BT-Drucksache 15/4744

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4638- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes

Vom 26. Januar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4744
15. Wahlperiode 26. 01. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4638 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes

A. Problem
Anpassung der Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaub für Seeleute
an die Vorgaben des ILO-Übereinkommens 146, Neugestaltung und Ergänzung
der Anspruchsvoraussetzungen für die Rückbeförderung (nunmehr Heimschaf-
fung) von Seeleuten; Aufhebung des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Änderung der Urlaubsvorschriften für Seeleute entsteht kein finanzi-
eller Mehraufwand.
Die zusätzlich geschaffenen Tatbestände für die Heimschaffung von Seeleuten
verursachen keinen finanziellen Mehraufwand. Dies gilt auch dann, wenn die
öffentliche Hand für die Heimschaffung in Vorleistung treten muss und vom
zahlungspflichtigen Reeder wegen Zahlungsunfähigkeit keine Erstattung erhal-
ten kann. Der Verband Deutscher Reeder e. V. hat sich in einer außerhalb dieses
Gesetzgebungsverfahrens geschlossenen Vereinbarung gegenüber der Bundes-
republik Deutschland verpflichtet, die Kosten in diesen Fällen zu übernehmen.
2. Vollzugsaufwand
Die den Urlaubsanspruch der Seeleute betreffenden Änderungen verursachen
keinen Mehraufwand.

Drucksache 15/4744 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Geringfügig erhöhter Vollzugsaufwand kann sich durch die Betreibung von
Kosten für die neu hinzugekommenen Heimschaffungstatbestände ergeben.

E. Sonstige Kosten
Die Änderungen beim gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch führen in der Re-
gel nicht zu Mehrkosten, weil für nahezu alle Heuerverhältnisse aufgrund der
Anwendung des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-
See) bereits jetzt günstigere Urlaubsregelungen gelten. Den Reedereien kann
geringfügiger Mehraufwand durch ergänzend hinzukommende Heimschaf-
fungsansprüche entstehen.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4744

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4638 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 01 bis 03 vorangestellt:
„01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des
Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung An-
spruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf
Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 nichts anderes
bestimmen.“

02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Besatzungsmit-
glied“ die Wörter „in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherte“ eingefügt.

03. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach demWort „Besatzungsmitglied“ ein Kom-

ma und werden die Wörter „das in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert ist,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbe-

reichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Kranken-
fürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied,
das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in
den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder
zurückgekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders
endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf
der sechsundzwanzigsten Woche, nachdem es das Schiff verlas-
sen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die
Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallver-
sicherung mit seinen Leistungen beginnt.“

b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:
„5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuer-
verhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem
Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt,
wenn
1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßga-

be der §§ 72 bis 74 sorgt oder
2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf eigene

Kosten sorgt und ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zwei-
fel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für
den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle
treten kann.“

Drucksache 15/4744 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Rückbeförde-
rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.“

c) In Nummer 6 werden nach dem Buchstaben b folgende Buchstaben c und
d eingefügt:
„c) In Absatz 2 werden die Wörter „freie Rückbeförderung“ durch das

Wort „Heimschaffung“ ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.“

d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8e eingefügt:
8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich des

Grundgesetzes“ durch die Wörter „in dem Staat, in dem der Bestim-
mungsort nach § 73 Abs. 2 liegt“ ersetzt.

8b. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung
gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Falle der außer-
ordentlichen Kündigung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „freie Rückbeförderung“ durch
das Wort „Heimschaffung“ und wird die Angabe „§§ 72 und 73“
durch die Angabe „§§ 72 bis 74“ ersetzt.

8c. In § 79 wird die Angabe „71, 72, 75 und 76“ durch die Angabe „71
bis 76“ ersetzt.

8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 3“ durch die Angabe

„§ 115 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die Angabe

„74 Abs. 7“ ersetzt.
8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die Angabe „74

Abs. 7“ und die Angabe „78 Abs. 4“ durch die Angabe „78 Abs. 3
Satz 4“ ersetzt.“

e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 53 und 60“ durch die

Angabe „§§ 53, 54 und 60“ ersetzt.“
3. Nach Artikel 2 werden folgende neue Artikel 3, 4 und 5 eingefügt:

„Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ durch die

Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe
„30. Juni 2005“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 85 Abs. 2
Satz 3 in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4744

Artikel 4
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die An-
gabe „ Zehntel oder 100“ durch die Angabe „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes

über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen

des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die

Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
in der im Bundsgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
die Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe „Zwanzigstel oder 50“
ersetzt.“

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:
„Artikel 6
Inkrafttreten

Die Artikel 1, 2, 4 und 5 dieses Gesetzes treten am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt mit
Wirkung vom 1. August 2004, Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.“

Berlin, den 26. Januar 2005

Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit

Dr. Rainer Wend Anette Kramme
Vorsitzender Berichterstatterin

Drucksache 15/4744 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Anette Kramme

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung, Voten der mitberatenden

Ausschüsse
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/4638 wurde in der 151. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 20. Januar 2005 an den Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit zur federführenden Beratung und an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur Mitberatung und dem Haushalts-
ausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung, der Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen und der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung haben in ihren
Sitzungen am 26. Januar 2005 einstimmig die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen (15(9)1667 und 15(9)1677) empfoh-
len.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Ratifikation von zwei
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) über den bezahlten Jahresurlaub und die so genannte
Heimschaffung der Seeleute herbeizuführen. Deshalb wird
der gesetzliche Mindesturlaub für Seeleute auf 30 Kalender-
tage festgeschrieben. Seeleute sollen in allen Fällen der Be-
endigung des Heuerverhältnisses und bei einer Insolvenz
des Reeders Anspruch darauf haben, nach Hause gebracht
zu werden. Ausländische Seeleute erhalten einen Anspruch
darauf, in ihre Heimat zu gelangen. Wenn der Reeder seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt, müssen nach dem Ent-
wurf die deutschen Konsulate in ihrer Eigenschaft als See-
mannsämter in Vorleistung treten. Die Auslagen können an-
schließend vom Reeder zurückverlangt werden. Ein fiskali-
sches Risiko sieht die Bundesregierung nicht, da der Ver-
band Deutscher Reeder sich bereit erklärt hat, die Kosten zu
übernehmen, die nicht von den zur Heimschaffung ver-
pflichteten Reedern beigetrieben werden können. Dazu
wurde eine Vereinbarung mit dem Verband Deutscher Ree-
der e. V. geschlossen.

III. Ausschussberatungen und
Abstimmungsergebnis im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den Gesetzent-
wurf in seiner 83. Sitzung am 26. Januar 2005 beraten und
abgeschlossen. Zur abschließenden Beratung brachten die

Koalitionsfraktionen zwei Änderungsanträge ein. Der Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1677 wurde
einstimmig und der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 15(9)1667 einvernehmlich bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit beschloss einstim-
mig, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetz-
entwurfs der Bundesregierung in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sachen 15(9)1667 und 15(9)1677 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:
Zu Nummer 1
Da nunmehr auch das SGB III, das Mitbestimmungsgesetz
und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-
ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie geändert werden sollen, kann
es sich im Ergebnis nicht mehr um ein Gesetz „Änderung
des Seemannsgesetzes“ handeln.
Das erste Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und
anderer Gesetze ist am 23. März 2002 ergangen (BGBl. I
S. 1163).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge haben wäh-
rend ihres Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung
oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmä-
ßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders. Der An-
spruch auf Krankenfürsorge gegen den Reeder besteht
grundsätzlich während des Aufenthaltes an Bord oder wenn
das Besatzungsmitglied sich im Ausland in ärztliche Be-
handlung begeben muss (vgl. § 42 Abs. 1 SeemG). Kein
Anspruch gegen den Reeder besteht dann, wenn die Kran-
kenbehandlung des Besatzungsmitglieds im Rahmen der ge-
setzlichen Krankenversicherung erfolgt. Dies ist u.a. dann
der Fall, wenn das Schiff in einem Hafen in Deutschland
liegt und das erkrankte Besatzungsmitglied anstelle der
Krankenfürsorge des Reeders die Krankenbehandlung der
Krankenkasse wählt (vgl. § 44 Abs. 1 SeemG) oder wenn
sich das Besatzungsmitglied in ärztliche Behandlung bege-
ben muss, nachdem es in Deutschland das Schiff verlassen
hat (vgl. § 47 Abs. 1 SeemG).
Für ausländische Seeleute auf Schiffen unter deutscher
Flagge besteht seit Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch keine lückenlose Absicherung im Krankheitsfall
mehr, weil sie seit 1. Januar 2004 nicht mehr in der gesetz-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4744

lichen Krankenversicherung versichert sind. Zudem endet
der Anspruch auf Krankenfürsorge durch den Reeder, wenn
ein ausländisches Besatzungsmitglied in Deutschland das
Schiff verlässt. Die Änderungen schließen die entstandene
Versorgungslücke, indem
– für die Verpflichtung des Reeders zur Krankenfürsorge

grundsätzlich auf das Bestehen eines Heuerverhältnisses
abgestellt wird (Nummer 01).

– klargestellt wird, dass nur gesetzlich krankenversicherte
(deutsche) Seeleute zwischen der Krankenfürsorge des
Reeders und der Krankenbehandlung durch die Kran-
kenkasse wählen können (Nummer 02).

– die Krankenfürsorge des Reeders für ausländische See-
leute nicht schon dann endet, wenn sie in Deutschland
das Schiff verlassen, sondern erst mit dem Ablauf der
sechsundzwanzigsten Woche nach diesem Zeitpunkt
(vgl. Nummer 03). Dies entspricht der Höchstdauer der
Krankenfürsorge für krankenversicherte (deutsche) See-
leute, wenn sie krankheitsbedingt im Ausland zurück-
gelassen werden müssen.

Für die Krankenfürsorge des Reeders gegenüber ausländi-
schen Besatzungsmitgliedern darf es nicht darauf ankom-
men, ob sie im In- oder Ausland einen Arzt oder ein Kran-
kenhaus aufsuchen müssen.

Zu Buchstabe b (§§ 63 und 66)
Folgeänderungen zur Neuordnung der Heimschaffungs-
tatbestände und zur Herstellung einheitlichen Sprachge-
brauchs.

Zu Buchstabe c
Zum neuen Buchstaben c
Folgeänderung zur Herstellung einheitlichen Sprachge-
brauchs.

Zum neuen Buchstaben d
Die Vorschriften können aufgehoben werden, denn die im
bisherigen Absatz 3 getroffenen Bestimmungen werden
nunmehr in § 74 Abs. 1 und 6 geregelt und dem bisherigem
Absatz 4 entspricht nunmehr § 74 Abs. 7.

Zu Buchstabe d (§§ 75, 78, 79, 124, 125)
Zur neuen Nummer 8a (§ 75)
Folgeänderung zur Änderung des § 73 und zur Aufhebung
des § 137.

Zur neuen Nummer 8b (§ 78)
Folgeänderungen zur Neustrukturierung der §§ 72 bis 74,
die für den Heimschaffungsanspruch der Kapitäne nach ei-
ner außerordentlichen Kündigung klarstellt, dass anstelle
der für Besatzungsmitglieder geltenden Kündigungs-
vorschriften der §§ 64 bis 67 die für Kapitäne geltenden
Kündigungsvorschriften des § 78 Abs. 3 zu beachten sind.

Zur neuen Nummer 8c (§ 79)
Folgeänderung zur Neustrukturierung der Heimschaffung in
den §§ 72 bis 74, die auf die in § 7 Abs. 1 genannten Perso-
nen Anwendung finden.
Zur neuen Nummer 8d (§ 124)
In § 124 Abs. 1 Nr. 2 handelt es sich um die Berichtigung
eines Redaktionsversehens im Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). Die
Änderung des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Folgeänderung zur
Neustrukturierung der §§ 72 bis 74.
Zur neuen Nummer 8e (§ 125)
Die Ersetzung der Angabe „72 Abs. 4“ durch die Angabe
„74 Abs. 7“ ist eine Folgeänderung zur Neustrukturierung
der §§ 72 bis 74. Die Änderung der Verweisung auf § 78
erfolgt in Berichtigung eines Redaktionsversehens im
Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014).
Zu Buchstabe e (§ 140)
Folgeänderung zur Neuregelung des Mindesturlaubsan-
spruchs in § 54.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Redaktionelle Richtigstellung des Änderungsbefehls in Ar-
tikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämp-
fung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004, mit dem in § 287
Abs. 2 Nr. 5 SGB III der Verweis auf § 304 Abs. 1 Nr. 2
SGB III durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetz zum 1. August 2004 ersetzt wurde. Im Laufe
des Gesetzgebungsverfahrens ist die inhaltliche Regelung
des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
nach Nummer 4 verschoben worden, ohne das dies in Arti-
kel 3 Nr. 3 berücksichtigt worden wäre.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Gegenstand der Übergangsregelung des § 434d Abs. 1 SGB
III sind Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung,
die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten
Ausbildungsberuf führen und bei denen eine Verkürzung
der Ausbildungszeit auf Grund Bundes- oder Landesrechts
ausgeschlossen ist. Nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist in
solchen Fällen die Förderung von bis zu zwei Dritteln der
Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit möglich,
wenn die Finanzierung der gesamten Maßnahmedauer zu
Beginn der Maßnahme gesichert ist. Entsprechende Finan-
zierungsregelungen bestehen bislang jedoch nur zum Teil,
so vor allem in Gestalt der für einzelne Gesundheitsfach-
berufe vorgesehenen Ausbildungsvergütung (z. B. § 17 Al-
tenpflegegesetz, § 12 Krankenpflegegesetz, § 15 Hebam-
mengesetz). Regelungsbedürftig ist dagegen vielfach noch
die Finanzierung der Weiterbildungskosten während des

Drucksache 15/4744 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

letzten Maßnahmedrittels. Noch offene Finanzierungsfragen
sind Gegenstand der laufenden Bund-Länder-Gespräche.
Die vorliegende Regelung dient dazu, durch letztmalige
Verlängerung der bisherigen Übergangsfrist bis 30. Juni
2005 Raum für eine Neustrukturierung zu geben. Damit
wird die Erwartung verbunden, dass spätestens zum Ablauf
dieser Übergangsregelung insbesondere in der Altenpflege
eine dauerhafte Finanzierung des letzten Maßnahmedrittels
außerhalb der Arbeitsförderung sichergestellt wird. Dies gilt
insbesondere für die Schulkosten, die künftig von den
Ländern getragen werden sollten. Für Lehrgänge, die nach
dem 30. Juni 2005 beginnen, dürfen die Länder nicht aus
ihrer finanziellen Verantwortung entlassen werden.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 4
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
12. Oktober 2004 – 1 BvR 2130/98 – das in § 12 Abs. 1
Satz 2 Mitbestimmungsgesetz enthaltene Unterschriften-
quorum für Wahlvorschläge zur Wahl der Delegierten für
unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz erklärt. Die
übrigen im Mitbestimmungsgesetz enthaltenen Unterschrif-
tenquoren hat das Gericht nicht beanstandet. Das Bundes-
verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis
zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsgemäße Regelung
zu treffen.
Die für einen gültigen Wahlvorschlag der jeweils wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer erforderliche Unterschriftenzahl
wird entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts herabgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat
dem Gesetzgeber keine spezielle Vorgabe darüber gemacht,
welches Unterschriftenquorum als sachgerecht und damit

verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet werden kann.
Daher werden das relative Unterschriftenquorum von einem
Zehntel auf ein Zwanzigstel und das absolute Quorum von
100 auf 50 gesenkt. Diese Absenkung orientiert sich an der
im Betriebsverfassungsgesetz geltenden Regelung.

Zu Artikel 5
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
12. Oktober 2004 – 1 BvR 2130/98 – das in § 12 Abs. 1
Satz 2 Mitbestimmungsgesetz enthaltene Unterschriften-
quorum für Wahlvorschläge zur Wahl der Delegierten für
unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz erklärt. Das
gleiche Unterschriftenquorum zur Wahl von Delegierten
wie in § 12 Abs. 1 Satz 2 Mitbestimmungsgesetz ist auch in
§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-
Mitbestimmungsergänzungsgesetz) enthalten. Deshalb soll
die Zahl der zur Unterstützung eines Wahlvorschlags zur
Wahl der Delegierten erforderlichen Unterschriften auch im
Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz herabgesetzt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzge-
ber keine spezielle Vorgabe darüber gemacht, welches Un-
terschriftenquorum als sachgerecht und damit verfassungs-
rechtlich unbedenklich erachtet werden kann. Daher werden
das relative Unterschriftenquorum von einem Zehntel auf
ein Zwanzigstel und das absolute Quorum von 100 auf 50
gesenkt. Diese Absenkung orientiert sich an der im Be-
triebsverfassungsgesetz geltenden Regelung.

Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungen.

Berlin, den 26. Januar 2005

Anette Kramme
Berichterstatterin

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