BT-Drucksache 15/4462

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/4001 Nr. 1.9 - Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe (Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG) KOM (2004) 597 endg. Ratsdok. 12534/04

Vom 6. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4462
15. Wahlperiode 06. 12. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/4001 Nr. 1.9 –

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe
(Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG)
KOM (2004) 597 endg.; Ratsdok. 12534/04

A. Problem
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Antrag Frankreichs
übermittelt worden, mit dem eine Ermächtigung zur Staffelung der Steuern auf
nicht gewerblichen Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin angestrebt wird.
Die Maßnahme steht in Zusammenhang mit der im Rahmen der Staatsreform
vorgesehenen Dezentralisierung und zielt darauf ab, in Frankreich regionale
Differenzierungen der Steuersätze auf die genannten Kraftstoffe zuzulassen.
Die Kommission hat dem Rat der Europäischen Union einen befürwortenden
Entscheidungsvorschlag zugeleitet.

B. Lösung
In Kenntnis der Unterrichtung Annahme einer Entschließung, in der die Bun-
desregierung ersucht wird, im Ministerrat keinen Regelungen zuzustimmen, die
dem Tanktourismus förderlich sein könnten oder der angestrebten Harmonisie-
rung der steuerlichen Wettbewerbsbedingungen gegenläufig sind.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 15/4462 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 15/4001 Nr. 1.9 – folgende Ent-
schließung anzunehmen:
Die Bundesregierung wird ersucht, im Ministerrat keinen Regelungen zuzu-
stimmen, die dem Tanktourismus förderlich sein könnten oder der angestrebten
Harmonisierung der steuerlichen Wettbewerbsbedingungen gegenläufig sind.

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Finanzausschuss
Carl-Ludwig Thiele
Stellvertretender Vorsitzender

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4462

Bericht der Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg), Georg Fahrenschon und
Kerstin Andreae

I. Verfahrensablauf
Der Vorschlag der Europäischen Kommission an den Rat
wurde dem Finanzausschuss gemäß § 93 Abs. 1 der Geschäfts-
ordnung zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung über-
wiesen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die
Beratung in seiner 58. Sitzung am 10. November 2004 geführt.
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung am
10. November 2004 sowie in seiner 79. Sitzung am
1. Dezember 2004 beraten.

II.Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist mit
Schreiben vom 16. Juni 2004 von der französischen Regie-
rung über den Antrag in Kenntnis gesetzt worden, dass die
Ermächtigung zur Staffelung der Steuern auf nicht gewerb-
lichen Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin angestrebt
wird. Die Staffelung der genannten Steuern steht in Zusam-
menhang mit der im Rahmen der Staatsreform vorgesehe-
nen Dezentralisierung und stützt sich auf Artikel 19 der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003.
Die EU-Kommission schlägt dem Rat vor, dem französi-
schen Antrag stattzugeben, nach dem vorgesehen ist, einen
Teil der Einnahmen aus den Verbrauchsteuern auf Diesel-
kraftstoff und unverbleites Benzin den Regionen zu übertra-
gen. Um die unterschiedliche wirtschaftliche Situation der
Regionen berücksichtigen zu können, sollen die Regional-
räte ermächtigt werden, über eine Ermäßigung der Ver-
brauchsteuern auf die in ihrem Gebiet tatsächlich ver-
brauchten Kraftstoffe zu entscheiden. Die Möglichkeit zur
regionalen Differenzierung der Steuersätze auf Dieselkraft-
stoff und bleifreies Benzin ist auf den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Die gelten-
den Mindeststeuersätze der Gemeinschaft werden nicht un-
terschritten. Die französische Regierung rechnet aufgrund
der Steuerermäßigung mit Steuermindereinnahmen ab dem
Jahre 2006 von weniger als 700 Mio. Euro.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt einstimmig die Kenntnisnahme unter Annahme
folgender Entschließung: „Die Energiesteuerrichtlinie geht
von dem Grundsatz aus, dass in einem nationalen Steuerge-
biet für ein Energieprodukt und einen Verwendungszweck
nur ein einheitlicher Steuersatz gelten darf. Die von Frank-
reich angestrebte Maßnahme stellt eine Durchbrechung die-
ses Grundsatzes dar. Bei Zulassung der Maßnahme würde
ein Präzedenzfall geschaffen, den andere Mitgliedstaaten
zum Anlass für ähnliche – ausschließlich auf nationalen Be-
dürfnissen basierende – Maßnahmen nehmen dürften. Dies
hätte eine Aufweichung der Prinzipien der Energiesteuer-
richtlinie und eine Zersplitterung/Regionalisierung der

Steuersätze zur Folge, was nicht nur den Harmonisierungs-
prozess bremsen, sondern vielmehr einen Rückschritt dar-
stellen würde. Bereits heute ist in der Grenzregion Tanktou-
rismus zu verzeichnen. Sollte, wie beabsichtigt, eine regio-
nale Differenzierung der Steuersätze auf nicht gewerblichen
Dieselkraftstoff und bleifreies Benzin möglich sein, ist zu
befürchten, dass gerade in den Grenzregionen zu Deutsch-
land von dieser Möglichkeit offensiv Gebrauch gemacht
wird und so viele deutsche Kfz-Besitzer in den Grenzregio-
nen ermutigt werden, in Frankreich zu tanken. Dies ginge zu
Lasten der deutschen Tankstellen.
Die Bundesregierung wird gebeten, dem Ansinnen Frank-
reichs nicht stattzugeben, sondern in Brüssel darauf hinzu-
wirken, die Harmonisierung der steuerlichen Wettbewerbs-
bedingungen nachhaltig zu fördern.“

IV. Ausschussempfehlung
Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig, in Kenntnis
der Unterrichtung eine Entschließung anzunehmen.
Die Koalitionsfraktionen machten im Verlauf der Aus-
schussberatungen deutlich, dass die auch vom Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geäußerten Beden-
ken nicht unberechtigt erschienen, wonach die von der fran-
zösischen Regierung angestrebte regionale Staffelung der
Steuern auf nicht gewerblichen Dieselkraftstoff und unver-
bleites Benzin zu einer Aufweichung der Prinzipien der
Energiesteuerrichtlinie führen könne. Andererseits sei zu
berücksichtigen, dass das französische Vorhaben innenpoli-
tisch begründet werde und im Grundsatz nicht darauf ge-
richtet sei, die Bedingungen für einen Tanktourismus an der
Grenze zu Deutschland zu schaffen. Die Koalitionsfraktio-
nen verwiesen auf die von der Bundesregierung im Aus-
schuss abgegebene Einschätzung, nach der die französische
Maßnahme das reibungslose Funktionieren des Binnen-
marktes nicht beeinträchtigen werde. Wegen der engen
Grenzen der Steuerstaffelung in den Regionen (Benzin
höchstens 3,54 Cent/Liter; nicht gewerblich genutzter Diesel-
kraftstoff höchstens 2,30 Cent/Liter) sei eine Wettbewerbs-
verzerrung auf dem Mineralölmarkt nicht zu befürchten. Zu-
dem solle die Ermäßigung innerhalb der Regionen nicht
grenzbezogen gestaffelt werden. Die EU-Kommission habe
hierzu in der Ratsarbeitsgruppe am 19. November 2004
klargestellt, dass sie eine solche Staffelung der französi-
schen Steuersätze nicht befürworten würde.
Vor diesem Hintergrund brachten die Koalitionsfraktionen
einen Entschließungsantrag in die Ausschussberatungen ein,
mit dem die Bundesregierung ersucht wird, im Ministerrat
keinen Regelungen zuzustimmen, die dem Tanktourismus
förderlich sein könnten, sondern in Brüssel darauf hinzuwir-
ken, die Harmonisierung der steuerlichen Wettbewerbsbe-
dingungen nachhaltig zu fördern.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, die von Frankreich
beantragte Maßnahme betreffe nicht nur einen vermeint-
lichen Tanktourismus in den Grenzregionen, sondern die
Grundprinzipien der Energiesteuerrichtlinie. Nach der

Drucksache 15/4462 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Richtlinie dürfe in einem nationalen Steuergebiet für ein
Energieprodukt und einen Verwendungszweck ausschließ-
lich ein einheitlicher Steuersatz gelten. Mit der von franzö-
sischer Seite angestrebten Steuerstaffelung in den Regionen
werde dieser Grundsatz durchbrochen und ein Präzedenzfall
geschaffen, den andere Mitgliedstaaten zum Anlass für ver-
gleichbare Maßnahmen nehmen könnten. Die Fraktion der
CDU/CSU sprach sich in einem von ihr eingebrachten Ent-
schließungsantrag für eine engere Formulierung aus, nach
der die Bundesregierung aufzufordern sei, sich im Rat der
Europäischen Union dafür einzusetzen, dass der Vorschlag
zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern
auf Kraftstoffe nicht zum Tragen komme.
Auf die Frage der Fraktion der FDP wies die Bundesregie-
rung darauf hin, dass Sonderregelungen für Steuern auf
Kraftstoffe in den italienischen Grenzgebieten nach der
Schweiz und nach Slowenien beständen.
Im Verlauf der Beratungen erzielten die im Ausschuss ver-
tretenen Fraktionen Einvernehmen darüber, dass ein Rück-
schritt bei der Harmonisierung der steuerlichen Wettbe-

werbsbedingungen innerhalb der Europäischen Union ver-
mieden werden müsse. Darüber hinaus bestehe ein besonde-
res Betrugsrisiko, da die Verbrauchsteuerstaffelung zu einer
rechtswidrigen Ausnutzung der regional unterschiedlichen
Steuersätze verleiten könnte. Mit Blick auf die deutschen
Grenzregionen nach Polen und Tschechien sei die Schaf-
fung von Sonderregelungen in anderen EU-Ländern, von
denen eine auf die regionale Herabsetzung von Verbrauch-
steuern gerichtete Präzedenzwirkung ausgehen könne, nicht
wünschenswert. Bestehende Ausnahmeregelungen seien
nur im Hinblick auf bestehende zeitliche Begrenzungen hin-
nehmbar. In einem interfraktionell vorgelegten Entschlie-
ßungsantrag kamen die im Ausschuss vertretenen Fraktio-
nen vor diesem Hintergrund überein, die Bundesregierung
zu ersuchen, im Ministerrat keinen Regelungen zuzustim-
men, die dem Tanktourismus förderlich sein könnten oder
der angestrebten Harmonisierung der steuerlichen Wettbe-
werbsbedingungen gegenläufig seien.
Der Entschließungsantrag wurde im Ausschuss einstimmig
angenommen.

Berlin, den 1. Dezember 2004
Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4462

12534/04 ef/KW/gw 1
DG G I DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 19. September 2004 (20.09)
(OR. fr)

12534/04

FISC 161

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 16. September 2004
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs zur

Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe (Verfahren gemäß Artikel 19 der
Richtlinie 2003/96/EG)

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Frau Patricia BUGNOT,
Direktorin, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten
Vorschlag der Europäischen Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2004) 597 endg.

Drucksache 15/4462 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 14.9.2004
KOM(2004) 597 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe
(Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG)

(Vorlage der Kommission)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4462

BEGRÜNDUNG

1. ANTRAG

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hat Frankreich gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom1 die
Kommission von ihrem Antrag auf Ermächtigung zur Staffelung der Steuern zugunsten von
Dieselkraftstoff und unverbleitem Benzin in Kenntnis gesetzt; diese Maßnahme steht im
Zusammenhang mit einer Staatsreform und insbesondere der Dezentralisierung der derzeit
beim Zentralstaat liegenden Kompetenzen.

1.1. Rahmenbedingungen

Die französische Regierung hat einen weiteren Schritt zur Dezentralisierung der bislang auf
nationaler Ebene liegenden Kompetenzen unternommen. Die Verfassungsänderung vom März
2003 bildet den Rahmen für die Übertragung von Kompetenzen des Staates auf die
Gebietskörperschaften (Gemeinden, Departements, Regionen), die innerhalb der damit
vorgegebenen Grenzen experimentieren können.

Bei der Übertragung von Kompetenzen werden auch die entsprechenden finanziellen Mittel
kraft Gesetzes bereitgestellt. In diesem Zusammenhang hat die französische Regierung nach
eingehender Prüfung die Mineralölsteuer (Taxe Intérieure sur les Produits Pétroliers – TIPP –
eine Verbrauchsteuer) gewählt und zwei unterschiedliche, aber einander ergänzende
Maßnahmen vorgesehen.

Zum einen soll ein Teil der Einnahmen aus der nationalen Verbrauchsteuer, die derzeit auf die
beiden am meisten verwendeten Kraftstoffe – Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin –
erhoben werden, den Regionen übertragen werden. Der zugrunde gelegte Betrag wäre in jeder
Region derselbe und die jeder Region zugewiesenen Mittel würden anhand des tatsächlich in
ihrem Gebiet festgestellten Kraftstoffverbrauchs bestimmt. Diese Übertragung würde zum
Teil vom Umfang der übertragenen Kompetenzen und von der gegenwärtigen Lage der
Regionen hinsichtlich der ihnen gewährten Kompetenzen abhängen. Auf diese Weise sollen
mit Hilfe einer lokalen Verwaltung und der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die
Qualität der öffentlichen Dienstleistungen gesteigert und deren Kosten gesenkt werden.

Um die derzeit unterschiedliche wirtschaftliche Lage in den Regionen berücksichtigen
zu können, sollen zum anderen die Regionalräte (lokale Exekutivorgane) ermächtigt
werden, über eine Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf die in ihrem Gebiet
tatsächlich verbrauchten Kraftstoffe zu entscheiden. Gegenstand des Antrags auf eine
Ausnahmeregelung ist allein diese Möglichkeit einer regionalen Staffelung der
Mineralölsteuer. Durch die regionale Staffelung können die Besonderheiten und Bedürfnisse
jeder Region sowie die Erwartungen ihrer Einwohner bei der Umsetzung der übertragenen
Kompetenzen besser berücksichtigt werden. Mit dieser Maßnahme wird den tatsächlichen
Unterschieden hinsichtlich der sozioökonomischen Bedingungen der Regionen Rechnung
getragen. Diese Unterschiede können mit Hilfe verschiedener Indizes erfasst werden. So
können beispielsweise aufgrund der Abstände zwischen den höchsten und niedrigsten

1 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

Drucksache 15/4462 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Indexwerten für die Steuereinnahmen - 42,3 EUR pro Einwohner - und für die
Steuerbelastung - 0,79 bei einem nationalen Durchschnittswert von 1 - die Abstände zwischen
der reichsten und der ärmsten Region festgestellt werden. Übrigens liegt der Indexwert für die
steuerliche Belastung bei 15 von 22 Regionen über dem nationalen Durchschnitt, was
bedeutet, dass diese eine höhere steuerliche Belastung als im Landesdurchschnitt bewirken
müssen, um dasselbe Steueraufkommen pro Einwohner zu erzielen. Die französischen
Regionen verfügen daher nicht alle über denselben Spielraum, um die Qualität ihrer
Dienstleistungen für die Einwohner zu verbessern.

Aufgrund dieser Maßnahme ist ab 2006 mit Steuermindereinnahmen von weniger als
700 Mio. EUR zu rechnen.

1.2. Mechanismen der beantragten Regelung

Die Möglichkeit einer regionalen Ermäßigung der Mineralölsteuer würde für den Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 eröffnet. Die Regionalräte würden über den
Betrag der Ermäßigung unter Berücksichtigung der rechtlichen Grenzen und der
Ausnahmeregelung entscheiden.

In dem gesamten Zeitraum, in dem die Ausnahme gelten würde, würde die Steuer auf
unverbleites Benzin um höchstens 3,54 EUR je 1 00 l und auf Dieselkraftstoff um höchstens
2,30 EUR je 1 00 l ermäßigt. Der Verbrauchsteuerbetrag vor der Ermäßigung würde auf 60,69
EUR je 100 l für unverbleites Benzin und 42,84 EUR je 100 l für Dieselkraftstoff festgelegt,
doch diese beiden Sätze könnten sich im Laufe der Zeit ändern. Auch nach der Ermäßigung
würden die erhobenen Steuern nie unter den von der Gemeinschaft mit der Richtlinie
2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträgen liegen.

Die Ermäßigung würde nicht auf den so genannten „gewerblich genutzten Dieselkraftstoff“
Anwendung finden.

1.3. Kontrolle und Beförderung der betreffenden Waren

Die Erhebung und Kontrolle der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff und unverbleites
Benzin würden ungeachtet der von den Regionen beschlossenen Ermäßigungen in der
Zuständigkeit des französischen Staates verbleiben.

Die Beförderung dieser Waren würde gemäß den Vorschriften für versteuerte Waren erfolgen;
die Kraftstoffe würden bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit dem
Verbrauchsteuersatz belegt, der in der Region Anwendung findet, in der sie geliefert werden.

Da ein besonderes Betrugsrisiko besteht (Unterschlagung einer Lieferung, um von einer in
zwei Regionen unterschiedlichen Besteuerung zu profitieren), wird die Lieferkette
nachverfolgt. Zu diesem Zweck werden die verschiedenen Empfänger von ihren Lieferanten
angegeben und diese Informationen an die Zollverwaltung weitergeleitet. Aufgrund einer
Risikoanalyse werden die Empfänger unter drei Kategorien verzeichnet: Endverbraucher, die
Kraftstoffe in Tanks lagern können, Tankstellen und Vertreiber bereits versteuerter
Kraftstoffe. Um einfacher feststellen zu können, welche Vertreiber mit Kraftstofflieferungen
von einer Region in eine andere beauftragt sind, würde die Zollverwaltung jedem Vertreiber
ein Dokument über seinen Status ausstellen. Von da an müssten die Lieferanten lediglich von
den Kunden, die Vertreiber sind, dieses Dokument anfordern und ihre sonstigen Kunden
fragen, ob sie unter die Kategorie Tankstelle oder die Kategorie Endverbraucher fallen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4462

Bei der Beförderung bereits versteuerter Waren im Inland könnten die Zollbehörden die
Herkunft der Waren und die Bestimmungsregion prüfen. Falls die Waren auf untypischen
Strecken befördert werden oder dabei unerklärliche Verzögerungen auftreten, könnte die
Zollverwaltung feststellen, ob möglicherweise von der ursprünglich angegebenen
Bestimmungsregion abgewichen wurde.

Was den Ausschluss des gewerblich genutzten Dieselkraftstoffs aus dem Anwendungsbereich
der Regelung anbelangt, so würde für die Güterkraftverkehrsunternehmen aus Frankreich und
den anderen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für eine Teilerstattung der
Verbrauchsteuer auf gewerblich genutzten Dieselkraftstoff erfüllen, derselbe
Verbrauchsteuersatz gelten, unabhängig davon, in welcher Region der Kauf erfolgte. Bei der
geplanten Regelung würde das derzeit geltende Erstattungsverfahren beibehalten. Die
Auswirkungen der von den Regionen beschlossenen Ermäßigungen des Steuersatzes könnten
durch eine ebenso weit gehende Verringerung des für den gewerblich genutzten
Dieselkraftstoff geschuldeten Erstattungsbetrags völlig neutralisiert werden.

1.4. Auswirkung auf den Binnenmarkt

Nach Ansicht Frankreichs würde die Regelung das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, zumal da der Anwendungsbereich der Regelung auf
nicht gewerblich genutzte Kraftstoffe beschränkt wäre. Außerdem seien die Beträge, durch
die sich die Verkaufspreise für nicht gewerblich genutzte Kraftstoffe von einem Vertriebsnetz
zum anderen unterschieden, höher als der Betrag der geplanten Anpassung.

Darüber hinaus würde die geplante Regelung zur Ermäßigung des Steuersatzes keine
staatliche Beihilfe darstellen, da für alle Güterkraftverkehrsunternehmen derselbe
Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff gelten würde, ungeachtet der
Region des französischen Mutterlands, in der sie diesen gekauft hätten.

Die vorgeschlagene Regelung würde also keine Wettbewerbsverzerrung im Verkehrssektor
bewirken und den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen.

2. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

2.1. Gegenstand des Antrags und Rechtsgrundlage

Die Kommission stellt zunächst fest, dass das französische Vorhaben eine Übertragung von
Verbrauchsteuereinnahmen zum Gegenstand hat. Eine solche Übertragung wirft hinsichtlich
des Gemeinschaftsrechts keine Probleme auf. Die Regelung, die von der Kommission im
Rahmen des französischen Antrags zu bewerten ist, betrifft nur die Ermäßigung der
Mineralölsteuer in einem Umfang, der je nach französischer Verwaltungsregion
veränderlich ist.

Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen weitere
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

Die Prüfung einer gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG beantragten
Ausnahmeregelung umfasst eine allgemeine Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit der
Gemeinschaftspolitik.

Drucksache 15/4462 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2.2. Anwendbare Steuersätze

Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich beabsichtigten Ermäßigungen der
Mineralölsteuer zu Verbrauchsteuersätzen führen, die effektiv nicht unter den geltenden
Mindestsätzen der Gemeinschaft liegen. Sie könnte eine Unterschreitung dieser Mindestsätze
im Übrigen nicht hinnehmen.

2.3. Geltungsdauer der Regelung

Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme für einen Zeitraum von sechs Jahren gilt, was
im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG steht.

2.4. Bemessungsgrundlage/Wettbewerbsverzerrung

Nach näherer Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass sowohl das geringe Ausmaß
der Differenzierung der Verbrauchsteuersätze zwischen den Regionen als auch der
Unterschied im Verkaufspreis bei den verschiedenen Verteilerketten dazu führen, dass das
Risiko von Mehrfahrten (und damit das Risiko einer Steigerung umweltschädlicher
Emissionen) sehr niedrig einzuschätzen ist. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass
die regionale Differenzierung mit einer Anhebung des nominalen Steuersatzes verbunden ist,
was als Anreiz für einen effizienteren Gebrauch von Kraftstoffen anzusehen ist.

Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die vorgestellte Regelung zur Folge hat, dass
die Erstattung für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff um den Betrag vermindert wird, um
den die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff in einer Region ermäßigt wurde. Gleichwohl
muss in dieser Regelung präzisiert werden, dass der Höchstbetrag, um den der
Verbrauchsteuersatz in den Regionen ermäßigt werden darf, die Differenz zwischen den
nationalen Sätzen für nicht gewerblich und gewerblich genutzten Dieselkraftstoff nicht
überschreiten darf.

Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Diesel und bleifreiem Kraftstoff erfolgt
fast ausschließlich unter Steueraussetzung. Diese Verkehrsform wird durch die von
Frankreich angestrebte Regionalisierung der Verbrauchsteuern nicht berührt. Hinsichtlich der
ausgesprochen geringen Zahl von Fällen des gewerblichen Verkehrs mit versteuerter Ware
wirken sich die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nicht diskriminierend aus und haben
voraussichtlich keine negative Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit
versteuerter Ware. Unter diesen Umständen wird die Regionalisierung der Verbrauchsteuern
das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht stören.

Die sehr engen Grenzen für die Staffelung von Verbrauchsteuern in den Regionen stellen
sicher, dass die Dezentralisierung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem
Mineralölmarkt führt. Darüber hinaus dürfte die Differenzierung durch die großen
Preisunterschiede zwischen den Verteilerketten ausgeglichen werden. Da die beantragte
Maßnahme sich nicht auf Diesel für den gewerblichen Verkehr bezieht, ist jede Störung des
Marktes im Bereich Frachtverkehr und Personenbeförderung ausgeschlossen.

Die Kommission ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass die regionale Staffelung keine
staatliche Beihilfe darstellt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4462

2.5. Spezifische politische Ziele

Nach Prüfung der von Frankreich vorgelegten Informationen vertritt die Kommission die
Auffassung, dass die von Frankreich beabsichtigte Dezentralisierung Teil eines Konzepts für
die Stärkung der Effizienz der Verwaltung ist, die durch die Steigerung der Qualität und
Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen erzielt werden soll. Dieses Streben
nach größerer Effizienz wird anscheinend durch die Erfahrungen, die in Frankreich mit der
Dezentralisierung gemacht werden, bestätigt. Diese haben es den Exekutivorganen in den
Regionen ermöglicht, in Verwaltungsfragen fachliche Kompetenzen aufzubauen. Darüber
hinaus ist die Dezentralisierung ein Wachstumsfaktor für die französische Wirtschaft.
Während die Bruttoanlageinvestitionen der lokalen Behörden 2 % des französischen BIP
ausmachen, belaufen sich die des Zentralstaats auf 0,5 % des BIP, d.h. es besteht ein
Verhältnis von eins zu vier zugunsten der lokalen Behörden.

Darüber hinaus stellt die beantragte Maßnahme einen zusätzlichen Anreiz für die Regionen
dar, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern und gleichzeitig den
unterschiedlichen sozioökonomischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der
Entscheidungsentwurf muss in diesem Zusammenhang vorsehen, dass die in Rede stehenden
Ermäßigungen von der wirtschaftlichen Lage der Regionen bestimmt werden.

Die Dezentralisierung ist Teil einer Politik der Subsidiarität, die es ermöglicht, unter
Einbeziehung verschiedener Gesichtspunkte ( Berufsausbildung, wirtschaftliche Entwicklung,
Gesundheit, Bildung, Infrastrukturmaßnahmen, Kultur ) auf den einzelnen Ebenen die
angemessenen Entscheidungen zu treffen.

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Antrag auf eine regionale Staffelung
einem spezifischen politischen Ziel im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
Rechnung trägt.

2.6. Kontroll- und Beförderungsbestimmungen

Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG und der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren2 werden durch die von den
französischen Behörden vorgesehenen Bestimmungen zur administrativen Überwachung
berücksichtigt. Die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen sind angemessen.

ENTSCHEIDUNG

Die Kommission schlägt dem Rat vor, Frankreich gemäß Artikel 19 der Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 zur Anwendung von
Steuerermäßigungen auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff
zu ermächtigen. Die in Rede stehenden Ermäßigungen können regional gestaffelt werden,
sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 l unverbleites Benzin
und höchstens 23,0 EUR je 1000 l Dieselkraftstoff;

2 ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom
29.7.2000, S. 73).

Drucksache 15/4462 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– die Ermäßigungen überschreiten die Differenz zwischen den Sätzen für nicht
gewerblich und gewerblich genutzten Dieselkraftstoff nicht;

– die Ermäßigungen tragen den realen sozioökonomischen Bedingungen in den
Regionen Rechnung.

Bei der Ermäßigung der Steuersätze werden die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen
Verpflichtungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestsätze berücksichtigt.

Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie
2003/96/EG kann diese Möglichkeit einer Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4462

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe
(Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung
der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom3, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat mit Schreiben vom 16. Juni 2004 die Ermächtigung zur Staffelung der
Steuern zugunsten von Dieselkraftstoff und unverbleitem Benzin im Rahmen einer
Staatsreform und insbesondere der Dezentralisierung von genau geregelten, derzeit
beim Zentralstaat liegenden Kompetenzen beantragt.

(2) Die von Frankreich beabsichtigte Dezentralisierung ist Teil eines Konzepts für die
Stärkung der Effizienz der Verwaltung, die durch die Steigerung der Qualität und
Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen erzielt werden soll. Sie ist auch
Teil einer Politik der Subsidiarität, die es erlaubt unter Einbeziehung verschiedener
Gesichtspunkte auf den einzelnen Ebenen die angemessenen Entscheidungen zu
treffen. Die Möglichkeit der regionalen Staffelung stellt für die Regionen einen
zusätzlichen Anreiz dar, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu
verbessern. Außerdem tragen die in Rede stehenden Ermäßigungen den
sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen Rechnung.

(3) Unbefristete Ausnahmeregelungen können nicht genehmigt werden. Aus diesem
Grund wird die Ermächtigung zu einer weiteren Ermäßigung der Steuern für
Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie
2003/96/EG auf einen unter Umständen verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren
begrenzt.

(4) Sowohl das geringe Ausmaß der Differenzierung der Verbrauchsteuersätze zwischen
den Regionen als auch der Unterschied im Verkaufspreis bei den verschiedenen
Verteilerketten führen dazu, dass das Risiko von Mehrfahrten (und damit das Risiko

3 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

Drucksache 15/4462 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

einer Steigerung umweltschädlicher Emissionen) sehr niedrig einzuschätzen ist.
Dadurch wird auch den Belangen der Energiepolitik Rechnung getragen.

(5) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Diesel und bleifreiem Kraftstoff
erfolgt fast ausschließlich unter Steueraussetzung. Diese Verkehrsform wird von der
von Frankreich angestrebten Regionalisierung der Verbrauchsteuern nicht berührt.
Hinsichtlich der ausgesprochen geringen Zahl von Fällen des gewerblichen Verkehrs
mit versteuerter Ware sind die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nicht
diskriminierend und, aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung der praktischen
Handhabung, ohne nennenswerten Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Verkehr
mit versteuerter Ware. Unter diesen Umständen wird die Dezentralisierung der
Verbrauchsteuern das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht stören.

(6) Die sehr engen Grenzen für die Staffelung von Verbrauchsteuern in den Regionen
dürften sicherstellen, dass die Dezentralisierung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung
auf dem Mineralölmarkt führt. Darüber hinaus dürfte die Differenzierung durch die
großen Preisunterschiede zwischen den Verteilerketten ausgeglichen werden. Da die
beantragte Maßnahme sich nicht auf Diesel für den gewerblichen Verkehr bezieht, ist
jede Störung des Marktes im Bereich Frachtverkehr und Personenbeförderung
ausgeschlossen.

(7) Die Kommission überprüft die Steuerermäßigungen und -befreiungen regelmäßig
darauf, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ob sie das Funktionieren des
Binnenmarktes beeinträchtigen und ob sie mit der Politik der Gemeinschaft in den
Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und
Dieselkraftstoff ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Für gewerblich genutzten
Dieselkraftstoff im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann
diese Möglichkeit einer Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

2. Die Ermäßigungen können entsprechend den Verwaltungsregionen gestaffelt
werden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 l unverbleites Benzin
und höchstens 23,0 EUR je 1000 l Dieselkraftstoff;

– die Ermäßigungen überschreiten die Differenz zwischen den Sätzen für nicht
gewerblich und gewerblich genutzten Dieselkraftstoff nicht;

– die Ermäßigungen tragen den realen sozioökonomischen Bedingungen in den
Regionen Rechnung.

3. Bei der Ermäßigung der Steuersätze werden die in der Richtlinie 2003/96/EG
vorgesehenen Verpflichtungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten
Mindestsätze berücksichtigt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4462

Artikel 2

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2011.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

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