Vom 16. Februar 2004
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4870
15. Wahlperiode 16. 02. 2005
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
und weiterer Gesetze
– Drucksachen 15/3784, 15/3984, 15/4173, 15/4378, 15/4576, 15/4755 –
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Erwin Huber
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004
beschlossene Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer
Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse
geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungs-
ausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen
gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 16. Februar 2005
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf
Vorsitzender
Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter
Erwin Huber
Berichterstatter
Drucksache 15/4870 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Anlage
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Zu Artikel 1 (Änderung des AufenthG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird § 15a Abs. 4 wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Satz 6 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwen-
dung.“
c) Im bisherigen Satz 10 wird die Angabe „Sätze 8 und 9“ durch die Angabe
„Sätze 7 und 8“ und die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“
ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
,2a. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 findet keine Anwendung.“‘
3. In Nummer 3a wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt
und die Angabe „Satz 2 bis 5“ gestrichen.
4. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
,11a. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung fin-
det kein Widerspruch statt.“‘
5. Nummer 18 wird aufgehoben.
Zu Artikel 6 Nr. 6a (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG)
Artikel 6 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:
,6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997, das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des
Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.‘
Zu Artikel 10 Abs. 2 (Inkrafttreten)
Artikel 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“