BT-Drucksache 15/4679

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/3930- Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4234- Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/3950- Verwertung von Elektronik-Altgeräten ökologisch sachgerecht und unbürokratisch gestalten

Vom 20. Januar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4679
15. Wahlperiode 20. 01. 2005

Bericht*)
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/3930 –
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4234 –
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst,
Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/3950 –
Verwertung von Elektronik-Altgeräten ökologisch sachgerecht und unbürokra-
tisch gestalten

Bericht der Abgeordneten Gerd Friedrich Bollmann, Werner Wittlich,
Dr. Antje Vogel-Sperl und Birgit Homburger

I.
DerGesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 15/3930 – wurde in der
133. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Oktober
2004 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Innenausschuss sowie den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit überwiesen.

Der inWortlaut und Begründung textgleicheGesetzentwurf
der Bundesregierung –Drucksache 15/4234 –wurde zusam-
men mit der Stellungnahme des Bundesrates sowie der Ge-
genäußerung der Bundesregierung in der 140. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 23. November 2004 zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den In-
nenausschuss sowie denAusschuss fürWirtschaft undArbeit
überwiesen.

*) Die Beschlussempfehlung zu den textgleichenGesetzentwürfen – Drucksachen 15/3930, 15/4234 – und demAntrag – Drucksache 15/3950 –wurde
als Drucksache 15/4666 verteilt.

Drucksache 15/4679 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Antrag – Drucksache 15/3950 – wurde in der 133. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 2004 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Ar-
beit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft sowie den Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union überwiesen.

II.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3930 dient der Umset-
zung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
und der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-
geräten. Er zielt unter Bezugnahme auf die Produktverant-
wortung der Hersteller nach § 22 Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz darauf ab, vorrangig Abfälle von Elektro- und
Elektronikgeräten zu vermeiden, im Übrigen entsprechende
Abfälle insbesondere der Wiederverwendung und stoffli-
chen Verwertung zuzuführen, um die zur Beseitigung anfal-
lende Abfallmenge zu verringern.
Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs stehen Vorschriften zum
Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, zu
deren Sammlung, Rücknahme, Behandlung und Verwertung
sowie zur Bewältigung hieraus resultierender administrati-
ver und hoheitlicher Aufgaben. Sie verpflichten die Herstel-
ler von Elektro- und Elektronikgeräten u. a. dazu, ihre Pro-
dukte möglichst recyclingfreundlich zu gestalten und keine
neuen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen,
die bestimmte gefährliche Stoffe in höheren Gewichtsantei-
len als den vorgegebenen Grenzwerten enthalten. Darüber
hinaus soll den Herstellern die Rücknahme und umweltge-
rechte Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
im Rahmen vorgegebener Verwertungs- und Recyclingquo-
ten auferlegt werden. Sie sollen ferner dazu verpflichtet
werden, u. a. zur Bewältigung der aus der vorgeschriebenen
getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgerä-
ten, deren Rücknahme und Verwertung resultierenden viel-
fältigen Informations- und Koordinationsaufgaben sowie
zur Vorbereitung bestimmter Entscheidungen der zuständi-
gen Behörde eine zentrale Gemeinsame Stelle einzurichten.
Als zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt vorgese-
hen; dieses soll ermächtigt werden, die Gemeinsame Stelle
mit der Wahrnehmung ihrer sich aus dem Gesetzentwurf er-
gebenden hoheitlichen Aufgaben zu beleihen. Der Gesetz-
entwurf sieht des Weiteren vor, im Rahmen der Vorschriften
zur getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Alt-
geräten Endnutzern und Vertreibern die Möglichkeit zu er-
öffnen, Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich bei
den regional zuständigen kommunalen Sammelstellen abzu-
liefern.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/4234 ist in Wortlaut und Begründung textidentisch mit
dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3930.
Durch den Antrag auf Drucksache 15/3950 soll die Bundes-
regierung vor dem Hintergrund kritischer Feststellungen zu

dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf u. a. aufgefordert
werden, Korrekturen einzelner als unzulänglich bewerteter
Regelungen des Gesetzentwurfs vorzunehmen und dafür
Sorge zu tragen, dass unnötige und nicht sachgerechte Be-
lastungen sowie verzichtbarer Verwaltungs-, Kontroll- und
Bürokratieaufwand von vornherein vermieden wird, dass
die bei der nationalen Umsetzung bestehenden Spielräume
im Interesse der in Deutschland betroffenen Branchen
genutzt und die zu erlassenden Regelungen auf das euro-
parechtlich geschuldete Maß beschränkt werden, um Wett-
bewerbsnachteile für Unternehmen in Deutschland zu ver-
meiden, und dass auf europäischer Ebene Stoffverbote und
Getrennthaltungspflichten nur dann vorgesehen werden,
wenn dies aus ökologischen oder gesundheitlichen Gründen
zwingend erforderlich und eine Getrennthaltung technisch
unumgänglich und verhältnismäßig ist.

III.
Die mitberatenden Ausschüsse haben wie folgt votiert:
Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf – Drucksachen 15/3930, 15/4234 – anzunehmen.
Er hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag – Drucksache 15/
3950 – abzulehnen.
DerAusschuss fürWirtschaft undArbeit hatmit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3930, 15/4234
– in der Fassung der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIEGRÜNEN vorgelegten Änderungsanträge (siehe An-
lagen 1 bis 3) anzunehmen.
Er hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag – Drucksache
15/3950 – abzulehnen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag –
Drucksache 15/3950 – abzulehnen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/
CSU empfohlen, den Antrag – Drucksache 15/3950 – abzu-
lehnen.

IV.
a) Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat am 24. November 2004 eine öffentliche An-
hörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 15/3930 –
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4679

und Organisationen nahmen im Rahmen der Anhörung zu
dem Gesetzentwurf Stellung:
l Hans-Jochen Lückefett, Krug und Petersen Government

Affairs & Consulting GmbH, Tübingen,
l Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V.

(bvse), Bonn,
l Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

Berlin,
l Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH), Radolfzell,
l Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB), Berlin,
l Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie

e. V. (ZVEI), Frankfurt/Main.
Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des
Ausschusses eingeflossen. Das auf einer korrigierten Ton-
bandabschrift beruhende Protokoll der Anhörung (Protokoll
Nr. 15/53 der 53. Sitzung des Ausschusses) sowie der Fra-
genkatalog, die schriftlichen Stellungnahmen der zur Anhö-
rung geladenen Einzelsachverständigen, Verbände und Or-
ganisationen sowie die dem Ausschuss zur Anhörung
unaufgefordert zugeleiteten Stellungnahmen (Ausschuss-
drucksachen 15(15)323, 15(15)327, 15(15)328) sind im In-
ternet-Angebot des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit abrufbar.
b) Beratung im Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die in Wortlaut und Begründung textgleichen Ge-
setzentwürfe – Drucksachen 15/3930, 15/4234 – sowie den
Antrag – Drucksache 15/3950 – in seiner Sitzung am 19. Ja-
nuar 2005 beraten.
Zu dem Gesetzentwurf – Drucksache 15/3930 – haben die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN drei
Änderungsanträge – Ausschussdrucksachen 15(15)334,
15(15)334a und 15(15)334b (siehe Anlagen 1, 2 und 3) –
und die Fraktion der CDU/CSU einen Änderungsantrag –
Ausschussdrucksache 15(15)339 (siehe Anlage 4) – vorge-
legt, die jeweils auch die Begründung der im Einzelnen
vorgesehenen Modifikationen des Gesetzentwurfs enthal-
ten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde hervorgehoben, der
Gesetzentwurf halte sich zwar eng an die Vorgaben der EU-
Richtlinie, sei aber auch in enger Abstimmung mit den
Kommunen, Ländern und der Elektroindustrie ausgearbeitet
worden. In diesem Zusammenhang hätten sich unter Einbe-
ziehung der vom Gesetzentwurf Betroffenen tragfähige
Kompromisse ergeben. Insgesamt überlasse der Gesetzent-
wurf die praktische Durchführung der umweltverträglichen
Entsorgung, nicht zuletzt auch durch die Organisation der
Gemeinsamen Stelle, überwiegend den Beteiligten. Mit dem
Gesetzentwurf sei man damit der Aufgabe gerecht gewor-
den, Strukturen für die Durchführung zu schaffen, die so
viele individuelle Elemente wie möglich und so wenig kol-
lektive Elemente wie nötig enthalte.
Mit den eingebrachten Änderungsanträgen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Anlagen 1, 2
und 3) handle es sich überwiegend um vom Bundesrat vor-
geschlagene Präzisierungen (Drucksache 15/4234), die
übernommen werden sollten. Überwiegend gehe es dabei
um die vereinfachte Durchführung der Neuregelung, um

Vollzugserleichterungen sowie um redaktionelle Klarstel-
lungen. Sofern rein redaktionelle Änderungen nicht ab-
schließend schriftlich eingereicht worden seien, würden
diese mündlich vorgetragen. Man sehe für diese Verfahrens-
weise Zustimmung im Ausschuss.
Die von der Fraktion der CDU/CSU begehrte Änderung des
Gesetzentwurfs, wonach die Bundesregierung die abfall-
wirtschaftlichen Auswirkungen der §§ 9 bis 13 der Vorlage
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu prü-
fen habe, halte man selbst nicht unbedingt für notwendig,
könne diesem auch auf eine Anregung des Bundesrates zu-
rückgehenden Petitum aber zustimmen. Im Übrigen würden
die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU zurück-
gewiesen.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde ausgeführt,
die Koalitionsfraktionen übernähmen in den von ihnen vor-
gelegten Änderungsanträgen (Anlagen 1 bis 3) überwiegend
Beschlüsse des Bundesrates, denen die Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
(Drucksache 15/4234, Anhang 3) zugestimmt habe. Bera-
tungsbedarf sehe man insbesondere im Hinblick auf den
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 15(15)334 (Anlage 1). Den dort auf Seite 5 zu
§ 9 Abs. 4 Satz 1 beantragten Modifikationen des Gesetz-
entwurfs könne man nicht zustimmen. Ebenso wenig hätte
man für die ursprünglich vorgesehene Änderung des § 24
votieren können (Anlage 1, S. 12). Diese Änderungsbestim-
mung sei jedoch inzwischen durch den Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 15(15)334a (Anlage 2) ersetzt wor-
den, dem auch die Fraktion der CDU/CSU zustimmen
werde, da er den von ihr geforderten Fristverlängerungen in
Bezug auf das Inkraftteten des Gesetzes nachkomme. Im
Übrigen werde diese Forderung auch unter den Nummern 9
und 10 des von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegten Än-
derungsantrags (Anlage 4) aufgegriffen. Mit einer Umset-
zung der entsprechenden Bestimmungen werde die Politik
einer zentralen Forderung nach Rechtssicherheit für die
Wirtschaft nachkommen. Im Gegensatz zu der von den
Koalitionsfraktionen unter § 9 Abs. 4 Satz 1 beabsichtigten
Verringerung der Anzahl an Gerätegruppen beantrage die
Fraktion der CDU/CSU gemäß Nummer 5 Buchstabe a ih-
res Änderungsantrags (Anlage 4), an der für die Bereitstel-
lung der Altgeräte ursprünglich im Gesetzentwurf vorgese-
henen Anzahl von sechs Gerätegruppen festzuhalten. Sie
beantrage unter Nummer 5 Buchstabe b ihres Änderungsan-
trags ferner, die Geräte der Unterhaltungselektronik aus der
Gruppe 3 herauszulösen und der Gruppe 6 hinzuzufügen.
Eine Reduzierung der Anzahl der Gerätegruppen auf fünf
hätte demgegenüber zur Folge, dass Geräte mit unterschied-
lichen Verwertungs- und Recyclingquoten zusammen ge-
sammelt würden, so dass sich ein umweltgerechter Weiter-
transport dieser Geräte komplizierter gestalten würde. Den
im Rahmen des Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 15(15)334 (Anlage 1) von den Koalitionsfraktionen
beabsichtigten Änderungen des Gesetzentwurfs stimme
man mit Ausnahme der zu § 9 Abs. 4 Satz 1 beantragten
Änderung zu. Im Hinblick auf diese Einzeländerung bean-
trage man eine separate Abstimmung. Ferner beantrage
man, über die im Änderungsantrag der Fraktion der CDU/
CSU (Anlage 4) aufgeführten zehn Änderungen des Gesetz-
entwurfs einzeln abzustimmen, wobei darauf hinzuweisen
sei, dass die unter Nummer 3 zu § 4 des Gesetzentwurfs und

Drucksache 15/4679 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

unter den Nummern 9 und 10 zu § 24 des Gesetzentwurfs
beantragten Änderungen auch in den Änderungsanträgen
der Koalitionsfraktionen (Anlagen 1 und 2) aufgegriffen
würden.
Der Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 15/3950 –
beinhalte zwar gute Ansätze, ziehe aber das die EG-Richt-
linie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und den Ge-
setzentwurf prägende Prinzip der Getrenntverantwortung in
Zweifel. Da sich die Fraktion der CDU/CSU zu diesem
Prinzip ohne Vorbehalt bekenne, werde man diesen Antrag
ablehnen.
Im Rahmen der Abstimmungen zum Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU (Anlage 4) führte der Berichter-
statter der Fraktion der CDU/CSU zur Begründung der be-
antragten Änderungen des Gesetzentwurfs aus:
Unter Nummer 1 werde eine Forderung des Bundesrates
nach einer Prüfpflicht der Bundesregierung aufgegriffen;
die Fraktion der CDU/CSU befürworte eine entsprechende
Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deut-
schen Bundestag und dem Bundesrat.
Auch unter Nummer 2 werde eine Forderung des Bundes-
rates berücksichtigt; durch die Einfügung des Begriffs
„Messgeräte“ solle mehr begriffliche Klarheit herbeigeführt
werden.
Die unter Nummer 3 beantragte Streichung des Klammerzu-
satzes zu sog. clever chips solle für mehr begriffliche Klar-
heit sorgen; die beantragte Änderung greife ebenfalls eine
Forderung des Bundesrates auf.
Auch die unter Nummer 4 beantragte Änderung des Gesetz-
entwurfs greife eine Forderung des Bundesrates auf; die
Aufnahme einer Befreiungsklausel für Hersteller bestimm-
ter wertvoller Produkte wie z. B. wertvoller Uhren und
Schmuckstücke werde als sinnvoll erachtet.
Unter Nummer 5 werde die Beibehaltung der ursprünglich
im Gesetzentwurf vorgesehenen sechs Gerätegruppen be-
antragt; ferner werde beantragt, die Geräte der Unterhal-
tungselektronik aus der Gruppe 3 herauszulösen und der
Gruppe 6 hinzuzufügen.
Unter den Nummern 6 und 7 gehe es darum, das sog. Rosi-
nenpicken einzuschränken; der Wirtschaftsausschuss des
Bundesrates habe sich mit der Problematik befasst und
einen entsprechenden Änderungsvorschlag unterbreitet, der
von der Fraktion der CDU/CSU aufgegriffen werde.
Durch die unter Nummer 8 beantragte Ergänzung des Ge-
setzestextes solle der gewerbliche Eigengebrauch mit einge-
bunden und damit eine Lücke geschlossen werden, die
durch die Definition des Begriffs „Hersteller“ in § 3 Abs. 11
des Gesetzentwurfs entstanden sei.
Die Nummern 9 und 10 des Änderungsantrags beträfen die
Fristen für das Inkrafttreten des Gesetzes; hier sei man sich
mit den Koalitionsfraktionen in der Sache einig.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde begrüßt, dass alle Bürgerinnen und Bürger ihren
Elektroschrott künftig kostenlos abgeben könnten. Dieser
werde nicht mehr nutzlos auf dem Sperrmüll landen, son-
dern sinnvoll verwertet. Hieraus resultiere wiederum ein
Anreiz für die Hersteller, recyclingfreundliche Produkte zu
entwickeln. Insbesondere sei der von den Fraktionen SPD

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungs-
antrag (Anlage) hervorzuheben, wonach Behältnisse für die
Gruppe 3 gewährleisten müssten, dass Bildschirmgeräte se-
parat und bruchsicher erfasst werden könnten. Dieser An-
trag ziele im Wesentlichen auf Vereinfachungen bei der Ver-
wertung dieser Gerätegruppen ab und sei von erheblicher
praktischer Relevanz.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde kritisch angemerkt,
nach wie vor beabsichtigten die Koalitionsfraktionen, die
dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden EG-Richtlinien zu
bürokratisch und nicht im Verhältnis eins zu eins umzuset-
zen. Dennoch werde anerkannt, dass die von ihnen vorge-
legten Änderungsanträge (Anlagen 1, 2 und 3) eine Reihe
der von der Fraktion der FDP geforderten Modifikationen
des Gesetzentwurfs aufgegriffen hätten. Hierunter falle bei-
spielsweise die im Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 15(15)334 (Anlage 1) bean-
tragte Änderung von § 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzentwurfs;
die hierdurch bewirkte Klarstellung, dass die insolvenzsi-
chere Finanzierungsgarantie durch eine wechselseitige Zu-
sicherung erbracht werden könne, sei als erfreulich zu be-
werten und trage einer Forderung des Antrags der Fraktion
der FDP auf Drucksache 15/3950 Rechnung. Auch mit den
im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage 1)
auf den Seiten 8 und 9 beantragten Änderungen zu § 11
(§ 11 Abs. 2 Satz 4 – neu –, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 6 und
Abs. 3a – neu –) werde zentralen Forderungen der Fraktion
der FDP Rechnung getragen; man anerkenne ausdrücklich
das Bemühen, Doppelzertifizierungen zu vermeiden und
eine unnötige Überregulierung der Zertifizierung in termin-
licher Hinsicht zu beseitigen.
Auch eine Reihe weiterer von den Koalitionsfraktionen
beantragter Änderungen des Gesetzentwurfs weise in die
richtige Richtung. Auf der anderen Seite reichten jedoch
viele dieser Vorhaben nicht weit genug, andere von der
Fraktion der FDP als wichtig erachtete Modifikationen des
Gesetzentwurfs würden von Seiten der Koalitionsfraktionen
nicht berücksichtigt. So beabsichtigten diese, den Marken-
bezug als verpflichtendes Registrierungselement aufrecht-
zuerhalten; stattdessen sollte hierauf verzichtet werden, um
überflüssige bürokratische Regelungen zu vermeiden. Darü-
ber hinaus sei beabsichtigt, die Verknüpfung von Registrie-
rungsantrag und Garantienachweis beizubehalten, obwohl
dies ebenfalls zu erheblichen Problemen führen werde und
im Sinne einer Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen
nicht aufrechterhalten werden sollte. Weitere Kritik richte
sich gegen die beabsichtigten Regelungen zur Abstim-
mungspflicht in § 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfs. Insofern
enthalte der Gesetzentwurf nach wie vor eine Reihe unnötig
belastender, bürokratischer Regelungen. Diese Kritik be-
treffe auch § 8 des Gesetzentwurfs zur Fernkommunika-
tionstechnik. § 8 des Gesetzentwurfs, wonach die Anforde-
rungen des Gesetzes auch für Hersteller gelten, die
entsprechende Geräte beispielsweise über das Internet in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ver-
treiben, möge zwar der europäischen Richtlinie geschuldet
sein. Die Übernahme in das deutsche Gesetz überzeuge je-
doch nicht, da kein einziges europäisches Partnerland der-
zeit die Voraussetzungen erfülle, um die Vorstellung einer
europaweiten Anwendung der Vorschriften und den daraus
abgeleiteten Finanzierungskreislauf tatsächlich mit Leben
zu erfüllen. § 8 sei eine leerlaufende Vorschrift, die auf die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4679

Verwertung nicht eines einzigen Altgerätes Einfluss haben
werde, das ins europäische Ausland exportiert worden sei.
Die Betroffenen würden aber zusätzlich belastet.
Vor dem Hintergrund, dass die von den Koalitionsfraktionen
beabsichtigten Änderungen des Gesetzentwurfs zwar teil-
weise in die richtige Richtung wiesen, eine Reihe von Pro-
blemen jedoch offen ließen, nur unzulänglich aufgriffen
oder auf zu bürokratische Weise zu lösen versuchten, werde
man sich bei der Abstimmung über den geänderten Ge-
setzentwurf der Stimme enthalten. Aus den gleichen Grün-
den werde man sich bei der Abstimmung über die Ände-
rungsanträge auf den Ausschussdrucksachen 15(15)334 und
15(15)334a (Anlagen 1 und 2) der Stimme enhalten. Dem
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(15)334b
(Anlage 3) werde dagegen zugestimmt.
Nach Abschluss der Aussprache hat der Ausschuss folgende
Beschlüsse gefasst:
– Der Ausschuss beschloss einvernehmlich, entspre-

chend dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU über die
im Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU –
Ausschussdrucksache 15(15)339 (Anlage 4) – unter
den Nummern 1 bis 10 beantragten Änderungen des
Gesetzentwurfs sowie über die auf Seite 5 des Ände-
rungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Ausschussdrucksache 15(15)334 (An-
lage 1) – beantragte Änderung von § 9 Abs. 4 Satz 1
des Gesetzentwurfs jeweils getrennt abzustimmen.

– Zu dem von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegten Än-
derungsantrag (Anlage 4) wurden im Einzelnen folgende
Beschlüsse gefasst:
Der unter Nummer 1 beantragten Änderung des Gesetz-
entwurfs wurde einstimmig zugestimmt.
Die unter den Nummern 2, 3, 4, 8 sowie 9 und 10 bean-
tragten Änderungen des Gesetzentwurfs wurden jeweils
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Die unter Nummer 5 beantragte Änderung des Gesetz-
entwurfs wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Die unter den Nummern 6 und 7 beantragten Änderun-
gen des Gesetzentwurfs wurden jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE

GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abge-
lehnt.

– Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Än-
derungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Ausschussdrucksache 15(15)334a (An-
lage 2) – zuzustimmen.

– Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Änderungs-
antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Ausschussdrucksache 15(15)334b (An-
lage 3) – zuzustimmen.

– Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP, der auf Seite 5 des Ände-
rungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Ausschussdrucksache 15(15)334 (An-
lage 1) – beantragten Änderung von § 9 Abs. 4 Satz 1
des Gesetzentwurfs zuzustimmen.

– Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Än-
derungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Ausschussdrucksache 15(15)334 (An-
lage 1) – mit Ausnahme der durch die voranstehenden
Beschlüsse des Ausschusses geänderten Bestimmungen
dieses Antrags zuzustimmen.

– Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, die textgleichen Gesetz-
entwürfe – Drucksachen 15/3930, 15/4234 – in der vom
Ausschuss geänderten, in der Beschlussempfehlung –
Drucksache 15/4666 – unter Nummer 1 wiedergegebe-
nen Fassung anzunehmen.

– Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, den Antrag – Drucksa-
che 15/3950 – abzulehnen.

– Der Ausschuss beschloss einvernehmlich, dem Deut-
schen Bundestag die Beschlussempfehlung und den Be-
richt getrennt vorzulegen.

Berlin, den 20. Januar 2005

Anlage 1: Ausschussdrucksache 15(15)334
Anlage 2: Ausschussdrucksache 15(15)334a
Anlage 3: Ausschussdrucksache 15(15)334b
Anlage 4: Ausschussdrucksache 15(15)339

Gerd Friedrich Bollmann
Berichterstatter

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/4679 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 1

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
– Drucksache 15/3930 –
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Zu § 1 Satz 3
In § 1 Satz 3 ist die Angabe „Ab 2006“ durch die Angabe
„Bis 31. Dezember 2006“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Die von der Richtlinie 2002/96/EG in Artikel 5 Abs. 5 ein-
geräumte Zielvorgabe zur Erreichung der Sammelquote
sollte 1 : 1 umgesetzt werden.
Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind die Wörter „Medizinische
Geräte“ durch das Wort „Medizinprodukte“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
a) In § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Wörter „medizinische

Geräte“ durch das Wort „Medizinprodukte“ zu ersetzen.
b) In Anhang I Nr. 8 sind die Wörter „Medizinische Ge-

räte“ durch das Wort „Medizinprodukte“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Klarstellung der Begrifflichkeit. Das Medizinproduktege-
setz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3146),
geändert am 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) defi-
niert medizinische Geräte in § 3 als Medizinprodukte. Der
Begriff des Medizinprodukts sollte auch Eingang in das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden, um eine ein-
heitliche Terminologie innerhalb verschiedener gesetzli-
cher Regelungen zu gewährleisten.
Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 – neu – und Abs. 2 Satz 2 und 3
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

„§ 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushal-
tungen.“

b) In Absatz 2 sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Folgeänderung:
Dem § 5 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die
Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die
erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.“
Beg r ü n d u n g
Aus rechtssystematischen Gründen soll der Anwendungsbe-
reich des Gesetzes in § 2 Abs. 1, seine Einschränkungen da-
gegen in § 2 Abs. 2 beschrieben sein. Dagegen bedarf es für
die gewollte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5
auf Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen und damit
über den Anhang I hinaus keiner wiederholenden Regelung
der Reichweite des § 5. Diese ergibt sich aus § 5 selbst.
Dieser Systematik folgend ist die im Gesetzentwurf in § 2
Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Regelung aus der EG-Richtlinie
2002/95/EG zu den Ersatzteilen in § 5 aufzunehmen.
Zu § 4 Satz 2
In § 4 Satz 2 sind nach dem Wort „dass“ die Wörter „die
Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind
oder“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Die Regelungen des § 4 fördern die Wiederverwendung von
Geräten und richten sich gegen das Inverkehrbringen von
Geräten, bei denen die Wiederverwendung durch besondere
Konstruktionsmerkmale verhindert wird.
In bestimmten Anwendungsbereichen wie der Radiologie
sind die Konstruktionsmerkmale aus Gründen des Gesund-
heitsschutzes vorgeschrieben. Gleiches gilt auch für die
Bauweise bestimmter Messgeräte, die aus Gründen der Ma-
nipulationssicherheit spezifische Konstruktionsmerkmale
aufzuweisen haben.
Zu § 4 Satz 2
In § 4 Satz 2 sind vor demWort „Umweltschutz“ die Wörter
„Gesundheitsschutz, den“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Der Vorrang von Konstruktionsmerkmalen oder Herstel-
lungsprozessen von Elektro- und Elektronikgeräten alleine
aus Gründen des Umweltschutzes oder anhand von Sicher-
heitsvorschriften ist unzureichend. Beispielsweise sind
beim Einsatz von Medizinprodukten in der Radiologie be-
stimmte Bauweisen zum Gesundheitsschutz von Arbeitneh-
mern und Patienten unerlässlich.
Zu § 6 Abs. 1 Satz 3
In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden vor dem Wort „zuständige“ die
Wörter „nach Landesrecht“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung. Die zuständige Be-
hörde ergibt sich gemäß § 2 Abs. 3 ElektroG (Entwurf) in
Verbindung mit § 63 KrW-/AbfG nach Landesrecht.
Zu § 6 Abs. 2 Satz 5 und
§ 23 Abs. 1 Nr. 3a – neu –
a) § 6 Abs. 2 Satz 5 ist wie folgt zu fassen:

„Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder
deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und
Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.“

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)334*

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4679

b) In § 23 Abs. 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
einzufügen:
„3a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektro-

nikgeräte in Verkehr bringt,“.
Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Vollzugserleichterung. Dazu soll
das Inverkehrbringungsverbot als Sanktion für das Fehlver-
halten von Herstellern bereits kraft Gesetzes und nicht, wie
es die Vorlage vorsieht, erst nach Anordnung durch eine
Landesbehörde eintreten. Dies ist auch sachgerecht. Die Re-
gistrierung der Hersteller ist eine unabdingbare Vorausset-
zung für die Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung. Da
die Produktverantwortung alle Hersteller gleichermaßen
trifft, ist kein Raum für eine behördliche Ermessensent-
scheidung.
Zu Buchstabe b
Das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
trotz eines entgegenstehenden Verbots ist als Ordnungswid-
rigkeit zu ahnden.
Zu § 6 Abs. 3 Satz 3
In § 6 Abs. 3 Satz 3 sind nach den Wörtern „Entsorgung
von Altgeräten“ die Wörter „ , wie einem System, das auf
der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht,“ ein-
zufügen.
Beg r ü n d u n g
Klarstellung, dass die Teilnahme an einem kollektiven
Rücknahmesystem, das auf der Berechnung nach § 14
Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG-E beruht und bei dem sich die
Hersteller wechselseitig zusichern, für die Entsorgung ihrer
Altgeräte einzustehen, als Garantie anerkannt werden kann.
Zu § 7 Satz 1
In § 7 Satz 1 ist vor den Wörtern „so zu kennzeichnen“ das
Wort „dauerhaft“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Für eine effektive Marktüberwachung ist es erforderlich,
dass diese Kennzeichnung so langlebig ist, dass auch bei der
Entsorgung der Geräte die Kennzeichnung Bestand hat.
Die Forderung nach einer entsprechend dauerhaften Kenn-
zeichnung trägt diesem Aspekt Rechnung.
Zu § 8
In § 8 ist nach der Angabe „13 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe
„und Abs. 3 Satz 1 bis 5“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Auch für Hersteller, die Geräte in private Haushalte in
einem anderen Mitgliedstaat der EU mittels Fernkommuni-
kation vertreiben, sollten die gleichen Modalitäten zur Da-
tenerhebung gelten (Maßeinheit der anzugebenden Mengen
sowie die Möglichkeit von Nachforderungen durch die Ge-
meinsame Stelle) wie für die anderen, um z. B. bei notwen-
digen Plausibilitätsprüfungen nicht unnötige Umrechnungs-
probleme lösen zu müssen.

Gleichwohl muss die Gemeinsame Stelle auch hier die
Möglichkeit haben, in Zweifelsfällen die Belastbarkeit der
Daten mittels eines unabhängigen Sachverständigen besser
zu beurteilen. Dies wäre beispielsweise erforderlich, um die
Notwendigkeit etwaiger Garantieforderungen in Deutsch-
land überprüfen zu können. Hersteller könnten einen nicht
vorhandenen Absatz über Fernkommunikation vorgeben,
um Kosten für Garantieleistungen in Deutschland zu sparen.
Das wäre insbesondere dann vorteilhaft für einen Hersteller,
wenn die Entsorgungskosten außerhalb Deutschlands nied-
riger sind.
Zu § 9 Abs. 3 Satz 2 – neu –
In § 9 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die
Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altge-
rätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus
Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wert-
stofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Er-
fassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsor-
gungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
sichergestellt ist.“
Beg r ü n d u n g
Auf Grund der teilweise beengten Platzverhältnisse auf den
Wertstoffhöfen können teilweise nicht mehr als drei Altge-
rätegruppen erfasst werden. Deshalb ist ausdrücklich die
Befugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur
Annahme einer nur beschränkten Anzahl von Stoffgruppen
zu regeln. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger muss
in diesem Fall aber sicherstellen, dass in seinem Entsor-
gungsgebiet Annahmestellen für alle Stoffgruppen zur Ver-
fügung stehen.
Zu § 9 Abs. 3 Satz 2
In § 9 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 2 Buchstabe a der
EU-Elektroaltgeräte-Richtlinie, „dass die insbesondere un-
ter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nö-
tigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugäng-
lich sind“, werden mit § 9 Abs. 3 Satz 5 umgesetzt. Im
Übrigen enthält das Recht der öffentlichen Einrichtungen
und Anlagen die notwendigen Regelungen zur Zumutbar-
keit.
Zu § 9 Abs. 3 Satz 7
§ 9 Abs. 3 Satz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor demWort „Anlieferungen“ ist das Wort „Bei“ einzu-

fügen.
b) Nach den Wörtern „des Absatzes 4 sind“ sind die Wörter

„Anlieferungsort und -zeitpunkt“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger brauchen bei
größeren Anlieferungen eine Möglichkeit zu disponieren.
Zu § 9 Abs. 3 Satz 7
In § 9 Abs. 3 Satz 7 ist die Angabe „und 2“ durch die An-
gabe „bis 3“ zu ersetzen.

Drucksache 15/4679 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Die Abstimmungspflicht für Anlieferungen von zurückge-
nommenen Altgeräten aus privaten Haushalten sollte auch
für Informations- und Telekommunikationsgeräte und Ge-
räte der Unterhaltungselektronik gelten. Diese können eben-
falls auf Grund ihrer Zahl oder Größe zu Beeinträchtigun-
gen des Betriebs der Sammelstelle führen.
Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6
In § 9 Abs. 4 Satz 1 sind die Nummern 1 bis 6 durch fol-
gende Nummern 1 bis 5 zu ersetzen:
„1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
2. Kühlgeräte
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte

der Unterhaltungselektronik
4. Gasentladungslampen
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische

und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und
Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und
Kontrollinstrumente.“

Folgeänderungen:
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden
der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereit
stehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3
und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 m3 pro
Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von
mindestens 3 m3 erreicht ist.“

b) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 ist die Angabe „Gruppe 5“ durch die An-

gabe „Gruppe 4“ zu ersetzen.
bb) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:

„Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewähr-
leisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsi-
cher erfasst werden können.“

Beg r ü n d u n g
Die im Gesetzentwurf in § 9 Abs. 4 vorgesehene unentgelt-
liche Bereitstellung von sechs Gerätegruppen wird im Inter-
esse der Reduzierung des Aufwands bei den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern modifiziert. Die Vorgaben
zur getrennten Bereitstellung sollen auf das aus Sicht des
Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zwingend not-
wendige Maß begrenzt werden. Derzeit werden in der Regel
Kühlgeräte, Gasentladungslampen und Bildschirmgeräte
getrennt von anderen Altgeräten erfasst und bereitgestellt.
Die übrigen Altgeräte werden gemeinsam erfasst und erst
vor der Behandlung sortiert.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene weitergehende Differen-
zierung zielt im Wesentlichen auf Vereinfachungen bei der
Verwertung bestimmter Gerätegruppen. Für die Verwertung
sind jedoch die Hersteller verantwortlich. Entsprechende
Kosten sollen daher nicht den öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgern zugewiesen werden.

Durch die Änderung in § 9 Abs. 5 wird die aus Gründen der
Arbeitssicherheit notwendige Trennung zwischen Bild-
schirmgeräten und sonstigen Geräten der Kategorien 3 und
4 innerhalb der Gruppe 3 (neu) erhalten.
Die vorgeschlagenen Änderungen reduzieren die Anzahl
der Behältnisse und damit den Platzbedarf für die Bereitstel-
lung der Altgeräte und gewährleisten zugleich die Arbeitssi-
cherheit und die Erfassung von Kategorien mit gleichen
Quoten. Letzteres ist für die Reduzierung des Aufwands zur
Gewinnung belastbarer Angaben für den Nachweis der Er-
füllung der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2002/96/EG
von Bedeutung.
Zu § 9 Abs. 5 Satz 4 – neu –
Dem § 9 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
„Hierzu zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen
Abholstellen an.“
Beg r ü n d u n g
Es muss sichergestellt werden, dass die Gemeinsame Stelle
über die vorgesehenen Abholstellen der öffentlich-rechtli-
chen Entsorgungsträger informiert wird, um Planungssi-
cherheit zu erhalten.
Zu § 9 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 2, § 10
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4
a) § 9 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Absatz 6 Satz 2 sind nach dem Wort „Altgeräte“
die Wörter „oder deren Bauteile“ einzufügen und
das Komma nach dem Wort „wiederzuverwenden“
durch das Wort „oder“ zu ersetzen.

bb) In Absatz 7 Satz 3 sind nach dem Wort „Altgeräte“
die Wörter „oder deren Bauteile“ einzufügen und
das Komma nach dem Wort „wiederzuverwenden“
durch das Wort „oder“ zu ersetzen.

cc) In Absatz 8 Satz 2 sind nach dem Wort „Altgeräte“
die Wörter „oder deren Bauteile“ einzufügen.

b) § 10 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 Satz 3 sind nach dem Wort „Altgeräte“

die Wörter „oder deren Bauteile“ einzufügen und
das Wort „verwerten“ durch das Wort „entsorgen“
zu ersetzen.

bb) In Absatz 2 Satz 4 sind nach dem Wort „Altgeräte“
die Wörter „oder deren Bauteile wiederzuverwen-
den oder“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Die Regelung der Pflichtenhierarchie im Gesetzentwurf ist
uneinheitlich. So heißt es mal: „wiederzuverwenden, nach
§ 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen“ (§ 9 Abs. 6
Satz 2, Abs. 7 Satz 2 ElektroG-E). In anderen Regelungen
heißt es „wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln
und nach § 12 zu entsorgen“ (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ElektroG-E)
bzw. zu verwerten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG-E). In § 10
Abs. 2 Satz 4 ElektroG-E fehlt die Wiederverwendungs-
pflicht. Um Rechtsunklarheiten auszuräumen, sollte das Ge-
setz die Pflichtenhierarchie einheitlich regeln. Die vorge-
schlagene Formulierung stellt auch klar, dass sich die
Wiederverwendungspflicht nicht nur auf das gesamte Gerät,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4679

sondern auch die einzelnen Bauteile bezieht (§ 3 Abs. 6
ElektroG-E).
Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 4
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 6 Satz 3 sind das Wort „und“ durch ein

Komma und das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ zu
ersetzen, und nach der Angabe „Abs. 3 Satz 6“ ist die
Angabe „und § 13 Abs. 4“ einzufügen.

b) In Absatz 7 Satz 4 sind das Wort „gilt“ durch das Wort
„gelten“ und das Wort „und“ durch ein Komma zu erset-
zen und ist nach der Angabe „Abs. 3 Satz 6“ die Angabe
„und § 13 Abs. 4“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Es ist nicht ersichtlich, warum die Pflicht zur jährlichen
Vorlage der bei den Erstbehandlungsanlagen zusammenge-
fassten Mengen nicht auch für öffentlich-rechtliche Entsor-
gungsträger und Vertreiber gelten soll, wenn diese Altgeräte
verwerten.
Zu § 9 Abs. 7 Satz 2 und
§ 10 Abs. 3 – neu –
a) § 9 Abs. 7 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.“
b) Dem § 10 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

„(3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.“
Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass entsprechend der Elektroaltgeräte-Richt-
linie der EU auch die Vertreiber zur Information der priva-
ten Haushalte verpflichtet sind. Gerade für Haushaltsklein-
geräte, die bislang in der Regel nicht getrennt erfasst und
entsorgt werden, ist es wichtig, über die Pflichten zur ge-
trennten Entsorgung nach dem ElektroG zu informieren.
Eine merkliche Sammelmenge an Kleingeräten ist ohne ent-
sprechende Information des Handels nur schwer erreichbar.
Bei einer freiwilligen Rücknahme durch Vertreiber ist eine
entsprechende Information der Verbraucherinnen und Ver-
braucher unabdingbar.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass entsprechend der Elektroaltgeräte-Richt-
linie der EU auch die Hersteller zur Information der priva-
ten Haushalte verpflichtet sind. Dies ist z. B. für die freiwil-
lige Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber notwendig.
Zu § 9 Abs. 7 Satz 4 und zu § 14 Abs. 5 Satz 4
In § 9 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6“ durch die Angabe „§ 13
Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3 Satz 1 bis 4“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderungen sind redaktionell. Da § 13 Abs. 1 nur aus
einem Satz besteht, kann der Verweis auf Satz 1 entfallen.

Zu § 9 Abs. 9 – neu –
Dem § 9 ist folgender Absatz 9 anzufügen:

„(9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten
durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber
und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wie-
derverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere
stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.“
Beg r ü n d u n g
Um die abfallwirtschaftlichen Ziele entsprechend § 1 errei-
chen zu können, muss bereits die Sammlung und Rück-
nahme der Altgeräte in der vorgeschriebenen Art und Weise
erfolgen.
Zu § 11 Abs. 2 Satz 4 – neu –, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 6 und
Abs. 3a – neu –
§ 11 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

aa) Satz 1 ist zu streichen und als Satz 4 dem Absatz 2
anzufügen.

bb) In Satz 2 ist die Angabe „bis zum 31. März“ zu
streichen.

cc) Satz 4 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18
Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Vor-
aussetzungen für die Erteilung des Zertifikates vom
Sachverständigen eine drei Monate nicht über-
schreitende Frist zu setzen.
Bei der Überprüfung der Anforderungen sind die
Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter

oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß
Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über
die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unter-
nehmen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
prüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß
Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates über
die freiwillige Beteiligung von Organisationen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
management und die Umweltbetriebsprüfung
(ABl. EG Nr. L 114 S. 1),

2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte
Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Quali-
tätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder
9004 oder

3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprü-
fung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rah-
men erlassenen Vorschriften der Länder vorge-
nommen wurden.“

b) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses

Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfach-
betrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses

Drucksache 15/4679 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausge-
wiesen ist.“

Folgeänderung:
In Anhang IV ist in der Überschrift die Angabe „§ 11
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 4“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Aus systematischen Gründen gehören die materiellen An-
forderungen an die Behandlung zu § 11 Abs. 2.
Die Regelungen zur Zertifizierung durch einen Sachver-
ständigen sind aus Gründen der Gleichbehandlung der An-
lagenbetreiber, der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vollzugser-
leichterung analog zu den bestehenden Regelungen in der
AltfahrzeugV und der EntsorgungsfachbetriebeV vorzuneh-
men.
Im § 11 Abs. 4 des Gesetzentwurfs ist dies bereits erfolgt.
Weitere Ergänzungen in § 11 Abs. 3 werden als erforderlich
angesehen:
Die Dauer der Zertifizierung, noch dazu bis zum Stichtag
31. März gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, stellt eine unnötige
Überreglementierung dar, die bereits rein faktisch, auf
Grund der Vielzahl von Erstzertifizierungen durch die Sach-
verständigen zu Problemen führen wird.
Die Geltungsdauer eines Zertifikates beträgt nach den ge-
nannten Verordnungen längstens 18 Monate. Eine Überprü-
fung hat jährlich so rechtzeitig stattzufinden, dass mögliche
Mängel mit einer Nachfrist von bis zu drei Monaten beho-
ben werden können. Diese Regelung ist in den Entwurf zu
übernehmen.
Weiterhin ist eine gemäß § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV ausge-
staltete Regelung der Einbeziehung von Ergebnissen der
dort in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Prüfungen in das
Zertifikat einzubeziehen, um Doppelarbeit bei den zu zerti-
fizierenden Behandlungsanlagen zu vermeiden.
In § 11 Abs. 3 Satz 4 verknüpft der Gesetzentwurf techni-
sche Anforderungen an die Behandlungsanlagen mit Anfor-
derungen zur Datenbereitstellung im Rahmen der Überwa-
chung der Einhaltung der Verwertungsquoten, die durch die
EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(WEEE) vorgegeben sind. Die Festlegung der erforderli-
chen Einzelheiten für diese Überprüfung erfolgt zurzeit ge-
mäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 der WEEE nach dem Aus-
schussverfahren (Artikel 14 Abs. 2 – TAC).
Mit Blick auf europaweit einheitliche Anforderungen soll-
ten diese Ergebnisse abgewartet werden.
Zu § 11 Abs. 3 Satz 5 – neu –
Dem § 11 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung er-
folgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den
Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ih-
rer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern mitzutei-
len.“
Beg r ü n d u n g
Jeder Hersteller ist nach § 13 Abs. 1 verpflichtet, der Ge-
meinsamen Stelle Daten über wiederverwendete und ver-
wertete Altgeräte mitzuteilen. Darüber hinaus muss jeder

Hersteller nach § 13 Abs. 4 der Gemeinsamen Stelle die bei
den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen
nach § 12 Abs. 3 Satz 3 melden. In den Erstbehandlungsan-
lagen werden entsprechend § 11 Abs. 3 alle Verwertungsda-
ten dokumentiert.
Ihren Pflichten können die Hersteller nur nachkommen,
wenn sie die erforderlichen Daten von den Erstbehand-
lungsanlagen übermittelt bekommen.
Zu § 12 Abs. 3
§ 12 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:

„(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist
nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnun-
gen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe
und Stoffe geführt werden, wenn diese
1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,
2. die Behandlungsanlage verlassen,
3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.
Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung er-
folgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten
durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen
zur Verfügung zu stellen.“
Folgeänderung:
In § 13 Abs. 4 ist die Angabe „Satz 3“ zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass Erstbehandler
im Rahmen der Zertifizierung darlegen, dass sie die erfor-
derlichen Aufzeichnungen zum Nachweis der Quotenerfül-
lung führen, nicht hingegen die Einhaltung der Quoten.
Die Einhaltung der Quoten obliegt den Verpflichteten, die
gemäß § 13 Abs. 4 die Aufzeichnungen der Behandlungsan-
lagen in ihre Meldungen an die Gemeinsame Stelle einbe-
ziehen.
Betreiber von Behandlungs- und Verwertungsanlagen sollen
dem Erstbehandler entsprechende Daten zur Verfügung stel-
len.
Entscheidend ist, dass in einer Behandlungs- und Verwer-
tungskette die dem Erstbehandler nachgeschalteten Anlagen
die gemäß Satz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung stel-
len müssen. Dies wird durch den Satz 2 sichergestellt.
Zu § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1
In § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 sind nach dem Wort „Altgeräte-
menge“ die Wörter „pro Geräteart“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu § 14 Abs. 5 Satz 6
§ 14 Abs. 5 Satz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach dem Wort „Hersteller“ sind die Wörter „nach § 9

Abs. 8“ zu streichen.
b) Nach dem Wort „Altgeräten“ sind die Wörter „derjeni-

gen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3
nachzuweisen ist,“ einzufügen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4679

Beg r ü n d u n g
Es ist gerechtfertigt, alle zurückgenommenen Altgeräte der
jeweiligen Gerätearten anzurechnen, die sowohl im privaten
als auch gewerblichen Bereich genutzt werden und als Ab-
fall anfallen. Lediglich Altgeräte, die nur im gewerblichen
Bereich genutzt werden, sollen hier nicht angerechnet wer-
den können. Da für diese nach August 2005 keine Garantie
zu stellen ist, ist die potenzielle Pflicht zur Garantiestellung
hier das geeignete Abgrenzungskriterium. Zudem wird
durch Einfügen des Wortes „Gerätearten“ deutlich, dass die
Anrechnung nur innerhalb der jeweiligen Gerätearten, nicht
etwa der Kategorie oder Gruppe möglich ist.
Zu § 14 Abs. 10 Satz 2 – neu –
Dem § 14 Abs. 10 ist folgender Satz anzufügen:
„Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen
die Beliehene.“
Beg r ü n d u n g
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Die Gemeinsame Stelle hat nach § 14 Abs. 10 einen An-
spruch auf Kostenerstattung für bestimmte originäre Aufga-
ben gegenüber der zuständigen Behörde. Dies sind im Ein-
zelnen die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 und 6. Dieser
Kostenerstattungsanspruch besteht nach derzeitiger Geset-
zesfassung auch im Falle der Beleihung. Für den Fall der
Beleihung ist aber der Anspruch gegenüber der zuständigen
Behörde nicht mehr gerechtfertigt, da nunmehr die Belie-
hene die Meldungen und Berechnungen nach § 14 Abs. 3, 5
und 6 erhält und im Rahmen der Anordnung der Behälterge-
stellung und der Abholanordnung verwertet.
Zu § 15 Abs. 2 Satz 2
In § 15 Abs. 2 Satz 2 sind nach dem Wort „Länder,“ die
Wörter „sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt-
und Verbraucherschutzverbände“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Neben den gesetzlich Verpflichteten, nämlich Herstellern,
Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
sollen auch die Entsorgungswirtschaft und die Umwelt- und
Verbraucherschutzverbände ihre Erfahrungen in den Beirat
einbringen können.
Zu § 17 Abs. 1
In § 17 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5“
ein Komma und die Wörter „einschließlich der Vollstre-
ckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Es ist sachdienlich, dass die Beliehene zugleich auch für die
Vollstreckung der von ihr erlassenen Verwaltungsakte zu-
ständig ist.
Zu § 21 Abs. 1
In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „eine Anordnung“ durch
das Wort „Verwaltungsakte“ und die Angabe „§ 16 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 16 Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Es ist sachdienlich, auch hinsichtlich der Verwaltungsakte
der zuständigen Behörde bzw. der durch diese nach § 17

Abs. 1 Beliehenen entsprechend § 16 Abs. 2 und 3 (Versa-
gen bzw. Widerruf der Registrierung) von der Möglichkeit
des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch zu machen, die
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens durch Gesetz
auszuschließen.
Zu § 22 Abs. 1
In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt:
„Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zu-
ständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.“
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu § 24 – neu –
§ 24 wird wie folgt gefasst:
„Übergangsvorschriften
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6
Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2
und 4 wird bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Tag
der Verkündung, die Wahrnehmung der Rechte und Pflich-
ten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10
und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 2, Abs. 3 Satz 5 und 6
sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 3
und 5 bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der
Verkündung ausgesetzt.“
Beg r ü n d u n g
Mit den Übergangsvorschriften wird der Tatsache Rech-
nung getragen, dass sowohl die öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträger als auch die Hersteller eine angemessene
Vorbereitungszeit zur Einrichtung und zum Aufbau von
operativen Sammel- und Rücknahmesystemen benötigen.
Ebenso erfordert die bei Registrierung erforderliche Garan-
tiestellung für neu in Verkehr gebrachte Elektrogeräte eine
Abschätzung der konkret zu erwartenden Entsorgungskos-
ten, welche von der Ausgestaltung der gesetzlichen Rah-
menbedingungen abhängen. Insoweit erscheint es notwen-
dig, den Betroffenen eine zusätzliche Zeitspanne der
Vorbereitung auf die Erfüllung der entsprechenden Pflichten
zu gewähren. Dies entspricht auch dem Anliegen des
Bundesrates in Nummern 38 und 39 des Beschlusses vom
5. November 2004 (Bundesratsdrucksache 644/04).
Folgeänderungen:
1. § 24 wird § 25 – neu –.
2. § 25 Abs. 2 entfällt.
3. § 25 Abs. 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4.
Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m und Satz 3 – neu –
bis 5 – neu –
Anhang III Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 Buchstabe m ist zu streichen.
b) Folgende Sätze sind anzufügen:

„Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt
zu behandeln:
a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenom-

men Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer

Drucksache 15/4679 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverord-
nung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. 2002 I
S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) herge-
stellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung
verbracht wurden und für die kein Rücknahme-
konzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung
erforderlich ist, können ohne weitere selektive
Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet
werden.

b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a
und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverord-
nung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entspre-
chend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in
der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlen-
schutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben.

Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten,
sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strah-
lenschutzverordnung zu entsorgen.“

Beg r ü n d u n g
Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m entspricht nicht der
Strahlenschutzverordnung:
Bei den in Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m genannten
Werten der Bauteile, die nicht selektiv zu behandeln sind,
handelt es sich um die Freigabewerte. Diese sind generell
nur im Rahmen der Konsumgüterregelungen der §§ 107 und
109 StrlSchV anwendbar. Ansonsten geht der Anwendung
der Freigabe immer erst die Genehmigung der zuständigen
Behörde (des jeweiligen Landes) voraus (§ 29 StrlSchV).
Konsumgüter, für die eine Genehmigung zur Herstellung
oder Verbringung mit der Auflage eines Rücknahmekonzep-
tes erteilt wurde, können nur nach den Auflagen der jeweili-

gen Genehmigung behandelt werden. Sie sind deshalb, wie
in Buchstabe b vorgesehen, getrennt zu behandeln.
Bei allen weiteren Bauteilen, die nach Buchstabe m der Vor-
lage auszubauen wären, handelt es sich um radioaktive
Stoffe, die die Freigabewerte überschreiten. Derartige
Stoffe müssen daher entsprechend der StrlSchV an die Lan-
dessammelstellen entsorgt werden.
Die in der Vorlage im Anhang III Nr. 1 letzter Satz vorgese-
hene Regelung, dass diese Stoffe, Zubereitungen und Bau-
teile gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu
verwerten sind, widerspricht § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG.
Zu Anhang III Nr. 5
In Anhang III Nr. 5 ist das Wort „mindestens“ durch das
Wort „höchstens“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung. Zur Minimierung po-
tenzieller Hg-Emissionen und zur Vereinheitlichung und
Minimierung der Kontrollaufwendungen je nach Verwer-
tungsweg soll der Quecksilbergehalt in Altglas aus Lampen
zur Verwertung auf 5 mg/kg Altglas begrenzt sein. Auch die
Begründung des Gesetzentwurfs geht von einer Minimie-
rung auf höchstens 5 mg/kg Altglas aus.
Im Referentenentwurf vom 9. Juli 2004 war die Vorschrift
ebenfalls in diesem Sinne formuliert.
Zu Anhang III Nr. 7
In Anhang III Nr. 7 sind die Wörter „Quecksilberhaltige
Lampen“ durch das Wort „Gasentladungslampen“ zu erset-
zen.
Beg r ü n d u n g
Anpassung des Begriffs an § 9 Abs. 4 Nr. 5 und Anhang III
Nr. 3 Buchstabe c.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4679

Anlage 2

Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
– Drucksache 15/3930 –
Zu § 24 – neu neu –
§ 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Übergangsvorschriften
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6
Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie
§ 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum … [einsetzen: Tag, der acht
Monate auf den Tag der Verkündung folgt], die Wahrneh-
mung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1
bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7,

Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8
sowie § 16 Abs. 5 bis zum … [einsetzen: Tag, der zwölf
Monate auf den Tag der Verkündung folgt] ausgesetzt.“
Beg r ü n d u n g
Mit den Übergangsvorschriften wird der Tatsache Rech-
nung getragen, dass sowohl die öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträger als auch die Hersteller eine angemessene
Vorbereitungszeit zur Einrichtung und zum Aufbau von
operativen Sammel- und Rücknahmesystemen benötigen.
Ebenso erfordert die bei Registrierung erforderliche Garan-
tiestellung für neu in Verkehr gebrachte Elektrogeräte eine
Abschätzung der konkret zu erwartenden Entsorgungskos-
ten, welche von der Ausgestaltung der gesetzlichen Rah-
menbedingungen abhängen. Insoweit erscheint es notwen-
dig, den Betroffenen eine zusätzliche Zeitspanne der
Vorbereitung auf die Erfüllung der entsprechenden Pflichten
zu gewähren. Dies entspricht auch dem Anliegen des Bun-
desrates in Nummern 38 und 39 des Beschlusses vom
5. November 2004 (Bundesratsdrucksache 644/04). Gegen-
über dem Votum des Bundesrates wird hier allerdings vor-
geschlagen, die Möglichkeit der Abweichung von den
grundsätzlich monatlichen Meldezeiträumen für die in Ver-
kehr gebrachten Geräte (§ 13 Abs. 2) gleichzeitig mit dem
Wirksamwerden der Meldepflicht (§13 Abs. 1 Nr. 1) wirk-
sam werden zu lassen. Zudem soll die Möglichkeit des Wi-
derrufs einer Registrierung wie die Registrierungspflicht
selbst acht Monate nach Verkündung wirksam werden.
Folgeänderungen:
1. § 24 wird § 25 – neu –.
2. § 25 Abs. 2 entfällt.
3. § 25 Abs. 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)334a**

Drucksache 15/4679 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 3

Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
– Drucksache 15/3930 –
Zu Anhang III – neu –
Anhang III ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe m ist zu streichen.
b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

„2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie
folgt zu behandeln:

a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen
Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Geneh-
migung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom
20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. 2002 I S. 1459), ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni
2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) hergestellt oder nach
§ 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden
und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlen-
schutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere
selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet
werden;

b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rück-
nahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und ent-
sprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert
ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strah-
lenschutzverordnung an die in der Information nach
§ 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung ange-
gebene Stelle zurückzugeben;

c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten,
sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strah-
lenschutzverordnung zu entsorgen.“

Folgeänderungen:
1. Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstaben n und o werden

Buchstaben m und n.
2. Anhang III Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 werden Nummern 3, 4,

5, 6, 7 und 8.
Beg r ü n d u n g
Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m entspricht nicht der
Strahlenschutzverordnung:
Bei den in Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m genannten
Werten der Bauteile, die nicht selektiv zu behandeln sind,
handelt es sich um die Freigabewerte. Diese sind generell
nur im Rahmen der Konsumgüterregelungen der §§ 107 und
109 StrlSchV anwendbar. Ansonsten geht der Anwendung
der Freigabe immer erst die Genehmigung der zuständigen
Behörde (des jeweiligen Landes) voraus (§ 29 StrlSchV).
Konsumgüter, für die eine Genehmigung zur Herstellung
oder Verbringung mit der Auflage eines Rücknahmekon-
zeptes erteilt wurde, können nur nach den Auflagen der je-
weiligen Genehmigung behandelt werden. Sie sind deshalb,
wie in Nummer 2 Buchstabe b – neu – vorgesehen, getrennt
zu behandeln.
Bei allen weiteren Bauteilen, die nach Nummer 1 Satz 1
Buchstabe m der Vorlage auszubauen wären, handelt es sich
um radioaktive Stoffe, die die Freigabewerte überschreiten.
Derartige Stoffe müssen daher entsprechend der StrlSchV
an die Landessammelstellen entsorgt werden.
Die in der Vorlage im Anhang III Nr. 1 Satz 2 vorgesehene
Regelung, dass diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile
gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu ver-
werten sind, widerspricht § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)334b**

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4679

Anlage 4

Änderungsantrag
der Fraktion der CDU/CSU
zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
– Drucksache 15/3930 –
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1) Zu § 1 Abs. 2 – neu –

§ 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Text ist die Absatzbezeichnung

„(1)“ einzufügen.
b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:

„(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirt-
schaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9
bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet über das Er-
gebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat.“

Beg r ü n d u n g
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, die Aufgaben nach
dem ElektroG den Herstellern zu übertragen. Gleich-
wohl wird es für sinnvoll angesehen, die Erreichung der
abfallwirtschaftlichen Ziele zeitnah zu hinterfragen.
Die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist unter ökologi-
schen und ökonomischen Gesichtspunkten kritisch zu
begleiten. Die gestellten inhaltlichen Anforderungen
werden in Deutschland bereits heute weitgehend erfüllt.
Die europäischen Vorgaben gehen hinsichtlich erforder-
licher Verwertungsquoten und deren Überwachung aber
deutlich über vorhandene sinnvolle Strukturen hinaus.
Die Umsetzung dieser Vorgaben der EU-Richtlinie sollte
nicht zu unangemessenen Kostensteigerungen führen,
ohne dass damit gleichzeitig eine Verbesserung des öko-
logischen Standards einhergeht.
Nachteiligen Entwicklungen sollte bereits zu einem frü-
hen Zeitpunkt entgegengewirkt werden.

2) Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind vor den Wörtern „Über-
wachungs- und Kontrollinstrumente“ die Wörter „Mess-
geräte sowie“ einzufügen.

Folgeänderung:
In Anhang I Nr. 9 sind vor den Wörtern „Überwa-
chungs- und Kontrollinstrumente“ die Wörter „Messge-
räte sowie“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Klarstellung der Begrifflichkeit. Messgeräte sind nicht
unter die Kategorie Überwachungs- und Kontrollinstru-
mente zu subsumieren, da sie nicht ausschließlich den
genannten Zwecken dienen.

3) Zur Begründung zu § 4
Der Klammerzusatz „(z. B. den Einbau von „clever
chips“ in Druckerpatronen)“ in der Begründung zu § 4
ist zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Das Ziel des Begründungstextes, eine Verhinderung der
Wiederverwendung durch besondere Konstruktions-
merkmale zu unterbinden, ist durch den Haupttext der
Begründung zu § 4 voll gewährleistet. Der Klammerzu-
satz hingegen enthält mit „clever chips“ einen Begriff,
der weder technisch fassbar noch rechtlich definiert ist.
Die Klammer ist nicht notwendig, da der Begründungs-
text bereits eindeutig ist: „(…) bei denen die Wiederver-
wendung durch besondere Konstruktionsmerkmale (…)
verhindert wird.“
Der Begründungstext sollte eindeutig formuliert sein
und nicht durch unbestimmte Begriffe den zunehmenden
Einsatz und die Weiterentwicklung von Halbleitern
(„Chips“) in der Informationstechnologie gefährden.
Durch die beispielhafte Nennung von „clever chips“ in
Druckerpatronen droht zudem die Diskriminierung eines
einzelnen Technologiebereichs.

4) Zu den §§ 6, 13 und 14
Die Bundesregierung wird zur Aufnahme einer Klausel
aufgefordert, die es erlaubt, Hersteller von den Auflagen
des ElektroG für Produkte zu befreien, wenn eine durch
den Hersteller regelmäßig zu erbringende Müllstrom-
analyse nachweist, dass sich diese von ihm erzeugten
Produkte nicht im Elektromüll befinden.
Beg r ü n d u n g
Produkte, wie zum Beispiel wertvolle Schmuckstücke,
Uhren, Modelleisenbahnen, werden in der Regel nicht
über den Hausmüll entsorgt, sondern sind zumeist
Sammlerstücke, die mit entsprechender Wertsteigerung
von Generation zu Generation weitergegeben bzw. ver-
erbt werden.
Bei Anwendung der vorgesehenen Regelung würden
insbesondere kleine und mitteständische Unternehmen
durch die kostenpflichtige Registrierung, detaillierten
Meldungen und Statistiken sowie die insolvenzsichere
Finanzierungsgarantie ohne tatsächlichen ökologischen
Nutzen sowohl administrativ wie auch finanziell unver-
hältnismäßig belastet. Die grundsätzliche Verpflichtung
zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektro-
nikgeräten bleibt hiervon unberührt.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)339**

Drucksache 15/4679 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5) Zu § 9 Abs. 4 Satz 1
a) In § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 sind nach den Wörtern „In-

formations- und Telekommunikationsgeräte“ die Wör-
ter „Geräte der Unterhaltungselektronik“ zu streichen.

b) In § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 sind nach demWort „Haus-
haltskleingeräte“ die Wörter „Geräte der Unterhal-
tungselektronik“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Es wird für sinnvoll angesehen, Geräte der Unterhaltungs-
elektronik von den Informations- und Telekommuni-
kationsgeräten zu trennen und der Gruppe 6 zuzuordnen,
da insbesondere die unterschiedlichen Materialzusam-
mensetzungen der Gerätearten im Recycling für diese
Maßnahme sprechen. Flammgehemmte Kunststoffe sind
zwar in beiden Gerätegruppen enthalten, jedoch ist der
Wertstoffgehalt und das damit verbundene Verwertungs-
potenzial sehr unterschiedlich. Hieraus ergeben sich ver-
schiedenartige Anforderungen an die Behandlung.

6) Zu § 9 Abs. 6
In § 9 Abs. 6 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden
Satz 1 zu ersetzen:
„(6) Stellt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

gesammelte Altgeräte den Herstellern nicht zur Abho-
lung bereit, so hat er die Altgeräte oder deren Bauteile
wiederzuverwenden; für diese Altgeräte gilt § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 6 entsprechend.“
Beg r ü n d u n g
Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen die
gleichen Pflichten zur Wiederverwendung, zur Behand-
lung und zur Entsorgung sowie die gleichen Mitteilungs-
pflichten wie für Hersteller gelten, wenn sie gesammelte
Altgeräte nicht den Herstellern übergeben.

7) Zu § 9 Abs. 6 Satz 2, Satz 4 – neu –
§ 9 Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann
die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4
für jeweils mindestens drei Jahre von der Bereitstel-
lung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Ge-
meinsamen Stelle neun Monate zuvor anzeigt.“

b) Nach Satz 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Abkehr von dieser Ausnahme ist von dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls
neun Monate zuvor anzuzeigen.“

Beg r ü n d u n g
Den Herstellern ist nicht zuzumuten, dass die öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger je nach Marktlage der
Rohstoffmärkte freihändig entscheiden können, ob sie
Altgeräte den Herstellern jeweils zur Verfügung stellen
oder nicht. Damit werden den Herstellern die Grundla-
gen für die Abschätzung der ankommenden Altgeräte-
mengen und -qualitäten entzogen, die in besonderem
Maße für den Aufbau und den Betrieb von Entsorgungs-
systemen maßgeblich sind.

8) Zu § 10 Abs. 2 Satz 2
In § 10 Abs. 2 Satz 2 sind nach dem Wort „wurden,“ fol-
gende Wörter „oder die als Neugeräte zum gewerblichen
Eigengebrauch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingeführt wurden,“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Es wird eine Lücke geschlossen, die durch die Definition
des „Herstellers“ im § 3 Abs. 11 entsteht. Demnach wer-
den Geräte erfasst, die im Geltungsbereich dieses Geset-
zes in Verkehr gebracht werden. Nicht erfasst werden
aber Geräte, die zum gewerblichen Eigengebrauch ein-
geführt werden. Dadurch kann es zu starken Wett-
bewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt
kommen, da dies einen Anreiz für gewerbliche Endver-
braucher mit großem Eigenbedarf darstellt, Geräte au-
ßerhalb Deutschlands einzukaufen.

9) Zu § 24 Abs. 2
In § 24 Abs. 2 sind die Wörter „am 1. Mai 2005 in
Kraft“ durch die Wörter „acht Monate nach dem Tag der
Verkündung in Kraft“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten der in § 24
Abs. 2 genannten Regelungen eine Frist bis Mai 2005
vor. Zu den betroffenen Vorschriften gehört die Pflicht,
dem Registrierungsantrag nach § 6 Abs. 2 eine Garantie
nach Absatz 3 beizufügen. Um die Höhe der jeweils er-
forderlichen Garantie abschätzen zu können, muss der
Hersteller einen genauen Überblick über die voraussicht-
lichen Entsorgungskosten für seine Geräte haben. Die
Hersteller können aber mit denen zu beauftragenden
Dienstleistern (Logistik- und/oder Entsorgungsunterneh-
men) nur auf der Basis eines verabschiedeten Gesetzes
und damit auf rechtssicherer Grundlage Verträge verhan-
deln und schließen und damit auch die voraussichtlichen
Kosten abschätzen.

10) Zu § 24 Abs. 5
In § 24 Abs. 5 sind die Wörter „am 13. August 2005“
durch die Wörter „zwölf Monate nach dem Tag der Ver-
kündung“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten der übri-
gen, nicht in § 24 Abs. 1 bis 4 genannten Vorschriften
eine Frist bis August 2005 vor. Zu diesen Regelungen
zählen insbesondere die Rücknahme- und Entsorgungs-
pflicht der Hersteller. Der Aufbau von operativen
Rücknahmemöglichkeiten und -systemen bedarf jedoch
der rechtssicheren Vorgabe durch den Gesetzgeber. Die
Hersteller können mit denen zu beauftragenden Dienst-
leistern (Logistik- und/oder Entsorgungsunternehmen)
nur auf der Basis eines verabschiedeten Gesetzes Ver-
träge sinnvoll verhandeln und schließen. Unklar ist zu-
dem, ob alle Kommunen innerhalb des knappen Zeit-
rahmens die erforderlichen Vorbereitungen rechtzeitig
werden treffen können.

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