BT-Drucksache 15/4963

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4640- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG)

Vom 24. Februar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4963
15. Wahlperiode 24. 02. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4640 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen
(Altforderungsregelungsgesetz – AFRG)

A. Problem
Der Bund ist nach dem Einigungsvertrag gesetzlich verpflichtet, Forderungen
des ehemaligen Staatshaushalts der DDR geltend zu machen. Im Bezug auf
die Behandlung von vor dem 8. Mai 1945 begründeten Darlehensforderungen,
die mit Grundstücken in den heutigen neuen Bundesländern dinglich gesichert
wurden, sind jedoch bei der Geltendmachung der Forderungen Unsicherheiten
entstanden. Die betroffenen Schuldner halten den Bund für nicht forderungs-
berechtigt bzw. erheben die Einrede der Verjährung und verweigern deshalb die
Erfüllung dieser alten Verpflichtungen. Deshalb bedarf es einer Regelung, die
diese Forderungen gesetzlich dem Bund zuordnet.
Darlehensforderungen werden bei der Berechnung der Entschädigungszahlung
bei Rückübertragung von Grundstücken im Wege der Einzelrestitution abgezo-
gen und mindern somit den Entschädigungsbetrag. Bei der Rückübertragung
nach den Regelungen über die Rückübertragung nicht mehr bestehender Unter-
nehmen kann jedoch der Verkehrswert eines ggf. rückübertragenen Grund-
stücks als Rest eines untergegangenen Unternehmens die Bemessungsgrund-
lage für die Entschädigung übersteigen, sodass die Verbindlichkeiten faktisch
nicht zur Anrechnung kommen können. Auch hier bedarf es einer gesetzlichen
Regelung zur Sicherung der Rechte der Gläubiger dieser Forderungen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der den Bund als Gläubiger von Darlehens-
forderungen bestimmt, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und mit Grund-
stücken in den neuen Bundesländern dinglich gesichert sind. Außerdem soll das
Entschädigungsgesetz dahingehend geändert werden, dass ein eigenständiger
Forderungsanspruch in den Fällen entsteht, in denen eine Anrechnung dieser
Forderungen auf die Entschädigungsleistung fehlschlägt.
Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP

Drucksache 15/4963 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Auf den Bund zukommende Belastungen:
Keine. Gegebenenfalls werden Aufwendungen für das Finanzvermögen nach
Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages in nicht bezifferbarer Höhe erspart,
indem Rückforderungsbegehren begegnet werden können und nicht unerheb-
licher Verwaltungsaufwand bei verschiedenen Dienststellen des Bundes sowie
der alten Bundesländer vermieden wird. Darüber hinaus wird die Realisierung
dieser Forderungen erleichtert. Im Übrigen entsteht kein neuer zusätzlicher
Vollzugsaufwand. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist mit der Geltend-
machung dieser Forderungen beauftragt, die Kosten hierfür sind bereits im
Rahmen der Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau berücksichtigt.
Auf die Länder zukommende Belastungen:
In kleinerem Umfang werden mögliche Rückflüsse für geleistete Ausgleichs-
forderungen bei den alten Bundesländern entfallen. Eine tatsächliche Auseinan-
derrechnung zwischen Bund und Ländern ist schlichtweg nicht möglich. Das
grob geschätzte Gesamtvolumen der unter die Regelung fallenden Forderungen
beträgt rund 5 Mio. Euro. Hiervon würden dem Bund ohnehin, entsprechend
des seinerseits von ihm getragenen Anteiles, zwei Drittel zustehen (3,3 Mio.
Euro). Der verbleibende Länderanteil (1,7 Mio. Euro) wäre auf die zwölf alten
Bundesländer aufzuteilen. Damit entfiele durchschnittlich ein Anteil in Höhe
von 141 667 Euro auf jedes Land. Diese Summe wiederum steht in keinem Ver-
hältnis zu dem bei Bund und Ländern entstehenden Aufwand bei einer Abwick-
lung in jedem Einzelfall. Darüber hinaus entstehen keine Kosten, insbesondere
kein Vollzugsaufwand.
Auf die Kommunen zukommende Belastungen:
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4963

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4640 – mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
,In Artikel 1 § 1 Abs. 3 wird die Angabe „nach Artikel 21 Abs. 1 des Eini-
gungsvertrages“ durch die Angabe „nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsver-
trages“ ersetzt.‘

Berlin, den 23. Februar 2005

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Drucksache 15/4963 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Stephan Hilsberg und Manfred Kolbe

1. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/4640 in seiner 151. Sitzung am 20. Januar 2005
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung
überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben ihr Votum
am 23. Februar 2005 abgegeben.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf am 26. Januar
2005 und abschließend am 23. Februar 2005 beraten. Am
16. Februar 2005 fand hierzu eine nicht öffentliche Anhö-
rung statt.

2. Inhalt der Vorlage
Der Bund ist nach dem Einigungsvertrag gesetzlich ver-
pflichtet, Forderungen des ehemaligen Staatshaushalts der
DDR geltend zu machen. Zu diesen Forderungen gehören
auch solche von Banken, Bausparkassen und Versiche-
rungsunternehmen, die in der damaligen sowjetisch besetz-
ten Zone enteignet worden sind. Dabei handelt es sich u. a.
um Darlehensforderungen, die vor dem 8. Mai 1945 ent-
standen und mit Grundstücken in den heutigen neuen Bun-
desländern dinglich gesichert worden sind. Die betroffenen
Schuldner halten den Bund für nicht forderungsberechtigt
bzw. erheben die Einrede der Verjährung und verweigern
deshalb die Erfüllung dieser alten Verpflichtungen oder for-
dern sogar bereits geleistete Zahlungen zurück.
Die Bundesregierung argumentiert dagegen, dass weiterhin
die Kreditinstitute forderungsberechtigt wären, wenn es
nicht zu einer Enteignung in den Jahren 1945 bis 1949 ge-
kommen wäre. Allerdings hätten die Kreditinstitute diese
Forderungen regelmäßig an das für sie zuständige Bundes-
land abgetreten. Später habe der Bund den Kreditinstituten
Ausgleichsforderungen gewährt und überwiegend getilgt.
Seine Forderungen habe er bis zur Wiedervereinigung nicht
geltend machen können. Im Gesetz zur Regelung von Alt-
forderungen wird deshalb der Bund als Gläubiger dieser
Forderungen bestimmt. Beträge, die durch die Realisierung
dieser Forderungen erlangt werden, sollen direkt in den Ent-
schädigungsfond fließen.
Bei der Berechnung der Entschädigung im Zuge der Rück-
übertragung von Grundstücken, bei denen die auf dem
Grundstück lastenden Verbindlichkeiten mindernd berück-
sichtigt werden müssen, ist es bisher nach Auffassung der
Bundesregierung zu Ungerechtigkeiten gekommen, je nach-
dem, nach welcher Vorschrift die Rückübertragung erfolgt
ist. Bei der Rückübertragung im Wege der Einzelrestitution
ist nach dem Vermögensgesetz für untergegangene Grund-
pfandrechte zur Sicherung solcher Forderungen entweder
ein Ablösebetrag festzusetzen oder direkt an den Gläubiger
zu zahlen. Wenn Entschädigungen zu leisten sind, werden
diese Forderungen nach dem Entschädigungsgesetz min-
dernd berücksichtigt, damit die Entschädigung nicht höher
als der frühere Vermögenswert ausfällt.

Bei nicht mehr bestehenden Unternehmen kann eine Rück-
gabe noch vorhandener Vermögenswerte, in der Regel
Grundstücke, verlangt werden. In diesen Fällen wird jedoch
kein Ablösebetrag festgesetzt. Bei der Entschädigungs-
berechnung wird zuerst die Bemessungsgrundlage für das
untergegangene Unternehmen ermittelt. Davon werden zum
einen der Verkehrswert eines ggf. rückübertragenen Grund-
stücks im Zeitpunkt der Rückgabe sowie die Verbindlich-
keiten abgezogen. Der Verkehrswert des Grundstückes kann
jedoch die Bemessungsgrundlage für das untergegangene
Unternehmen oft übersteigen, sodass es faktisch nicht zu
einer Anrechnung der Verbindlichkeiten kommt. Das Ent-
schädigungsgesetz wird deshalb dahingehend geändert, dass
Gläubiger, bei denen die Anrechnung fehlschlägt, einen
eigenen Forderungsanspruch in der Höhe erhalten, in der
die Anrechnung fehlgeschlagen ist.
Dieser Anspruch wird mit Bestandskraft der Entscheidung
über die Höhe der Entschädigung oder mit Zugang der
Erklärung des Berechtigten über den Verzicht auf die
Erteilung des Entschädigungsbescheides fällig. Abwei-
chend davon tritt die Fälligkeit am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats ein, wenn
zu diesem Zeitpunkt bereits die Bestandskraft der Entschei-
dung über die Höhe der Entschädigung eingetreten ist oder
der Berechtigte auf die Erteilung des Entschädigungs-
bescheides verzichtet hat.

3. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 16. Februar 2005 eine nicht
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt.
Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutio-
nen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Haus & Grund
– Kreditanstalt für Wiederaufbau
– Prof. Dr. Achim Krämer
– Prof. Dr. Norbert Horn
– Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen
– Sächsisches Staatsministerium der Justiz
– Zentraler Kreditausschuss.
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen.

4. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft empfiehlt die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4963

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP.

5. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember
2004 begrüßt, dass der Bund unmittelbar die Forderungs-
berechtigung erhält. Aufgrund der Tilgungsleistungen seien
die Kreditinstitute nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nicht mehr Inhaber der Forderungen. Mögliche Rückflüsse
für geleistete Ausgleichsforderungen bei den Ländern könn-
ten jedoch entfallen, wenn sie auf eine eigene vermögens-
werte Rechtsposition verzichteten. Der Bundesrat bittet um
Prüfung, ob in den Gesetzentwurf eine Abgeltungszahlung
des Bundes zugunsten der Länder, ggf. als Pauschale, auf-
genommen werden kann.
Weiterhin solle im Gesetzentwurf ggf. klargestellt werden,
dass es sich bei der Vermutung, dass die Kreditinstitute nach
der Abtretung Ausgleichsleistungen vom Bund erhalten
haben, um eine widerlegliche Vermutung handelt. Bliebe es
bei der unwiderleglichen Behauptung, seien jedoch tatsäch-
lich keine Ausgleichsleistungen vom Bund gezahlt worden,
bestehe die Gefahr, dass der Schuldner sowohl von dem
Kreditinstitut als auch von der Bundesrepublik Deutschland
in Anspruch genommen wird. Eine Ausgestaltung als
widerlegliche Vermutung könne dem Schuldner den Beweis
des Gegenteils nach Zivilprozessordnung eröffnen.

6. Ausschussempfehlung
I. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altfor-
derungsregelungsgesetz – AFRG) – Bundestagsdrucksache
15/4640 – mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP an-
genommen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat es für nicht vertretbar ge-
halten, über 100 Jahre alte Darlehensforderungen, die über
zehn Jahre nicht beachtet worden seien, heute geltend zu
machen. Zu Artikel 1 hat sie zwar die Auffassung der
Bundesregierung zur Rechtsinhaberschaft des Bundes be-
züglich solcher Forderungen geteilt, aber keine Notwendig-
keit für eine gesetzliche Regelung gesehen. Die Geltend-
machung dieser Forderungen sei bisher auch ohne Gesetz
erfolgreich gewesen. Der Fraktion der CDU/CSU sei nur
der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2002
(Az: XI ZR 301/01) entschiedene Fall eines Unternehmens
aus dem Jahre 1901 bekannt, das vor dem 2. Weltkrieg sei-
nen Sitz im Westsektor von Berlin hatte, dessen Grund-
stück, das zur Sicherung eines Darlehens diente, jedoch im
Ostsektor von Berlin belegen war, wo die Geltendmachung
scheiterte. Es sei nicht notwendig, wegen dieses einen Fal-
les ein Gesetz zu verabschieden und damit zur übereinstim-
mend beklagten Gesetzesflut beizutragen.
Zu Artikel 2 hat die Fraktion der CDU/CSU daran erinnert,
dass der Gesetzgeber seinerzeit ausdrücklich zwischen der
Singularrestitution nach § 3 des Vermögensgesetzes und der
Unternehmensrestitution nach § 6 des Vermögensgesetzes

unterschieden habe. Während bei der Singularrestitution die
Berücksichtigung eines Ablösebetrags gemäß § 18 des Ver-
mögensgesetzes für auf dem Grundstück liegende Belastun-
gen (insbesondere Grundpfandrechte) vorgesehen sei, habe
man bei der Unternehmensrestitution bzw. der Rückgabe
einzelner Betriebsteile nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-
gesetzes bewusst darauf verzichtet. Ziel sei gewesen, in den
ostdeutschen Ländern Investitionen auf lastenfreien Grund-
stücken zu ermöglichen. Auf die Entschädigung im Rahmen
der Unternehmensrestitution sind die Verkehrswerte der zu-
rückgegebenen Grundstücke und die ehemaligen Belastun-
gen angerechnet worden. Zu Beginn der neunziger Jahre
seien diese Verkehrwerte aufgrund der erwarteten wirt-
schaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sehr hoch
gewesen, sodass der Entschädigungsfonds von dieser Rege-
lung profitiert habe. Hätten der Verkehrswert und die Be-
lastungen die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung
überstiegen, sei die Anrechnung teilweise „fehlgeschlagen“
und an die Entschädigungsberechtigten ein sog. Nullbe-
scheid ergangen. Mit der vorgesehenen Regelung beabsich-
tige die Bundesregierung, diese Fälle sog. fehlgeschlagener
Anrechnungen angesichts knapper Kassen wieder aufzu-
rollen. Dieses sei insbesondere für die mittelständischen
Unternehmen schädlich, die auf solchen Grundstücken
investiert hätten. Die Fraktion der CDU/CSU hat angekün-
digt, dass sie die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einem
Jahr um die Vorlage eines Berichts bitten werde, in dem
diese den Arbeitsaufwand für die Überprüfung der Fälle und
eventuell wirtschaftlich problematische Auswirkungen auf
Betroffene darlegen solle.
Die Fraktion der FDP hat sich auf die nicht öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf bezogen. Dort habe die
Kreditanstalt für Wiederaufbau als vom Bund für die Gel-
tendmachung der Forderungen Beauftragte ausgeführt, dass
sie in den Fällen Zahlungsvereinbarungen ermöglichen
wird, in denen ein Unternehmen aufgrund dieser Forderun-
gen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Diese Zusage
seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau reicht nach An-
sicht der Fraktion der FDP nicht aus, es fehle eine verläss-
liche Regelung. Sollten Unternehmen aufgrund der Forde-
rungen in Zahlungsschwierigkeiten kommen, bestehe die
Gefahr, dass Arbeitsplätze gefährdet seien. Die ohnehin
schwierige Situation des Mittelstandes in den ostdeutschen
Ländern werde weiter verschärft.
Die Koalitionsfraktionen haben hingegen sowohl die Not-
wendigkeit einer gesetzlichen Regelung als auch deren
Sachgerechtigkeit betont. Zwar handele es sich bei den Ent-
schädigungsleistungen um eine vergleichsweise geringe
Summe von durchschnittlich ca. 5 500 Euro. Die öffentliche
Hand könne es sich aber nicht leisten, auf Forderungen zu
verzichten, die nicht verwirkt seien. Darüber hinaus bestehe
bereits jetzt die konkrete Gefahr, dass Rückforderungen von
denjenigen gestellt werden, die den Bund als nicht forde-
rungsberechtigt ansehen. Insofern sei eine gesetzliche Rege-
lung zur Klarstellung, dass der Bund Gläubiger dieser For-
derungen sei, absolut notwendig.
Des Weiteren sei die zurzeit bestehende Ungleichbehand-
lung der Empfänger von Entschädigungsleistungen nicht
statthaft. Diejenigen, die Grundstücke im Wege der Einzel-
restitution zurückerhielten, müssten in jedem Fall einen Ab-
lösebetrag für auf dem Grundstück liegende Verbindlichkeit

Drucksache 15/4963 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

hinnehmen. Im Falle der Unternehmensrestitution sei von
vornherein kein Ablösebetrag vorgesehen, gleichzeitig könne
die entschädigungsmindernde Anrechnung der Verbindlich-
keiten in den Fällen fehlschlagen, in denen der Verkehrs-
wert des zurückerhaltenen Grundstücks bereits die Bemes-
sungsgrundlage für die Entschädigungsleistung übersteige.
In diesen Fällen erhalte der Entschädigungsberechtigte zwar
keine weitere Geldentschädigung, gleichzeitig werde er aber
nicht durch die Verbindlichkeiten belastet. Diese Ungleich-
behandlung müsse der Gesetzgeber ausräumen.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagene Änderung des
Gesetzentwurfs (Drucksache 15/4640) wird wie folgt
begründet:

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Regelung bestimmter
Altforderungen)

Zu § 1 Abs. 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Berlin, den 23. Februar 2005
Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

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