BT-Drucksache 15/4794

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4639- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)

Vom 1. Februar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4794
15. Wahlperiode 01. 02. 2005

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4639 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen
Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG)

Bericht der Abgeordneten Dietrich Austermann, Dr. Elke Leonhard, Alexander Bonde
und Jürgen Koppelin

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Verständlich-
keit und Anwendbarkeit des Berufsförderungsrechts zu ver-
einfachen und zu vereinheitlichen. Darüber hinaus soll die
rechtliche Grundlage für neu hinzu kommende Dienstleis-
tungen der Berufsförderungsdienste der Bundeswehr ge-
schaffen werden, die aus der verstärkten Kooperation mit
Unternehmen der Wirtschaft und den Industrie- und Han-
delskammern resultieren. Außer bei den soldatenversor-
gungsrechtlichen Bestimmungen besteht Änderungsbedarf
auch bei weiteren wehrrechtlichen Bestimmungen. Hierbei
handelt es sich überwiegend um Änderungen im direkten
Zusammenhang mit den Änderungen des Soldatenversor-
gungsrechts.
Das Artikelgesetz sieht die Neufassung bzw. Änderung fol-
gender Gesetze vor:
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Übertragung

von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Solda-
tenversorgung im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung

Artikel 4 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung

Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Versorgungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Durch die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ent-
stehen Mehrausgaben durch die Harmonisierung der den
jeweiligen Verpflichtungszeiten zugeordneten Förderungs-
zeiträume. Die für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs
Jahren vorgesehenen Förderungszeiträume werden um
einen auf sieben Monate angehoben. Hierdurch wird die
Kostenhöchstgrenze um 230 Euro erweitert, was bei voraus-
sichtlich 9 500 Anspruchsberechtigten zu einem Mehr-
bedarf von 2 185 000 Euro führt. Die für Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
sechs und weniger als acht Jahren vorgesehenen Förde-
rungszeiten waren den Förderungszeiträumen für Soldatin-
nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Verpflichtungszeiten
von acht und mehr Jahren anzugleichen. Hiernach wird der
Förderungszeitraum für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von sechs und weniger als
acht Jahren um drei Monate erweitert. Es ist von 1 100 An-
spruchsberechtigten pro Haushaltsjahr auszugehen, für die
die Kostenhöchstgrenze um 690 Euro höher als bisher anzu-
setzen ist. Dies ergibt einen finanziellen Mehrbedarf von
etwa 760 000 Euro pro Haushaltsjahr.

Drucksache 15/4794 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Erhöhung des Bezugszeitraumes der Übergangsgebühr-
nisse für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit ei-
ner Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren
um einen Monat hat Mehrausgaben in Höhe von etwa
13 600 000 Euro zur Folge.
Die Erhöhung der Übergangsbeihilfe um zwei Monatsbe-
träge auf das Achtfache der Dienstbezüge des letzten Mo-
nats für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Dienstzeit von mehr als 20 Jahren hat pro Zahlfall etwa
9 300 Euro zur Folge. Es ist mit etwa zehn Zahlfällen jähr-
lich zu rechnen, so dass auf Grund der Erhöhung Mehraus-
gaben in Höhe von 93 000 Euro zu erwarten sind.
Durch die vorgesehene Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes sind geringfügige Mehrkosten wegen der Sonder-
regelung für Offiziere des Sanitätsdienstes zu erwarten.
Diesen Mehrkosten stehen Minderausgaben durch das Ein-
sparen von Funktionen in den Besoldungsgruppen A 14 und
B 2 infolge der Strukturmaßnahmen gegenüber.
Diesen Mehrausgaben in Höhe von etwa 16 650 000 Euro
stehen Minderausgaben auf Grund der Verringerung der
Übergangsgebührnisse um 15 Prozent bei Erzielung eines
Einkommens außerhalb des öffentlichenDienstes gegenüber.
Aus der Auswertung der Steuermerkmale ergibt sich, dass
die Hälfte der Empfängerinnen und Empfänger von Über-
gangsgebührnissen, etwa 10 500 Zahlungsempfängerinnen
und Zahlungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Hierzu gehören ca. 2 200 Zahlfälle, bei denen 2003 bereits
eine Ruhensberechnung wegen des Bezugs eines Einkom-
mens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter
Einbehaltung von 13 341 300 Euro durchgeführt worden ist.
Es verbleiben also etwa 8 300 Zahlungsempfängerinnen
und Zahlungsempfänger, bei denen auf Grund der Neurege-
lung erstmalig eine Anrechnung auf die Übergangsgebühr-

nisse durchzuführen ist, was einer Quote von 40 Prozent
entspricht.
Die vorgesehene Neuregelung bewirkt also Minderausga-
ben in folgender Höhe:
Voraussichtlicher Jahresbetrag
Übergangsgebührnisse für 2004: 421 474 500 Euro.
davon 40 Prozent 168 589 800 Euro.
davon 15 Prozent
(Kürzungsbetrag) etwa 25 250 000 Euro.
Auf Grund des vorgesehenen Gesetzgebungsvorhabens sind
jährliche Minderausgaben von etwa 8 600 000 Euro zu ver-
anschlagen. Weitere Einsparungen sind bei der Gewährung
der Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a des Soldatenversor-
gungsgesetzes an ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Sol-
daten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weni-
ger als sechs Jahren zu erwarten, da die Arbeitslosenbeihilfe
während des Bezuges von Übergangsgebührnissen nicht ge-
währt wird. Die Höhe dieser Minderausgaben kann nicht
beziffert werden, da nicht bekannt ist, wie viele Angehörige
dieses Personenkreises während des Bezugszeitraumes der
Übergangsgebührnisse arbeitslos sind.
Durch die vorgesehenen weiteren Änderungen der wehr-
rechtlichen Bestimmungen sind keine Mehrausgaben zu er-
warten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung einvernehmlich für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verteidi-
gungsausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 26. Januar 2005

Der Haushaltsausschuss
Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Dietrich Austermann
Berichterstatter

Dr. Elke Leonhard
Berichterstatterin

Alexander Bonde
Berichterstatter

Jürgen Koppelin
Berichterstatter

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