einer Vielzahl

Drucksache 15/5049 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

von Fällen durch eine Stärkung der privaten Rechtsverfol-
gung zu kompensieren. Die Monopolkommission trete in
diesem Zusammenhang für eine umfassende Klagebefugnis
der Verbraucher und ihrer Verbände ein. Im Sinne der
Rechtssicherheit halte sie eine ausdrückliche Regelung des
Verbots des sog. passing on defense bei der Berechnung des
Schadens für vorzugswürdig. Sie empfehle, eine Regelung
in das Gesetz zu übernehmen, wonach der Geschädigte
zweifachen Schadensersatz erlangen könne. Die Mono-
polkommission befürwortet in Anlehnung an den Refe-
rentenentwurf die Möglichkeit der Wettbewerbsbehörden,
selbstständige Bußgeldverfahren gegen Unternehmen
durchzuführen, weiterhin die Ermächtigung des Bundeskar-
tellamtes zu Sektorenuntersuchungen, da diese einen Aus-
gleich für die mit der Legalausnahme verbundenen Transpa-
renz- und Informationsdefizite darstelle. Die beabsichtigte
Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im Bereich
der allgemeinen Fusionskontrolle wird nachdrücklich abge-
lehnt.
Zum Bereich des Presserechts empfiehlt Prof. Dr. h. c.
Martin Hellwig, sowohl den überarbeiteten Ausnahmetat-
bestand als auch die Freigabe von Anzeigenkooperationen
abzulehnen. Die Anhebung der Aufgreifschwellen sei wett-
bewerbspolitisch noch vertretbar. Die Monopolkommission
lehne Sondermaßnahmen, die strukturelle Umbrüche in ein-
zelnen Branchen aufhalten sollten, ab. Sie halte es jedoch
für erwägenswert, die Amtspraxis des Bundeskartellamtes
in zwei Punkten fortzuentwickeln. Dafür sei allerdings
keine Gesetzesänderung notwendig. Die Marktabgrenzung,
insbesondere im Werbebereich, sei fortlaufend darauf zu
überprüfen, ob sie die tatsächlichen Wettbewerbsverhält-
nisse gegenüber der Werbung im Internet wiedergebe. Auch
könnten die Anforderungen an eine Sanierungsfusion, die
bereits jetzt ein leistungsfähiges Instrument zur Rettung
Not leidender Zeitungen darstelle, großzügiger interpretiert
werden. Allerdings könne es den betroffenen Unternehmen
dabei nicht erlassen werden, selbst die Sanierungsbedürf-
tigkeit der betreffenden Zeitung gegenüber dem Bundes-
kartellamt bzw. den Gerichten nachzuweisen.
Laut Prof. Dr. Meinrad Dreher (Universität Mainz) ist
dem Vorhaben einer Angleichung an das europäische Kar-
tellrecht im Grundsatz zuzustimmen. Gegen die neue Rege-
lung des § 23 GWB-E werden Bedenken erhoben. Die „be-
sonderen Regelungen“ sollten nach dieser Auffassung
schon aus Gründen der Transparenz in § 23 selbst aufge-
führt werden. Hier fehle die anwenderfreundliche Klarstel-
lung ihres Geltungsbereiches. Schon die zunehmende Ten-
denz der Kartellgerichte und insbesondere des BGH, bei der
Entscheidung kartellrechtlicher Fälle mit rein nationaler Be-
deutung die Wertungen des europäischen Kartellrechts zu
berücksichtigen, lasse eine ausdrückliche gesetzliche Rege-
lung überflüssig erscheinen. Gegen eine solche Regelung
sprächen weiter systematische Bedenken, weil die Berück-
sichtigung der Wertungen des europäischen Kartellrechts
auch in anderen als den genannten Bereichen des GWB ver-
anlasst sei. Inhalt und Reichweite der in Bezug genomme-
nen „Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts“
seien zu offen, führten zu einer inakzeptablen Bindung der
Rechtsprechung an exekutivistisches, im Europarecht selbst
Dritte nicht bindendes Handeln der europäischen Verwal-
tung. Der Wechsel von der Mehrerlösabschöpfung des gel-
tenden Rechts zu der Vorteilsabschöpfung des Gesetzent-

wurfs provoziere in Verbindung mit den Erleichterungen in
der Durchsetzung eine Vielzahl von Verfahren oder sogar
entsprechende Missbräuche. Die konkrete Reichweite von
§ 33 GWB-E sei ferner fraglich, insbesondere im Zusam-
menhang mit dem sog. passing on defense. Die vorgesehene
Regelung des § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB-E, wonach der vor-
läufige Rechtsschutz in der Zusammenschlusskontrolle nur
noch bei Geltendmachung einer Rechtsverletzung zulässig
sein soll, sei abzulehnen. Dies gelte auch für die Anpassung
des GWB im Bereich der Zusammenschlusskontrolle an den
neuen materiellen Prüfungsstandard der „erheblichen Be-
hinderung wirksamen Wettbewerbs“.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.
(BDZV) und die Rheinische Post fordern legislative Ent-
scheidungen, die mit der gebotenen Rücksichtnahme auf
verfassungsrechtliche Vorgaben kartellrechtliche Lösungen
ermöglichten, die Zeitungen im strukturellen Wandel des
Medienmarktes nicht weiter an den Rand drängten, sondern
stärkten, indem so viel Vielfalt als möglich gesichert wer-
den könne. Der Weg, Aufgreifschwellen abzusenken, Ko-
operationen im Bereich der Verlagsgeschäfte vorbehaltlos
zu gestatten und Fusionen dann, wenn sie die Pressevielfalt
zu sichern in der Lage sind, zu erlauben, sei richtig.
Der Verband Deutscher Lokalzeitungen e. V. sieht die ge-
planten Änderungen des GWB kritisch, soweit diese die
Presse betreffen und über die beschränkte Zulassung von
Kooperationen hinausgehen. Die geplante Lockerung der
Pressefusionskontrolle stelle eine große Gefahr für die Mei-
nungsvielfalt in Deutschland dar und sei darüber hinaus of-
fensichtlich verfassungswidrig. Entgegen der Ansicht ihrer
Befürworter nützten die Änderungen nicht den kleinen und
mittleren Verlagen, sondern ausschließlich Großverlagen.
Begrüßt werden ausdrücklich die Bemühungen des Kartell-
amtes, die Meinungsvielfalt in Deutschland nach dem Sinn
und Zweck des bestehenden Pressekartellrechts zu erhalten.
Der Erhalt eines neutralen Pressevertriebes für die Presse-
vielfalt im Einzelhandel sei jedoch unzulässig. Allerdings
teilt der Verband nicht die Ansicht des Bundesverbandes
Pressegrosso, dass eine Beteiligung von Verlagen an
Grosso-Unternehmen generell unzulässig sein soll. Er sieht
auch keine Notwendigkeit, die Direktbelieferung von Ein-
zelhändlern durch Verlage am Pressegrosso vorbei gesetz-
lich zu verbieten. Im Großen und Ganzen stimmt er der
geplanten Zulassung von Anzeigenkooperationen zu. Der
Verband Deutscher Lokalzeitungen e. V. lehnt die vorge-
schlagene Erleichterung von Fusionen von Zeitungsunter-
nehmen grundsätzlich ab, soweit durch die geplanten
Absätze 1a und 1b des § 36 GWB nunmehr marktbe-
herrschende Stellungen im Pressebereich über eine Grenze
von ca. 50 Mio. Euro Jahresumsatz hinaus erlaubt werden
sollen.
Ver.di begrüßt die in § 20 GWB geregelte Aufrechterhal-
tung des Verbotes von Verkäufen unter Einstandspreis. Sie
fordert einen gesetzlichen Auskunftsanspruch für Kartellbe-
hörden und Wirtschaftsverbände, um den § 20 GWB prak-
tisch wirksam werden zu lassen. Eine Veränderung der
jetzigen Formulierung sei erforderlich, damit zusätzlich das
bloße Fordern von Sondervorteilen insbesondere durch
marktbeherrschende Unternehmen verboten werde. Sie un-
terstütze die Empfehlung des Hauptverbandes des Deut-
schen Einzelhandels für eine grundsätzliche gesetzliche

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/5049

Klarstellung. Ver.di erwarte von der Regierung, sich deut-
lich für den Erhalt gesetzlicher Normen zu Saisonschluss-
verkäufen einzusetzen. Neben zeitlich begrenzten Sonder-
verkaufsveranstaltungen wird auch ein klares Verbot
irreführender Werbung gefordert, um die so genannten
Mondpreise zu unterbinden. Der Begriff der „angemessenen
Zeit“ im § 5 Abs. 4 des Gesetzentwurfs des UWG müsse so
präzise sein, dass mögliche Spielräume in der Interpretation
verhindert würden.
Der Deutsche Journalistenverband (DJV) vertritt die
Auffassung, dass die geltenden Regelungen des GWB bei-
behalten, Umgehungen der Regelungen zur Pressefusions-
kontrolle erschwert und Marktzutrittschancen durch Presse
fördernde Maßnahmen geschaffen bzw. erhöht werden soll-
ten. Eine Änderung des GWB im Hinblick auf den Presse-
vertrieb hält der DJV für nicht notwendig. Wünschenswert
seien Regelungen in den Landespressegesetzen, die eine un-
billige Behinderung des Pressevertriebs verhinderten.
Aus Sicht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung GmbH
(F.A.Z.) sollte es bei dem heutigen Pressefusionsrecht blei-
ben. Die Klauseln von § 36 Abs. 1a und 1b hülfen nicht
weiter. Es sei nicht hinnehmbar, die Kooperationsmöglich-
keiten/-modelle so auszugestalten, dass sie letztlich „die
Dinge auf den Kopf stellten“. Insbesondere könne es nicht
angehen, flächendeckende „Hilfsunternehmen“ als Gemein-
schaftsunternehmen zuzulassen und dann auf diesem Um-
weg zu den gewünschten weiträumigen (Fusions-)Zielen zu
kommen.
Dr. Hermann Balle (Straubinger Tagblatt) ist der Mei-
nung, dass sich die Pressefusionskontrolle, wie sie im Jahre
1976 beschlossen worden ist, bewährt habe. In diesem Zu-
sammenhang sei eine veränderte Aufgreifschwelle, die bei
75 Mio. Euro, unter Umständen sogar bei 100 Mio. Euro
liege, durchaus vorstellbar. Die Einführung der Bagatell-
klausel in § 35 Abs. 2 mit einem Stellenwert im Bereich von
2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Umsatz wird als ebenso unproble-
matisch angesehen. Des Weiteren sei es zu begrüßen, wenn
Kooperationen zwischen benachbarten Verlagen in einem
moderaten Rahmen ermöglicht würden, damit Synergieef-
fekte ausgeschöpft und somit wirtschaftliche Stabilität für
den jeweils eigenständigen Verlag gefördert werden könn-
ten. Entschieden abzulehnen sei hingegen die in § 36 Abs. 1
vorgesehene zusätzliche Option für Zeitungsverlage, mittels
des Altverlegers oder eines unabhängigen Dritten die eigen-
ständige redaktionelle Einheit von übernommenen Zeitun-
gen zu erhalten.
Der Axel Springer Verlag begrüßt eine konsequente Um-
setzung europarechtlicher Vorgaben im Bereich horizontaler
und vertikaler Vereinbarungen. Eine gesetzliche Klarstel-
lung, dass die Kartellbehörde in ihrer Entscheidung nach
§ 32c GWB-E die Unternehmen davon in Kenntnis setzten
muss, aus welchen Gründen sie keinen Anlass zum Tätig-
werden sieht, wäre wünschenswert. Weiterhin sollte eine
klare gesetzliche Regelung darüber getroffen werden, ob
Entscheidungen gemäß § 32c GWB von Dritten gerichtlich
angefochten werden können. Einschränkungen des vorläu-
figen Drittrechtsschutzes in der Fusionskontrolle seien ab-
zulehnen. Da die Neuregelung somit aus Sicht der von einer
Freigabeentscheidung betroffenen Wettbewerber eine er-
hebliche Einschränkung ihres Rechtsschutzes bedeute,
sollte sie gestrichen werden. Begrüßt wird hingegen die

Absicht, durch erweiterte Kooperations- und Zusam-
menschlussmöglichkeiten der anhaltend schwierigen wett-
bewerblichen und wirtschaftlichen Lage der Presseunter-
nehmen zu begegnen. Eine gesetzliche Erweiterung der
Kooperationsmöglichkeiten wird für dringend erforderlich
gehalten. Auch die im Regierungsentwurf vorgeschlagene
Erweiterung der Zusammenschlussmöglichkeiten durch
eine Ergänzung des § 36 GWB wird im Grundsatz begrüßt.
Die Erweiterung der Zusammenschlussmöglichkeiten im
verlagswirtschaftlichen Bereich müsse mit effektiven Rege-
lungen zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit der
beteiligten Zeitungsverlage einhergehen.
Die Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH be-
grüßt den Gesetzentwurf der Regierung. Die Kooperations-
erleichterungen im Anzeigenbereich bildeten allerdings nur
ein Element des dem Entwurf zugrunde liegenden Leitbil-
des zur Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen der
Verlage, das durch das zweite Element der reformierten
Pressefusionskontrolle ergänzt werden müsse. Die Vor-
schläge für eine Erleichterung der Kooperationen zwischen
Verlagsunternehmen erscheinen ebenso wie die pressespezi-
fische Veränderung der Bagatellklausel in § 35 Abs. 2 GWB
und die Änderung des Multiplikators in § 38 Abs. 3 GWB
weitgehend konsensfähig.
Der Verlag M. DuMont Schauberg hält eine Reform des
Pressefusionsrechts für dringend geboten. Er führt an, dass
er für alle Bestrebungen eintrete, die den Zeitungsverlagen
mehr Freiheit im wirtschaftlichen Handeln zubilligten. Ziel
dieser Bemühungen sei es, dauerhaft redaktionelle Vielfalt
und journalistische Qualität auch in der lokalen Fläche zu
sichern. Aus diesem Grund unterstütze der Verlag die Ge-
setzesinitiative, die ebenfalls durch das erweiterte Präsi-
dium des „Bundesverbandes der deutschen Zeitungsverle-
ger“ einstimmig begrüßt worden sei.
Die Organisation Werbungtreibende im Markenver-
band (OWM) lehnt die vorgesehene pauschale Privilegie-
rung von Anzeigenkooperationen als ungerechtfertigt und
im höchsten Maße mittelstandsfeindlich ab. Ebenso sei die
Anhebung der Aufgreifschwellen im Rahmen der vorge-
sehenen Reform der Fusionskontrolle zu weitgehend und
unverhältnismäßig. Nicht nur die Änderung der Umsatz-
berechnungsformel des § 38 Abs. 3 GWB vom Zwanzigfa-
chen auf das Zehnfache gehe zu weit. Völlig unannehmbar
sei die Einführung einer festen Bagatellschwelle von 2 Mio.
Euro in § 35 Abs. 2 Satz 2 GWB-E, auf die die Umsatzbe-
rechnung nicht anwendbar sein solle. Faktisch laufe dies auf
eine Verdopplung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GWB hinaus. Der
Aufkauf nicht überlebensfähiger Verlage sei im Übrigen
schon heute unabhängig von der Marktbeherrschung mög-
lich, wenn die Voraussetzungen einer so genannten Sanie-
rungsfusion vorlägen.
Prof. Dr. Wolfgang Schulz (Hans-Bredow-Institut für
Medienforschung) hält Anzeigenkooperationen im Hin-
blick auf die wirtschaftliche Lage vieler Verlage für nach-
vollziehbar. Dies könne aber verschiedene Folgen haben,
die den Wettbewerb mittelfristig schwächten. Die Einfüh-
rung von § 36 Abs. 1a und 1b GWB treffe auf schwerwie-
gende, auch verfassungsrechtliche Bedenken. Der Bund
verfüge über keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass
speziell den publizistischen Wettbewerb sichernder Nor-
men. Als Instrument erscheine die Norm zudem kaum ge-

Drucksache 15/5049 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eignet, die Eigenständigkeit der Redaktionen zu sichern.
Insgesamt erscheine die Konstruktion als ein nur auf be-
stimmte aktuelle Marktsituationen zugeschnittener Fremd-
körper in der Systematik des GWB, der voraussichtlich er-
hebliche Anwendungsprobleme mit sich bringen werde.
Prof. Dr. Jo Groebel (Europäisches Medieninstitut) sieht
die Pluralismusdebatte mit mehreren grundlegenden Dilem-
mata konfrontiert: Viele Märkte böten keine Existenzgrund-
lage für mehr als einen Titel, das Nutzerverhalten sei heute
noch dynamischer und durchlässiger geworden, Informatio-
nen würden aus ganz unterschiedlichen Medien flexibel
übernommen. Zudem handele es sich bei der Zeitungskrise
voraussichtlich nicht um eine rein konjunkturelle Schwä-
che, die Krise sei struktureller Natur. Zum einen habe sich
der Anzeigenmarkt z. B. auf das Internet verlagert und
würde auch nicht zu den Zeitungen zurückkehren, zum an-
deren würde die jüngere Generation nicht gleichsam zur
Zeitung sozialisiert, wie es früher der Fall gewesen sei. Die-
ser Einbruch sei ein Generationen-, kein Alterseinbruch
(mit Rückkehr im späteren Alter). Neue Zeitungsformate
wie die Tabloids böten eine gute Basis, die jüngere Genera-
tion zu erreichen, wären jedoch mit hohen finanziellen In-
vestitionen verbunden. Auch die geringe Medientreue der
Nutzer und die noch nicht stark genutzten E-Papers oder
Printing-on-demand-Technologien schränkten den traditio-
nellen Pressemarkt ein. Außerdem sei die Tagespresse im
Gegensatz zu früher nicht mehr das glaubwürdigste Me-
dium, sondern das Internet. Als Konsequenz daraus schlägt
Prof. Dr. Jo Groebel vor, Anzeigenkooperationen zu erleich-
tern und den Binnenpluralismus ohne den Einbezug neuer
Institutionen zu fördern.
Prof. Dr. jur. Werner Möschel (Universität Tübingen)
vertritt die Auffassung, dass der Bundesrat in seiner Stel-
lungnahme zum Entwurf der 7. GWB-Novelle mit der voll-
umfänglichen Ablehnung der Änderungen des Pressekar-
tellrechts die sich aufdrängende Schlussfolgerung gezogen
habe. Die Sonderregelung des § 36 GWB-E verbiete sich
ebenso wie eine Bereichsausnahme für Anzeigenkoope-
rationen einschließlich Preisabsprachen. Auch für eine
Einführung dieser Instrumente lediglich zu Gunsten von
kleineren und mittleren Zeitungsverlagen gebe es keine
rechtfertigenden Gründe. Der einzige Punkt, über den man
wettbewerbspolitisch allenfalls diskutieren könne, sei eine
Absenkung des Presserechenfaktors von 20. Ein solcher
Schritt wäre nicht verfassungswidrig, sondern hielte sich im
Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Die wettbe-
werblichen Risiken einer solchen Änderung seien freilich
beträchtlich. Ein damit verbundener positiver Zweck wäre
nicht erkennbar.
Insgesamt sei entgegen der Philosophie der Entwurfsbe-
gründung zu betonen: Wer der Zeitungspresse nachhaltig
helfen wolle, sorge nicht für Wettbewerbsbeschränkungen,
sondern für Wettbewerb. Wettbewerbsfähig bleibe man am
ehesten im Wettbewerb selbst.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) ist
mit dem Gesetzentwurf nicht einverstanden. Eine rechtlich
haltbare Aufspaltung der Presse in Zeitungen und Zeit-
schriften sei unmöglich. Die in dem Gesetz vorgesehenen
erleichterten Fusionen in Notlagen oder notlagenunabhän-
gige Anzeigenkooperationen nur für Zeitungen diskrimi-
nierten die Zeitschriften im Wettbewerb mit den Zeitungen

um Leser und Anzeigen massiv und ohne Rechtfertigung.
Eine solche nivellierende Ungleichbehandlung sei im Be-
reich des strikten Gleichheitsgebots aus Artikel 3 GG
i. V. m. Artikel 5 GG unhaltbar. Dieser – relativ weiterge-
hende – Eingriff in die Grundrechte der Zeitschriftenverle-
ger bedürfe der Rechtfertigung. Ein strengeres Kartellrecht
für die Zeitschriften erscheine jedoch systemwidrig. Die da-
mit verbundene Diskriminierung der Zeitschriftenverleger
im wirtschaftlichen und publizistischen Wettbewerb sei we-
der ordnungspolitisch noch verfassungsrechtlich zu recht-
fertigen. Entschließe sich der Gesetzgeber, der Presse in der
andauernden Strukturkrise zu helfen, dürfe er diese Hilfe
nicht einem Teil der Presse vorenthalten, sondern müsse sie
allen periodischen Druckerzeugnissen ohne Rücksicht auf
die Einstufung als Zeitschrift oder Zeitung gewähren. Prin-
zipiell sei es zu begrüßen, dass der überarbeitete Referen-
tenentwurf mit § 31 GWB erstmalig Kooperationen zur Zu-
sammenarbeit im Anzeigenbereich und Zusammenschlüsse
zu diesem Zweck vorsehe. Nicht nachvollziehbar sei je-
doch, dass § 31 GWB nur für Zeitungen gelten soll und dass
auch Pressefusionen oberhalb der Aufgreifschwelle (§ 36
Abs. 1a und 1b GWB-E) nur noch Zeitungen und nicht
mehr Zeitschriften erlaubt sein sollen. Zeitungen und Zeit-
schriften seien funktional für die Pressefreiheit und für die
Pressefusionskontrolle nicht unterscheidbar. Ein Einstieg in
die Aufspaltung der periodischen Presse verletze bewährte
Prinzipien und bringe kaum abschätzbare Gefahren für die
Presse insgesamt mit sich.
IV. Ausschussberatungen
Die Mitglieder der Fraktion der FDP bedauerten, dass die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sich bei
diesem wichtigen Gesetzesvorhaben nicht um einen über-
fraktionellen Konsens bemüht hätten. Das jetzt mit Eile be-
triebene Verfahren lasse eine sinnvolle Beratung nicht zu.
Mit den Änderungen im Pressebereich werde das Kartell-
recht als Instrument sektoraler Strukturpolitik missbraucht.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU kritisierten,
dass die jetzt im Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossenen Änderungen
der pressespezifischen Regelungen im Wettbewerbsrecht
nicht Gegenstand der Anhörung gewesen seien, obwohl da-
mit ganz erhebliche Änderungen gegenüber dem Regie-
rungsentwurf verbunden seien. Ihre Fraktion fühle sich von
einer sachlichen Beratung dieser völlig neuen Konzeption
des Pressefusionsrechts ausgeschlossen. Mit den vorgesehe-
nen Regelungen werde die durch das bisherige pressespezi-
fische Kartellrecht in hervorragender Weise gesicherte Viel-
falt im Pressewesen ohne Not gefährdet und bestehe die
Gefahr der Bildung regionaler Monopole, die die Mei-
nungsvielfalt beschädigten.
Die Mitglieder der Fraktion der SPD betonten, wesent-
liches Ziel der Novellierung sei eine Anpassung des Kar-
tellrechts an europäische Rechtsnormen. Mit dem Entwurf
und den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde im Pressebereich
funktionsfähiger Wettbewerb erhalten und gleichzeitig auf
strukturelle Verwerfungen reagiert. Dies geschehe in der
Weise, dass verlagswirtschaftliche Kooperationen in den
Bereichen Druck, Vertrieb und Anzeigen erleichtert würden.
Um Missbräuchen zu begegnen, sei eine Ex-ante-Kontrolle
durch das Bundeskartellamt vorgesehen. Insgesamt handele

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/5049

es sich um einen angemessenen und behutsamen Lösungs-
vorschlag, der die Presse- und Meinungsvielfalt fördere und
erhalte. Auf Grund der strukturellen Änderungen am
Zeitungsmarkt, wie der gewachsenen Konkurrenz zu elek-
tronischen Medien im Anzeigengeschäft, seien Änderungen
allerdings geboten. Meinungsvielfalt brauche am Zeitungs-
markt eben auch eine wirtschaftliche Basis.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies darauf,
dass der notwendige Strukturwandel in einer Branche nicht
durch restriktive Gesetzgebung begrenzt und aufgehalten
werden dürfe. Oberstes Gebot bei der Novellierung der
pressespezifischen Bestimmungen sei der Erhalt der Mei-
nungsvielfalt gewesen. Das Kartellamt habe jeweils zu prü-
fen, ob es weniger wettbewerbsschädliche Alternativen als
Kooperationen gäbe, um Zeitungstitel zu erhalten. Mit den
vorgelegten Regelungen werde dem kooperativen Wettbe-
werb im Medienbereich eine Chance gegeben.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu Artikel 1
Zum Einführungssatz
Anpassung an geänderte Rechtslage.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung an Beschlüsse des Ausschusses.

Zu Nummer 4 (§ 4)
Übernahme des Votums des Bundesrates. Für eine eigen-
ständige Verbotsnorm im GWB besteht keine Notwendig-
keit. Vertikale Preisbindungen sind zukünftig bereits nach
§ 1 GWB verboten. Für ihre Freistellungsfähigkeit gilt § 2
GWB. Danach ist eine gruppenweise Freistellung von Preis-
bindungen von Käufern beimWeiterverkauf nach § 2 Abs. 2
GWB in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe a der Vertikal-
GVO ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für die Festset-
zung von Höchstverkaufspreisen und Preisempfehlungen.
Grundsätzlich ist daneben auch die Freistellungsfähigkeit
im Einzelfall zu prüfen (§ 2 Abs. 1 GWB). Wie im europäi-
schen Recht gilt jedoch für Klauseln, die in einer sog.
schwarzen Liste einer GVO enthalten sind, die Vermutung
der Unvereinbarkeit mit § 2 Abs. 1 GWB (vgl. Begründung
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 15/
3640, A. Allgemeines Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe
bb). Dies gilt somit auch für die Einzelfallfreistellung von
vertikalen Preisbindungen von Käufern beim Weiterver-
kauf.

Zu Nummer 5 (Aufhebungsbefehl zu den §§ 4 bis 18)
Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 20 Abs. 1)
Folgeänderung zuNummer 16 in Verbindungmit Nummer 4.
Zu Nummer 8 Buchstabe b – neu – (§ 20 Abs. 3)
Entsprechend dem Votum des Bundesrates wird der Tatbe-
stand erweitert. Allerdings erscheint der Vorschlag des Bun-
desrates zu weitgehend, da er weit in den Bereich der Preis-
verhandlungen gereicht hätte. Mit dem Kriterium des
„wiederholten Aufforderns“ kann dieser Gefahr entgegen-
gewirkt werden.
Zu Nummer 8 Buchstabe c – neu – (§ 20 Abs. 5)
Folgeänderung zu Buchstabe b – neu –.
Zu Nummer 11 (§ 23)
Folgeänderung zu Nummer 4. Durch die Streichung des § 4
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung beschränken sich
die Verweisungen in § 23 auf die §§ 1, 2 und 19. Bereits
nach Konzeption des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird auch § 3 als besondere Regelung nicht vom Grundsatz
der europafreundlichen Anwendung erfasst (vgl. Begrün-
dung zu § 23; Drucksache 15/3640, S. 47).
Zu Nummer 15 Buchstabe b (§ 28 Abs. 2)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 16 (§ 29)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 17 (§ 30 Abs. 1)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 18 (§ 31)
Die Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten in § 31
trägt den Ergebnissen der Diskussion der Vorschläge des
Regierungsentwurfs Rechnung. Weitgehende Einigkeit be-
stand darüber, dass durch eine intensivere zwischenbetrieb-
liche Zusammenarbeit von Zeitungsverlagen in Teilberei-
chen der Verlagswirtschaft deren wirtschaftliche Basis
gestärkt, der wirtschaftliche Wettbewerb auf konsolidierter
Basis erhalten und damit ein Beitrag zur Vielfaltsicherung
geleistet werden kann. Die in § 36 Abs. 1a und 1b vorge-
schlagenen Möglichkeiten zu einer vollständigen Fusion
von Zeitungsverlagen wurden hingegen überwiegend abge-
lehnt. Die Neufassung des § 31 modifiziert den bisher ver-
folgten Ansatz. Zum einen wird die Reichweite der von § 1
ausgenommenen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit über
den Anzeigenbereich hinaus auf weitere Felder der Verlags-
wirtschaft erstreckt. Zum anderen wird die Inanspruch-
nahme der Kooperationsmöglichkeiten durch die Einfüh-
rung von Tatbestandsvoraussetzungen eingeschränkt.
§ 31 Abs. 1 stellt neben der Zusammenarbeit im Anzeigen-
bereich auch Kooperationen im Druck und Abonnementver-
trieb vom Kartellverbot des § 1 frei. Diese Aufzählung ist
abschließend. Eine Zusammenarbeit im redaktionellen Be-
reich ist von der Freistellung ausgeschlossen. Das Ziel, die
Eigenständigkeit der Redaktionen der beteiligten Zeitungen
trotz verlagswirtschaftlicher Kooperation nachhaltig struk-

Drucksache 15/5049 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

turell zu sichern, wird damit vollständig erreicht. Auflagen
oder vertragliche Vereinbarungen, wie sie in § 36 Abs. 1a
GWB-E vorgesehen waren, bedarf es deshalb nicht. § 31
Abs. 1 begrenzt die Kooperationsmöglichkeiten im Vertrieb
auf die Zustellung bei Abonnenten. Die Regelung gilt nicht
für den Vertrieb über den Einzelhandel. Dies findet seine
Begründung in der zentralen Bedeutung des Grosso-Ver-
triebssystems für die umfassende Verbreitung und die Viel-
falt des Presseangebots in Deutschland. Zu dem bestehen-
den System haben sich 2004 der Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger, der Bundesverband Deutscher Zei-
tungsverleger und der Bundesverband Deutscher Buch-,
Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten in einer gemeinsa-
men Erklärung ausdrücklich bekannt.
Die Anwendbarkeit des Absatzes 1 ist von der Erfüllung der
in den Nummern 1 bis 3 genannten weiteren Tatbestands-
merkmale, deren Vorliegen von den beteiligten Unterneh-
men nachzuweisen ist, abhängig. Nach Nummer 1 müssen
die Vereinbarungen dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit
der beteiligten Unternehmen zu verbessern. Dieses Tat-
bestandsmerkmal entspricht ebenso wie die in Absatz 1,
erster Halbsatz genannte Rationalisierung wirtschaftlicher
Vorgänge den in § 3 genannten Voraussetzungen, die ihrer-
seits an die bisherigen Regelungen des § 4 Abs. 1 GWB
a. F. anknüpfen. Dementsprechend ist ihre Auslegung an der
zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsanwendungspraxis
und Rechtsprechung zu orientieren. Die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit kann sich auch auf den Wettbewerb
zu anderen Medien wie z. B. das Internet beziehen.
Absatz 1 Nr. 2 macht die Anwendbarkeit des Absatzes 1 da-
von abhängig, dass die Zusammenarbeit für die langfristige
Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage und die Fortfüh-
rung mindestens einer der beteiligten Zeitungen erforderlich
ist. Die Prüfung des Vorliegens dieser Tatbestandsvorausset-
zung beinhaltet eine Prognose auf der Basis einer Gesamt-
würdigung verschiedener Faktoren, die die gegenwärtige
und zukünftige wirtschaftliche Situation der betroffenen
Zeitungen bestimmen. Dabei ist zum einen darauf abzustel-
len, ob sich die Zusammenarbeit aus Sicht der beteiligten
Zeitungen im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Vorschrift
als wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünf-
tig darstellt. Zum anderen sind objektive Indikatoren wie
beispielsweise die Entwicklung der Anzeigen- und Beila-
generlöse im Zeitablauf und im Vergleich zu anderen Zei-
tungen sowie das Verhältnis zwischen Anzeigen-/Beilagen-
erlösen und Vertriebserlösen im Branchendurchschnitt
einzubeziehen. Ergänzend dazu können auch die wirtschaft-
liche Situation der betroffenen Verlage insgesamt und das
Nichtvorliegen wettbewerbsrechtlich weniger bedenklicher
Alternativen zu der geplanten Kooperation Hinweise auf die
Erforderlichkeit geben.
Nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen an einer durch diese Vorschrift
vom Kartellverbot freigestellten Kooperation nicht mehr als
fünf Zeitungen mit ihren jeweiligen redaktionellen Aus-
gaben direkt teilnehmen. Damit sollen die insbesondere mit
einer Anzeigenkooperation möglicherweise verbundenen
Belastungen für die Marktgegenseite auf das Nötigste be-
schränkt und in engen und überschaubaren Grenzen gehal-
ten werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummern 1, 2 und 3
des Absatzes 1 müssen kumulativ erfüllt sein. Sie sollten

vor Beginn der Zusammenarbeit in einem Geschäftsplan do-
kumentiert sein, dessen Plausibilität durch externe Kompe-
tenz bestätigt wurde.
Selbstverständlich gelten die §§ 2 und 3 uneingeschränkt.
Das bedeutet, dass Zeitungsverlage für Kooperationen auch
diese Vorschriften und die damit verbundene Selbsteinschät-
zung der kartellrechtlichen Zulässigkeit in Anspruch neh-
men können, wenn ihre Zusammenarbeit die dort genann-
ten, enger gefassten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 31 Abs. 2 unterwirft auch Kooperationen auf ausschließ-
lich vertragsrechtlicher Basis, d. h. ohne gesellschaftsrecht-
liche Verflechtung der beteiligten Unternehmen, einer vor-
herigen Kontrolle durch die Kartellbehörden im Hinblick
auf das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen des Ab-
satzes 1. Diese Abweichung vom Prinzip der Legalaus-
nahme, welches nunmehr für Freistellungen nach den §§ 2
und 3 gilt, ist wegen der erst zu entwickelnden Rechtsan-
wendungspraxis zu § 31 und der damit verbundenen Rechts-
unsicherheit für kooperationswillige Unternehmen gerecht-
fertigt. Um den Verfahrensaufwand sachlich und zeitlich
möglichst gering zu halten, ist ein Widerspruchsverfahren
mit einer Frist von drei Monaten vorgesehen. Dies ent-
spricht der vor der Einführung der Legalausnahme für Frei-
stellungen nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 GWB a. F. geltenden
Regelung.
Absatz 3 regelt die Anwendung der Fusionskontrolle auf
Zusammenschlüsse zum Zwecke der in Absatz 1 genannten
Zusammenarbeit. Die Bildung solcher Gemeinschaftsunter-
nehmen kann nur dann untersagt werden, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Werden solche
Zusammenschlüsse insbesondere im Hinblick auf die
Reichweite der Zusammenarbeit – beispielsweise dadurch,
dass redaktionelle Bereiche einbezogen werden – anders
vollzogen, als angemeldet, sind die Regelungen des § 40
Abs. 3a entsprechend anwendbar. Die Regelung des Absat-
zes 3 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse zwi-
schen den kooperierenden Unternehmen selbst. Für diese
gelten die Vorschriften des Siebten Abschnitts uneinge-
schränkt.
Der Hinweis auf die Missbrauchsvorschriften der §§ 19 und
20 in Absatz 4 dient vor allem zwei Aspekten. Er verdeut-
licht zum einen, dass Verhaltensspielräume für kooperie-
rende Verlage insbesondere im Anzeigengeschäft nicht zu
missbräuchlichen Preissetzungen gegenüber der Marktge-
genseite, d. h. Verbrauchern und der werbetreibenden Wirt-
schaft führen dürfen. Zum anderen wird unterstrichen, dass
Verlagen der Zugang zu Kooperationen ihrer Konkurrenten
möglich sein muss, wenn sie ohne diese Beteiligung nicht
mit Aussicht auf Erfolg auf dem betroffenen Markt als Wett-
bewerber der kooperierenden Verlage tätig sein können.
Die Gesetzesänderung dient durch Stärkung der wirtschaft-
lichen Basis der Verlage dem Erhalt der redaktionellen Viel-
falt auf dem Zeitungsmarkt. Die Kartellbehörden wachen
über die Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen der
Kooperationen und treten einem möglichen Missbrauch der
Regelung entgegen. Absatz 5 sieht dementsprechend unab-
hängig von den Befugnissen nach § 40 Abs. 3a eine Miss-
brauchsaufsicht durch die Kartellbehörden vor, die dann
greift, wenn die Durchführung der Vereinbarungen dem
Sinn und Zweck der Freistellung zuwiderläuft. Davon ist
beispielsweise dann auszugehen, wenn die Zusammenarbeit

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/5049

auf den redaktionellen Bereich erstreckt wird oder zu weite-
ren Wettbewerbsbeschränkungen führt, die über den Zweck
der Freistellung hinausgehen.
§ 31 ist auf Zeitungsverlage beschränkt. Zeitschriftenver-
lage sind nicht einbezogen, da diese nicht in vergleichbarem
Maß wie Zeitungsverlage strukturelle Probleme haben. Bei
Zeitschriften gibt es kein Vielfaltproblem. Seit Jahrzehnten
erscheinen in Deutschland jährlich zwischen 150 und 300
Zeitschriftentitel neu. Der Zeitschriftenmarkt ist durch einen
dynamischen, innovativen Wettbewerb geprägt; neue Titel
erscheinen auf dem Markt und bestehende Titel positionie-
ren sich neu. Per Saldo gibt es einen Nettozuwachs an Zeit-
schriftentiteln. Zeitungsverlage haben zudem viel stärker als
Zeitschriftenverlage unter der Abwanderung von Werbeauf-
wendungen in andere Medien gelitten. Innerhalb der letzten
neun Jahre (1994 bis 2003) ging der Anteil der Zeitungen
am gesamten Werbeaufkommen in Deutschland um 7,4 Pro-
zentpunkte zurück; der Anteil der Zeitschriften blieb hin-
gegen konstant. Das Anzeigengeschäft im Zeitschriftenbe-
reich entwickelte sich in jüngster Zeit wieder positiv und
zeigte – anders als im Zeitungsbereich – im Jahr 2004 erst-
mals seit 2001 wieder einen Zuwachs von 3,6 Prozent.
Zu Nummer 19 (§ 32c)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 19 (§ 33 Abs. 1)
Das Schutzgesetzerfordernis wird fallen gelassen. Nach der
Rechtsprechung des EuGH haben Verstöße gegen die Arti-
kel 81 und 82 EG-Vertrag zur Folge, dass jedermann, der
durch den Verstoß geschädigt ist, Schadensersatz verlangen
kann (Entscheidung Courage). Daraus ergibt sich, dass in
Fällen zwischenstaatlicher Auswirkungen die von den Ge-
richten teilweise vertretene einengende Auffassung des
Schutzgesetzerfordernisses in § 33 Abs. 1 regelmäßig nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. Vor allem hätte die Bei-
behaltung des Schutzgesetzerfordernisses dazu führen kön-
nen, dass der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 und 2 bei
Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden ein-
geschränkt gewesen wäre. Den Verbraucherschutzverbän-
den soll im Rahmen von § 33 Abs. 1 und 2 ein umfassendes
Recht zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
zustehen. Dies entspricht der grundsätzlichen Schutzrich-
tung des GWB, wonach Wettbewerbsschutz im Regelfall
zugleich auch Verbraucherschutz ist.
Zu Nummer 19 (§ 33 Abs. 3)
Der neu eingefügte Satz 2 stellt klar, dass im Falle des Be-
zugs überteuerter Waren oder Dienstleistungen in Folge ei-
ner wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder Verhal-
tensweise allein der Umstand der Weiterveräußerung dieser
Ware oder Dienstleistung durch den Erstabnehmer der Fest-
stellung eines Schadens nicht entgegengehalten werden
kann. Die Rechtsprechung hat teilweise die Auffassung ver-
treten, dass die Weiterveräußerung einer überteuerten Ware
oder Dienstleistung durch den Erstabnehmer bereits bei der
Frage nach der Schadensentstehung zu berücksichtigen sei
(LG Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2003 – 7 O 326/02;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2004 – 6 U 183/93).
Demgegenüber ist zu bedenken, dass der Erstabnehmer im
Falle eines kartellbedingt überhöhten Preises einen Mehrbe-

trag bezahlt hat oder ihn noch schuldet. Dies wirkt sich zu-
nächst nachteilig auf seine Vermögenslage aus. Insoweit ist
dem Erstabnehmer auch – zusätzlich neben einem mögli-
chen entgangenen Gewinn – ein eigener Schaden entstan-
den, und es bedarf eigener Anstrengungen, diesen Schaden
wieder auszugleichen (vgl. Köhler, GRUR 2004, 99). Die
weitere Schadensentwicklung durch eine Weiterveräuße-
rung der Ware oder Dienstleistung regelt sich nach den
Grundsätzen der Vorteilausgleichung. Dies wird durch den
neu eingefügten Satz 2 bekräftigt. Dabei ist zum einen zu
prüfen, ob im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise
eine Vorteilsausgleichung bei Kartellrechtsverstößen sach-
gerecht ist. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weist
darauf hin, dass die herrschende Meinung im kartellrechtli-
chen Schrifttum bereits jetzt die Auffassung vertritt, dass
eine Vorteilsausgleichung im Fall der Abwälzung des Scha-
dens nicht in Betracht kommt (Emmerich in Immenga/
Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Auflage, § 33
Rn. 40; Hempel, WuW 2004, 364 m. w. N.). In jedem Fall
ist für die im Rahmen der Schadensminderung zu berück-
sichtigenden Umstände der Schädiger darlegungs- und be-
weisbelastet.

Zu Nummer 19 (§ 34a Abs. 1)
Durch die neue Regelung zur Vorteilsabschöpfung sollen
nicht nur die Abnehmer im engeren Sinne, sondern auch die
Anbieter geschützt werden. Die Einbeziehung auch der An-
bieter dient der Klarstellung.

Zu Nummer 21 (§ 36)
Siehe Begründung zu Nummer 18 (§ 31).

Zu Nummer 32 (§ 50c)
Die Neuformulierung von § 50c Abs. 2 GWB beseitigt die
Gefahr einer missverständlichen Auslegung, die sich durch
die Formulierung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
ergeben könnte:
Zum einen stellt die Neufassung des Satzes 2 von Absatz 2
klar, dass lediglich der Informationsaustausch zwischen den
Kartellbehörden und den in Satz 1 genannten weiteren Be-
hörden ermöglicht werden soll. Daraus ergibt sich, dass bei-
spielsweise nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht und die Bundesbank ermächtigt werden,
untereinander Informationen auszutauschen; dies würde
über die mit § 50c Abs. 2 GWB verfolgte Zielsetzung hin-
ausgehen.
Überdies wird klargestellt, dass durch § 50c Abs. 2 GWB
der Informationsaustausch, der in speziellen Vorschriften
geregelt ist, nicht beschränkt werden soll. Deswegen ist der
Hinweis aufgenommen worden, dass das Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie das Gesetz
über den Wertpapierhandel (WpHG) unberührt bleiben
(Satz 4). Dies bezieht sich zum einen auf die in § 7 WpÜG
und § 6 WpHG vorgesehene Verpflichtung zum Austausch
aller erforderlichen Informationen. Zum anderen bezieht
sich dies auf die Möglichkeit des Austausches vertraulicher
Informationen. Zu beachten ist allerdings, dass entspre-
chend den europarechtlichen Vorgaben der Austausch von
Informationen, die nach Maßgabe des § 50a GWB und des

Drucksache 15/5049 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erhalten wor-
den sind, auch weiterhin ausgeschlossen bleiben.
Zu Nummer 41 Buchstabe a (§ 65 Abs. 3)
Die Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes wird le-
diglich auf Freigabeentscheidungen des Bundeskartellamts
erstreckt, nicht auf die Ministererlaubnis nach § 42 Abs. 1.
Die Ministererlaubnis unterliegt einer besonders kritischen
Diskussion in der Öffentlichkeit und bedarf einer hohen
Transparenz. Da es sich hierbei um wenige Ausnahmefälle
handeln wird, führt der erweiterte Rechtsschutz bei diesen
Verfahren nicht zu einer breiten Blockade von Investitions-
entscheidungen.
Zu Nummer 46 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Folgeänderung zu Nummer 18.
Zu Nummer 46 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc
(§ 80 Abs. 2 Satz 2)
Für Entscheidungen über Verpflichtungszusagen nach § 32b
Abs. 1 GWB erscheint ein Gebührenrahmen bis zu 25 000
Euro angemessen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
sieht hierfür lediglich eine maximale Gebühr von 7 500
Euro vor. Verpflichtungszusagen sollen dazu dienen, Ver-
fügungen zu vermeiden, die das betroffene Unternehmen
belasten. Daher muss auch im Rahmen der Verpflichtungs-
zusagen nach § 32b Abs. 1 GWB der Sachverhalt kartell-
rechtlich geprüft werden, um dann feststellen zu können, ob
die Verpflichtungszusage die Bedenken ausräumen kann.
Bei Verpflichtungszusagen entspricht somit sowohl die
wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen als auch
der entstehende personelle und sachliche Aufwand der Be-
hörde einer Verfügung nach § 32 GWB, für die eine Gebühr
bis zu 25 000 Euro erhoben werden kann. Darüber hinaus
handelt es sich um Folgeänderungen zu Nummer 10.
Zu Nummer 46 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii
(§ 80 Abs. 2 Satz 2)
Folgeänderung zu Nummer 18.
Zu Nummer 47 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
(§ 81 Abs. 2 – neu –)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 47 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
(§ 81 Abs. 2 – neu –)
Die Sanktion für unrichtige oder unvollständige Anmeldun-
gen von verlagswirtschaftlichen Kooperationen (§ 31
Abs. 2) wird den Sanktionen, die für Fusionsanmeldungen
gelten, gleichgestellt.
Zu Nummer 47 Buchstabe d (§ 81 Abs. 4 – neu –)
Durch die Neuformulierung wird sichergestellt, dass die
deutschen Kartellbehörden bei schweren Verstößen gegen
das Wettbewerbsrecht ausreichend hohe und abschreckende
Bußgelder gegen Unternehmen verhängen können. Dies
entspricht auch der Empfehlung von Sachverständigen an-
lässlich der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und

Arbeit am 20. September 2004 (vgl. Stellungnahme Prof.
Dr. Andreas Fuchs, Ausschussdrucksache 15(9)1333, S. 46
[52]). Zu diesem Zweck wird eine Bußgeldbemessung an-
hand des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
ermöglicht (Satz 2). Diese Methode der Bußgeldbemessung
entspricht dem europäischen Recht (vgl. Artikel 23 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003). Deutsche Unter-
nehmen sind bereits nach geltendem Recht einer solchen
umsatzbezogenen Bußgelddrohung unterworfen, soweit die
Geldbuße von der Europäischen Kommission verhängt
wird. In Zukunft gilt diese Form der Bußgeldbemessung
auch für Verfahren der deutschen Kartellbehörden. Demge-
genüber sind gegen die bisherige mehrerlösbezogene Buß-
geldbemessung im deutschen Recht bei schweren Verstößen
gegen das Wettbewerbsrecht Bedenken geltend gemacht
worden. Die Ermittlung eines Mehrerlöses ist mit erhebli-
chen Unsicherheiten belastet. Die Rechtsprechung stellt
hohe Anforderungen an den Nachweis eines Mehrerlöses
und an die für die Schätzung der Höhe des erzielten Mehrer-
löses erforderlichen Grundlagen (vgl. Urteile des OLG Düs-
seldorf vom 8. Januar 2004, Kart 48 und 50/01 OWi und
vom 6. Mai 2004, Kart 41-43 und 45-47/01 OWi). Diese
Anforderungen erschweren erheblich die Verhängung ab-
schreckend hoher Bußgelder durch die deutschen Kartellbe-
hörden bzw. Gerichte. In Zweifelsfällen ist daher nach gel-
tendem Recht auch bei schweren Verstößen gegen das
Wettbewerbsrecht lediglich ein Bußgeld in Höhe von zur-
zeit maximal 500 000 Euro, in Zukunft von 1 Mio. Euro
möglich. Derartige Bußgelder sind aber für eine effektive
und ausreichend abschreckende Sanktionierung von schwe-
ren Kartellrechtsverstößen völlig unzureichend. Im zukünf-
tigen Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
müssen alle Behörden über im Wesentlichen gleichwertige
Sanktionsbefugnisse verfügen. Ist dies nicht der Fall, so
steht der Europäischen Kommission die Möglichkeit zur
Verfügung, einen Kartellfall an sich zu ziehen (Artikel 11
Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003), mit der Folge,
dass die umsatzbezogene Bußgeldbemessung nach Maß-
gabe von Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 zur Anwendung kommt. Um der dezentralen
Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts prakti-
sche Wirksamkeit („effet utile“) zu verschaffen, wird die
Bußgeldbemessung nach deutschem Recht der europäischen
Regelung angepasst. Damit wird eine effektive Bußgeld-
bemessung durch die deutschen Kartellbehörden sicher-
gestellt. Dies dient auch dazu, dass die volkswirt-
schaftlichen Schäden durch den Kartellrechtsverstoß in
Deutschland kompensiert werden. Wie im europäischen
Recht (Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003)
ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die
Schwere der Zuwiderhandlung wie auch deren Dauer zu be-
rücksichtigen (Satz 4). Im Rahmen einer teleologischen
Auslegung sind daher auch die von der Europäischen
Kommission praktizierten Leitlinien für das Verfahren zur
Festsetzung von Geldbußen mit heranzuziehen.
Zu Nummer 63 (§ 131 Abs. 1 bis 4)
Folgeänderung zu Artikel 4.
Zu Nummer 63 (§ 131 Abs. 8 – neu –)
Die Regelung des § 31 ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
Wenn der zu erstellende Erfahrungsbericht über das Zusam-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/5049

menwirken der verschiedenen Elemente des Pressekar-
tellrechts zeigt, dass weiterhin Bedarf für die erweiterten
Kooperationsmöglichkeiten des § 31 besteht, soll die Bun-
desregierung einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. Die
Frist für die Vorlage des Berichts ist so bemessen, dass erste
aussagekräftige Erfahrungen mit den erweiterten Koopera-
tionsmöglichkeiten zu erwarten sind. Die Evaluierung durch
den Deutschen Bundestag ist ein ergänzendes Element, um
zu einer umfassenden Bewertung der neuen kartellrecht-
lichen Regeln zu kommen.
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Anpassung an geänderte Rechtslage.
Zu Absatz 4
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Absatz 7 Nr. 2
Übernahme des Votums des Bundesrates. Der Wegfall des
Anmelde- und Genehmigungssystems im GWB rechtfertigt
zwar einen Verzicht auf die Weiterleitung der Anmeldung
an die Kartellbehörde, auf die Anmeldepflicht bei der Ge-
nehmigungsbehörde sollte aber nicht verzichtet werden. Die
Genehmigungsbehörde hat nach Satz 1 eine aktive Funktion
zur Förderung des Zusammenwirkens der Aufgabenträger
und der Verkehrsunternehmen. Zur Erfüllung dieser Auf-
gabe bedarf es weiterhin einer umfassenden Übersicht und
der entsprechenden Kooperation, die nur durch ein Weiter-
bestehen der Anmeldepflicht zu gewährleisten ist. Die
durch das PBefG den Kartellbehörden eingeräumten Prü-
fungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt.
Zu Absatz 8 Nr. 2
Übernahme des Votums des Bundesrates. Der Wegfall des
Anmelde- und Genehmigungssystems im GWB rechtfertigt
zwar einen Verzicht auf die Weiterleitung der Anmeldung an
die Kartellbehörde, auf die Anmeldepflicht bei der Genehmi-
gungsbehörde sollte aber nicht verzichtet werden. Die durch
das AEG den Kartellbehörden eingeräumten Prüfungsbefug-
nisse bleiben hiervon unberührt. ImÜbrigen wird auf die Be-
gründung zu Artikel 2 Abs. 7 Nr. 2 verwiesen.
Zu Artikel 4
Anpassung des Datums entsprechend dem weiteren Gesetz-
gebungsverfahren und dem Interesse an zügigem Inkrafttre-
ten des Gesetzes.

Berlin, den 9. März 2005
Hubertus Heil
Berichterstatter

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