BT-Drucksache 15/4757

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/4001 Nr. 1.1- EU-Jahresbericht 2004 zur Menschenrechtslage Ratsdok 11922/1/04 REV 1

Vom 27. Januar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4757
15. Wahlperiode 27. 01. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
(16. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/4001 Nr. 1.1 –

EU-Jahresbericht 2004 zur Menschenrechtslage
Ratsdok. 11922/1/04 REV 1

A. Problem

Der sechste Jahresbericht der Europäischen Union zur Menschenrechtslage,
den der Europäische Rat zum ersten Mal unter Mitwirkung der zehn neuen
EU-Mitgliedstaaten verfasst hat, dokumentiert die Bemühungen, in den vorran-
gigen Bereichen der Menschenrechtspolitik der EU voranzukommen – dies
durch verbesserte Kohärenz und Stringenz bei den Maßnahmen der Gemein-
schaft, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Ent-
wicklungspolitik, unter durchgängiger Einbeziehung von Menschenrechten und
demokratischen Prinzipien in alle Politikbereiche der EU, durch Förderung der
Transparenz der EU-Menschenrechts- und Demokratisierungspolitik und Prio-
ritätenbildung bei der Auswahl notwendiger Maßnahmen bei der Umsetzung
dieser Politik.

B. Lösung

Annahme einer Entschließung, in der der Deutsche Bundestag u. a. die Bundes-
regierung auffordert, sich innerhalb der EU weiterhin für eine weltweite Ab-
schaffung der Todesstrafe und der Ratifizierung des Übereinkommens der Ver-
einten Nationen (VN) gegen Folter einzusetzen, für Maßnahmen der Verhütung
von Folter und der Rehabilitierung von Folteropfern einzutreten sowie den in-
tensiven Dialog mit den Bundesländern fortzusetzen, damit Deutschland das
Zusatzprotokoll zum VN-Übereinkommen gegen Folter rasch unterzeichnen
und ratifizieren kann. Die Bundesregierung wird weiter aufgefordert, sich in-
nerhalb der EU für eine ergebnisorientierte Fortführung der Menschenrechts-
dialoge der EU mit China und dem Iran einzusetzen, im Rahmen der Arbeiten
der VN-Menschenrechtskommission auch zukünftig für das wichtige Instru-
ment der Länderresolution einzutreten sowie auf eine Reform der VN-Men-
schenrechtskommission hinzuwirken. Die Bundesregierung wird zudem aufge-
fordert, künftig Menschenrechtsverletzungen innerhalb der EU stärker zu the-
matisieren.

Einstimmige Annahme der Entschließung

Drucksache 15/4757 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4757

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 15/4001 Nr. 1.1 – folgende Ent-
schließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag hält den sechsten Jahresbericht der Europäischen
Union zur Menschenrechtslage für eine wichtige Dokumentation der internen
und externen Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und für eine
geeignete Grundlage für die Ermittlung der Bereiche, die verbessert werden
können. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass der Jahresbericht zum ersten
Mal unter Mitwirkung der zehn neuen EU-Mitgliedstaaten verfasst wurde. Er
begrüßt, dass die Gefahr einer Relativierung der Menschenrechte bei Terroris-
musbekämpfung, Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit sowie
die Gewalt gegen Frauen zentrale Themen innerhalb wie auch außerhalb der
EU sind. Der Deutsche Bundestag regt an, dass Menschenrechtsverletzungen,
die innerhalb der EU geschehen, künftig gleichermaßen stark thematisiert wer-
den wie solche, die außerhalb der EU geschehen. Dies betrifft beispielsweise
Fälle polizeilicher Gewalt oder die Verletzung von Minderheitenrechten von
Sinti und Roma.

Der Deutsche Bundestag unterstützt die verstärkten Bemühungen der Europäi-
schen Union zur Beteiligung der Zivilgesellschaft auch durch die Steigerung
der Transparenz über Festlegung und Umsetzung der europäischen Menschen-
rechtspolitik. Er bittet die Bundesregierung, sich weiterhin für einen intensiven
Dialog zwischen EU und Zivilgesellschaft einzusetzen.

Der Deutsche Bundestag begrüßt die Verabschiedung der Leitlinien für Men-
schenrechtsverteidiger als wichtiges Instrument zur Stärkung des Rechts auf
Verteidigung der Menschenrechte. Er bittet die Bundesregierung, innerhalb der
Europäischen Union darauf hinzuwirken, dass gefährdete Menschenrechtsver-
teidiger durch die vorgesehenen Interventionsmöglichkeiten der EU Hilfe und
Unterstützung für ihre wichtige Arbeit erhalten.

Der Deutsche Bundestag begrüßt außerdem das nachdrückliche Eintreten der
EU gegen die Todesstrafe und unterstützt die Bundesregierung bei ihren Be-
mühungen, sich innerhalb der EU weiter für eine weltweite Abschaffung der
Todesstrafe einzusetzen.

Der Deutsche Bundestag misst den Bemühungen der EU für ein weltweites Fol-
terverbot eine hohe Bedeutung zu und ermutigt sie, den Vorschlag der Kommis-
sion zum Handel mit Ausrüstungsgegenständen und Produkten, die zur Voll-
streckung der Todesstrafe und zur Folter geeignet sind, konstruktiv aufzugrei-
fen. Er fordert die Bundesregierung auf, innerhalb der EU weiterhin für eine
weltweite Ratifizierung des VN-Übereinkommens gegen Folter sowie für Maß-
nahmen der Verhütung von Folter und der Rehabilitierung von Folteropfern
einzutreten. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, den intensi-
ven Dialog mit den Bundesländern fortzusetzen, damit Deutschland das Zusatz-
protokoll zum VN-Übereinkommen gegen Folter rasch unterzeichnen und rati-
fizieren sowie auch bei anderen EU-Ländern dafür werben kann.

Der Deutsche Bundestag hält die Menschenrechtsdialoge der EU mit China und
dem Iran trotz der bisher geringen Fortschritte auch in Zukunft für wichtig und
fordert die Bundesregierung auf, sich innerhalb der EU für eine ergebnisorien-
tierte Fortführung dieser Dialoge einzusetzen.

Der Deutsche Bundestag begrüßt das Bemühen der EU um konstruktive und
ergebnisorientierte Zusammenarbeit im Rahmen der VN-Menschenrechts-
kommission.

Drucksache 15/4757 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung,

innerhalb der Europäischen Union auch zukünftig für das wichtige Instrument
der Länderresolutionen einzutreten und auf eine Reform der Menschenrechts-
kommission hinzuwirken, um die Funktionsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der
VN-Menschenrechtskommission zu stärken.

Berlin, den 15. Dezember 2004

Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe

Christa Nickels
Vorsitzende

Christoph Strässer
Berichterstatter

Holger Haibach
Berichterstatter

Thilo Hoppe
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4757

Bericht der Abgeordneten Christoph Strässer, Holger Haibach, Thilo Hoppe und
Rainer Funke

I. Überweisung

Der vom Europäischen Rat vorgelegte EU-Jahresbericht
2004 zur Menschenrechtslage (Ratsdok. 11922/1/04 REV 1)
wurde als Unterrichtung der Bundesregierung (Bundestags-
drucksache 15/4001 Nr. 1.1) am 22. Oktober 2004 dem
Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe zur
federführenden Beratung und dem Auswärtigen Ausschuss,
dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Bericht erläutert in seinem 2. Abschnitt die EU-Poli-
tik im Menschenrechtsbereich, u. a. ihre Rechtsgrund-
lagen, Grundsätze, Prioritäten sowie die beteiligten EU-
Institutionen und sonstigen Akteure, unter ihnen die
Nichtregierungsorganisationen. In Abschnitt 3 werden
menschenrechtsrelevante Fragen in der EU, in Abschnitt 4
die internationalen Aktivitäten der EU im Menschen-
rechtsbereich, insbesondere die Instrumente und Initia-
tiven der EU in den Beziehungen zu Drittländern, das
Vorgehen der EU in internationalen Gremien sowie men-
schenrechtsrelevante Themen von besonderer Bedeutung
für die EU dargestellt. Der Bericht macht als Fazit deut-
lich, dass die EU im Berichtszeitraum bedeutende An-
strengungen unternommen hat um die Menschenrechts-
politik der EU voranzutreiben. Als Voraussetzung für eine
erfolgreiche Menschenrechtspolitik werden die verbes-
serte Kohärenz und Stringenz bei den Maßnahmen der
Gemeinschaft, d. h. eine enge Zusammenarbeit und Ab-
stimmung zwischen den verschiedenen Akteuren, die an
Maßnahmen der Gemeinschaft, an der GASP und an der
Entwicklungspolitik beteiligt sind, genannt. Es wird deut-
lich gemacht, dass Menschenrechtsfragen zunehmend
thematisiert und in alle Politikbereiche der EU durch-
gängig einbezogen werden. Der Bericht unterstreicht auch
die verstärkten Bemühungen der EU um Steigerung der
Transparenz bei der Festlegung und Umsetzung der euro-
päischen Menschenrechtspolitik, insbesondere auch im
Dialog zwischen EU und Zivilgesellschaft. Nicht verhehlt
wird, dass ein wirksamerer Beitrag der EU im Rahmen
der UN-Menschenrechtskommission (MRK) sowie die
Reform der MRK-Mechanismen in Richtung auf ihre
Stärkung und Rationalisierung eine notwendige Voraus-
setzung für die Wahrung und Verbesserung des erreichten
Menschenrechtsschutzniveaus bilden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Die mitberatenden Ausschüsse haben dem federführenden
Ausschuss jeweils die Kenntnisnahme empfohlen.

IV. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe hat
die Vorlage in seiner 53. Sitzung am 15. Dezember 2004
beraten. Die Fraktion der SPD begrüßte das Zustandekom-
men der in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen frak-
tionsübergreifenden Entschließung und die Möglichkeit, die
im Bericht angesprochenen Fragen im Plenum zu thematisie-
ren und einer breiten Öffentlichkeit darzustellen. Positiv her-
vorzuheben sei auch, dass sich auch die zehn Beitrittsstaaten
– trotz zum Teil eigener menschenrechtlicher Probleme – an
der Erarbeitung des Berichts beteiligt hätten. Mit der Verab-
schiedung der Leitlinien zur Arbeit von Menschenrechtsver-
teidigern sei zudem ein weiteres Instrument geschaffen wor-
den, das das Wirken der Menschenrechtsverteidiger im inter-
nationalen Bereich unterstütze. Von besonderer Wichtigkeit
sei die Fortführung und Intensivierung der Menschenrechts-
dialoge mit China und dem Iran. Mit mehr politischem Druck
könnten hier bessere Ergebnisse erreicht werden.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte gleichfalls den EU-
Jahresbericht, der nicht nur die wesentlichen menschen-
rechtsrelevanten Bereiche aufgreife, sondern durch die re-
daktionelle Beteiligung der Beitrittsstaaten gegenüber den
Vorjahren insgesamt auch verbessert worden sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob die Be-
deutung des EU-Jahresberichts hervor, bemängelte jedoch,
dass die Darstellung der Menschenrechtssituation innerhalb
der EU aufgrund von Abstimmungsprozessen bei den 26 an
der Erarbeitung des Berichts beteiligten Ländern zu sehr
„abgeschliffen“ sei. Insbesondere seien die Menschenrechts-
verletzungen an den Sinti und Roma in einigen Beitrittsstaa-
ten nicht ausreichend deutlich dokumentiert worden. Die
Einrichtung eines EU-Menschenrechtsbeauftragten beim
Hohen Vertreter für die GASP aufgrund des jüngsten Rats-
beschlusses sei zu begrüßen. Allerdings sollte sich dessen
Mandat über die externen Beziehungen hinaus auch auf die
Situation der Menschenrechte innerhalb der EU erstrecken.

Auch die Fraktion der FDP begrüßt den Jahresbericht und
die fraktionsübergreifende Entschließung.

Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe hat in seiner 53. Sitzung am 15. Dezember 2004 in
Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 15/4001 Nr. 1.1 –
einstimmig die in der Beschlussempfehlung enthaltene Ent-
schließung angenommen.

Berlin, den 15. Dezember 2004

Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe

Christoph Strässer
Berichterstatter

Holger Haibach
Berichterstatter

Thilo Hoppe
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4757

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 9. September 2004 (10.09)
(OR. en)

11922/1/04
REV 1
LIMITE

COHOM 33

BERICHT
des Sekretariats
für den AStV / Rat
Betr.: EU-Jahresbericht 2004 zur Menschenrechtslage

Anlage

Drucksache 15/4757 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

VORWORT .....................................................................................................................................10
1. EINLEITUNG ........................................................................................................................12
2. EU-POLITIK IM MENSCHENRECHTSBEREICH.............................................................14
2.1. Rechtsgrundlagen .....................................................................................................14
2.2. Grundsätze und Prioritäten.......................................................................................16
2.3. Hauptakteure ............................................................................................................18

2.4. Durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte.............................................25
2.5. Transparenz und Dialog mit der Bürgergesellschaft ................................................26

3. MENSCHENRECHTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION...............................................28
3.1. Themen von besonderer Bedeutung .........................................................................28

3.1.1. Menschenrechte und Terrorismus ..............................................................28
3.1.2. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus .............................32
3.1.3. Asyl und Migration ....................................................................................36
3.1.4. Angehörige von Minderheiten ...................................................................44
3.1.5. Menschenhandel.........................................................................................45
3.1.6. Rechte des Kindes ......................................................................................48
3.1.7. Menschenrechte der Frauen .......................................................................49
3.1.8. Menschenrechte und Wirtschaft.................................................................51

3.2. Charta der Grundrechte und Konvent ......................................................................55
4. EINTRETEN FÜR MENSCHENRECHTE IM INTERNATIONALEN BEREICH ............58

4.1. Instrumente und Initiativen der EU in den Beziehungen zu Drittländern................58
4.1.1. Gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame

Standpunkte................................................................................................58
4.1.2. Demarchen und Erklärungen......................................................................66
4.1.3. Menschenrechtsdialoge mit China und Iran...............................................68
4.1.4. Menschenrechtskonsultationen mit den Vereinigten Staaten, Kanada,

Japan, Neuseeland, Russland und den assoziierten Ländern .....................73
4.1.5. Menschenrechtsklauseln in Kooperationsabkommen mit Drittländern .....75
4.1.6. Im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschen-

rechte finanzierte Maßnahmen...................................................................77
4.2. Vorgehen der EU in internationalen Gremien..........................................................79

4.2.1. 58. Tagung der VN-Generalversammlung: Der Dritte Ausschuss.............79
4.2.2. 60. Tagung der Menschenrechtskommission der VN ................................81
4.2.3. Internationale Konferenzen........................................................................85

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4757

4.2.4. Europarat ....................................................................................................86
4.2.5. Die EU und die OSZE................................................................................91
4.2.6. Stabilitätspakt für Südosteuropa ................................................................98

4.3. Themen von besonderer Bedeutung für die EU.....................................................101
4.3.1. Menschenrechte und Terrorismus ............................................................101
4.3.2. Bürgerliche und politische Rechte ...........................................................104
4.3.3. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.........................................106
4.3.4. Abschaffung der Todesstrafe ...................................................................109
4.3.5. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe............................................................................114
4.3.6. Der Internationale Strafgerichtshof und die Bekämpfung der

Straflosigkeit ............................................................................................116
4.3.7. Unterstützung bei Wahlen........................................................................119
4.3.8. Recht auf Entwicklung.............................................................................125
4.3.9. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Nichtdiskriminierung, Antisemi-

tismus und Achtung der Vielfalt ..............................................................127
4.3.10. Rechte des Kindes ....................................................................................131
4.3.11. Menschenrechte der Frau .........................................................................134
4.3.12. Menschen mit Behinderungen..................................................................142
4.3.13. Angehörige von Minderheiten .................................................................143
4.3.14. Flüchtlinge und Vertriebene.....................................................................146
4.3.15. Menschenrechtsverteidiger.......................................................................151
4.3.16. Indigene Völker........................................................................................154

4.4. Situation der Menschenrechte in der Welt .............................................................156
4.4.1. Europa ......................................................................................................156
4.4.2. Asien ........................................................................................................161
4.4.3. Afrika .......................................................................................................170
4.4.4. Amerika....................................................................................................173
4.4.5. Nordafrika und Naher und Mittlerer Osten ..............................................175

5. FAZIT...................................................................................................................................182
6. ANLAGEN...........................................................................................................................186

Drucksache 15/4757 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Vorwort

Ich freue mich sehr, den sechsten Jahresbericht der Europäischen Union zur Menschenrechtslage
vorlegen zu können. Dieser Bericht ist das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen der 25 Mitglied-
staaten der Europäischen Union. Zum ersten Mal seit ihrem offiziellen Beitritt haben die zehn
neuen Mitgliedstaaten an der Abfassung des Berichts mitgewirkt. Die diesem Bericht voraus-
gehende Diskussion in der EU gewann hierdurch an Breite und Tiefe. Die Tatsache, dass 25 Länder
dieselben Grundsätze und Werte teilen, gibt unserer Stimme in der gesamten Welt zudem mehr
Gewicht und vergrößert unsere Chancen, unsere Ziele im Bereich der Menschenrechte künftig zu
verwirklichen.

Erst vor kurzem wurde die Welt Zeuge terroristischer Gräueltaten in ihrer abstoßendsten Form, als
Hunderte unschuldiger Kinder, Lehrer und Eltern infolge der Geiselnahme in einer Schule in Beslan
(Nordossetien) ums Leben kamen. Die grausigen Szenen erinnerten uns an die Ereignisse vor etwa
einem halben Jahr, als uns die Schrecken des Terrorismus bei dem Bombenanschlag auf einen
Pendlerzug in Madrid mit beispielloser Brutalität vor Augen geführt wurden. Diese schreckliche Tat
war ein Schock für uns alle und unterstrich noch einmal die Verletzlichkeit offener demokratischer
Gesellschaften. Denn der Anschlag galt den Grundprinzipien der Demokratie, der Freiheit, der
Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte. Alle Länder, die sich diese Prinzipien zu
eigen machen, müssen standhaft sein und Menschenrechte und Grundfreiheiten auch in Spannungs-
zeiten verteidigen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4757

Der vorliegende Bericht soll Einblick in die Politik der Europäischen Union im Bereich der Men-
schenrechte verschaffen. Er soll die Transparenz erhöhen und wird beim ständigen Dialog mit unse-
ren Parlamenten und der Zivilgesellschaft Verwendung finden. Nach einer Einleitung wird im
zweiten Kapitel des Berichts ein Überblick über das institutionelle Gefüge der Europäischen Union
und ihren politischen Handlungsrahmen bei der Förderung der Menschenrechte gegeben. Der
Schwerpunkt des dritten Kapitels liegt auf der Politik, die die Europäische Union verfolgt, um den
Schutz der Menschenrechte in der Europäischen Union selbst zu gewährleisten. Das vierte Kapitel
wendet sich den in multilateralen Gremien oder auf bilateraler Ebene getroffenen Maßnahmen der
EU zu, die Drittländer betreffen.

Förderung und Schutz der Menschenrechte müssen unser ständiges Anliegen sein. Es kommt immer
wieder zu neuen Menschenrechtsverletzungen, die rasches Handeln erfordern, und zugleich ziehen
sich andere Menschenrechtsfragen jahrelang hin und auch internationaler Druck scheint keine
Wirkung zu zeitigen. Nur wenige Länder, darunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, können eine makellose Bilanz im Bereich der Menschenrechte vorweisen, doch nur mit
gemeinsamen Anstrengungen können wir die weltweite Menschenrechtssituation dauerhaft ver-
bessern. Wir stehen oft vor schier unlösbaren Problemen, doch die Förderung und der Schutz der
Menschenrechte sind etwas, für das wir uns weiter einsetzen sollten.

Bernard Bot
Minister für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande

Präsident des Rates der Europäischen Union

Drucksache 15/4757 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

1. EINLEITUNG

Dieser EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage ist der Sechste seiner Art und erfasst den Zeit-
raum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004. Er nutzt die Schlussfolgerungen des Rates (Allge-
meine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) (GAERC) vom 10. Dezember 2002 zu Menschen-
rechten und Demokratisierung in Drittländern als Rahmen, von dem ausgehend sowohl die internen
und externen Maßnahmen der EU-Menschenrechtspolitik als auch deren Durchführung analysiert
werden.

In dem Bericht soll aufgezeigt werden, wie die gemeinsamen Werte, auf denen die EU beruht, in
die praktische Politik und die Standpunkte der EU im Menschenrechtsbereich Eingang finden. Des
Weiteren dienen die Sachinformationen dieses Berichts als Grundlage für die Bewertung und
Ermittlung von Bereichen, in denen die Menschenrechtspolitik der EU zu verbessern ist.

Die Europäische Union gründet sich auf und definiert sich durch ihre Bindung an die Grundsätze
der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der
Rechtsstaatlichkeit. Das Bekenntnis zu diesen Grundsätzen bildet für jede Gesellschaft das Funda-
ment und die Voraussetzung für Frieden, Stabilität und Wohlstand. Die EU ist der festen Überzeu-
gung, dass Menschenrechtsfragen ein legitimes Anliegen und eine wichtige Verantwortung der
internationalen Gemeinschaft sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4757

Im Berichtszeitraum konnten nur wenige bedeutende positive Entwicklungen im Bereich der
Menschenrechte verzeichnet werden. Erwähnenswert sind jedoch die Abschaffung der Todesstrafe
in Armenien, Samoa und Bhutan und die Unterstützung für die Resolution zur Todesstrafe, die auf
der 60. Tagung der Menschenrechtskommission mit einer Rekordmehrheit angenommen wurde. Die
Abschaffung der Todesstrafe ist nach wie vor einer der Angelpunkte der EU-Menschenrechtspoli-
tik. Ein weiterer positiver Schritt auf der diesjährigen Tagung der Menschenrechtskommission war
die Ernennung eines unabhängigen Experten für den Schutz der Menschenrechte bei der Terro-
rismusbekämpfung; dies wird der hohen Bedeutung gerecht, die das Thema Terrorismus auch in
Anbetracht der verheerenden Bombenanschläge vom 11. März 2004 in Madrid für die EU hat.
Zentrale Themen der thematischen Gruppe "Menschenrechte" (COHOM) waren im Berichts-
zeitraum Kinder und bewaffnete Konflikte und Menschenrechtsverteidiger; zu beiden Themen
wurde eine Reihe von Leitlinien angenommen. Weitere positive Entwicklungen sind in diesem
Bericht an anderer Stelle erläutert.

Insgesamt erwies sich die Förderung der Menschenrechte sowohl in der Praxis als auch auf
institutioneller Ebene als eine nach wie vor schwierige Aufgabe. Die menschenrechtliche und
humanitäre Krise in Sudan, die Tausende Todesopfer gefordert hat und durch die Tausende
Menschen zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen wurden, macht weitere Sofortmaßnahmen der
internationalen Gemeinschaft erforderlich. Die instabile Lage in Irak gibt Anlass zu großer Besorg-
nis; zugleich stellt die weltweite Terrorbedrohung nach wie vor Grund zur Beunruhigung dar. Der
Friedensprozess im Nahen Osten scheint festgefahren, und es ist erforderlich, die Friedens-
bemühungen wieder zu beleben. In der Menschenrechtskommission war die Atmosphäre weniger
gespannt als in den Vorjahren, aber bei den meisten Länderresolutionen ist es weiterhin schwierig,
die Kluft zwischen regionalen Blöcken zu überwinden.

Drucksache 15/4757 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Obwohl die EU einer der aktivsten Akteure im Menschenrechtsbereich ist, ist sie nicht immer in der
Lage, negativen Entwicklungen entgegenzuwirken. Dies bedeutet, dass weitere Anstrengungen
erforderlich sind, um die EU-Menschenrechtspolitik im Hinblick darauf zu verbessern, dass ihr
Hauptziel erreicht wird, nämlich das Niveau des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte
weltweit zu erhöhen. Dies verlangt erstens, dass sowohl der internen als auch der externen Dimen-
sion der EU-Menschenrechtspolitik gleichzeitig dieselbe Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zweitens
bedarf es eines fein abgestimmten multidimensionalen Ansatzes für das Tätigwerden im internatio-
nalen Bereich, bei dem das gesamte Instrumentarium Berücksichtigung findet, das der EU zu
Gebote steht, wie unter anderem Demarchen, politischer Druck, Dialog mit interessierten Ländern,
technische Hilfe, Länderresolutionen und erforderlichenfalls auch Sanktionen. Die folgenden
Kapitel enthalten Hintergrundinformationen sowohl über die Menschenrechtslage in der EU als
auch über das Tätigwerden im internationalen Bereich, die für eine breit angelegte Diskussion über
alle diese Aspekte der EU-Menschenrechtspolitik erforderlich sind.

2. EU-POLITIK IM MENSCHENRECHTSBEREICH

2.1. Rechtsgrundlagen

Die Europäische Union ist eine Wertegemeinschaft, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der
Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit
beruht. Die EU ist bestrebt, die allgemeinen Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte von 1948 und im Anschluss daran in dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte von 1966 festgeschrieben sind, zu achten und zu fördern. Neben den genannten und
weiteren Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen gründen sich die Politik und die
Standpunkte der EU in Menschenrechtsfragen auch auf regionale Menschenrechtsinstrumente wie
die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950. Die EU bekennt sich zu den anlässlich der
Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte im Jahr 1993 bekräftigten Grundsätzen der Univer-
salität, der wechselseitigen Abhängigkeit und der Unteilbarkeit aller Menschenrechte und demo-
kratischen Freiheiten, die in diesen internationalen Rechtsinstrumenten verankert sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4757

Der Schutz und die Förderung der Menschenrechte sind nicht nur Grundsätze, über die sich die EU
definiert, sondern sie sind auch Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Sie wurden explizit als
gemeinsame europäische Ziele in den Vertrag über die Europäische Union (EUV) aufgenommen,
der im November 1993 in Kraft getreten ist. Dieser Schritt war gleich bedeutend mit einer erheb-
lichen Stärkung der Menschenrechte als eine prioritäre Angelegenheit für die EU sowohl in ihrer
internen als auch in ihrer externen Politik.

Was die interne Politik anbelangt, so hat die EU laut Artikel 2 EUV die "Stärkung des Schutzes der
Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten" sowie die "Erhaltung und Weiter-
entwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" zum Ziel. Ferner
heißt es in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags, dass die Union "die Grundrechte, wie sie in der (...)
Konvention [des Europarates] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet
sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben", achtet. Der letztgenannte Artikel wird
vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die Maßnahmen der Organe der EU angewandt, soweit
diese Fragen seiner Gerichtsbarkeit unterliegen. Außerdem ist in Artikel 7 EUV ein Mechanismus
vorgesehen, um schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Menschenrechte durch EU-Mit-
gliedstaaten in Form einer Aussetzung von im EUV verbürgten Rechten zu bestrafen. Dieser
Mechanismus wurde durch den im Dezember 2000 geschlossenen Vertrag von Nizza weiter
gestärkt.

Hinsichtlich der externen Politik der EU heißt es in Artikel 11 EUV, dass die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik der EU auf "die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechts-
staatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten" abzielt. Artikel 177 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass die Politik der Gemeinschaft
auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit auch zur Verwirklichung dieser Ziele beiträgt.

Drucksache 15/4757 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auch die Grundrechtecharta der EU verdient in diesem Zusammenhang Erwähnung. Die Charta,
deren Proklamation durch die EU-Organe - der Rat, die Kommission und das Europäische Parla-
ment - im Dezember 2000 erfolgt ist, zielt darauf ab, angesichts der Weiterentwicklung der
Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der technologischen Entwicklungen den Schutz der
Grundrechte zu stärken, indem sie in einem EU-Instrument stärker sichtbar gemacht werden.

Die Charta wird unter Nummer 3.2. weiter erörtert. In diesem Abschnitt wird auch ein aktualisierter
Überblick über die letzten Entwicklungen im Rahmen des Konvents gegeben. Die Regierungs-
konferenz hat sich auf ihrer Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel auf den Text eines
Entwurfs eines Verfassungsvertrags geeinigt. Die Grundrechtecharta der EU ist in den zweiten Teil
des Entwurfs eingegliedert worden.

2.2. Grundsätze und Prioritäten

Ausgehend von den oben genannten rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten legt der Rat die
Grundsätze und Prioritäten der EU-Menschenrechtspolitik fest. In seinen Schlussfolgerungen zu
Menschenrechten und Demokratisierung in Drittländern vom 10. Dezember 2002 bekannte sich der
Rat erneut zu folgenden Grundsätzen:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4757

x Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik (GASP) wie auch der Entwicklungspolitik, und zwar durch enge
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Ratsgremien und mit der
Kommission;

x Einbeziehung der Aspekte der Menschenrechte und Demokratisierung in die Politik und die
Maßnahmen der EU;

x Offenheit der EU-Menschenrechts- und Demokratisierungspolitik im Zuge eines verstärkten
Dialogs mit dem Europäischen Parlament und der Bürgergesellschaft;

x Ermittlung und Überprüfung vorrangiger Maßnahmen bei der Umsetzung seiner auf die
Menschenrechte und die Demokratisierung ausgerichteten Politik in regelmäßigen Abstän-
den. 1

Diese Ziele, die sich auf die Mitteilung der Kommission über die Rolle der Europäischen Union bei
der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern vom 8. Mai 2001
stützen, wurden erstmals in den Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und Demokrati-
sierung vom 25. Juni 20012 niedergelegt. Die Fortschritte bei der Erreichung der in den Schluss-
folgerungen des Rates vom 10. Dezember 2002 enthaltenen Ziele werden in einem jährlichen
Bericht über die Überprüfung der Fortschritte gemessen; der erste Bericht wurde im Februar 2004
veröffentlicht.3

Im weiteren Verlauf dieses Kapitels werden zunächst die erforderlichen Hintergrundinformationen
in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte und zum Dialog mit der
Zivilgesellschaft gegeben, während auf die Folgemaßnahmen zu allen vier prioritären Bereichen in
den Schlussbemerkungen zusammenfassend eingegangen wird. In den Kapiteln 3 und 4 wird ein
Überblick über die Menschenrechte in der EU und über das Tätigwerden der EU in Drittländern und
in internationalen Gremien gegeben.

1 15138/02; siehe auch http://europa.eu.int/comm/external_relations/human_rights/gac.htm und
ferner 6429/03, Sachstandsbericht über die Effizienz des außenpolitischen Handelns der Euro-
päischen Union.

2 9547/01.
3 5751/04.

Drucksache 15/4757 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2.3. Hauptakteure

Die Bedeutung, die die Europäische Union der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und
der Grundfreiheiten beimisst, spiegelt sich in der Tatsache, dass die meisten Gremien und Institu-
tionen der EU mit Menschenrechtsfragen befasst sind. Der Europäische Rat, der Rat und die Kom-
mission sind die Hauptakteure bei der Gestaltung der Politik, der Beschlussfassung und der Umset-
zung der Beschlüsse. Aus diesem Grund wird die Menschenrechtsarbeit dieser Akteure im vor-
liegenden Bericht am ausführlichsten beschrieben. Doch auch das Europäische Parlament, der Euro-
päische Gerichtshof und der Europäische Bürgerbeauftragte spielen eine wesentliche Rolle in
Bezug auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, sowohl innerhalb als auch außerhalb
der EU. Im Dezember 2003 hat der Europäische Rat betont, dass es wichtig ist, Daten zur Achtung
der Menschenrechte zu sammeln und auszuwerten, damit die Menschenrechtspolitik der Union auf
dieser Grundlage konzipiert werden kann, und hat sich darauf verständigt, die vorhandene Euro-
päische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auszubauen und ihr Mandat so
auszuweiten, dass sie zu einem Amt für Menschenrechte wird. Die Kommission arbeitet derzeit
einen entsprechenden Vorschlag aus, der dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Annahme
vorgelegt werden wird.

Der Schutz und die Förderung der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten der Union ist in erster
Linie ein Anliegen der Staaten selbst, die dabei in gebotenem Maße ihre jeweilige Rechtsordnung
und ihre internationalen Verpflichtungen zugrunde legen. Die Mitgliedstaaten sind Vertragspartner
einer Reihe von internationalen Übereinkünften, die rechtsverbindlich sind und politischen Charak-
ter haben; die Mitgliedstaaten sind aus diesem Grund verpflichtet, gegenüber einer Reihe inter-
nationaler Organisationen Rechenschaft über ihr Handeln in Menschenrechtsfragen abzulegen, zu
denen der Europarat, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und
die Vereinten Nationen (VN) gehören. Es gibt jedoch eine Reihe spezifischer Menschenrechts-
fragen, die sich in der EU ergeben - wie Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit -
und die Aspekte aufweisen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen. Näheres
hierzu ist dem Kapitel 3 zu entnehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4757

Die jeweilige Rolle der EU-Organe bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte in den
Außenbeziehungen der EU ist recht unterschiedlich, je nachdem, welche der drei so genannten
Säulen der EU - nämlich die Europäische Gemeinschaft, die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-
politik (GASP) oder der Bereich Justiz und Inneres - betroffen ist. Die Kommission, das Euro-
päische Parlament und der Gerichtshof spielen eine größere Rolle, wenn es um Gemeinschafts-
angelegenheiten geht. Geht es um die GASP oder den Bereich Justiz und Inneres, so kommt den
Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung zu. Die Kommission und das Europäische Parlament sind
am Tätigwerden der EU jedoch uneingeschränkt beteiligt.

Der Europäische Rat

Im Europäischen Rat treten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident
der Europäischen Kommission zusammen. Die Mitglieder des Europäischen Rates werden von den
Außenministern und dem für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglied begleitet. Von
den Beschlüssen, die auf den Tagungen des Europäischen Rates gefasst werden, gehen wesentliche
Anstöße für die Festlegung der allgemeinen politischen Leitlinien der Europäischen Union aus.

Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten auf Ministerebene
zusammen. Menschenrechtsfragen, die in den Außenbeziehungen der EU im Rahmen der GASP
oder der Handels- oder Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft aufkommen, werden
von den Außenministern im Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" behandelt.
Die Justiz- und Innenminister sind im Rahmen des Rates "Justiz und Inneres" für die in ihre Zustän-
digkeit fallenden Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit Drittländern verantwortlich.

Drucksache 15/4757 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Nach dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) muss der Rat auch die für die Festlegung und
Durchführung der GASP erforderlichen Entscheidungen treffen. Zu diesem Zweck nimmt er die in
Kapitel 4 genannten gemeinsamen Standpunkte, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüsse an.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Mai 1999 wurden mehrere Bereiche der JI-
Zusammenarbeit auf die erste Säule übertragen, in deren Rahmen der Kommission eine größere
Rolle zukommt, wenn auch bei der Beschlussfassung in JI-Fragen im Rahmen der ersten Säule nach
wie vor etwas andere Verfahren zur Anwendung gelangen. Von dieser Übertragung sind die
Bereiche Visa, Asyl, Einwanderung und zivilrechtliche Zusammenarbeit betroffen. Die Bestimmun-
gen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gehören nach wie vor zur
dritten Säule, in deren Rahmen der Ministerrat gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse,
Beschlüsse oder Übereinkommen aufgrund einer Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommis-
sion annehmen kann.

Die Arbeiten des Rates werden vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vorbereitet, der sich
aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten in Brüssel sowie deren Stellvertretern zusammen-
setzt. Dieser Ausschuss überwacht und koordiniert auch die Arbeiten der Ausschüsse und Arbeits-
gruppen, die sich aus Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzen und die vom AStV und vom
Rat zu erörternden Dossiers vorbereiten.

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) beobachtet die internationale Lage in den
unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallenden Bereichen und trägt mit Stellung-
nahmen, die dem Rat entweder auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative vorgelegt werden, zur
Politikfestlegung, auch in Menschenrechtsfragen, bei. Das PSK überwacht auch die Durchführung
der vereinbarten Politiken, unbeschadet der Verantwortung des Vorsitzes und der Kommission. In
Krisenfällen spielt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zudem eine zentrale Rolle bei
der Festlegung der Reaktion der Union auf diese Krisen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4757

Auf Ebene der Arbeitsgruppen ist im Rat die thematische Arbeitsgruppe "Menschenrechte"
(COHOM) das Hauptgremium, das für Menschenrechtsfragen in den Außenbeziehungen der EU
zuständig ist. Diese Gruppe setzt sich in der Regel aus den Leitern der Menschenrechtsabteilungen
der Außenministerien aller Mitgliedstaaten sowie aus einem Vertreter der Kommission zusammen.
Mit der Annahme der Schlussfolgerungen des Rates vom September 2003 wurde das Mandat der
COHOM auf Fragen aus dem Bereich der ersten Säule – wie Kooperations- und Assoziations-
abkommen – ausgeweitet, damit interne Menschenrechtsfragen systematisch erörtert werden und
die Kohärenz zwischen der internen und der externen Menschenrechtspolitik gefördert wird. Für
spezifische Menschenrechtsfälle, die sich in ihren jeweiligen Regionen ergeben, sind jedoch die
geografischen Arbeitsgruppen des Rates zuständig, und die OSZE-Gruppe befasst sich sowohl mit
Menschenrechtspolitik als auch mit entsprechenden Fällen im Rahmen der OSZE- und Europarats-
prozesse. Ferner bereitet eine Reihe von Gruppen die Arbeiten des Rates "Justiz und Inneres" vor,
bei denen Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit Drittländern erörtert werden können,
beispielsweise die Gruppen "Asyl", "Migration" und "Zusammenarbeit in Strafsachen".

Die Kommission

Die Kommission ist uneingeschränkt an den Arbeiten im Rahmen der GASP beteiligt und trägt zur
Festlegung der Politik und der Standpunkte der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte bei. Als
Mitglied der Troika ist sie an der Vertretung der EU nach außen beteiligt, wenn beispielsweise ein
Dialog oder Demarchen zu Menschenrechtsfragen in Drittländern erfolgen. Die Kommission gibt
ferner als Beobachter in der VN-Menschenrechtskommission und im Dritten Ausschuss der VN-
Generalversammlung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs jährliche Erklärungen zu Menschen-
rechtsfragen ab.

Drucksache 15/4757 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie ist darüber hinaus wesentlicher Bestandteil
der Politik und der Programme der Kommission. Der Bericht enthält mehrere Beispiele für die
Bestrebungen der Kommission, die Menschenrechte im Rahmen von Handels- und Kooperations-
abkommen und durch Aktivitäten in der EU zu Fragen wie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
sowie Asyl und Migration zu fördern. Die umfangreiche Finanzierung, die über den EU-Haushalt
für Menschenrechtsprojekte erfolgt, und zwar sowohl über die Europäische Initiative für Demo-
kratie und Menschenrechte (EIDHR) als auch im Wege bilateraler und regionaler Finanzierung, ist
ein weiteres Beispiel für die Tätigkeit der Kommission auf diesem Gebiet.

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament setzt sich mit starker Stimme für Menschenrechte und Demokratie ein
und trägt mit seinen Entschließungen, Berichten und Missionen in Drittländern, der Teilnahme an
Menschenrechtsveranstaltungen sowie mit mündlichen und schriftlichen Anfragen zur Ausgestal-
tung und Durchführung der Menschenrechtspolitik der EU bei. Es wurde beschlossen, dass der
Unterausschuss Menschenrechte für die neue Wahlperiode wieder eingesetzt wird.

Das Parlament nimmt einen Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt und die Menschen-
rechtspolitik der Europäischen Union an. In diesem Jahr war Frau de Keyser (PSE/BE) Bericht-
erstatterin. Der Bericht, in dessen Mittelpunkt Menschenrechte und Terrorismus, reproduktive
Gesundheit und die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen, und die dazugehörige Ent-
schließung sind auf der Website http://www.europarl.eu.int/comparl/afet/droi/annual_reports.htm
abrufbar. Er wird durch eine Begründung ergänzt, die weitere Einzelheiten zu diesen Fragen und
einen Überblick über die Tätigkeit des Europäischen Parlaments auf den Gebieten der Menschen-
rechte und der Demokratie enthält. Die Kommission, die bei der diesbezüglichen Aussprache im
Plenum Bemerkungen zum Bericht und zur Entschließung vorträgt, erstellt eine eingehende schrift-
liche Antwort auf die zentralen Punkte des Berichts.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4757

Darüber hinaus nimmt das Parlament jährlich Entschließungen und Berichte zu den Grundrechten in
der EU an. Der Jahresbericht stützt sich seit 2000 auf die Grundrechtecharta der Europäischen
Union. Die vollständigen Texte sind auf folgender Website abrufbar: http://www.europarl.eu.int/
comparl/libe/elsj/zoom_in/03_en.htm#1.

Der Sacharov-Preis für Gedankenfreiheit wurde vom Parlament 2003 an die Mitarbeiter der Ver-
einten Nationen und an Generalsekretär Kofi Annan verliehen. Kofi Annan erklärte bei der Ent-
gegennahme des Preises, er sei stolz, den Preis in Gedenken an Sergio Vieira de Mello und die
anderen Mitarbeiter der Vereinten Nationen entgegenzunehmen, die ihren Einsatz für den Frieden
in der Welt mit dem Leben bezahlt haben.

Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof gewährleistet als das Justizorgan der EU die Einhaltung des Gemein-
schaftsrechts bei der Anwendung der Verträge. Das Gemeinschaftsrecht ist in allen Mitgliedstaaten
direkt anwendbar. Der Gerichtshof stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht überall in der EU auf
gleiche Weise ausgelegt und angewandt wird. Er kann mit Streitsachen befasst werden, bei denen
die Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane, private Unternehmen und Einzelpersonen Prozess-
parteien sind.

Seit seiner Einrichtung im Jahre 1952 ist der Europäische Gerichtshof mit fast 9.000 Rechtssachen
befasst worden. Zur Bewältigung der gestiegenen Zahl der Fälle und zur schnelleren Erledigung der
Rechtssachen hat der Rat 1989 ein Gericht erster Instanz geschaffen. Der Gerichtshof kann unmit-
telbar und daher auch von Einzelpersonen mit Klagen, einschließlich in Menschenrechtsfragen,
angerufen werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist schrittweise aufgebaut worden, wobei
in gebotenem Maße auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie
auf internationale Verträge zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen wurde, an denen die
Mitgliedstaaten mitgearbeitet oder die sie unterzeichnet und ratifiziert haben. Der Gerichtshof hat
festgestellt, dass der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten als Bezugsgröße ganz besondere Bedeutung zukommt. Die Entscheidungen des Gerichtshofs
sind bindend und sie haben bestätigt, dass die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte im
Bereich des Gemeinschaftsrechts sowohl für die Organe der EU als auch für die Mitgliedstaaten
gilt.

Drucksache 15/4757 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Obgleich der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ursprünglich keinen besonde-
ren Hinweis auf die Menschenrechte enthielt, hat der Gerichtshof durchgängig für Recht erkannt,
dass die Grundrechte integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sind, und auf
diese Weise sichergestellt, dass die Menschenrechte in der Rechtspflege umfassend berücksichtigt
werden. Mittlerweile spiegelt sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Artikel 6 EUV wider,
der besagt, dass Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
Rechtsstaatlichkeit Grundsätze sind, auf denen die EU beruht. 4

Der Europäische Bürgerbeauftragte

Die Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten besteht darin, Fällen möglicher Missstände bei der Tätig-
keit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des
Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, nachzugehen. Derartige Fälle
werden ihm im Wesentlichen über Beschwerden europäischer Bürger zur Kenntnis gebracht. Der
Bürgerbeauftragte ist auch befugt, Untersuchungen von sich aus vorzunehmen. Eine gewisse Zahl
dieser Beschwerden und Untersuchungen bezieht sich auf Fragen des Schutzes der Menschenrechte,
insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Nichtdiskriminierung. Der
Europäische Bürgerbeauftragte veröffentlicht einen Jahresbericht, in dem auch auf die Bemühungen
der Organe der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte eingegangen wird. Der neueste
Jahresbericht wurde im April 2004 vorgelegt. 5

4 Weitere Informationen über den Europäischen Gerichtshof und das Gericht erster Instanz fin-
den sich auf folgender Website: http://www.curia.eu.int/en/index.htm.5 Der vollständige Jahresbericht findet sich auf folgender Website: http://www.euro-ombuds-
man.eu.int/report/en/default.htm.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4757

2.4. Durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte

Die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte bedeutet den Prozess der Einbeziehung
der Menschenrechte und der Demokratisierung in alle Aspekte der Politikgestaltung und -umset-
zung der EU, einschließlich der Außenhilfe. Mehrere Abschnitte dieses Berichts (beispielsweise
Nummer 3.1.8 zum Thema Menschenrechte und Wirtschaft und Nummer 4.1.5 zu Menschenrechts-
klauseln) verdeutlichen, wie die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte in der Praxis
durch eine Reihe von Instrumenten erfolgt.

Der Rat hat am 23. Februar 2004 einen von der COHOM erstellten Bericht über die Durchführung
von Maßnahmen gebilligt, mit denen unter anderem das Ziel der durchgängigen Berücksichtigung
der Menschenrechte erreicht werden soll. Zu diesen Maßnahmen gehörten die Einrichtung einer
Untergruppe für verantwortungsvolle Regierungsführung und Menschenrechte im Rahmen des
Kooperationsabkommens mit Bangladesch, intensive Fortbildung zu Menschenrechtsfragen für
Kommissionsbedienstete in Brüssel und in den Kommissionsdelegationen, das breite Spektrum
bilateraler und multilateraler Zusammenkünfte, bei denen Kommissionsmitglied Patten mit Dritt-
ländern Menschenrechtsfragen zur Sprache gebracht hat, und die Erstellung eines Modells für ein
EU-weites Merkblatt zur Menschenrechtslage, das die EU-Missionsleiter für ihre Berichterstattung
über Menschenrechte verwenden sollen (ein erster Bericht ist im Oktober 2004 zu erstellen). Mit
den Berichten soll dafür gesorgt werden, dass der Dialog zu Menschenrechtsfragen mit Drittländern
auf umfassenden Informationen beruht. Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Novem-
ber 2003 zu der Mitteilung der Kommission zum Thema "Governance in Entwicklungsländern" die
Bedeutung einer durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte in den Beziehungen zu den
Entwicklungsländern bekräftigt. Er empfahl, dass die EU im Rahmen des Dialogs mit den Partner-
ländern länderspezifisch Fragen der Staatsführung zur Sprache bringt als ein praktisches Konzept,
das sich auf das Funktionieren der politischen, administrativen, wirtschaftlichen und sozialen
Systeme auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaat-
lichkeit bezieht.

Drucksache 15/4757 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Kommission hat weiterhin Fortbildungsmaßnahmen zu Menschenrechtsfragen für EG-Beamte
in Brüssel und in den EG-Delegationen durchgeführt; dabei wurden mehrere Lehrgänge veran-
staltet, und zwar unter anderem über die Rechte des Kindes (in Zusammenarbeit mit der UNICEF)
und über Kastendiskriminierung (mit dem International Dalit Solidarity Network). Ferner wurden
Fachlehrgänge über Wahlbeobachtung veranstaltet.

Die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ist zwar die spezielle
Haushaltslinie für Menschenrechtsprojekte im Rahmen des EU-Haushaltsplans (siehe Nummer
4.1.6), aber umfangreiche Unterstützung für solche Projekte wird auch im Wege bilateraler und
regionaler Hilfe geleistet. Länderstrategiepapiere (LSP) sind ein zentrales Instrument, mit dem
dafür gesorgt wird, dass Menschenrechtsfragen in diesem Zusammenhang gebührend berücksichtigt
werden. Regelmäßige Überprüfungen, einschließlich der gegenwärtigen Halbzeitüberprüfung einer
großen Zahl von Länderstrategiepapieren, bieten Gelegenheit für eine Ausweitung und Weiterent-
wicklung der Bezugnahmen auf Menschenrechtsfragen in den Länderstrategiepapieren.

2.5. Transparenz und Dialog mit der Bürgergesellschaft

Der vorliegende Bericht ist Teil der allgemeinen Bemühungen, das Ziel eines verstärkten Dialogs
mit dem Europäischen Parlament und der Bürgergesellschaft zu erreichen. Initiativen dazu, die
Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie transparenter zu machen,
umfassen Briefings, Gedankenaustausch und informelle Sitzungen zwischen dem Vorsitz, Mitglie-
dern des Europäischen Parlaments und NRO, beispielsweise im Zusammenhang mit der Menschen-
rechtskommission der Vereinten Nationen.

Die Mitglieder der Gruppe "Menschenrechte" (COHOM) hatten im Berichtszeitraum mehrere
Begegnungen mit Vertretern der wichtigsten NRO, um die Vorbereitungen für die 60. Tagung der
VN-Menschenrechtskommission zu erörtern. Außerdem haben der italienische und der irische
Vorsitz die Praxis weiter gepflegt, vor und nach den COHOM-Sitzungen Informationssitzungen für
NRO-Vertreter von Amnesty International, Human Rights Watch und dem FIDH abzuhalten. Nicht-
regierungsorganisationen und akademische Gremien sollen eine aktive Rolle im EU-Menschen-
rechtsdialog mit China und Iran (siehe Nummer 4.1.3) spielen. Darüber hinaus haben sich der Rat
und die Kommission bemüht, den Zugang zu Informationen über die Festlegung und die Umsetzung
der Menschenrechtspolitik auf ihren jeweiligen Websites auszuweiten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4757

Ein Beweis für das Engagement, die Beziehungen zur Zivilgesellschaft auszubauen und zu verstär-
ken, sind die bisherigen Bemühungen, das EU-Menschenrechtsforum – eine wichtige Diskussions-
plattform für die Vertreter von NRO, die Europäischen Organe, die Regierungen und akademische
Kreise – effizienter und informativer zu gestalten. So haben der italienische Vorsitz und die Euro-
päische Kommission gemeinsam am 10. und 11. Dezember 2003 in Rom das Fünfte Menschen-
rechtsforum der Europäischen Union veranstaltetet, bei dem die Rechte des Kindes im Mittelpunkt
standen. Auf dem Forum wurden drei spezifische Themen behandelt:

x Handel mit Kindern
x Sexuelle Ausbeutung von Kindern
x Kinder und bewaffnete Konflikte.

An dem Forum beteiligten sich über 100 Vertreter der Europäischen Kommission, des Euro-
päischen Parlaments, der EU-Mitgliedstaaten, der Bürgergesellschaft, nationaler Menschenrechts-
organisationen, internationaler Organisationen und akademischer Gremien. Hinzu kamen Vertreter
assoziierter Länder sowie einer Reihe von Drittländern. Das Forum erarbeitete zu dem betrachteten
Gebiet eine Vielzahl thematisch weit gespannter spezifischer Empfehlungen, die in die weitere
Ausarbeitung von Politiken und Programmen der EU auf dem Gebiet der Rechte des Kindes und
insbesondere in die EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte eingegangen sind.

Der irische Vorsitz hat im Wege eines Seminars, das er am 12. Mai 2004 in Dublin veranstaltete,
aktive Beiträge von NRO zur Erstellung von Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern ein-
geholt. An dem Seminar nahmen einschlägige NRO auf diesem Gebiet sowie Menschenrechts-
experten von Mitgliedstaaten teil, und es erfolgten wertvolle Beiträge, die teilweise in die Schluss-
fassung der Leitlinien eingeflossen sind.

Drucksache 15/4757 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

NRO spielen jedoch nicht nur eine wichtige Rolle bei der Politikgestaltung, sie sind auch wesent-
liche Partner bei der Umsetzung im Rahmen der EU-Programme für die Außenhilfe, einschließlich
der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte.6 Wichtige NRO beteiligen sich
ferner an den Sitzungen der Kontaktgruppe für Menschenrechte im Europäischen Parlament, bei
denen maßgebliche Vertreter der EU-Organe, der Mitgliedstaaten und der NRO sich gemeinsam mit
Menschenrechtsfragen befassen.

3. MENSCHENRECHTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

3.1. Themen von besonderer Bedeutung

3.1.1. Menschenrechte und Terrorismus

Infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 wurde die Bekämpfung des Terrorismus an
die oberste Stelle der Tagesordnung der EU gesetzt. Der Europäische Rat hat auf seiner Sonder-
tagung vom 21. September 2001 den ersten Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des Terrorismus
angenommen, mit dem ein koordiniertes, kohärentes und säulenübergreifendes Konzept entwickelt
werden soll. Der Europäische Rat hat dabei erklärt, dass das Engagement, den Terrorismus zu
bekämpfen, mit der "Achtung der Grundrechte, die das Fundament unserer Zivilisation darstellen",
einhergehen muss.

6 Die Europäische Kommission hat daher im Juli 2003 in Brüssel im Rahmen eines Forums ein
Seminar mit dem Ziel veranstaltet, die künftige strategische Richtung und Programmplanung
der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte zu erörtern. Die
Empfehlungen dieses Seminars werden bei der Programmplanung für diese Initiative für das
Jahr 2004 und die darauf folgenden Jahre berücksichtigt. Auf diesem Seminar wurden auch
die Kernfragen der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Politikgestaltung und die Frage
erörtert, auf welche Weise Menschenrechtsbelange am besten bei allen Aspekten der
Außenbeziehungen/Außenhilfe berücksichtigt werden können (siehe unter der Adresse
http://www.europa.eu.int/comm/commissioners/patten/speeches/index.htm den Beitrag von
Kommissar Patten). Zusätzlich zu den Vertretern von NRO mit Sitz in der EU wurde über ein
Dutzend von Menschenrechtsexperten der Bürgergesellschaft aus allen Teilen der Welt
eingeladen; sie gaben wertvolle Auskünfte aus erster Hand zu Bereichen, bei denen sie eine
Einbeziehung in den Rahmen der EU-Menschenrechtspolitik und -initiativen für
wünschenswert halten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4757

Die Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid, die der größte Terrorakt in der Geschichte
Europas waren, haben gezeigt, dass dem Engagement der EU zur Bekämpfung des Terrorismus
hohe Dringlichkeit zukommt. Alle im Europäischen Rat vertretenen Mitgliedstaaten haben am
25. März die Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus gebilligt, mit der der EU-Aktionsplan
von 2001 aktualisiert wird. In der Erklärung heißt es, dass terroristische Handlungen Anschläge
gegen die Grundwerte der Union sind. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben versichert, dass
sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um im Einklang mit den Grundprinzipien der Union,
der Charta der Vereinten Nationen und den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1373
(2001) des VN-Sicherheitsrates alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen.

Im März 2004 hat die EU ferner ihre Leitlinien für ein gemeinsames Konzept zur Terrorismus-
bekämpfung angenommen, ein internes Dokument zum EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des Terro-
rismus, das das Konzept der EU für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte enthält und auf
sichtbare und kohärente Weise das Engagement der EU bei der Terrorismusprävention und
-bekämpfung verdeutlicht.

Mit dem Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung (13. Juni 2002) wird sichergestellt, dass
Terroraktivitäten in der gesamten Union als Straftaten definiert werden; jeder Mitgliedstaat wird
darin verpflichtet, Mindeststrafen für diese Straftaten festzulegen. Für Terroristen wird es nirgends
in der EU eine sichere Zuflucht geben; die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam daran, der Erklä-
rung praktische Maßnahmen folgen zu lassen, um ihr Vorgehen gegen die Terroristen weiter zu
verbessern.

Drucksache 15/4757 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Grundlegendes Ziel der EU bei der Bekämpfung des Terrorismus ist es zu gewährleisten, dass ihre
Bürger in Freiheit, Frieden und Sicherheit leben können. Alle Schritte zur Stärkung der Sicherheit
müssen unbeschadet der individuellen Rechte und Freiheiten und unter Wahrung der Offenheit und
Toleranz unserer Gesellschaft erfolgen. Die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
bei der Annahme und Durchführung der Maßnahmen und der Politik zur Bekämpfung des Terro-
rismus ist ein wesentlicher Grundsatz allen Handelns der EU, wie sich im Folgenden ablesen lässt:

x Die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit bilden das Fundament der Europäischen Union.
All diese Grundsätze sind den Verfassungsüberlieferungen aller ihrer Mitgliedstaaten gemein
und stehen dort an vorderster Stelle; sie sind ferner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, so
wie sie in der im November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Menschenrechts-
konvention verankert sind.

x In der Präambel des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (13. Juni 2002) heißt es
wie folgt:

"(1) Die Europäische Union gründet sich auf die universellen Werte der Würde des
Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität, der Achtung der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechts-
staatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemein sind.

(2) Terrorismus stellt einen der schwersten Verstöße gegen diese Grundsätze dar. Die
auf der informellen Ministertagung vom 14. Oktober 1995 verabschiedete Erklärung von
Gomera verurteilt den Terrorismus als eine Bedrohung für die Demokratie, die freie Aus-
übung der Menschenrechte und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung."

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4757

x Bei den nationalen wie auch den internationalen Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung
sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und gegebenenfalls das
humanitäre Recht zu achten. Niemals sollte sich Gewalt im Namen der Terrorismusbekämp-
fung gegen Zivilisten richten. Die Antwort auf den Terror darf nicht mit einer Missachtung
der Menschenrechte einhergehen, und die Terrorismusbekämpfung muss entsprechend inter-
nationalen Menschenrechtsvorschriften geführt werden. Die Menschenrechte gelten für alle
Menschen, auch für Personen, die Terrorakte verübt haben oder in einem entsprechenden
Verdacht stehen.

x Bei allen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Terrorismus-
bekämpfung sind die Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten, die in der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden.

x Kein Beschluss der EU berührt die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrund-
sätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

x Die EU anerkennt voll und ganz das Bestehen von Rechten und Freiheiten, von denen unter
keinen Umständen abgewichen werden darf: insbesondere das Recht auf Leben, das Recht
darauf, nicht gefoltert oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung oder Strafe unterworfen zu werden, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
das Recht darauf, nicht wegen einer Straftat aufgrund einer Handlung oder Unterlassung, die
zum Zeitpunkt der Begehung keinen Straftatbestand darstellten, für schuldig befunden zu
werden, das Recht darauf, vor dem Gesetz als Person anerkannt zu werden, das Recht nicht in
Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten zu werden, sowie das Verbot der Inhaftierung aus
dem alleinigen Grund, dass einer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen werden
kann.

x Beschlüsse der EU-Organe unterliegen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene
einer gerichtlichen Kontrolle. Im Übrigen belässt der Rahmenbeschluss über den Euro-
päischen Haftbefehl – wie in seiner Präambel ausgeführt – jedem Mitgliedstaat die Freiheit
zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungs-
gemäßes Gerichtsverfahren.

x Niemand darf in einen Staat ausgewiesen oder abgeschoben oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem er durch die Todesstrafe, durch Folter oder durch andere unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung bedroht ist.

x Wie bereits im Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung, in dem die Notwendigkeit spe-
zieller Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Terroropfern unterstrichen wurde,
und in der jüngst gebilligten Richtlinie des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
ausgeführt wurde, ist Terroropfern besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

x Der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom
28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personen-
bezogener Daten wird uneingeschränkt eingehalten.

Drucksache 15/4757 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3.1.2. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus

Die Europäische Union tritt entschlossen für die Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminie-
rung, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in all ihren Formen ein. In Artikel 13 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 29 des Vertrags über die Europäische
Union wird auf die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung ausdrücklich hingewiesen,
und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Verbot von Diskriminierungen
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Her-
kunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politi-
schen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Ver-
mögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekräftigt
worden.

Nach der Annahme des Vertrags von Amsterdam, mit dem der Europäischen Gemeinschaft neue
Befugnisse zur Bekämpfung von Diskriminierung verliehen wurden, wurde ein Paket von Maß-
nahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung verabschiedet, das unter anderem zwei Richtlinien
und ein auf sechs Jahre angelegtes Aktionsprogramm der Gemeinschaft umfasst.

So untersagt erstens die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen
Herkunft in den Bereichen Erwerbstätigkeit, Bildung, Sozialschutz und Gesundheitsfürsorge sowie
Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Wohnraum und sieht ein breites Spektrum damit zusam-
menhängender Maßnahmen vor. Sie sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine Einrichtung zur
Förderung der Gleichbehandlung geschaffen wird. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die
nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist am 19. Juli 2003 abgelaufen.

Zweitens wird mit der Richtlinie über die Gleichbehandlung im Beschäftigungsbereich
(2000/78/EG) dem Grundsatz der Gleichbehandlung in den Bereichen Beschäftigung und Ausbil-
dung unabhängig von der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung Geltung verschafft. Die Frist für die Umsetzung in die Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten ist am 2. Dezember 2003 abgelaufen. Die Europäische Kommission geht
gegenwärtig rechtlich gegen die Mitgliedstaaten vor, die die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben.
Die zehn neuen Mitgliedstaaten mussten die beiden Richtlinien bis zum 1. Mai 2004 umsetzen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4757

Drittens wird der Rechtsrahmen der EU durch ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur
Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006, mit einer Mittelausstattung in Höhe von
100 Mio. Euro) ergänzt, das darauf abstellt, ein besseres Verständnis der Diskriminierungsproble-
matik zu fördern, die Fähigkeit, wirksam gegen Diskriminierungen vorzugehen, zu entwickeln und
die der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegenden Werte zu fördern.

Im Rahmen dieses Programms wurden bislang etwa 300 Initiativen unterstützt, die sich auch
unmittelbar auf die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auswirken.

Im Rahmen des Programms werden zurzeit eine Reihe von Untersuchungen und Datenerhebungen
zur Diskriminierungsproblematik - einschließlich einer Untersuchung über das Thema Roma und
die Erweiterung und über Antidiskriminierungsbestimmungen im öffentlichen Beschaffungswesen -
sowie länderübergreifende Projekte gefördert, an denen ein breites Spektrum von Akteuren, die im
Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind, beteiligt ist. Das Programm unterstützt
etwa 50 länderübergreifende Partnerschaften, in deren Rahmen Erfahrungen und bewährte Prakti-
ken bei der Bekämpfung von Diskriminierungen ausgetauscht werden, trägt zu den laufenden
Kosten von vier europäischen Netzwerkzusammenschlüssen von Nichtregierungsorganisationen
bei, die die Rechte diskriminierter Personen vertreten und verteidigen (einschließlich des Europ-
äischen Netzes gegen Rassismus), und unterstützt 5 kleinere Organisationen auf europäischer
Ebene.

Die Kommission hat ferner unter dem Slogan Für Vielfalt. Gegen Diskriminierung. eine fünfjährige
Informationskampagne eingeleitet, um das Bewusstsein für die Diskriminierungsproblematik zu
schärfen und über die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu informie-
ren (siehe www.stop-discrimination.info). Zu anderen Sensibilisierungsinitiativen gehörten eine
Reihe von Lehrgängen über die neuen Rechtsvorschriften für Richter und andere Rechtsberufe, die
zusammen mit der Europäischen Rechtsakademie Trier, Deutschland, veranstaltet wurden, sowie
eine europäische Konferenz im Mai 2004 in Limerick, Irland.

Drucksache 15/4757 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Als Reaktion auf die wachsende Besorgnis über Antisemitismus in der EU hat Kommissionspräsi-
dent Prodi am 19. Februar 2004 ein hochrangiges Europa-Seminar mit dem Titel Gegen Antisemi-
tismus, für eine Union der Vielfalt veranstaltet. Auf der Konferenz haben unter anderem der Präsi-
dent der Europäischen Kommission Romano Prodi, Bundesaußenminister Joschka Fischer, der
Friedensnobelpreisträger von 1986 Elie Wiesel sowie der israelische Minister für die Diaspora,
Nathan Sharanski, vor Staatsvertretern und Repräsentanten von religiösen Organisationen, Nicht-
regierungsorganisationen sowie der Öffentlichkeit gesprochen. Organisiert wurde die Konferenz
vom Europäischen Jüdischen Kongress, der Konferenz Europäischer Rabbiner und der Euro-
päischen Kommission.

Die EU ist weiterhin tief beunruhigt über neue Ausprägungen und Ausdrucksformen des Antisemi-
tismus, die ebenso wie andere Erscheinungsformen der Intoleranz– wie antiislamische Vorfälle und
die vielfältigen Diskriminierungen beispielsweise gegenüber Frauen– eine Bedrohung für die
Demokratie darstellen. Die EU begrüßt den Beschluss über Toleranz und Nichtdiskriminierung, den
der OSZE-Ministerrat auf seiner Tagung vom 2.Dezember 2003 in Maastricht gefasst hat, und die
Berliner Erklärung vom April 2004 als Initiativen der OSZE auf diesem Gebiet, mit denen alle
Erscheinungsformen von Antisemitismus und alle anderen Akte von Intoleranz, Hetze, Übergriffen
oder Gewalt gegenüber Einzelpersonen oder Gemeinschaften aufgrund der ethnischen Herkunft
oder religiösen Überzeugung, wo immer sie begangen werden, verurteilt werden. Die EU tritt dafür
ein, dass der OSZE-Ministerrat die Berliner Erklärung auf seiner Tagung im Dezember 2004 in
Sofia billigt, und unterstützt die OSZE-Initiative, im Jahr 2004 drei Konferenzen zu veranstalten,
auf denen weiter erörtert werden soll, wie die Arbeit der OSZE und der teilnehmenden Staaten zur
Förderung von Toleranz und Nichtdiskriminierung intensiviert werden kann.

Zusätzliche Unterstützung leistet die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit (EUMC), die in Wien angesiedelt ist. Die Forschungsarbeiten dieser Stelle
sind von wesentlicher Bedeutung für ein konkretes Verständnis der Rassismusproblematik und für
die Festlegung von Strategien und Praktiken zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Bekämp-
fung von Diskriminierungen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/4757

Die Kommission hat seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam eine Reihe von Legislativ-
vorschlägen auf den Gebieten Asyl- und Immigrationspolitik 7 vorgelegt, die darauf abzielen, Dritt-
staatsangehörigen Rechte und Pflichten einzuräumen, die mit denen der EU-Bürger vergleichbar
sind. In der am 3. Juni 2003 angenommenen Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Inte-
gration und Beschäftigung 8 wird betont, wie wichtig der Kampf gegen Diskriminierung für die
Integration der legalen Zuwanderer in Europa ist. Die Schaffung einer Gesellschaft mit einem
sozialen und kulturellen Umfeld, in dem sich Zuwanderer aktiv einbringen und mit der Bevölkerung
des Gastlandes in einer Wechselbeziehung stehen können, ist ein sehr wichtiger Schritt zur Erhö-
hung von Toleranz und Respekt und zur Bekämpfung von Diskriminierung. In der Kommunikation
wird zu starker politischer Führung und zu einem deutlichen Engagement für die pluralistische
Gesellschaft und zu einer Absage an Rassismus aufgerufen.

Darüber hinaus legt die EU bei ihrem allgemeinen Vorgehen gegen Kriminalität besonderen Wert
auf den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Straftaten, einschließlich Kriminalität mit ras-
sistischem Hintergrund, und der Rat hat am 15. März 2001 einen Rahmenbeschluss über die Stel-
lung des Opfers im Strafverfahren 9 und am 29. April 2004 eine Richtlinie zur Entschädigung der
Opfer von Straftaten angenommen.

Der Europäische Flüchtlingsfonds 10 bietet Finanzhilfe für die Aufnahme, die Integration und die
freiwillige Rückkehr von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Über das AGIS-
Programm (2003 - 2007) kofinanziert die Kommission unter anderem Maßnahmen im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Bereichen wie Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit sowie bei der Opferhilfe.

7 http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/asylum/fsj_asylum_intro_en.htm.
8 KOM (2003) 336 endg. vom 3.6.2003.
9 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.
10 http://europa.eu.int/comm/justice_home/project/erf/erf_en.htm.

Drucksache 15/4757 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Schließlich wird auch auf anderen Politikfeldern und in anderen Programmen der EU weiterhin zur
Bekämpfung von Rassismus beigetragen. Mit Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendprogrammen
sollen interkulturelles Lernen und Toleranz gefördert werden, indem Jugendliche aus verschiedenen
sozialen Umfeldern zusammengebracht werden. Im Jugendbereich ist die Bekämpfung von Rassis-
mus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und ähnlichen Phänomenen ein vorrangiges Ziel des
Weißbuches der Europäischen Kommission mit dem Titel: "Neuer Schwung für die Jugend Euro-
pas". Sie gehört ferner zu den Zielen des Programms "Jugend". Der Rat hat am 28. Mai 2004 eine
Erklärung zu Rassismus und Intoleranz in Bezug auf Jugendliche angenommen. In dieser Erklärung
verständigten sich die Jugendminister auf einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Diskriminierung,
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und ähnlichen Phänomenen im Jugendbereich.
Sie beschlossen ferner, dieses Thema für das Jahr 2005 zu einem der vorrangigen Anliegen im
Jugendbereich zu machen.

3.1.3. Asyl und Migration

Die Europäische Union hat im letzten Zwölfmonatszeitraum seit Juli 2003 weiter intensiv an der
Ausgestaltung einer gemeinsamen Migrationspolitik und an der Einrichtung eines Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems im Einklang mit dem Beschluss gearbeitet, den der Europäische Rat auf
seiner Tagung vom Oktober 1999 in Tampere gefasst hat. Wie in der Mitteilung der Kommission an
den Rat und das Europäische Parlament über die Bilanz des Tampere-Programms und Perspekti-
ven 11 hervorgehoben wurde, sind auf diesem Gebiet beachtliche Fortschritte zu verzeichnen.

Bei ihren Vorschlägen und Maßnahmen im Bereich Einwanderung und Asyl, insbesondere jenen,
die auf Artikel 63 EGV gestützt sind, schenkt die Kommission den humanitären Aspekten und der
uneingeschränkten Achtung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte,
in anderen Völkerrechtsnormen und der EU-Grundrechtecharta verankerten Menschenrechtsgrund-
sätze weiterhin besondere Aufmerksamkeit.

Die Annahme des Entwurfs des Verfassungsvertrags im Juni 2004, der ehrgeizige asyl- und migra-
tionspolitische Bestimmungen enthält, bietet eine langfristige Perspektive für die künftige Politik-
gestaltung.

11 KOM(2004) 401 endg. vom 2.6.2004.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/4757

Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitdrittländern

Um die Zusammenarbeit mit Drittländern zu erleichtern, hat die Kommission im Juni 2003 einen
Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische
Hilfe für Drittländer im Bereich Asyl und Migration mit einem Finanzrahmen von 250 Mio. EUR
für einen Fünfjahreszeitraum (2004 bis 2008) vorgelegt. Mit dieser Verordnung, die im März 2004
angenommen wurde, wurde das Programm AENEAS eingerichtet, mit dem finanzielle und techni-
sche Hilfe für Drittländer bereitgestellt werden soll, um sie in ihren Anstrengungen zur Verbesse-
rung der Steuerung der Migrationsströme in all ihren Dimensionen zu unterstützen: legale Migra-
tion, illegale Migration, Rückübernahme, Wiedereingliederung und Asyl/internationaler Schutz.
Das Programm ist vor allem für die Drittländer bestimmt, die aktiv mit der Vorbereitung oder
Durchführung eines paraphierten, unterzeichneten oder geschlossenen Rückübernahmeabkommens
mit der Europäischen Gemeinschaft befasst sind.

Es sei erwähnt, dass die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte in den betreffenden Dritt-
staaten durchzuführen sind und primär in deren Interesse liegen müssen. Darüber hinaus sind nach
Artikel 1 der Verordnung die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprin-
zips und die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten für die
Anwendung der Verordnung unerlässlich. Erforderlichenfalls und soweit möglich werden die nach
der Verordnung finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie, der Men-
schenrechte und des Rechtsstaats verbunden.

Neben diesem spezifischen Programm verwaltet die Kommission ferner verschiedene Koopera-
tionsprogramme mit Drittländern, die Tätigkeiten im Bereich Migration umfassen (TACIS, MEDA
usw.). Diese Tätigkeiten beinhalten je nach Land eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
illegalen Migration, aber auch Maßnahmen für Flüchtlinge und Asylbewerber sowie legale
Migranten oder die langfristige Wiedereingliederung von Migranten in ihren Herkunftsländern.
Darüber hinaus wird das Konzept der Steuerung der Migrationsströme nunmehr in zunehmendem
Maße in Kooperationsprogramme einbezogen, um Drittstaaten dabei zu helfen, die Ursachen von
Migration anzugehen.

Drucksache 15/4757 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Rat hat im Dezember 2003 Schlussfolgerungen zur Einführung eines Kontroll- und Evaluie-
rungsmechanismus für Drittländer im Bereich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung ange-
nommen. Die Kommission wird darin aufgefordert, jährlich über die Kontroll- und Evaluierungs-
ergebnisse zu berichten und die von ihr für zweckmäßig erachteten Vorschläge oder Empfehlungen
zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang sei betont, dass nicht nur geltende einzelstaatliche
Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und ihre Anwen-
dung, sondern auch die Anwendung internationaler Instrumente betreffend Asyl und Migration wie
das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das dazugehörige
New Yorker Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 gleichermaßen berück-
sichtigt werden. Die geeigneten Verwaltungsstrukturen zur Bearbeitung von Asylanträgen, ein-
schließlich einer entsprechenden Schulung des betreffenden Personals, sowie Aufnahmevorkehrun-
gen, die gewährleisten, dass Asylbewerber einen angemessenen Lebensstandard haben können,
werden ebenfalls zentrale Elemente der Evaluierung sein. Die Kommission ist aufgefordert, ihren
ersten Jahresbericht bis Ende 2004 vorzulegen.

Im Mai 2003 hat der Rat Schlussfolgerungen über die Synergie zwischen Migration und Entwick-
lungspolitik angenommen. Der Rat bekräftigte erneut, dass er für eine umfassende Migrations-
politik eintritt, in deren Rahmen die Förderung der Menschenrechte in Drittländern eine wichtige
Komponente ist. Die Kommission wird ersucht, weitere Vorschläge auf diesem Gebiet vorzulegen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/4757

Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Während des Berichtszeitraums hat der Rat folgenden Text verabschiedet:

x eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig inter-
nationalen Schutz benötigen (83/2004/EG) (ABl. L …).

Der Rat hat ferner eine allgemeine Einigung über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (KOM(2002) 326 endg. vom 18.6.2002) sowie über einen Vor-
schlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für
den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 vom 12.2.2004) erzielt. Die förmliche Annahme dieser
Vorschläge wird im weiteren Verlauf des Jahres erfolgen. Die erste Stufe des Gemeinsamen Euro-
päischen Asylsystems wird somit innerhalb der im EGV vorgesehenen Frist vollendet sein.

In allen Asylvorschlägen und angenommenen Rechtsakten wurde Kindern und geschlechterspezifi-
schen Fragen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom Juni 2003 in Thessaloniki ersucht,
alle Parameter auszuloten, mit denen eine geordnetere und kontrolliertere Einreise in die EU von
Personen, die internationalen Schutz benötigen, gewährleistet werden kann, und Mittel und Wege
zu prüfen, wie die Schutzkapazität von Herkunftsregionen erhöht werden kann. Die Kommission
hat daher am 4. Juni 2004 eine Mitteilung zur kontrollierten Einreise von Personen, die internatio-
nalen Schutz benötigen, in die EU und zur Stärkung der Schutzkapazität von Herkunftsregionen
("Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen") angenommen (Brüssel, 4.6.2004,
KOM(2004) 410 endg.). Diese Mitteilung soll im Rat näher erörtert werden.

Drucksache 15/4757 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen

Im Bereich der legalen Einwanderung hat der Rat mehrere Richtlinien förmlich angenommen bzw.
hat politische Einigung über sie erzielt:

x Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familien-
zusammenführung

x Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

x Richtlinie 2004/XX/EG des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer
der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen
Behörden kooperieren (im April 2004 förmlich angenommen, jedoch noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht)

x Richtlinie 2004/XXX/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaats-
angehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraus-
tausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (politische
Einigung im März 2004, jedoch noch nicht förmlich angenommen).

Das Europäische Parlament hat beim Europäischen Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage erhoben, mit
der es beantragt hat, dass einige Bestimmungen der Richtlinie betreffend die Familienzusammen-
führung teilweise für nichtig erklärt werden, da sie Grundrechte verletzten. Es ist das erste Mal,
dass das Europäische Parlament eine Nichtigkeitsklage mit der Begründung erhoben hat, dass
Grundrechte nicht eingehalten würden. Der Rat berät weiter über einen Vorschlag für eine Richt-
linie über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissen-
schaftlichen Forschung (KOM(2004) 178).

Die Beratungen im Rat über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstständigen
oder selbstständigen Erwerbstätigkeit (KOM(2001) 386) sind zum Stillstand gekommen, und die
Kommission hat die Absicht, in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 ein Grünbuch zum Thema Wirt-
schaftsmigration anzunehmen, damit ein breit angelegtes Konsultierungsverfahren mit allen interes-
sierten Kreisen in die Wege geleitet wird und auf diese Weise leichter ein etwaiger geänderter Vor-
schlag erstellt werden kann.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/4757

Der Europäische Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2003 aufge-
fordert, eine allgemeine Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration
durchzuführen. Die Ergebnisse der Studie, in der auch die einzelstaatlichen Aufnahmeregelungen
für Wirtschaftsmigranten, bilaterale Arbeitskräfteabkommen mit Drittstaaten und Regularisie-
rungsmaßnahmen untersucht werden, wurden dem Rat und dem Europäischen Parlament im Juni
2004 vorgelegt 12. In der Studie wird betont, dass die Bekämpfung der illegalen Migration mit prä-
ventiven Maßnahmen und dem Abbau der wichtigsten Anreize beginnt. In verschiedenen Ländern
und Regionen sei die Schwarzarbeit ein wesentlicher Anreiz für die illegale Migration. Die
Bekämpfung der Schwarzarbeit sei also ein gemeinsames Ziel, das nicht nur den Bereich der Ein-
wanderung, sondern auch die Beschäftigung berührt. Die Menschen, die in der Schattenwirtschaft
tätig sind, würden häufig ausgebeutet, und hätten nicht die Rechte, die andere Arbeitskräfte für sich
in Anspruch nehmen können.

Steuerung der Migrationsströme

Der Rat hat im Berichtszeitraum erneut erklärt, dass zur Steuerung der Migrationsströme eine
bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist. Die Kommission hat einen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung eines Europäischen Amtes für die opera-
tive Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt;
die Verordnung soll 2004 angenommen und im Laufe des Jahres 2005 wirksam werden. Es sei dar-
auf hingewiesen, dass das Amt keine eigenen Rechtsdurchsetzungsbefugnisse haben wird, sondern
lediglich die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsdurchsetzungsbemühungen insbesondere durch
gemeinsame Aktionen unterstützen wird.

Ein Vorschlag (Verordnung) für einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen wird gegenwärtig fertig gestellt. Er wird die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit internationalem Schutz widerspiegeln, insbesondere den Grundsatz der Nicht-
Zurückweisung. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission im August 2003 Vor-
schläge zur Festlegung einer Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen
vorgelegt hat, die gegenwärtig vom Rat erörtert werden.

12 KOM(2004) 412 endg. vom 4. Juni 2004.

Drucksache 15/4757 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 16./17. Oktober 2003 in Brüssel bestätigt, dass eine
gemeinsame Rückkehrpolitik ein zentrales Element einer effizienten und umfassenden Einwande-
rungspolitik ist, und hat die Absicht der Kommission begrüßt, einen Vorschlag zu unterbreiten, der
eine finanzielle Unterstützung für die Rückführung illegaler Einwanderer und abgelehnter Asyl-
bewerber in das Herkunfts- oder Transitland vorsieht. Die Achtung der Grundrechte und hohe
Sicherheitsstandards für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen müssen Kernpunkt der Rück-
kehrpolitik der EU sein.

Der Rat hat im April 2004 die Entscheidung des Rates betreffend die Organisation von Sammel-
flügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen
unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten angenommen. Die Ent-
scheidung gehört zu den konkreten Bemühungen zur Verstärkung der operativen Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet, und es sei betont, dass im Einklang mit der Grundrechtecharta und dem Verfas-
sungsvertrag rückzuführende Personen auch bei solchen Sammelflügen individuellen Rückfüh-
rungsmaßnahmen unterliegen und dass bei diesen Flügen die Menschenrechte uneingeschränkt
geachtet werden. Diese Erläuterung soll zum besseren Verständnis der Sammelflüge beitragen, mit
denen für eine Rückkehr der betroffenen Personen in Sicherheit und Würde gesorgt werden soll.
Mit dem künftigen Kommissionsvorschlag über Mindeststandards für Rückführungsverfahren und
die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen sollen diese Grundsätze bekräftigt
werden. Der Entscheidung sind gemeinsame Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen
Rückführungen auf dem Luftweg beigefügt.

Im Rahmen der gemeinsamen Rückkehrpolitik hat die Gemeinschaft Fortschritte bei Rücküber-
nahmeabkommen erzielt, da die entsprechenden Verhandlungen mit Hong Kong, Macao, Sri Lanka
und Albanien abgeschlossen worden sind. Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft sind rein
technische Vereinbarungen, in denen beiderseitige Rückübernahmeverpflichtungen sowie Verfah-
rensmodalitäten für die Rückführung der betreffenden Personen festgelegt werden. Sie eröffnen
lediglich Wege für eine geordnete und koordinierte Rückkehr. Rückübernahmeabkommen der
Gemeinschaft greifen also erst dann, wenn endgültig festgestellt worden ist – erforderlichenfalls
nach einer Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts in dieser Frage –, dass die betroffene
Person unter keinen Umständen, auch nicht aus humanitären Gründen, ein Recht auf Verbleib im
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4757

Vor diesem Hintergrund muss darauf hingewiesen werden, dass alle Rückübernahmeabkommen der
Gemeinschaft eine Schutzklausel enthalten, wonach die Rückübernahmeabkommen andere Rechte,
Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der dritten Partei, die sich
aus dem Völkerrecht ergeben, unberührt lassen. Darüber hinaus enthalten sie allesamt eine detail-
lierte und umfassende Datenschutzklausel, damit verhindert wird, dass die Behörden des Drittstaats
Informationen über einen Asylantrag erhalten, den die rückzuübernehmende Person möglicherweise
in der EU gestellt hat (und der abgelehnt worden ist).

Die Kommission hat am 25. November 2003 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur
Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migra-
tionsbehörden der Mitgliedstaaten unterbreitet, mit dem auf einen schnellen Informationsaustausch
über eine umfassende, moderne und sichere Website zwischen den an der Bekämpfung der illegalen
Einwanderung beteiligten Migrationsbehörden hingewirkt werden soll. Das Netz soll eine Plattform
für den Austausch strategischer, taktischer und operativer Informationen über illegale Migrations-
bewegungen und ihre Bekämpfung bieten. Bis auf weiteres ist aus technischen und rechtlichen
Gründen nicht vorgesehen, personenbezogene Daten von illegalen Migranten oder Schleusern über
das Netz auszutauschen.

Der Rat hat im Februar 2004 eine Verordnung zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeam-
ten für Einwanderungsfragen 13 angenommen, um die Zusammenarbeit zwischen Verbindungs-
beamten für Einwanderungsfragen, die im gleichen Drittland oder in der gleichen Region eingesetzt
sind, auf eine förmliche Grundlage zu stellen und weiter zu verbessern. Zu den Aufgaben der Ver-
bindungsbeamten gehört es, Informationen über Vorfälle und Ereignisse zu sammeln, die Anlass für
neue Entwicklungen bei Strömen illegaler Einwanderer sein oder werden können, unter anderem
über schwerwiegende und verbreitete Menschenrechtsverstöße in einem Drittstaat.

13 Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004, ABl. L 64 vom 2.3.2004,
S. 1.

Drucksache 15/4757 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3.1.4. Angehörige von Minderheiten

Der Schutz der Angehörigen von Minderheiten ist wesentlicher Bestandteil der Menschenrechts-
politik der EU. Infolge der Erweiterung hat sich die Zahl der Minderheitengruppen mehr als ver-
doppelt; sie tragen damit erheblich zur kulturellen, ethnischen und sprachlichen Vielfalt der Union
bei. Ein solcher Anstieg der Zahl von Unionsbürgern, die nationalen Minderheiten angehören, ist
für die EU eine mannigfaltige Bereicherung. Nach dem Entwurf des Vertrags über eine Verfassung
für Europa, über den sich die Regierungskonferenz auf ihrer Tagung vom 17. und 18. Juni 2004
geeinigt hat, gehört die Achtung der Rechte der Angehörigen von Minderheiten zu den Werten, auf
die sich die Union gründet (Artikel I-2 des Entwurfs).

Zurzeit ist es der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft möglich, Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Angehörigen von
Minderheiten zu ergreifen. Die Gemeinschaft hat diese Möglichkeit unter anderem zur Verabschie-
dung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft genutzt. In der
Grundrechtecharta der EU, die der Europäische Rat im Dezember 2001 in Nizza angenommen hat,
heißt es, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind (Artikel 20), dass Diskriminierungen, ein-
schließlich Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, verboten
sind (Artikel 21) und dass die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achtet
(Artikel 22). Die EU hat unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni
2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft im Juni 2003 eine Informationskampagne mit der Bezeichnung Für Vielfalt,
gegen Diskriminierung eingeleitet. Mit der fünfjährigen Informationskampagne werden die im
Rahmen der europäischen Antidiskriminierungsvorschriften bestehenden Rechte besser bekannt
gemacht. Das Europäische Parlament hat bei vielen Gelegenheiten darauf hingewiesen, wie wichtig
Sprache und Kultur von Minderheiten sind. Es hat 2003 eine Entschließung zu den regionalen und
weniger verbreiteten europäischen Sprachen – den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen
Union – unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt angenommen. Von
den unlängst neu eingesetzten Ausschüssen des Europäischen Parlaments werden sich drei Aus-
schüsse mit Minderheitenfragen befassen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/4757

Die jüngste Erweiterung der EU hat dazu geführt, dass eine große Zahl von Roma nunmehr zur
Union gehört. In der Überzeugung, dass die Menschenrechte der Roma gefördert und geschützt und
wirksame Maßnahmen zu ihrer rascheren sozialen Eingliederung ergriffen werden müssen, hat die
EU aktiv an der Ausarbeitung des Aktionsplans zur Verbesserung der Lage der Sinti und Roma im
OSZE-Gebiet mitgewirkt und engagiert sich entschlossen für dessen Durchführung; der Aktions-
plan ist auf der Tagung des OSZE-Ministerrats im Dezember 2003 in Maastricht angenommen
worden.

In den Kopenhagener Kriterien, die 1993 für beitrittswillige Länder aufgestellt wurden, wird insbe-
sondere auf den Schutz von Minderheiten hingewiesen. Die Erfahrungen, die im Laufe der Jahre
mit der Umsetzung der Kopenhagener Kriterien gewonnen wurden, sind für die sich erweiternde
Union eine wertvolle Grundlage bei ihren Bemühungen, die Achtung und den Schutz der Men-
schenrechte der Angehörigen von Minderheiten sicherzustellen. Die in Kopenhagen aufgestellten
politischen Kriterien, insbesondere die Achtung und der Schutz von Minderheiten, sind noch immer
maßgebend und sollten für die neuen Mitgliedstaaten ebenso gelten wie für Bewerberländer. Das
Europäische Parlament und die Kommission haben in diesem Zusammenhang deutlich gemacht,
dass die interne und die externe Politik der EU zum Schutz der Menschenrechte koordiniert werden
und schlüssig sein muss, wenn sie wirkungsvoll sein soll.

3.1.5. Menschenhandel

Die EU hat auch weiterhin eine umfassende Politik zur Verhütung und Bekämpfung von Men-
schenhandel entwickelt. Diese Politik beruht auf einem fachübergreifenden Konzept, zu dem Fakto-
ren aus den Bereichen Prävention, Schutz und Unterstützung der Opfer und Zeugen in Strafverfah-
ren, materielles Strafrecht und polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gehören. Es sei betont,
welchen Stellenwert Artikel 5 der Grundrechtecharta der EU hat, in dem es wie folgt heißt:
"Menschenhandel ist verboten.".

Die Kommission hat weitere Beratungen auf Expertenebene organisiert und im Rahmen des EU-
Forums zur Verhütung von organisierter Kriminalität Zusammenkünfte zum Thema Menschenhan-
del veranstaltet. Ein Workshop, dessen Themenschwerpunkt die Zusammenarbeit zwischen öffent-
lichem und privatem Sektor zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel war, hat am
30. Juni 2003 stattgefunden. Am 26. Mai 2004 fand ein runder Tisch statt, dessen zentrales Thema
Maßnahmen gegen den Kinderhandel und damit zusammenhängende Formen der Ausbeutung
waren. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der so genannten Childoscope-Studie (im Zusam-
menhang mit der Entschließung des Rates aus dem Jahr 2001 über den Beitrag der Zivilgesellschaft
bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern) sowie Möglichkeiten erörtert,
wie die Erhebung von Daten über Sexualstraftaten gegen Minderjährige in Europa verbessert
werden kann.

Drucksache 15/4757 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Expertengruppe der Kommission zum Thema Menschenhandel hat seit September 2003 eine
Reihe von Sitzungen abgehalten, um einen Bericht darüber zu verfassen, wie die Empfehlungen der
Brüsseler Erklärung von 2002 über die Verhütung und die Bekämpfung von Menschenhandel ver-
wirklicht werden können. Der Bericht wird in einem Workshop des EU-Forums zur Verhütung von
organisierter Kriminalität erörtert und im Herbst 2004 der Kommission vorgelegt werden.

Der Rat hat am 20. Oktober 2003 eine Entschließung über Initiativen zur Bekämpfung des Men-
schenhandels, insbesondere des Frauenhandels, angenommen. Er hat die Mitgliedstaaten darin unter
anderem aufgefordert, auch künftig uneingeschränkt bereit zu sein, auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene weiterhin gegen den Menschenhandel, insbesondere den Frauenhandel, vor-
zugehen, und zwar wenn immer möglich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen
und gegebenenfalls durch die Unterstützung dieser Organisationen. Die Mitgliedstaaten werden
ferner aufgerufen, ihre Bereitschaft zu bekräftigen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, wie zum
Beispiel die Durchführung von Kampagnen zur stärkeren Sensibilisierung und zur verstärkten
grenzübergreifenden und internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Prävention, Opfer-
schutz und Betreuung, so dass mit Hilfe von bewährten Praktiken und Netzwerken auf den geeig-
neten Ebenen greifbare Ergebnisse im Kampf gegen den Menschenhandel, besonders den Frauen-
handel, erzielt werden können. Sie sollten darüber hinaus Opfer gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften unterstützen und schützen, um es ihnen zu ermöglichen, sicher in ihr Her-
kunftsland zurückzukehren oder angemessenen Schutz in den Gastländern zu erhalten. Die Mit-
gliedstaaten werden schließlich ersucht, die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL bereit-
stehenden Finanzmittel zu nutzen, um die soziale und berufliche Eingliederung der Begünstigten
dieser Initiative in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu fördern.

Der Rat hat am 22. Dezember 2003 den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeu-
tung von Kindern und der Kinderpornografie angenommen. In dem Rahmenbeschluss werden die
entsprechenden Straftaten definiert und werden Bestimmungen über Sanktionen, die Verantwort-
lichkeit juristischer Personen und Sanktionen gegen juristische Personen, Gerichtsbarkeit, Strafver-
folgung und Schutz und Unterstützung der Opfer festgelegt. Die Mitgliedstaaten der EU müssen
dem Rahmenbeschluss bis Januar 2006 nachkommen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/4757

Die Richtlinie des Rates vom 30. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Dritt-
staatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande-
rung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, gilt in allen Mitgliedstaa-
ten (mit Ausnahme von Dänemark, des Vereinigten Königreichs und Irlands); mit dieser Richtlinie
werden die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Art von Aufenthaltstitel und die Betreuung der
Opfer harmonisiert. Sie muss bis April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

Der Europarat hat 2003 einen Ad-hoc-Ausschuss zur Ausarbeitung eines Europäischen Überein-
kommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (CAHTEH) eingesetzt, der im September 2003 zu
seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. Der endgültige Entwurf wird im Dezember 2004 dem
Ministerkomitee des Europarats unterbreitet und 2005 zur Unterschrift aufgelegt werden. Die
Kommission beteiligt sich an den Verhandlungen. Sie hat in diesem Zusammenhang am 30. April
2003 einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt zu Fragen aus dem Bereich der dritten
Säule und eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zu
Verhandlungen über die Teile des Entwurfs, die Gemeinschaftszuständigkeiten betreffen, ange-
nommen und dem Rat der EU übermittelt.

Im Rahmen der Vereinten Nationen gehörten die Geißel, die der Menschenhandel darstellt, und die
gemeinsamen Bestrebungen zu dessen Bekämpfung zu den zentralen Themen in den Beiträgen der
EU auf der 58. Tagung der Generalversammlung, auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommis-
sion (CHR) und auf der 12. Tagung der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechts-
pflege. In der Generalversammlung wurde die Resolution über Frauenhandel und Mädchenhandel
von allen Mitgliedstaaten der EU mit eingebracht. Ein großer Teil der Mitgliedstaaten der EU
unterstützte auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission eine Initiative mehrerer Regionen
für die Ernennung eines Sonderberichterstatters über Menschenhandel, insbesondere Frauen- und
Kinderhandel, um einzelstaatliche Durchführungs- und Überwachungsmechanismen zu stärken und
international eine bessere Sensibilisierung für dieses Problem zu erreichen. Die EU setzt sich aktiv
dafür ein, dass eine umfassende Ratifizierung des Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels, das im Dezember 2003 in Kraft getreten ist, erfolgt.

Drucksache 15/4757 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Rat und die Kommission stehen in ständiger Verbindung mit internationalen Organisationen
wie den Vereinten Nationen, dem Europarat und der OSZE, um die laufenden Aktivitäten zur
Bekämpfung des Menschenhandels zu koordinieren.

Der Ministerrat der OSZE hat im Dezember 2003 einen umfassenden Aktionsplan zur Bekämpfung
des Menschenhandels angenommen und beschlossen, einen Sonderbeauftragten für die Bekämp-
fung des Menschenhandels zu ernennen, der von einer Sonderabteilung im OSZE-Sekretariat unter-
stützt werden soll. Die amtierende Vorsitzende der OSZE hat im Mai 2004 die Leiterin der Task
Force Menschenhandel beim Balkanstabilitätspakt Helga Konrad zur ersten OSZE-Sonderbeauf-
tragten für die Bekämpfung des Menschenhandels ernannt.

3.1.6 Rechte des Kindes

Förderung und Schutz der Rechte des Kindes sind weiterhin wesentlicher Bestandteil der Men-
schenrechtspolitik der EU im internen Rahmen wie auch in den Außenbeziehungen (zu letzteren
siehe Abschnitt 4.3.10). Entsprechend dem in früheren Jahren gefassten Beschluss hat die Kommis-
sion für ihre Beamten ein Schulungsprogramm über die Rechte des Kindes eingeleitet. Am
6./7. November 2003 fand eine erste Tagung statt, auf der ein hochrangiger Vertreter der UNICEF
45 Teilnehmern eine ausführliche Schulung in den Rechten des Kindes vermittelt hat.

Im Juli 2003 hat das Europäische Parlament erstmals eine Entschließung zu Kinderhandel und
Kindersoldaten angenommen, der im September eine Entschließung zu den Menschenrechten in der
Welt folgte. Die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
(AKP) hat in einer Paritätischen Parlamentarischen Versammlung mit der EU ebenfalls ihre erste
Debatte über die Rechte des Kindes geführt und eine Entschließung zu den Rechten des Kindes und
insbesondere zu Kindersoldaten angenommen. In allen drei Entschließungen wird die EG aufge-
rufen, die Rechte des Kindes in die Entwicklungszusammenarbeit einzubinden und Programme im
Bereich von Gesundheit und Ernährung, Bildung, bewaffnete Konflikte, Gewalt und Missbrauch
sowie Kinderhandel zu fördern.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/4757

Am 10. und 11. Dezember 2003 wurde das Fünfte Menschenrechtsforum der Europäischen Union
gemeinsam vom italienischen Vorsitz und der Europäischen Kommission in Rom veranstaltet. Der
Vorsitz beschloss, den Schutz des Kindes durch das Völkerrecht in den Mittelpunkt des Forums zu
stellen. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden insbesondere die EU-Leitlinien zum Thema
Kinder und bewaffnete Konflikte, die vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehun-
gen) im Dezember verabschiedet worden waren, eingehend erörtert. Das Plenum des Forums rich-
tete abschließend eine Reihe von Empfehlungen an die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und
der Beitrittsländer; dabei wurde bekräftigt, dass die EU-Leitlinien einen entscheidenden Schritt auf
dem Weg zu einem besseren Schutz der Interessen des Kindes darstellen.

3.1.7 Menschenrechte der Frauen

Die Europäische Union war und ist bestrebt, die Förderung und den Schutz der Menschenrechte der
Frauen zu gewährleisten. Die EU weiß um die gerade an Frauen begangenen Menschenrechtsverlet-
zungen und ist bestrebt, diese bei allen ihren Bemühungen um die Menschenrechte ins Bewusstsein
zu rücken. Ihr zweites Hauptanliegen ist die Förderung der uneingeschränkten Teilhabe der Frauen
am politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben. Die Aufklärung der Frauen in Bezug
auf die Menschenrechte geht Hand in Hand mit der Unterstützung, die berufsständischen und sons-
tigen Frauenorganisationen zuteil wird.

Die Union hat die Menschenrechte der Frauen dadurch zu verwirklichen gesucht, dass sie die
geschlechterspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen untersagt,
die geschlechterspezifischen Unterschiede in der Union abgebaut, Gewalt gegen Frauen und
Frauenhandel zwecks sexueller Ausbeutung bekämpft, sich um die Vereinbarkeit von Berufs– und
Privatleben bemüht und für Kinderbetreuungs–Infrastrukturen gesorgt hat.

Gleichstellung von Frauen und Männern und die durchgängige Berücksichtigung dieser Gleichstel-
lung gehört zu den Themen der verschiedenen Formationen und Gruppen des Rates der EU. Das
Europäische Parlament und sein Ausschuss für die Rechte der Frau wirken kontinuierlich darauf
hin, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern einen zentralen Platz in allen Politikbereichen
der Europäischen Gemeinschaft einnimmt.

Drucksache 15/4757 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Seit der Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995 in Beijing hat die Europäische Union die Gleich-
stellung von Frauen und Männern ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt und eine Doppelstrate-
gie zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgt, nämlich durchgängige
Berücksichtigung dieser Gleichstellung (gender mainstreaming) kombiniert mit konkreten Maß-
nahmen. Bald nach Verabschiedung der Aktionsplattform von Beijing hat der Europäische Rat in
Madrid beschlossen, jährlich eine Bilanz der erzielten Ergebnisse zu ziehen. In den ersten Jahren
hatte diese Bilanz allgemeinen Charakter, doch seit 1999 hat der Rat Schlussfolgerungen zu Indi-
katoren und Benchmarks angenommen, wodurch der Prozess der jährlichen Bilanzierung gezielter
und besser strukturiert abläuft. Zugleich hat die Europäische Kommission, um den EU–weiten Pro-
zess seit der Konferenz von Beijing zu verfolgen, Jahresberichte über die Chancengleichheit von
Frauen und Männern in der Europäischen Union herausgegeben.

Die Annahme des Amsterdamer Vertrags war ein weiterer wichtiger Meilenstein. In ihm wird die
Gleichstellung von Männern und Frauen als eine ausdrückliche Aufgabe der Gemeinschaft ausge-
wiesen (Artikel 2), und die Gemeinschaft nach Artikel 3 darauf verpflichtet, bei allen ihren Tätig-
keiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Auf seiner Tagung in Lissabon hat der Europäische Rat (2002) die Kommission und die Mitglied-
staaten aufgefordert, im Beschäftigungsbereich die Chancengleichheit in allen ihren Aspekten zu
fördern, u.a. durch Reduzierung von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten und durch
Erleichterung der Vereinbarung von Arbeits– und Familienleben, insbesondere durch die Fest-
legung einer neuen Benchmark für bessere Maßnahmen zur Kinderbetreuung.

Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2000 mit dem Titel "Für eine Rahmenstrategie der
Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern" enthielt die Vorgabe,
dass die Gleichstellung durchgängig in den Tätigkeiten der Kommission zu berücksichtigen ist.
Diese Verpflichtung findet nunmehr ihren Niederschlag in der Politik der Europäischen Kommis-
sion in den Bereichen Außenbeziehungen, Entwicklung, Handel und humanitäre Hilfe.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/4757

Das im Mai 2003 in Athen veranstaltete Forum über Frauen, Frieden und Außenbeziehungen bot
Gelegenheit zu einer Bilanz der Einbindung von Gleichstellungsfragen in die EU–Politik. Im Mai
2004 14 haben die für Gleichstellungsfragen zuständigen EU–Minister erneut das Ziel der Gleich-
stellung der Geschlechter als zentrale Aufgabe der Union bekräftigt. Darüber hinaus wurde die Ein-
richtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen befürwortet. Dieses Institut soll als
Quelle für Wissen und Wissensvermittlung fungieren, die einen Beitrag zu größerer Chancen-
gleichheit zwischen Frauen und Männern leistet und vermehrt Gelegenheit zum Austausch von
Wissen, Daten und Informationen über bewährte Praktiken bietet.

3.1.8. Menschenrechte und Wirtschaft
Der Hauptschwerpunkt der auf EU–Ebene im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten zum
Thema Soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) lag auf dem Europäischen Multi–Stake-
holder–Forum zur SVU. Die Schaffung des Forums erfolgte im Oktober 2002, im Anschluss an die
im Juli desselben Jahres veröffentlichte Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verant-
wortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung
[KOM(2002) 347 endg.]. Dieses Forum umfasst ein ganzes Spektrum von Interessengruppen (in
erster Linie Unternehmen, Gewerkschaften und NRO), die sich in einer Reihe von Arbeitskreisen
treffen und dabei zwei Ziele verfolgen: Verbesserung der Kenntnisse über SVU durch Austausch
von Erfahrungen und bewährten Praktiken und Sondierung der Frage, ob gemeinsame Leitprinzi-
pien über SVU festgelegt werden sollten.

In vier Arbeitskreisen wurden folgende Themen behandelt: Verbesserung der Kenntnisse über SVU
und Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken; Förderung der SVU
in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); Entwicklungsaspekte der SVU; Vielfalt, Konver-
genz und Transparenz der SVU–Praktiken und –Instrumente. Der Arbeitskreis über Entwicklungs-
aspekte der SVU behandelte Fragen wie beispielsweise die Rolle der multinationalen Unternehmen
bei der Förderung der Menschenrechte und der Kernarbeitsnormen.

Das Forum sollte bis Ende 2004 Juni seinen konsolidierten Schlussbericht unterbreiten. Die Kom-
mission beabsichtigt, auf der Grundlage der darin enthaltenen Empfehlungen des Forums bis Ende
2004 eine neue Mitteilung zu veröffentlichen.

14 Der EU–Vorsitz hat am 6. Mai 2004 in Limerick ein informelles Treffen der für Gleich-
stellungsfragen zuständigen EU–Minister zum Thema "Neue Perspektiven für die Gleich-
stellung der Geschlechter" veranstaltet.

Drucksache 15/4757 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Kommission hat sich überdies weiter für die OECD–Leitsätze für multinationale Unternehmen
eingesetzt, die eine internationale Benchmark für verantwortliche Unternehmensführung in Berei-
chen wie Menschenrechte, Arbeitsnormen und Korruption bilden. Insbesondere hat die Kommission
Mittel für eine Reihe von Workshops in den Entwicklungsländern im Jahr 2003 bereitgestellt, um
die Kenntnis der OECD–Leitsätze und das Verständnis für sie bei den Regierungen und Interessen-
gruppen zu fördern.

Die EU unterstützt die Initiative von VN-Generalsekretär Kofi Annan, der die Wirtschaftsführer
aufgefordert hatte, sich einem internationalen Pakt, dem "Global Compact", anzuschließen, der
Unternehmen mit Gremien der VN, mit Arbeitsorganisationen und mit Organisationen der Zivil-
gesellschaft zusammenbringen soll, um sich für zehn Prinzipien in den Bereichen Menschenrechte,
Arbeit und Umwelt zu engagieren. Während des ersten Treffens von Führungskräften im Rahmen
des "Global Compact", das am 24. Juni 2004 am VN-Amtssitz in New York stattfand, hat der Gene-
ralsekretär die Erweiterung der Compact-Prinzipien um ein zehntes Prinzip gegen Korruption ange-
kündigt. Die "Global Compact"-Initiative hat das Ziel, durch das Gewicht des gemeinsamen Han-
delns die soziale Verantwortung und das gesellschaftliche Engagement von Unternehmen
(Corporate Citizenship) zu fördern, so dass die Wirtschaft dazu beitragen kann, den Herausforde-
rungen der Globalisierung wirksam zu begegnen.

Die Europäische Gemeinschaft hatte nach wie vor eine zentrale Rolle bei der Fortentwicklung und
Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley–Prozesses (KP–Zertifikationssystem), der von
den VN unterstützten multilateralen Initiative zur Unterbindung des Konfliktdiamanten–Handels,
der dazu beigetragen hat, dass Bürgerkriege und massive Menschenrechtsverletzungen in einer
Reihe von afrikanischen Ländern weiter angefacht wurden. Seit September 2003 hat die EG den
Vorsitz in der Arbeitsgruppe zur Überwachung des Kimberley–Prozesses. In dieser Eigenschaft
konnte die EG dabei mitwirken, dass auf der Plenarsitzung des Kimberley–Prozesses in Sun City
ein System der gegenseitigen Begutachtung (peer review) geschaffen wurde, mit dem die wirksame
Überwachung der Umsetzung des KP–Zertifikationssystems durch alle Teilnehmer sichergestellt
werden soll. Die EG steht nun an vorderster Front bei der Umsetzung dieses Systems der gegen-
seitigen Begutachtung und hat den ersten im Rahmen des Kimberley–Prozesses durchgeführten
"Begutachtungsbesuch" vor Ort bei einem Teilnehmer geleitet. Die EG (als Teilnehmer des
Systems) hat sich zudem erboten, dass im zweiten Halbjahr 2004 ein solcher Begutachtungsbesuch
bei ihr selbst stattfindet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/4757

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU, das gegenwärtig im Wege der Verordnung (EG)
Nr. 2501/2001 angewandt wird, fördert Initiativen zugunsten der Arbeitnehmerrechte. Die als
Anreiz konzipierte Sonderregelung zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verlangt, dass alle Kern-
arbeitsnormen respektiert werden, auf denen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit basiert. Die Sonderrege-
lung kann Ländern auf deren Antrag zugestanden werden. Gegenwärtig wird die Sonderregelung
der Republik Moldau und Sri Lanka gewährt und fünf Anträge werden derzeit geprüft. Das APS
beinhaltet eine Auflistung außergewöhnlicher Umstände, in denen die Präferenzen vorübergehend
ganz oder teilweise zurückgenommen werden können (darunter Sklaverei und Verletzung von
Gewerkschaftsrechten). Als einzigem Land wurden Birma/Myanmar bislang die Präferenzen auf
diese Weise wieder entzogen. Die Kommission hat jedoch im Jahr 2003 festgestellt, dass Berichte
über systematische und schwerwiegende Verstöße gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit
und das Recht auf Kollektivverhandlungen in Belarus begründet sind, und eine Untersuchung
eingeleitet, die bis Ende 2004 abgeschlossen sein soll. Die Kommission bereitet derzeit auch eine
Mitteilung über die neuen Zehnjahresleitlinien für das APS vor.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Unternehmen Verantwortung für ihr Han-
deln zu tragen haben. Die EU unterstützt nachdrücklich ein verantwortungsvolles unternehme-
risches Verhalten und wirkt aktiv an einer Reihe von entsprechenden Initiativen mit. Auf der
Tagung der VN–Menschenrechtskommission im Jahr 2004 hat die EU gemeinsam mit einer inter-
regionalen Gruppe von Staaten an einem Beschluss gearbeitet, der die Grundlage für eine vertiefte
Diskussion über die SVU (soziale Verantwortung der Unternehmen) auf der Basis eines Berichts
der Hochkommissarin bilden soll. In dieser Diskussion sollten gewisse Probleme hinsichtlich eini-
ger erster Normenentwürfe geklärt werden. Diese Entwürfe für Normen über die Verantwortlich-
keiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Men-
schenrechte sind vom Unterausschuss "Förderung und Schutz der Menschenrechte" erarbeitet,
angenommen und zur Prüfung weiterverwiesen worden.

Drucksache 15/4757 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In dem genannten Beschluss wird Kenntnis von den Normenentwürfen genommen und festgestellt,
dass diese Entwürfe nützliche Elemente und Gedanken für die Überlegungen der Menschenrechts-
kommission enthalten. Der Beschluss bekräftigt die Bedeutung der Frage der Verantwortung von
Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte. Es wird das Amt der Hohen Kommissarin für
Menschenrechte ersucht, in Konsultation mit allen betroffenen Interessengruppen einen Bericht
über Tragweite und Rechtsstatus der vorhandenen Initiativen und Normen einschließlich der
Normenentwürfe zu erstellen und die noch ungelösten Fragen aufzuzeigen. Dieser Bericht soll laut
dem Beschluss nächstes Jahr der Menschenrechtskommission vorgelegt werden, damit sie Optionen
für eine Erhöhung der Standards für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und mit
ihren in Verbindung stehender Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte und
mögliche Maßnahmen zu ihrer Umsetzung ermitteln kann. Der Beschluss bekräftigt ferner, dass das
Dokument des Unterausschusses, das die Normen enthält, ein Vorschlagsentwurf ist, keinen
Rechtsstatus hat und nicht der Weiterverfolgung durch den Unterausschuss unterliegen sollte. Der
Beschlusstext wurde von einer interregionalen Gruppe von 25 Staaten, darunter Südafrika, Nigeria,
Mexiko, Japan, Bangladesch, Kroatien, Australien, Guatemala, Norwegen sowie EU-Mitgliedstaa-
ten gemeinsam eingebracht. Das Amt der Hohen Kommissarin für Menschenrechte erstellt derzeit
den von der Menschenrechtskommission erbetenen Bericht.

Der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, der im Juni 1998 vom Minis-
terrat angenommen wurde, setzt hohe Maßstäbe für die Verantwortung im Bereich der Waffenaus-
fuhren. Diese Maßstäbe umfassen die Bewertung sämtlicher Anträge auf Ausfuhrgenehmigung
unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage im Bestimmungsland.

Die EU–Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen
Grundsätzen in den internationalen Menschenrechtsübereinkünften und erteilen keine Ausfuhr-
genehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur inter-
nen Repression benutzt werden könnte. Die Mitgliedstaaten lassen ferner besondere Wachsamkeit
bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten, in denen von Stellen wie den VN,
dem Europarat oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden.

Die EU–Mitgliedstaaten rufen andere waffenausführende Staaten dazu auf, sich diesen Grundsätzen
sowie den anderen Kriterien im Verhaltenskodex der EU anzuschließen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/4757

Ende 2002 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für die Kontrolle der Ausfuhr von
Gütern, die weder in den nationalen Militärgüterlisten noch in den gemeinsamen Listen von Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, die aber unter dem Aspekt der Menschenrechte
gleichwohl von erheblicher Bedeutung sind. Dieser Vorschlag wird gegenwärtig vom Ministerrat
geprüft. Der Vorschlag sieht eine Genehmigungspflicht für bestimmte Güter vor, die zu Folter und
zur Vollstreckung der Todesstrafe benutzt werden könnten, und untersagt die Ausfuhr von Gütern,
die ausschließlich zu diesen Zwecken benutzt werden können.

3.2. Charta der Grundrechte und Konvent

Mit ihrer Proklamation auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 hat die
Charta der Grundrechte beträchtliche Bedeutung erlangt. Sie ist ein Referenzdokument, das es den
Bürgern der Union und der Beitrittsländer ermöglicht, sich über ihre Rechte und über die Werte zu
informieren, auf die sich die Union gründet. Obgleich die Charta noch keinen rechtsverbindlichen
Charakter hat, berufen sich die Bürger zunehmend auf sie, wenn sie Post, Beschwerden oder Peti-
tionen an die Organe der Union richten.

Auch Juristen berufen sich gegenüber den Justizbehörden der Union vermehrt auf die Charta, und
die Generalanwälte am Gerichtshof der Gemeinschaften beziehen sich in ihren Schlussanträgen
regelmäßig auf sie, wobei sie allerdings betonen, dass sie nicht rechtsverbindlich ist.

Die Kommission sieht sich zudem gehalten, konkrete Konsequenzen aus der Proklamation der
Charta zu ziehen und die Einhaltung der darin verankerten Rechte zu ihrem Leitprinzip zu machen.
Mit Blick darauf wird fortan jeder vom Kollegium anzunehmende Vorschlag für einen Rechtsakt
bzw. Durchführungsrechtsakt automatisch auf seine Übereinstimmung mit der Charta überprüft und
bei Vorschlägen, bei denen Grundrechte betroffen sind, ein Standarderwägungsgrund aufge-
nommen.

Drucksache 15/4757 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In der Charta werden die geltenden Rechte verdeutlicht, auf die sich die Union gründet und die sie
gemäß Artikel 6 EUV achtet. Die Charta enthält verschiedene Kategorien von Rechten:

x die Rechte und Freiheiten sowie verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften, die sich aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den Verfassungsüberlieferungen, die den
Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ergeben,

x die Rechte im Zusammenhang mit der Europabürgerschaft, die sich insbesondere im Zweiten
Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) mit dem Titel "Die
Unionsbürgerschaft" finden,

x die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aufgrund von Bestimmungen, die sich
zum einen aus dem Arbeitsrecht und zum anderen aus dem Sozialrecht herleiten,

x die "modernen" Rechte, die eine Antwort auf die Herausforderungen heutiger und künftiger
Entwicklungen bei den Informationstechnologien und der Genetik sein sollen.

In seinem Entwurf für eine europäische Verfassung hat der Europäische Konvent vorgeschlagen,
die Charta vollständig in die künftige europäische Verfassung als deren Bestandteil aufzunehmen,
wodurch ihr verbindliche Rechtswirkung verliehen werden könnte. Der Konvent hat eine Reihe von
technischen Anpassungen und weiteren Präzisierungen hinsichtlich der Tragweite der durch die
Charta anerkannten Rechte (Artikel 52 Absätze 3 bis 5) vorgeschlagen, die diese Rechte in ihrem
Kern aber nicht berühren. Die Regierungskonferenz, die am 17. und 18. Juni 2004 abgeschlossen
wurde, hat diesen Vorschlag gebilligt. Somit wird der Vertrag über eine Verfassung für Europa, der
im Herbst unterzeichnet werden soll, ab dem Tag seines Inkrafttretens den vollen verfassungsrecht-
lichen Charakter der Charta garantieren. Die in der Charta verankerten Rechte und Grundsätze
gelten dann weiterhin für die Institutionen der Union und für die Mitgliedstaaten, allerdings nur bei
der Durchführung des Rechts der Union.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 57 – Drucksache 15/4757

Das Netz unabhängiger Sachverständiger für Grundrechte

Das Netz unabhängiger Sachverständiger für Grundrechte ist von der Europäischen Kommission im
September 2002 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments eingerichtet worden. Es überwacht die
Menschenrechtslage in den Mitgliedstaaten und in der Union auf der Basis der Charta der Grund-
rechte. Das Netz erstellt Berichte über die Menschenrechtslage in den Mitgliedstaaten und in der
Union sowie Gutachten zu konkreten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte
in der Union.

Der zweite Bericht des Netzes für das Jahr 2003, der im Mai 2004 unterbreitet wurde, basierte auf
25 nationalen Berichten, die beim Netz der Sachverständigen abgerufen werden können.

Der Bericht über die Union beschreibt im Lichte der Charta der Grundrechte die Initiativen, die im
Jahr 2003 von den europäischen Institutionen oder von den im Rahmen der Union gemeinsam
handelnden Mitgliedstaaten ergriffen wurden. Der Bericht stellt fest, dass die Risiken, dass die
Grundrechte durch die Tätigkeiten der Union verletzt werden, eher darin liegen, was die Institutio-
nen unterlassen haben, als darin, was sie getan haben. Der Bericht empfiehlt deshalb, dass die
Kommission die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien überwacht,
um zu gewährleisten, dass die Grundrechte durch diese nationalen Maßnahmen nicht verletzt
werden.

Zu jedem einzelnen Artikel der Charta nennt der zusammenfassende Bericht Problempunkte, posi-
tive Punkte und bewährte Praktiken in den Institutionen der Union wie auch den Mitgliedstaaten.

Von dem Netz ist die Anregung ausgegangen, dass die Union Überlegungen anstellt, wie für eine
bessere Verflechtung der in der Union anerkannten Grundrechte mit den internationalen Menschen-
rechtsnormen gesorgt werden kann, mit dem Vorschlag, dass die Union erforderlichenfalls interna-
tionalen Übereinkünften, insbesondere der Revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai
1996, beitritt.

Drucksache 15/4757 – 58 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Bericht analysiert ausführlich das außenpolitische Handeln der Union im Bereich Justiz, Asyl
und Einwanderung. Untersucht wird vor allem der Abschluss von Übereinkünften über Rechtshilfe
in Strafsachen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten und über die Rückübernahme illegaler
Einwanderer in einen Mitgliedstaat im Rahmen spezieller Vereinbarungen mit Drittländern. Die EU
muss laut dem Bericht die Achtung der Grundrechte in Verbindung mit diesen Übereinkünften
gewährleisten.

Alle Dokumente in diesem zweiten Bericht des Netzes unabhängiger Sachverständiger liegen in der
ausschließlichen Verantwortung des Netzes und binden die Kommission weder hinsichtlich ihres
Inhalts noch hinsichtlich der in ihnen aufgeführten Empfehlungen oder Bemerkungen. Sie sind auf
der Website der Europäischen Kommission Freedom, security and justice,
http://europa.eu.int/comm/justice_home/index_en.htm in englischer und französischer Sprache
abrufbar.

4. EINTRETEN FÜR MENSCHENRECHTE IM INTERNATIOALEN BEREICH

4.1. Instrumente und Initiativen der EU in den Beziehungen zu Drittländern

4.1.1. Gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte

Dieser Abschnitt gibt einen aktualisierten Überblick über die im Berichtszeitraum in Kraft befind-
lichen gemeinsamen Strategien, gemeinsamen Aktionen und gemeinsamen Standpunkte.

Gemeinsame Strategien

Mit den gemeinsamen Strategien sollen Ziele gesteckt und die Effizienz des Handelns der Union
durch Verbesserung der Gesamtkohärenz ihrer Politik gesteigert werden. Sie werden auf der Ebene
des Europäischen Rates (Staats– und Regierungschefs) festgelegt und von der Union in Bereichen
umgesetzt, in denen die Mitgliedstaaten wichtige gemeinsame Interessen verfolgen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/4757

Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat die Gemeinsame Strategie für
Russland, die im Juni 1999 festgelegt wurde, zu einer weiteren Intensivierung des politischen
Dialogs auf allen Ebenen geführt, bei dem alle Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich
der Tschetschenien–Frage, behandelt wurden. Der italienische und der irische Vorsitz haben im
Rahmen der Umsetzung dieser gemeinsamen Strategie während des Berichtszeitraums weiterhin
den Grundsatz befolgt, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Russischen Föderation auf
einer Reihe gemeinsamer Werte beruhen müssen, wobei der Rechtsstaatlichkeit und der Verteidi-
gung der Demokratie und der Menschenrechte überragende Bedeutung zukommen. Zu diesem
Zweck hat die EU die zur Verfügung stehenden Methoden des politischen Dialogs und der finan-
ziellen Unterstützung angewandt. Die EU hat die Lage der Medien in Russland aufmerksam ver-
folgt und die große Bedeutung der Pluralität und Unabhängigkeit der Berichterstattung in den föde-
ralen, regionalen und lokalen Medien betont. Aufgrund eines auf dem Gipfeltreffen von
St. Petersburg im Mai 2003 gefassten Beschlusses wurde die Gemeinsame Strategie im Juni 2004
durch eine Übereinkunft über vier "gemeinsame Räume" zwischen der EU und Russland ersetzt
(gemeinsamer Wirtschaftsraum, gemeinsamer Raum der Freiheit, Sicherheit und Justiz, gemein-
samer Raum für die äußere Sicherheit, gemeinsamer Raum für Forschung und Bildung, einschließ-
lich Kultur).

Die Umsetzung der (im Dezember 1999 für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegten und im
Dezember 2003 verlängerten) Gemeinsamen Strategie für die Ukraine, in der als eines der wich-
tigsten Ziele die Konsolidierung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Bürgergesellschaft
genannt wird, war in den Jahren 2002–2003 von anhaltender Zusammenarbeit und einem fort-
dauernden Dialog zwischen der EU und der Ukraine in allen in der Strategie festgelegten Bereichen
gekennzeichnet. Jeder Vorsitz legt einen Arbeitsplan zur Umsetzung der Gemeinsamen Strategie
vor und erstattet dem Europäischen Rat dann mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Ergeb-
nisse. Höchste Priorität hatte im Berichtszeitraum unter anderem die Pressefreiheit, wobei die EU
mehrere Demarchen wegen der Verschlechterung der Mediensituation und des Todes von Journa-
listen unternahm. Auf dem Gipfeltreffen EU–Ukraine vom 7. Oktober 2003 wurde bekräftigt, dass
der Stärkung und der Stabilität der Institutionen, die Garant für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
Marktwirtschaft sind, sowie politischen und wirtschaftlichen Reformen entscheidende Bedeutung
für die Entwicklung der Ukraine und für engere Beziehungen zur EU zukommt.

Drucksache 15/4757 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Im Rahmen der Durchführung der im Juni 2000 festgelegten Gemeinsamen Strategie für den Mit-
telmeerraum hat die EU ihre Bemühungen um den Aufbau eines strukturierten Dialogs in den
Bereichen Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung
fortgesetzt. 15 Der Rat hat im November 2003 die Mitteilung der Kommission über die Intensivie-
rung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und
Demokratisierung begrüßt (14413/03) und festgestellt, dass es weiterhin erheblicher Anstrengungen
bedarf, um die Lage in der Region hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte und der Demokra-
tie insgesamt zu verbessern. Er sah die Themen Menschenrechte und Demokratie als Schwerpunkte
im politischen Dialog auf regionaler und bilateraler Ebene im Rahmen der Assoziationsräte, der
Assoziationsausschüsse oder der verschiedenen verstärkten politischen Ad-hoc-Dialoge, die bilate-
ral eingerichtet werden könnten.

Die 10 in der genannten Mitteilung der Kommission enthaltenen und vom Rat in seinen Schluss-
folgerungen begrüßten Empfehlungen werden insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbar-
schaftspolitik (ENP) weiterverfolgt, die die Europäische Union im Jahr 2003 eingeleitet hat, um die
Vorteile der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 mit den Nachbarländern im Osten und Süden zu
teilen. Die ENP wird den Ländern die Chance bieten, sich durch eine verstärkte politische, sicher-
heitspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit an verschiedenen Tätigkeiten der EU
zu beteiligen. In einem gemeinsam vereinbarten Aktionsplan wird eine Reihe von Prioritäten fest-
gelegt, deren Verwirklichung das jeweilige Land näher an die Europäische Union heranführen wird.
Im Gegenzug akzeptieren die Länder eine gegenseitige Verpflichtung auf gemeinsame Werte wie
Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Achtung der Menschenrechte und Förde-
rung gutnachbarlicher Beziehungen. Ein erste Serie von ENP-Aktionsplänen wird mit fünf Mittel-
meer-Partnerländern, mit denen Assoziationsabkommen bestehen (Israel, Jordanien, Marokko,
Palästinensische Behörde und Tunesien), ausgearbeitet und dürfte im Herbst 2004 gebilligt werden.
Eine weitere Serie von Aktionsplänen soll im zweiten Halbjahr 2004 vorbereitet werden (Ägypten,
Libanon und möglicherweise Algerien). Einige Mittelmeerländer haben sich im Rahmen der
Aktionspläne damit einverstanden erklärt, einen Unterausschuss für Menschenrechte, Demokratisie-
rung und verantwortungsvolle Staatsführung einzusetzen. Der erste Beschluss über die Einsetzung
eines solchen Unterausschusses wird mit Marokko im Anschluss an die entsprechende Einigung auf
der Tagung des Assoziationsausschusses am 23. Oktober 2004 gefasst werden. Jordanien und Tune-
sien haben ebenfalls ihr grundsätzliches Einverständnis bekundet.

15 ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 5.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/4757

Gemeinsame Aktionen

Gemeinsame Aktionen betreffen bestimmte Situationen, in denen konkrete Maßnahmen der Union
als notwendig angesehen werden. Im Berichtszeitraum hat die EU eine beachtliche Zahl gemein-
samer Aktionen mit Menschenrechtsbezug beschlossen.

Am 1. Januar 2003 lief die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(EUPM) an. Diese Mission ist der erste Einsatz der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik (ESVP). Die EUPM schloss sich an die Mission der Internationalen Poli-
zeieinsatzgruppe der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina an.

Im Dezember 2003 startete die EU die Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL "Proxima"). 16 Diese Mission – mit einem Mandat
von einem Jahr – ist der zweite Einsatz der EU zur zivilen Krisenbewältigung im Rahmen der
ESVP.

Im Anschluss an die im Oktober 2001 erfolgte Annahme der Gemeinsamen Aktion betreffend einen
Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Südossetien hat die EU dazu
beigetragen, dass für die georgische und die südossetische Seite Bedingungen geschaffen wurden,
um echte politische Fortschritte in Richtung auf eine dauerhafte und friedliche Beilegung der Diffe-
renzen zwischen ihnen zu erzielen. 17 Die aktive Mitarbeit der EU in Expertengruppen und die
finanzielle Unterstützung für die OSZE-Mission in Georgien tragen dazu bei, dem Schlichtungs-
prozess Dynamik zu verleihen.

16 ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66-69.
17 ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 72.

Drucksache 15/4757 – 62 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Am 22. Juni 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/523/GASP angenommen, mit der eine
neue Mission der EU zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien vorgesehen wird. 18 Diese
Mission mit der Bezeichnung EUJUST THEMIS wird die erste im Rahmen der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingerichtete Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit
sein. Ziel der Mission ist es, die georgischen Behörden bei der Bewältigung drängender Heraus-
forderungen im Bereich des Strafrechtswesens zu unterstützen und ihnen insbesondere bei der Aus-
arbeitung einer horizontalen Regierungsstrategie als Richtschnur für den Reformprozess zu helfen.
Die Mission ist auf eine Dauer von 12 Monaten angelegt, und der voraussichtliche Personalumfang
von EUJUST-THEMIS wird sich insgesamt auf etwa 10 internationale Experten aus dem zivilen
Bereich sowie örtliche Kräfte belaufen. Im Rahmen von EUJUST THEMIS werden hochrangige
und sehr erfahrene Mitarbeiter den Ministern, hohen Beamten und entsprechenden Gremien auf der
Ebene der Zentralregierung Unterstützung und Beratung zukommen lassen. Hierzu werden sie bei
den Ministerien und Regierungsstellen in der Landeshauptstadt untergebracht.

Der Rat hat im Dezember 2003 die Gemeinsamen Aktionen zu einer sechsmonatigen Verlängerung
und einer Änderung der Mandate der Sonderbeauftragten der EU (EUSR) in Afghanistan, für den
Nahost-Friedensprozess, für die afrikanische Region der Großen Seen, für den Südkaukasus und in
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen. 19 Die Verlängerung erfolgte
nach einer Gesamtüberprüfung der Mandate anhand der vom Rat im November 2003 verabschie-
deten Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung der EUSR. Im Juni 2004 sind
die Mandate für einen weiteren Zeitraum von 8 Monaten verlängert worden. 20

Am 5. Juni 2003 nahm der Rat eine Gemeinsame Aktion über die militärische Operation der Euro-
päischen Union in der Demokratischen Republik Kongo an. 21 Die EU-geführte militärische Opera-
tion mit dem Namen Artemis wurde in Einklang mit dem in der Resolution 1484 des Sicherheits-
rates der VN vom 30. Mai 2003 enthaltenen Mandat durchgeführt. Diese Resolution gestattete einen
bis zum 1. September 2003 befristeten Einsatz einer multinationalen Eingreiftruppe in Bunia (DR
Kongo) in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Organisation der VN in der DR Kongo
(MONUC), unter anderem als Beitrag zur Stabilisierung der Sicherheitsbedingungen und zur Ver-
besserung der humanitären Lage in Bunia.

18 ABl. L 228 vom 29.6.2004, S. 21.
19 ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37-46.
20 ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13-18.
21 ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/4757

Am 13. Mai 2004 hat die EU eine Gemeinsame Aktion betreffend die Unterstützung der EU beim
Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit (IPU) in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)
angenommen. 22 Die EU leistet Hilfestellung bei der Ausbildung und Ausrüstung der IPU in
Kinshasa, die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung der inneren Sicherheits-
organe beitragen soll.

Gemeinsame Standpunkte

In Gemeinsamen Standpunkten wird die Auffassung der Union zu einer bestimmten Frage von all-
gemeinem Interesse mit geografischem oder thematischem Schwerpunkt festgelegt. Die Mitglied-
staaten müssen dafür Sorge tragen, dass ihre nationalen Politiken mit diesen gemeinsamen Stand-
punkten in Einklang stehen. Im Berichtszeitraum hat die EU insbesondere folgende gemeinsame
Standpunkte zu Menschenrechtsfragen festgelegt:

Westliche Balkanstaaten: Der Rat hat im März 2004 seinen Gemeinsamen Standpunkt verlängert,
mit dem die wirksame Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehe-
malige Jugoslawien (ICTY) dadurch unterstützt werden soll, dass ein Reiseverbot für Personen ver-
hängt wird, die sich der Justiz entziehen. 23 Der Gemeinsame Standpunkt verpflichtet die Mitglied-
staaten zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um bestimmten Personen die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses insofern zu verweigern, als diese (im Anhang des
Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten) Personen an Aktivitäten beteiligt sind, mit denen vor dem
ICTY angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen dabei geholfen wird, sich der Justiz zu
entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die die wirkungsvolle Ausführung des Mandats
des ICTY behindern könnten. Die Liste der vom Reiseverbot betroffenen Personen wurde am
28. Juni 2004 durch Aufnahme weiterer Namen aktualisiert. 24

22 ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 41.
23 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65.
24 ABl. L 233 vom 2.7.2004.

Drucksache 15/4757 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Birma/Myanmar: Am 26. April 2004 hat der Rat festgestellt, dass die gegenwärtige politische
Lage in Birma/Myanmar dadurch gekennzeichnet ist, dass die Militärregierung mit der Demo-
kratiebewegung keine konkreten Gespräche über einen zu nationaler Aussöhnung, Achtung der
Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aufgenommen hat, Daw Aung San Suu Kyi
und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) nach wie vor inhaftiert sind und
fortgesetzt schwere Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind, und dass daher die Maßnah-
men aufrecht erhalten werden müssen, die im Jahr 2003 gegen das Militärregime in
Birma/Myanmar, diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen,
und diejenigen, die den Weg zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demo-
kratie aktiv behindern, getroffen wurden. 25

Afrika: Es erfolgen derzeit Überprüfungen des Gemeinsamen Standpunkts betreffend die Men-
schenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle
Staatsführung in Afrika 26 sowie des Gemeinsamen Standpunkts vom 26. Januar 2004 im Hinblick
auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika 27.

Ruanda: Am 8. Dezember 2003 erfolgte in Form von Schlussfolgerungen des Rates eine Über-
arbeitung des Gemeinsamen Standpunkts von Oktober 2002, in dem die EU sich verpflichtet, einen
konstruktiven, kritischen Dialog mit der Regierung Ruandas zu führen, wobei zu ihren Zielen und
Prioritäten die Bewältigung der Folgen des Völkermords und die Förderung der nationalen Aus-
söhnung, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Übergang
zur Demokratie gehören. 28

Somalia: Der Rat hat am 10. Dezember 2002 einen Gemeinsamen Standpunkt über restriktive
Maßnahmen gegen Somalia festgelegt, der der Umsetzung der Resolution 1425 (2002) des VN-
Sicherheitsrats dient, mit der das Waffenembargo dadurch erweitert wurde, dass untersagt wurde,
Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung
im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen. 29

25 ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61.
26 ABl. L 158 vom 2.6.1998, S. 1.
27 ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 25.
28 ABl. 285 vom 23.10.2002, S. 3.
29 ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/4757

Simbabwe: Nachdem die EU eine erneute Verschlechterung der Lage in Simbabwe festgestellt
hatte, wo weiterhin erhebliche Verletzungen der Menschenrechte und der Meinungs-, der Vereini-
gungs- und der Versammlungsfreiheit zu verzeichnen sind, hat sie den Gemeinsamen Standpunkt
über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe geändert und verlängert. 30 Die gezielten Maßnahmen
waren so gestaltet, dass den Normalbürgern Simbabwes oder seiner Nachbarstaaten kein Schaden
entstand, und die EU hielt an ihrem Engagement fest, humanitäre Hilfeleistungen für die Bevölke-
rung von Simbabwe zu erbringen.

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo): Der Rat hat am 14. Juni 2004 Schlussfolgerungen
über die Unterstützung der EU für den Befriedungs- und Übergangsprozess in der afrikanischen
Region der Großen Seen und die Internationale Konferenz für Frieden, Sicherheit, Demokratie und
Entwicklung in der Region angenommen.

Nigeria: Die Union hat im Mai 2002 ihren Gemeinsamen Standpunkt von Mai 2001 aufgehoben
und einen neuen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, der darauf abzielt, die Beziehungen zwischen
der EU und Nigeria in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu vertiefen. Nach dem neuen
Gemeinsamen Standpunkt, der jährlich überprüft werden soll, müssen die verstärkten Beziehungen
zwischen der EU und Nigeria auf dem Grundsatz der Gleichheit, auf Dialog und auf den von beiden
Seiten geteilten Werten hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grund-
sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung beruhen, was durch einen
konstruktiven politischen Dialog und durch eine effiziente Entwicklungszusammenarbeit gewähr-
leistet werden soll. Im Berichtszeitraum hat noch keine Überprüfung des Gemeinsamen Stand-
punkts stattgefunden.

Liberia: Der Rat änderte den Gemeinsamen Standpunkt, um die Resolution 1478 (2003) des
Sicherheitsrates der VN umzusetzen, durch die die gegen Liberia verhängten Maßnahmen geändert
und verlängert werden. Diese Maßnahmen beziehen sich auf Reisebeschränkungen für bestimmte
Personen und die direkte oder indirekte Einfuhr von aus Liberia stammenden Rundhölzern, Holz-
produkten und Diamanten. 31

30 ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 30.
31 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 49.

Drucksache 15/4757 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Angola: Der Rat hat am 13. Oktober 2003 seinen Gemeinsamen Standpunkt überprüft und dabei
die substanziellen politischen Veränderungen in Angola begrüßt, die mit dem Abschluss der
wesentlichen Aufgaben des Friedensprozesses in diesem Land im Jahr 2002 eingetreten sind; er hat
die Regierung Angolas und die UNITA dazu beglückwünscht, dass sie den politischen Willen auf-
gebracht haben, um Frieden und nationale Aussöhnung herbeizuführen. Die EU beabsichtigt, an
einem positiven, konstruktiven und kohärenten Ansatz festzuhalten, um Angola bei seinen Bemü-
hungen zu unterstützen, die Demokratie zu konsolidieren und die sozio-ökonomischen Entwicklun-
gen voranzubringen.

Kuba: Der Gemeinsame Standpunkt der EU zu Kuba wurde bei der 14. Bewertung im Juni 2004
aufrechterhalten. Der Rat hat bekräftigt, dass die EU im Rahmen ihrer Beziehungen zu Kuba nach
wie vor das Ziel verfolgt, den friedlichen Übergang zu einer pluralistischen Demokratie und die
Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie einen nachhaltigen Wirtschafts-
aufschwung zu fördern und den Lebensstandard der kubanischen Bevölkerung zu heben. Der Rat
verurteilte nachdrücklich die Gerichtsverfahren und Urteile gegen eine Gruppe von 16 Menschen-
rechtlern und Journalisten von April und Mai 2004. Der Rat bestätigte erneut, dass ein konstruktives
Engagement nach wie vor Grundlage der Politik der Europäischen Union gegenüber Kuba ist. Auf-
grund der mangelnden Fortschritte bei der Verbesserung der Menschrechtslage bekräftigte der Rat,
dass an den Maßnahmen, die am 5. Juni 2003 beschlossen wurden, festgehalten wird.

4.1.2. Demarchen und Erklärungen

Demarchen in Menschenrechtsfragen bei Regierungen von Drittländern sowie Presseerklärungen
sind weitere wichtige außenpolitische Instrumente der EU, und auch die Schlussfolgerungen der
Ratstagungen können Menschenrechtsfragen in diesem Zusammenhang behandeln. Demarchen
werden normalerweise, manchmal auch in vertraulicher Form, in einer "Troika"-Zusammensetzung
oder vom Vorsitz unternommen. Außerdem kann die EU öffentliche Erklärungen abgeben, in denen
eine Regierung oder andere Adressaten zur Achtung der Menschenrechte aufgerufen oder positive
Entwicklungen begrüßt werden. Sie werden gleichzeitig in Brüssel und in der Hauptstadt des
Landes, das den EU-Vorsitz innehat, veröffentlicht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/4757

Demarchen und Erklärungen werden auf breiter Basis eingesetzt, um menschenrechtsbezogene
Anliegen vorzubringen. Am häufigsten betreffen sie illegale Inhaftierung, gewaltsames Verschwin-
den von Personen, die Todesstrafe, Folter, Flüchtlinge und Asylbewerber, freie Wahlen, außerge-
richtliche Hinrichtungen, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit und das
Recht auf einen gerechten Prozess. Demarchen und Erklärungen können aber auch im positiven
Sinne eingesetzt werden. So können Demarchen beispielsweise dazu dienen, Drittländer dahin
gehend zu bestärken, Unterstützung für eine bestimmte Initiative zur Förderung der Menschen-
rechte zu suchen, wie für die Ratifizierung eines menschenrechtsbezogenen internationalen Über-
einkommens, und es können Erklärungen abgegeben werden, um eine bestimmte Initiative zu
begrüßen oder zu fördern.

Adressaten der menschenrechtsbezogenen Demarchen waren im Berichtszeitraum insbesondere
Afghanistan, Albanien, Angola, Australien, Aserbeidschan, Bangladesch, Belarus, Benin, Bhutan,
Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Birma/Myanmar, Burundi, Kambodscha,
China, Kolumbien, Kroatien, Côte d'Ivoire, Kuba, Demokratische Republik Kongo, Demokratische
Volksrepublik Korea, Dominica, Dominikanische Republik, Ägypten, El Salvador, Eritrea,
Äthiopien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Guatemala, Guyana, Honduras,
Indonesien, Iran, Israel, Japan, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Libanon, Lesotho,
Liberia, Madagaskar, Malaysia, Mali, Mauretanien, Marokko, Mosambik, Namibia, Nepal, Nigeria,
Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Serbien und Montenegro, Somalia,
Sri Lanka, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Uganda,
USA, Usbekistan, Vietnam, Jemen, Sambia und Simbabwe.

Die Union hat im selben Zeitraum Erklärungen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen ins-
besondere zu folgenden Ländern abgegeben: Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Belarus,
Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Birma/Myanmar, Burundi, Tschad, Demokratische Republik
Kongo, Côte d'Ivoire, Kuba, Timor-Leste, Ägypten, El Salvador, Eritrea, Äthiopien, Georgien,
Guatemala, Guinea-Bissau, Haiti, Hongkong, Irak, Israel, Kasachstan, Libanon, Liberia, Malaysia,
Mauretanien, Nepal, Philippinen, Peru, Russische Föderation, Ruanda, Salomonen, Samoa, São
Tomé und Príncipe, Serbien und Montenegro, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Türkei, Togo, Jemen,
Ukraine, Venezuela, Vietnam und Simbabwe.

Drucksache 15/4757 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.1.3. Menschenrechtsdialoge mit China und Iran

Dialog zwischen der EU und China

1994 nahm die EU den chinesischen Vorschlag an, in einen Menschenrechtsdialog zwischen der EU
und China auf Expertenebene einzutreten, zeigte sich jedoch weiter besorgt über fehlende Fort-
schritte hinsichtlich der Menschenrechtslage in China. Ein erstes Treffen fand im Januar 1995 statt.
Seither wurde der Menschenrechtsdialog gewöhnlich zweimal pro Jahr geführt, außer 1996, als er
von China abgesagt wurde. Der Dialog wurde im Dezember 1997 wieder aufgenommen. 2001
formulierte der Rat eine Reihe wichtiger Überlegungen zu dem Dialog, wobei er hervorhob, dass
der Dialog kein Selbstzweck, sondern "nur dann eine akzeptable Option ist, wenn er zu Fort-
schritten in der Praxis führt". Er erklärte, dass die Pflege des Dialogs nicht ausschließt, dass die
Menschenrechtslage in China in internationalen Foren geprüft und möglicherweise angeprangert
wird. Ferner beschloss er, die Ergebnisse des Dialogs regelmäßig zu beurteilen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/4757

In den Schlussfolgerungen des Rates vom Januar 2001 wurde erneut bekräftigt, dass das allgemeine
Ziel der Europäischen Union nach wie vor darin besteht, dass in China Stabilität und Wohlstand
herrschen, dass Rechtsstaatlichkeit besteht und die Achtung der demokratischen Grundsätze und der
Menschenrechte gewährleistet ist; und dass dies der Rahmen ist, in dem der Menschenrechtsdialog
und die konkreten Maßnahmen der Union zu sehen sind. Darüber hinaus wurden in diesen Schluss-
folgerungen die folgenden speziellen Kriterien festgelegt, bei denen die Europäische Union im
Rahmen des Dialogs Fortschritte anstreben wollte:

x die Ratifizierung und Umsetzung des Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des
Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Zusammenarbeit mit
Menschenrechtsmechanismen;

x die Einhaltung der ECOSOC-Garantien für den Schutz der zum Tode Verurteilten und Ein-
schränkung der Fälle, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann; Bereitstellung von
Statistiken über die Anwendung der Todesstrafe;

x Einführung einer gerichtlichen Kontrolle der Verfahren und Reform der Verwaltungshaft;

x Achtung der Grundrechte aller Gefangenen, auch bei Haft wegen Zugehörigkeit zur politi-
schen Opposition oder zu nicht anerkannten religiösen oder anderen Bewegungen; Fort-
schritte beim Zugang zu Häftlingen in chinesischen Gefängnissen, auch in den autonomen
Regionen;

x konstruktive Reaktion auf von der EU zur Sprache gebrachte Einzelfälle;

x ungehinderte Ausübung der Religions- und Glaubensfreiheit sowohl in der Öffentlichkeit als
auch privat;

x Achtung des Vereinigungsrechts;

x Achtung der kulturellen Rechte und der religiösen Freiheit in Tibet und Xinjiang; Zugang
einer unabhängigen Delegation zu dem jungen Panchen Lama.

Im Laufe der Jahre wurden in den Sitzungen des Dialogs weitgehend die gleichen Themen behan-
delt, die alle oben genannten Bereiche umfassten. Flankierend zu den formellen Sitzungen des
Dialogs wurden unter jedem Vorsitz "Seminare EU-China zu juristischen Aspekten der Menschen-
rechte" durchgeführt. Diese führten Vertreter aus dem akademischen Bereich und von Nichtregie-
rungsorganisationen mit dem Ziel zusammen, Expertenmeinungen zu bestimmten, im Rahmen des
Dialogs behandelte spezielle Probleme darzulegen und ein Forum für den Austausch von Fach-
wissen zu bieten.

Drucksache 15/4757 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die 16. Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China fand am 13./14. November
2003 in Peking und die 17. Runde am 26./27. Februar 2004 in Dublin statt. Beide Sitzungen boten
der EU-Troika die Gelegenheit, erneut ihre Besorgnis in Bezug auf Todesstrafe, Folter, Recht auf
Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Religionsfreiheit sowie Minderheitenrechte zum Aus-
druck zu bringen. Die chinesische Seite signalisierte ihre Absicht, neue Rechtsvorschriften zur
Umerziehung durch Arbeit zu erlassen, so dass in die Rechtsordnung mehr Garantien für eine
gerichtliche Überprüfung eingeführt würden. Sie skizzierte ferner die einzelnen Phasen, die die
Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in China zu durch-
laufen hat. Die EU begrüßte die Ankündigung Chinas, seine Verfassung durch eine Bezugnahme
auf die Menschenrechte zu ergänzen; sie schlug vor, als weiteren Schritt dafür Sorge zu tragen, dass
jede verfassungsrechtliche Bestimmung in der Rechtsordnung auch erwirkbar wird, und empfahl,
dass eine unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution eingerichtet wird, die die Achtung der
Menschenrechte im Land überwachen sollte. Ferner informierte China über die geplanten Besuche
der VN-Sonderberichterstatter über Folter und über die Religionsfreiheit sowie des Vorsitzenden
der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen. Die Besuche der Berichterstatter wurden jedoch
inzwischen durch China verschoben. In beiden Runden des Dialogs brachte die EU zahlreiche
Einzelfälle von Gefangenen aus Gewissensgründen zur Sprache, indem sie eine Liste übergab, zu
der die chinesische Seite ebenfalls schriftlich antwortete. Im März wurden zwei Gefangene aus
Gewissensgründen, Wang Youcai und Phuntsog Nyidron, vorzeitig freigelassen, wobei berichtet
wurde, dass letztere immer noch unter Überwachung steht.

Dialog zwischen der EU und Iran

Der strukturierte Dialog der EU mit Iran über Menschenrechte wurde im Oktober 2002 ins Leben
gerufen und im Dezember fand ein erstes Rundtischgespräch statt. Diese Initiative erfolgte einige
Monate, nachdem eine politische Einigung darüber erzielt worden war, Verhandlungen über ein
Handels- und Kooperationsabkommen mit diesem Land aufzunehmen. Die EU machte deutlich,
dass die Vertiefung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit ähnlichen Fortschritten bei allen
anderen Aspekten der Beziehungen, einhergehen sollte, auch bei den Menschenrechten, und bekun-
dete ihre Überzeugung, dass die Eröffnung eines eigenen, strukturierten Dialogs eine gute Möglich-
keit bieten würde, zu konkreten Verbesserungen bei der Förderung und dem Schutz der Menschen-
rechte und der Grundfreiheiten in Iran beizutragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/4757

Der Menschenrechtsdialog mit Iran basiert auf einer Reihe von gemeinsam vereinbarten Grund-
sätzen: er schließt die Einbringung einer Resolution im Dritten Ausschuss der Generalversammlung
der Vereinten Nationen nicht aus; alle Menschenrechtsfragen können erörtert werden; jede Seite
kann beschließen, den Dialog jederzeit einzustellen, und der Dialog basiert auf realistischen und
konkreten Kriterien zur Bewertung der Fortschritte. Diese Kriterien beziehen sich auf alle Gebiete,
die der EU ein Anliegen sind, so auch auf die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung inter-
nationaler Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte vonseiten Irans, auf die Zusammenarbeit mit
internationalen Menschenrechtsverfahren und -mechanismen, auf Offenheit, Zugang und Trans-
parenz, auf die Bekämpfung von Diskriminierung sowie auf Verbesserungen des Haftsystems. In
der Regel finden zwei Runden pro Jahr statt.

Der Dialog besteht aus zwei Teilen: einem Treffen im engeren Rahmen auf der Ebene hochrangiger
Beamter und davor einem Rundtischgespräch. Die EU wird bei dem Treffen hochrangiger Beamter
durch ihre Troika vertreten und bei ihren Gesprächspartnern handelt es sich um Vertreter der Regie-
rung, der Justiz und des Parlaments von Iran. Diese nehmen auch an dem Rundtischgespräch teil.
Darüber hinaus gehören zu den Delegationen der EU und Irans für das Rundtischgespräch auch
Vertreter der Zivilgesellschaft (Akademiker, Experten und NRO, einschließlich Vertreter einiger
der wichtigsten in Europa ansässigen NRO). Im September 2003 ergaben sich aufgrund der
geplanten Teilnahme einiger in Europa ansässiger NRO mit Aktivitäten im Bereich der Menschen-
rechte gewisse Meinungsverschiedenheiten mit den iranischen Partnern, weshalb die dritte Tagung
des Menschenrechtsdialogs verschoben wurde.

Die dritte Runde des Menschenrechtsdialogs, die ursprünglich in Teheran stattfinden sollte, wurde
schließlich im Oktober 2003 in Brüssel abgehalten, unter Teilnahme aller ursprünglich von der EU
vorgesehenen NRO. Im Mittelpunkt der Diskussion standen zwei Themen: das Recht auf
Meinungsfreiheit und das Recht auf Entwicklung. Die Beratungen zu diesen beiden Themen und
das Treffen im engeren Rahmen auf der Ebene hochrangiger Beamter erlaubten einen offenen und
freimütigen Gedankenaustausch über eine breite Themenpalette, wobei die EU ihre tiefe Sorge über
die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran deutlich machte. Diese Lage-
beurteilung kam zudem in den Schlussfolgerungen des Rates von Oktober 2003 zum Ausdruck und
veranlasste die Mitgliedstaaten der EU logischerweise, der von Kanada eingebrachten Resolution zu
Menschenrechtsfragen in Iran auf der 58. Tagung der Generalversammlung der VN zuzustimmen.

Drucksache 15/4757 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Infolge dessen machte das iranische Außenministerium zunächst keine Anstalten, die Termine für
die vierte Runde des Menschenrechtsdialogs zu bestätigen, die schließlich im Juni 2004 in Teheran
stattfand, nach Abschluss der Tagung der VN-Menschenrechtskommission, und nicht vorher, wie
ursprünglich geplant. Die Schwerpunkte des Rundtischgesprächs lagen auf der Justizverwaltung
und der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung der Menschenrechte. Bei dem anschließen-
den Treffen hochrangiger Beamter im Rahmen der vierten Runde des Dialogs hat die EU unter-
strichen, dass Iran sich an die allgemein anerkannten Menschenrechtsnormen halten muss, wie sie
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden Internationalen Pakten im
Bereich Menschenrechte verankert sind. Es wurde über alle Aspekte der Menschenrechtslage in
Iran gesprochen. Die Delegation der EU hat auch die Fälle der gegenwärtig 40 Gefangenen aus
Gewissensgründen in Iran angesprochen, die sofort und definitiv freigelassen werden müssten. Es
wurde ferner erneut Besorgnis über die Zerstörung des heiligen Grabmals der Baha'i in Babul und
über die Weigerung der iranischen Behörden geäußert, die würdige Wiederbestattung der sterb-
lichen Überreste aus diesem Grabmal zu erlauben.

Die Europäische Union hat zur Kenntnis genommen, dass seit der letzten Runde des Dialogs ein
Besuch des VN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte Iran erfolgt ist, und sie hat die Nach-
richt begrüßt, dass in naher Zukunft ein Besuch der Arbeitsgruppe zur Frage des Verschwinden-
lassens von Personen geplant ist. Die EU hat die iranischen Behörden bestärkt, ihre Zusammen-
arbeit mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen fortzusetzen und zu verstär-
ken, und sie hat unterstrichen, dass es wichtig ist, deren Empfehlungen umzusetzen.

Der Dialog bot auch Gelegenheit zur Aussprache über eine Reihe von Situationen in Europa, die in
den Augen der iranischen Seite im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechtsnormen
stehen. Die Delegation der EU hat bekräftigt, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten
fest entschlossen sind, Toleranz zu fördern und die Menschenrechte aller Personen in ihrem
Hoheitsbereich zu schützen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es wirksame Institutionen auf
nationaler wie internationaler Ebene gibt, die jeder anrufen kann, der sich in seinen Menschen-
rechten verletzt sieht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 73 – Drucksache 15/4757

4.1.4 Menschenrechtskonsultationen mit den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Neusee-
land, Russland und den assoziierten Ländern

Konsultationen zwischen der EU und den assoziierter Ländern

Die EU hat sich mit den assoziierten Ländern Bulgarien, Rumänien und Türkei in Menschenrechts-
fragen sowie in Bezug auf das Vorgehen in multilateralen Foren in Brüssel und in Genf weiterhin
eng abgestimmt. Im Februar 2004 fand in Brüssel eine Zusammenkunft statt, bei der die EU diese
Länder über die von ihr geplanten Initiativen bei der VN-Menschenrechtskommission informierte
und Kenntnis von den möglichen nationalen Initiativen und Positionen der assoziierten Länder
nahm. Die EU unterrichtete sie ferner über die Entwicklung und Umsetzung der verschiedenen
Leitlinien der EU im Menschenrechtsbereich. Beide Seiten bekundeten ihr Interesse an einer
weiteren Zusammenarbeit mit der OSZE, mit dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter
und mit den Sonderberichterstattern der VN.

Konsultationen zwischen der EU und der Vereinigten Staaten

Die üblichen, zweimal jährlich veranstalteten Sitzungen von Experten der Troika und der
Vereinigten Staaten haben vor der Tagung des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der
VN im Oktober 2003 in Brüssel und vor der Tagung der VN-Menschenrechtskommission (CHR)
im Februar 2004 in New York stattgefunden. Bei diesen Konsultationen erörterten die beiden Seiten
Themen von gemeinsamem Interesse sowie auch Bereiche, in denen sie einen unterschiedlichen
Ansatz verfolgen. Die EU brachte insbesondere die Frage der Vollstreckung der Todesstrafe bei
jugendlichen Straftätern zur Sprache. Die EU informierte die Vereinigten Staaten ferner über die
Menschenrechtsdialoge mit Iran und China.

Die EU und die Vereinigten Staaten hatten einen Gedankenaustausch über eine Reihe von bedenk-
lichen Menschenrechtssituationen in der Welt mit Blick auf mögliche Maßnahmen auf der Ebene
der Menschenrechtskommission oder des Dritten Ausschusses sowie über Themen wie Rechte des
Kindes, Rechte der Frauen, religiöse Intoleranz, Menschenhandel, Reform der Mitgliedschaft in der
Menschenrechtskommission und soziale Verantwortung der Unternehmen. Die Zusammenarbeit der
EU und der Vereinigten Staaten im Bereich der Menschenrechte hatte zum Ergebnis, dass gemein-
same Resolutionen zu Turkmenistan und zu Belarus für die 60. Tagung der Menschenrechtskom-
mission eingebracht wurden und dass die Vereinigten Staaten einige der von der EU eingebrachten
Resolutionen unterstützten.

Drucksache 15/4757 – 74 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Konsultationen zwischen der EU und Kanadas

Die Menschenrechtskonsultationen mit Kanada haben vor der Tagung des Dritten Ausschusses im
Oktober 2003 in Brüssel und vor der Tagung der Menschenrechtskommission im Februar 2004 in
New York stattgefunden. Im Mittelpunkt stand dabei die Zusammenarbeit in diesen beiden Foren
mit Blick auf länderspezifische und thematische Resolutionen. In diesem Zusammenhang führten
die EU und Kanada einen Gedankenaustausch über die Reform der Menschenrechtskommission
und über den Entwurf von Normen für multinationale Unternehmen sowie den Entwurf einer
Resolution über die sexuelle Ausrichtung.

Die EU und Kanada erörterten auch andere Menschenrechtsfragen und -entwicklungen. Die EU
informierte Kanada beispielsweise über die EU-Leitlinien über Kinder in bewaffneten Konflikten
und über den Menschenrechtsdialog mit Iran. Kanada und die EU verglichen ferner Berichte über
die Ergebnisse ihres jeweiligen Menschenrechtsdialogs mit China. Beide Seiten konstatierten, dass
es eine Reihe von Bereichen – darunter Behinderung, Rassismus und Menschenrechtsverteidiger –
gibt, in denen es eine entschiedene gemeinsame Haltung gibt und in denen die EU und Kanada eng
zusammenarbeiten sollten.

Konsultationen zwischen der EU und Japan

Die EU und Japan sind im Berichtszeitraum zu zwei weiteren ihrer regelmäßigen Sitzungen über
Menschenrechtsthemen zusammengekommen (im November 2003 und im März 2004 in Brüssel).
Bei diesen Treffen standen vor allem Fragen der Koordinierung und Zusammenarbeit im Rahmen
des Dritten Ausschusses und der 60. Tagung der Menschenrechtskommission im Mittelpunkt, aber
es fand auch ein Gedankenaustausch über einige der zahlreichen Themen statt, die von gemein-
samem Interesse für die EU und Japan sind.

Gesprochen wurde unter anderem über die laufenden Beratungen der Vereinten Nationen zu
Behindertenfragen, die Menschenrechtsdialoge mit Drittländern, den Internationalen Strafgerichts-
hof sowie über Japans Vorbereitungen für die Ratifizierung der beiden Fakultativprotokolle zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer
Abkommen. Die EU brachte auch die Frage der Todesstrafe zur Sprache.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 75 – Drucksache 15/4757

Konsultationen zwischen der EU und Neuseeland

Menschenrechtskonsultationen mit Neuseeland haben erstmals im Februar 2004 in Brüssel stattge-
funden. In den Gespräche wurde eine breite Themenpalette behandelt. Dazu zählten die internatio-
nale multilaterale Agenda und die Gesamtfortschritte in diesem Bereich, die Rückschau auf die
Tagung des Dritten Ausschusses im Jahr 2003, die Vorbereitungen für die 60. Tagung der
Menschenrechtskommission, die Prüfung der Reformvorschläge für die Vertragsorgane, die
Menschenrechtskommission und das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, der Infor-
mationsaustausch über das Vorgehen in Bezug auf die Ländererklärungen in der Menschenrechts-
kommission und im Dritten Ausschuss sowie über den Menschenrechtsdialog mit Drittländern. Es
wurden viele Bereiche von gemeinsamem Interesse und Belang ermittelt und Vorstellungen über
den besten Weg für Fortschritte bei den einzelnen Fragen ausgetauscht.

Konsultationen mit Russland

Der Vorsitz, begleitet von Kommission und Ratssekretariat, hat im Februar 2004 in Brüssel
Menschenrechtskonsultationen mit Russland geführt. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die
Vorbereitungen für die Tagung der Menschenrechtskommission; es wurden aber auch andere
Menschenrechtsthemen wie zum Beispiel regionale Menschenrechtsfragen, Sonderverfahren und
Menschenrechtsgremien sowie die Zusammenarbeit in multilateralen Foren angeschnitten.

4.1.5 Menschenrechtsklauseln in Kooperationsabkommen mit Drittländern

Die so genannte "Menschenrechtsklausel" wird seit Anfang der 90er Jahre systematisch in die
bilateralen Handels- und Kooperationsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern
aufgenommen. Sie ist äußerst wichtig für die entwicklungspolitische Strategie der EU und stellt
einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der Menschenrechtsdimension mit
anderen Dimensionen der politischen Agenda der EU dar. Die Klausel besagt, dass sich die Ver-
tragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik von der Achtung der Menschenrechte und demokra-
tischen Grundsätzen leiten lassen. Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, kann die EU zu
bestimmten negativen Maßnahmen greifen und als allerletzte Möglichkeit das Abkommen aus-
setzen. Im Grunde ist die Klausel jedoch als positive Basis gedacht, um die Menschenrechte in
Drittländern durch Dialog und Überzeugungsarbeit voranzubringen.

Drucksache 15/4757 – 76 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu diesem Zweck hat die Kommission weiterhin nach Möglichkeiten gesucht, wie das Thema
Menschenrechte mit Drittländern auf der Grundlage ihrer Abkommen mit der EG stärker struktu-
riert behandelt werden kann. Im Jahr 2001 erklärte sich Bangladesch als erstes Land bereit zu einem
institutionalisierten Dialog über Menschenrechte und Staatsführung im Rahmen des Gemischten
Ausschusses EG-Bangladesch. Im Jahr 2003 fand die erste Sitzung der betreffenden Untergruppe
statt. 2003 vereinbarten die Kommission und die Regierung Vietnams, eine besondere Untergruppe
zum Thema Aufbau von Institutionen, Verwaltungsreform, Staatsführung und Menschenrechte ein-
zusetzen. In ähnlicher Weise kam die Kommission mit Laos überein, eine informelle Arbeitsgruppe
zu diesen Fragen einzusetzen. Derzeit erfolgt eine Vorstudie, um eine solide Grundlage für die
Beratungen zu schaffen. Nach dem am 29. April 2004 erfolgten Abschluss eines neuen Koopera-
tionsabkommens mit der Islamischen Republik Pakistan – mit der Menschenrechtsklausel – wird
ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Facharbeitsgruppe für Menschenrechte und verwandte
Themen eingerichtet wird. Derartige Gruppen bieten die Möglichkeit zu einem eingehenden
Gedankenaustausch zwischen Beamten der EU und der Drittländer über Menschenrechtsfragen,
einschließlich der Ermittlung weiterer Unterstützung für Menschenrechtsprojekte.

Im Rahmen der Folgemaßnahmen nach der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 über die
Intensivierung der Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte
und Demokratisierung erwägt eine Reihe von Mittelmeer-Partnerländern wie Marokko und
Jordanien aktiv die Möglichkeit, im Rahmen ihrer jeweiligen mit der EG geschlossenen Assoziie-
rungsabkommen einen speziellen Unterausschuss für Menschenrechts- und Demokratisierungs-
fragen einzurichten. Das Engagement der EU für Menschenrechte und Demokratisierung im
Mittelmeerraum führte zur Veranstaltung eines ersten Euromed-Workshops mit den Mittelmeer-
Partnerländern am 22. Juni 2004. Im Rahmen des Workshops erfolgte ein Gedankenaustausch über
die Rechte des Kindes, insbesondere über die Umsetzung der auf der Sondertagung der VN-
Generalversammlung über Kinder im Mai 2002 eingegangenen Verpflichtungen und über grenz-
überschreitende Familienrechtsfragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 77 – Drucksache 15/4757

4.1.6 Im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte finan-
zierte Maßnahmen

Die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) unterstützt Maßnahmen
im Bereich Menschenrechte, Demokratisierung und Konfliktverhütung. Diese Maßnahmen werden
im Wesentlichen in Partnerschaft mit NRO und internationalen Organisationen durchgeführt. Die
Ratsverordnungen Nr. 975/1999 32 und Nr. 976/1999 33 bilden die Rechtsgrundlage für diese Tätig-
keiten.

In den letzten Jahren sind erhebliche Verbesserungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der
Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie erfolgt, was zu einem gezielteren und ergeb-
nisorientierteren Ansatz geführt hat. Im Mai 2001 verabschiedete die Kommission die Mitteilung
über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokra-
tisierung in Drittländern 34. In der Mitteilung wurde vorgeschlagen, dass die EIDHR zur Steigerung
ihrer Wirkung und Effizienz einen stärker strategischen, auf Prioritäten ausgerichteten und länger-
fristigen Ansatz verfolgen sollte. Auf der Grundlage dieser Mitteilung billigte die Kommission ein
Programmplanungsdokument mit den thematischen und geografischen Schwerpunkten für die
EIDHR für den Zeitraum 2002-2004. Das Dokument beschreibt mögliche Programme sowie Arten
von Unterstützung und Tätigkeiten und nennt konkrete Ziele und Ergebnisse für jede der in der
Mitteilung ermittelten vier thematischen Prioritäten. Es enthält ferner einen konkreten Programm-
planungsrahmen für Wahlbeobachtungstätigkeiten. Entsprechend dem Ansatz der Kommission
nennt das Dokument 29 Schwerpunktländer, die den Hauptteil der Unterstützung erhalten sollen.

Als Antwort auf neue Prioritäten billigte die Kommission die aktualisierte Programmplanung für
die EIDHR für 2003 und eine aktualisierte Programmplanung für 2004, die die jeweilige Grundlage
für alle in diesen Jahren getroffenen Maßnahmen bilden. Im Rahmen dieser beiden aktualisierten
Programmplanungen wurden drei neue Schwerpunktländer (Angola, China und Irak) aufgenommen
und die Prioritäten für jedes dieser Länder festgelegt.

32 Verordnung (EG) Nr. 975/1999 vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durch-
führung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen
Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

33 Verordnung (EG) Nr. 976/1999 vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durch-
führung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen,
die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen
Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen.

34 KOM(2001) 252 endg.

Drucksache 15/4757 – 78 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

EIDHR-Tätigkeiten zwischen Juli 2003 und Juni 2004

Wie in den vergangenen Jahren wurden drei Arten von Instrumenten zur Umsetzung der EIDHR
eingesetzt:

Durch Ausschreibung ermittelte Projekte

Zwar erfolgte die Ausschreibung betreffend die Unterstützung für Demokratisierung, verantwor-
tungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit bereits im Jahr 2002, doch wurden 58 Projekte im
Wert von insgesamt 39 954 641 EUR im zweiten Halbjahr 2003 ausgewählt und finanziert; diese
waren allein auf die Schwerpunktländer ausgerichtet. Weitere fünf Projekte im Wert von
4 297 954 EUR wurden aus der Ausschreibung des Jahres 2002 zum Thema Kampf gegen die
Straffreiheit und Förderung der internationalen Gerichtsbarkeit ausgegliedert und im Rahmen des
Haushaltsplans 2003 umgesetzt. Aus der beschränkten Ausschreibung zum Thema Förderung der
Rechte der Frauen im Maghreb (Marokko, Algerien und Tunesien) durch Aufklärungsarbeit,
Stärkung der Frauenorganisationen sowie rechtliche und politische Reformen wurde ein Projekt im
Wert von 623 000 EUR ausgewählt.

Im August 2003 erfolgte eine Ausschreibung zum Thema Unterstützung für die Rehabilitation von
Folteropfern. Diese diente der Auswahl von Projekten, die sich mit der Rehabilitation von Folter-
opfern in Rehabilitationszentren innerhalb der EU befassen. Die Maßnahmen werden im Rahmen
der Haushaltslinie B5-813 Unterstützung für in der EU gelegene Rehabilitationszentren für Folter-
opfer finanziert. Insgesamt wurden acht Projekte über einen Gesamtbetrag von 4 955 949 EUR
ausgewählt.

Ausschreibungen betreffend die Förderung der Demokratisierung und der Menschenrechte in Iran
und die Unterstützung für Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit
erfolgten im April bzw. Mai 2004 mit 2 500 000 EUR für die erste Ausschreibung und
39 300 000 EUR für die zweite Ausschreibung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 79 – Drucksache 15/4757

Mikroprojekte

Das Mikroprojekte-Programm dient der Finanzierung von Projekten mit einer Mittelausstattung
zwischen 10 000 EUR und 100 000 EUR. Mit dem Programm soll lokalen zivilgesellschaftlichen
Initiativen zusätzliche Hilfe zuteil werden. Die Mikroprojekte werden unmittelbar von den Delega-
tionen der Kommission verwaltet und im Rahmen lokaler Ausschreibungen ausgewählt. Im Jahr
2003 wurde für das Programm ein Gesamtbudget von 14,6 Mio. EUR gewährt, das für
30 Schwerpunktländer bestimmt ist und in den Jahren 2003 und 2004 ausgeführt werden muss.

Zielgerichtete Projekte werden systematisch für Vorhaben genutzt, die gemeinsam mit internatio-
nalen und regionalen Organisationen erarbeitet werden. Sie werden von der Kommission als
Projekte gekennzeichnet, die konkrete Ziele verfolgen, welche nicht durch Ausschreibungen ver-
wirklicht werden können. Im Jahr 2003 wurden 39 Projekte (darunter Projekte zur Unterstützung
und Beobachtung von Wahlen) mit einem EU-Beitrag von insgesamt 38 846 110 EUR ausgewählt.

Wahlbeobachtung

Zwischen Juli 2003 und Juni 2004 wurden im Rahmen der EIDHR sechs Wahlbeobachtungs-
missionen der EU im Wert von 11 Mio. EUR in Kambodscha, Mosambik, Guatemala, Malawi, Sri
Lanka und Indonesien eingesetzt und entsandt.

4.2. Vorgehen der EU in internationalen Gremien

4.2.1. 58. Tagung der VN-Generalversammlung: Der Dritte Ausschuss

Der Dritte Ausschuss hat im Rahmen der 58. Tagung der VN-Generalversammlung eine Reihe von
wichtigen Initiativen im Bereich der Menschenrechte angenommen. Die EU war wiederum eine der
Haupttriebkräfte bei der Arbeit des Dritten Ausschusses. Sie beteiligte sich aktiv sowohl an den
förmlichen Sitzungen als auch an den informellen Konsultationen und brachte eine Reihe von
Resolutionen ein.

Drucksache 15/4757 – 80 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wie im Jahr 2002 war die wichtigste Erklärung der EU zu den Menschenrechten eine thematische
Erklärung. Dieser Ansatz erlaubte der EU eine klare Darlegung ihrer Prioritäten hinsichtlich Demo-
kratie, Todesstrafe, Folter und Straffreiheit.

Das stete Bemühen der EU um Straffung und klare Ausrichtung des Wortlauts von Länderresolu-
tionen wurde von den Mitträgern der Resolutionen und anderen interessierten Parteien begrüßt. Es
fanden zahlreiche Troika-Treffen mit Drittländern und regionalen Gruppen wie ASEAN,
JUSCANZ-Gruppe, Rio-Gruppe, G77 statt. Der Vorsitz bemühte sich um eine transparente und alle
einbeziehende Arbeitsweise im Ausschuss, unter anderem durch die Verteilung von schriftlichen
Positionspapieren zu bestimmten Resolutionen.

Bei den länderspezifischen Fragen brachte die EU erfolgreiche Resolutionen zur Menschenrechts-
lage in Birma/Myanmar, Turkmenistan und der Demokratischen Republik Kongo ein. Mit aktiver
Unterstützung der EU wurden auch erfolgreiche Resolutionen zu Iran und Kambodscha einge-
bracht. Wie im Jahr 2002 brachten die EU und die Gruppe der lateinamerikanischen und karibi-
schen Staaten (GRULAC) ihre übliche Resolution zu den Rechten des Kindes ein. Leider konnte
die Generalversammlung (erstmals) die Resolution nicht einstimmig billigen und sie musste mehr-
fach zur Abstimmung gebracht werden. Schließlich wurde die Resolution mit einer Gegenstimme
(Vereinigten Staaten) angenommen.

Der italienische Vorsitz gab im Namen der EU eine beträchtliche Zahl von Erklärungen und Erläu-
terungen zum Abstimmungsverhalten im Plenum (insgesamt 30) ab.

Von einigen Mitgliedstaaten wurden auch nationale Initiativen eingebracht, die alle angenommen
wurden.

Es erfolgte ferner eine Abstimmung zu der von Mexiko eingebrachten Resolution zum Schutz der
Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus (Indien enthielt sich der Stimme).

Die Kommission gab das fünfte Jahr in Folge eine Erklärung im Namen der Europäischen Gemein-
schaft ab, die in diesem Jahr der EIDHR galt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 81 – Drucksache 15/4757

4.2.2. 60. Tagung der Menschenrechtskommission der VN

Die EU zog am Ende der 60. Tagung der Menschenrechtskommission der VN eine relativ positive
Bilanz dieser Tagung und schätzte ein, dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten
waren sich darin einig, dass der australische Botschafter, Mike Smith, mit der überaus professio-
nellen Wahrnehmung des Vorsitzes zweifellos einen Beitrag zu effizienten und produktiven Bera-
tungen geleistet hat.

Die Atmosphäre war insgesamt weniger konfliktgeladen als in den vergangenen Jahren, doch haben
zwei Ereignisse die Tagung der Menschenrechtskommission geprägt.

Die Menschenrechtskommission ist am 24. März 2004 zu einer eilig einberufenen Sondersitzung
zusammengetreten, um sich mit der Lage in den besetzten palästinensischen Gebieten nach der
Ermordung von Scheich Ahmed Jassin am 22. März zu befassen. Am Ende der Sitzung nahm die
Menschenrechtskommission eine Abstimmung vor, um die Ermordung zu verurteilen und Israel
dringend zur Einstellung sämtlicher Formen der Menschenrechtsverletzung in den besetzten paläs-
tinensischen Gebieten aufzufordern, wobei sie mit Sorge auf die Folgen verwies, die für die allge-
meine Lage mit solchen gezielten Ermordungen wichtiger politischer Personen durch die israeli-
schen Besatzungsstreitkräfte verbunden sind.

Die Ermordung von Hamasführer, Abdel Asis al-Rantisi war ebenfalls auf die Tagesordnung
gesetzt worden. Anders als die Ermordung seines Vorgängers, Scheich Jassin, war sie jedoch nicht
Gegenstand einer Sondersitzung, sondern einer Erklärung des Ständigen Vertreters Pakistans im
Namen der Organisation der islamischen Konferenz (OIC).

In diesem Jahr erhielt erstmals eine Initiative der Europäischen Union zu den israelischen Siedlun-
gen nicht die Unterstützung der OIC und wurde von Israel, der Palästinensischen Behörde und den
Vereinigten Staaten kritisiert.

Drucksache 15/4757 – 82 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Am 7. April 2004, dem Internationalen Völkermord-Gedenktag, sprach der Generalsekretär der
Vereinten Nationen Kofi Annan vor der Menschenrechtskommission. Anlässlich des 10. Jahrestags
des Völkermords in Ruanda kündigte Kofi Annan an, dass innerhalb der VN-Verwaltung die Stelle
eines Sonderberaters für die Verhütung von Völkermord geschaffen und ein Aktionsprogramm ein-
gerichtet wird, um sicherzustellen, dass sich eine Tragödie, wie sie Ruanda vor zehn Jahren erlitten
hat, nicht wiederholt. Kofi Annan verwies insbesondere auf den Ernst der Lage in Darfur.

Wie in den vergangenen Jahren gingen die meisten Initiativen von der EU aus. Dazu gehörten
3 Resolutionen zu thematischen Fragen und 10 zur Lage in bestimmten Ländern. Darüber hinaus
brachten viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre eigenen nationalen Initiativen ein.

Außerdem gab die Europäische Union 14 Erklärungen zu verschiedenen Tagesordnungspunkten ab
und schloss sich bei mehreren Erklärungen anderen Teilnehmern an. Durch diese Erklärungen und
die konstante Beteiligung der Europäischen Union an den interaktiven Debatten mit den verschie-
denen Sonderberichterstattern wurde die gebündelte Präsenz der EU innerhalb der Menschenrechts-
kommission unter Beweis gestellt.

Die EU hat in Genf wie auch weltweit Demarchen unternommen, um Unterstützung für ihre Initia-
tiven zu gewinnen. Bei der Europäischen Union war ein hohes Maß an Zusammenhalt zu verzeich-
nen. Von allen Resolutionen gab es nur bei einer einzigen eine Abweichung innerhalb der Stimmen
der Europäischen Union, nämlich bei der Resolution über die besetzten arabischen Gebiete.

Die Erklärung der Europäischen Union unter Tagesordnungspunkt Nr. 9 zu den Ländersituationen
wurde gegenüber dem letzten Jahr weiter gekürzt. Das neue straffere und prägnantere Format
erwies sich als wirkungsvoller. Die EU entschied sich, von den im Text des Jahres 2002 aufgeführ-
ten sechzig Ländern etwa zehn Länder, deren Menschenrechtsberichte die größte Besorgnis hervor-
riefen, besonders herauszustellen; dies geschah in thematischen Zusammenhängen, um die Wirkung
der Erklärung zu verstärken.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 83 – Drucksache 15/4757

Die von der EU eingebrachten Resolutionen galten der Menschenrechtslage in folgenden Ländern
und Regionen: Republik Tschetschenien in der Russischen Förderation, Demokratische Volksrepu-
blik Korea, Demokratische Republik Kongo, israelische Siedlungen in den besetzten arabischen
Gebieten, Birma/Myanmar und Simbabwe. Gemeinsam mit den Vereinigten Staaten brachte die EU
Resolutionen zur Menschenrechtslage in Belarus und Turkmenistan ein. Außerdem legte die EU
Erklärungen des Vorsitzenden zu Kolumbien, Timor-Leste und Sudan vor. Die EU begrüßte, dass
die Menschenrechtskommission für die Resolutionen der EU zur Menschenrechtslage in Nordkorea,
Turkmenistan und Belarus (letztere wurde gemeinsam mit den Vereinigten Staaten eingebracht)
gestimmt und die Resolution der EU zu Birma/Myanmar im Konsens angenommen hat. Die
Menschenrechtskommission genehmigte die Schaffung von zwei neuen Sonderberichterstatter-
Mandaten für Nordkorea und Belarus. Leider verlor die EU erneut die Abstimmung über ihre
Initiative zu Tschetschenien (12/23/18).

Die EU konnte nur bedauern, dass die Resolution zur Menschenrechtslage in China aufgrund eines
Stillhalteantrags von der Tagesordnung abgesetzt wurde; das gleiche Los war dem von der Euro-
päischen Union vorgelegten Resolutionsentwurf zu Simbabwe beschieden. Die EU lehnt das Ein-
bringen von Stillhalteanträgen ab, da sie jede Diskussion verhindern. Sie gedenkt sich auch den
zunehmenden Angriffen bestimmter Länder und anderer regionaler Gruppen gegen die bloße Exis-
tenz des Tagesordnungspunkts Nr. 9 entgegenzustellen. Letzterer muss weiterhin seine uneinge-
schränkte Rolle im internationalen System für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte
spielen.

Die EU unterbreitete mit Erfolg eine Resolution zu religiöser Intoleranz (ursprünglich eine natio-
nale Initiative Irlands).

Der nunmehr traditionellen Resolution der EU zur Todesstrafe war in diesem Jahr ein noch nie da
gewesener Erfolg beschieden. Der EU gelang es, 5 Befürworterstimmen mehr als im vergangenen
Jahr zu gewinnen. Dieser Erfolg war umso wichtiger, als die Abschaffung der Todesstrafe weiterhin
eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union darstellt. Eine Aufgabenteilung bei den
Demarchen und eine verstärkte Koordinierung der EU haben zu diesem Erfolg beigetragen.

Drucksache 15/4757 – 84 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In diesem Jahr ergriff die Gruppe der lateinamerikanischen Länder die Initiative zur Ausarbeitung
der Resolution über die Rechte des Kindes. Die in durchweg fruchtbarer Zusammenarbeit erstellte
Resolution wurde von der Europäischen Union gemeinsam mit der GRULAC-Gruppe den anderen
Mitträgern unterbreitet. Zur großen Enttäuschung der EU und trotz erheblicher Bemühungen von
Seiten der EU, Australiens, Kanadas, der Schweiz, Ägyptens und anderer Mitträger wurde kein
Konsens über die Resolution erzielt. In einer Erklärung zur Stimmabgabe haben die EU und die
GRULAC-Gruppe erneut ihre entschiedene Ablehnung der Todesstrafe für Personen unter
18 Jahren sowie ihr Bekenntnis zum Internationalen Strafgerichtshof bekräftigt. Die Menschen-
rechtskommission nahm die Resolution mit 52 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme (Vereinigte Staa-
ten) ohne Enthaltungen an.

Wie im vergangenen Jahr entschied die Menschenrechtskommission im Konsens, die Beratungen
über den brasilianischen Resolutionsentwurf mit dem Titel "Menschenrechte und sexuelle Aus-
richtung" bis zu ihrer nächsten Tagung zurückzustellen. Diese Resolution erhielt im Grundsatz die
klare Unterstützung der EU. Aufgrund erbitterten Widerstands zog Brasilien die Resolution bis zum
nächsten Jahr zurück, damit mehr Zeit für Konsultationen bleibt.

Generell waren sich die Teilnehmer darin einig, dass die Kooperationsmaßnahmen zwischen den
verschiedenen regionalen Gruppierungen, insbesondere der afrikanischen Gruppe, eine Verbesse-
rung gegenüber den Vorjahren darstellen. Kürzere und gezieltere Resolutionen und Erklärungen
haben zweifellos zur Effizienz des Handelns der EU im Rahmen der Menschenrechtskommission
beigetragen. Eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gezieltere
Demarchen standen im Mittelpunkt aller Initiativen der Europäischen Union. Darüber hinaus nahm
die EU große Mühen auf sich, um ihre Kontakte zu Drittländern und zur Zivilgesellschaft aufrecht-
zuerhalten und zu verstärken, woraus ihr ein wesentlicher Beitrag erwuchs. Es ist wichtig, dass die
EU weiterhin für eine angemessene Vermittlung ihrer Botschaft an die Außenwelt sorgt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 85 – Drucksache 15/4757

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die EU, ausgehend von den jüngsten Erfahrungen für
angebracht hält, eine Debatte über die Frage der Rationalisierung und der Reform der Menschen-
rechtskommission einzuleiten. Die Europäische Union war stets die Haupttriebkraft der Arbeit der
Menschenrechtskommission, und die jüngsten Schwierigkeiten dieses Gremiums bei der Behand-
lung einiger schwerer Menschenrechtsverletzungen könnte andere Akteure ermuntern, für Verände-
rungen einzutreten, die nicht unbedingt darauf abzielen, das derzeitige System effektiver zu gestal-
ten. Ein wirksamerer Beitrag der EU wird sicherlich zu höheren Leistungen der Menschenrechts-
kommission insgesamt führen und käme somit dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte
auf der ganzen Welt zugute.

4.2.3. Internationale Konferenzen

Konferenz von Riad: Menschenrechte in Frieden und Krieg

Die Konferenz Menschenrechte in Frieden und Krieg wurde vom saudi-arabischen Roten Halb-
mond veranstaltet als nationale Antwort angesichts der weltweiten Anstrengungen zur Entwicklung,
Förderung und Stärkung der Grundsätze der internationalen Menschenrechtsnormen in Zeiten des
Kriegs und des Friedens. Diese Konferenz fand am 14./15. 0ktober 2003 in Riad unter der Schirm-
herrschaft der saudi-arabischen Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten, für Inneres und für
Justiz statt und war die erste Konferenz zu Menschenrechtsfragen in Saudi-Arabien.

Das Organisationskomitee der Konferenz hatte Einladungen an eine Reihe religiöser Organisationen
in Saudi-Arabien sowie an verschiedene Menschenrechtsorganisationen und -institutionen auf
lokaler, regionaler und internationaler Ebene gerichtet. Vertreter von Institutionen des Königreichs
Saudi-Arabien, der Golfstaaten und zahlreicher anderer arabischer Länder sowie Beamte von in
diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen nahmen den Dialog darüber auf, wie weit
das Völkerrecht die grundlegenden Menschenrechte in Zeiten des Friedens, aber auch in Zeiten
bewaffneter Auseinandersetzungen schützt. Der Regionalvertreter für die arabischen Staaten der
Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte war ebenso zugegen wie Vertreter
der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Eine Vielzahl von Akademikern von
Universitäten aus der gesamten Region sowie aus Frankreich, Deutschland, den Niederlanden,
Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika beteiligten sich ebenfalls an dem Dialog.

Drucksache 15/4757 – 86 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Konferenz ging mit der Annahme der Erklärung von Riad zu den Menschenrechten in Frieden
und Krieg zu Ende, worin unter anderem Folgendes hervorgehoben wird: die Achtung des Lebens
und der Würde des Menschen; die Integration von Menschenrechten und menschlichen Pflichten;
der kriminelle Charakter unrechtmäßiger Freiheitsberaubung und des Angriffs auf persönliches und
öffentliches Eigentum; das Verbot religiösen Zwangs; der Widerspruch von Terrorismus, Extre-
mismus und Fundamentalismus zu den islamischen Werten, den ewigen göttlichen Gesetzen und
der menschlichen Natur; die Achtung der Einheit der Menschenfamilie, des Rechts, des Friedens
und des gegenseitigen Kennenlernens im Hinblick auf Austausch von Wissen und Sicherung der
Koexistenz unter Verteidigung der Rechtsnormen gegen Terrorismus und Aufruhr und unter Ver-
teidigung der Werte eines gerechten Weltfriedens gegen Aggression; die Achtung der Rechte der
Menschen, insbesondere des Rechts auf Selbstbestimmung; der Kampf gegen Armut, Krankheit,
Unwissenheit und Analphabetismus, Drogenmissbrauch, Prostitution und Zerrüttung der Familie;
der Dialog zwischen den Kulturen und Zivilisationen und die Achtung der kulturellen Vielfalt und
der kulturellen Besonderheiten der Völker. Wenngleich sie nicht alle Schlussfolgerungen billigte,
begrüßte die EU die Initiative der Konferenz als einen positiven Schritt, um die Menschenrechte
diskutierbar zu machen.

4.2.4. Europarat

Die Europäische Union würdigt die fortgesetzten Bemühungen des Europarats um die Sicherung
und den Schutz der Menschenrechte. Der Europarat ist dadurch, dass er die EU und die anderen
europäischen Staaten zusammenbringt, ein wichtiger Partner der Europäischen Union für die
Wahrung der Menschenrechtsnormen und die Förderung der demokratischen Stabilität auf gesamt-
europäischer Ebene. Die EU begrüßt alle Initiativen, die auf die Verwirklichung der Einheit Euro-
pas auf der Basis der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der pluralistischen
Demokratie ausgerichtet sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 87 – Drucksache 15/4757

Die Europäische Union begrüßt es, dass das Protokoll Nr. 14 zur Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Reform des Kontrollsystems der Kon-
vention zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist. Die Konvention bildet das Fundament für das
System zum Schutz der Menschenrechte auf dem europäischen Kontinent. Angesichts der konti-
nuierlichen Zunahme neuer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobener
Beschwerden war es wesentlich, Verfahrens- und Strukturänderungen durchzuführen, damit der
Gerichtshof dieser Beschwerdenzahl auch gerecht werden kann. Das rasche Inkrafttreten des Proto-
kolls wird zur langfristigen Effizienz des Gerichtshofs beitragen. Die EU ersucht die Mitgliedstaa-
ten des Europarats, das Protokoll möglichst bald zu unterzeichnen und zu ratifizieren, damit es im
Jahr 2006 in Kraft treten kann.

Die EU fordert die Mitgliedstaaten des Europarats auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Menschen-
rechte bei der Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang geachtet werden
und dass alle Reformen der Konvention, mit denen die langfristige Effizienz des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte sichergestellt werden soll, auch durch wirksame nationale Maß-
nahmen begleitet werden, damit der Schutz der Rechte der Konvention auf innerstaatlicher Ebene
gewährleistet ist. Es bleibt unabdingbar, dass alle Staaten zusagen, sich an die endgültigen Urteile
des Gerichtshofs zu halten.

Die EU würdigt die wichtige Rolle des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bei der Überwachung der Lage von
Personen, die ihrer Freiheit beraubt wurden. Die EU betont, dass den Gremien des Europarats – wie
dem Menschenrechtskommissar, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
(ECRI) und anderen Gremien – bei der Sensibilisierung für die Menschenrechte und deren Achtung
in allen Mitgliedstaaten des Europarats eine bedeutsame Aufgabe zukommt. Die EU würdigt die
Funktion des Europarats bei der Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz und
bei der aufmerksamen Verfolgung der Lage hinsichtlich Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
in allen Mitgliedstaaten des Europarats.

Drucksache 15/4757 – 88 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU erkennt die bedeutende Rolle an, die der Europarat im Bereich des Schutzes nationaler
Minderheiten in Europa mit Hilfe des Überwachungssystems spielt, das im Europäischen Rahmen-
übereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten festgelegt ist. Die EU begrüßt die Bemühun-
gen des Europarats, sich der Lage der Roma, Sinti und Fahrenden anzunehmen und ihre Teilhabe
am öffentlichen Leben zu fördern.

Die EU begrüßt die Fortschritte bei der Arbeit an dem Europäischen Übereinkommen gegen
Menschenhandel. Menschenhandel ist ein globales Problem und bedarf einer wirksamen Antwort
auf allen Ebenen. Das Übereinkommen sollte alle Formen des – nationalen oder transnationalen –
Menschenhandels erfassen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Handel mit organisierter Krimi-
nalität im Zusammenhang steht oder nicht, und unabhängig von den jeweiligen Formen der Aus-
beutung. Besonderes Augenmerk sollte auf den Schutz der Rechte der Opfer gerichtet werden. Die
EU wird die weiteren Bemühungen um einen rechtzeitigen Abschluss der Arbeit an dem Überein-
kommen nachdrücklich unterstützen.

Die EU misst dem Engagement des Europarats für die Rechte des Kindes und den Schutz der Fami-
lie große Bedeutung bei und begrüßt den wertvollen Beitrag des Forums für Kinder und Familien in
diesem Bereich. Die EU würdigt die kontinuierlichen Aktivitäten des Europarats zugunsten von
Kindern und Familien.

Die EU begrüßt die beträchtlichen Fortschritte des Europarats bei seinen Tätigkeiten zur Bekämp-
fung des Terrorismus. Sie vermerkt mit Befriedigung die Auswirkungen der Arbeiten über den Ein-
satz spezieller Ermittlungstechniken bei Terroranschlägen sowie über Maßnahmen zum Schutz von
Zeugen und Informanten im Kontext der Verhütung und Untersuchung von Terrorakten.

Die EU bestätigt ferner die wichtige Rolle des Europarats bei der Förderung und Entwicklung des
Dialogs zwischen den Kulturen und Glaubensrichtungen innerhalb und außerhalb des europäischen
Kontinents, durch die er zur Stärkung eines internationalen Gefühls des Vertrauens und des gegen-
seitigen Verständnisses beiträgt, welches die Grundlage dafür bietet, die Ursachen des Terrorismus
an der Wurzel anzupacken.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 89 – Drucksache 15/4757

Die EU unterstützt auch weiterhin die bedeutende Funktion, die der Europarat bei den Bemühungen
um die Unterbindung der andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Tsche-
tschenien und um eine friedliche Lösung des dortigen Konflikts hat. Die EU ist tief besorgt über die
humanitäre Situation und die Sicherheitslage in Tschetschenien. Die EU unterstreicht, dass eine
politische Lösung erforderlich ist, die auf der Unterstützung, einer breiten Beteiligung und dem
umfassenden Vertrauen des tschetschenischen Volkes beruht.

Die EU misst ferner den Schritten, die der Europarat zur Gewährleistung der freien Meinungsäuße-
rung in Belarus unternimmt, große Bedeutung bei und unterstützt jede Maßnahme, mit der sicherge-
stellt werden soll, dass wirklich unabhängige Ermittlungen der zuständigen nationalen Behörden in
den Fällen des Verschwindenlassens von Personen in diesem Land eingeleitet werden.

Die EU würdigt die Anstrengungen und das Engagement des Europarates bei der Weiterverfolgung
des Ziels, Georgien, Armenien und Aserbaidschan bei der Durchführung politischer Reformen
sowie bei der Verhütung und Lösung von Konflikten zu unterstützen und dadurch das gesamte
Sicherheitsumfeld in der Region zu verbessern. Die EU begrüßt die friedliche Lösung der Konflikt-
situation in Adscharien, die den ersten wirklichen Testfall für die neue georgische Führung dar-
stellte.

Die EU begrüßt die Rolle, die der Europarat in Südosteuropa mittels der im Rahmen des Stabilitäts-
pakts entwickelten Strategien spielt. Sie unterstützt die Anstrengungen des Europarats, um Fort-
schritte bei den Demokratisierungsprozessen und den Menschenrechtsstandards in der Region her-
beizuführen, die Fortsetzung der Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterstüt-
zen und die Mitgestaltungsbefugnisse der Gebietskörperschaften sowie angemessene Maßnahmen
zugunsten nationaler Minderheiten fördern.

Drucksache 15/4757 – 90 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU spricht dem Europarat für seine Mitwirkung bei der Beobachtung von Wahlen und seine
fachlich qualifizierten Hilfs- und Kooperationsprogramme weiterhin ihre Anerkennung aus.

Die EU würdigt die Bedeutung der Diskussion, die derzeit darüber geführt wird, wie die Zusam-
menarbeit zwischen dem Europarat und der EU künftig gestaltet sein soll und wie das dritte Gipfel-
treffen dazu beitragen könnte, den Hauptzielen des Europarates - Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit - mehr Geltung zu verschaffen, damit den Herausforderungen eines sich wan-
delnden Europas angemessen begegnet werden kann. Die EU setzt sich entschieden für den Ausbau
der Kontakte mit dem Europarat ein und befürwortet eine Erweiterung des Rahmens für den regel-
mäßigen Austausch mit den einschlägigen Gremien des Europarates über operative Belange. Ein
weiteres konkretes Beispiel für die Zusammenarbeit stellt das Gemeinsame Programm der EU und
des Europarates zur Förderung der Menschenrechte in Mittel- und Osteuropa mit Mitteln der
EIDHR dar.

Mit Nachdruck würdigte die EU den besonderen Beitrag, den der Europarat dazu geleistet, zehn
neue Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union bei der Erfüllung politischer Krite-
rien zu unterstützen. Die EU zollt ferner den aktiven Bemühungen Anerkennung, die der Europarat
in diesem Zusammenhang den derzeitigen Bewerberländern widmet. Die EU betrachtet die Anwen-
dung der Standards des Europarates als Bewertungsmaßstab für die Achtung, die die Partnerländer
den gemeinsamen Werten entgegenbringen, als einen wichtigen Bestandteil der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, der dazu beitragen wird, neue Spaltungen in Europa zu verhindern.
Die EU stellt fest, dass sich der Verfassungsvertrag in erheblichem Maße auf die Beziehungen
zwischen der EU und dem Europarat auswirken wird, weil der Vertragsentwurf eine Rechtsgrund-
lage für den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention bietet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 91 – Drucksache 15/4757

4.2.5. Die EU und die OSZE

Die EU misst den Tätigkeiten der OSZE im Bereich der menschlichen Dimension35, deren Ziel
darin besteht, durch die Förderung und den Ausbau demokratischer Institutionen, der Rechtsstaat-
lichkeit und der Menschenrechte für mehr Sicherheit im OSZE-Raum zu sorgen, großen Wert bei
und betrachtet diesen Bereich als einen Kernbestandteil des umfassenden Sicherheitskonzepts der
OSZE. Die EU befürwortet eine durchgängige Berücksichtigung der menschliche Dimension im
Rahmen der OSZE.

Die EU unterstützt die Arbeit des OSZE-Ministerrates, des Ständigen Rates der OSZE, der Feld-
missionen und aller in diesem Bereich tätigen Stellen, d.h. des Büros für demokratische Institutio-
nen und Menschenrechte (BDIMR), des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten, des
Beauftragten für die Freiheit der Medien und des kürzlich ernannten Sonderbeauftragten für
Menschenhandel. Die EU strebt eine Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Feldmissionen
und anderen OSZE-Gremien an. Das System als Ganzes bietet eine einmalige Gelegenheit, die
Entwicklung im gesamten OSZE-Raum durch die Weiterentwicklung und Umsetzung des OSZE-
Besitzstands sowie durch Überwachungsmaßnahmen, Verhandlungen, den Austausch bewährter
Verfahren und Zusammenarbeit zu fördern.

Auf den Tagungen des Ständigen Rates hat die EU unter anderem folgende Themen angesprochen:
die allgemeine Menschenrechtslage in Belarus und Turkmenistan, einzelne Fälle in Kasachstan und
Usbekistan, die Medienfreiheit und die Meinungsfreiheit in der Ukraine, Tadschikistan, Kirgisistan
und Russland, einzelne Fälle bzw. Moratorien betreffend die Todesstrafe in Armenien, Tadschi-
kistan, Usbekistan, Kirgisistan, der Türkei und den USA, die Inhaftierungen wegen der Unruhen
nach den Wahlen in Aserbaidschan, die Wahlen in Georgien, Aserbaidschan, Russland und der
Ukraine, die Wahlgesetze in Kirgisistan, Kasachstan und Tadschikistan, die ethnisch motivierte
Gewalt im Kosovo, den Menschenhandel, die humanitäre Situation und die Rückkehr von Flücht-
lingen bzw. Binnenflüchtlingen in Russland/Tschetschenien, Serbien und Montenegro sowie
Bosnien und Herzegowina.

35 Die Dokumente der OSZE zur menschlichen Dimension können über die Website
http://www.osce.org./odihr abgerufen werden.

Drucksache 15/4757 – 92 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Europäische Kommission und einzelne EU-Mitgliedstaaten unterstützten und finanzierten zahl-
reiche Projekte des BDIMR in verschiedenen Menschenrechtsbereichen (Wahlen, Gleichstellung
der Geschlechter, Religionsfreiheit, Ausbildung und Überwachung in Menschenrechtsfragen,
Migration, Entwicklung der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsinstitutionen, Ausbildung für den
Strafvollzugsdienst und Reform des Strafvollzugs, Polizeireform, Roma und Sinti, Bekämpfung des
Menschenhandels).

Der OSZE-Ministerrat

Die EU beteiligte sich aktiv an der Vorbereitung der Tagung des OSZE-Ministerrates vom
1./2. Dezember 2003 in Maastricht und an den dort geführten Beratungen.

Auf der Tagung wurden zwei OSZE-Aktionspläne angenommen, die einen abgestimmten und
wirkungsvollen Lösungsansatz für zwei komplexe Probleme im OSZE-Raum erleichtern sollen:
Der OSZE-Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels, dem ein ausgewogenes multidimen-
sionales Konzept zugrunde liegt, in dessen Rahmen der effektiven Verfolgung der Täter, dem wirk-
samen Schutz der Opfer und der Prävention dieser modernen Form der Sklaverei der gleiche Stel-
lenwert eingeräumt wird. Da der Menschenhandel ein grenzüberschreitendes Phänomen ist, wird
der wirksamen Zusammenarbeit zwischen Staaten und internationalen Organisationen große
Bedeutung beigemessen. Auf der Tagung des Ministerrates wurde ein Beschluss über die Einrich-
tung eines besonderen Mechanismus zur Bekämpfung des Menschenhandels angenommen. Auf der
Grundlage dieses Beschlusses wurde Helga Konrad am 13. Mai 2004 zur OSZE-Sonderbeauftragten
gegen den Menschenhandel ernannt.

Der OSZE-Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma und Sinti beruht auf dem Grundsatz,
dass Personen, die den Roma- und Sinti-Gemeinschaften angehören, umfassend und aktiv an der
Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, die auf die Verbesserung ihrer
Lebensumstände abzielen, mitwirken sollen (Eigenverantwortung der Roma und Sinti für die sie
betreffenden Maßnahmen), und empfiehlt besondere Maßnahmen in den Bereichen Gesetzgebung,
Polizei, Massenmedien, sozioökonomische Fragen, Bildung usw.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 93 – Drucksache 15/4757

Der OSZE-Ministerrat nahm ferner einen Beschluss über Toleranz und Nichtdiskriminierung an,
durch den die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Intoleranz intensiviert werden soll. Beson-
deres Augenmerk gilt der Diskriminierung von Asylbewerbern und Personen mit Asylstatus sowie
dem Problem der Binnenvertreibung. Die teilnehmenden Staaten werden aufgefordert, Daten und
Statistiken über mit Gewalt einhergehende Erscheinungsformen von Rassismus, Fremdenfeindlich-
keit, Diskriminierung und Antisemitismus zu erfassen und zu archivieren. Dem BDIMR ist dabei
eine besondere Rolle zugedacht. Der Ministerrat beschloss, am 28./29. April 2004 in Berlin eine
Konferenz über Antisemitismus, am 16./17. Juni 2004 in Paris eine Konferenz über Hassdelikte im
Internet und am 13./14. September 2004 in Brüssel eine Konferenz über Nichtdiskriminierung,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durchzuführen.

Ein gesonderter Beschluss wurde zum Thema Wahlen angenommen; darin werden die Rolle des
BDIMR und seine Unterstützung für die teilnehmenden Staaten bei der Erfüllung ihrer Zusagen
hinsichtlich demokratischer Wahlen hervorgehoben. Das BDIMR soll prüfen, wie die von den
Wahlbeobachtungsmissionen formulierten Empfehlungen wirksamer umgesetzt werden können,
und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Ständigen Rat der OSZE unterbreiten.

Die Tätigkeiten der OSZE

Während des gesamten Jahres beteiligte sich die EU an den Tätigkeiten der OSZE im Bereich der
menschlichen Dimension, die vom Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschen-
rechte durchgeführt wurden. In ihren Erklärungen sprach die EU alle Fragen an, die im Laufe des
Jahres auf den der menschlichen Dimension gewidmeten Tagungen erörtert worden waren, wobei
sie ihre Prioritäten in einzelnen Menschenrechtsbereichen und ihre Standpunkte zu den erörterten
Problemen zum Ausdruck brachte.

Drucksache 15/4757 – 94 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auf der Ergänzungstagung zur menschlichen Dimension über das Thema "Religions- und Glau-
bensfreiheit" (Wien, 17. und 18. Juli 2003) beteiligte sich die EU an der Erarbeitung der auf dieser
Tagung unterbreiteten Empfehlungen. Darin wird den OSZE-Staaten insbesondere empfohlen, die
Wahrnehmung des Rechts auf Religionsfreiheit zu erleichtern, anstatt die Religionsausübung Kon-
trollen oder Einschränkungen zu unterwerfen. Das Recht auf Religionsfreiheit sollte nur in gerecht-
fertigten Fällen auf der Grundlage des geltenden Rechts eingeschränkt werden. Den OSZE-Staaten
wird empfohlen, den Dialog zu fördern, Erscheinungsformen von Intoleranz sorgfältig zu unter-
suchen und zu bestrafen, aktiv für eine Kultur der Toleranz auf lokaler Ebene zu werben und dafür
zu sorgen, dass alle Religionen einen gleichberechtigten Zugang zu den Medien haben. Die OSZE-
Staaten sollten alle Religionen unparteiisch und gleichberechtigt behandeln.

Besondere Bedeutung misst die EU dem jährlichen Implementierungstreffen der OSZE zur
menschlichen Dimension (Warschau, 6. bis 17. Oktober 2003) bei, auf dem traditionell alle Tätig-
keiten der Organisation im Bereich der menschlichen Dimension erörtert werden. Auf der Grund-
lage eines vom OSZE-Ministerrat gefassten Beschlusses wurde unter anderem folgenden Themen
besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

x Präventivmassnahmen gegen Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Anti-
semitismus;

x nationale Minderheiten;
x Wanderarbeitnehmer.

Die EU forderte eine gründlichere und wirksamere Umsetzung der auf OSZE-Ebene im Rahmen
der menschlichen Dimension eingegangenen Verpflichtungen und brachte ihre Standpunkte zu
problematischen Fragen offen zum Ausdruck. In ihrer abschließenden Erklärung kritisierte sie die
Durchführung der Wahlen in Aserbaidschan und die mangelnde Zusammenarbeit Turkmenistans
mit den OSZE-Mechanismen. Die EU äußerte ferner Besorgnis über die Situation in Tschetschenien
und Belarus.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 95 – Drucksache 15/4757

Der Abschlussbericht von Professor Decaux über die Menschenrechtslage in Turkmenistan, der im
Kontext der jüngsten Aktivierung des Moskauer Mechanismus erstellt worden war, wurde auf einer
besonderen Nebenveranstaltung erörtert36.

Auf dem Ergänzungstreffen zur menschlichen Dimension über das Thema "Vorbeugung von
Folter" (Wien, 6. und 7. November 2003) wurde die Einhaltung des Folterverbots im OSZE-Raum
erörtert. Die Delegierten stimmten darin überein, dass die Folter selbst in entwickelten demokrati-
schen Gesellschaften ein potenzielles Problem darstellt. Die EU wies auf die beunruhigende Ten-
denz hin, die Universalität und die Berechtigung des Folterverbots angesichts nationaler Sicher-
heitsanliegen herunterzuspielen.

Auf der OSZE-Sondertagung zum Thema "Menschenrechte in Bildung und Ausbildung" (Wien,
25./26. März 2004) warb die EU dafür, die Menschenrechtserziehung so praxisnah wie möglich zu
gestalten. Sie sollte als lebenslanger Prozess begriffen werden, Grundbestandteil bei der Beamten-
ausbildung und Teil des Alltagslebens sein. Der Geschichtsunterricht sei ein besonders geeigneter
Rahmen, um den Schülern Wissen über die Entwicklung der Menschenrechte und die tragischen
Erfahrungen der menschlichen Gesellschaft mit Regimen, die Menschenrechte unterdrücken, zu
vermitteln. Die Menschenrechtserziehung spiele eine wichtige Rolle bei der Förderung des sozialen
Zusammenhalts, der Toleranz und der Nichtdiskriminierung. Sie müsse dazu führen, dass sich die
Bürger mit Entschlossenheit sowohl für ihre eigenen Menschenrechte als auch für die Menschen-
rechte anderer einsetzen.

36 Die Menschenrechtslage in Turkmenistan nach dem gemeldeten Anschlag auf den turkmeni-
schen Präsidenten Nijasow am 25. November 2002 gab in der OSZE Anlass zu großer
Besorgnis. Zehn OSZE-Länder aktivierten den Moskauer Mechanismus, um eine Erkun-
dungsmission nach Aschgabad zu entsenden. Berichterstatter der Mission war Professor
Decaux. Obwohl die Mission keine Genehmigung für die Einreise nach Turkmenistan erhielt,
erstattete Professor Decaux dem Ständigen Rat der OSZE Bericht über die Menschenrechts-
lage in Turkmenistan; dieser beriet im März 2003 über seine Ergebnisse und Empfehlungen.

Drucksache 15/4757 – 96 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die OSZE-Konferenz über Antisemitismus (Berlin, 28.und 29. April 2004) war eine Folgemaß-
nahme zu einer ähnlichen OSZE-Veranstaltung, die im Jahr 2003 in Wien stattgefunden hatte. Im
Rahmen dieser Konferenz sollte auf die wahrgenommene allgemeine Zunahme antisemitischer
Erscheinungsformen im gesamten OSZE-Raum reagiert und auf der höchstmöglichen politischen
Ebene über praktische Gegenmaßnahmen innerhalb des OSZE-Systems und in einzelnen teilneh-
menden Staaten beraten werden. Sowohl die Veranstalter als auch die EU betonten, dass das Ergeb-
nis der Konferenz nicht auf eine bloße Verurteilung des Antisemitismus in all seinen Erscheinungs-
formen beschränkt sein dürfe. Vielmehr sollte auf der Konferenz eine konkrete Strategie zur
Bekämpfung des Antisemitismus umrissen werden, die Folgendes vorsieht: koordinierte Über-
wachungsmaßnahmen, gemeinsame Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in den Medien
(einschließlich der Bekämpfung antisemitischer Erscheinungsformen im Internet) sowie allgemeine
Ausrichtung des Bildungsprozesses, Verschärfung der Rechtsvorschriften und Unterstützung für
Nichtregierungsorganisationen in diesem Bereich.

In Vorbereitung auf die Konferenz nahm der Ständige Rat einen Beschluss über die Bekämpfung
des Antisemitismus an. Die Konferenz endete mit der Berliner Erklärung der OSZE, in der unter
anderem festgestellt wird, dass die neuen Formen der Judenfeindlichkeit eine Gefahr für die Demo-
kratie und die Sicherheit im OSZE-Raum darstellten. Alle teilnehmenden Staaten verpflichteten
sich, ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verfolgung extremistischer Straftaten zu verschärfen.
Die Staaten bekräftigten ihre Zusage zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Stelle zur Beob-
achtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz (ECRI) und dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung
der Rassendiskriminierung (UNCERD). Der interkulturelle Dialog wurde als wichtiges Instrument
für die Ausräumung von Legenden und tief verwurzelten negativen Klischees herausgestellt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 97 – Drucksache 15/4757

Die EU beteiligte sich an der Erarbeitung der abschließenden Empfehlungen der Konferenz, in
denen die Staaten aufgefordert wurden,

x die Aufklärung über den Holocaust und seine historischen Ursachen zu fördern, wozu auch
die Aufnahme einschlägiger Unterrichtsprogramme in die Schullehrpläne gehört;

x alle Formen von verbalen Hassdelikten zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass sie strafrecht-
lich verfolgt werden;

x die Verbreitung rassistischer und antisemitischer Propaganda über die Medien und das Inter-
net zu bekämpfen;

x den Erfahrungsaustausch auf Expertenebene zu fördern und nationale Aktionspläne im
Bildungsbereich zu verabschieden.

Die EU beteiligte sich ferner umfassend am OSZE-Seminar über demokratische Institutionen und
demokratische Staatsführung (Warschau, 12. bis 14. Mai 2004); Schwerpunktthemen waren die
demokratischen Prozesse, das Funktionieren der demokratischen Institutionen im institutionellen
Zusammenspiel und die von ihnen gebotenen Möglichkeiten zur Beteiligung der Zivilgesellschaft
an öffentlichen Angelegenheiten.

Auf der OSZE-Tagung über die Zusammenhänge zwischen rassistischer, fremdenfeindlicher und
antisemitischer Propaganda im Internet und Hassdelikten (Paris, 16. und 17. Juni 2004) erinnerte
die EU an die auf der Vorjahreskonferenz in Amsterdam formulierten Empfehlungen. Gegenstand
dieser Empfehlungen waren die Medienfreiheit als verfassungsrechtlicher Grundwert, ein breiterer
Zugang zum Internet, die strenge strafrechtliche Verfolgung des Missbrauchs des Internet für kri-
minelle Zwecke sowie die Einführung von Schutzvorrichtungen (Filtern) für Internet-Nutzer mit
Unterstützung der Internet-Branche. Das Ziel der OSZE-Tagung bestand nicht darin, konkrete
Lösungen anzubieten, sondern vielmehr darin, eine Vorgehensweise vorzuschlagen, nämlich die
Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Zivilgesellschaft (NRO) und Wirtschaftsbeteiligten (ins-
besondere Internet-Anbietern).

Auf der Grundlage dieser freiwilligen Beteiligung könnten verschiedene Maßnahmen ergriffen und
ein ausgewogener Ansatz zur Lösung des Problems verfolgt werden: Die Teilnehmer der Tagung
erarbeiteten weitere Empfehlungen, um zu verhindern, dass Jugendliche der Hasspropaganda zum
Opfer fallen. Dies erfordert Bildungsanstrengungen mit dem Ziel, den Jugendlichen kritisches Den-
ken zu vermitteln und ihren Horizont zu erweitern.

Drucksache 15/4757 – 98 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Sowohl innerhalb der einzelstaatlichen Zivilgesellschaften als auch auf internationaler Ebene sollte
die Zusammenarbeit gefördert werden. Die Anstrengungen der Internet-Branche mit dem Ziel,
Ethikkodizes und allgemeine Benutzervorschriften zu entwickeln sowie Websites oder Hotlines ein-
zurichten, die mit Informationen über Seiten mit Hassinhalten gespeist werden, müssen unterstützt
werden.

4.2.6. Stabilitätspakt für Südosteuropa

Die EU setzt sich weiterhin nachdrücklich für den Stabilitätspakt ein, in dem sie seit seiner
Annahme in Köln am 10. Juni 1999 eine führende Rolle gespielt hat. Die Gründer, über 40 Partner-
länder und -organisationen, haben sich verpflichtet, die Länder Südosteuropas in ihren Bemühungen
zu bestärken, "Frieden und Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die wirtschaftliche
Prosperität zu fördern, um so Stabilität in der gesamten Region zu schaffen". Der Stabilitätspakt hat
auf dieses Gesamtziel hingearbeitet, indem er die regionale Zusammenarbeit zwischen den Ländern
der Region gefördert und sie bei der Integration in die europäischen Strukturen unterstützt hat.

Im Gründungsdokument des Pakts wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Aussicht auf eine um-
fassende Integration in die Europäische Union für die südosteuropäischen Länder greifbarer werden
zu lassen. In jüngster Zeit hat der Pakt mit seiner Tätigkeit erfolgreich auf eine bessere Komple-
mentarität mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) hingearbeitet und zur Umset-
zung der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten von Thessaloniki bei-
getragen.

Positiv zu erwähnen ist die Unterstützung des Pakts für die Weiterentwicklung des Südosteuro-
päischen Kooperationsprozesses (SEECP) in seinem Bestreben, eine authentische politische Stimme
der Region zu werden, wobei die Länder der Region eine führende Rolle übernommen haben. Auf
diese Weise unterstützt der Pakt den politischen Rahmen der EU bei der Weiterentwicklung der
regionalen Zusammenarbeit, der Förderung der regionalen Selbstbestimmung und der Verbesserung
der politischen Koordinierung für die Region und für die wichtigsten internationalen Akteure.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 99 – Drucksache 15/4757

Der wichtigste Teil der menschenrechtsbezogenen Arbeit des Pakts wird im Rahmen des Arbeits-
kreises I zu Demokratisierung und Menschenrechten geleistet, der sich im Einklang mit dem Stabi-
lisierungs- und Assoziierungsprozess darum bemüht, die südosteuropäischen Länder bei der Erfül-
lung der Kopenhagener Kriterien zu unterstützen. Entsprechend den Leitlinien aus früheren Sitzun-
gen des Arbeitskreises I hat dieser nun zwei Kernziele, nämlich Medien und Demokratie auf lokaler
Ebene/grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Was die Medien anbelangt, so setzt sich der Arbeits-
kreis für die Stellung der unabhängigen Medien in den südosteuropäischen Ländern ein und unter-
stützt sie dabei, Mediengesetze und ihre Umsetzung in Einklang mit internationalen Standards zu
bringen. Mit der Initiative zur Demokratie auf lokaler Ebene und zur grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit soll ein funktionaler Ansatz für die Aussöhnung, insbesondere in Grenzregionen,
geschaffen werden, mit dem gleichzeitig die Beteiligung der Zivilgesellschaft und der soziale
Zusammenhalt gefördert wird.

Im Bemühen um Komplementarität mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess konzentriert
sich der Arbeitskreis I darauf, die südosteuropäischen Länder bei der Erfüllung der Kopenhagener
Kriterien zu unterstützen. Er setzt seine Arbeit zur Stärkung der demokratischen Einrichtungen und
der Rechtsstaatlichkeit fort und tritt dabei für Menschenrechte und Minderheitenschutz ein. Neben
der Hauptarbeit an den beiden Kernzielen erfolgt die Tätigkeit über die bestehenden Task Forces zu
geschlechterspezifischen Fragen, Bildung und Jugend und zur parlamentarischen Zusammenarbeit.

Die Tätigkeit des Pakts zur Gleichstellung der Geschlechter hat zum Ziel, den Anteil an Frauen zu
erhöhen, die sich aktiv an der Politik beteiligen und führende Rollen in gesellschaftlichen Fragen
übernehmen. Die Task Force zu geschlechterspezifischen Fragen hat zum Aufbau von nationalen
Netzwerken von weiblichen Parlamentsmitgliedern und Bürgermeisterinnen in der Region sowie
zur Schulung von Romafrauen unter anderem in politischen Fragen beigetragen. Über die spezielle
Arbeit mit Romafrauen hinaus setzt sich der Arbeitskreis I für Menschenrechte und nationale Min-
derheiten ein, indem er den Dialog zwischen lokalen und nationalen Behörden und der Zivilgesell-
schaft über die Verbesserung der Beziehungen der Volksgruppen untereinander fördert und für
einen auf den europäischen Menschenrechtsstandards beruhenden gesetzlichen Schutz der Men-
schenrechte für alle Bürger, einschließlich der verschiedenen nationalen Minderheiten, eintritt.

Drucksache 15/4757 – 100 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Task Force zu Bildung und Jugend bemüht sich um eine Bildungsreform in den südost-
europäischen Ländern im Einklang mit den europäischen Bildungspolitiken, um gemeinsame
europäische Bildungstrends zu erreichen.

Die Menschenrechtsarbeit des Stabilitätspakts ist nicht auf den Arbeitskreis I beschränkt, denn auch
der Unterarbeitskreis zu Justiz und Innerem des Arbeitskreises III arbeitet als Kernziel an Einwan-
derungs- und Flüchtlingsfragen mit Hilfe der regionalen Migrations-, Asyl- und Flüchtlingsrück-
kehrinitiative (MARRI). Mit der Initiative soll die Sicherheit für die Menschen in der Region
verbessert werden, indem Entwicklungen in den Bereichen Asyl, Einwanderung, Grenzschutz und
Rückkehr unterstützt und koordiniert werden, um so zu gewährleisten, dass diese den inter-
nationalen Standards entsprechen.

Außerdem verfügt der Unterarbeitskreis über eine eigene, mit der Bekämpfung des Menschenhan-
dels befasste Task Force, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den südosteuro-
päischen Ländern und eine effizientere Gestaltung der Bemühungen um die Bekämpfung des Men-
schenhandels hinarbeitet.

In den Aufgabenbereich des Arbeitskreises II fallen zwar in erster Linie Wirtschaftsfragen, jedoch
auch ein wichtiges Sozialkapitel, das insbesondere den sozialen Auswirkungen der wirtschaftlichen
Entwicklung und den sozialen Rechten gewidmet ist. Die Initiative zum sozialen Zusammenhalt
unter Leitung von Miet Smet (MdEP) zielt auf fünf Hauptthemen ab: Gesundheitswesen,
Wohnungswesen, Beschäftigung, sozialer Dialog und Sozialschutz.

Im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte steht auch die neue arbeitskreisüber-
greifende Initiative "Aussöhnung für die Zukunft", die auf die Überwindung der Hypotheken der
Vergangenheit zum Wohle aller Bürger der Region abzielt und sich dabei stark auf die Ergebnisse
der vorhandenen Stabilitätspaktinitiativen und Task Forces stützt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 101 – Drucksache 15/4757

Der Regionaltisch sowie die Arbeitskreise trafen sich im Dezember 2003 in Tirana (Albanien) und
im Juni 2004 in Portoroz (Slowenien). Auf dem zuletzt genannten Treffen am 7./8. Juni anlässlich
der Feierlichkeiten zum fünfjährigen Bestehen des Pakts wurden fünf neue EU-Mitgliedstaaten
(Estland, Lettland, Litauen, Zypern und Malta) offizielle Mitglieder des Pakts und verpflichteten
sich, auf das Erreichen der Ziele des Pakts hinzuwirken. Die sechs Kernziele des Pakts wurden
bestätigt, und in den Schlussfolgerungen des Treffens wurde der Beitrag hervorgehoben, den der
Pakt in Ergänzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zur Entwicklung der regionalen
Zusammenarbeit in den südosteuropäischen Ländern leistet.

4.3. Themen von besonderer Bedeutung für die EU

4.3.1. Menschenrechte und Terrorismus

Der Terrorismus ist eine der gravierendsten gemeinsamen Herausforderungen, mit denen die inter-
nationale Gemeinschaft konfrontiert ist. Die Europäische Union verurteilt alle terroristischen Akte,
Methoden und Praktiken - wo und durch wen auch immer sie verübt bzw. angewendet und wie auch
immer sie begründet sein mögen - als nicht zu rechtfertigende kriminelle Handlungen.

Am 25. März 2004 hat der Europäische Rat die Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus
verabschiedet.

Drucksache 15/4757 – 102 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Internationale Zusammenarbeit

Bei allen Maßnahmen, die die Union bei der Terrorismusbekämpfung ergreift, müssen die Men-
schenrechte und Grundfreiheiten gewahrt bleiben. In der Erklärung, die er am 12. Januar 2004 im
Namen der EU vor dem Sicherheitsrat abgab, brachte der Ständige Vertreter Irlands bei den Ver-
einten Nationen, Botschafter Richard Ryan, Folgendes zum Ausdruck: "Der Kampf gegen den
Terrorismus muss unter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten geführt werden."

In seinen Ausführungen vom 25. Mai 2004 (ebenfalls im Namen der EU) fügte Botschafter Ryan
diesen Worten Folgendes hinzu: "Die EU vertritt seit langem den Standpunkt, dass Maßnahmen zur
Terrorismusbekämpfung stets mit der Wahrung des Rechts auf ordnungsgemäße Verfahren und der
rechtsstaatlichen Prinzipien einhergehen müssen. Wir betonen erneut, dass es keine Kompromisse
zwischen Menschenrechten und wirkungsvollen Sicherheitsmaßnahmen geben darf; die Wahrung
der Menschenrechte muss auch künftig fester Bestandteil jeder umfassenden Strategie zur Terro-
rismusbekämpfung sein."

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 103 – Drucksache 15/4757

Vereinte Nationen: 58. Tagung der Generalversammlung und 60. Tagung der Menschenrechts-
kommission

Alle EU-Mitgliedstaaten haben ihre von Anfang an gewährte Unterstützung für die von Mexiko
eingebrachten Resolutionsentwürfe zum Thema "Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
bei der Bekämpfung des Terrorismus" sowohl auf der 58. Tagung der Generalversammlung
(A/RES/58/187) als auch auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission (2004/87)
aufrechterhalten.

In der Resolution 2004/87 der Menschenrechtskommission wird erklärt, dass die Staaten dafür
sorgen müssen, dass bei jeder zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffenen Maßnahme die ihnen
aus den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht
erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Gleichzeitig werden der Hohe Kommissar für
Menschenrechte und der Menschenrechtsausschuss aufgefordert, ihre wichtigen Dialoge mit dem
Ausschuss für Terrorismusbekämpfung fortzusetzen. Zudem werden die Staaten aufgefordert, bei
der Terrorismusbekämpfung den Resolutionen und Beschlüssen der VN im Bereich der Menschen-
rechte Rechnung zu tragen und sowohl die in den besonderen Verfahren und Mechanismen der
CHR formulierten Empfehlungen als auch die einschlägigen Bemerkungen und Ansichten der VN-
Menschenrechtsgremien zu berücksichtigen. Ferner wird an den Hohen Kommissar die Aufforde-
rung gerichtet, unter Berücksichtigung der von den Staaten vertretenen Standpunkte die in der
Resolution 58/187 der Generalversammlung geforderte Studie abzuschließen, in der untersucht
werden soll, inwieweit es im Rahmen der Sonderverfahren und Überwachungsorgane für die Men-
schenrechte auf der Grundlage der derzeitigen Mandate möglich ist, im Rahmen der einschlägigen
Arbeit zu prüfen, ob nationale Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung mit den internationalen
Menschenrechtsverpflichtungen vereinbar sind. Die Menschenrechtskommission beschloss, für den
Zeitraum eines Jahres einen unabhängigen Sachverständigen damit zu beauftragen, den Hohen
Kommissar für Menschenrechte bei der Erfüllung des vorstehend beschriebenen Auftrags zu unter-
stützen und unter umfassender Berücksichtigung der in der Resolution 58/187 der General-
versammlung geforderte Studie sowie der diesbezüglichen Beratungen in der Versammlung und der
Standpunkte der Staaten für die 61. Tagung der Menschenrechtskommission unter Einschaltung des
Hohen Kommissars einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Menschenrechte und Grundfreiheiten
bei der Bekämpfung des Terrorismus stärker gefördert und geschützt werden können.

Drucksache 15/4757 – 104 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Andererseits war es der EU abermals nicht möglich, sich den algerischen Initiativen zum Thema
"Menschenrechte und Terrorismus" (A/RES/58/174 und 2004/44) anzuschließen, was zum Teil
darauf zurückzuführen ist, dass darin nicht zwischen individuellen strafbaren Handlungen und
Handlungen, die Staaten zuzuschreiben sind, unterschieden wird. Die EU erachtet eine derartige
Unterscheidung jedoch als notwendig. Nach dem Völkerrecht für den Schutz der Menschenrechte
sind nämlich nur Staaten rechtlich verantwortlich. Terrorakte, die eindeutig einen Straftatbestand
darstellen, zielen auf die Beseitigung der Menschenrechte ab.

4.3.2. Bürgerliche und politische Rechte

Die bürgerlichen und politischen Rechte einschließlich der Gedanken-, Gewissens- und Religions-
freiheit, der freien Meinungsäußerung, der Freiheit von Diskriminierung und der Freiheit von
Folter, gewaltsam verursachtem Verschwinden und willkürlicher Inhaftierung sind Voraussetzung
für die Stärke und die Vielfalt der demokratischen Gesellschaften. Ihre Achtung ist eine Grund-
voraussetzung für das Funktionieren einer jeden Demokratie. Diese Rechte sind durch die
Artikel 18, 19, 20 und 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Teil der "Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt" garantiert und werden ausführlicher im
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) dargelegt.

Bis Juni 2004 hatten 152 Staaten den ICCPR ratifiziert. Die Europäische Union unterstützt das vom
Generalsekretär gesteckte Ziel einer Ratifizierung der sechs VN-Kernübereinkommen für
Menschenrechte durch alle Staaten. Sie begrüßt, dass immer mehr Staaten dem ICCPR beitreten,
und fordert alle Staaten zum möglichst raschen Beitritt auf. Die Ratifizierung ist natürlich nur ein
erster Schritt. Verträge allein werden der Verletzung der Menschenrechte nicht Einhalt gebieten.
Dafür ist auch die Umsetzung der Übereinkommen erforderlich. Alle Regierungen sind daher
aufgerufen, mit den VN-Mechanismen zusammenzuarbeiten und Besuche von Sonderbericht-
erstattern in ihren Ländern sowie die anderen speziellen Verfahren zuzulassen. Die EU-Mitglied-
staaten stimmen solchen Anfragen stets zu und rufen alle Länder auf, ebenfalls diese Politik zu
verfolgen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 105 – Drucksache 15/4757

Die EU hat sich umfassend an den Beratungen über die bürgerlichen und politischen Rechte im
Rahmen der 58. Generalversammlung der VN beteiligt (weitere Einzelheiten in Abschnitt 4.2.1).
Zudem hat die EU in der VN-Menschenrechtskommission (CHR) intensiv darauf hingearbeitet, für
kraftvolle Resolutionen zur Wahrung der bürgerlichen und politischen Rechte, einschließlich der
Bereiche Folter, Todesstrafe und außergerichtliche Hinrichtungen, zu sorgen (weitere Informa-
tionen in Abschnitt 4.2.2).

Die EU setzte sich weiterhin weltweit für das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religions-
freiheit ein und verurteilte die Verletzungen dieses Rechts. Die CHR-Resolution zur Beseitigung
aller Formen religiöser Intoleranz wurde in diesem Jahr erstmals von der EU eingebracht. Sie wurde
ohne Abstimmung verabschiedet, womit die CHR-Mitglieder zum Ausdruck brachten, welch große
Bedeutung sie diesem zentralen bürgerlichen und politischen Recht beimessen. Trotzdem waren die
in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte dargelegten Grund-
sätze weiterhin schweren und – in einigen Bereichen – anhaltenden Angriffen ausgesetzt. Im Laufe
des Jahres unternahm die EU gegenüber mehreren Staaten – darunter Pakistan, die Türkei und
China – Demarchen, um ihre Besorgnis hinsichtlich der Religionsfreiheit zum Ausdruck zu bringen.

Die EU setzt sich nicht nur in multilateralen Foren für die Verbesserung der bürgerlichen und
politischen Rechte in allen Teilen der Welt ein, sondern unternimmt auch praktische Schritte zur
Förderung dieser Rechte im Wege der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte
(EIDHR). Zu den vorrangigen EIDHR-Maßnahmen im Bereich der bürgerlichen und politischen
Rechte gehörte im Jahr 2003 die Bereitstellung von Finanzmitteln für Vorhaben in fünf spezifischen
Themenbereichen:

x Unterstützung für die Abschaffung der Todesstrafe;
x Bekämpfung der Straffreiheit und Förderung der internationalen Justiz;
x Bekämpfung des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit und der Diskriminierung von Minder-

heiten und indigenen Völkern;
x Vorbeugung gegen Folter und Unterstützung für die Rehabilitation von Folteropfern sowie
x Stärkung von Demokratisierung, verantwortungsvollem Regieren und Rechtsstaatlichkeit.

Drucksache 15/4757 – 106 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auch andere Instrumente und Initiativen der EU, die auf die Förderung von Menschenrechten und
Demokratie in Drittländern abzielen (z.B. gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen, gemein-
same Standpunkte, Demarchen, Erklärungen und Dialog über die politischen Rechte und die
Menschenrechte) werden zur Förderung der Achtung bürgerlicher und politischer Rechte eingesetzt.
So brachte die EU beispielsweise im Rahmen der regelmäßigen Treffen mit Vertretern Russlands
ihre Besorgnis über die Handhabung des Konflikts in Tschetschenien, die Redefreiheit und die
Rechtsstaatlichkeit zur Sprache.

Die EU wird auch weiterhin Aktionen und Initiativen zur Umsetzung der im Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte aufgeführten Rechte unterstützen, und zwar durch ihren
Beitrag zur Generalversammlung und zur Menschenrechtsrechtskommission der Vereinten
Nationen, durch den Einsatz geeigneter Instrumente einschließlich des Dialogs über die politischen
Rechte und die Menschenrechte, sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für die EIDHR und
weitere Vorhaben (weitere Einzelheiten in Abschnitt 4.1.6). Durch die Einbeziehung der Menschen-
rechte auf allen Ebenen ihrer politischen Beschlussfassung wird die EU die Umsetzung dieser
Verpflichtung noch weiter verstärken (weitere Einzelheiten in Abschnitt 2.4).

4.3.3. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Die Europäische Union misst den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten die gleiche
Bedeutung bei wie den bürgerlichen und politischen Rechten, wobei sie der 1993 in Wien auf der
Weltkonferenz über Menschenrechte bekräftigten Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit, wechsel-
seitigen Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten Rechnung trägt.
Beide Kategorien von Rechten ergeben sich aus der dem Menschen innewohnenden Würde, und die
effektive Umsetzung eines jeden Rechts ist eine unabdingbare Voraussetzung für die vollständige
Umsetzung weiterer Rechte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 107 – Drucksache 15/4757

Die Europäische Union weist darauf hin, dass der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte den wichtigsten internationalen Rechtsrahmen für die Förderung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte bildet; sie fordert alle dem Pakt noch nicht beige-
tretenen Staaten auf, diesen Beitritt als vorrangige Aufgabe zu betrachten, und appelliert an die dem
Pakt beigetretenen Staaten, die getreue Umsetzung der darin enthaltenen Bestimmungen zu
gewährleisten. Die Europäische Union erinnert ferner an die Standards für die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte, die unter anderem im Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und im Inter-
nationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung enthalten sind,
und ruft alle diesen Übereinkommen beigetretenen Staaten auf, diesen Standards volle Wirksamkeit
zu verleihen.

Die Europäische Union erkennt die zentrale Rolle an, die der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte dabei spielt, die dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte beigetretenen Staaten dabei zu unterstützen, ihren sich aus diesem Pakt
ergebenden Verpflichtungen wirksamer nachzukommen, wozu auch die Prüfung der von den
beigetretenen Staaten vorgelegten Berichte, die Erarbeitung und Annahme von allgemeinen
Kommentaren und die Anberaumung allgemeiner Aussprachen gehört. Die Union verfolgt
weiterhin mit großem Interesse die Beratungen über einen allgemeinen Kommentar zum Artikel 3
des Pakts (Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte) sowie einen allgemeinen Kommentar zum Artikel 6 (Recht auf Arbeit).

Drucksache 15/4757 – 108 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Europäische Union ist weiterhin der Auffassung, dass eine verantwortungsvolle Staatsführung,
gepaart mit der Achtung der Rechtstaatlichkeit und einer transparenten, verantwortungsvollen,
rechenschaftspflichtigen und partizipatorischen Regierungsführung, wesentliche Voraussetzungen
dafür sind, dass die Bedingungen geschaffen werden können, die jedem die Ausübung seiner
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte erlauben. Gefestigte demokratische Institutionen,
die auf die Bedürfnisse der Bevölkerung eingehen, und eine verbesserte Infrastruktur sind die
Grundlage für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die nachhaltige Bekämpfung der Armut und
die Schaffung von Arbeitsplätzen. Angesichts der Tatsache, dass die Bekämpfung der Armut und
die vollständige Ausübung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte miteinander
verbundene Ziele sind, hat die Europäische Union entsprechend ihre Zusage bekräftigt, an der
Verwirklichung des in der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen festgelegten Ziels
mitzuwirken, den Anteil der Menschen, die ein Einkommen von weniger als einem Dollar am Tag
haben, bis zum Jahr 2015 um die Hälfte zu verringern. Die Union begrüßt die vom Amt des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte durchgeführten Maßnahmen zur
Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, zu denen auch Maßnahmen zur
Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung dieser Rechte gehörten und die zur Verwirklichung
der Millenniums-Entwicklungsziele beitrugen.

Die Europäische Union fordert alle Staaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ohne irgendeine Diskriminierung ausgeübt werden können, und stellt
erneut mit Bedauern fest, dass benachteiligte Gruppen der Bevölkerung, darunter auch indigene
Bevölkerungsgruppen, Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen, weiterhin unter
Diskriminierung zu leiden haben.

Im Jahr 2004 hat die Menschenrechtskommission mehrere Resolutionen angenommen, die die
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte betreffen, u.a. die Resolution 2004/29 zu der
Frage, ob diese Rechte in allen Ländern verwirklicht sind. Mit dieser Resolution wird das Mandat
der offenen Arbeitsgruppe, die die Optionen prüfen soll, welche bezüglich der Erstellung eines
Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
bestehen, um zwei Jahre verlängert. Die Europäische Union hat aktiv an der ersten Sitzung der
Arbeitsgruppe teilgenommen und sieht der Fortsetzung der dort erfolgten nützlichen Aussprache in
der nächsten Sitzung mit Interesse entgegen, wobei sie begrüßt, dass die Menschenrechts-
kommission das Mandat der Arbeitsgruppe gemäß der vom Vorsitzenden/Berichterstatter der
Arbeitsgruppe am Ende der ersten Sitzung ausgesprochenen Empfehlung verlängert hat.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 109 – Drucksache 15/4757

Die Europäische Union weist zudem auf weitere Resolutionen hin, die wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte betreffen und von der Menschenrechtskommission auf Initiative von EU-
Mitgliedstaaten verabschiedet wurden: die (von Portugal initiierte) Resolution zum Recht auf
Bildung, mit der das Mandat des Sonderberichterstatters über das Recht auf Bildung um drei Jahre
verlängert wurde; die von Frankreich eingebrachte Resolution "Menschenrechte und extreme
Armut", mit der das Mandat des unabhängigen Experten für extreme Armut um zwei Jahre
verlängert wurde, sowie die von Deutschland und Finnland gemeinsam eingebrachte Resolution
zum Recht auf angemessene Wohnung als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebens-
standard. Die Europäische Union unterstützte ferner die Resolution über das Recht eines jeden
Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit sowie Teile der Resolution
über den Zugang zu Medikamenten im Kontext von Pandemien wie HIV/Aids, Tuberkulose und
Malaria.

Die Europäische Union unterstützt mehrere Mandate der Kommission, die wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte betreffen, vor allem die Mandate der Sonderberichterstatter für Bildung,
Gesundheit und Wohnen und des unabhängigen Experten für extreme Armut, und sie begrüßt die
wertvollen Beiträge zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten, die diese Personen im
Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Mandate leisten.

4.3.4. Abschaffung der Todesstrafe

Die EU ist in jeder Hinsicht gegen die Todesstrafe und betrachtet deren Abschaffung als einen
entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Förderung der menschlichen Würde und zur fortschreiten-
den Entwicklung der Menschenrechte. Das Konzept der EU in Bezug auf die Todesstrafe ist auf die
Überzeugung gegründet, dass diese Strafe an sich schon eine Verletzung des Rechts auf Leben und
der Menschenwürde darstellt. Nach den Worten von VN-Generalsekretär Kofi Annan ist "der
Entzug des Lebens zu absolut, zu unumkehrbar, als dass ein Mensch einem anderen dies antun
sollte, selbst wenn es nach einem rechtmäßigen Prozess geschieht". Die EU ist deshalb ent-
schlossen, auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und sie setzt sich in ihren
Beziehungen zu Drittländern systematisch für dieses Ziel ein.

Drucksache 15/4757 – 110 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wie VN-Generalsekretär Kofi Annan in seinem Bericht über die Frage der Todesstrafe, der der
Menschenrechtskommission auf ihrer Tagung im Jahr 2004 vorgelegt wurde, feststellte, hat sich die
Tendenz zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe im Verlauf des Jahres 2003 fortgesetzt. Dem
Bericht zufolge haben 77 Staaten die Todesstrafe vollständig abgeschafft, und 15 weitere Staaten
haben sie für gewöhnliche Verbrechen abgeschafft (und halten sie daher nur für unter Kriegsrecht
oder in Ausnahmesituationen wie Kriegszeiten begangene Straftaten aufrecht). In 37 Staaten gilt die
Todesstrafe insofern als de facto abgeschafft, als sie zwar noch nicht aus dem Strafrecht gestrichen,
in den letzten 10 Jahren aber nicht mehr angewendet wurde. 66 Staaten halten unterdessen
weiterhin an der Todesstrafe fest.37

Gemäß dem Bericht von Amnesty International für das Jahr 2003, dem zufolge die Todesstrafe in
einem Staat als de facto abgeschafft gilt, wenn er diese Strafe für gewöhnliche Verbrechen
aufrechterhält, sie in den letzten zehn Jahren jedoch nicht vollstreckt hat, und davon ausgegangen
werden kann, dass er aufgrund der von ihm verfolgten Politik oder festgelegten Verfahrensweise –
einschließlich einer internationalen Verpflichtung , die Todesstrafe nicht anzuwenden – keine
Hinrichtungen durchführt, hatten Ende 2003 insgesamt 117 Staaten die Todesstrafe de jure oder de
facto abgeschafft: 77 Staaten hatten sie vollständig abgeschafft, 15 hatten sie für gewöhnliche
Verbrechen abgeschafft und mindestens 25 hatten sie de facto abgeschafft. 78 Staaten hielten sie
indes für gewöhnliche Verbrechen aufrecht.38

Sowohl der Bericht des VN-Generalsekretärs als auch der von Amnesty International stellt unter
Beweis, dass sich die Zahl der Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, zwischen 2002 und 2003
schrittweise verringert hat: Nach den Kriterien des VN-Generalsekretärs hat sich diese Zahl um fünf
Staaten verringert, nach denen von Amnesty International um sechs Staaten.

In diesem Zusammenhang begrüßt die EU nachdrücklich die Verlängerung des Moratoriums für die
Vollstreckung der Todesstrafe in Kirgisistan, die in Kasachstan und Tadschikistan angekündigten
Moratorien für Hinrichtungen, die Abschaffung der Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen in
Armenien und die Abschaffung der Todesstrafe für alle Verbrechen in Samoa und Bhutan. Sie ruft
alle Staaten, die noch an der Todesstrafe festhalten, dazu auf, diesen Beispielen zu folgen.

37 Dok. E/CN.4/2004/86.
38 Amnesty International, "The Death Penalty Worldwide: Developments in 2003".

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 111 – Drucksache 15/4757

Die EU nimmt ferner mit Genugtuung zur Kenntnis, dass Paraguay und Timor-Leste im Jahre 2003
das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
ratifiziert haben; die Zahl der dem Fakultativprotokoll beigetretenen Staaten erhöht sich somit auf
51. Außerdem unterzeichnete San Marino das Protokoll, dessen Ratifizierung durch die Regierung
dieses Landes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.

Die EU begrüßte das am 1. Juli 2003 erfolgte Inkrafttreten des Protokolls Nr. 13 zur Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezüglich der Abschaffung der
Todesstrafe unter allen Umständen. Dieses Protokoll ist mittlerweile von 26 europäischen Staaten
ratifiziert und von weiteren 16 Staaten unterzeichnet worden, so dass es praktisch alle Mitglied-
staaten des Europarats erfasst.

Dennoch wurden nach Angaben von Amnesty International im Jahr 2003 in 28 Staaten mindestens
1 146 Menschen hingerichtet. Außerdem wurden in 63 Staaten mindestens 2 756 Menschen zum
Tode verurteilt. Auch wenn diese Zahlen einen Rückgang der Hinrichtungen und Todesurteile
zwischen 2002 und 2003 aufzeigen, machen sie doch deutlich, dass die Todesstrafe in einigen
Teilen der Welt weiterhin und wiederholt angewendet wurde. Außerdem liegen die tatsächlichen
Zahlen wahrscheinlich sehr viel höher, da es schwierig ist, genaue Statistiken zu erstellen. Hands
Off Cain schätzt beispielsweise, dass 2003 mindestens 5 599 Hinrichtungen erfolgt sind. Obwohl
im vergangenen Jahr insgesamt weniger Menschen hingerichtet wurden, liegen die einschlägigen
Zahlen für das Jahr 2003 über denen des Jahres 2002. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass
bessere Informationen über die Anwendung der Todesstrafe in China übermittelt wurden, wo die
meisten Hinrichtungen erfolgen.

In den vergangenen zwölf Monaten wurden zudem in folgenden Ländern nach Unterbrechungen
wieder Hinrichtungen vorgenommen: im Tschad (nach der Aufhebung eines seit 1991 bestehenden
Moratoriums), in der Demokratischen Republik Kongo (nach einem seit 2000 bestehenden
Moratorium), im Libanon (nach einem seit 1999 bestehenden Moratorium) und in Afghanistan
(erstmals seit dem Sturz der Taliban). Ferner hoben die Philippinen ein seit 2002 bestehendes
De-facto-Moratorium auf.

Drucksache 15/4757 – 112 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Leitlinien der Europäischen Union zur Todesstrafe wurden 1998 aufgestellt und in den ver-
gangenen sechs Jahren in die Praxis umgesetzt. Die festgelegte Strategie umfasst Kriterien für
diplomatische Schritte gegenüber Staaten, die an der Todesstrafe festhalten und in denen einer der
folgenden Sachverhalte vorliegt:

a) Einzelfälle, in denen durch die Anwendung der Todesstrafe die Mindeststandards der VN
verletzt werden (z.B. Hinrichtung von schwangeren Frauen, geisteskranken Personen oder
jugendlichen Straffälligen), und

b) Situationen, in denen eine Regierung eine schwankende Haltung zur Frage der Todesstrafe
einnimmt (z.B. wenn die betreffende Regierung erwägt, ein Moratorium zur Todesstrafe
aufzuheben).

Das Festhalten an der Todesstrafe bei Verbrechen, die keine Schwerstverbrechen sind, und Hin-
richtungen von Einzelpersonen, die nicht aufgrund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen
rechtskräftigen Urteils im Anschluss an ein Gerichtsverfahren erfolgen, bei dem die in Artikel 14
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensmindest-
garantien eingehalten werden, stellen eine Verletzung des Völkerrechts dar. Die Europäische Union
appelliert deshalb an alle Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, bei Verfahren vor ordentlichen
Gerichten, vor Sondergerichten oder vor Rechtsprechungsorganen, mit denen auf interne Konflikte
und andere besondere Umstände reagiert wird, die Bestimmungen von Artikel 14 des Internatio-
nalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte einzuhalten. Die EU fordert ferner alle Staaten
auf, keine Hinrichtung zu vollstrecken, solange nicht alle innerstaatlichen und internationalen
Rechtsmittel erschöpft sind.

Die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat
noch keine 18 Jahre alt waren, stellt eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes dar, das fast alle Staaten der Welt ratifiziert haben. Die Europäische Union appelliert des-
halb an alle Staaten, die noch an der Todesstrafe festhalten, diese Strafe nicht gegen jugendliche
Täter zu verhängen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 113 – Drucksache 15/4757

Im Berichtsjahr hat die EU das Problem der Todesstrafe gegenüber den Regierungen von Sambia,
Nigeria, Jordanien, China, den Philippinen, Mali, Iran, Afghanistan, Jemen, Indonesien, den
Vereinigten Staaten, Birma/Myanmar und Indien nachdrücklich zur Sprache gebracht. Die
Europäische Union hat dieses Thema auch im Rahmen der Menschenrechtsdialoge und Troika-
Treffen mit Staaten wie den Vereinigten Staaten, China, Iran, Vietnam und Japan angesprochen.

Im Jahr 2004 hat die Europäische Union ferner – wie in jedem der letzten acht Jahre – auf der
Tagung der VN-Menschenrechtskommission in Genf einen Resolutionsentwurf zur Todesstrafe
eingebracht. Dieser Text wurde von der Menschenrechtskommission mit 29 Ja-Stimmen
(5 Ja-Stimmen mehr als im Vorjahr) gebilligt und zudem von einer Rekordzahl von Staaten (76)
mitgetragen (d.h. ein Staat mehr als 2003 and acht Staaten mehr als 2002).

Inhaltlich wich der Text nicht wesentlich von dem des Vorjahres ab. Entsprechend wurden die
Staaten aufgefordert, die Todesstrafe abzuschaffen oder ein Moratorium für alle Hinrichtungen
anzuordnen, und die Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, wurden dazu aufgerufen, die 1984
vom Wirtschafts- und Sozialrat der VN festgelegten Mindeststandards einzuhalten. Ferner wurde
Besorgnis darüber geäußert, dass manche Länder die Todesstrafe verhängen, ohne den Einschrän-
kungen Rechnung zu tragen, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
sowie im Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt sind. Mit der Resolution wurden
die Staaten zudem ausdrücklich aufgefordert, die Todesstrafe weder gegen Personen, die geistig
behindert sind oder zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, noch gegen Mütter mit Kleinkindern
zu verhängen. Ferner wurde erklärt, dass im Falle der Vollstreckung der Todesstrafe das damit ver-
bundene Leiden so gering wie möglich bleiben muss, und dass die Hinrichtungen nicht in der
Öffentlichkeit oder in anderweitig entwürdigender Weise erfolgen sollen.

Auch wenn in der Resolution deutlich darauf hingewiesen wird, dass einige Staaten weiterhin die
Todesstrafe anwenden und mehrere feststehende Völkerrechtsnormen verletzt werden, so bringt die
Art ihrer Annahme doch zum Ausdruck, das weltweit ein wachsender Konsens zugunsten der
Abschaffung der Todesstrafe besteht.

Drucksache 15/4757 – 114 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.3.5. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe

Die Verhütung und Abschaffung aller Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in allen Teilen der Welt ist für die EU von hoher
Priorität. Die EU erwartet, dass alle Länder sich an das völkerrechtlich bindende, bedingungslose
Verbot der Folter halten.

Im April 2001 hat die EU Leitlinien für ihre Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe angenommen. Vor
diesem Hintergrund wurde im Dezember 2003 beschlossen, die mit Folter und Misshandlung ver-
knüpften Fragen bei künftigen politischen Dialogen und anderen politischen Zusammenkünften mit
Drittländern auf der Grundlage von Berichten anzusprechen, die von den EU-Missionschefs in allen
Drittländern und anderen relevanten Quellen übermittelt werden.

Ferner haben Vertreter der EU im November 2003 auf der Tagung des VN-Ausschusses gegen
Folter in Kommentaren und Berichten zu allen Prüfungen der regelmäßigen Länderberichte
Stellung genommen.

Im Berichtszeitraum ist der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates betreffend
den Handel mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen und Produkten, die zur Vollstreckung der
Todesstrafe und zu Folter verwendet werden können, von den zuständigen EU-Gremien geprüft
worden.

Auf der 58. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die EU-Präsidentschaft
mehrere die Folter betreffende Fragen angesprochen und die Erwartung der EU zum Ausdruck
gebracht, dass alle Länder sich an das bedingungslose Verbot aller Formen von Folter halten. Sämt-
liche EU-Mitgliedstaaten haben die von Dänemark eingebrachte Globalresolution gegen Folter mit-
getragen. Die Resolution der Generalversammlung aus dem Jahr 2002 wurde um die wichtige, an
alle Staaten gerichtete Aufforderung ergänzt, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativ-
protokolls zum Übereinkommen gegen Folter in Erwägung zu ziehen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 115 – Drucksache 15/4757

Auf der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission hat die Europäische Union in zwei Erklä-
rungen auf das Thema Folter Bezug genommen. Sie betonte, dass alle Staaten wirksame rechtliche,
gerichtliche und administrative Rahmenbedingungen schaffen müssen, damit gewährleistet ist, dass
keine Folterungen stattfinden, und damit alle Personen, die für Folterungen verantwortlich sind,
bestraft werden. Die EU forderte alle Staaten nachdrücklich auf, das VN-Übereinkommen gegen
Folter zu ratifizieren, Beschwerden von Einzelpersonen im Rahmen dieses Übereinkommens zu
akzeptieren und den Beitritt zum Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen in Erwägung zu
ziehen. Ferner wurde auf den Beschluss der EU hingewiesen, Probleme, die Folterungen betreffen,
im Rahmen der politischen Konsultationen der EU mit Drittländern zur Sprache zu bringen.

Alle EU-Mitgliedstaaten haben die von Dänemark eingebrachte Globalresolution gegen Folter mit-
getragen, die einvernehmlich verabschiedet wurde. Das Mandat des Sonderberichterstatters für
Folter wurde um weitere drei Jahre verlängert. Der Passus über die absolute Gültigkeit des Verbots
von Folter – auch bei bewaffneten Konflikten – wurde strenger formuliert, und eine Bezugnahme
auf das Verbot, einen Menschen in ein Land zu schicken, in dem ihm Folter droht, wurde als neuer
Passus in die Resolution aufgenommen.

Die Europäische Gemeinschaft finanziert in großem Umfang Maßnahmen zur Verhütung von Folter
sowie Rehabilitierungseinrichtungen für Folteropfer. Im Jahr 2004 wurden 10 Mio. EUR für Pro-
jekte zur Rehabilitierung von Folteropfern und 6 Mio. EUR für die Verhütung von Folter bereit-
gestellt. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Aufteilung dieser Beträge
werden im Laufe des Jahres 2004 ergehen.

Im Berichtszeitraum haben Albanien, Dänemark, Malta und das Vereinigte Königreich als erste
Länder das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Protokoll tritt in
Kraft, wenn es von 20 Staaten ratifiziert worden ist.

Drucksache 15/4757 – 116 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.3.6. Der Internationale Strafgerichtshof und die Bekämpfung der Straflosigkeit

Die Europäische Union betrachtet die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) als
eine der wichtigsten Entwicklungen im Rahmen der weltweiten Anstrengungen zur Förderung der
Achtung des Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts, und der Menschenrechte.
Die Union war einer der nachdrücklichsten Befürworter der Einrichtung eines ständigen Straf-
gerichtshofs mit universeller Unterstützung und größtmöglicher Beteiligung, der die Straflosigkeit
von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord wirksam bekämpft
und eine abschreckende Wirkung gegen derartige Verbrechen entfaltet. Die EU hat als einer der
Hauptakteure maßgeblich zu diesen positiven Entwicklungen beigetragen, die die frühzeitige
Errichtung und Arbeitsaufnahme des Gerichtshofs ermöglicht haben, und sie hält an ihrer Über-
zeugung fest, dass die Errichtung des Gerichtshofs ein historischer Schritt auf dem Weg zur Besei-
tigung der Straflosigkeit und zur Konsolidierung einer wirksamen internationalen Strafgerichtsbar-
keit war.

Seit der Errichtung des IStGH hat die EU einen gemeinsamen Standpunkt zum IStGH festgelegt,
der zweimal überarbeitet wurde, und sich aktiv für den Beitritt von Drittländern zum Römischen
Statut engagiert.

Alle EU-Mitgliedstaaten haben das Römische Statut zwischen 1998 und 1999 unterzeichnet, und
24 Mitgliedstaaten haben den Ratifizierungsprozess bereits abgeschlossen. Damit bildet die Union
mit knapp einem Fünftel der bisherigen 139 Unterzeichner die größte Staatengruppe unter den Ver-
tragsparteien des Römischen Statuts. Von den 94 Staaten, die das Römische Statut ratifiziert haben
oder ihm beigetreten sind, gehören über 25 % der EU an.

Die Union hat sich ferner nachdrücklich für die effektive Umsetzung des Übereinkommens über die
Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Strafgerichtshofs eingesetzt. 20 der insgesamt
54 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gehören der EU an und haben die Ratifizierung des
Übereinkommens bereits in die Wege geleitet. Die EU wird sich weiterhin nachdrücklich darum
bemühen, Drittstaaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen zu bewegen, dem sie im Hinblick auf
die vollständige Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs höchste Bedeutung beimisst.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 117 – Drucksache 15/4757

Im Juni 2001 hatte die EU einen Gemeinsamen Standpunkt (2001/443/GASP) festgelegt, in dem sie
darauf dringt, den Gerichtshof so bald wie möglich einzurichten, weil diese Maßnahme "zum
Zwecke der Verhütung und Eindämmung der schweren Straftaten, die in seine Zuständigkeit fallen,
ein wichtiges Mittel zur Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschen-
rechte darstellt, das somit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu
Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung des Friedens und zur
Stärkung der internationalen Sicherheit beiträgt". Dieser Standpunkt wurde im Juni 2002 und
nochmals im Juni 2003 bekräftigt, um eine effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen
und auf eine größtmögliche Beteiligung hinzuwirken.

Mit der Festlegung des vorstehend genannten gemeinsamen Standpunkts durch den Rat der Euro-
päischen Union wurde ein wichtiger Beitrag zu den Bemühungen geleistet, eine möglichst breite
Unterstützung für den IStGH zu erhalten. Die EU hat ferner auf politischer Ebene in den Schluss-
folgerungen zu mehreren Tagungen des Europäischen Rates wiederholt zum Ausdruck gebracht,
wie notwendig die rasche Einrichtung des IStGH ist.

Als Folgemaßnahme zu dem ersten Gemeinsamen Standpunkt der Union von Juni 2001 wurde im
Mai 2002 infolge einer vom Europäischen Parlament im Februar 2002 angenommenen Entschlie-
ßung ein Aktionsplan fertig gestellt. In diesem Aktionsplan wurden praktische Schritte zur Verbes-
serung der Koordinierung von EU-Maßnahmen und zur Förderung der Universalität und Integrität
des Römischen Statuts sowie der Unabhängigkeit und effizienten Arbeitsweise des Gerichtshofs
vorgeschlagen. Der EU-Aktionsplan zum IStGH wurde im Februar 2004 aktualisiert, um der wirk-
samen Arbeitsweise des IStGH Rechnung zu tragen, der seine Arbeit im Juni 2003 aufgenommen
hat.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten setzen sich auf multilateraler und bilateraler Ebene
aktiv dafür ein, dass möglichst viele Drittländer das Römische Statut ratifizieren, annehmen,
genehmigen oder ihm beitreten und dass das Statut umgesetzt wird. Die EU hat diesbezüglich
mehrere Demarchen unternommen und bei Verhandlungen oder politischen Dialogen mit Dritt-
staaten, Staatengruppen oder einschlägigen regionalen Organisationen zahlreiche Erklärungen
abgegeben.

Drucksache 15/4757 – 118 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Union hat bei für den Gerichtshof wichtigen Anlässen, wie beispielsweise seiner Einweihung,
auf den Versammlungen der Vertragsstaaten und in der Generalversammlung der Vereinten Natio-
nen Erklärungen abgegeben. Die EU-Mitgliedstaaten haben auf der 58. Tagung der VN-General-
versammlung die im sechsten Ausschuss eingebrachte Resolution zum IStGH mitgetragen; ferner
haben sie andere Resolutionen, die die Glaubwürdigkeit des Gerichtshofs untergraben könnten,
abgelehnt.

Unterstrichen wurde die Unterstützung für den Strafgerichtshof auf der 60. Tagung der VN-Men-
schenrechtskommission in der von Österreich eingebrachten Resolution über die Menschenrechte in
der Rechtsprechung, insbesondere in Bezug auf Jugendliche, und der von Ungarn eingebrachten
Resolution zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter, Geschworenen und Gutachter
sowie zur Unabhängigkeit der Anwälte.

Auf bilateraler Ebene hat die Union mehrere Demarchen unternommen, um Staaten davon abzu-
bringen, im Rahmen von Artikel 98.2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
bilaterale Nichtüberstellungsabkommen zu schließen, die den statutären Verpflichtungen der Ver-
tragsstaaten zuwiderlaufen. Die Leitlinien der EU von September 2002 zeigen, wie derartige
Abkommen statutskonform konzipiert werden könnten. Allein im ersten Halbjahr 2004 hat die EU
Demarchen in über 25 Ländern unternommen, um den Abschluss von Nichtüberstellungsabkommen
zu verhindern und Staaten dazu zu bewegen, das Römische Statut zu ratifizieren oder ihm beizu-
treten.

Bei der Festlegung ihres Standpunkts zum IStGH und bei den Bemühungen um seine Verwirk-
lichung wurde die EU von der Zivilgesellschaft unterstützt, deren Beitrag sie stets als sehr wertvoll
betrachtet hat. Die Union will auch in Zukunft die wichtigsten gleich gesinnten nichtstaatlichen
Akteure konsultieren, da sie der Ansicht ist, dass diesen Akteuren eine wichtige Rolle dabei
zukommt, die Unterstützung für den IStGH auszubauen.

Die EU wird weiterhin die Unabhängigkeit des Gerichtshofs fördern und deutlich machen, dass
seine Existenz und seine Tätigkeit in keiner Weise die Souveränität der Vertragsstaaten bedrohen.
Sie hält unverrückbar an den Grundsätzen der Komplementarität fest, wonach der Gerichtshof nur
in den Fällen tätig wird, in denen der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht bereit ist, eine
strafrechtliche Verfolgung einzuleiten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 119 – Drucksache 15/4757

Besondere Erwähnung verdient die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte
(EIDHR), wegen ihrer Anstrengungen, die Verwirklichung der Ziele der Union im Hinblick auf den
IStGH zu fördern. Zu den vorrangigen Aufgaben der EIDHR gehört es, die Bekämpfung von Folter
und Straflosigkeit sowie internationale Gerichte und Strafgerichtshöfe zu unterstützen. Die Euro-
päische Kommission unterstützt seit 1997 über die EIDHR mehrere Projekte, die der tatsächlichen
Errichtung des IStGH gewidmet sind, und finanziert derzeit 11 laufende IStGH-Projekte mit einem
EU-Höchstbeitrag von insgesamt 9 681 852 EUR.

Die EU wird sich weiterhin für die Beseitigung der Straflosigkeit einsetzen und gleichzeitig die
Wahrung der Integrität des Römischen Statuts und die Arbeit des IStGH unterstützen, und sie wird
weiterhin aktiv danach streben, die Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit der Charta der Vereinten
Nationen zu konsolidieren.

4.3.7. Unterstützung bei Wahlen

Die Durchführung echter Wahlen ist von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Menschen-
rechte und die Stärkung der Demokratie. Die Förderung der Demokratie ist eines der grundlegenden
Ziele der EU und ein Kernziel ihrer Außen- und Kooperationspolitik. Die EU leistet einen wesent-
lichen Beitrag zur Verbesserung der Durchführung von Wahlen in Reformländern in allen Regionen
der Welt, indem sie Wahlbeobachtungen durchführt und Projekte für technische Hilfe finanziert.

Wahlbeobachtung

Seit der im Jahr 2000 erfolgten Annahme einer Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung
und Wahlbeobachtung (KOM/2000/191), in der eine kohärente und wirksame Politik für die Beob-
achtung von Wahlen festgelegt wurde, hat das Engagement der EU in diesem Bereich zunehmend
an Professionalität und Öffentlichkeitswirksamkeit gewonnen. 39 Seit dem Beginn der Umsetzung
der Mitteilung wurden insgesamt 28 Wahlbeobachtungsmissionen in afrikanischen, zentral- und
südamerikanischen sowie asiatischen Ländern durchgeführt. 40

39 Die Mitteilung wurde im Jahr 2001 vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt.
40 In Europa und Zentralasien hat die EU keine Wahlbeobachtungsmissionen durchgeführt, da in

diesen Regionen gegenwärtig eine glaubwürdige Wahlbeobachtung durch das Büro für demo-
kratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erfolgt.

Drucksache 15/4757 – 120 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Im Rahmen von EU-Wahlbeobachtungsmissionen soll beurteilt werden, inwieweit die Durchfüh-
rung einer Wahl den internationalen Normen für demokratische Wahlen entspricht. Außerdem kann
eine Wahlbeobachtungsmission

x eine abschreckende/eindämmende Wirkung im Hinblick auf Wahlbetrug und Unregelmäßig-
keiten entfalten;

x eine abschreckende/eindämmende Wirkung im Hinblick auf Gewalt und Einschüchterung ent-
falten;

x das Vertrauen der Kandidaten, der Zivilgesellschaft und der Wähler im Hinblick auf die
Wahlteilnahme stärken;

x eine Momentaufnahme hinsichtlich eines breiten Spektrums von Demokratisierungsaspekten
liefern (z.B. Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Justiz sowie allgemeine Achtung der
Menschenrechte) und

x Empfehlungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wahlen und des demokrati-
schen Umfelds formulieren.

Zwischen Mai 2003 und Juni 2004 wurden sieben Wahlbeobachtungsmissionen entsandt, deren
Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)
erfolgte:

x Eine aus einem sechsköpfigen Kernteam, zwölf Langzeit-Beobachtern (LTO) und 60 Kurz-
zeit-Beobachtern (STO) bestehende Wahlbeobachtungsmission wurde nach Ruanda entsandt,
um das am 26. Mai 2003 durchgeführte Verfassungsreferendum zu beobachten. Eine zweite,
aus einem fünfköpfigen Kernteam, zwölf LTO und 40 STO bestehende Wahlbeobachtungs-
mission wurde anschließend zur Beobachtung der Präsidentenwahl (25. August 2003) und der
Parlamentswahlen (29. und 30. September sowie 2. Oktober 2003) entsandt. Das Budget für
diese Missionen betrug 1 473 265 EUR. Die Missionen stellten in ihren Abschlussberichten
fest, dass die Wahlen zwar den Weg für den Aufbau dauerhafter demokratischer Institutionen
frei gemacht hätten, der politische Pluralismus nach den Wahlen jedoch geringer ausgeprägt
sei als vorher.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 121 – Drucksache 15/4757

x Zu den Parlamentswahlen in Kambodscha am 27. Juli 2003 wurde eine aus einem
sechsköpfigen Kernteam, 36 LTO und 70 STO bestehende Wahlbeobachtungsmission ent-
sandt, die mit einem Budget von 1 557 000 EUR ausgestattet war. Die Mission stellte in
ihrem Abschlussbericht fest, dass die Wahlen zwar gut durchgeführt worden seien, die Ver-
wirklichung einer vollständigen Demokratie jedoch noch einiger Anstrengungen bedürfe. Im
Vergleich zu früheren Wahlen wurden eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingun-
gen, eine weniger gespannte Atmosphäre und eine reibungslose Abwicklung am Wahltag
konstatiert. Die umfassende Einbindung der Zivilgesellschaft und der öffentlichen Bedienste-
ten in den Wahlkampf und eine unausgewogene Medienberichterstattung hätten jedoch zu
einem für die Regierungspartei günstigen Umfeld beigetragen.

x Eine aus einem siebenköpfigen Kernteam, 14 LTO und 34 STO bestehende Wahlbeobach-
tungsmission wurde nach Mosambik entsandt, um die am 19. November 2003 durchgeführ-
ten Gemeindewahlen zu beobachten. Das Budget für diese Mission betrug 936 647 EUR. Es
handelte sich bereits um die zweiten Gemeindewahlen in Mosambik, doch war bei diesen
Wahlen erstmals ein breites politisches Spektrum beteiligt. Die Wahlbeobachtungsmission
stellte in ihrem Abschlussbericht fest, dass der Wahlkampf und der Wahltag ohne Einschüch-
terungen und ohne schwerwiegende Zwischenfälle oder Unregelmäßigkeiten verlaufen seien,
allerdings habe es Mängel im administrativen Bereich gegeben (Wählerverzeichnis, Auf-
zeichnung der Ergebnisse sowie Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren).

x Die Präsidenten-, Parlaments- und Kommunalwahlen in Guatemala am 9. November und am
28. Dezember 2003 wurden von einer aus einem sechsköpfigen Kernteam, 22 LTO und
60 STO bestehenden Wahlbeobachtungsmission beobachtet. Das Budget für diese Mission
betrug 1 700 000 EUR. Es wurde die Ansicht vertreten, dass die Präsenz der Mission ein
Klima des Vertrauens gefördert und ernste Gefahren für den politischen Prozess, die die
Durchführung der Wahlen hätten behindern können, abgewendet habe. Die Wahlbeobach-
tungsmission stellte in ihrem Abschlussbericht fest, dass die Wahlergebnisse trotz Unregel-
mäßigkeiten im Vorfeld der Wahlen sowie organisatorischer und verfahrenstechnischer
Probleme während des Urnengangs und der Stimmenauszählung den Willen des Volkes
widergespiegelt hätten.

Drucksache 15/4757 – 122 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

x Die am 2. April 2004 durchgeführten Parlamentswahlen in Sri Lanka wurden von einem
zehnköpfigen Kernteam, 20 LTO und 40 STO beobachtet. Das Budget für diese Wahlbeob-
achtungsmission betrug 926 000 EUR. Die Wahlen, die nach einer gescheiterten Phase der
Kohabitation anberaumt wurden, waren bereits die dritten Parlamentswahlen in gut drei
Jahren, die in Sri Lanka durchgeführt und von der EU beobachtet wurden. Die Wahlbeob-
achtungsmission stellte in ihrem Abschlussbericht fest, dass die Wahlen abgesehen von
Zwischenfällen im Norden und Osten des Landes weitgehend in demokratischer Weise
durchgeführt worden seien und dass die aufgetretenen Probleme zwar nach wie vor als ernst
zu betrachten seien, im Vergleich zu den beiden vorherigen Wahlen jedoch weniger umfang-
reich und weniger schwerwiegend gewesen seien.

x Eine aus einem zehnköpfigen Kernteam, 64 LTO und 128 STO bestehende Wahlbeobach-
tungsmission wurde nach Indonesien entsandt, um die Parlamentswahlen vom 5. April 2004
und die Präsidentenwahl vom 5. Juli 2004 zu beobachten. Das Budget für diese Mission
betrug 5 000 000 EUR. Die Wahlen vom 5. April waren die größten und komplexesten, die je
an einem Tag durchgeführt wurden, und setzten einen Meilenstein bei der Konsolidierung der
Demokratie in Indonesien. In ihrer ersten Erklärung zu den Wahlen vom 5. April stellte die
Mission fest, dass diese Wahlen trotz einiger administrativer Mängel friedlich und demokra-
tisch verlaufen seien. Nach dem Abschluss der Beobachtung der Präsidentenwahl wird im
Herbst 2004 ein Abschlussbericht vorgelegt.

x Eine aus einem sechsköpfigen Kernteam, 20 LTO und 42 STO bestehende Wahlbeobach-
tungsmission wurde nach Malawi entsandt, um die Präsidenten- und Parlamentswahlen vom
20. Mai 2004 zu beobachten. Das Budget für diese Mission betrug 980 000 EUR. Es handelte
sich um die dritten nationalen Wahlen seit der Einführung des Mehrparteiensystems im Jahr
1994. Die Mission stellte fest, dass die Wahlen zwar in einem insgesamt friedlichen Umfeld
durchgeführt worden seien und die Stimmabgabe reibungslos verlaufen sei, konstatierte
jedoch gleichzeitig, dass die internationalen Standards für demokratische Wahlen in einer
Reihe von Schlüsselbereichen nicht erreicht worden seien. Insgesamt gesehen habe der Pro-
zess nicht allen Kandidaten die gleichen Ausgangsbedingungen geboten, die Registrierung der
Wähler sei unbefriedigend verlaufen und bei der Aufzeichnung der Ergebnisse habe es erheb-
liche Transparenzdefizite gegeben.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 123 – Drucksache 15/4757

Im Berichtszeitraum hat die EU weiterhin die Bemühungen um die Konsolidierung eines europa-
weiten Wahlbeobachtungskonzepts auf EU-Expertenebene und mit den Partnerländern der EU
unterstützt. Es wurden Mittel für das Projekt "Europäisches Netz für die Unterstützung von Wahlen
und Demokratie (NEEDS)" bereitgestellt, dass von einer Gruppe europäischer Facheinrichtungen
im Bereich Wahlen umgesetzt wird, um ein umfassendes Schulungsprogramm für EU-Beobachter
durchzuführen, regionale Tagungen für inländische Wahlbeobachter in Afrika, Asien und Südame-
rika zu veranstalten und ein Kompendium international gültiger Standards für Wahlen zu erstellen.

Um die Wahlbeobachtungsmissionen so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten, wird den Folge-
maßnahmen verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet; zu diesem Zweck fließen die Feststellungen und
Empfehlungen der Missionen in EU-Erklärungen, in den politischen Dialog, in Kooperations-
programme und in die EIDHR-Programmplanung ein. Außerdem kehren, wann immer möglich, die
Leiter von Wahlbeobachtungsmissionen nunmehr in das Land, in dem eine Wahlbeobachtung
erfolgte (z.B. Mosambik, Guatemala und Sri Lanka), zurück, um die im Abschlussbericht der Beob-
achtungsmission enthaltenen Feststellungen zu erläutern und mit den Behörden sowie Vertretern
der internationalen Gemeinschaft zu erörtern. Da die EU eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung
von Konflikt(folge)situationen in allen Teilen der Welt spielt, wurde auch damit begonnen, ein
neues Konzept für die Bewertung von Wahlen in Konflikt(folge)situationen zu entwickeln.

Die EU hat ihre enge Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet der Wahlunterstützung tätigen
internationalen Organisationen fortgesetzt. So beteiligte sie sich unter anderem an einer Initiative
unter Schirmherrschaft der UN zur Entwicklung gemeinsamer Normen für glaubwürdige internatio-
nale Wahlbeobachtungen.

Drucksache 15/4757 – 124 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wahlunterstützung

Die EU stellt erhebliche Mittel für Wahlunterstützungsprojekte in Reformländern bereit. Damit
sollen unter anderem gefördert werden:

x staatliche Wahlbehörden und Einrichtungen für die Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Wahlen;

x die Wahlbeobachtung vor Ort und Medienbeobachtungsgruppen;
x die Schulung der Wähler durch Wahlbehörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft und
x internationale und regionale Organisationen, die auf dem Gebiet der Wahlunterstützung tätig

sind.

Die Wahlunterstützung für staatliche Behörden einschließlich der Wahlbehörden wird ausschließ-
lich aus Mitteln für geografische Zusammenarbeit bestritten, die für Drittländer zur Verfügung
stehen (zum Beispiel im Rahmen des EEF und der Programme ALA, CARDS und TACIS). Auf
dem Gebiet der Wahlunterstützung tätige NRO können ebenfalls aus diesen Quellen sowie aus
Mitteln der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte unterstützt werden.

Im Zeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004 hat die EU folgende Beträge für Wahlunterstützungs-
projekte bereitgestellt: (i) einen Beitrag in Höhe von 7 000 000 EUR für einen UNDP-Treuhand-
fonds zur Unterstützung der Wahlbehörden in Indonesien beim Aufbau nachhaltiger Kapazitäten
im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004 und darüber hinaus; (ii) ins-
gesamt 15 000 000 EUR für die Registrierung der Wähler und 9 000 000 EUR für die Durchfüh-
rung von Wahlen in Afghanistan, (iii) eine Gesamtfinanzhilfe von rund 2 000 000 EUR für die
staatliche Wahlkommission in Sierra Leone, um die logistischen Vorkehrungen und die Beschaf-
fung von Materialien für die Kommunalwahlen im Mai 2004 zu finanzieren; (iv) eine allgemeine
Haushaltsbeihilfe von rund 16 000 000 EUR für die Durchführung von Kommunalwahlen in
Mosambik im Jahre 2003 und von Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004 und (v)
einen Beitrag in Höhe von 1 800 000 EUR an einen vom UNDP verwalteten gemeinsamen Fonds
zur Unterstützung der Durchführung von Wahlen in Ruanda und der Überwachung dieser Wahlen
durch inländische Beobachter.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 125 – Drucksache 15/4757

Ferner wurde einer Reihe von Ländern Hilfe zur Unterstützung der Zivilgesellschaft bei der Durch-
führung der politischen Bildung und Schulung der Wähler gewährt (unter anderem Georgien für
die zwischen Oktober 2003 und März 2004 durchgeführten Wahlen und Äthiopien für die Vorbe-
reitung der Parlamentswahlen im Jahr 2005).

Zusätzlich hat die EU auf dem Gebiet der Wahlen tätige internationale Organisationen unterstützt,
darunter das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) bei der Entwicklung von sowohl vom
BDIMR als auch von den EU-Wahlbeobachtungsmissionen zu verwendenden Leitlinien zur
Medienbeobachtung, die Venedig-Kommission des Europarates bei der Wahlrechtsanalyse und der
Unterstützung nationaler Behörden bei der Vervollkommnung von Wahlgesetzen und -verfahren
und die Afrikanische Union (AU) beim Aufbau von Wahlbeobachtungskapazitäten.

4.3.8. Recht auf Entwicklung

Die Europäische Union ist dem Recht auf Entwicklung verpflichtet, wie es in der Erklärung und
dem Aktionsprogramm von Wien (1993) verankert ist. Diese Verpflichtung schlägt sich auch in den
Partnerschaften und Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit nieder, die die Europäische
Union und ihre Mitgliedstaaten mit Drittstaaten in der ganzen Welt geschlossen haben. Die Union
hebt hervor, dass den Staaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, auf nationaler Ebene die
Bedingungen zu schaffen, die der Verwirklichung dieses Rechtes förderlich sind. Das Recht auf
Entwicklung ist untrennbar sowohl mit den bürgerlichen und politischen Rechten als auch mit den
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten verknüpft. Die Verweigerung irgendeines
Menschenrechts bedeutet daher eine Gefährdung des Fortschritts bei der Verwirklichung des Rechts
auf Entwicklung.

Die Union betont, dass Kernprinzipien wie Gleichbehandlung, Fairness, Nichtdiskriminierung,
Transparenz, Rechenschaftspflicht, Teilhabe und internationale Zusammenarbeit, einschließlich
Partnerschaft und Engagement, für die Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung wichtig sind.
Verantwortungsvolle Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung von Korruption
auf einzelstaatlicher Ebene sind entscheidende Faktoren bei den Bemühungen der Staaten um För-
derung und Schutz der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung.

Drucksache 15/4757 – 126 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU ist einer der wichtigsten Akteure und der weltweit größte Geber für den Entwicklungs-
prozess, mit dem die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht werden sollen, und zwar insbesondere
eine Halbierung des Anteils der Weltbevölkerung, der in extremer Armut lebt, bis 2015. Dies ist
Ausdruck der Solidarität der Union und ihrer Verpflichtung, die Armut im Rahmen einer Partner-
schaft zu beseitigen, in der die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaat-
lichkeit und die verantwortungsvolle Regierungsführung geachtet werden.

Die EU hat sich aktiv an dem Prozess, der auf einen Konsens über das Recht auf Entwicklung
abzielt, beteiligt. Trotz der Bemühungen der EU und anderer Parteien, zu einer Einigung im
Konsensverfahren zu gelangen, konnte die Resolution über das Recht auf Entwicklung auf der
58. Tagung der VN-Generalversammlung leider nicht einvernehmlich verabschiedet werden. Die
EU hat sich nachhaltig in der offenen Arbeitsgruppe für das Recht auf Entwicklung, die vom 9. bis
20. Februar 2004 tagte, eingesetzt und aktiv an deren Beratungen teilgenommen; sie hat die Vor-
schläge zur Einsetzung einer hochrangigen Task Force unter Einbeziehung der einschlägigen inter-
nationalen Organisationen und Einrichtungen befürwortet, mit deren Hilfe praktische Maßnahmen
zur Umsetzung des Rechts auf Entwicklung ermittelt werden sollen. Ferner hat sich die EU am
Seminar "Globale Partnerschaft für Entwicklung", das auf hoher Ebene zum Thema Recht auf Ent-
wicklung in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe veranstaltet wurde, beteiligt. Die EU würdigt
den Geist der Offenheit und die Konsensbereitschaft, die im Ergebnis der Sitzung der Arbeitsgruppe
festzustellen waren.

Im Interesse der Konsensfindung hat die EU auf der diesjährigen Tagung der Menschenrechtskom-
mission für die Resolution zum Recht auf Entwicklung gestimmt.

Die EU bezweifelt weiterhin, ob die Option, ein rechtsverbindliches Instrument zu schaffen, eine
angemessene oder praktikable weitere Vorgehensweise darstellt. Die Unterkommission wurde
darum ersucht, eine Reihe von Optionen und deren Durchführbarkeit dahin gehend zu prüfen, ob sie
der Umsetzung des Rechts auf Entwicklung förderlich sind. Damit diese Angelegenheit ernsthaft
geprüft werden kann, ist es zwingend erforderlich, sich eine detaillierte Übersicht über alle beste-
henden Entwicklungsprogramme und Tätigkeiten in diesem Bereich auf nationaler, regionaler und
internationaler Ebene zu verschaffen. Die Arbeit der Unterkommission sollte auf den einvernehm-
lich vereinbarten vorhandenen Dokumenten zu dem Thema aufbauen und nicht darin bestehen,
diese zu kopieren, zu ersetzen oder neu auszuhandeln.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 127 – Drucksache 15/4757

Die EU begrüßt die ständigen Bemühungen des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte,
die Menschenrechte in den Entwicklungsprozess einzubeziehen, indem ein sowohl konzeptueller als
auch operationeller Rahmen zur Überbrückung der Kluft zwischen Menschenrechts- und Entwick-
lungsfragen in der Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen geschaffen wird. Die EU würdigt
insbesondere die Arbeit, die das Amt im Zusammenhang mit dem vom Generalsekretär initiierten
Reformprozess leistet, um den menschenrechtsbezogenen Maßnahmen der Vereinten Nationen auf
der Ebene der einzelnen Länder mehr Gewicht zu verleihen. Die EU begrüßt ferner, dass sich der
Dialog zwischen dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und der Weltbank über
Menschenrechte und Armutsbekämpfungsstrategien auf Länderebene und im Rahmen des umfas-
senden Entwicklungskonzepts vertieft.

4.3.9. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Nichtdiskriminierung, Antisemitismus und Achtung
der Vielfalt

Der Kampf gegen Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz bildet eine der
Prioritäten der EU in ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Dies kommt sowohl im
Erweiterungs- als auch im Entwicklungshilfeprozess zum Ausdruck. Das Thema wird auch regel-
mäßig in politischen Zusammenkünften und Dialogen mit Drittländern zur Sprache gebracht. Die
Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierungen gegenüber ethnischen
Minderheiten und indigenen Bevölkerungsgruppen 41 ist ferner eine der vier Prioritäten der Europäi-
schen Initiative für Demokratie und Menschenrechte für den Zeitraum 2002-2004.

Mehrere regionale und internationale Organisationen befassen sich mit dem Thema Rassismus und
Intoleranz. In ihrer Zusammenarbeit mit diesen verschiedenen Gremien setzt sich die EU stets für
eine Koordinierung und Bündelung der Kräfte ein. Die EU ermuntert sie, alle verfügbaren Informa-
tionen zu nutzen, d.h. auch solche, die von anderen Organisationen zusammengetragen wurden.

41 Bezüglich der Verwendung des Begriffs "indigene Bevölkerungsgruppen" existiert keine
einheitliche Haltung. Einige Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass indigenen
Bevölkerungsgruppen kein Recht auf Selbstbestimmung im Sinne von Artikel 1 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zukommt und dass die Verwendung dieses
Begriffs nicht bedeutet, dass eine oder mehrere indigene Bevölkerungsgruppe(n) kollektive
Rechte ausüben darf/dürfen.

Drucksache 15/4757 – 128 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Vereinten Nationen

Das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung dieser Phänomene. Es wurde
1965 verabschiedet und von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert; die EU tritt für seine allseitige
Ratifizierung ein. Die EU unterstützt ferner die Arbeit des Ausschusses für die Beseitigung der
Rassendiskriminierung, dem eine wesentliche Funktion zufällt, wenn es darum geht, die Erfüllung
der Verpflichtungen der Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, zu über-
wachen.

Die EU beteiligt sich sowohl in der Generalversammlung als auch in der Menschenrechtskommis-
sion aktiv an der Aushandlung von Resolutionen über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Die EU
hat in beiden Foren eine Rede zu diesem Thema gehalten. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich dem
Konsens über die von Brasilien eingebrachte Resolution über die Unvereinbarkeit von Demokratie
und Rassismus angeschlossen.

Hinsichtlich der Resolutionen, in denen es um Folgemaßnahmen zur Weltkonferenz gegen Rassis-
mus geht, hat die EU sich zur Erfüllung der auf der Konferenz in Durban gegebenen Zusagen ver-
pflichtet. Gleichwohl geht sie davon aus, dass für effektive und kohärente Folgemaßnahmen zu den
Empfehlungen von Durban ein Konsens unverzichtbar ist. Mit dieser Vorstellung ist die EU sowohl
in New York als auch in Genf in die Verhandlungen gegangen. Auf der 58. Tagung der General-
versammlung lag bei der von den G-77 vorgelegten Resolution das Hauptproblem in der Schaffung
eines Rassengleichheitsindex. Mit der Schaffung eines solchen Instruments würde gegen die
Rechtsvorschriften vieler EU-Mitgliedstaaten verstoßen, die Einstufungen aufgrund der Rasse
untersagen. Die EU beantragte folglich eine Abstimmung über den betreffenden Absatz und
stimmte dann für die Resolution insgesamt, wobei sie darauf hinwies, dass ihr an der Wahrung
eines Konsenses gelegen sei.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 129 – Drucksache 15/4757

Auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission blieben neben den Problemen im Zusammen-
hang mit dem Verweis auf den Index noch weitere Aspekte, die für die EU von Belang sind, unbe-
rücksichtigt. Dazu gehören insbesondere die EU-Vorschläge zur Anpassung des Resolutionstextes
an die Schlussfolgerungen der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe für die Folgemaßnahmen zur
Konferenz von Durban. Trotz langwieriger Verhandlungen und aller Bemühungen der EU-Seite war
es nicht möglich, zu einem Kompromiss zu gelangen. Hingegen wurden einige Anregungen der EU,
wie die Verweise auf Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und geschlechterspezifische Fragen, in
den Text aufgenommen. Daher enthielt sich die EU bei der von den Vereinigten Staaten beantragten
Abstimmung der Stimme. Sie gab ferner eine Erklärung zur Abstimmung ab, in der sie ihre Bereit-
schaft zur Fortsetzung der Gespräche darlegte.

Das Problem der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung wird von der EU ebenso
aufmerksam verfolgt. In seinen Schlussfolgerungen zur 60. Tagung der Menschenrechtskommission
hat der Rat sich bereit erklärt, einen Text zu diesem Thema zu unterstützen, der angemessen formu-
liert ist. Brasilien hat beschlossen, seinen Vorschlag zurückzuziehen, doch ist die EU bereit, die
Gespräche zu gegebener Zeit fortzuführen.

Im Zusammenhang mit ihrem Eintreten für die Sonderverfahren der Menschenrechtskommission
beteiligte sich die EU an der interaktiven Debatte, die mit dem Sonderberichterstatter auf der
60. Tagung der Menschenrechtskommission über alle Formen von Rassismus und Diskriminierung
geführt wurde.

Die EU nahm auch Kenntnis von den Beratungen der fünf herausragenden Persönlichkeiten, die
beauftragt sind, den Hohen Kommissar für Menschenrechte bei den Folgemaßnahmen zur Konfe-
renz von Durban zu unterstützen.

Drucksache 15/4757 – 130 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU würdigt den Beitrag des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte bei der
Bekämpfung des Rassismus und beobachtet mit Interesse die Arbeit der dort eingerichteten Anti-
Diskriminierungseinheit. Im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zur Konferenz von Durban
veranstaltete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte Expertenseminare in allen
Regionen der Welt. Das Seminar für Osteuropa fand vom 24. bis 26. September 2003 in Prag statt.
Brüssel richtete das Seminar für Westeuropa und weitere Staaten vom 11. bis 13. Dezember 2003
aus. Diese Veranstaltungen boten Gelegenheit, die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfeh-
lungen von Durban zu bilanzieren.

Die EU begrüßt die Initiativen des VN-Generalsekretärs zur Bekämpfung des Rassismus, was ins-
besondere für das am 21. Juni 2004 veranstaltete Seminar über die Bekämpfung des Antisemitismus
gilt. Sie wird die zwei weiteren geplanten Seminare zu den Themen Islamfeindlichkeit und
Migranten mit gleichem Interesse verfolgen.

Europarat

Die EU unterstützt die zentrale Rolle, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der
Durchführung der Europäischen Menschenrechtskonvention, vor allem von deren Artikel 14 (Ver-
bot jeglicher Diskriminierung bei der Wahrnehmung der in der Konvention anerkannten Rechte und
Freiheiten), und der dazugehörigen Protokolle spielt.

Die Arbeit der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), die am
18. März 2004 den 10. Jahrestag ihrer Gründung beging, wird von der EU ebenso aufmerksam ver-
folgt. Die ECRI hat am 17. März 2004 die "allgemeine politische Empfehlung Nr. 8 zur Bekämp-
fung von Rassismus beim Kampf gegen den Terrorismus" verabschiedet. Ferner nahm sie im Juni
2004 eine Empfehlung zum Antisemitismus an.

Die EU begrüßt ferner die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit der Europäischen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und der OSZE, wie dies bei der am 12. und
13. September 2003 veranstalteten Internationalen Konferenz über den Zugang von Romafrauen zur
Gesundheitsversorgung der Fall war.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 131 – Drucksache 15/4757

OSZE

Die OSZE-Teilnehmerstaaten haben sich dazu verpflichtet, alle Formen von Intoleranz, Rassismus
und Antisemitismus zu bekämpfen. Die EU wirkt daher an allen in diesem Rahmen durchgeführten
Tätigkeiten aktiv mit. Ferner unterstützt sie alle OSZE-Institutionen bei der Bekämpfung von
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus. In diesem Bereich hat speziell das Büro für
demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) eine zunehmend wichtige Funktion
übernommen, insbesondere was die Erhebung von Daten und Statistiken angeht.

Am 4. und 5. September 2003 wurde in Wien eine Konferenz über Rassismus, Fremdenfeindlich-
keit und Diskriminierung veranstaltet. Dieses Thema wurde ebenfalls auf dem jährlichen Treffen
zur menschlichen Dimension (6. bis 17. Oktober 2003) behandelt. Auf der Ministertagung in Maast-
richt unterstützte die EU die Verabschiedung eines Beschlusses zu Toleranz und Nichtdiskriminie-
rung. Nach diesem Beschluss fand am 28. und 29. April 2004 in Berlin eine Konferenz zum Thema
Antisemitismus statt. Auch in Paris wurde am 16. und 17. Juni 2004 ein Seminar über die Zusam-
menhänge zwischen rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Propaganda im Internet
und Hassverbrechen veranstaltet. Den Höhepunkt dieser Veranstaltungsreihe gegen Intoleranz
bildet die am 13. und 14. September 2004 in Brüssel stattfindende Konferenz zum Thema Toleranz
und Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung.

4.3.10 Rechte des Kindes

Die EU hat am 8. Dezember 2003 im Anschluss an Konsultationen mit dem Sonderbeauftragten des
VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, sowie mit UNICEF und Nichtregie-
rungsorganisationen neue Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten verabschiedet. Aus den
Leitlinien ergibt sich die wichtige Verpflichtung, die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente
zu nutzen, um das Problem der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen bewaffneter Kon-
flikte auf Kinder anzugehen; dazu gehören die Beobachtung und Berichterstattung durch EU-Mis-
sionsleiter, militärische Befehlshaber und Sonderbeauftragte der EU sowie Demarchen, politische
Dialoge, die multilaterale Zusammenarbeit und Krisenbewältigungsoperationen.

Drucksache 15/4757 – 132 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gemäß diesen Leitlinien wird die Europäische Kommission den Rat und die Mitgliedstaaten auf
einschlägige Berichte in diesem Bereich hinweisen und Informationen zu den mit Gemeinschafts-
mitteln geförderten Projekten zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie Konflikt-
nachsorge vorlegen. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine umfassende Übersicht über ein-
schlägige Projekte 42 erstellt; hierzu gehören unter anderem humanitäre Hilfsmaßnahmen durch
ECHO, Maßnahmen gegen Kleinwaffen, leichte Waffen und Landminen, die Bereitstellung von
Mitteln im Rahmen der Haushaltslinie "Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen" sowie Projekte
im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds. In den letzten Jahren wurden auch Projekte im
Rahmen des Krisenreaktionsmechanismus und der Europäischen Initiative für Demokratie und
Menschenrechte (EIDHR) unterstützt. Der Übersicht ist zu entnehmen, dass es einen Schlüssel-
bereich gibt, der zurzeit keine Unterstützung erhält, dessen Förderung aber im Rahmen derzeitiger
Überlegungen zum künftigen EIDHR-Profil erwogen werden soll; er betrifft die Interessenver-
tretung, Sensibilisierung und Ausbildung im Bereich Kinder und bewaffnete Konflikte im Zusam-
menhang mit der Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung einschlägiger internationaler
Instrumente und Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
und der dazugehörigen Fakultativprotokolle und des auf der VN-Sondertagung über Kinder im Mai
2002 vereinbarten Aktionsplans.

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) der EU hat Maßnahmen zur Umsetzung
der Leitlinien gebilligt, die auch in die Arbeit und (gegebenenfalls) das Mandat der EU-Sonder-
beauftragten sowie in die Tätigkeit in den Bereichen ESVP und Krisenmanagement einfließen
sollen. Es unterstützte auch den Gedanken, auf Grundlage der von den VN und anderen Organisa-
tionen erarbeiteten Handbücher informelle Schulungen für den Militärstab der EU zu organisieren.
Gemäß den Leitlinien soll die Gruppe "Menschenrechte" zwei Jahre nach der Annahme der Leit-
linien deren Umsetzung bewerten.

42 Näheres Angaben siehe unter
http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/human_rights/child/index.htm.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 133 – Drucksache 15/4757

Die schon traditionelle Resolution der EU und der Gruppe Lateinamerika und Karibik (GRULAC)
über die Rechte des Kindes im Dritten Ausschuss der VN–Generalversammlung wurde 2003 von
der Union eingebracht. Die Beratungen und die anschließende Abstimmung über die Resolution
zeigten, dass zu bestimmten Aspekten der Rechte des Kindes nach wie vor Differenzen zwischen
den Staaten bestehen. Die Bezugnahmen auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als
Richtschnur für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, auf den Internationalen
Strafgerichtshof und auf die Verhängung der Todesstrafe für von Kindern begangene Verbrechen
waren wie in früheren Jahren Gegenstand umfassender Verhandlungen. Der seit 2002 zu beobach-
tende bedauerliche Trend, eine Abstimmung über diese Resolution zu beantragen, setzte sich in der
letzten Sitzung des Dritten Ausschusses fort. Antragsteller waren erneut die Vereinigten Staaten, die
dann als einziger Staat gegen die Resolution stimmten. Vor der Abstimmung über die Resolution
insgesamt fanden getrennte Abstimmungen über einzelne Absätze statt, in denen vorgeschlagen
wurde, die Bezugnahmen auf das Problem der körperlichen Züchtigung zu streichen. Der von den
Hauptinitiatoren vorgeschlagene Text wurde von einer überwältigenden Mehrheit von Staaten
gebilligt.

Die Resolution über die Rechte des Kindes wurde auf der 60. Tagung der VN–Menschenrechts-
kommission im Frühjahr 2004 von der Gruppe Lateinamerika und Karibik (GRULAC) eingebracht
und von der EU mitgetragen. In Bezug auf Inhalt und Tragweite ähnelte der Text den in den Vor-
jahren eingebrachten Resolutionen und enthielt nur wenige inhaltliche Änderungen. Wie in der
Generalversammlung wurde auch hier von demselben Staat aus den gleichen Gründen eine Ab-
stimmung über den Text beantragt. Auch das Abstimmungsergebnis war das Gleiche: Mit einer
Ausnahme stimmten alle Delegationen für die Resolution in der von den Hauptinitiatoren vorge-
legten Fassung.

Am 10. und 11. Dezember 2003 wurde das Fünfte Menschenrechtsforum der Europäischen Union
gemeinsam vom italienischen Vorsitz und der Europäischen Kommission in Rom veranstaltet. Der
Vorsitz beschloss, den Schutz des Kindes durch das Völkerrecht in den Mittelpunkt des Forums zu
stellen. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden insbesondere die EU-Leitlinien zum Thema
Kinder und bewaffnete Konflikte, die vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außen-
beziehungen) im Dezember verabschiedet worden waren, eingehend erörtert. Das Plenum des
Forums richtete abschließend eine Reihe von Empfehlungen an die Regierungen der EU-Mitglied-
staaten und der Beitrittsländer; dabei wurde bekräftigt, dass die EU-Leitlinien einen entscheidenden
Schritt auf dem Weg zu einem besseren Schutz der Interessen des Kindes darstellen.

Drucksache 15/4757 – 134 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.3.11 Menschenrechte der Frau

Die EU hat alle Staaten mehrfach in multilateralen Foren aufgefordert, das Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das entsprechende Fakultativprotokoll zu
unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen. Die Union ist weiterhin besorgt über die Vielzahl
und den Inhalt von Vorbehalten, die zum Teil grundlegende Bestimmungen des Übereinkommens
betreffen. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich dazu verpflichtet, ihre eigenen Vorbehalte im Hin-
blick auf deren Zurücknahme fortlaufend zu überprüfen. Die EU fordert alle anderen Staaten auf,
das Gleiche zu tun.

Die Union hat den auf höchster Ebene bestätigten Beschluss der internationalen Gemeinschaft in
der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen begrüßt, die Bemühungen zur Umsetzung dieses
Übereinkommens zu intensivieren.

Die Union würdigt ferner die Bemühungen des Ausschusses für die Beseitigung der Diskrimi-
nierung der Frau und ruft die Staaten dringend dazu auf, der Abänderung von Artikel 20 Absatz 1
des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zuzustimmen, die
dem Ausschuss ein flexibleres Arbeiten ermöglichen würde.

Die EU ist der Auffassung, dass alle Staaten anerkennen müssen, dass die Schaffung adäquater
Rahmenbedingungen notwendig ist, um die Frauenförderung sicherzustellen und die umfassende
Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing sowie der Ergebnisse der
23. Sondertagung der Generalversammlung zu gewährleisten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 135 – Drucksache 15/4757

58. Generalversammlung

Auf der 58. Tagung der VN-Generalversammlung hat der Dritte Ausschuss zehn Resolutionen über
Frauenrechte und Frauenfragen behandelt, wovon fünf von allen EU-Mitgliedstaaten mitgetragen
wurden.
Tagesordnungspunkt 110 (Frauenförderung):

x Frauen und ihre Beteiligung am politischen Leben;
x Gewalt gegen weibliche Wanderarbeitnehmer;
x Verbesserung der Rechtsstellung der Frau im System der Vereinten Nationen (von der EU

mitgetragen);
x Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (von der EU

mitgetragen);
x Verbesserung der Situation der Frauen auf dem Lande;
x Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen (von der EU mitgetragen);
x Künftige Tätigkeit des Internationalen Forschungs- und Ausbildungsinstituts zur Förderung

der Frau.

Tagesordnungspunkt 111 (Umsetzung der Ergebnisse der 4. Weltfrauenkonferenz und der
23. Sondertagung der Generalversammlung):

x Weiteres Vorgehen nach der 4. Weltfrauenkonferenz und umfassende Umsetzung der
Erklärung und Aktionsplattform von Beijing sowie der Ergebnisse der 23. Sondertagung der
Generalversammlung.

Tagesordnungspunkt 113 (Förderung und Schutz der Rechte des Kindes):

x Mädchen (von der EU mitgetragen).

Drucksache 15/4757 – 136 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Tagesordnungspunkt 117 (Menschenrechtsfragen):

x Eingehende Studie über alle Formen der Gewalt gegen Frauen (von der EU mitgetragen).

Alle vorstehenden Resolutionen mit Ausnahme derjenigen zum Internationalen Forschungs- und
Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau (INSTRAW) wurden im Konsens angenommen.

Auf verschiedenen Gebieten wurden Fortschritte verzeichnet. In der Resolution unter dem Tages-
ordnungspunkt 111 ("Weiteres Vorgehen nach der 4. Weltfrauenkonferenz und umfassende Um-
setzung der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing sowie der Ergebnisse der
23. Sondertagung der Generalversammlung") wurde im Zusammenhang mit dem durch die Resolu-
tion 1325 des Sicherheitsrates initiierten Prozess die bedeutende Rolle der Frauen bei der Konflikt-
verhütung bekräftigt und diesbezüglich auf die öffentliche Aussprache 43 zum Thema "Frauen,
Frieden und Sicherheit", die am 28. und 29. Oktober 2003 im Sicherheitsrat geführt worden war,
hingewiesen. In der Resolution werden die Regierungen überdies aufgerufen, die Gleichstellungs-
frage in den Vorbereitungs- und Abschlussdokumenten des 2005 in Tunis stattfindenden Welt-
gipfels über die Informationsgesellschaft zu berücksichtigen.

Die traditionelle CEDAW-Resolution wurde von Island initiiert und von allen EU-Mitgliedstaaten
mitgetragen. Sie wurde ohne Abstimmung angenommen, wenngleich während der Konsultationen
von einigen Staaten Vorbehalte zu der nachdrücklichen Aufforderung an die Staaten, das Überein-
kommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu ratifizieren,
angemeldet wurden.

43 In der öffentlichen Aussprache im Sicherheitsrat rief Italien im Namen der Europäischen
Union alle Staaten dazu auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu rati-
fizieren und umzusetzen und aktiv mit dem Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, dem die
eminent wichtige Aufgabe zufällt, Gerechtigkeit für alle zu gewährleisten und Straffreiheit zu
bekämpfen. Ferner wurden die Staaten aufgerufen, das Protokoll von Palermo zur Bekämp-
fung des Menschenhandels und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau zu unterzeichnen und zu ratifizieren. In der Erklärung erwähnte
Italien auch das (im Mai 2003 von der EU veranstaltete) Athener Forum zum Thema "Frauen,
Frieden und Außenpolitik: EU-Perspektiven", das an die Mitgliedstaaten appellierte, durch-
gängig dafür zu sorgen, dass Frauen in und nach Konflikten volle Mitgestaltungsmacht über-
tragen wird.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137 – Drucksache 15/4757

Einen konstruktiven Schritt nach vorn bildet eine neue, von den Niederlanden vorgeschlagene
Resolution über die "Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen". Der ursprüngliche Entwurf
war als Globalresolution zur Unterbindung aller Formen der Gewalt gegen Frauen 44 konzipiert;
doch mündeten die Beratungen in eine Sackgasse, so dass das Thema häusliche Gewalt in den Mit-
telpunkt der Resolution gerückt wurde. In der Resolution wird festgestellt, dass häusliche Gewalt
ein Thema von öffentlichem Interesse ist, und die Staaten werden dazu aufgerufen, diese Form von
Gewalt zu verhindern, zu untersuchen und unter Strafe zu stellen und die Opfer dieser Gewalt zu
schützen. Dazu gehört auch die Verhängung von Hausverboten für gewalttätige Ehepartner.
Erstmals werden die Staaten in einer Resolution zur Gewalt gegen Frauen dazu aufgerufen, sexuelle
Gewalt im häuslichen Bereich zu einem Straftatbestand zu erheben. Positiv ist ferner, dass in der
Resolution auch darauf hingewiesen wird, dass sich die Staaten nicht auf "Sitten und Gebräuche,
Traditionen oder religiöse Erwägungen berufen dürfen, um sich ihren Verpflichtungen zur Unter-
bindung von Gewalt gegen Frauen zu entziehen"; dieser Passus hatte in den letzten Jahren das
Zustandekommen eines Konsenses auf den Tagungen der Frauenrechtskommission behindert. Die
zweite von den Niederlanden eingebrachte Resolution, die auf dem ersten Versuch einer Global-
resolution aufbaute, war unter dem Tagesordnungspunkt 117 dem Thema "Eingehende Studie über
alle Formen der Gewalt gegen Frauen" gewidmet. Darin wird der VN-Generalsekretär ersucht, eine
Studie über alle Arten und Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen in Auftrag zu geben. Die
Resolution wurde ohne Abstimmung angenommen und von allen EU-Mitgliedstaaten mitgetragen.

Der von den USA vorgelegte Resolutionsentwurf zum Thema "Frauen und ihre Beteiligung am
politischen Leben" wurde von der EU begrüßt. Es gelang der EU, den Text erheblich aussagekräf-
tiger zu gestalten, wenngleich einzelne Partner der Meinung waren, er sei nicht kräftig genug abge-
fasst, als dass sie die Resolution mittragen könnten.

In der Erklärung zur Frauenförderung (Tagesordnungspunkte 112-113) betonte die EU, dass sie sich
den Zielen der Konferenz von Beijing und der 23. Sondertagung der VN-Generalversammlung ver-
pflichtet fühle und die Gleichstellungsstrategie unterstütze. Die EU verwies auf eine Vielzahl von
Bereichen, in denen die Gleichstellungsfrage berücksichtigt werden müsse, wie nachhaltige Ent-
wicklung, Armutsbekämpfung, Bildungswesen, Zugang zu medizinischer Grundversorgung sowie
Beteiligung von Frauen in allen Lebensbereichen, insbesondere an humanitären Maßnahmen und
am Wiederaufbau nach Konflikten. Die EU rief alle Regierungen auf, ihre Bemühungen zur Ver-
hütung, Bestrafung und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu inten-
sivieren.

44 Der von den Niederlanden ausgearbeitete Erstentwurf sollte in erster Linie Verpflichtungen in
allen Bereichen der Gewalt gegen Frauen umfassen, d.h. Gewalt im häuslichen Umfeld,
Genitalverstümmelung bei Frauen, im Namen der Ehre begangene Verbrechen, Gewalttaten
mit rassistischem Hintergrund; Früh- und Zwangsehen; Tötung weiblicher Kinder; sexueller
Missbrauch von Mädchen; Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift; Säureangriffe; Verge-
waltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz,
in Bildungseinrichtungen und anderenorts; sexuelle Ausbeutung zu kommerziellen Zwecken
sowie wirtschaftliche Ausbeutung einschließlich Menschenhandel; Leidenschaftsdelikte;
Frauen in bewaffneten Konflikten.

Drucksache 15/4757 – 138 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

48. Tagung der Frauenrechtskommission

Die VN-Frauenrechtskommission befasste sich auf ihrer 48. Tagung im März 2004 mit zwei
Schwerpunktthemen: (1) "Die Rolle von Männern und Jungen bei der Verwirklichung der
Geschlechtergleichstellung" und (2) "Gleichberechtigte Teilnahme von Frauen an der Konflikt-
verhütung, -bewältigung und -lösung sowie an der Friedenskonsolidierung nach Konflikten". Die
Kommission nahm die vereinbarten Schlussfolgerungen zu beiden Themen im Konsens an.

Was das Thema "Die Rolle von Männern und Jungen bei der Verwirklichung der Geschlechter-
gleichstellung" angeht, so betonte die Frauenrechtskommission, dass eine stärkere Sensibilisierung
von Männern und Jungen durch Bildung und Erziehung, Ermunterung zur Mitwirkung an der Erle-
digung häuslicher Pflichten, einschließlich Betreuung, und Förderung eines größeren Engagements
von Männern und Jungen bei der Unterbindung von Gewalt gegen Frauen und der HIV/AIDS-Prä-
vention notwendig sei. Die vereinbarten Schlussfolgerungen zum Thema "Gleichberechtigte Teil-
nahme von Frauen an der Konfliktverhütung, -bewältigung und -lösung sowie an der Friedens-
konsolidierung nach Konflikten" waren speziell auf Konfliktprävention, Friedensprozesse und
Wahlen sowie auf Wiederaufbau– und Rehabilitationsmaßnahmen in Konfliktfolgesituationen aus-
gerichtet.

Die Kommission nahm fünf Resolutionen im Konsens an:

x "Die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan"
x "Frauen, Mädchen und HIV/AIDS"
x "Durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage in allen Politikbereichen und Pro-

grammen der Gremien der Vereinten Nationen"
x "Neubelebung und Stärkung des Internationalen Forschungs- und Ausbildungsinstituts zur

Förderung der Frau (INSTRAW)"
x "Vorbereitung der 49. Tagung der Kommission"

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 139 – Drucksache 15/4757

In der von der EU initiierten Resolution zum Thema "Die Situation der Frauen und Mädchen in
Afghanistan" werden die afghanische Übergangsregierung und die künftige Regierung dringend
ersucht, dafür zu sorgen, dass mit allen Gesetzgebungs–, Verwaltungs– und sonstigen Maßnahmen
die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Frauen und
Mädchen gefördert wird. Die Resolution zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellungs-
frage (gemeinsame Initiative des Vereinigten Königreichs und Bangladeschs) wurde von allen EU-
Mitgliedstaaten mitgetragen.

Die beiden Resolutionen über "Die Lage palästinensischer Frauen und Maßnahmen zu ihrer Unter-
stützung" und "Die Freilassung von in bewaffneten Konflikten als Geiseln genommenen und später
inhaftierten Frauen und Kindern" wurden durch Abstimmung angenommen.

Wie auf der Tagung im letzten Jahr musste die EU mit Enttäuschung zur Kenntnis nehmen, dass der
Besitzstand der Aktionsplattform von Beijing bei den Beratungen über die Resolutionen erneut in
Frage gestellt wurde.

Die Frauenrechtskommission erörterte die Tätigkeit und die künftige Arbeitsweise der Arbeits-
gruppe über Mitteilungen betreffend die Rechtsstellung der Frau. Zwar bestand Einigkeit darüber,
dass das Verfahren effizienter gestaltet werden müsse, doch gab es keinen Konsens in der Frage,
wie dies erreicht werden soll. Die Frauenrechtskommission verschob die Erörterung dieser Frage
bis zu ihrer 50. Tagung im Jahr 2006.

Hauptthema auf der 49. Tagung der Frauenrechtskommission im nächsten Jahr, in dem sich die
Verabschiedung der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing zum zehnten Mal jährt, wird eine
Überprüfung der Umsetzung dieses wichtigen Dokuments sein.

Drucksache 15/4757 – 140 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

60. Tagung der Menschenrechtskommission (CHR)
Am Rande der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission in Genf gaben 32 Außenminis-
terinnen und weitere Amtsträgerinnen aus allen Regionen der Welt (darunter Persönlichkeiten aus
EU-Mitgliedstaaten) eine Erklärung über gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen ab. Im CHR-Tagungsabschnitt für hochrangige Vertreter wurde das Thema Gewalt
gegen Frauen von mehreren Ministern angesprochen; acht hochrangige Regierungsbeamtinnen
riefen insbesondere dazu auf, wirksamere Anstrengungen zu unternehmen, um der Gewalt gegen
Frauen und den damit zusammenhängenden Problemen (z.B. Frauenhandel und den die Gesundheit
von Frauen schädigenden kulturellen Bräuchen wie Genitalverstümmelungen) Einhalt zu gebieten.

Auf ihrer 60. Tagung nahm die Menschenrechtskommission unter dem Tagesordnungspunkt 12
("Einbeziehung der Menschenrechte von Frauen und der Gleichstellungsfrage") im Konsens die von
Kanada eingebrachte und von allen Mitgliedstaaten der EU mitgetragene Resolution "Beseitigung
der Gewalt gegen Frauen" an. In der Resolution werden körperliche, sexuelle und psychische
Gewalt in der Familie, einschließlich Schlägen, sexuellen Missbrauchs, Gewaltakten im Zusam-
menhang mit der Mitgift, Vergewaltigung in der Ehe, Tötung weiblicher Kinder, Genitalverstüm-
melung und im Namen der Ehre gegen Frauen begangener Straftaten, in scharfer Form verurteilt.
Neu an der Resolution ist, dass es einen Konsens in Bezug auf den Begriff "reproduktive Rechte"
gibt. Ferner verabschiedete die Menschenrechtskommission im Konsens einen Beschluss über die
Gesundheit von Frauen und Mädchen schädigende traditionelle Bräuche, mit dem sie den Beschluss
des Unterausschusses "Schutz und Förderung der Menschenrechte", das Mandat des Sonderbericht-
erstatters für dieses Thema um weitere drei Jahre zu verlängern, billigte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 141 – Drucksache 15/4757

Die Menschenrechtskommission nahm im Konsens eine von den Philippinen eingebrachte und von
allen EU-Mitgliedstaaten mitgetragene Resolution zum Thema Frauen- und Mädchenhandel an. Die
Kommission beschloss ferner im Konsens, einen Sonderberichterstatter für Menschenhandel, insbe-
sondere Frauen- und Mädchenhandel, für einen Zeitraum von drei Jahren zu ernennen. Der amtie-
rende Hohe Kommissar Bertrand Ramcharan erklärte öffentlich, er unterstütze den vorgeschlagenen
Beschluss nachdrücklich. Die neu ernannte Sonderberichterstatterin Ellen Johnson Sirleaf, frühere
liberianische Ministerin und ehemalige Direktorin des UNDP-Regionalbüros für Afrika, hat die
Schwerpunktaufgabe, sich in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Sonderbericht-
erstattern mit den Menschenrechtsaspekten des Menschenhandels zu befassen.

Unter dem Tagesordnungspunkt 12 verabschiedete die Menschenrechtskommission den von Chile
eingebrachten Beschluss über "Die durchgängige Einbeziehung der Menschenrechte von Frauen in
das gesamte System der Vereinten Nationen". In Bezug auf bestimmte Personengruppen und Ein-
zelpersonen nahm die Kommission im Konsens eine (von den Philippinen eingebrachte) Resolution
über Gewalt gegen weibliche Wanderarbeitnehmer an, in welcher sie alle Regierungen aufrief, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschen-
rechte durch weibliche Wanderarbeitnehmer zu gewährleisten, und die Regierungen aufforderte,
Mittel und Wege zu suchen, um die Ursachen für die Gefährdung dieser Arbeitnehmer zu besei-
tigen.

Irland, das in der Generaldebatte über den Tagesordnungspunkt i2 im Namen der Europäischen
Union das Wort ergriff, verwies darauf, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen unver-
äußerliche, unteilbare und integrale Bestandteile der universellen Menschenrechte seien. Die EU
appellierte an die Staaten, die Achtung der Rechte der Frau in der Praxis zu gewährleisten. Die
Staaten sollten Vorschriften über die Nichtdiskriminierung von Frauen in ihr nationales Recht auf-
nehmen und wirksame Mechanismen einführen, um die Umsetzung dieser Vorschriften sicherzu-
stellen. Die Europäische Union erkenne zwar an, dass es in vielen Bereichen Fortschritte gegeben
habe, doch verwehrten viele Staaten den Frauen nach wie vor die uneingeschränkte und gleich-
berechtigte Ausübung und Wahrnehmung der Rechte, auf die alle Menschen Anspruch hätten.

Drucksache 15/4757 – 142 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.3.12. Menschen mit Behinderungen

2003 wurde zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen erklärt. In der Europäischen
Union der Fünfzehn lebten schätzungsweise 37 Millionen Menschen mit Behinderungen. Die Ziele
des Europäischen Jahres bestanden darin, auf die Rechte der Menschen mit Behinderungen hin-
sichtlich des Schutzes vor Diskriminierung und der uneingeschränkten und gleichberechtigten
Wahrnehmung der Menschenrechte aufmerksam zu machen, die Chancengleichheit von Menschen
mit Behinderungen zu fördern, bewährte Praktiken für den Umgang mit Behinderten auszutauschen,
die Zusammenarbeit zwischen den maßgeblichen Akteuren, vor allem zwischen den repräsentativen
Organisationen der Behinderten und den Sozialpartnern, zu intensivieren, eine positive Darstellung
der Menschen mit Behinderungen zu fördern und der Sensibilisierung für die Rechte behinderter
Kinder und ihre volle Eingliederung in die Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Von der Europäischen Kommission wurden Sondermittel in Höhe von 12 Millionen EUR zur
Unterstützung der für das Behinderten-Jahr vorgesehenen Projekte bereitgestellt. Die Verwaltung
dieser Mittel und die Durchführung von Veranstaltungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgten
durch nationale Koordinierungsstellen. Ein von der Kommission bereitgestellter Kampagnebus
machte im Jahr 2003 in allen Mitgliedstaaten Station, um auf die Ziele des Behinderten-Jahres
aufmerksam zu machen. Die Durchführung der Weltsommerspiele der "Special Olympics", des
weltgrößten Sportereignisses des Jahres in Irland, war einer der Höhepunkte des Europäischen
Jahres der Menschen mit Behinderungen. Als Folgemaßnahme veröffentlichte die Kommission eine
Mitteilung und einen Aktionsplan, die auf dem im Laufe des Jahres Erreichten aufbauen und die
Richtung für die europäische Strategie im Behindertenbereich in der erweiterten Union für den Zeit-
raum 2004-2010 vorgeben.

Im einschlägigen Ad-hoc-Ausschuss der Vereinten Nationen wurde weiter am Entwurf eines Über-
einkommens über die Ausübung der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen gearbei-
tet. Vom 24. Mai bis 4. Juni 2004 fand in New York die dritte Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses
statt, in der der größte Teil des Übereinkommensentwurfs auf der Grundlage eines Textes, der im
Januar von einer im engeren Rahmen tagenden Arbeitsgruppe ausgearbeitet worden war, einer
ersten Lesung unterzogen wurde.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 143 – Drucksache 15/4757

Die EU strebt ein Übereinkommen an, das die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahr-
nehmung aller Menschenrechte und der Menschenwürde durch Menschen mit Behinderungen
gewährleisten soll. Es sollte konkrete Verpflichtungen enthalten, die praktisch durchführbar sind
und für die sich eine möglichst hohe Zahl von Unterzeichnern gewinnen lässt. Die Haltung der EU
zu diesem Übereinkommen stützt sich auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Chancen-
gleichheit, der Eigenständigkeit sowie der Partizipation und der Integration.

Die Union beteiligte sich aktiv an der Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses, wobei sie detaillierte Ände-
rungen am Entwurf der Arbeitsgruppe vornahm, um ihn an die Zielsetzungen der Union anzu-
passen.

4.3.13. Angehörige von Minderheiten

Im Außenbereich arbeitet die EU mit regionalen und internationalen Organisationen, wie der OSZE,
dem Europarat oder den VN zusammen, um die Rechte der Angehörigen von Minderheiten zu för-
dern und zu schützen.

Während des Beitrittsprozesses wurde die Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen durch die neuen
Mitgliedstaaten im Wesentlichen anhand der von Europarat und OSZE festgelegten Normen über-
prüft.

Die europäischen Normen für den Schutz von Angehörigen nationaler Minderheiten finden vor
allem in den rechtsverbindlichen Instrumenten des Europarates ihren Niederschlag: in der Euro-
päischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem entsprechen-
den (noch nicht in Kraft getretenen) 12. Zusatzprotokoll, das ein allgemeines Diskriminierungs-
verbot enthält, sowie im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, mit dem
erstmals ein rechtsverbindliches multilaterales Instrument zum Schutz von Angehörigen nationaler
Minderheiten vorliegt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und
die zunehmenden Erkenntnisse, die durch das im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten festgelegte Überwachungssystem gewonnen werden, haben dem System des Minder-
heitenschutzes in ganz Europa starke Impulse verliehen.

Drucksache 15/4757 – 144 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Beitrag der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Minderheitenschutz ist
unerlässlich. Die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) ist
in Bereichen tätig geworden, die mittel- oder unmittelbar mit dem Minderheitenschutz im Zusam-
menhang stehen; so hat sie zum Beispiel Stellungnahmen zum nationalen Minderheitenrecht und zu
Wahlgesetzen abgegeben. Das Ministerkomitee des Europarates würdigte in seiner Erklärung vom
Mai 2004 die Bedeutung des von der Venedig-Kommission verabschiedeten Verhaltenskodex für
Wahlen. Die vom Europarat eingesetzte Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
(ECRI) ist ein unabhängiges Gremium zur Beobachtung der Menschenrechtssituation, das sich
speziell mit den Themenbereichen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz
beschäftigt. Zwischen der ECRI und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit besteht eine enge Zusammenarbeit.

Nach wie vor wird aus dem EU-Haushalt Finanzhilfe in Minderheitenfragen geleistet. Für die Euro-
päische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) wurde die Bekämpfung von
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung ethnischer Minderheiten und indigener Völ-
ker 45 für den Zeitraum 2002-2004 als vorrangige Aufgabe festgelegt. Die EU hält an ihrer Zusage
fest, ihr einschlägiges Engagement auch über 2004 hinaus fortzuführen.

Die EU unterstützt weiterhin entschlossen die Arbeit der OSZE, vor allem auf der Ebene des Stän-
digen Rates, der ein regelmäßiges politisches Forum bildet, in dem Fragen, die Angehörige von
Minderheiten betreffen, zur Sprache gebracht und erörtert werden. Die EU unterstützt die Feld-
aktivitäten der OSZE; so wirkt sie in 16 OSZE-Teilnehmerstaaten mit, um unter anderem die
Erfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der Angehörigen von Minderheiten zu för-
dern. Die Union nimmt aktiv an den Beratungen auf dem alljährlichen OSZE-Implementierungs-
treffen zur menschlichen Dimension teil und unterstützt die Bemühungen des Hohen Kommissars
der OSZE für nationale Minderheiten (HKNM). Die EU begrüßte die 2003 vom HKNM in Auftrag
gegebene Studie über Rundfunk– und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen und Rechts-
vorschriften betreffend Minderheitensprachen im OSZE-Raum und die Leitlinien über die Verwen-
dung von Minderheitensprachen in Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie weitere, auf die Förde-
rung von Toleranz in mehrsprachigen Gesellschaften gerichtete Tätigkeiten des HKNM in Zusam-
menarbeit mit dem OSZE-Beauftragten für die Freiheit der Medien.

45 Es gibt keine gemeinsame Auffassung in Bezug auf die Verwendung des Ausdrucks "indigene
Völker". Einige Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass indigene Bevölkerungsgruppen
kein Recht auf Selbstbestimmung im Sinne von Artikel 1 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte haben; die Verwendung dieses Ausdrucks bedeute nicht, dass ein
indigenes Volk oder mehrere indigene Völker zur Ausübung kollektiver Rechte berechtigt
sei(en).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 145 – Drucksache 15/4757

Die Beilegung ethnischer Auseinandersetzungen wird von der EU als ein elementarer Faktor für die
erfolgreiche Weiterführung des friedlichen Zusammenlebens und den Erhalt der Stabilität ange-
sehen, und zwar insbesondere in den beitretenden und den beitrittswilligen Ländern. In dem 1999
unterzeichneten Stabilitätspakt für Europa wird dies anerkannt, und es wird zum Engagement für
den Schutz der Rechte der Angehörigen von Minderheiten aufgerufen.

Im Rahmen der Vereinten Nationen verfolgt die EU mit großem Interesse die Arbeit der VN-Ar-
beitsgruppe für Minderheiten, die in jedem Jahr beauftragt ist, die Umsetzung der Erklärung von
1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen
Minderheiten angehören, zu überprüfen und mögliche Lösungen für Minderheitenprobleme zu
erörtern. In den ersten zehn Jahren ihres Bestehens fand die Arbeitsgruppe zahlreiche Belege für die
unterschiedlichsten Menschenrechtsverstöße, deren Opfer Angehörige von Minderheiten waren. In
mehreren VN-Foren findet seit kurzem eine eingehende Aussprache über die Frage statt, wie das
Menschenrechtsinstrumentarium der VN zum Schutz der Angehörigen von Minderheiten gestärkt
werden kann.

Auf der 58. Tagung der VN-Generalversammlung brachte Österreich im Dritten Ausschuss eine
Resolution über die "wirksame Förderung der Erklärung über die Rechte von Personen, die natio-
nalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören", ein. Die im Konsens
angenommene Resolution ruft die Staaten auf, im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Weltkonferenz
gegen Rassismus minderheitenbezogene Aspekte in ihre nationalen Aktionspläne einzubeziehen
und in diesem Zusammenhang dem Problem der Mehrfachdiskriminierung Rechnung zu tragen.
Ferner wird die Arbeitsgruppe für Minderheiten aufgerufen, ihr Mandat unter Einbeziehung eines
breiten Spektrums von Akteuren in vollem Umfang zu erfüllen und dabei unter anderem – soweit
angebracht – Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Rechte der
Angehörigen von Minderheiten zu formulieren.

Drucksache 15/4757 – 146 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Österreich brachte auf der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission eine Resolution über die
Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten
angehören, ein. Darin wird der Hohe Kommissar der VN für Menschenrechte aufgefordert, Mög-
lichkeiten für die frühzeitige Erkennung von Minderheitenproblemen und für entsprechende
Abhilfemaßnahmen zu untersuchen, indem er die Einschätzungen der Staaten, der zuständigen
Stellen des VN-Systems sowie regionaler und internationaler zwischen– und nichtstaatlicher Orga-
nisationen über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe und die dabei erreichten Ergebnisse zusammen-
trägt und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe sowie die im Bericht des Hohen Kommissars ent-
haltenen Vorschläge berücksichtigt. In der Resolution werden die Maßnahmen der Arbeitsgruppe
zur Überprüfung ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse ihrer Arbeit in Bezug auf die frühzeitige
Erkennung von Minderheitenproblemen begrüßt und die Empfehlung der Arbeitsgruppe zur mög-
lichen Einführung eines Sonderverfahrens für Minderheitenfragen zur Kenntnis genommen. Die
Resolution wurde ohne Abstimmung angenommen.

4.3.14 Flüchtlinge und Vertriebene

Die Linderung des Elends der Millionen von Menschen in der Welt, die gezwungen wurden, aus
ihrer Heimat zu fliehen, hat für die Europäische Union nach wie vor hohe Priorität. In vielen Fällen
liegen die Ursachen für die Vertreibung in bewaffneten Konflikten und Menschenrechtsverlet-
zungen in großem Umfang. Oft sind gerade Angehörige von Minderheiten besonders von Vertrei-
bung bedroht. Deshalb stellen die Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie die Förderung einer
verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte wesentliche Strategien
dar, die dazu beitragen, dass Vertreibungen vermieden werden und Vertriebene in Sicherheit und
Würde in ihre Heimat zurückkehren können. Die EU setzt sich auf diesem Gebiet – zusammen mit
anderen Partnern in der Welt – sehr stark ein. In manchen Fällen besteht jedoch wenig Hoffnung
auf eine Verbesserung am Herkunftsort der Vertriebenen, und es müssen dauerhafte Alternativ-
lösungen wie Integration oder Neuansiedlung gesucht werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 147 – Drucksache 15/4757

Im Jahr 2003 ging die Zahl der Flüchtlinge weltweit von 12 auf 10 Millionen zurück – das ist der
niedrigste Stand der letzten zehn Jahre. Hauptgrund für diese Entwicklung sind freiwillige Rück-
führungen in bisher ungekanntem Ausmaß; sie betreffen vor allem afghanische Flüchtlinge, die aus
Pakistan und Iran in ihr Land zurückkehren. 3,3 Millionen Flüchtlinge leben derzeit in Afrika; hier
bilden die in den Tschad geflüchteten Sudanesen den neuesten (und zugleich gewichtigen) Problem-
fall. Die Zahl der innerhalb ihres Heimatlandes Vertriebenen (Binnenflüchtlinge) wurde auf
24,6 Millionen geschätzt und hat sich damit gegenüber 2002 kaum verändert. Seitdem sind über
drei Millionen neue Vertriebene hinzugekommen, die meisten von ihnen aufgrund von Bürger-
kriegen und gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen in Afrika. Neben der
Demokratischen Republik Kongo und dem Sudan gehören Liberia, Kolumbien, die Zentralafrika-
nische Republik, die Philippinen und Indonesien zu den weiteren Ländern, in denen es in jüngster
Zeit zu Vertreibungen größeren Ausmaßes gekommen ist. Zugleich konnten im Jahr 2003 rund drei
Millionen Menschen in ihre Heimat zurückkehren; dies traf vor allem auf Angola und Indonesien
zu. Von Binnenvertreibung sind zumeist Frauen und Kinder betroffen, die mit schwerwiegenden
Problemen wie Gewalt und Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, Zwangsrekrutierung und Kindes-
entführung konfrontiert sind.

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967 bilden für
Personen, die ins Ausland geflüchtet sind und aufgrund begründeter Furcht vor Verfolgung nicht
zurückkehren können, einen klaren Rechtsrahmen. Alle Mitgliedstaaten der EU gehören zu den
mehr als 140 Staaten, die diese wichtigen Übereinkünfte ratifiziert haben. Für Binnenflüchtlinge
gibt es keine vergleichbare Regelung, da die Verantwortung für ihren Schutz und ihre Unter-
stützung in erster Linie bei ihren eigenen Regierungen liegt. Sind aber diese Regierungen nicht in
der Lage oder nicht willens, dieser Pflicht angemessen nachzukommen, so sollte die Staaten-
gemeinschaft die erforderliche Hilfe leisten.

Drucksache 15/4757 – 148 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Eine grundlegende Rolle kommt beim Schutz und bei der Unterstützung für Flüchtlinge dem Amt
des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu. Die EU war in den
letzten Jahren der kollektiv größte Geber für das UNHCR und hat die vom Hohen Kommissar ein-
geleiteten Bemühungen um eine Optimierung des Profils der Organisation auf der Grundlage ihres
Mandats und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Die Festsetzung klarer Prioritäten
hat zwar zu einer gezielteren Tätigkeit des UNHCR beigetragen, die finanzielle Basis ist aber nach
wie vor schwach, während die Erwartungen an das UNHCR weiterhin steigen. Die EU hat die
Arbeit des UNHCR im Bereich des internationalen Schutzes mit großer Aufmerksamkeit verfolgt.
Nach der Fertigstellung der Agenda für den Flüchtlingsschutz im Jahr 2002 wurde vom Hohen
Kommissar eine neue Initiative unter der Bezeichnung "Konvention Plus" gestartet. Hinter dieser
Initiative steht der Gedanke, die Konvention von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967
durch multilaterale Sondervereinbarungen, mit denen eine bessere Lastenverteilung und eine
gezieltere Ausrichtung auf dauerhafte Lösungen erreicht werden sollen, zu untermauern und zu
ergänzen. Die EU engagiert sich in diesem Prozess, der die Arbeit des UNHCR in den nächsten
Jahren bestimmen wird.

Zwischen der Erarbeitung von Standards im Asylbereich durch die EU und der Arbeit des UNHCR
und seiner Agenda für den Flüchtlingsschutz besteht ein grundlegender Zusammenhang. Die
Bemühungen der EU um Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen der Mit-
gliedstaaten zielen darauf ab, ein gemeinsames europäisches Asylsystem zu schaffen, das auf der
uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der Flüchtlingskonvention von 1951 beruht. Die
EU hat im Jahr 2003 ihre Beratungen über eine Richtlinie über die Anerkennung und den Status von
Flüchtlingen und über subsidiären Schutz abgeschlossen. Mit der Richtlinie sollen Mindestnormen
als Ergänzung zur Flüchtlingskonvention von 1951 festgelegt werden, wobei bestehenden Ver-
pflichtungen der EU-Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der Europäischen Menschenrechts-
konvention Rechnung getragen werden soll.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 149 – Drucksache 15/4757

Eine wichtige Rolle bei der Hilfe für die oft vernachlässigte Gruppe der Binnenflüchtlinge spielt der
Beauftragte des VN-Generalsekretärs für Binnenflüchtlinge. Sein Mandat wurde 1992 von der VN-
Menschenrechtskommission erstellt, und er hat seitdem erheblich zur Schaffung eines institutionel-
len und normativen Rahmens für Binnenflüchtlinge beigetragen. 1998 wurden im Rahmen seines
Mandats auf Wunsch der Menschenrechtskommission und der Generalversammlung der Vereinten
Nationen die Leitgrundsätze betreffend Binnenvertreibungen zusammengestellt, in denen die spezi-
fischen Rechte und Bedürfnisse von Binnenflüchtlingen dargelegt sind. Diese Grundsätze geben
den höchsten Standard für Regierungen, das VN-System und regionale Organisationen beim
Umgang mit Situationen vor, bei denen es zu Binnenvertreibungen kommt. 2000 wurde ein inter-
institutionelles Netzwerk der einschlägigen VN-Organisationen errichtet. Dem folgte 2002 die
Schaffung einer agenturenübergreifenden Einheit für Binnenflüchtlinge, die in erster Linie für die
Koordinierung der Hilfs- und Schutzmaßnahmen vor Ort zuständig ist. Zwar kommen auf inter-
nationaler Ebene Hilfe und Schutz für Binnenflüchtlinge in erster Linie von den VN, doch bestehen
nach wie vor zahlreiche Lücken bei den Hilfs- und Schutzmaßnahmen, und das Konzept der
Zusammenarbeit, mit dem eine abgestimmte Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf
Binnenvertreibungen gewährleistet werden soll, bedarf weiterer Verbesserungen. Die Europäische
Union und ihre Mitgliedstaaten haben von Anfang an eine Führungsrolle bei der Unterstützung des
Beauftragten des VN-Generalsekretärs, der Leitgrundsätze und der übergreifenden Einheit für
Binnenflüchtlinge gespielt.

Auf der 58. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Europäische Union
aktiv zu den Beratungen über Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene beigetragen. Der italieni-
sche Vorsitz hat im Namen der Union dem Hohen Kommissar für Flüchtlinge zu seiner Wieder-
ernennung gratuliert und seine Bemühungen, für Schutz zu sorgen und dauerhafte Lösungen herbei-
zuführen, begrüßt. Sowohl die Agenda für den Flüchtlingsschutz als auch die Initiative "Konvention
Plus" haben sich in dieser Hinsicht als sinnvoll erwiesen. Die EU hat ferner daran mitgewirkt, dass
den vorübergehenden Bedürfnissen in Konfliktfolgesituationen und bei lang andauernden Flücht-
lingssituationen mehr Augenmerk gewidmet wird. Die Mitgliedsstaaten der EU haben aktiv zu
Resolutionen über das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars und über Hilfe für Flüchtlinge,
Rückkehrer und Vertriebene in Afrika beigetragen und haben diese mit eingebracht.

Drucksache 15/4757 – 150 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU hat die Resolution über Binnenflüchtlinge mit eingebracht und damit auch zum Ausdruck
gebracht, dass sie die fortdauernden Bemühungen innerhalb des VN-Systems unterstützt, mit denen
sichergestellt werden soll, dass den Belangen der Binnenflüchtlinge effizient und umfassend Rech-
nung getragen wird. In der Resolution würdigte die Generalversammlung erstmals die Leitgrund-
sätze betreffend Binnenvertreibungen und begrüßte ausdrücklich, dass sie zunehmend als Norm
herangezogen werden. Neu und wichtig sind ferner die speziellen Verweise auf den Internationalen
Strafgerichtshof (IStGH) und die Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates vor dem Hinter-
grund der gravierenden Probleme, mit denen zahlreiche binnenvertriebene Frauen und Mädchen
konfrontiert sind.

Auf der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission haben alle Mitgliedstaaten der EU die von
Österreich vorgelegte Resolution über Binnenflüchtlinge mitgetragen. Die Menschenrechtskommis-
sion äußerte darin Besorgnis über die anhaltenden Probleme zahlreicher Binnenflüchtlinge überall
in der Welt und insbesondere über die ernsten Probleme, mit denen zahlreiche binnenvertriebene
Frauen und Kinder zu kämpfen haben; sie stellte fest, wie wichtig es ist, den Menschenrechten und
den speziellen Schutz- und Hilfsbedürfnissen von Binnenflüchtlingen in den Friedensprozessen und
den Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, rief die Regierun-
gen auf, den Binnenflüchtlingen Schutz und Hilfe zu gewähren und forderte alle Betroffenen nach-
drücklich auf, dem humanitären Personal vollen und ungehinderten Zugang zu diesen Personen zu
gewähren. Sie ersuchte den Generalsekretär, unter effizienter Nutzung der Arbeit des Beauftragten
des Generalsekretärs für Binnenflüchtlinge, dessen Mandat nicht verlängert wurde, einen Mecha-
nismus zu schaffen, mit dem das komplexe Problem der Binnenvertreibungen insbesondere durch
durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte der Binnenflüchtlinge in allen entsprechenden
Bereichen des VN-Systems angegangen wird. Sie forderte ihn ferner auf, die Leistungsfähigkeit und
Effizienz dieses neuen Mechanismus zwei Jahre nach seiner Einführung zu überprüfen und der
Menschenrechtskommission auf ihrer 61. Tagung hierüber sowie über Detailfragen zum Mecha-
nismus Bericht zu erstatten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 151 – Drucksache 15/4757

4.3.15 Menschenrechtsverteidiger

Die EU misst der Arbeit, die weltweit von Menschenrechtsverteidigern geleistet wird, die aller-
höchste Bedeutung bei. Menschenrechtsverteidiger sind Einzelpersonen, Gruppen und Organe der
Gesellschaft, die allgemein anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen.
Sie bemühen sich um die Förderung und den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte und
um die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Rechte. Sie fördern und schützen ferner die Rechte von Mitgliedern bestimmter Gruppen wie bei-
spielsweise indigenen Bevölkerungsgruppen. Einzelpersonen oder Gruppen, die Gewalt anwenden
oder dazu aufrufen, sind von dieser Definition ausgeschlossen.

Die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern ist schon seit langem ein fester Bestandteil der
Menschenrechtspolitik der EU in ihren Außenbeziehungen. Die am 15. Juni 2004 durch den Rat der
Europäischen Union erfolgte Annahme der Leitlinien in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger, die
von der Ratsarbeitsgruppe "Menschenrechte" ausgearbeitet wurden, um praktische Vorschläge
dafür zu liefern, wie die EU auf diesem Feld wirksamer vorgehen kann, ist ein bedeutender Fort-
schritt bei der Berücksichtigung spezieller Anliegen in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger.

Diese aus einer Initiative des irischen Vorsitzes hervorgegangenen Leitlinien können bei Kontakten
mit Drittländern auf allen Ebenen wie auch in multilateralen Menschenrechtsorganisationen und
-gremien angewandt werden, um das kontinuierliche Engagement der Union für die Achtung des
Rechts zur Verteidigung der Menschenrechte zu untermauern und zur Geltung zu bringen. Die
Leitlinien sehen auch Interventionen der Union zugunsten von gefährdeten Menschenrechtsvertei-
digern vor und enthalten praktische Anregungen für entsprechende Hilfe und Unterstützung. Ein
wichtiges Element der Leitlinien ist die Unterstützung für die besonderen Verfahren der Menschen-
rechtskommission der Vereinten Nationen, wie den VN-Sonderbeauftragten für Menschenrechts-
verteidiger und geeignete regionale Mechanismen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern.
Die Leitlinien sollen den EU-Missionen (Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten der EU
und Delegationen der Europäischen Kommission) in ihrer Position in Bezug auf Menschenrechts-
verteidiger eine Hilfe sein und so zur Stärkung der Menschenrechtspolitik der EU insgesamt bei-
tragen.

Drucksache 15/4757 – 152 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In ihrer Erklärung auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission würdigte die EU die aus-
gezeichnete Arbeit der Sonderbeauftragten und begrüßte ihren Bericht an die Kommission. Die
Union äußerte Sorge über die darin herausgestellten Verletzungen der Rechte von Menschenrechts-
verteidigern, unter anderem durch Schikanen, Einschüchterungen, Diffamierungen, willkürliche
Festnahmen, physische Gewalt und schließlich außergerichtliche Hinrichtungen. Sie äußerte sich
ferner besorgt über die anhaltende Verfolgung besonders von Frauen, die Menschenrechte verteidi-
gen, sowie von denjenigen, die auf die Anwendung der universellen Normen auf alle Menschen un-
geachtet ihrer sexuellen Ausrichtung dringen. Die EU forderte die Staaten dringend auf, Menschen-
rechtsverteidiger zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen. Die unmittelbar betroffenen
Länder stehen in der Pflicht, auf die Mitteilungen der Sonderbeauftragten zu reagieren und
entschlossen zu handeln.

Die EU hat erklärt, dass sie mit der Sonderbeauftragten darin übereinstimmt, dass der kontext-
abhängige Raum, in dem Menschenrechtsverteidiger agieren, von größter Bedeutung ist und dass
die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern nicht durch Sicherheitsgesetze legitimiert werden
darf. Die Union erklärte ferner, dass sie die Empfehlungen der Sonderbeauftragten für eine bessere
Umsetzung der Erklärung unterstützt. Die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechts-
belange müsse ebenso fortgeführt werden wie die Bemühungen, die einschlägige internationale und
regionale Zusammenarbeit sowie die diesbezügliche Arbeit der Mechanismen der Sonderverfahren
und der Vertragsgremien effizienter zu gestalten.

Alle EU-Mitgliedstaaten haben auf der 58. Tagung der Generalversammlung einen von Norwegen
eingebrachten und ohne Abstimmung angenommenen Resolutionsentwurf zu der Erklärung über
das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die
allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, mitge-
tragen. Überdies haben alle EU-Mitgliedstaaten auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission
einen ähnlichen, von Norwegen vorgelegten und ohne Abstimmung angenommenen Entwurf einer
Resolution mitgetragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 153 – Drucksache 15/4757

In beiden Resolutionen werden alle Regierungen aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz der Menschenrechtsverteidiger zu treffen und die Sonderbeauftragte bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen und ihr alle zur Wahrnehmung ihres Mandats erforderlichen Informa-
tionen bereitzustellen. Die EU ist dazu bereit. Ferner wird in beiden Resolutionen der General-
sekretär aufgefordert, der Sonderbeauftragten die erforderlichen Human-, Material- und Finanz-
ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihr Mandat weiterhin effizient ausüben kann.

Die Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der
Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu
schützen, dient als international anerkanntes Instrument, mit dem hervorgehoben werden soll, wie
wichtig und legitim das Vorgehen der Menschenrechtsverteidiger ist. Beispielsweise haben sich die
Länder der EU, Lateinamerikas und der Karibik in ihrer am 28. Mai 2004 in Guadalajara (Mexiko)
verabschiedeten Erklärung uneingeschränkt dazu verpflichtet, Personen, Organisationen oder Insti-
tutionen, u.a. auch Menschenrechtsverteidiger, die sich in Einklang mit dem Völkerrecht und der
Resolution 53/144 der Generalversammlung der VN über das Recht und die Verpflichtung von Ein-
zelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte
und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, für die Förderung und den Schutz der Menschen-
rechte einsetzen, in kohärenter und wirksamer Weise zu unterstützen (vgl. Absatz 7 des Einlei-
tungsteils der genannten Resolution).

Drucksache 15/4757 – 154 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.3.16 Indigene Völker

Die Europäische Union ist der Überzeugung, dass der Frage der indigenen Völker 46 auf allen
Ebenen der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich des politischen Dialogs mit Drittländern,
Rechnung getragen werden sollte. Sie ist ferner davon überzeugt, dass es zur Verwirklichung der
Ziele der Armutsbekämpfung, der nachhaltigen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte
und der Demokratie von wesentlicher Bedeutung ist, Partnerschaften mit indigenen Völkern zu
schließen. In der am 30. November 1998 angenommenen Entschließung des Rates zu den indigenen
Völkern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
sind die wichtigsten Leitlinien für die Unterstützung indigener Völker festgelegt. Auf der Grund-
lage dieser Entschließung hat die Kommission einen Sachstandsbericht über die Zusammenarbeit
mit indigenen Völkern erstellt, der dem Rat im Juni 2002 vorgelegt wurde. Der Bericht geht auf die
wichtigsten Empfehlungen der Entschließung sowie auf die Möglichkeiten und Probleme bei der
Verwirklichung dieser Ziele ein. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Fortschritte und -
was ebenso von Belang ist - die noch durchzuführenden Arbeiten einer Bewertung unterzogen.

Im Anschluss an den Bericht der Kommission hat der Rat am 18. November 2002 Schlussfolgerun-
gen zu indigenen Bevölkerungsgruppen angenommen. In diesen Schlussfolgerungen erinnert der
Rat an seine Unterstützung für die Entschließung von 1998 und ersucht die Kommission und die
Mitgliedstaaten, die Entschließung weiterhin umzusetzen.

46 Es gibt keine gemeinsame Auffassung in Bezug auf die Verwendung des Ausdrucks "indigene
Völker". Einige Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass indigene Bevölkerungsgruppen
kein Recht auf Selbstbestimmung im Sinne von Artikel 1 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte haben; die Verwendung dieses Ausdrucks bedeute nicht, dass ein
indigenes Volk oder mehrere indigene Völker zur Ausübung kollektiver Rechte berechtigt
sei(en).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 155 – Drucksache 15/4757

Besonderer Nachdruck wurde in diesem Zusammenhang auf Koordinierung und Kohärenz zwi-
schen der Kommission und den Mitgliedstaaten in den Bereichen Außenhilfe und einschlägige in-
ternationale Gremien gelegt. Außerdem wurde die Kommission in diesen Schlussfolgerungen auf-
gefordert, Folgemaßnahmen zu der Konferenz vom Juni 2002 sicherzustellen, für Schulung ihrer
Mitarbeiter in Fragen betreffend indigene Bevölkerungsgruppen unter dem Aspekt der Dekonzen-
tration Sorge zu tragen, eine Analyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Lage der indigenen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung ihrer Pro-
bleme bei den Politiken, der Praxis und den Arbeitsweisen der EU vorzunehmen und die Anliegen
indigener Bevölkerungsgruppen in den politischen Dialog mit den Partnerländern einzubeziehen.
Um die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates zu gewährleisten, hat die Kommission eine
dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die in Betracht kommenden Stellen zu-
sammenwirken, und hat die einschlägige Schulung ihres Personals als Bestandteil einer allgemei-
neren Schulung in Menschenrechtsfragen in die Wege geleitet. Ferner wurde diese Thematik auch
bei der Halbzeitüberprüfung der Länderstrategiepapiere berücksichtigt.

Projekte zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten bei indigenen Bevölkerungsgruppen
werden im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)
finanziert. In früheren Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen waren Maßnahmen zur Förde-
rung der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in Ausschreibungen einbezogen, die auf die
Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Minderheiten und
indigenen Bevölkerungsgruppen ausgerichtet waren. Im Jahr 2004 wird ein gezielter Aufruf für
Maßnahmen zur Förderung der Rechte indigener Völker ergehen, um den Bedürfnissen dieser
Gruppen besser gerecht zu werden. Zudem wurde der Schwellenwert für Zuschüsse auf 150.000
gesenkt, wodurch der Zugang zu den EIDHR-Zuschüssen und deren Verwaltung für lokale indigene
Bevölkerungsgruppen in Drittländern erleichtert wurde.

Die dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe der Kommission für indigene Bevölkerungsgruppen
ist weiterhin damit befasst, die EU-Politik in Bezug auf indigene Völker umzusetzen und ihre Ein-
beziehung und durchgängige Berücksichtigung in den einschlägigen Instrumenten, Institutionen und
Gremien der EU in den Bereichen externe Hilfe und Zusammenarbeit zu erleichtern.

Abschließend sei erwähnt, dass sich die Mitgliedstaaten der EU in den Vereinten Nationen, vor
allem im Ständigen Forum für indigene Fragen, durch Unterstützung der Arbeit des Sonderbericht-
erstatters über die Situation der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Angehörigen indigener
Bevölkerungsgruppen aktiv für die Anliegen der indigenen Bevölkerungsgruppen einsetzen und an
der Ausarbeitung einer Erklärung über die Rechte indigener Völker mitwirken.

Drucksache 15/4757 – 156 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.4. Situation der Menschrechte in der Welt

4.4.1 Europa

Die Europäische Union hat die Abschaffung der Todesstrafe in Armenien und das von Kasachstan
angekündigte Hinrichtungsmoratorium nachdrücklich begrüßt.

Die Europäische Union würdigte die positiven Entwicklungen in der georgischen autonomen
Republik Adscharien und begrüßte, dass die Lösung der offenen Fragen mit friedlichen Mitteln
herbeigeführt wurde. Die EU sah in der Tatsache, dass Adscharien wieder unter georgische Regie-
rungsgewalt gestellt wurde, einen wichtigen Schritt für die Ausbreitung der Rechtsstaatlichkeit und
der Achtung der Menschenrechte in ganz Georgien.

Auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission (CHR) brachte die EU eine Resolution über
die Menschenrechtslage in der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation und gemeinsam
mit den Vereinigten Staaten Resolutionen über Belarus und Turkmenistan ein.

Die ersten Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland fanden am 20. Februar
2004 in Brüssel statt. Dabei kam es zu einer längeren Aussprache über Tschetschenien. Im Mittel-
punkt stand die Absicht der Union, auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission eine
Initiative zur Menschenrechtslage einzubringen. Die Bemühungen der EU, mit Russland Verhand-
lungen über eine Erklärung des Vorsitzenden zu Tschetschenien aufzunehmen, waren erfolglos. In
der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom
9. Februar 2004 über die Beziehungen zu Russland wurde betont, wie wichtig das Thema
Menschenrechte im Rahmen des Dialogs zwischen der EU und Russland ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157 – Drucksache 15/4757

Auf der Tagung der Menschenrechtskommission wurden in der EU-Resolution über die Menschen-
rechtslage in der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation alle Terroranschläge in
Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation scharf verurteilt. In ebenso scharfer Form
wurden die andauernden schweren Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und
humanitäres Völkerrecht Tschetschenien, einschließlich gewaltsamen Verschwindens, außer-
gerichtlicher, summarischer oder willkürlicher Hinrichtungen, Folter, Misshandlung, willkürlicher
Festnahmen und Entführungen angeprangert. In der Resolution wurde Sorge geäußert angesichts
von Berichten unter anderem darüber, dass Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften
begangen wurden und dass die Rückkehr der Binnenflüchtlinge nicht auf rein freiwilliger Basis
erfolgt.

In der Resolution wurde die Regierung der Russischen Föderation aufgefordert, mit den Menschen-
rechtsmechanismen zusammenzuarbeiten, die Verteilung der humanitären Hilfe in Tschetschenien
durch Gewährleistung eines freien und ungehinderten Zugangs für humanitäre Hilfsorganisationen
zu erleichtern, uneingeschränkt mit der OSZE und dem Europarat zusammenzuarbeiten und
dringend alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Verletzungen der Menschenrechte und
des humanitären Völkerrechts zu beenden und zu verhindern und dafür zu sorgen, dass alle Täter
umfassend und schnell bestraft werden. Die Resolution wurde mit 22 Nein-Stimmen bei 12 Ja-
Stimmen und 19 Stimmenthaltungen abgelehnt.

In einer Erklärung des Vorsitzes vom 25. März 2004 unterstützte die EU das erneute Engagement
der OSZE – einschließlich des BDIMR – in Tschetschenien.

Der Präsident des Rates der Europäischen Union hat die Anschläge in Inguschetien im Juni 2004
nachdrücklich verurteilt. Der Vorsitz hat die Terrorakte in Tschetschenien und in der übrigen Russi-
schen Föderation beständig und wiederholt angeprangert. Er hat darauf hingewiesen, dass solche
Anschläge die Suche nach einem dauerhaften Frieden in Tschetschenien, der zur Achtung der
Menschenrechte beiträgt und der tschetschenischen Bevölkerung Halt und Zuversicht bringt, nicht
verzögern dürfen.

Drucksache 15/4757 – 158 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU legte auf der CHR-Tagung zum zweiten Mal eine von den Vereinigten Staaten mitgetragene
Resolution zu Turkmenistan vor. Darin äußerte sie unter anderem ernste Besorgnis wegen des
Festhaltens der Regierung an einer Politik, die auf der Unterdrückung aller politischen Aktivitäten
der Opposition beruht, wegen des Rechtsmissbrauchs durch willkürliche Festnahme, Inhaftierung
und Überwachung von Personen, die ihre Gedanken-, Meinungs-, Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit ausüben wollen, und der Schikanierung ihrer Familien, und wegen der
Einschränkung der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit, einschließlich der
schikanösen Behandlung und Verfolgung von Mitgliedern unabhängiger Glaubensgemeinschaften
und der diskriminierenden Registrierungsverfahren für solche Gemeinschaften. In der Resolution
kam auch die ernste Besorgnis wegen der fortdauernden Weigerung der turkmenischen Regierung
zum Ausdruck, zu den kritischen Ausführungen im Bericht des Berichterstatters des Moskauer
Mechanismus der OSZE zu den Ermittlungs-, Gerichts- und Inhaftierungsverfahren nach dem
gemeldeten Mordanschlag auf Präsident Nijasow im November 2002 Stellung zu nehmen.

In der mit 25 Stimmen bei 11 Gegenstimmen und 17 Enthaltungen angenommenen Resolution
wurde die Regierung Turkmenistans aufgefordert, die umfassende Achtung aller Menschenrechte
und Grundfreiheiten sicherzustellen, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der
Religionsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf ein faires Verfahren
durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht sowie des Schutzes der
Rechte von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten, und die erforderlichen Maß-
nahmen zu ergreifen, damit Wehrdienstverweigerer nicht inhaftiert werden. Die Regierung wurde
ferner aufgerufen, die neuen Beschränkungen der Tätigkeit öffentlicher Vereinigungen - dazu
zählen auch Nichtregierungsorganisationen -, die in dem am 21. Oktober 2003 erlassenen neuen
Gesetz über öffentliche Vereinigungen festgelegt und parallel dazu auch in die im Januar 2004
erlassenen neuen Vorschriften über die Registrierung religiöser Organisationen aufgenommen
wurden, wieder aufzuheben und den Nichtregierungsorganisationen, speziell den Menschen-
rechtsorganisationen, sowie den anderen Akteuren der Zivilgesellschaft ein ungehindertes Arbeiten
zu ermöglichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 159 – Drucksache 15/4757

In der CHR-Resolution über die Menschenrechtssituation in Belarus wurde tiefe Sorge geäußert
über Berichte über das gewaltsame Verschwinden und/oder die summarische Hinrichtung von drei
politischen Gegnern der amtierenden Regierung sowie eines Journalisten, über den Wahlprozess
und den Rechtsrahmen in Belarus, die nach wie vor gravierende Mängel aufweisen, über zuneh-
mende Beschränkungen der Tätigkeit religiöser Organisationen, über Berichte über willkürliche
Festnahmen und Inhaftierungen, über wiederholte Berichte über die Schikanierung von Nicht-
regierungsorganisationen, Oppositionsparteien, einzelnen oppositionellen und unabhängigen
Medien sowie über die fehlende Bereitschaft der Regierung von Belarus zur uneingeschränkten
Zusammenarbeit mit allen Mechanismen der Menschenrechtskommission.

Die Regierung von Belarus wurde in der Resolution aufgerufen, für sämtliche erforderlichen Maß-
nahmen zu sorgen, damit alle Fälle von gewaltsamem Verschwinden, summarischen Hinrichtungen
und Folter umfassend und unparteiisch untersucht werden und die Täter vor einem unabhängigen
Gericht zur Verantwortung gezogen und - sofern für schuldig befunden - im Einklang mit inter-
nationalen Menschenrechtsverpflichtungen bestraft werden. Ferner wurde die Regierung in der
Resolution aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Justiz zu sorgen und der Nichtbestrafung der-
jenigen, die für die Tötung oder Verletzung von Einzelpersonen verantwortlich sind, ein Ende zu
setzen. Sie wurde ferner aufgerufen, uneingeschränkt mit allen Mechanismen der Menschen-
rechtskommission - auch im Wege von Einladungen an die Sonderberichterstatter - zusammen-
zuarbeiten. Die Resolution enthielt einen Beschluss zur Ernennung eines Sonderberichterstatters aus
dem vorhandenen Personal, damit zur Prüfung der Menschenrechtslage in Belarus direkte Kontakte
zur Regierung und Bevölkerung von Belarus hergestellt werden können. Ein Stillhalteantrag zu
dieser Resolution wurde mit der kleinstmöglichen Mehrheit (22/22/9) abgelehnt. Die Resolution
selbst wurde durch Abstimmung angenommen (23/13/7).

In der Erklärung des Vorsitzes vom 19. März 2004 über die gemeinsame Belarus-Mission der EU
und der USA wurde mit Bedauern festgestellt, dass Belarus es in auffallender Weise versäumt hat,
auf die Erfüllung seiner OSZE-Verpflichtungen hinzuarbeiten. In einer am 14. Mai 2004
veröffentlichten Erklärung wiederholte und bekräftigte die EU ihren Standpunkt zu den
Feststellungen des vom Europarat vorgelegten Pourgourides-Berichts. Sie bekundete ferner ihre
anhaltende Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Belarus.

Drucksache 15/4757 – 160 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU gab am 29. Januar 2004 im Ständigen Rat der OSZE eine Erklärung zu Kirgisistan ab. Sie
begrüßte darin die Verlängerung des Moratoriums zur Todesstrafe und erklärte, dass sie die
Zusammenarbeit der kirgisischen Behörden mit der OSZE bei der Strafvollzugsreform und der
Anpassung des kirgisischen Rechtssystems an internationale Normen aufmerksam verfolgt. Die EU
ermutigte die Regierung Kirgisistans, weitere Änderungen und Präzisierungen im Wahlgesetz und
bei seiner praktischen Anwendung vorzunehmen.

Die Europäische Union begrüßte die beträchtlichen Fortschritte, die die Türkei im Rahmen des
Reformprozesses erzielen konnte; dazu gehören auch die wichtigen und weit reichenden
Verfassungsänderungen, die im Mai 2004 verabschiedet wurden. Sie begrüßte die kontinuierlichen
und nachhaltigen Anstrengungen der türkischen Regierung, die politischen Kriterien von
Kopenhagen zu erfüllen. Sie unterstrich, wie wichtig es ist, dass die noch verbleibenden
Gesetzgebungsarbeiten abgeschlossen und beschleunigte Bemühungen unternommen werden, damit
entscheidende Fortschritte bei der vollständigen und rechtzeitigen Durchführung der Reformen auf
allen Ebenen der Verwaltung und in allen Teilen des Landes erreicht werden können, was
insbesondere für den Schutz der Menschenrechte - einschließlich der Minderheitenrechte - gilt. Die
Europäische Union wird die Türkei bei deren Reformprozess im Rahmen der
Heranführungsstrategie weiterhin unterstützen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf den Beschluss der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates hingewiesen, das 1996 eingeleitete Monitoring der Türkei zu beenden.

Die EU bekräftigte ihre tiefe Besorgnis über die Menschenrechtslage in Usbekistan. In ihrer auf der
Tagung des Ständigen Rates der OSZE (am 22. Januar 2004) abgegebenen Erklärung zu Usbekistan
begrüßte die EU das im Jahr 2003 erheblich verstärkte Engagement der OSZE in Usbekistan. Ferner
rief die EU Usbekistan dazu auf, die Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters über Folter
umzusetzen und die internationale Gemeinschaft und die NRO in den Prozess einzubeziehen. Die
EU äußerte erneut tiefe Besorgnis wegen der Todesfälle in Polizeigewahrsam. Sie forderte die
Regierung von Usbekistan auf, alle Hinrichtungen auszusetzen und die Verabschiedung eines
Moratoriums zur Todesstrafe in Erwägung zu ziehen. Die EU erklärte sich erneut bereit, praktische
Hilfe bei der Reform des Justiz- und Rechtssystems in Usbekistan zu leisten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 161 – Drucksache 15/4757

4.4.2. Asien

Auf der 60. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen wurde eine von der
EU initiierte Resolution über die Menschenrechtslage in Birma/Myanmar angenommen. Darin
wurden einige bescheidene Entwicklungen zur Kenntnis genommen, wie die anhaltende
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und leichte Verbesserungen
bei den (allerdings weiterhin schlechten) Haftbedingungen, der Besuch einer Delegation von
Amnesty International in Birma/Myanmar (wobei diese Delegation jedoch nicht mit allen Personen,
die sie zu sprechen gewünscht hatte, zusammentreffen konnte) und die Zustimmung zu einem ILO–
Vermittler in Birma/Myanmar.

Überwiegend wurde in der Resolution jedoch weiterhin ernste Sorge geäußert über die Menschen-
rechtslage in Birma/Myanmar, insbesondere über die Festnahme und den Hausarrest von
Daw Aung San Suu Kyi und weiteren führenden Mitgliedern der Nationalen Liga für Demokra-
tie (NLD), außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, Zwangsarbeit, mangelnde Unabhängigkeit der
Gerichte und umfassende Missachtung der Rechtsstaatlichkeit, Verweigerung politischer Grund-
rechte (z.B. Redefreiheit), eine hohe Zahl politischer Häftlinge sowie Diskriminierung von Ange-
hörigen ethnischer und religiöser Minderheiten. Die Resolution hob auch die andauernden groben
und systematischen Menschenrechtsverletzungen sowie das Fehlen eines nachweisbaren, echten
Eintretens für nationale Aussöhnung und Wiederherstellung der Demokratie in Birma/Myanmar
hervor.

Daw Aung San Suu Kyi und der stellvertretende Vorsitzende der NLD, U Tin Oo, stehen nach dem
von Anhängern des Regimes am 30. Mai 2003 verübten gewalttätigen Angriff immer noch unter
Hausarrest. Mit Ausnahme des Hauptbüros in Rangun sind die NLD–Geschäftsräume im Land nach
wie vor geschlossen.

Dass die NLD und einige Gruppen von ethnischen Minderheiten nicht an der Nationalversammlung
teilnehmen, die am 17. Mai 2004 begonnen hat, lässt die Hoffnungen auf eine nationale Aus-
söhnung und den Übergang zur Demokratie erneut deutlich schwinden. Die Europäische Union
muss feststellen, dass die Regierung von Birma/Myanmar die relevanten Empfehlungen und Erwar-
tungen der internationalen Gemeinschaft ignoriert hat.

Drucksache 15/4757 – 162 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU ist nach wie vor tief besorgt angesichts der Menschenrechtslage in Nordkorea, und zwar
insbesondere über die fortgesetzten Berichte über schwere Verletzungen der bürgerlichen und poli-
tischen Rechte und die anhaltenden gravierenden Probleme in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozi-
alen und kulturellen Rechte. Die Union hat daher als Folgemaßnahme zur Resolution 2003/10
erneut der VN–Menschenrechtskommission eine Resolution unterbreitet, die am 15. April 2004
angenommen wurde. In dieser Resolution wird tiefe Besorgnis geäußert über die prekäre humani-
täre Lage im Land, über immer wiederkehrende Berichte über systematische, häufige und schwere
Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter und anderer Formen grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, über die Existenz von Gefangenenlagern, die Ein-
schränkung der grundlegenden Freiheiten und die Verletzung der Menschenrechte von Frauen.

Die Zusammenarbeit der nordkoreanischen Regierung mit dem VN–System im Bereich der Men-
schenrechte, insbesondere mit den entsprechenden Sonderberichterstattern und Arbeitsgruppen, ist
weiterhin ein wichtiges Anliegen der EU. Die EU begrüßt insbesondere, dass in der Resolution die
Ernennung eines Sonderberichterstatters für die Demokratische Volksrepublik Korea gefordert
wird. Die EU wird die Menschenrechtslage in Nordkorea weiter sehr aufmerksam verfolgen, damit
auf der nächsten Tagung der VN–Menschenrechtskommission eine neue Bewertung vorgenommen
werden kann.

Die EU ersucht die nordkoreanischen Behörden nachdrücklich, umfassenderen Zugang und bessere
Arbeitsbedingungen für internationale humanitäre Organisationen zu gewähren. In diesem Zusam-
menhang hat es die EU begrüßt, dass der Sonderberichterstatter für das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes im März 2004 die Demokratische Volksrepublik Korea besucht hat. Die Union
hat ferner begrüßt, dass EU–Missionsleitern in der Demokratischen Volksrepublik Korea Zugang zu
dem abtrünnigen Nordkoreaner Kang Byong Sop und seinem Sohn gewährt wurde, und sie möchte
die Behörden der Demokratischen Volksrepublik Korea dazu ermutigen, den EU–Missionsleitern
mehr Möglichkeiten für Erkundigungen über die Menschenrechtslage im Land einzuräumen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 163 – Drucksache 15/4757

Obwohl China im März 2004 einen Hinweis auf die Menschenrechte in seine Verfassung aufge-
nommen hat und trotz positiver Entwicklungen bei sozialen Fragen, so z.B. in Bezug auf Wander-
arbeitnehmer und HIV/AIDS, wie auch bei der laufenden Reform des Justiz– und Rechtssystems ist
die EU weiterhin besorgt über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen im Land. Die Regie-
rung scheint die vermehrten Proteste zu bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten
zunehmend zu tolerieren, auch wenn mit den Anführern von Protesten weiterhin hart umgegangen
wird. Für offen bekundeten politischen Protest hingegen besteht nach wie vor kaum eine Möglich-
keit. Im August 2003 wurde eine der beiden in China praktizierten Formen der Verwaltungshaft, die
so genannte "custody and repatriation" abgeschafft, während die Praxis der "Umerziehung durch
Arbeit" bisher unverändert beibehalten wird. Als Reaktion auf die von der EU und ihren Mitglied-
staaten hierzu geäußerten Bedenken hat China erklärt, eine Reform dieses Systems sei in Arbeit.

Die unverändert häufige Anwendung von Todesstrafe und Folter sowie erhebliche Mängel im
Bereich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der
Religionsfreiheit sowie der Meinungs– und Pressefreiheit, die andauernden Verletzungen der Men-
schenrechte von aktiven Befürwortern der Demokratie, Verfechtern freier Gewerkschaften und
Anhängern der Falun–Gong–Bewegung und das repressive Vorgehen gegen Angehörige der eth-
nischen Minderheiten in Tibet und Xingjang gehören weiterhin zu den wichtigsten Anliegen der EU
gegenüber der chinesischen Regierung. Die EU hat gegen einen Stillhalte–Antrag gestimmt, mit
dem auf der 60. Tagung der VN–Menschenrechtskommission die Beschlussfassung über eine
Resolution zur Menschenrechtslage in China erfolgreich verhindert wurde.

Die EU begrüßt die Kooperation Chinas bei dem Menschenrechtsdialog zwischen der EU und
China. Im Rahmen dieses Dialogs appelliert die EU weiterhin an China, den Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, und sie wird China bei einer entsprechenden
Änderung seiner einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterstützen. Die EU hat die Erwartung, dass
der Dialog zu messbaren Ergebnissen und zu praktischen Fortschritten führt, nicht zuletzt im Hin-
blick auf Einzelfälle und Chinas Haltung zu den VN–Sonderverfahren.

Drucksache 15/4757 – 164 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Europäische Union begrüßt die in den vergangenen fünf Jahren erzielte deutliche Verbesserung
der Menschenrechtslage in Indonesien. Mit der Einrichtung eines Verfassungsgerichts und der
Vorbereitung der ersten direkten Präsidentschaftswahlen ist der Demokratisierungs– und Reform-
prozess in den Jahren 2003 und 2004 weiter vorangeschritten. Gleichzeitig hat die EU jedoch fest-
gestellt, dass in manchen Bereichen nach wie vor Anlass zur Sorge besteht. Die Menschenrechts-
lage in Aceh hat sich mit der Verhängung des militärischen Ausnahmezustands und der anschlie-
ßenden integrierten Militäroperation verschlechtert. Zwar wurde das Kriegsrecht im Mai 2003
durch das zivile Notstandsrecht ersetzt, doch gestaltete sich eine Einschätzung der Lage in Aceh
infolge der effektiven Schließung der Provinz für Ausländer und Menschenrechtsbeobachter
schwierig. Dennoch wurde aus glaubhafter Quelle von einem Anstieg der Zahl außergerichtlicher
Hinrichtungen und dem Verschwindenlassen von Menschen berichtet. Das indonesische Justiz-
system vermag es nicht, eine deutlich abschreckende Wirkung auf die Urheber von Menschen-
rechtsverletzungen zu entfalten.

Die Pressefreiheit – eine der anerkanntermaßen wichtigen Errungenschaften Indonesiens – geriet
2003 unter Druck, als eine Reihe von Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, die auf das Strafrecht
anstatt auf das Presserecht gestützt waren. Nach Angaben der – bislang größten – Wahlbeobachter-
mission der Europäischen Union wurden die allgemeinen Wahlen am 5. April 2004 in freier und
fairer Weise durchgeführt.

Bei den Prozessen der Bombenleger von Bali wurden drei Personen zum Tode verurteilt. Die EU
hat Indonesien dringend ersucht, die Todesstrafe abzuschaffen und bis dahin das De–facto–Morato-
rium für die Vollstreckung der Todesstrafe beizubehalten. Nach Auffassung der EU sind Fort-
schritte bei der Justizreform entscheidend für den Reformprozess Indonesiens. Eine glaubwürdige
gerichtliche Bestrafung von Menschenrechtsverletzungen bildet weiterhin ein unabdingbares Ele-
ment der demokratischen Erneuerung in Indonesien und ist von besonderer Bedeutung, um die
Akzeptanz und Unterstützung der örtlichen Bevölkerung für die besonderen Autonomieregeln für
Aceh und Papua zu gewinnen. Im August 2003 brachte die EU ihre Enttäuschung über die Funk-
tionsweise des Ad–hoc–Tribunals für Timor–Leste zum Ausdruck.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 165 – Drucksache 15/4757

Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben Timor–Leste in seinen Bemühungen um den Aufbau und
die Festigung einer demokratischen Regierung und um die Sicherung der Menschenrechte stark
unterstützt. Dies wurde auf der 60. Tagung der VN–Menschenrechtskommission in einer von der
Europäischen Union initiierten Erklärung des Vorsitzenden zu technischer Zusammenarbeit und
Beratungsdiensten in Timor–Leste hervorgehoben.

In den zwei Jahren der Unabhängigkeit wurden wichtige Menschenrechtsübereinkünfte und
-instrumente ratifiziert, so auch das Römische Statut. Allerdings geben Mängel im Justizsystem
weiterhin Anlass zur Sorge. Die durchgängigen Schwächen im Bereich der Humanressourcen und
-kapazitäten sowie die allgemeine Armut werden von der ehrgeizigen Regierung, die stark für Men-
schenrechtsnormen und ihre Einhaltung eintritt, anerkannt. Die Regierung hat wirkliche Sensibilität
für die Notwendigkeit des Schutzes von Frauen als einer besonders gefährdeten Gruppe gezeigt und
einen Sonderbeauftragten für Frauenrechte ernannt. Hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen
in Verbindung mir der in Timor–Leste 1999 durchgeführten Volksabstimmung verfolgt die
Regierung einen pragmatischen Ansatz, der ihren Wunsch nach guten Beziehungen zu Indonesien
widerspiegelt.

Die Sicherheitslage in Papua–Neuguinea bleibt aufgrund erheblicher Mängel im Bereich der
öffentlichen Sicherheit und aufgrund der vorherrschenden Korruption anfällig. Die EU geht davon
aus, dass sich die Lage mit der Umsetzung des erweiterten Kooperationsprogramms (ECP)
Australiens verbessern wird, in dessen Rahmen 230 australische Polizisten und Beamte des
öffentlichen Dienstes (darunter vier Richter) im September 2004 abgeordnet werden sollen, um die
Regierung Papua–Neuguineas in Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit, der Strafverfolgung
und der ordnungsgemäßen Staatsführung zu unterstützen.

Die EU erkennt an, dass die afghanische Übergangsregierung weitere Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Menschenrechtslage in Afghanistan getroffen hat. Die EU begrüßt, dass in der neuen Ver-
fassung die Verpflichtung zur Einhaltung der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte verankert wurde.

Die EU erkennt ferner die Bemühungen der afghanischen Übergangsregierung an, ein ordnungs-
gemäßes Wahlverfahren sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Durchführung freier und
fairer Wahlen zu schaffen. Dennoch ist die EU nach wie vor besorgt über das anhaltende Klima der
Straflosigkeit bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen und über die Mängel im Strafverfol-
gungssystem. Die EU nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der im Jahr 2004 vollzogenen Hinrich-
tung und ersucht die afghanische Übergangsregierung dringend, ein förmliches Moratorium für die
Todesstrafe einzuführen.

Drucksache 15/4757 – 166 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Trotz ermutigender Anzeichen für Fortschritte sind die Frauen in Afghanistan nach wie vor einer
prekären Sicherheitslage, häuslicher Gewalt und der Willkür der Strafverfolgungsbeamten ausge-
setzt. Die EU erwartet von der afghanischen Übergangsregierung, dass sie weiterhin rechtliche und
soziale Reformen zur Behebung dieser Mängel anstrebt. Die Europäische Union ersucht den EU–
Sonderbeauftragten für Afghanistan ausdrücklich, auch in Zukunft die Bereiche aufzuzeigen, die für
die EU in den entsprechenden Foren nach wie vor von Belang sind. Auf der 60. Tagung der VN-
Menschenrechtskommission wurde eine von Italien eingebrachte Erklärung des Vorsitzenden zu
Afghanistan von der EU unterstützt.

Die EU ist nach wie vor tief besorgt über die Menschenrechtslage in Nepal. Nach der einseitigen
Aussetzung der Waffenstillstandsvereinbarung durch die Rebellen der Maoistisch–kommunisti-
schen Partei Nepals (CPN) am 27. August 2003 haben die EU–Missionsleiter in Kathmandu an die
maoistischen Führer den Appell gerichtet, ihre Entscheidung zu überdenken, auf jede Form terro-
ristischer Gewalt zu verzichten und an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Nachdem sich die
Menschenrechtslage in Nepal infolge des anhaltenden Konflikts zwischen Rebellen der CPN und
Sicherheitskräften weiter verschlechtert hat, unternahm die Europäische Union Anfang 2004 eine
Demarche in Kathmandu, um die beiden Konfliktparteien zur Unterzeichnung einer von der natio-
nalen Menschenrechtskommission Nepals vorgeschlagenen Menschenrechtsvereinbarung zu bewe-
gen.

Auf der 60. Tagung der VN–Menschenrechtskommission schloss sich die Europäische Union voll-
inhaltlich einer Erklärung des Vorsitzenden an, in der die von den maoistischen Rebellen begange-
nen Menschenrechtsverletzungen verurteilt wurden und die Regierung Nepals aufgefordert wurde,
sich zur Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu verpflichten. Die EU
hat die Lage der bhutanischen Flüchtlinge in Nepal aufmerksam verfolgt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 167 – Drucksache 15/4757

Die Europäische Union begrüßte die Fortschritte bei der Konsolidierung der demokratischen Ent-
wicklung im Königreich Kambodscha in Richtung auf die Achtung der Menschenrechte und, damit
verbunden, der Rechtsstaatlichkeit. Sie forderte das Königreich Kambodscha auf, echte demo-
kratische Reformen als Rahmen für die Sicherstellung der Menschenrechte einzuleiten, um anhal-
tende Mängel zu beheben, wie beispielsweise mangelhafte Strafverfolgung, Korruption, Aneignung
von Land und das Fortbestehen eines Gewaltklimas in bestimmten Gebieten. Die Europäische
Union verurteilte die gegenüber politischen und bürgerlichen Aktivisten verübte Gewalt, insbeson-
dere die Ermordung des Gewerkschaftsführers Chea Vichea, und sie appellierte an das Königreich
Kambodscha, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Verantwortlichen vor Gericht zu brin-
gen. Sie äußerte die Überzeugung, dass Straflosigkeit und das Fehlen eines funktionierenden
Rechts- und Justizsystems nach wie vor das zentrale Hindernis darstellen, das dem Aufbau demo-
kratischer Institutionen und der Entwicklung in Richtung auf die Achtung der Menschenrechte und,
damit verbunden, der Rechtsstaatlichkeit im Königreich Kambodscha im Wege steht. Die EU unter-
stützte uneingeschränkt eine Resolution, die auf der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommis-
sion zu technischer Zusammenarbeit und Beratungsdiensten in Kambodscha angenommen wurde.
Besorgt über die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Asyl suchende Angehörige ethnischer
Minderheiten aus dem vietnamesischen Hochland (die so genannten "Montagnards") hat die Euro-
päische Union die Regierung des Königreichs Kambodscha als Vertragspartei der Flüchtlings-
konvention von 1951 und des zugehörigen Protokolls von 1967 aufgefordert, ihre internationalen
Verpflichtungen und insbesondere das Kernprinzip der Nicht-Zurückweisung einzuhalten und den
konstruktiven Dialog mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)
wieder aufzunehmen. Die EU begrüßte die Fortschritte in Richtung auf die Einsetzung eines Tribu-
nals für die Aufklärung der Verbrechen der Roten Khmer und brachte die Hoffnung zum Ausdruck,
dass die Nationalversammlung die Übereinkunft in absehbarer Zeit ratifizieren wird.

Auf der Grundlage der bei dem Ministertreffen in Athen 2003 eingegangenen Verpflichtungen hat
die Europäische Union den Menschenrechtsdialog mit Indien intensiviert. Die Europäische Union
und Indien bekundeten ihr Interesse an einer Stärkung der Zusammenarbeit in Menschenrechts-
fragen im Rahmen internationaler Foren.

Drucksache 15/4757 – 168 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Europäische Union hat die von der indischen Regierung getroffenen Maßnahmen wie die Frei-
lassung inhaftierter Aktivisten in Jammu und Kaschmir zwar begrüßt, jedoch weiterhin Besorgnis
über die allgemeine Menschenrechtslage und die Gewalttätigkeiten in Jammu und Kaschmir geäu-
ßert. Die von Indien und Pakistan im Januar 2004 eingegangene Verpflichtung zu einem struktu-
rierten Dialog wurde von der Europäischen Union nachdrücklich als eine Maßnahme im Hinblick
auf eine friedliche Lösung der zwischen den beiden Ländern noch bestehenden Probleme, so auch
des Kaschmir-Konflikts, begrüßt.

Die Europäische Union hat mit der Regierung von Pakistan einen Menschenrechtsdialog einge-
leitet und die Zusammenarbeit in diesem Bereich gewürdigt. Im Mittelpunkt des Dialogs stehen
Gewalt gegen Frauen, Blasphemiegesetze, freie Meinungsäußerung, Todesstrafe, Folter und Min-
derheitenrechte. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union die Bedeutung der Rechts-
staatlichkeit als Grundvoraussetzung für den Schutz der Menschenrechte unterstrichen. Im Mai
2004 hat die EU eine Demarche unternommen, um besondere Fälle, die Anlass zur Besorgnis
geben, zur Sprache zu bringen.

Anlässlich des Entwicklungsforums vom 8. bis 10. Mai 2004 in Dhaka begrüßte die Europäische
Union zwar das Vorgehen der Regierung von Bangladesch gegen den Verfall der öffentlichen
Ordnung, brachte aber auch ihre Sorge über Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck. Die
Europäische Union und Partner aus Bangladesch haben ausdrücklich die Wechselbeziehung
zwischen Armutsbekämpfung und Rechtsstaatlichkeit hervorgehoben. Die Europäische Union
beobachtet nach wie vor aufmerksam die Lage der NRO in Bangladesch und fordert, dass ihnen
ausreichend Spielraum eingeräumt wird, damit sie konstruktiv zur Entwicklung des Landes bei-
tragen können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 169 – Drucksache 15/4757

Die EU hat den Friedensprozess in Sri Lanka weiterhin unterstützt. Im August 2003 äußerten sich
die Missionsleiter der Europäischen Union besorgt angesichts einer Reihe politisch motivierter Er-
mordungen in Sri Lanka und sprachen die Warnung aus, dass derartige Gräueltaten die Waffenstill-
standsvereinbarung zwischen Sri Lanka und den LTTE gefährden könnten. Die Europäische Union
hat wiederholt die Bedeutung dieser Vereinbarung als Eckpfeiler des Friedensprozesses hervor-
gehoben. Die EU forderte beide Parteien auf, den Weisungen der Sri-Lanka-Überwachungsmission
zu folgen und weiterhin eine friedliche Lösung des internen Konflikts in Sri Lanka anzustreben. Die
Europäische Union hat die von UNICEF gemeldete anhaltende Praxis der Rekrutierung von Kin-
dern durch die LTTE mehrfach zur Sprache gebracht und die LTTE dringend aufgefordert, diese
Kinder an ihre Familien zurückzugeben. Nach der Auflösung des srilankischen Parlaments hat die
EU alle politischen Funktionäre aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Parlamentswahlen im
April in freier und fairer Weise und ohne politische Gewalt durchgeführt werden, und sie hat die
Ermordung eines Wahlkandidaten und eines politischen Aktivisten im Osten des Landes sowie die
Drohungen im Norden und Osten des Landes verurteilt. Eine EU-Wahlbeobachtungskommission
wurde zur Überwachung der Parlamentswahlen nach Sri Lanka entsandt.

Nach Einschätzung der EU hat sich die Menschenrechtslage in Malaysia insgesamt verbessert. Die
EU brachte jedoch weiterhin Besorgnis über das Gesetz über innere Sicherheit (Internal Security
Act) zum Ausdruck, das mit den internationalen Menschenrechtsnormen und -standards nicht
vereinbar ist. Sie äußerte ferner Sorge über die neu erlassenen Rechtsvorschriften zur
Terrorismusbekämpfung, durch die das Strafrecht geändert wurde und denen es an eindeutigen
Begriffsbestimmungen und einer einheitlichen Terminologie mangelt, was willkürliche und
unterschiedliche Auslegungen zur Folge haben kann.

Drucksache 15/4757 – 170 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Während Vietnam im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte seit Einleitung des Doi-
Moi-Reformprozesses beeindruckende Fortschritte erzielt hat, ist die Achtung der bürgerlichen und
politischen Rechte weiterhin eng mit dem kommunistischen Einparteiensystem des Landes und dem
vorrangigen Ziel des Regimes, seinen Fortbestand zu sichern, verknüpft. Gründe für die anhaltende
Besorgnis der Europäischen Union sind vor allem die häufige Anwendung der Todesstrafe, das
Fehlen einer unabhängigen und fairen Gerichtsbarkeit und der Mangel an Demokratie und
Transparenz im gesamten politischen System. Im zentralen Hochland kam es erneut zu Spannungen
mit ethnischen Minderheiten. Bei den gewalttätigen Demonstrationen im Frühjahr 2004 kamen
Menschen zu Tode. Gegen religiöse Organisationen, die nicht offiziell von der Regierung anerkannt
sind, wird weiterhin repressiv vorgegangen. Im November 2003 haben Vietnam und die EU
vereinbart, den bilateralen Menschenrechtsdialog, der seit 2001 auf der Ebene der Botschafter der
EU-Troika in Hanoi geführt wurde, zu institutionalisieren.

4.4.3. Afrika

Seit mehreren Jahren bemüht sich die EU hinsichtlich der Menschenrechtslage in Afrika um eine
Politik, die auf Kooperation anstatt Konfrontation abstellt; ein Beispiel dafür ist der EU-Afrika-
Dialog, der im Rahmen des Cotonou-Abkommens eingerichtet wurde. Entsprechend hat die EU
auch versucht, regionale Vereinigungen wie die Afrikanische Gruppe dazu zu bewegen, in
Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen, wie z.B. der EU, sich auf lokaler Ebene des Problems
der Menschenrechtsverletzungen anzunehmen. Dieser kontinuierlich verfolgte kooperative Ansatz
hat auf der Tagung der VN-Menschenrechtskommission im Jahr 2004 erste Früchte getragen, als
die Afrikanische Gruppe zwei Resolutionen einbrachte, die ursprünglich von der EU selbst
vorgeschlagen worden waren.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 171 – Drucksache 15/4757

Auf der 58. Tagung der VN-Generalversammlung brachte die EU im Rahmen des Dritten Aus-
schusses eine Länderresolution über die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik
Kongo (DRK) ein. In dieser nach Abstimmung durch die Mitgliedstaaten angenommenen Reso-
lution wurde festgestellt, dass sich vor Ort einige positive Entwicklungen vollzogen haben und die
Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs offensichtlich den politischen Willen hat, die
Demokratie im Land zu fördern. Begrüßt werden in der Resolution auch die Verkündung der neuen
Verfassung, die Unterzeichnung von Waffenstillstandsvereinbarungen im März und Mai 2003
sowie die Abschaffung des Militärgerichts. Hingegen verurteilt die Resolution die anhaltenden
Menschenrechtsverletzungen, die bewaffnete Gewalt sowie die Rekrutierung und den Einsatz von
Kindersoldaten in einigen Teilen des Landes. Daher wird die DRK aufgefordert, die Waffen-
stillstandsvereinbarungen vollständig umzusetzen, der Straflosigkeit ein Ende zu bereiten, insbe-
sondere in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder, das Justizsystem zu reformieren,
mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten und Umstände zu vermeiden, die in
großem Maßstab Flucht und Vertreibung auslösen können, sowie die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass die derzeitigen Flüchtlinge und Vertriebenen zurückkehren können.

Auf der Tagung der VN-Menschenrechtskommission 2004 hat die Europäische Union entschei-
dende Überzeugungsarbeit geleistet und die Afrikanische Gruppe dazu bewegt, Resolutionen zur
Menschenrechtslage im Sudan und in der Demokratischen Republik Kongo einzubringen, die sonst
immer von der EU selbst erstellt und unterbreitet worden waren.

Drucksache 15/4757 – 172 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die von der Afrikanischen Gruppe nach einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der EU einge-
brachte Resolution zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo wurde ohne
Abstimmung angenommen. In dieser Resolution wurden folgende Entwicklungen begrüßt: die Ver-
kündung der neuen Verfassung, die Ausdehnung des Mandats der VN-Mission, die Tätigkeiten des
VN-Menschenrechtsbüros vor Ort, der vom Sonderberichterstatter vorgelegte Bericht sowie die Zu-
sammenarbeit zwischen dem Generalsekretär und dem Amt der Hohen Kommissarin für Menschen-
rechte bei der Auseinandersetzung mit dem Problem der Straflosigkeit. In der Resolution wird auf
den Vorschlag der Hohen Kommissarin für Menschenrechte verwiesen, ein Ermittlungssystem für
Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen einzuführen. Es wurde Besorgnis angesichts der an-
haltenden Menschenrechtsverletzungen in bestimmten Teilen des Landes zum Ausdruck gebracht.
In der Resolution wurden alle beteiligten Parteien, die Interimsbehörden und die internationale
Gemeinschaft aufgerufen, die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der demokratischen
Strukturen des Landes zu ergreifen. Ferner wurde in der Resolution gefordert, dass dem General-
sekretär vor der Tagung der VN-Menschenrechtskommission 2005 ein auf diese Aspekte und die
Empfehlungen des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs gestützter Bericht vorgelegt wird.

Angesichts der Besorgnis erregenden Berichte über weit verbreitete schwerwiegende Menschen-
rechtsverletzungen in der Region Darfur im West-Sudan sowie der allgemeinen Menschenrechts-
lage im gesamten Sudan hat die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende getan, damit auf
der Tagung der VN-Menschenrechtskommission 2004 ein Sondermechanismus der VN zur Über-
wachung und Verbesserung der Menschenrechtslage im gesamten Land in die Wege geleitet wird.
Der Beschluss der Menschenrechtskommission zur Menschenrechtslage im Sudan, der von der
Afrikanischen Gruppe vorgelegt und von der Kommission am letzten Tag ihrer Tagung 2004 ange-
nommen wurde, ist die positive Reaktion der Afrikanischen Gruppe auf die Bereitschaft der Euro-
päischen Union, sowohl die sudanesische Regierung als auch die Afrikanische Gruppe als Ganzes
in den Prozess einzubeziehen. In ihrem Beschluss erinnert die Kommission an die Schlussfolge-
rungen der Waffenstillstandsvereinbarung von N'Djanema, verweist auf die schweren
Menschenrechtsverletzungen in Darfur und ersucht das OHCHR, einen unabhängigen
Sachverständigen mit der Überwachung und Verbesserung der Menschenrechtslage zu beauftragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 173 – Drucksache 15/4757

Wie in den Vorjahren hat die Europäische Union auch 2004 auf der Tagung der Menschenrechts-
kommission eine Resolution zur Menschenrechtslage in Simbabwe eingebracht. In diesem Reso-
lutionsvorschlag wurde tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht über die anhaltenden Menschen-
rechtsverletzungen im Land, insbesondere politisch motivierte Morde, Folter, sexuelle und andere
Formen der Gewalt gegen Frauen, willkürliche Inhaftierungen, Beschneidung der Unabhängigkeit
der Justiz sowie Einschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Ferner wurden die Bedrohung durch HIV/AIDS und
die damit verbundenen Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes aner-
kannt. Darüber hinaus wurde an die Regierung Simbabwes der Appell gerichtet, der Zivilgesell-
schaft eine Existenz ohne Angst vor Verfolgung zu ermöglichen und durch alle gebotenen Maß-
nahmen sicherzustellen, dass die Menschenrechte ausnahmslos gefördert und geschützt werden. Die
Republik Kongo brachte im Namen der Afrikanischen Gruppe einen Stillhalte-Antrag ein, dem die
Kommission zustimmte, weshalb die Resolution nicht eingehender geprüft werden konnte.

4.4.4. Amerika

Auf einem Treffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der Staaten
Lateinamerikas und der Karibik am 29. Mai 2004 in Guadalajara (Mexiko) wurde eine Erklärung
angenommen, mit der das Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte
bekräftigt wurde. Die Staats- und Regierungschefs brachten erneut ihre Überzeugung zum
Ausdruck, dass die Menschenrechte allgemein gültig, miteinander verknüpft und unteilbar sind, und
stellten fest, dass es Aufgabe der Staaten ist, diese Rechte, die allen Menschen zustehen, zu fördern
und zu schützen.

Drucksache 15/4757 – 174 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wie im Vorjahr gab die EU auch auf der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission eine Er-
klärung zur Menschenrechtslage in Kolumbien ab. Die EU begrüßte in dieser Erklärung die Ver-
pflichtung der kolumbianischen Regierung zur Aufrechterhaltung eines konstruktiven Dialogs mit
dem OHCHR und unterstrich die Bedeutung der Londoner Erklärung. Ferner wurde mit den Behör-
den Bogotas eine Erklärung über die Menschenrechtslage in Kolumbien ausgehandelt und ohne Ab-
stimmung angenommen. In dieser Erklärung unterstrich die EU die große Bedeutung der Zusage
von Präsident Uribe, eine Verhandlungslösung für den internen bewaffneten Konflikt anzustreben,
sie wies jedoch auch auf die mangelnden Fortschritte in Richtung auf eine umfassende Friedens-
strategie hin. Die Bemühungen der kolumbianischen Regierung um eine Zusammenarbeit mit den
Gremien und Mechanismen der VN wurden anerkannt. Trotz der in einigen Bereichen verzeich-
neten Fortschritte, wie z.B. der deutliche Rückgang bei den Tötungsdelikten im Allgemeinen (diese
Tendenz zeigt sich auch in Bezug auf einige gefährdete Gruppen), den Massakern an der Zivil-
bevölkerung, den Vertreibungen und den Geiselnahmen, bleibt es dabei, dass diese Verbrechen in
Kolumbien in einem Ausmaß und mit einer Häufigkeit begangen werden, die Anlass zu großer
Sorge geben. Die EU verurteilte ferner jede Form der terroristischen Gewalt und andere kriminelle
Angriffe sowie den Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen.

Auf der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission wurde die von Honduras eingebrachte Re-
solution zu Kuba mit knapper Mehrheit angenommen. In der Resolution wird die kubanische
Regierung aufgefordert, unabhängig von der gegenwärtigen Weltlage, die viele Staaten zu
Sicherheitsmaßnahmen gezwungen hat, keine Maßnahmen zu treffen, die die Grundrechte und -
freiheiten und insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung in Frage stellen könnten. Es
werden die Behörden Havannas dringend ersucht, mit der für die Situation in Kuba zuständigen
persönlichen Beauftragten der Hohen Kommissarin für Menschenrechte zusammenzuarbeiten,
indem sie ihr die Erfüllung ihres Mandats erleichtern. In einer allgemeinen Erklärung zu
Tagesordnungspunkt Nr. 9 zur Frage der Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten
weltweit legte der EU-Vorsitz den Schwerpunkt auf die Einschränkungen des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und die Inhaftierung aus politischen Gründen; er verurteilte in diesem
Zusammenhang die Haftbedingungen für die im März 2003 verurteilten Dissidenten und wies auf
deren schlechten Gesundheitszustand hin. Die EU beklagte insbesondere die Hinrichtung von drei
Fährschiff-Entführern, die das Ende der dreijährigen inoffiziellen Aussetzung der Todesstrafe
bedeutete.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 175 – Drucksache 15/4757

In der Erklärung zu Menschenrechtslage in Haiti wurden die schweren Verstöße, die in dem Land –
häufig auch gegen das humanitäre Völkerrecht – verübt werden, verurteilt. Die EU brachte in ihrer
allgemeinen Erklärung zu Tagesordnungspunkt 9 ihre Zuversicht zum Ausdruck, dass es den Ver-
einten Nationen gelingen werde, der neuen haitianischen Regierung bei der Stabilisierung der Lage
zu helfen, und bekräftigte ihre Unterstützung für die Einrichtung eines UNHCHR-Büros in Haiti.
So befürwortete die EU auch den im Februar 2003 gefassten Beschluss des VN-Sicherheitsrates,
eine VN-Friedensmission nach Haiti zu entsenden, deren Mandat auch den Schutz der Menschen-
rechte einschließt. Die EU begrüßte ferner die Bildung der neuen haitianischen Regierung und
brachte in einer im März 2004 veröffentlichten Erklärung ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass bei
der Schaffung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit wesentliche Fortschritte erzielt werden.

4.4.5. Nordafrika und Naher und Mittlerer Osten

Auf der Grundlage bereits eingegangener Zusagen und auf den Weg gebrachter Strategien, ins-
besondere des Barcelona-Prozesses und der Mitteilung der Kommission über die Intensivierung der
EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demo-
kratisierung (KOM(2003) 294), die der Rat im November 2003 gebilligt hat, werden durch die vom
Europäischen Rat am 17./18. Juni 2004 angenommene Strategische Partnerschaft der EU mit dem
Mittelmeerraum sowie dem Nahen und Mittleren Osten Fortschritte im Hinblick auf die Demokratie
und die Achtung der Menschenrechte in der Region gefördert. So setzt sich die EU für eine Ver-
tiefung des politischen Dialogs mit ihren Partnern ein, wobei der Frage der Reformen besonderes
Augenmerk gilt, und gewährt konkrete Unterstützung für die Umsetzung.

Insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) werden Pläne für einzel-
staatliche Maßnahmen entwickelt, die Raum für einen verstärkten Dialog und konkrete Fortschritte
in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie bieten (siehe Nummer 4.1.1).

Drucksache 15/4757 – 176 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses und des Fahrplans des Quartetts hat sich die EU
umfassend dafür eingesetzt, die Menschenrechtssituation und gute Regierungsführung im West-
jordanland sowie im Gaza-Streifen durch ihre Finanzierungsprogramme und das Interims-
assoziationsabkommen mit der Palästinensischen Autonomiebehörde zu verbessern.

Die Menschenrechte wurden mit dem GCC (Länder des Golf-Kooperationsrates: Saudi-Arabien,
Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain, Kuwait, Katar und Oman) kurz im Rahmen verschiedener
Treffen erörtert sowie in das Gemeinsame Kommuniqué der EU-GCC- Ministertagung aufge-
nommen. Die Menschenrechte sind außerdem Bestandteil des Freihandelsabkommens zwischen der
EU und dem GCC. Die EU und der GCC betonten dieses Jahr erneut, dass sie beide die universellen
Werte der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze vertreten, und
begrüßten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Vertretungsgremien in der Region, so auch
in Bezug auf die Schura-Räte.

Die EU brachte in der Menschenrechtskommission eine Resolution zu den israelischen Siedlungen
in den besetzten arabischen Gebieten ein. Außerdem ging die EU in ihrer Erklärung zu Tages-
ordnungspunkt Nr. 9 über die Frage der weltweiten Verletzung der Menschenrechte und Grund-
freiheiten auf die Menschenrechtslage in Iran und Saudi-Arabien ein. Sie gab ferner unter Tages-
ordnungspunkt Nr. 8 eine gesonderte Erklärung zur Menschenrechtslage in den besetzten Gebieten
ab.

Im Anschluss an den zweiten Assoziationsrat vom Oktober 2003 beschlossen Jordanien und die
EU, ihren Menschenrechtsdialog im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Europäischen
Nachbarschaftspolitik auf der Grundlage des jordanischen Programms für politische Reformen zu
verstärken. Ferner fand im Rahmen des Assoziationsausschusses ein formeller Dialog zum Thema
Menschenrechte und Demokratie statt, der sich auf die Entwicklung unabhängiger Medien und ein
unabhängiges und wirksames Justizsystem, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und die
Reform des Parteien- und Wahlsystems konzentrierte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 177 – Drucksache 15/4757

In Bezug auf die Menschenrechte besitzt Libanon eine vergleichsweise solide Verfassung, die das
Recht auf Versammlungs-, Rede- und Meinungsfreiheit sowie die Gleichheit der Geschlechter
zusichert. Dennoch gibt es Anzeichnen einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation. Die
Kommission ist bestrebt, Bereiche für die Zusammenarbeit und für Reformen zu vereinbaren –
zunächst im Rahmen des Assoziationsabkommens und demnächst im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik.

Der Menschenrechtsdialog der Europäischen Union und Ägyptens wurde im Frühjahr 2004 als Teil
des Prozesses aufgenommen, der zum Inkrafttreten des Assoziationsabkommens am 1. Juni 2004
führte. Am 10. Mai fand in Kairo ein erstes informelles Treffen im Rahmen des Menschenrechts-
dialogs zwischen der EU und Ägypten statt. Im Zuge des Dialogs wurden ägyptische Initiativen zur
Förderung der Menschenrechte gemäß der internationalen Verpflichtungen und nationalen Rechts-
vorschriften des Landes erörtert. Auf der Grundlage von Gleichheit, gegenseitigem Respekt und
Verständnis für die Werte und den kulturellen Hintergrund des jeweiligen Gegenübers soll der
Dialog künftig fortgesetzt werden. Die Menschenrechte und die Grundfreiheiten standen auch auf
der Tagesordnung der ersten Tagung des Assoziationsrates EU-Ägypten (am 14. Juni 2004 in
Brüssel).

Die Menschenrechtslage in Iran bleibt düster. In den wichtigsten Bereichen, die als Anliegen auf
der von der EU vorgelegten umfassenden Benchmarkliste enthalten sind, wurden keine sichtbaren
Fortschritte erzielt. Die dritte Sitzung im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und
Iran im Oktober 2003 wurde positiv, konstruktiv und offen eingeschätzt. Die vierte Sitzung fand am
14./15. Juni 2004 in Teheran statt. Obgleich die Europäische Union die Durchführung der Sitzung
und die aufrichtige und offene Atmosphäre, in der die Gespräche stattfanden, begrüßte, war sie
doch weiterhin tief besorgt über die kontinuierlichen und zahlreichen Verletzungen der Menschen-
rechte in Iran. Dazu gehören unter anderem ungleiche Rechte für Frauen, die Anwendung von
Folter in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen, die Vollstreckung der Todesstrafe sowie
Berichte darüber, dass weiterhin Amputationen und andere grausame Bestrafungen vorgenommen
werden. Die EU erstellte ferner eine aktualisierte Liste mit einzelnen Fällen, die der EU erhebliche
und wesentliche Sorgen bereiten, und legte diese den iranischen Behörden im Vorfeld der im
Rahmen des Dialogs veranstalteten Sitzungen vor.

Drucksache 15/4757 – 178 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die EU führte überdies mehrere Demarchen zur Rechtsstellung politischer Gefangener, zu ver-
schwundenen Personen, zur Vollstreckung der Todesstrafe und zu Fragen im Zusammenhang mit
religiösen Minderheiten durch.

Auf der 58. Tagung der Generalversammlung stimmten alle Mitgliedstaaten der EU im Dritten Aus-
schuss für eine von Kanada eingebrachte Resolution zur Menschenrechtslage in Iran. In dieser
Resolution wurde unter anderem ernsthafte Sorge über die fortgesetzte Verletzung der Menschen-
rechte in der Islamischen Republik Iran geäußert. Die iranische Regierung wurde darin aufgerufen,
ihren im Rahmen der internationalen Menschenrechtsakte eingegangenen Verpflichtungen nach-
zukommen und weiterhin mit den Mechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten.

In der Menschenrechtskommission wurde keine Resolution zu Iran vorgelegt. In ihrer Erklärung zur
Lage der Menschenrechte weltweit erwähnte die EU einige positive Maßnahmen hinsichtlich der
Frauenrechte, zeigte sich aber weiterhin besorgt über die fortgesetzte Verletzung der Menschen-
rechte, so willkürliche Inhaftierungen, das Verschwindenlassen von Personen nach der Verhaftung,
Folter und Amputation, Diskriminierung religiöser Minderheiten - einschließlich der Baha'is - und
Beschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien.

Die Lage in Irak hat sich im Berichtszeitraum dramatisch gewandelt. Durch den inneren Aufstand,
Selbstmord- und Terroranschläge und die ständig zunehmende Unsicherheit hat sich das Bild des
Wiederaufbaus rasch verändert und die internationalen Gremien wie die VN, das Rote Kreuz und
Menschenrechtsorganisationen größtenteils gezwungen, das Land zu verlassen. Die Lage blieb
weiterhin unsicher und die Flüchtlinge konnten nicht zurückkehren. Die EU hat den Irakern huma-
nitäre Hilfe und Hilfe zum Wiederaufbau gewährt, und die neue mittelfristige Strategie der EU für
Irak erstreckt sich auch auf die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit.

Die Misshandlung von Gefangenen durch die Koalition in irakischen Hafteinrichtungen wurde mit
großer Übereinstimmung verurteilt; auch von den ehemaligen Besatzungsmächten, die sich ver-
pflichtet haben, Vorwürfen der Misshandlung ohne Einschränkungen nachzugehen. Von grund-
legender Bedeutung ist, dass die Welt im Allgemeinen und die arabische Welt im Besonderen nicht
den Eindruck gewinnen, ein solcher Missbrauch werde auf die leichte Schulter genommen. Die EU
hat sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass alle Gefangenen in Einklang mit dem Völkerrecht
behandelt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 179 – Drucksache 15/4757

Vor dem Hintergrund der fortgesetzten Gewalt in Israel und den palästinensischen Gebieten hat
die EU in ihren Erklärungen hervorgehoben, dass eine Lösung der derzeitigen Krise durch Ver-
handlungen und ein Ende der Gewalt herbeigeführt werden muss. Eine Lösung des Konflikts auf
dem Verhandlungswege könnte zu einer besseren Achtung der Menschenrechte in dem Gebiet bei-
tragen. Die EU hat Selbstmordanschläge und andere Formen von Gewalt entschieden verurteilt. Sie
hat das Recht Israels anerkannt, seine Bürger vor Terroranschlägen zu schützen. Gleichwohl hat die
EU betont, dass Israel dieses Recht in einer Weise ausüben sollte, die die humanitäre und wirt-
schaftliche Notlage des palästinensischen Volkes nicht verschärft. Die EU hat im Berichtszeitraum
auf mehreren VN-Tagungen gemäß diesen Grundsätzen gehandelt.

Der Schwerpunkt lag im Jahr 2004 sehr stark auf der Situation im Gazastreifen. Die EU hat – über
den Vorsitz – ihrer Besorgnis über die Vorgänge in Rafah Ausdruck gegeben und die israelische
Regierung aufgefordert, die Zerstörung palästinensischer Häuser einzustellen. Das Quartett hat
ebenfalls betont, dass Israel aufhören solle – als Strafmaßnahme oder um israelische Baumaß-
nahmen zu erleichtern – palästinensische Häuser oder palästinensisches Eigentum zu zerstören.

Die Resolution der EU über die israelischen Siedlungen in den besetzten arabischen Gebieten
wurde in der Menschenrechtskommission mit 27 Ja-Stimmen bei zwei Gegenstimmen und 24
Enthaltungen angenommen. In der Resolution wurde große Besorgnis angesichts des anhaltenden
Konflikts zwischen Israel und den Palästinensern geäußert, der zu einer scheinbar endlosen Spirale
von Hass und Gewalt geführt und schwereres Leid sowohl für die Israelis als auch für die
Palästinenser verursacht hat, sowie angesichts der anhaltenden Siedlungsaktivitäten Israels in den
besetzten Gebieten und der damit verbundenen Tätigkeiten. Die weiterhin hohe Zahl von Opfern,
insbesondere unter Zivilisten, auf beiden Seiten wurde in der Resolution mit großer Sorge betrachtet
und die Regierung Israels wurde nachdrücklich aufgefordert, außergerichtlichen Tötungen Einhalt
zu gebieten. Im Rahmen der Resolution wurden nachdrücklich alle Gewalttaten, einschließlich
wahlloser Terroranschläge, bei denen Zivilisten getötet und verletzt werden, Provokationen,
Anstiftungen und Zerstörungen verurteilt, und die Palästinensische Behörde mit Nachdruck aufge-
fordert, ihre Entschlossenheit bei der Bekämpfung von Terrorismus und extremistischer Gewalt
konkret unter Beweis zu stellen.

Drucksache 15/4757 – 180 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wie im Vorjahr war die EU Mitträgerin der Resolution über die Lage im besetzten Palästina, in der
es um die Selbstbestimmung geht, und enthielt sich bei der Abstimmung über die Menschenrechte
im besetzten syrischen Golan der Stimme. Bei der Resolution über die Frage der Verletzung der
Menschenrechte in den besetzten arabischen Gebieten einschließlich Palästina stimmten die EU-
Länder unterschiedlich ab (einige stimmten gegen die Resolution, andere enthielten sich der
Stimme).

Libyen hat sich zwar geöffnet, wie ein erfolgreicher Besuch Amnesty Internationals im Februar
2004 gezeigt hat, der seit 15 Jahren erstmalig stattfand. Dennoch wurden ernste Bedenken laut, was
Verletzungen der Menschenrechte betrifft; sie sollten angegangen werden, da sich die Fortschritte
bislang in Grenzen halten. Die Europäische Union ist bei den libyschen Behörden wegen der
Todesstrafe vorstellig geworden, da in letzter Zeit verschiedene Todesurteile vollstreckt wurden.

Die Europäische Union begrüßte bestimmte Verbesserungen der Menschenrechtslage in Saudi-
Arabien. Die erste Menschenrechtskonferenz wurde in Saudi-Arabien im Oktober 2003 veranstaltet
und die erste Menschenrechtsorganisation wurde im März 2004 gegründet. Es gab jedoch weiterhin
Bedenken zur Menschenrechtslage, die unter anderem in der Erklärung der EU in der Menschen-
rechtskommission zur Sprache gebracht wurden. Frauen wurden diskriminiert, Gefangene werden
misshandelt und gefoltert, die Todesstrafe wird ohne Garantien für den Schutz der Rechte der
betroffenen Personen verhängt und als physische Bestrafung werden Amputationen angeordnet. Die
EU erbat ferner eine Klärung in Bezug auf die Verhaftung der Reformer, insbesondere im April
2004.

Die EU hat Menschenrechtsfragen mit Syrien bei verschiedenen Kontakten mit der Regierung
thematisiert. Einige Aspekte der Menschenrechtslage in Syrien bereiteten der EU weiterhin Sorge.
Dazu gehörten unter anderem die Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten und
die Frage gerechter Gerichtsverfahren für festgenommene Demonstranten. Die EU-Troika hat
hierzu Demarchen durchgeführt; im August 2002 forderte die EU in einer Erklärung ihre Frei-
lassung. Im Grunde hat sich die Situation kaum gebessert und die EU-Missionen in Damaskus
behalten sie weiterhin fest im Blick.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 181 – Drucksache 15/4757

Die Menschenrechte sind fester Bestandteil des einsetzenden politischen Dialogs zwischen Jemen
und der EU. Im Januar 2004 haben Jemen und die NRO "No Peace without Justice" in Partnerschaft
mit der EU und einigen Mitgliedstaaten – in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten (DE, FR, IE, IT, NL
und UK) – die erste regionale Konferenz zum Internationalen Strafgerichtshof, zu Menschenrechten
und Demokratie in Sana'a veranstaltet. Auf der Konferenz wurde die Erklärung von Sana'a ange-
nommen, in der erklärt wird, dass Demokratie und Menschenrechte unteilbar und wechselseitig
voneinander abhängig sind, dass demokratische Systeme die Rechte aller schützen und dass demo-
kratische Grundsätze in die Praxis umgesetzt werden müssen. In der Erklärung wird ferner auf die
Notwendigkeit einer unabhängigen Justiz und Gewaltenteilung eingegangen, ebenso wie auf die
Notwendigkeit einer frei agierenden Zivilgesellschaft und freier Medien. Gleichwohl sind Bezug-
nahmen auf den Internationalen Strafgerichtshof sehr vorsichtig formuliert.

Drucksache 15/4757 – 182 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5. FAZIT

Aus diesem Bericht geht deutlich hervor, dass im Berichtszeitraum bedeutende Anstrengungen
unternommen wurden, um in den vorrangigen Bereichen der Menschenrechtspolitik der EU voran-
zukommen, und dies durch verbesserte Kohärenz und Stringenz bei den Maßnahmen der Gemein-
schaft, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Entwicklungspolitik,
durch durchgängige Einbeziehung der Menschenrechte und der Demokratisierung in die Politik und
die Maßnahmen der EU, durch Förderung der Offenheit der EU-Menschenrechts- und Demo-
kratisierungspolitik und durch regelmäßige Ermittlung und Überprüfung vorrangiger Maßnahmen
bei der Umsetzung dieser Politik.

Die in den vergangenen Jahren festgelegten Prioritäten sind während des Berichtszeitraums zum
Tragen gekommen. Menschenrechte und Demokratisierung standen auf der Tagesordnung für die
jährliche Erörterung der außenpolitischen Prioritäten der EU. Die voraussichtlichen Hauptthemen
auf den Tagungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (CHR) und des Dritten
Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurden mit der Absicht erörtert, den
von der EU in diesen Foren einzunehmenden allgemeinen Standpunkt rechtzeitig vor den ent-
sprechenden Tagungen festzulegen. Die Evaluierung nach der Tagung der Menschenrechts-
kommission hat jedoch gezeigt, dass die Vorbereitungen sogar noch früher beginnen sollten. Die
COHOM wird daher im Dezember 2004 zu einer Sondersitzung für die Evaluierung und für die
Vorbereitung der 61. Tagung der Menschenrechtskommission zusammentreten.

Kohärenz und Stringenz

Voraussetzung für Kohärenz und Stringenz ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung
zwischen den verschiedenen Akteuren, die an Maßnahmen der Gemeinschaft, an der GASP und an
der Entwicklungspolitik beteiligt sind.

Die Rolle der COHOM ist seit der Ausweitung ihres Mandats gestärkt worden und umfasst Aspekte
der ersten Säule. Die Menschenrechte werden in die Länderstrategiepapiere und die nationalen
Richtprogramme einbezogen. Es wird daran gearbeitet, die Zusammenarbeit zwischen den Bot-
schaften der Mitgliedstaaten und den Delegationen der Kommission in Drittstaaten auszubauen. Die
Kommission hat eine umfassende Analyse der Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele
durchgängige Einbeziehung, Verbesserung der Kohärenz und Stringenz sowie Offenheit und die
Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte in ihrem Arbeitspapier vom 30. Juli
2004 (SEK(2004) 1041) ausgearbeitet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183 – Drucksache 15/4757

In dieser Hinsicht zeigt der Bericht, dass es für eine Anzahl von Aspekten des Schutzes und der
Förderung der Menschenrechte innerhalb der EU weiterer Aufmerksamkeit bedarf. Zu den wesent-
lichen Herausforderungen gehören die vollständige Verwirklichung der in den verbindlichen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Normen und Garantien zu Fragen wie Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit sowie die Sorge dafür, dass der Schutz der Menschenrechte nicht durch
Rechtsetzung und andere Maßnahmen, in Bereichen wie Asyl- und Einwanderungspolitik sowie
Terrorismusbekämpfung, in Frage gestellt wird (siehe die Nummern 3.1.1-3).

Durchgängige Einbeziehung

Der Prozess der durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte in die Politikbereiche der EU
geht weiter und trägt Früchte. Menschenrechtsfragen zählen mehr und mehr zu den Themen der EU.
So wurden vom Hohen Vertreter Javier Solana und von dem für Außenbeziehungen zuständigen
Kommissionsmitglied Chris Patten bei zahlreichen Anlässen während Zusammenkünften in der
Troika-Zusammensetzung oder bilateralen und multilateralen Zusammenkünften mit Drittstaaten
Fragen der Menschenrechte zur Sprache gebracht.

Es sei bemerkt, dass das starke Augenmerk der EU auf die Menschenrechtslage außerhalb der EU
dazu geführt hat, dass auch die Menschenrechtslage innerhalb der EU größere Beachtung fand.
Institutionell war die Annahme der Grundrechtecharta im Europäischen Konvent ein wichtiger
Schritt (siehe Nummer 3.2). Thematisch sind Menschenrechte und Terrorismus, Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit sowie Gewalt gegen Frauen zentrale Themen innerhalb wie auch außerhalb
der EU. Es wird sondiert, auf welche Weise die Menschenrechtslage in der EU am besten über-
wacht werden kann.

Darüber hinaus schildert der Bericht neue Initiativen und aktuelle Entwicklungen bezüglich der
Verwendung der Menschenrechtsklauseln in Handels- und Kooperationsabkommen sowie der
Finanzierung von Menschenrechtsprojekten durch die EIDHR. Diese umfassen die Einsetzung von
Arbeitsgruppen für Menschenrechtsfragen und die Entwicklung nationaler und regionaler Aktions-
pläne (siehe die Nummern 2.4, 4.1.1, 4.1.5 und 4.1.6). Ein weiteres neues Instrument ist das nun
erstellte Modell für ein EU-weites Merkblatt zur Menschenrechtslage, das die EU-Missionsleiter für
ihre jährliche Berichterstattung über die Menschenrechte verwenden sollen; ein erster Bericht ist für
Oktober 2004 geplant.

Drucksache 15/4757 – 184 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Offenheit

Dem Aspekt der Offenheit wurde auf verschiedene Weise Genüge getan. Zum einen sind die Mit-
glieder der COHOM-Gruppe mehrfach mit Vertretern der wichtigsten Nichtregierungs-
organisationen zusammengetroffen, unter anderem zur Erörterung der Vorbereitungen für die
60. Tagung der Menschenrechtskommission, und vom italienischen und irischen Vorsitz wurde die
Praxis fortgesetzt, vor und nach COHOM-Sitzungen Informationssitzungen mit den wichtigsten
Nichtregierungsorganisationen durchzuführen (siehe Nummer 2.5). Zum anderen beteiligten sich
Vertreter der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments, der EU-Mitgliedstaaten,
nationaler Menschenrechtsorganisationen, internationaler Organisationen und akademischer
Gremien an dem jährlich stattfindenden Menschenrechtsforum der Europäischen Union, das in Rom
veranstaltet wurde. Für die Erstellung von Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern sind im
Wege eines Seminars, das am 12. Mai 2004 in Dublin stattfand, aktive Beiträge von NRO eingeholt
worden. Das kommende Menschenrechtsforum, das im Dezember 2004 stattfinden soll, wird sich
mit einer vergleichbaren aktiven Beteiligung in erster Linie mit der Frage befassen, wie diese Leit-
linien in die Praxis umgesetzt werden können.

Zum Konzept des strukturierten Dialogs mit Drittländern gehört auch die Beteiligung von NRO und
Vertretern der Zivilgesellschaft (siehe Nummer 4.1.3). Darüber hinaus haben die Kommission und
die Sekretariate des Rates und des Parlaments die informellen Kontakte zwischen diesen Organen
verstärkt.

Was die Offenheit anlangt, so hat die Grundrechtecharta der EU auch Bedeutung für die Arbeit des
unabhängigen Netzes von Grundrechtsexperten (siehe Nummer 3.2). Das Netz spielt eine Rolle bei
der Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten, bei der Einbe-
ziehung der Charta in internationale und europäische Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschen-
rechte, bei der Evaluierung von Fragen, die im gemeinsamen Interesse liegen, und bei der Aus-
gestaltung der EU-Menschenrechtspolitik.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 185 – Drucksache 15/4757

Überprüfung vorrangiger Maßnahmen

Die Überprüfung vorrangiger Maßnahmen für den Berichtszeitraum betraf zuallererst die
Bewertung der 60. Tagung der Menschenrechtskommission (siehe Nummer 4.2.2) und die Folge-
maßnahmen aufgrund der Bewertungen der Vorjahre. In dieser Hinsicht erfolgten gemeinsame Ad-
hoc-Sitzungen der COHOM-Gruppe mit Vertretern verschiedener geografischer Arbeitsgruppen des
Rates zwecks optimaler Vorbereitung der CHR-Tagung. Im Mai evaluierte die COHOM-Gruppe
den EU-Beitrag zur Menschenrechtskommission. Sie wird diese Arbeit auf den unter irischem Vor-
sitz geschaffenen Grundlagen aufbauend in einer Sondersitzung im Dezember 2004 weiterführen
und dabei Experten der Mitgliedstaaten in Genf zu Rate ziehen.

Die EU hat am 8. Dezember 2003 neue Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte
angenommen. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) der EU hat im Anschluss
daran Bestimmungen zur Anwendung der Leitlinien gebilligt und dieses (wo angezeigt) in die
Arbeit und die Mandate der EU-Sonderbeauftragten sowie in die Arbeit im Rahmen der ESVP und
der Krisenbewältigung einbezogen.

Schlussbemerkungen

Die Analyse der 60. Tagung der VN-Menschenrechtskommission zeigt, dass die EU eine ganze
Reihe beachtlicher Ergebnisse erzielt hat, aber auch$ Rückschritte hinnehmen musste. Die
Erfahrung zeigt, dass klar und deutlich festgelegte Ziele eine Voraussetzung für die Maßnahmen der
EU bilden. Die EU hat ihre Fähigkeiten in dieser Hinsicht beträchtlich verbessert, unter anderem
durch die Annahme und Umsetzung einer Reihe von Leitlinien der EU. Die jüngst angenommenen
neuen Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und zum Thema Menschenrechts-
verteidiger gehen in diese Richtung. Mit der Erweiterung der Europäischen Union auf
25 Mitgliedstaaten kann die Abstimmung einer gemeinsamen Politik zunächst zeitaufwändig
werden, sie kann aber auch einen Mehrnutzen mit sich bringen. Die zahlenmäßige Stärke der EU ist
einer der Faktoren, die die EU zu einem wichtigen Akteur auf dem Gebiet der Menschenrechte
machen. Die Mittel, die zur Unterstützung der EU-Strategie bereitgestellt werden (z.B. durch die
Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte), sind entscheidend dafür, dass die
Politik der EU in der Praxis Geltung erlangt.

Im kommenden Jahr wird die EU weiter darüber nachdenken, wie sie ihr Vorgehen noch verbessern
kann, indem sie auf dem von ihr Erreichten aufbaut, so dass sie der Verwirklichung ihres Hauptziels
näher kommt, d.h. weltweit einen besseren Schutz der Menschenrechte durchzusetzen.

Drucksache 15/4757 – 186 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6. ANLAGEN

OVERVIEW OF INITIATIVES FINANCED BETWEEN 1 JULY 2003 AND 30 JUNE 2004
THROUGH CHAPTER B7-7 (19 04)

I/ Projects selected through Calls for Proposals

A) Support for rehabilitation centres for torture victims based on EU territory
Organisation Project title Country Max. EC contribution

(in euro)
Cordelia Foundation Joining strategies for the

rehabilitation of torture
victims in accession
countries

Hungary,
Latvia,
Poland

304.220

Medical rehabilitation
centre for torture
victims

Comprehensive Care for
Torture Victims in
Greece

Greece 399.557

ZEBRA Improvement and
extension of treatment
and counselling services
(health-, legally and
socially-related) for
torture victims in the
region of Styria)

Austria 627.288

Therapiezentrum für
Folteropfer e.V.
Therapy Centre for
Torture Victims
(TCTV)

REACHING OUT FOR
A NEW FUTURE
Building up a network
of support systems for
torture victims and their
families

Germany 448.484

EXIL Programe de
réhabilitation médico-
psycho-sociale pour les
enfants, des femmes et
des hommes victimes de
la violation des Droits
de l’homme et de la
torture

Belgium 1.500.000

EXIL Espagne Programme de
réparation psycho-
médico-social pour

Spain 326.400

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 187 – Drucksache 15/4757

immigrants et victimes
de violations de Droits
de l’Homme et de la
torture

Association Primo Levi Développement des
activités du centre de
réhabilitation Primo
Levi

France 500.000

Medical Foundation for
the Care of Victims of
Torture

Capacity Building in
UK

United
Kingdom

850.000

Total max. EC contribution (in euro)
4 955 949

B) Deferred projects from the 2002 Calls for Proposals Fighting impunity
and promoting International Justice
Organisation Project title Country Max. EC

contribution (in
euro)

PIJ 08 European University
Institute

European Training in
Higher International
Criminal Sciences
(ETHICS)

900.000

PIJ 13 Fédération
internationale des
ligues des Droits de
l’Homme (FIDH)

Programme of training and
support to national NGOs
in order to promote and
ensure the effective
implementation of the
International Criminal
Court

1.092.800

PIJ 14 Corporación de
Desarrollo de la Mujer
La Morada

Actoría social, política y
jurídica de mujeres
latinoamericanas para el
fortalecimiento de la Corte
Penal Internacional y la
justicia de género

448.370

PIJ 29 Academy of European
Law, Trier

The International Criminal
Court from the perspective
of defence lawyers

980.000

PIJ 72 Parliamentarians for
Global Action (PGA)

A Parliamentary Campaign
for an effective, fair,
independent and universal
International Criminal
Court (ICC) and for the
promotion of the Rule of
Law

876.784

Total No of projects Total max. EU contribution (in euro)
5 4 297 954

Drucksache 15/4757 – 188 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C) Support for Democratisation, Good Governance and the Rule of Law
Region Number of projects Max. EU contribution (in euro)
Europe 12 7 919 518
MEDA 6 4 100 350
Latin America 7 3 973 712
Asia 7 4 979 542
ACP 26 18 981 519
Total 58 39 954 641

EUROPE
Project
ID

Country Organisation Project title Max. EC
contribution
(in euro)

158 Bosnia-
Herzegovina

Osmijeh Older People for
themselves and for faster
Development of their
Societies

342.432

405 Bosnia-
Herzegovina

BBC world
service trust

Our town our future 835.142

389 FRY Helsinki
Committee for
HR in Serbia

Building Democracy and
good Governance in
multiethnic Communities

612.106

424 FRY CARE Germany Promotion of Human
Rights Education and
Inter-ethnic Dialogue in
Kosovo

1.228.296

331 Georgia Institute for War
and Peace
Reporting

Georgia Regional Media
Development and Public
Accountability Project

780.000

451 Georgia Alpe Support for the Rule of
Law: Promoting
behavioural change
among the public and
police forces of Georgia

686.395

440 Russia Charities aid
foundation

The Development and
Institutionalisation of
Dialogue between citizens
and the State in Russia

742.209

025 Turkey Diyarbakir bar
association

Enhancing Access to
Justice in Southeastern
Turkey: ‘Justice for all’

454.649

176 Turkey Ips iletisim
vakfi (ips
communications
foundation)

Establishing a
countrywide Network for
Monitoring and Covering
Independent Media

809.760

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 189 – Drucksache 15/4757

392 Ukraine European Roma
rights Center

Defending the rights of
Roma in Ukraine and
ensuring their Access to
Justice

787.947

470 Ukraine European
Centre for
Common
Ground

Restorative social
Transformation in
Ukraine

305.797

482 Ukraine International
Helsinki
Federation for
Human Rights

Improving the Human
Rights Situation in
Ukraine through legal Aid
Provided by NGOs

334.785

MEDA
Project
ID

Country Organisation Project title Max. EC
contribution
(in euro)

59 Algeria Friedrich Ebert
Stiftung

Programme de la
Coopération avec la
société civile en Algérie

1.495.633

085 Israel The Association
of Women
against Violence

Campaign to raise
Awareness of Women’s
Rights & Services within
the Palestinian
Community in Israel

461.888

510 Israel Media Center
for Arab
Palestinians in
Israel

responsible and
professional media project

553.132

412 Tunisia Ligue
Tunesienne pour
la defense des
Droits de
l’Homme

Vers Une Plus Grande
Indépendence de la
Justice et un meilleur
accès au droit en Tunésie

727.788

115 West
Bank/Gaza

Servizio Civile
Internazionale

Democratisation from the
Grassroot - Media and
Networking as a tool for
community development

400.905

155 West
Bank/Gaza

Internews
Europe

Radio networking for
democracy in Palestine

461.004

Latin America
Project Country Organisation Project title Max. EC

Drucksache 15/4757 – 190 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ID contribution
(in euro)

106 Colombia COOPERAZIO
NE
INTERNAZIO
NALE

Strengthening Capacities
of Public Institutions of
Bogotá, Villavicencio and
Armenia in Children’s
Rights Protection

542.147

308 Colombia Escuela nacional
Sindical
Medellín-
Colombia

Proyecto para la
promoción y defensa de
los Derechos Humanos de
lo trabajadores y
trabajadoras
sindicalizados
colombianos

300.000

397 Colombia Universidad
Nacional de
Colombia

Construcción social y
constitucional de la
jurisdicción de paz en
Comunidades del eje
cafetero colombiano

901.777

021 Guatemala Movimiento por
la Paz, el
Desarme y la
Libertad

Promoción y defensa de
los derechos humanos y
fortalecimiento y
articulación de la
sociedad civil a través de
las radios locales de
comunicación
comunitaria, para mejorar
les políticas públicas
especialmente en
derechos humanos, desde
el ámbito local

800.000

401 Guatemala Trocaire- The
Irish Catholic
Agency for
World
Development

Justice and reconciliation
programme in Guatemala

511.718

016 Mexico Terre des
Hommes France

Contribuer à la
consolidation d’une
politique de Droits de
l’Homme au Mexique.
Une initiative de
renforcement de la société
civile mexicaine comme
acteur fondamental dans
la formulation de
politiques publiques

366.680

456 Mexico Internews
Europe

New Radio in Mexico 551.390

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 191 – Drucksache 15/4757

Asia
Project
ID

Country Organisation Project title Max. EC
contribution
(in euro)

305 Cambodia ACT/DanChruc
hAid

Securing Children’s
Rights in Cambodia

720.000

314 Indonesia International
Federation of
Journalists

Media for Democracy in
Indonesia

548.482

432 Indonesia European Centre
for Common
Ground

Women Transforming
Conflict in Indonesia

786.282

220 Nepal Worldview
Nepal

Educating change agents
and the public on human
rights

617.034

015 Pakistan Oxfam GB Ending Discrimination
and Violence against
Women in Pakistan

763.134

092 Pakistan ISCOS-CISL Strengthening civil
society participation to
promote and defend
workers’ rights

793.010

171 Pakistan Centre of
Strategic
Planning for
Development
‘DIMITRA’

NGONET for Women
and Children Rights

751.600

African, Caribbean and Pacific Group of States (ACP)
Project
ID

Country Organisation Project title Max. EC
contribution
(in euro)

343 Burundi ISCOS Soutien au syndicat libre
du Burundi à travers la
formation de cadres et la
formation de formateurs

326.642

Burundi Care NL Development and
Strengthening of Civil
Society and Education for
Human Rights

980.000

403 Burundi Ligue
Burundaise des
Droits de
l’Homme

Observatoire des droits de
la personne

300.000

Drucksache 15/4757 – 192 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ITEKA
259 Congo

(Democratic
Republic)

GRET Projet d’appui aux médias
congolais

1.359.984

052 Ethiopia Friedrich Ebert
Stiftung

Assistance to the National
Elections in Ethiopia,
2005

591.826

034 Fiji Citizens
Constitutional
Forum

Democratisation, Human
Rights and Ethnic Group
Reconciliation in Fiji
Islands

813.648

579 Fiji Live & Learn Governing Water 466.242
264 Haiti Katholische

Zentralstelle fur
Entwicklungshil
fe e.V.

Renforcement de la lutte
pour le respect des droits
humains

680.000

312 Haiti Movimondo Programme multisectoriel
en appui à la société civile
haïtienne, l’observation
électorale et l’éducation
de l’électorat afin de
renforcer l’état de droit en
Haïti

891.708

113 Ivory Coast Croix-Rouge
Espagnole

Projet de Promotion et
diffusion des droits
Humains en Côte
d’Ivoire: Renforcement et
Appui à la liberté de
Presse et les organes
publiques chargés des
Droits de l’Homme pour
la protection des enfants
et femmes

638.968

251 Ivory Coast Prisonniers sans
frontières

Programme de prévention
et de lutte contra la
détention préventive
abusive

557.380

390 Ivory Coast GRET Responsabiliser les
médias ivoiriens

986.179

096 Mozambique COSV Comitato
di
Coordinamento
delle
Organizzazioni
per il Servizio
Volontario

Strengthening of grass
root civil society in
Human Rights and
democratic action in
Zambesia Province
(Mozambique)

501.699

191 Mozambique Austrian North- Radio Mozambique- 499.648

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 193 – Drucksache 15/4757

South Institute
for
Development
Cooperation

Integrated Civic
Education Programe

394 Mozambique ALISEI Programme for the
Strengthening of
Democratic Culture,
Human Rights and
Freedom of Expression in
Mozambique

1.155.797

054 Nigeria Justice,
Development
and Peace
Commission,
Catholic
Diocese of
Ijebu-Ode,
Nigeria

Monitoring and
Consolidating Democracy
in Nigeria through
enhancing civil society’s
role in public budgets,
and influencing the
allocation and
management of public
expenditure

976.048

265 Nigeria International
Centre for
Gender and
Social Research

Management and
Resolution of Sharia
Influenced conflicts in
Communities in Northern
Nigeria

749.732

358 Nigeria Action Aid Increasing Citizen
Participation in
Governance through
public Finance Analysis

1.495.519

162 Rwanda Fondation
Hirondelle

Agence d’information, de
documentation et de
formation (AIDF) auprès
du TPI pour le Rwanda

698.061

489 Rwanda Avocats Sans
Frontières -
Belgium

Droits de l’Homme,
justice du génocide et
Gacaca au Rwanda
Formation continue des
juges Gacaca de District
et Province et observation
des juridictions Gacaca

782.400

4 Sierra Leone Care Nederland Le Wi Lan Fo Respect
Motamen En Rights

1.370.346

330 Sierra Leone IEP Bordeaux Capacity building for
Human Rights Civil
society organisations in
Sierra Leone

309.862

122 Sudan Sudan
Organisation
Against Torture

Monitoring and
improving human rights
in rural areas of
GOS-controlled Sudan,
capacity building for
SOAT and other non-

324.260

Drucksache 15/4757 – 194 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

governmental
organisations, and
promoting the
development of a culture
of Human Rights in
Sudan

200 Sudan Justice Africa Building the capacity of
civil society and human
rights monitoring in
Sudan with a focus on
non-governmental held
areas

300.385

400 Sudan BBC World
Service Trust

Promoting Freedom of
Expression and
Information Through
Media Training in Sudan

868.081

Zimbabwe Legal Resources
Foundation

Application for the Legal
Resources Foundation’s
(LRF) Paralegal
Programme in the
Midlands and Masvingo
Provinces

357.104

TARGETED PROJECTS 2003
Region Number of

projects
Max. EU contribution (in euro)

Europe 5 2 925 000
MEDA 4 4 536 568
Latin America 5 4 040 000
Asia 7 9 501 285
ACP 13 13 174 912
Worldwide 5 4 668 345
Total 39 38 846 110

EUROPE
Organisation Title Country Max. EU contribution (in

euro)
Council of
Europe

FYROM Population
Census - Finalisation

FYROM 200.000

IFES Limited Voter Education in
Georgia

Georgia 350.000

Foundation Potocari Memorial and Regional 250.000

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 195 – Drucksache 15/4757

Srebrenica Cemetery
Council of
Europe (CoE)

Joint Programme 2003
Commission & the
Council of Europe

Regional 1.325.000

Organisation for
Democratic
Institutions and
Human Rights
(ODIHR)

Joint Programme 2003
between the European
Commission and the
ODIHR

Regional 800.000

MEDA
Organisation Title Country Max. EU contribution (in

euro)
United Nations
Development
Programme

Promoting the Rights of
Women & Children
Through Information

Egypt,
Lebanon,
Tunisia

600.000

Danish Institute
for Human Rights

EU-Iran Human Rights
Dialogue - Phase II

Iran 222.678

UNDP Thematic Trust Fund for
Crisis Prevention and
Recovery

Iraq 3.000.000

Foundation for
International
Studies -
University of
Malta

Mediterranean Masters
in Human Rights and
Democratisation

Malta 713.890

Latin America
Organisation Title Country Max. EU contribution (in

euro)
AGMIN EU-EOM to

Presidential,
Parliamentary and local
Elections in Guatemala,
2003

Guatemala 1.700.000

Institución del
Procurador de los
Derechos
Humanos de
Guatemala

Strengthening of the
Institution of the
Prosecutor General’s
Office in Guatemala

Guatemala 600.000

Human Rights
State Commission
of Mexico DF

Institutional
Strengthening of
Human Rights Public
Bodies

Mexico 500.000

Drucksache 15/4757 – 196 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Subsecretaría para
Derechos
Humanos y
Democracia,
Secretaría de
Relaciones
Exteriores

Human Rights
Cooperation
Programme

Mexico 640.000

Inter-American
Court of Justice
(IACJ)

Promotion and
Strengthening of the
Inter-American Court of
Human Rights

Regional 600.000

ASIA
Organisation Title Country Max. EU contribution (in

euro)
GTZ EU-Election

Observation Mission to
Cambodia 2003

Cambodia 1.556.735

UNICEF Children legal
protection in Cambodia

Cambodia 1.141.000

The Irish Centre
for Human
Rights, National
University of
Ireland

EU-China Network on
the UN Human Rights
Covenants

China 884.000

Beijing Seminar Beijing Seminar:
Comparative Study of
Implementation
Measures for the Rome
Statute

China 69.550

IOM EU Election
Observation Mission to
Indonesia, 2004

Indonesia 5.000.000

Nepal Bar
Association

Improving free legal
aid, human rights and
access to justice

Nepal 400.000

National Human
Rights
Commission of
Nepal

Expansion of Outreach
of National Human
Rights Commission
[NHRC], Nepal

Nepal 450.000

ACP
Organisation Title Country Max. EU contribution (in

euro)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 197 – Drucksache 15/4757

Bar Association
of Angola (OAA)

For the Human Rights in
Angola

Angola 450.000

Rede Terra Project de
l’Observatoire de la
Terre pour la prévention
de conflits en Angola

Angola 383.000

ILO ILO - Strengthening
Dialogue and
Networking in the Civil
Society/ Capacity
Development in the
Labour Sector in Eritrea
& Ethiopia

Ethiopia /
Eritrea

979.000

IOM EU Electoral
Observation Mission in
Mozambique - Local
Elections

Mozambique 936.647

UNDP EU-Election
Observation Mission to
Nigeria 2003

Nigeria 2.972.000

UNIFEM - Fonds
de
Développement
des Nations-
Unies pour les
Femmes

Projet de renforcement
des capacités des
femmes congolaises
pour la promotion et de
la défense de leurs droits

RD Congo 240.000

African Union To Enhance the African
Union’s Capacity to
Improve Democracy,
Governance and Respect
for Human Rights
throughout the African
Continent

Regional 1.900.000

University of
Pretoria - Centre
for Human Rights
of Pretoria

Support to the 2004 &
2005 African Masters
Programme in Human
Rights and
Democratisation.

Regional 1.360.000

IOM EU-Election
Observation Mission to
Rwanda 2003

Rwanda 1.473.265

UNESCO Training of Trainers for
School of Journalism
and Communication and
Establishment of Private
Radio at The National
University

Rwanda 350.000

Drucksache 15/4757 – 198 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Special Court for
Sierra Leone
(SCSL)

Victims Justice and
Legacy Project

Sierra Leone 800.000

Max Planck
Institute

Training for Judges of
Sudanese Constitutional
court

Sudan 700.000

Commonwealth
Local
Government
Forum (CLGF)

Zimbabwe Local
Government Capacity-
Building Programme

Zimbabwe 631.000

Worldwide
Organisation Title Country Max. EU contribution (in

euro)
Instituto
Interamericano
de Derechos
Humanos (IIDH)

Strategic partnership
between the EU, Latin
America and the
Caribbean: enhanced
cooperation to improve
the administration of
and access to justice in
Latin America & the
Caribbean

Worldwide 700.000

Inter-American
Commission o
Human Rights
Washington/USA

Strengthening Access t
Justice in the Americas

Worldwide 818.345

ASPR Training for Civilian
Aspects of Crisis
Management, 3rd Phase

Worldwide 1.350.000

International
Criminal Court
(ICC)

Strengthening the ICC
and increasing
awareness on the
national level,
particularly as regards
complementarity and the
rights of victims

Worldwide 900.000

International
Commission for
Missing Persons
(ICMP)

Support to blood
collection teams for
ICMP’s Family
Outreach Centres,
incorporating a publicity
campaign to reach
family members living
in European countries

Worldwide 900.000

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 199 – Drucksache 15/4757

Dieser Bericht ist der sechste seiner Art und folgt auf fünf vorausgegangene Berichte, die im
Oktober 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 veröffentlicht wurden. Mit diesem Bericht soll der
Einsatz der Europäischen Union für eine allgemeine Achtung der Menschenrechte besser bekannt
gemacht und verbreitet werden. Dabei geht es nicht um eine erschöpfende Darstellung, sondern
darum, mehr Transparenz hinsichtlich der wichtigsten Standpunkte und Tätigkeiten der EU zu
schaffen und hier als Bezugsdokument für den Berichtszeitraum, also vom 1. Juli 2003 bis zum
30. Juni 2004, ein Referenzdokument an die Hand zu geben.

Weitere Informationen über die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union finden sich unter:

http://ue.eu.int/ (Politikfelder/Außen- und Sicherheitspolitik/Menschenrechte)
http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/human_rights/intro/index.htm

http://www.europarl.eu.int/comparl/human_rights/default_en.htm
http://europa.eu.int/pol/rights/index_en.htm

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