BT-Drucksache 15/4488

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/4238, 15/4290 Nr. 2.1- Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV)

Vom 14. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4488
15. Wahlperiode 14. 12. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4238, 15/4290 Nr. 2.1 –

Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage
(Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV)

A. Problem
Die Verordnung zielt darauf ab, eine dem Gebot des § 5 Abs. 3 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) entsprechende ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung von Abfällen auf oberirdischen Deponien rechtsver-
bindlich mit unmittelbarer Rechtswirkung für die Deponiebetreiber zu konkre-
tisieren und eine Scheinverwertung von Abfällen zu unterbinden. Sie soll darü-
ber hinaus zu einer Harmonisierung des Vollzugs der Abfallverwertung auf
Deponien beitragen und Friktionen beseitigen, die durch eine mangelnde Über-
einstimmung der Vollzugspraxis mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs entstanden sind.
Die Verordnung bedarf nach § 59 KrW-/AbfG der Zustimmung des Deutschen
Bundestages.

B. Lösung
Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Drucksache 15/4488 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 15/4238 – zuzustimmen.

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4488

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Werner Wittlich, Dr. Antje Vogel-Sperl
und Birgit Homburger

I.
DieVerordnung der Bundesregierung –Drucksache 15/4238 –
wurde mit Überweisungsdrucksache 15/4290 Nr. 2.1 an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
überwiesen.

II.
Die Verordnung zielt darauf ab, eine dem Gebot des § 5
Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/
AbfG) entsprechende ordnungsgemäße und schadlose Ver-
wertung von Abfällen auf oberirdischen Deponien rechts-
verbindlich mit unmittelbarer Rechtswirkung für die Depo-
niebetreiber zu konkretisieren und eine Scheinverwertung
von Abfällen zu unterbinden. Sie soll darüber hinaus zu
einer Harmonisierung des Vollzugs der Abfallverwertung
auf Deponien beitragen und Friktionen beseitigen, die durch
eine mangelnde Übereinstimmung der Vollzugspraxis mit
der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs entstanden sind.
Die Verordnung bedarf nach § 59 KrW-/AbfG der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung – Drucksache 15/4238 – in
seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde die Vorlage erläu-
tert und unterstrichen, sie ziele insbesondere darauf ab, eine
Scheinverwertung von Abfällen auf Deponien zu verhin-
dern. Die Verordnung werde aus ökologischer Sicht be-
grüßt.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde nach einem
Hinweis auf die Begründung der Verordnung erklärt, man
stelle deren Notwendigkeit generell in Frage. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in einer Grundsatzentscheidung
vom 3. Juni 2004 die unmittelbare Wirkung von Abfall-
ablagerungsverordnung und Deponieverordnung für die
Deponiebetreiber bestätigt und damit deutlich gemacht,
dass es den zuständigen obersten Abfallbehörden der Län-
der erlaubt sei, den Deponiebetreibern über eine Änderung
der Zulassungsbescheide entsprechende Vorgaben für
Deponieersatzbaustoffe aufzuerlegen. Aus Sicht der Frak-
tion der CDU/CSU sei es durchaus möglich, die Anforde-
rungen der Abfallablagerungsverordnung durch eine ergän-
zende Regelung auf Abfälle zur Verwertung auszudehnen.
Demgegenüber errichte die von der Bundesregierung vorge-
legte Deponieverwertungsverordnung eine weitere bürokra-
tische Hürde für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger bzw. Deponiebetreiber und trage so zu einer zuneh-
menden Beeinträchtigung der Rechts-, Planungs- und In-
vestitionssicherheit durch immer neue Vorgaben und
Verordnungen bei. Die Verordnung stehe insofern im
Widerspruch zum Masterplan der Bundesregierung für
einen Bürokratieabbau. Im Ergebnis werde mit der Depo-

nieverwertungsverordnung vor allem gegen die Interessen
der Deponiebetreiber verstoßen, die im Vertrauen auf
verlässliche Rahmenbedingungen bei der Entsorgung von
Abfällen ihre Anlagen rechtzeitig an die inzwischen rechts-
verbindlichen Anforderungen der Technischen Anleitung
Siedlungsabfall angepasst hätten. Wie die kommunalen
Spitzenverbände befürchteten, werde die Deponieverwer-
tungsverordnung darüber hinaus Wettbewerbsverzerrungen
und auf die Abfallgebühren umzulegende Gebührensteige-
rungen bei den Deponiegebühren auslösen. Die aus dem
Anstieg der Deponiegebühren resultierenden Kostenwir-
kungen würden nach Auffassung der Fraktion der CDU/
CSU von der Bundesregierung verkannt. Ferner gelte es zu
berücksichtigen, dass die vorliegende Verordnung die Kon-
kurrenz zwischen weiterbetriebenen und mit Ablauf der
Übergangsfrist der Abfallablagerungsverordnung im kom-
menden Jahr stillzulegenden Deponien um Deponieersatz-
baustoffe begünstige, die von Letzteren zur Schonung der
natürlichen Ressourcen und zur Begrenzung der Rekultivie-
rungskosten in besonderem Maße benötigt würden. Zu kriti-
sieren sei des Weiteren, dass sich die Bundesregierung nicht
auf eine umfassende Regelung zur Verwertung von minera-
lischen Abfällen verständigt habe. Insofern sollten in der
vorliegenden Verordnung zumindest deutschlandweit ein-
heitliche und klare Grenzwerte für den Status einer Verwer-
tung von Abfällen auf Deponien festgelegt werden, doch
auch in dieser Hinsicht weise die Verordnung Schwächen
auf. Unverständlich sei, warum angesichts bundesweit ein-
heitlicher Grenzwerte für die Abfallverwertung durch Un-
tertageversatz bei der übertägigen Deponierung unter-
schiedliche Schadstoffgrenzen zugelassen würden. Allen-
falls könne es begrüßt werden, dass die Bundesregierung
mit einem weitgehenden Verzicht auf Ausnahmeermächti-
gungen die Voraussetzungen für einen weitgehend bundes-
einheitlichen Vollzug der Verordnung geschaffen habe. Ins-
gesamt habe man jedoch erhebliche Zweifel an der Notwen-
digkeit der Verordnung.
Nach Abschluss der Aussprache, in deren Verlauf von
Seiten der Bundesregierung zu Fragen der Fraktion der
CDU/CSU u. a. zu den kostenmäßigen Auswirkungen der
Verordnung sowie zum Problemkreis einheitlicher Schad-
stoffgrenzwerte Stellung genommen wurde, erklärte der Be-
richterstatter der Fraktion der CDU/CSU, seine Fraktion
werde sich bei der Abstimmung über die Verordnung im
Ausschuss der Stimme enthalten, die Sachverhalte jedoch
weiter prüfen und bei der Abstimmung über die Vorlage im
Plenum gegebenenfalls anders votieren.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde betont, die vorliegende Verordnung sei dringend
erforderlich, um ein Umgehen der Vorgaben der Abfall-
ablagerungsverordnung zu verhindern. Sie setze Grenz-
werte, die den Vorgaben der Deponieverordnung und der
Abfallablagerungsverordnung entsprächen. Der so genann-
ten Scheinverwertung von Abfällen werde durch die klare
Benennung der Voraussetzungen für die Verwertung von
Abfällen ein Riegel vorgeschoben. Dies sei sehr zu begrü-

Drucksache 15/4488 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ßen. Insbesondere der massenhafte Einsatz von Abfällen zur
Verwertung, um das für den Abschluss einer Deponie not-
wendige Profil zu schaffen, werde durch die Verordnung be-
grenzt. Was die Grenzwerte anbelange, so würden wie an die
Ablagerung von Abfällen auch an die Verwertung von Ab-
fällen auf Deponien hohe Anforderungen gestellt. Mit der
Verordnung werde verhindert, dass Deponien durch eine
Umdeklarierung zu Verwertungsbetrieben auch nach ihrer
offiziellen Schließung noch viele Jahre lang weiterbetrieben
werden könnten. Darüber hinaus stelle die Verordnung
sicher, dass die Deponiebetreiber, die bislang ihre gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllt hätten und auch weiter erfüll-
ten, nicht benachteiligt würden. Dies sei ebenfalls sehr zu be-
grüßen; demjenigen, der seine Deponie nach dem Stand der
Technik verfülle und stilllege, dürften keine wirtschaftlichen
Nachteile entstehen. Der Verordnung werde zugestimmt.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde nach einem Hin-
weis auf die Komplexität der Einzelregelungen der Vorlage
betont, das Votum zu der Verordnung werde von der Beant-
wortung einer Reihe offener Fragen durch die Bundesregie-
rung abhängig gemacht. Eine zentrale Frage sei, ob es ange-
sichts der gegebenen Rechtslage überhaupt einer zusätz-
lichen bundesweiten Verordnung zur Abfallverwertung auf
Deponien bedürfe. Man habe Zweifel, dass eine derartige
Verordnung erforderlich sei. Vielmehr erachte man die an-
stehenden Probleme vor allem als Vollzugsprobleme und
halte es insofern für möglich, sie im Wesentlichen im Rah-
men des Verwaltungsvollzugs zu lösen. Auch vor dem Hin-
tergrund der jüngsten einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sehe man keine zwingende Not-
wendigkeit für eine zusätzliche bundesweite Verordnung
zur Abfallverwertung auf Deponien. Weitere Fragen beträ-
fen die Problematik des Einsatzes von Abfällen zu Profi-
lierungszwecken bei einer Teilstilllegung von Deponien so-

wie den Verzicht auf einheitliche Schadstoffgrenzwerte bei
der Deponierung von Abfällen. Ferner sei zu hinterfragen,
warum die Bundesregierung angesichts ihrer Entscheidung
zugunsten einer bundesweiten Regelung keine umfassende
Vorschrift für die Verwertung mineralischer Abfälle, son-
dern lediglich eine deponiebezogene Regelung geschaffen
habe.
Im Laufe der weiteren Diskussion wurde von Seiten der
Fraktion der FDP festgestellt, die Aussage der Bundesregie-
rung, dass kein Vollzugsproblem vorliege, sondern dass
diese mit der Vorlage der Verordnung einem Wunsch der
Konferenz der Landesumweltminister nachgekommen sei,
könne nicht zufrieden stellen. Die Bundesregierung bleibe
damit eine Antwort auf die Frage schuldig, warum es vor
dem Hintergrund der gegebenen Rechtslage erforderlich sei,
auf der Bundesebene eine zusätzliche Regelung zur Abfall-
verwertung auf Deponien zu schaffen. Zu erinnern sei in
diesem Zusammenhang auch an die aktuelle Debatte zum
Thema Föderalismus. Darüber hinaus stelle sich weiterhin
die Frage, ob es bei Baumaßnahmen im Deponiebereich
notwendig sei, über die bereits geltenden Bestimmungen
zur Substitution von Baustoffen hinaus zusätzliche Kriterien
für einen Einsatz von Abfällen als Ersatzbaustoffe einzufüh-
ren. Angesichts des nach wie vor bestehenden Klärungsbe-
darfs, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage nach der
Notwendigkeit der Verordnung, werde man sich bei der Ab-
stimmung über die Vorlage der Stimme enthalten.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bun-
desregierung – Drucksache 15/4238 – zuzustimmen.

Berlin, den 14. Dezember 2004
Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Werner Wittlich
Berichterstatter

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

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